Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 4 E 15.3554

published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 4 E 15.3554
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Der am .... 1989 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... 2013 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am ... 2013 einen Asylantrag. Am ... 2013 wurde der Antragsteller dem Landkreis ... zugewiesen.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VG München vom 21. Februar 2014 wurde der Antrag abgelehnt (M 21 S 14.30242). Infolgedessen betrieb der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers. Die für den ... 2014 angesetzte Abschiebung musste abgebrochen werden, da der Antragsteller seine Flugunwilligkeit demonstrierte. Anschließend begab sich der Antragsteller bis zum ... 2014 ins ... Aufgrund dessen scheiterte eine weitere für Mai 2014 geplante Abschiebung nach Ungarn.

Mit Urteil vom 7. November 2014 wurde der Bescheid des BAMF vom 24. Januar 2014 aufgehoben (M 21 K 14.30241), da die sogenannte Überstellungsfrist nach Ungarn mittlerweile abgelaufen war. Der Antragsteller war zunächst in Besitz einer bis ... 2013 befristeten Aufenthaltsgestattung und anschließend von Duldungen. Am ... 2015 erhielt der Antragsteller erneut eine Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum ... 2016 befristet wurde.

Am ... 2015 beantragte der Antragsgegner bei der Arbeitsagentur ... (... die Zustimmung zu einer Beschäftigung/betrieblichen Aus-/Weiterbildung für den Antragsteller für eine einwöchige Probearbeit in einer Schneiderei in ... Die Zustimmung wurde von der ... am ... 2015 verweigert. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück. Am ... 2015 beantragte ein Helfer des Antragstellers per E-Mail eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Schneider in der Schneiderei in … Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Antragsteller als geringfügig Beschäftigter (Höchststundenzahl von 52 Stunden) zum Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde angestellt werden soll. Die Stelle sei ab 20. Mai 2015 zu besetzen und sieht eine Befristung bis zum 20. November 2015 vor. In dem Antragsschreiben gibt der Helfer an, dass der Antragsteller aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse schwer zu vermitteln sei, aber gute Grundkenntnisse für die Beschäftigung mitbringe. Am … 2015 lud der Antragsgegner den Antragsteller vor und teilte ihm bei der Vorsprache mit, dass seinem Antrag auf Arbeitsaufnahme aufgrund der Weisung des Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr (StMI) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne. Dennoch hielt der Antragsteller an seinem Antrag fest. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 zeigte die anwaltliche Bevollmächtigte ihre Vertretung an und beantragte die Weiterleitung des Antrags an die … Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 habe keine Gesetzeskraft. Zudem sei die darin geforderte grundsätzliche Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten rechtswidrig.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragsstellers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom … 2015 ab (Ziffer 1). Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Im Rahmen der Ermessensentscheidung dürfe die Aufenthaltsperspektive des Asylbewerbers und auch allgemeine migrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden. Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 greife dies auf. Der Antragsteller sei Staatsangehöriger des Senegal, mithin eines Landes, das gemäß § 29a Abs. 2 i. V. m. Anlage II zu § 29a Asylverfahrensgesetz -AslyVfG- ein sicheres Herkunftsland sei. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten hätten in Deutschland keine Aufenthaltsperspektive. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Dies soll mit der Versagung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern deutlich werden. Es solle kein weiterer Anreiz zur illegalen Zuwanderung entstehen. In begründeten Einzelfällen könnten Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugelassen werden. Dies sehe auch die Weisung des StMI vor, was auch deren Rechtmäßigkeit zeige. Beim Antrag des Antragstellers seien jedoch keine Besonderheiten für eine Ausnahme zu erkennen. Zwar sei der Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt worden. Jedoch hätte der Antragsteller selbst für die Verzögerung gesorgt und überhaupt erst die Voraussetzungen für eine Asylantragsprüfung in Deutschland geschaffen, indem er die Abschiebung verhinderte und sich ins Kirchenasyl begab. Ferner verstoße das zeitlich befristete Erwerbstätigkeitsverbot weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Grundrecht auf Asyl, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gesichert sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2015, bei Gericht am 19. August 2015 eingegangen, erhob die Bevollmächtigte des Antragsstellers Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 aufzuheben und die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 BeschV zu erteilen.

Zugleich stellte sie den Antrag,

den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 BeschV sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

Weiterhin beantragte sie, dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Bevollmächtigte begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das Arbeitsplatzangebot der Schneiderei bestehe noch bis Mitte September 2015. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung - BeschV - ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger halte sich seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung bzw. zwischenzeitlich geduldet im Bundesgebiet auf. Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 sei rechtswidrig, da sie das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorwegnehme. Zudem verstoße die Weisung gegen Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie -, die bis zum 20. Juli 2015 von der Bundesrepublik umzusetzen gewesen sei. Art. 15 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie sei klar und eindeutig ausgestaltet und geeignet, nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung zu entfalten. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Voraufenthalt, wie vorliegend, sei daher europarechtlich unzulässig. Wenn nach Art. 15 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bereits eine Vorrangregelung nur aus arbeitsmarktpolitischen Gründen unzulässig sei, so müsse ferner dies erst recht für ein absolutes Arbeitsverbot gelten. Daher sei das vom StMI eingeführte Arbeitsverbot für Asylantragsteller aus bestimmten Herkunftsländern bereits vor Ablauf von neun Monaten unzulässig. Des Weiteren verstoße die Weisung des StMI wie auch die Entscheidung des Antragsgegners gegen Art. 3 GG. Auch habe der Antragsgegner eine Entscheidung über den Asylantrag quasi vorweggenommen, wozu er nicht zuständig gewesen sei. Ferner wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsgegner die Tatsache, dass der Antragssteller wegen humanitärer Entscheidungen der beteiligten Behörden, ihn aus dem Kirchenasyl nicht abzuschieben, im Nachhinein gegen ihn verwenden würde. Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot dem Art. 6 Abs. 1 Pakt über soziale Recht der vereinten Nationen -UN-Sozialpakt-. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil der Antragsteller ein Grundrecht auf Arbeit und Ausbildung wahrnehmen wolle und ihm das konkrete Arbeitsplatzangebot verloren ginge, wäre er zur Untätigkeit bis zum erst in Monaten zu erwartenden Urteil im Hauptsacheverfahren gezwungen. Nachteile durch eine im Wege der einstweiligen Anordnung erteilten Arbeitserlaubnis entstünden nicht: Der Staat spare Sozialhilfeleistungen und der Arbeitgeber könne seinen Ausbildungsplatz besetzen. Der Antragsteller erhalte derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG- in Form von Barleistungen und einer Schlafstelle in einer Unterkunft.

Der potentielle Arbeitgeber teilte mit Schreiben vom 14. August 2015 mit, dass man sich nach anderen Asylsuchenden als Näher umsehen werde müssen, wenn der Antragsteller bis Mitte September 2015 keine Arbeitserlaubnis vorlegen könne.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Es handle sich vorliegend nur um eine geringfügige Beschäftigung. Ferner würde eine vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu einer Aufenthaltsverfestigung führen, die gerade verhindert werden soll. Ein willkürlich festgesetztes Fristdatum zum Arbeitsbeginn könne keinesfalls zur Begründung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ausreichen. Rechtsgrundlage sei § 61 Abs. 2 AsylVfG gewesen, der ein Ermessen vorsehe. Ferner lägen die gerügten Verstöße gegen europäisches Recht, gegen das Grundgesetz - GG - und gegen den Sozialpakt nicht vor.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller letztlich auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für den Antragsteller käme insbesondere in Betracht, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015, a. a. O., Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dar-gelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94). Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

Es kann schon nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die in Rede stehende freie Stelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren anderweitig besetzt wird, da der Arbeitgeber selbst angibt, dass Hilfe für die Schneiderei schwer zu finden sei und Deutsche und EU-Bürger bisher sich noch nicht beworben hätten. Unabhängig davon droht aus Sicht des Gerichts dem Antragsteller auch bei einer anderweitigen Besetzung der angebotenen Stelle als Näher jedoch keine Gefährdung seiner sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da dem Antragsteller auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Möglichkeit mehr für ihn besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Stellenangebot nur um ein auf ein halbes Jahr befristetes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine entsprechende Arbeitsstelle mehr aufnehmen könnte und er somit eine einmalige berufliche Chance verliert. Der Antragsteller kann sich als Ausländer nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lediglich auf das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen. Auch unter Berücksichtigung dessen stellt die bloße zeitliche Verzögerung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Dass die baldmöglichste Arbeitsaufnahme für den Antragsteller vorteilhaft wäre und in geringem Umfang zur finanziellen Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Andere schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller sind nicht ersichtlich. Andererseits würde eine, auch nur vorläufige Erteilung der Arbeitserlaubnis der Verfestigung des Aufenthalts eines Staatsbürgers eines sicheren Herkunftsstaats dienen.

Des Weiteren liegt auch der im Klageantrag geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht vor, da § 32 Abs. 3 BeschV zum einen als Rechtsfolge nur den Entfall der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit vorsieht und zum anderen der Tatbestand nicht erfüllt ist, da sich der Antragsteller keine vier Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers - der zudem noch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat - vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg nimmt. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. III. Der Streitwe
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published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigte
published on 31/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der malische Antragsteller bege
published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, e
published on 05/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Er
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Annotations

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

1.
wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt,
2.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fallen,
3.
Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
4.
Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder
5.
Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.