Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein ... geborener senegalesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 26. Mai 2013 (aus Ungarn kommend) ins Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juni 2013 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Januar 2014 wurde der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet; die Aufenthaltsgestattung wurde eingezogen und eine Duldung ausgestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Kläger am .... Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Daraufhin betrieb der Beklagte die Abschiebung des Klägers nach Ungarn. Die für den 16. April 2014 organisierte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger ihr widersetzte.
Ab 17. April 2014 begab sich der Kläger ins Kirchenasyl. Aus diesem Grund musste die für den .... Mai 2014 geplante Abschiebung storniert werden.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Seit 5. Februar 2015 befindet sich der Kläger wieder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 28. Januar 2016 verlängert wurde.
Am 2. Januar 2015 stellte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Arbeitsagentur ... für eine Beschäftigung ((unentgeltliche einwöchige) „Probearbeiten als ...“); der Kläger hatte hierfür eine Stellenbeschreibung einer vorgelegt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass der Arbeitgeber die zur Entscheidung über die Zustimmungsanfrage erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt habe.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt werde.
Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Arbeitserlaubnis zurück.
Mit E-Mail vom .... April 2015 übersandte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als ... bei einer Änderungs... in ... (voraussichtliche Dauer der Beschäftigung: 20.11.2015).
Am 5. Mai 2015 wurde dem Kläger vom Beklagten mitgeteilt, dass seinem Antrag aufgrund der Weisung des Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr (im Folgenden: IM) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne.
Auf Rückfrage von Seiten des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Antrag nicht zurücknehmen wolle.
Am 22. Mai 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Arbeitserlaubnis angehört.
Mit Schreiben vom .... Mai 2015 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung an. Dabei wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Weisung im IMS keine Gesetzeskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Beklagte (durch das Landratsamt) den Antrag des Klägers ab.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Es könne ermessensgerecht sein, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werde. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. In begründeten Einzelfällen könnten jedoch Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung zugelassen werden. Wie auch in der Weisung vom 31. März 2015 ausdrücklich erwähnt sei, könne aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden, wenn bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen habe. Dadurch könne den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Die Tatsache, dass die Weisung des IM keine starre einseitige Regelung beinhalte, sondern Ausnahmen zulassen würde, wenn die Tatbestände hierfür erfüllt seien, zeige zudem einmal mehr, dass die genannte Weisung nicht rechtswidrig sei, da eben auch besonderen individuellen Interessen Rechnung getragen würde, sofern sie explizit vorhanden seien. Da der Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis vom 22. April 2015 die erstmalige Anfrage zu einer Beschäftigung des Klägers überhaupt darstelle, sei keine Besonderheit erkennbar, die eine Anwendung einer Ausnahme begründen würde. Auch die im Anschreiben zur Antragstellung genannten Umstände, dass der Kläger aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse für eine Arbeitsstelle schwer vermittelbar sei und er anscheinend gute Grundkenntnisse in der beantragten Beschäftigung habe, würden keinesfalls eine Besonderheit darstellen, die eine Ausnahme begründen würde.
Ferner sei festzuhalten, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen sei. Zudem sei es auch keine sachfremde Erwägung, bei Asylbewerbern eine Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Der Kläger habe zwar bereits am 26. Juni 2013 einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Der Kläger habe sich seiner geplanten Abschiebung entzogen und sei in Kirchenasyl gegangen, dadurch habe er wesentlich zu der Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die Begründung einer Ausnahmesituation aufgrund seines bereits langen Asylverfahrens berufen. Beim Kläger liege keine Ausnahme vor, da der Verfahrensablauf sämtliche Senegalesen betreffe und die Priorisierung der Antragsbearbeitung durch das Bundesamt für alle betreffenden Personenkreise gleichermaßen gelte. Eine Verzögerung der Antragsbearbeitung aufgrund der offensichtlichen Tatsache, dass das Bundesamt erst entsprechende Stellen schaffen müsse und die Auswirkungen der Vordringlichkeitsprüfung der Asylanträge aus sicheren Herkunftsstaaten derzeit noch nicht voll umfänglich spürbar seien, hat derzeit allgemeine Bedeutung und könne daher nicht einzelfallbezogen auf den Kläger übertragen werden, da trotz der Priorisierung sämtliche Senegalesen ein gleichlanges Verfahren abwarten müssten. Auch wenn die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens des Klägers trotz der Priorisierung durch das Bundesamt nicht vorhergesehen werden könne, könne jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses aufgrund seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland aussichtslos sein werde. Durch die Ablehnung seines Antrags auf eine Beschäftigungserlaubnis solle eine Aufenthaltsverfestigung aufgrund der fehlenden Aufenthaltsperspektive verhindert werden.
Es sei ferner anzumerken, dass ein zeitlich befristetes Erwerbstätigkeitsverbot verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es verstoße weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Asylgrundrecht, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sichergestellt sei.
Mit am 19. August 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und stellte folgende Anträge:
1. Der Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.
2. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau wird verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 Beschäftigungsverordnung -BeschV- zu erteilen.
Weiter beantragte die Bevollmächtigte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin und zudem gemäß § 123 VwGO, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.
Die Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Weisung des IM vom 31. März 2015, welche unter Ziff. 2.1 vorsehe, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder zu verlängern, sei rechtswidrig. Das IMS weise damit nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe oder Reduzierungen von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch pauschal das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe.
Des Weiteren verstoße die Weisung auch gegen europäisches Recht, nämlich gegen Art. 15 der 2013 neu gefassten RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die international Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Die Richtlinie sei in Bezug auf Art. 15 klar und eindeutig ausgestaltet und ihrem Wesen nach geeignet, um nach Ablauf der Umsetzungsfrist (27.7.2015) unmittelbare Wirkung zu entfalten. Die Richtlinie sei hier inhaltlich so hinreichend bestimmt, dass sich ein Anspruch auf Arbeitserlaubnis spätestens nach neun Monaten nach Antragstellung ohne weiteren Umsetzungsakt aus ihr selbst ergebe, ungeachtet der (hier unzureichenden, da ein Ermessen der Behörde erhaltenden) Umsetzung in nationales Recht. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Aufenthalt, wie vorliegend, sei europarechtlich nicht zulässig.
Der Kläger habe durch den Aufenthalt im Kirchenasyl auch nicht zur Verzögerung des Erlasses einer erstinstanzlichen Entscheidung beigetragen, denn das Bundesamt habe eine erste Entscheidung mit Bescheid vom 24. Januar 2014 getroffen, die jedoch trotz tatsächlicher Möglichkeit nicht vollzogen worden sei. Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie lasse nur eine Vorrangregelung aus arbeitsmarktpolitischen, nicht jedoch aus migrationspolitischen Erwägungen zu. Auch aus diesem Grund widerspreche die bayerische Weisung europäischem Recht und sei daher aufzuheben. Darüber hinaus verstoße diese und die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden (nämlich die aus sicheren Herkunftsstaaten) pauschal schlechter Stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsländer, ohne dass dies aus sachlich damit zusammenhängenden Gründen gerechtfertigt wäre. Denn auch Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei dasselbe Asylverfahren zu gewähren und deren Asylanträge seien ebenso gründlich und individuell auf im Einzelfall bestehende Schutzgründe und Abschiebungshindernisse zu prüfen, wie die von Asylsuchenden anderer Herkunftsländer.
Die Ausführung der Ausländerbehörde, wonach der Kläger als Senegalese eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten habe, greife nicht. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung insoweit nicht zuständig.
Auch stehe es ihr nicht an zu unterstellen, der Kläger habe durch sein Verhalten wesentlich zur Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen. Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot zudem Art. 6 des Pakts über soziale Rechte der Vereinten Nationen (UN-Sozialpakt).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Mit am 8. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragte der Beklagte,
die zulässig erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei Asylbewerber und somit sei § 61 Abs. 2 AsylG anwendbar. Dieser eröffne der Ausländerbehörde eine Ermessensausübung, in die auch migrationspolitische Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf die sicheren Herkunftsstaaten und deren geringere Anerkennungsquote zu berücksichtigen seien.
Die Weisung des IM sei ermessenslenkend und nicht rechtswidrig, insbesondere sehe sie nicht vor, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder eine solche zu verlängern. Die Weisung erwähne ausdrücklich Ausnahmen. Den besonderen individuellen Interessen werde dadurch Rechnung getragen. Eine Pauschalisierung des Beschäftigungsverbotes für sämtliche Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten liege nicht vor.
Es finde auch in keiner Weise eine Ermessensreduzierung der Ausländerbehörde statt. Die Ausländerbehörde übe sehr wohl auch weiterhin ihr Ermessen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 61 Abs. 2 AsylG aus und könne in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes zulassen. Eine solche Ausnahmesituation liege, wie dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen sei, jedoch im Falle des Klägers nicht vor.
Ein Verstoß der Weisung und des Bescheides gegen europäisches Recht sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ableiten. Es gäbe kein gesetzgeberisches Umsetzungsdefizit, die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes mit der Beschäftigungsverordnung seien insoweit richtlinienkonform und würden sogar günstigere Regelungen enthalten. So eröffne § 61 AsylG Asylbewerbern bereits nach 3 Monaten einen grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht erst nach 9 Monaten, wie dies Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU als Mindestnorm vorsehe. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlaube die Richtlinie selbst nicht eine Beschäftigung, sondern überlasse dies gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich dem innerstaatlichen Recht. Sie gewähre keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 des UN-Sozialpaktes sei hier nicht erkennbar. Es müsse unterschieden werden zwischen jenen, die Anspruch auf Schutz haben und jenen, die diesen Anspruch nicht haben und denen infolgedessen keine Bleibeperspektive zukomme. Hierfür sei die Anerkennungsquote des Bundesamtes entscheidend und diese sei bei allen sicheren Herkunftsländern verschwindend gering. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.
Es finde auch keineswegs eine Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes statt. Es bestehe jedoch die gesetzliche Vermutung, dass in Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingeordnet seien, keine asylrelevante Verfolgung stattfinde und deshalb eine Bleibeperspektive nicht anzunehmen sei.
Das Gericht hat am 12. Januar 2016 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom .... August 2015 gestellt mit der Maßgabe, dass die Ziff. II eine Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG umfasst.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung (als ...) nach § 61 Abs. 2 AsylG.
I.
Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt.
II.
Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung des Klägers zugestimmt hat.
Es liegt kein Fall vor, in dem die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, da die Tätigkeit als ... nicht unter die zustimmungsfreien Beschäftigungsarten nach § 32 Abs. 2 BeschV fällt und der Kläger sich noch nicht 4 Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 32 Abs. 3 BeschV). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers regelt § 32 Abs. 5 BeschV nur den Entfall der Vorrangprüfung. Ob die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu erteilen hat, kann hier offen bleiben, denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
III.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf 3 Monate verkürzt. Dies stellte u. a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der Aufnahme-Richtlinie dar. (vgl. BT-Drs.- 17/13556, S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generellabstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkretindividuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).
IV.
Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.
1. Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.
Die Weisung ist rechtmäßig.
Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.121990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben III.).
Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).
Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen.
2. Die Ermessensentscheidung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU, im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.
Der Kläger kann sich schon nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da er die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu vertreten hat. Das Unionsrecht macht den Zugang zum Arbeitsmarkt vom kooperativen Verhalten des Asylbewerbers abhängig (Art. 15 Abs. 1 a.E. RL 2013/33/EU; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3 a.E.). Der Kläger hat sich seiner Abschiebung nach Ungarn widersetzt und anschließend für längere Zeit ins Kirchenasyl begeben.
Unabhängig davon konnte sich der Kläger auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben III.) und sie nicht „selfexecuting“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.
Einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkretindividuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).
b) Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5. 2015, § 61 Rn. 2).
c) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf das „Recht auf Arbeit“ aus Art. 6 Abs. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) berufen. Der Pakt enthält im Wesentlichen nur Programmsätze und gibt keine subjektiven Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).
3. Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5.2015, § 61 Rn. 12).
Das Landratsamt hat alle relevanten für den Kläger sprechenden Belange gesehen und in die Entscheidung eingestellt: Schwierigkeit, aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse eine Arbeitsstelle zu finden; gute Grundkenntnisse der angestrebten Beschäftigung als ...; Dauer des bisherigen Asylverfahrens; voraussichtliche Dauer des noch zu erwartenden Asylverfahrens; Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 16a GG).
Zu Recht durfte das Landratsamt auch berücksichtigen, dass der Kläger die Dauer des Asylverfahrens auch selbst zu verantworten hat durch die Widersetzung gegen seine Abschiebung und die „Flucht ins Kirchenasyl“ (siehe oben IV. 2. a)).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
VI.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2016 - M 4 K 15.3550 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt, - 2.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fallen, - 3.
Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers, - 4.
Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder - 5.
Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Der am .... 1989 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... 2013 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am ... 2013 einen Asylantrag. Am ... 2013 wurde der Antragsteller dem Landkreis ... zugewiesen.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VG München
Mit Urteil vom 7. November 2014 wurde der Bescheid des BAMF vom 24. Januar 2014 aufgehoben (M 21 K 14.30241), da die sogenannte Überstellungsfrist nach Ungarn mittlerweile abgelaufen war. Der Antragsteller war zunächst in Besitz einer bis ... 2013 befristeten Aufenthaltsgestattung und anschließend von Duldungen. Am ... 2015 erhielt der Antragsteller erneut eine Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum ... 2016 befristet wurde.
Am ... 2015 beantragte der Antragsgegner bei der Arbeitsagentur ... (... die Zustimmung zu einer Beschäftigung/betrieblichen Aus-/Weiterbildung für den Antragsteller für eine einwöchige Probearbeit in einer Schneiderei in ... Die Zustimmung wurde von der ... am ... 2015 verweigert. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück. Am ... 2015 beantragte ein Helfer des Antragstellers per E-Mail eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Schneider in der Schneiderei in … Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Antragsteller als geringfügig Beschäftigter (Höchststundenzahl von 52 Stunden) zum Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde angestellt werden soll. Die Stelle sei ab 20. Mai 2015 zu besetzen und sieht eine Befristung bis zum 20. November 2015 vor. In dem Antragsschreiben gibt der Helfer an, dass der Antragsteller aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse schwer zu vermitteln sei, aber gute Grundkenntnisse für die Beschäftigung mitbringe. Am … 2015 lud der Antragsgegner den Antragsteller vor und teilte ihm bei der Vorsprache mit, dass seinem Antrag auf Arbeitsaufnahme aufgrund der Weisung des Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr (StMI) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne. Dennoch hielt der Antragsteller an seinem Antrag fest. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 zeigte die anwaltliche Bevollmächtigte ihre Vertretung an und beantragte die Weiterleitung des Antrags an die … Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 habe keine Gesetzeskraft. Zudem sei die darin geforderte grundsätzliche Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten rechtswidrig.
Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragsstellers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom … 2015 ab (Ziffer 1). Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Im Rahmen der Ermessensentscheidung dürfe die Aufenthaltsperspektive des Asylbewerbers und auch allgemeine migrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden. Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 greife dies auf. Der Antragsteller sei Staatsangehöriger des Senegal, mithin eines Landes, das gemäß § 29a Abs. 2 i. V. m. Anlage II zu § 29a Asylverfahrensgesetz -AslyVfG- ein sicheres Herkunftsland sei. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten hätten in Deutschland keine Aufenthaltsperspektive. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Dies soll mit der Versagung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern deutlich werden. Es solle kein weiterer Anreiz zur illegalen Zuwanderung entstehen. In begründeten Einzelfällen könnten Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugelassen werden. Dies sehe auch die Weisung des StMI vor, was auch deren Rechtmäßigkeit zeige. Beim Antrag des Antragstellers seien jedoch keine Besonderheiten für eine Ausnahme zu erkennen. Zwar sei der Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt worden. Jedoch hätte der Antragsteller selbst für die Verzögerung gesorgt und überhaupt erst die Voraussetzungen für eine Asylantragsprüfung in Deutschland geschaffen, indem er die Abschiebung verhinderte und sich ins Kirchenasyl begab. Ferner verstoße das zeitlich befristete Erwerbstätigkeitsverbot weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Grundrecht auf Asyl, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gesichert sei.
Mit Schreiben vom 18. August 2015, bei Gericht am 19. August 2015 eingegangen, erhob die Bevollmächtigte des Antragsstellers Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 aufzuheben und die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 BeschV zu erteilen.
Zugleich stellte sie den Antrag,
den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 BeschV sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.
Weiterhin beantragte sie, dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten zu bewilligen.
Die Bevollmächtigte begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das Arbeitsplatzangebot der Schneiderei bestehe noch bis Mitte September 2015. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung - BeschV - ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger halte sich seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung bzw. zwischenzeitlich geduldet im Bundesgebiet auf. Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 sei rechtswidrig, da sie das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorwegnehme. Zudem verstoße die Weisung gegen Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie -, die bis zum 20. Juli 2015 von der Bundesrepublik umzusetzen gewesen sei. Art. 15 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie sei klar und eindeutig ausgestaltet und geeignet, nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung zu entfalten. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Voraufenthalt, wie vorliegend, sei daher europarechtlich unzulässig. Wenn nach Art. 15 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bereits eine Vorrangregelung nur aus arbeitsmarktpolitischen Gründen unzulässig sei, so müsse ferner dies erst recht für ein absolutes Arbeitsverbot gelten. Daher sei das vom StMI eingeführte Arbeitsverbot für Asylantragsteller aus bestimmten Herkunftsländern bereits vor Ablauf von neun Monaten unzulässig. Des Weiteren verstoße die Weisung des StMI wie auch die Entscheidung des Antragsgegners gegen Art. 3 GG. Auch habe der Antragsgegner eine Entscheidung über den Asylantrag quasi vorweggenommen, wozu er nicht zuständig gewesen sei. Ferner wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsgegner die Tatsache, dass der Antragssteller wegen humanitärer Entscheidungen der beteiligten Behörden, ihn aus dem Kirchenasyl nicht abzuschieben, im Nachhinein gegen ihn verwenden würde. Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot dem Art. 6 Abs. 1 Pakt über soziale Recht der vereinten Nationen -UN-Sozialpakt-. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil der Antragsteller ein Grundrecht auf Arbeit und Ausbildung wahrnehmen wolle und ihm das konkrete Arbeitsplatzangebot verloren ginge, wäre er zur Untätigkeit bis zum erst in Monaten zu erwartenden Urteil im Hauptsacheverfahren gezwungen. Nachteile durch eine im Wege der einstweiligen Anordnung erteilten Arbeitserlaubnis entstünden nicht: Der Staat spare Sozialhilfeleistungen und der Arbeitgeber könne seinen Ausbildungsplatz besetzen. Der Antragsteller erhalte derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG- in Form von Barleistungen und einer Schlafstelle in einer Unterkunft.
Der potentielle Arbeitgeber teilte mit Schreiben vom 14. August 2015 mit, dass man sich nach anderen Asylsuchenden als Näher umsehen werde müssen, wenn der Antragsteller bis Mitte September 2015 keine Arbeitserlaubnis vorlegen könne.
Mit Schreiben vom 21. August 2015 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Es handle sich vorliegend nur um eine geringfügige Beschäftigung. Ferner würde eine vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu einer Aufenthaltsverfestigung führen, die gerade verhindert werden soll. Ein willkürlich festgesetztes Fristdatum zum Arbeitsbeginn könne keinesfalls zur Begründung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ausreichen. Rechtsgrundlage sei § 61 Abs. 2 AsylVfG gewesen, der ein Ermessen vorsehe. Ferner lägen die gerügten Verstöße gegen europäisches Recht, gegen das Grundgesetz - GG - und gegen den Sozialpakt nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller letztlich auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).
Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für den Antragsteller käme insbesondere in Betracht, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015, a. a. O., Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dar-gelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94). Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
Es kann schon nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die in Rede stehende freie Stelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren anderweitig besetzt wird, da der Arbeitgeber selbst angibt, dass Hilfe für die Schneiderei schwer zu finden sei und Deutsche und EU-Bürger bisher sich noch nicht beworben hätten. Unabhängig davon droht aus Sicht des Gerichts dem Antragsteller auch bei einer anderweitigen Besetzung der angebotenen Stelle als Näher jedoch keine Gefährdung seiner sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da dem Antragsteller auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Möglichkeit mehr für ihn besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Stellenangebot nur um ein auf ein halbes Jahr befristetes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine entsprechende Arbeitsstelle mehr aufnehmen könnte und er somit eine einmalige berufliche Chance verliert. Der Antragsteller kann sich als Ausländer nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lediglich auf das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen. Auch unter Berücksichtigung dessen stellt die bloße zeitliche Verzögerung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Dass die baldmöglichste Arbeitsaufnahme für den Antragsteller vorteilhaft wäre und in geringem Umfang zur finanziellen Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Andere schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller sind nicht ersichtlich. Andererseits würde eine, auch nur vorläufige Erteilung der Arbeitserlaubnis der Verfestigung des Aufenthalts eines Staatsbürgers eines sicheren Herkunftsstaats dienen.
Des Weiteren liegt auch der im Klageantrag geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht vor, da § 32 Abs. 3 BeschV zum einen als Rechtsfolge nur den Entfall der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit vorsieht und zum anderen der Tatbestand nicht erfüllt ist, da sich der Antragsteller keine vier Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers - der zudem noch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat - vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg nimmt. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.