Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 12 K 18.5982

published on 07/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 12 K 18.5982
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung als … bei der Firma … … GmbH in München bis 1. Juli 2021.

Der am … … … geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. August 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Mai 2016 einen Asylantrag (Bl. 31 d. BA). Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. März 2017 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben (M 24 K 17.37199), über welche noch nicht entschieden worden ist. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, welche bis 9. Juni 2019 befristet ist (Bl. 235 d. BA).

In der Vergangenheit wurden dem Kläger mehrfach Beschäftigungserlaubnisse erteilt, zuletzt wurde ihm am 21. Dezember 2018 eine Beschäftigungserlaubnis als …helfer genehmigt (Bl. 235 d. BA).

Am 19. April 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis für eine dreijährige Berufsausbildung als … bei der Firma … … GmbH in München bis 1. Juli 2021. Dem Antrag lagen ein Zertifikat Sprachniveau A2 vom 28. Dezember 2016 (BL. 83 d. BA), eine Bescheinigung über den Kurs „Deutsch als Fremdsprache B1.1“ der Volkshochschule … e.V. vom 23. April 2018 (Bl. 179 d. BA) und eine Bescheinigung über die Teilnahme am Projekt „IdA 1000 - Integration durch Ausbildung und Arbeit“ (Bl. 85 f. d. BA), im Rahmen dessen der Kläger eine zweimalige Erprobung als … hatte, bei.

Mit Schreiben vom 15. August 2018 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erlaubnis einer Berufsausbildung angehört (Bl 184 d. BA).

Am 25. Juni 2018 legte der Kläger eine Tazkira samt in Kabul beglaubigter Übersetzung vor (Bl. 187 ff. d. BA).

Mit Schreiben vom … Juli 2018 nahm der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis zurück (Bl. 198 d. BA).

Am 13. September 2018 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Erlaubnis für die oben genannte Ausbildung (Bl. 205 d. BA).

Am 29. August 2018 beantragte der Kläger einen Reisepass im afghanischen Generalkonsulat in München (Bl. 196 d. BA).

Mit Bescheid vom 28. November 2018 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis als … bei der Firma … … GmbH in München bis 1. Juli 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall liege das überwiegende öffentliche Interesse an der Versagung der Ausbildungserlaubnis in der Einhaltung einwanderungspolitischer Ziele. Durch eine Ausbildung werde der Aufenthalt eines Ausländers im Inland grundsätzlich verfestigt. Werde einem Ausländer die Aufnahme einer Berufsausbildung erlaubt und schließe dieser die Ausbildung erfolgreich ab, biete das Aufenthaltsgesetz unter gewissen Voraussetzungen Rechtsgrundlagen für einen Anschlussaufenthalt in Deutschland. Zudem hätten die Aufnahme in den Ausbildungsbetrieb, der Besuch der Berufsschule, sowie der regelmäßige Umgang mit Kollegen und Mitschülern eine starke Integrationswirkung. Die Entscheidung über das Bleiberecht eines Asylsuchenden obliege dem Grunde nach dem Bundesamt. Im Falle des Klägers habe dieses seinen Asylantrag durch den Bescheid vom 24. März 2017 abgelehnt. Dagegen habe der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht und eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung stehe noch nicht fest. Die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis würde bedeuten, dass eine Aufenthaltsverfestigung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens geschaffen werde. Dies solle durch die Ablehnung verhindert werden. Die Entscheidung über den Aufenthalt in der Bundesrepublik solle vorrangig über das Asylverfahren, für dessen Durchführung der Kläger eingereist sei, getroffen werden. Der Gesetzgeber habe das Visumverfahren zur Wahrung der einwanderungspolitischen Interessen geschaffen, womit die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung ermöglicht und die Einwanderung gesteuert werde. Darüber hinaus liege das öffentliche Interesse im Vollzug der Aufenthaltsbeendigung bei negativem Abschluss des Asylverfahrens und Ausreiseverpflichtung. Der Bescheid des Bundesamts sei zwar noch nicht bestandskräftig, stelle dennoch eine quasi-gutachterliche Einzelfallentscheidung dar, die eine Prognose über den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet darstelle. Diese Bleibeprognose sei negativ. Der Aufenthalt von Asylbewerbern, deren Asylantrag abgelehnt worden sei, solle so ausgestaltet werden, dass eine die spätere Beendigung des Aufenthalts unter Umständen hindernde auch nur faktische Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden werde, um nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Ausreisepflicht ohne Verzug durchsetzen zu können. Der Beginn einer Ausbildung stelle eine Aufenthaltsverfestigung und Integration dar. Bei rechtskräftigem Abschluss bestehe regelmäßig ein öffentliches Interesse, dass der Kläger das Bundesgebiet ohne Verzug verlasse. Dem werde durch Versagung der Ausbildungserlaubnis Rechnung getragen, da eine bestehende Ausbildung die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung verzögern oder sogar verhindern würde. Die geklärte Identität des Klägers sei positiv in der Ermessensabwägung zu berücksichtigen. Der Kläger habe gemäß § 15 AsylG mitgewirkt und den Passersatzpapierantrag ausgefüllt vorgelegt sowie den alten Reisepass, die vorläufige afghanische Arbeitserlaubnis und seine Tazkira mit beglaubigter Übersetzung beschafft und vorgelegt. Zudem habe er einen neuen afghanischen Reisepass beantragt. Das private Interesse des Klägers an der Erteilung der Ausbildungserlaubnis begründe sich insbesondere durch den bisherigen und voraussichtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger halte sich seit über drei Jahren im Bundesgebiet auf. Wann eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung getroffen werde, sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Eine lange Aufenthaltsdauer und ein lang andauerndes Aufenthaltsverfahren sprächen für die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis. Die vorhandenen Sprachkenntnisse seien in Bezug auf die Aufenthaltsdauer nicht als besondere Integrationsleistung zu sehen. Die Teilnahme am Projekt „IdA 1000 - Integration durch Ausbildung und Arbeit“ belege gute Integrationsbemühungen. Auch durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weise der Kläger grundsätzlich Integrationsleistungen vor. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass alle fünf zustande gekommenen und genehmigten Arbeitsverhältnisse längstens jeweils drei Monate angedauert hätten. Die Arbeitsverhältnisse seien entweder vom Kläger oder den Betrieben nach kurzer Zeit wieder gekündigt bzw. aufgehoben worden. Dies spreche dafür, dass der Kläger keine guten Leistungen gezeigt habe. Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Kläger zwar gewisse, jedoch keine überdurchschnittlichen oder besonderen Integrationsleistungen erbracht habe. Ein atypischer Fall bzw. besondere Gründe des Einzelfalles, die im Fall des Klägers eine andere Ermessensausübung erfordern würden, seien nicht ersichtlich. Eine bereits begonnene Ausbildung werde im Falle des Klägers nicht fortgesetzt. Auch die bisherigen Arbeitsverhältnisse des Klägers begründeten keinen atypischen Einzelfall oder Vertrauensschutz, da es sich hierbei lediglich um unqualifizierte Helfertätigkeiten in anderen Branchen gehandelt habe. Die zuvor erteilten Beschäftigungserlaubnisse würden die Ausländerbehörde nicht binden, auch eine Ausbildungserlaubnis zu erteilen, da die Ausbildungserlaubnis einer gesonderten Prüfung unterliege und ein ggf. veränderter Sachverhalt neue Voraussetzungen schaffe. Zwar habe der absolvierte Kurs „IdA 1000 - Integration durch Ausbildung und Arbeit“ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Ziel, jedoch könne die alleinige Teilnahme an diesem Kurs keinen atypischen Fall generieren. Die Ausübung einer einfachen Beschäftigung sei dem Kläger weiter möglich. Nach Beendigung des Kurses habe sich durch Ablehnung des Asylantrags auch die Bleibeperspektive des Klägers verschlechtert. Ein straffreies Leben spiele keine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung über die Ausbildungserlaubnis. Grundsätzlich werde von jeder Person ein Verhalten verlangt, das nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Ein straffreies Leben könne deswegen aber nicht als positiv bewertet werden, da dies generell Voraussetzung für ein geordnetes, staatsbürgerliches Gemeinschaftsleben sei. Grundsätzlich sei auch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung für eine langfristig gewollte Aufenthaltsverfestigung und Integration positiver als die Aufnahme einer lediglich geringqualifizierten Tätigkeit zu werten. Da im Falle des Klägers eine Aufenthaltsverfestigung gerade nicht angestrebt werde, könne auch der beabsichtigte Beginn einer qualifizierten Berufsausbildung anstelle einer geringqualifizierten Tätigkeit nicht maßgeblich gewichtet werden. Die Versagung der Ausbildungserlaubnis sei geeignet, um das Ziel, das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse an der Einhaltung von einwanderungspolitischen Zielen und der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung, zu wahren, zu erreichen. Die Maßnahme sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei. Die Erteilung der Ausbildungserlaubnis unter Widerrufsvorbehalt stünde im Widerspruch zu den einwanderungspolitischen Interessen, weil dadurch nach außen eine negative Signalwirkung mit dem Inhalt, dass eine Ausbildungserlaubnis für Ausländer ohne das dafür vorgesehenes Visum erlangt werden könne, generiert werde. Zudem würde sich im Falle eines durchzuführenden Widerrufs der Ausbildungserlaubnis die Aufenthaltsbeendigung verzögern, was gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der sofortigen Ausreiseverpflichtung sprechen würde. Zudem liege es mit dem Hintergrund der Rechtssicherheit und -klarheit auch im Interesse des Ausbildungsbetriebs, dass eine begonnene Ausbildung abgeschlossen und nicht abrupt abgebrochen werde. Die Maßnahme sei darüber hinaus auch angemessen, da das öffentliche Interesse an einer Versagung der Ausbildungserlaubnis das private Interesse des Klägers an einer Erteilung überwiege. Zwar habe der Kläger im Verhältnis zu seiner Aufenthaltszeit in Deutschland gewisse Integrationsleistungen erbracht und durch das Absolvieren der Berufsintergrationsmaßnahmen den Willen für die Durchführung der Ausbildung bewiesen, jedoch könne dieser Umstand nicht das öffentliche Interesse an den einwanderungspolitischen Zielen und das öffentlichen Interesse am Vollzug der Aufenthaltsbeendigung bei negativem Abschluss des Asylverfahrens und der Ausreiseverpflichtung überwiegen, da ein endgültiges Bleiberecht nicht feststehe. Weil die Identität geklärt sei, könne eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Eine Beschäftigungserlaubnis verfestige den Aufenthalt nicht derart wie es bei einer Ausbildungserlaubnis der Fall wäre. Das Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Asylantrag sei dem Kläger zumutbar. Er habe nicht vortragen, dass eine spätere Aufnahme der Berufsausbildung nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom *. Dezember 2018, bei Gericht am 10. Dezember 2018 eingegangen, hat der Klägerbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheids vom 28. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ausbildungserlaubnis als … bei der Firma … … GmbH, … … in … München, bis 1. Juli 2021 zu erteilen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2019 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … bei der Firma … … GmbH, … … in … München (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2018 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG.

Die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 AsylG ist keine gebundene Entscheidung, sondern liegt im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis käme folglich nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null in Betracht. Das wäre der Fall, wenn alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten. Eine Ermessensreduzierung auf null darf nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte auf den Bereich der Verwaltung zu vermeiden. Die praktische Alternativlosigkeit muss daher offensichtlich sein (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass im Fall des Klägers ausschließlich die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis ermessensfehlerfrei wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt bereits negativ beschieden wurde (s.u.), nicht ersichtlich. Vielmehr spricht dieser Gesichtspunkt erheblich gegen die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis.

Eine Ermessensreduzierung auf null ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Zwar wurden dem Kläger bereits mehrere Beschäftigungen genehmigt. Der Umstand, dass ein Betroffener bereits zuvor gearbeitet hat, schafft jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ihm auch stets weiterhin eine Beschäftigung bzw. Ausbildung erlaubt werden müsste (vgl. zum Ermessen bei § 10 und 11 BeschVerfV a.F.: BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 20), zumal es sich bei den bisher erteilten Beschäftigungserlaubnissen um zeitlich befristete Verwaltungsakte handelte, während der Kläger mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer dreijährigen Ausbildungserlaubnis begehrt.

Ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 15 RL 2013/33/EU; denn Art. 15 RL 2013/33/EU wurde mit § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt (vgl. hierzu ausführlich Bay VGH, B.v. 21.4.17 - 10 ZB 16.2281 und VG München, U.v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550). Darüber hinaus ist Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU auf den Fall eines Antrags auf (Neu-)Erteilung einer Ausbildungserlaubnis nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts nicht (mehr) anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nach der Entscheidung der zuständigen Behörde, hier des Bundesamts, unter europarechtlichen Gesichtspunkten kein Zugang zum Arbeitsmarkt mehr gewährt werden muss. Vielmehr beschränken sich die Rechte des Antragstellers in diesem Fall auf eine bloße Besitzstandswahrung, sofern das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesamts aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 15 Abs. 3 RL 2013/33/EU).

b) Der in dem gestellten Verpflichtungsantrag als Minus enthaltene Antrag auf Neuverbescheidung (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 43) ist zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat sich in seiner Ermessensentscheidung die privaten Belange des Klägers sowie die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Ausbildungserlaubnis fehlerfrei abgewogen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts findet nicht statt.

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ausländerbehörde hat sich bei der Ermessensausübung im Rahmen der nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aufgehobenen Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (Az: IA2-2081-1-8-19) und der mittlerweile erlassenen Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 4. März 2019 (Az: F3-2081-1-64) gehalten. Diese Schreiben sind als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90).

Der Beklagte hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen.

Der Beklagte durfte bei seiner Ermessensentscheidung einwanderungspolitische Ziele berücksichtigen. Es ist keine sachfremde Erwägung, dass Ausländer ihren Aufenthalt im Inland durch die Aufnahme einer Ausbildung verfestigen und dass dies bei Asylsuchenden verhindert werden soll, solange kein endgültiges Bleiberecht feststeht (vgl. Grünewald in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 61 Rn. 25). Dies gilt umso mehr, als es vorliegend um eine Ausbildungserlaubnis geht, die noch mehr als eine reine Beschäftigungserlaubnis den Aufenthalt des Ausländers verfestigen kann (vgl. §§ 18a Abs. 1a, 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Ermessensentscheidung darf auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen, um Fluchtanreize zu vermeiden. Dass dieser Gesichtspunkt unter Nr. 2.2.2 im IMS vom 4. März 2019 nicht explizit genannt ist, ist unerheblich, da die dort aufgezählten Umstände gerade nicht abschließend sind.

Die Heranziehung des Gesichtspunktes der niedrigen Bleibeperspektive des Klägers in der Ermessensabwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn gemäß Nr. 2.2.2 des IMS vom 4. März 2019 kann die Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt, falls der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, berücksichtigt werden. Beim Bundesamt handelt es sich im Hinblick auf das Asylverfahren um die allein zuständige Fachbehörde mit besonderer Expertise und besonderen Erkenntnisquellen. Der Bescheid konkretisiert aufgrund konkret-individueller Einzelfallprüfung - gegenwärtig - die Bleiberechtsaussichten des Klägers. Das gegen den Bescheid des Bundesamts anhängige Klageverfahren ändert hieran nichts, da es sich bei der Bleibeprognose um die Voraussage einer wahrscheinlichen künftigen Entwicklung, nicht jedoch um eine schon erwiesene Gewissheit handelt.

Insbesondere hat der Beklagte die persönlichen Interessen des Klägers bei seiner Ermessensentscheidung ausreichend gewürdigt. Die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende geklärte Identität, das bisherige Mitwirken des Klägers im Asylverfahren, die lange Aufenthaltsdauer und das lang andauernde Asylverfahren fanden ausdrücklich Eingang in die behördliche Entscheidung. Der Beklagte hat zu Recht keine besonderen individuellen Integrationsleistungen zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. So wird in Nr. 2.2.2 des IMS vom 4. März 2019 dafür unter anderem beispielhaft der Nachweis von im Vergleich zur Aufenthaltsdauer in Deutschland guten Sprachkenntnissen genannt. Der Kläger befindet sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt seit über drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Laut dem vorgelegten Zertifikat vom 28. Dezember 2018 verfügt er gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen über Sprachkenntnisse der Niveaustufe A2 und somit über grundlegende Kenntnisse. Ein solches Sprachniveau hat die Beklagte angesichts der Aufenthaltszeit des Klägers zu Recht nicht als besondere individuelle Integrationsleistung gewertet und dementsprechend nicht zu Gunsten des Klägers im Ermessen berücksichtigt. Bei der darüber hinaus vorgelegten Bescheinigung der Volkshochschule … e.V. vom 23. April 2018 handelt es sich um eine reine Teilnahmebescheinigung, welche keine Aussage über die Sprachkenntnisse des Klägers treffen kann.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Es sind vorliegend keine Ermessensfehler im Hinblick auf eine unter Berücksichtigung von Art. 15 RL 2013/33/EU gebotene richtlinienkonforme Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AsylG ersichtlich. Zum einen ist Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU wie oben bereits dargelegt im vorliegenden Fall nicht anwendbar, zum anderen ist im Hinblick auf den in Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU normierten Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers nicht ersichtlich, dass Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU Ermessensgrenzen aufstellt bzw. Ermessensgesichtspunkte nennt, die der Beklagte im Wege einer richtlinienkonformen Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen gehabt hätte (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 16).

Dass dem Kläger nunmehr erneut eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde, ohne ihm auch die Aufnahme einer Ausbildung zu erlauben, ändert nichts an der ermessensgerechten Entscheidung im Bescheid vom 28. November 2018. Denn im Gegensatz zur Beschäftigungserlaubnis würde die Erteilung einer Berufsausbildungserlaubnis zu einer - vom Beklagten ermessensgerecht abgelehnten - weiteren Verfestigung des Aufenthalts des Klägers führen, wie sich aus §§ 18a Abs. 1a, 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergibt (vgl. zur Intention BT-Drs. 18/8615, S. 26). Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, zwischen einer Erlaubnis zur Beschäftigung einerseits und der Erlaubnis einer Berufsausbildung andererseits zu differenzieren.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, e
published on 21/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt de
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Annotations

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.