Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2019 - M 12 K 18.5982
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheids vom 28. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ausbildungserlaubnis als … bei der Firma … … GmbH, … … in … München, bis 1. Juli 2021 zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; - 2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; - 3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten; - 4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; - 5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; - 6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; - 7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
- 1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, - 2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere, - 3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise, - 4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie - 5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.
(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein ... geborener senegalesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 26. Mai 2013 (aus Ungarn kommend) ins Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juni 2013 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Januar 2014 wurde der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet; die Aufenthaltsgestattung wurde eingezogen und eine Duldung ausgestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Kläger am .... Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Daraufhin betrieb der Beklagte die Abschiebung des Klägers nach Ungarn. Die für den 16. April 2014 organisierte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger ihr widersetzte.
Ab 17. April 2014 begab sich der Kläger ins Kirchenasyl. Aus diesem Grund musste die für den .... Mai 2014 geplante Abschiebung storniert werden.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Seit 5. Februar 2015 befindet sich der Kläger wieder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 28. Januar 2016 verlängert wurde.
Am 2. Januar 2015 stellte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Arbeitsagentur ... für eine Beschäftigung ((unentgeltliche einwöchige) „Probearbeiten als ...“); der Kläger hatte hierfür eine Stellenbeschreibung einer vorgelegt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass der Arbeitgeber die zur Entscheidung über die Zustimmungsanfrage erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt habe.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt werde.
Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Arbeitserlaubnis zurück.
Mit E-Mail vom .... April 2015 übersandte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als ... bei einer Änderungs... in ... (voraussichtliche Dauer der Beschäftigung: 20.11.2015).
Am 5. Mai 2015 wurde dem Kläger vom Beklagten mitgeteilt, dass seinem Antrag aufgrund der Weisung des Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr (im Folgenden: IM) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne.
Auf Rückfrage von Seiten des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Antrag nicht zurücknehmen wolle.
Am 22. Mai 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Arbeitserlaubnis angehört.
Mit Schreiben vom .... Mai 2015 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung an. Dabei wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Weisung im IMS keine Gesetzeskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Beklagte (durch das Landratsamt) den Antrag des Klägers ab.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Es könne ermessensgerecht sein, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werde. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. In begründeten Einzelfällen könnten jedoch Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung zugelassen werden. Wie auch in der Weisung vom 31. März 2015 ausdrücklich erwähnt sei, könne aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden, wenn bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen habe. Dadurch könne den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Die Tatsache, dass die Weisung des IM keine starre einseitige Regelung beinhalte, sondern Ausnahmen zulassen würde, wenn die Tatbestände hierfür erfüllt seien, zeige zudem einmal mehr, dass die genannte Weisung nicht rechtswidrig sei, da eben auch besonderen individuellen Interessen Rechnung getragen würde, sofern sie explizit vorhanden seien. Da der Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis vom 22. April 2015 die erstmalige Anfrage zu einer Beschäftigung des Klägers überhaupt darstelle, sei keine Besonderheit erkennbar, die eine Anwendung einer Ausnahme begründen würde. Auch die im Anschreiben zur Antragstellung genannten Umstände, dass der Kläger aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse für eine Arbeitsstelle schwer vermittelbar sei und er anscheinend gute Grundkenntnisse in der beantragten Beschäftigung habe, würden keinesfalls eine Besonderheit darstellen, die eine Ausnahme begründen würde.
Ferner sei festzuhalten, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen sei. Zudem sei es auch keine sachfremde Erwägung, bei Asylbewerbern eine Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Der Kläger habe zwar bereits am 26. Juni 2013 einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Der Kläger habe sich seiner geplanten Abschiebung entzogen und sei in Kirchenasyl gegangen, dadurch habe er wesentlich zu der Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die Begründung einer Ausnahmesituation aufgrund seines bereits langen Asylverfahrens berufen. Beim Kläger liege keine Ausnahme vor, da der Verfahrensablauf sämtliche Senegalesen betreffe und die Priorisierung der Antragsbearbeitung durch das Bundesamt für alle betreffenden Personenkreise gleichermaßen gelte. Eine Verzögerung der Antragsbearbeitung aufgrund der offensichtlichen Tatsache, dass das Bundesamt erst entsprechende Stellen schaffen müsse und die Auswirkungen der Vordringlichkeitsprüfung der Asylanträge aus sicheren Herkunftsstaaten derzeit noch nicht voll umfänglich spürbar seien, hat derzeit allgemeine Bedeutung und könne daher nicht einzelfallbezogen auf den Kläger übertragen werden, da trotz der Priorisierung sämtliche Senegalesen ein gleichlanges Verfahren abwarten müssten. Auch wenn die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens des Klägers trotz der Priorisierung durch das Bundesamt nicht vorhergesehen werden könne, könne jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses aufgrund seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland aussichtslos sein werde. Durch die Ablehnung seines Antrags auf eine Beschäftigungserlaubnis solle eine Aufenthaltsverfestigung aufgrund der fehlenden Aufenthaltsperspektive verhindert werden.
Es sei ferner anzumerken, dass ein zeitlich befristetes Erwerbstätigkeitsverbot verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es verstoße weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Asylgrundrecht, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sichergestellt sei.
Mit am 19. August 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und stellte folgende Anträge:
1. Der Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.
2. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau wird verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 Beschäftigungsverordnung -BeschV- zu erteilen.
Weiter beantragte die Bevollmächtigte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin und zudem gemäß § 123 VwGO, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.
Die Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Weisung des IM vom 31. März 2015, welche unter Ziff. 2.1 vorsehe, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder zu verlängern, sei rechtswidrig. Das IMS weise damit nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe oder Reduzierungen von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch pauschal das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe.
Des Weiteren verstoße die Weisung auch gegen europäisches Recht, nämlich gegen Art. 15 der 2013 neu gefassten RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die international Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Die Richtlinie sei in Bezug auf Art. 15 klar und eindeutig ausgestaltet und ihrem Wesen nach geeignet, um nach Ablauf der Umsetzungsfrist (27.7.2015) unmittelbare Wirkung zu entfalten. Die Richtlinie sei hier inhaltlich so hinreichend bestimmt, dass sich ein Anspruch auf Arbeitserlaubnis spätestens nach neun Monaten nach Antragstellung ohne weiteren Umsetzungsakt aus ihr selbst ergebe, ungeachtet der (hier unzureichenden, da ein Ermessen der Behörde erhaltenden) Umsetzung in nationales Recht. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Aufenthalt, wie vorliegend, sei europarechtlich nicht zulässig.
Der Kläger habe durch den Aufenthalt im Kirchenasyl auch nicht zur Verzögerung des Erlasses einer erstinstanzlichen Entscheidung beigetragen, denn das Bundesamt habe eine erste Entscheidung mit Bescheid vom 24. Januar 2014 getroffen, die jedoch trotz tatsächlicher Möglichkeit nicht vollzogen worden sei. Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie lasse nur eine Vorrangregelung aus arbeitsmarktpolitischen, nicht jedoch aus migrationspolitischen Erwägungen zu. Auch aus diesem Grund widerspreche die bayerische Weisung europäischem Recht und sei daher aufzuheben. Darüber hinaus verstoße diese und die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden (nämlich die aus sicheren Herkunftsstaaten) pauschal schlechter Stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsländer, ohne dass dies aus sachlich damit zusammenhängenden Gründen gerechtfertigt wäre. Denn auch Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei dasselbe Asylverfahren zu gewähren und deren Asylanträge seien ebenso gründlich und individuell auf im Einzelfall bestehende Schutzgründe und Abschiebungshindernisse zu prüfen, wie die von Asylsuchenden anderer Herkunftsländer.
Die Ausführung der Ausländerbehörde, wonach der Kläger als Senegalese eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten habe, greife nicht. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung insoweit nicht zuständig.
Auch stehe es ihr nicht an zu unterstellen, der Kläger habe durch sein Verhalten wesentlich zur Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen. Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot zudem Art. 6 des Pakts über soziale Rechte der Vereinten Nationen (UN-Sozialpakt).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Mit am 8. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragte der Beklagte,
die zulässig erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei Asylbewerber und somit sei § 61 Abs. 2 AsylG anwendbar. Dieser eröffne der Ausländerbehörde eine Ermessensausübung, in die auch migrationspolitische Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf die sicheren Herkunftsstaaten und deren geringere Anerkennungsquote zu berücksichtigen seien.
Die Weisung des IM sei ermessenslenkend und nicht rechtswidrig, insbesondere sehe sie nicht vor, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder eine solche zu verlängern. Die Weisung erwähne ausdrücklich Ausnahmen. Den besonderen individuellen Interessen werde dadurch Rechnung getragen. Eine Pauschalisierung des Beschäftigungsverbotes für sämtliche Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten liege nicht vor.
Es finde auch in keiner Weise eine Ermessensreduzierung der Ausländerbehörde statt. Die Ausländerbehörde übe sehr wohl auch weiterhin ihr Ermessen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 61 Abs. 2 AsylG aus und könne in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes zulassen. Eine solche Ausnahmesituation liege, wie dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen sei, jedoch im Falle des Klägers nicht vor.
Ein Verstoß der Weisung und des Bescheides gegen europäisches Recht sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ableiten. Es gäbe kein gesetzgeberisches Umsetzungsdefizit, die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes mit der Beschäftigungsverordnung seien insoweit richtlinienkonform und würden sogar günstigere Regelungen enthalten. So eröffne § 61 AsylG Asylbewerbern bereits nach 3 Monaten einen grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht erst nach 9 Monaten, wie dies Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU als Mindestnorm vorsehe. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlaube die Richtlinie selbst nicht eine Beschäftigung, sondern überlasse dies gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich dem innerstaatlichen Recht. Sie gewähre keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 des UN-Sozialpaktes sei hier nicht erkennbar. Es müsse unterschieden werden zwischen jenen, die Anspruch auf Schutz haben und jenen, die diesen Anspruch nicht haben und denen infolgedessen keine Bleibeperspektive zukomme. Hierfür sei die Anerkennungsquote des Bundesamtes entscheidend und diese sei bei allen sicheren Herkunftsländern verschwindend gering. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.
Es finde auch keineswegs eine Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes statt. Es bestehe jedoch die gesetzliche Vermutung, dass in Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingeordnet seien, keine asylrelevante Verfolgung stattfinde und deshalb eine Bleibeperspektive nicht anzunehmen sei.
Das Gericht hat am 12. Januar 2016 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom .... August 2015 gestellt mit der Maßgabe, dass die Ziff. II eine Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG umfasst.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung (als ...) nach § 61 Abs. 2 AsylG.
I.
Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt.
II.
Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung des Klägers zugestimmt hat.
Es liegt kein Fall vor, in dem die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, da die Tätigkeit als ... nicht unter die zustimmungsfreien Beschäftigungsarten nach § 32 Abs. 2 BeschV fällt und der Kläger sich noch nicht 4 Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 32 Abs. 3 BeschV). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers regelt § 32 Abs. 5 BeschV nur den Entfall der Vorrangprüfung. Ob die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu erteilen hat, kann hier offen bleiben, denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
III.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf 3 Monate verkürzt. Dies stellte u. a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der Aufnahme-Richtlinie dar. (vgl. BT-Drs.- 17/13556, S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generellabstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkretindividuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).
IV.
Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.
1. Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.
Die Weisung ist rechtmäßig.
Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.121990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben III.).
Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).
Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen.
2. Die Ermessensentscheidung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU, im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.
Der Kläger kann sich schon nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da er die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu vertreten hat. Das Unionsrecht macht den Zugang zum Arbeitsmarkt vom kooperativen Verhalten des Asylbewerbers abhängig (Art. 15 Abs. 1 a.E. RL 2013/33/EU; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3 a.E.). Der Kläger hat sich seiner Abschiebung nach Ungarn widersetzt und anschließend für längere Zeit ins Kirchenasyl begeben.
Unabhängig davon konnte sich der Kläger auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben III.) und sie nicht „selfexecuting“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.
Einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkretindividuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).
b) Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5. 2015, § 61 Rn. 2).
c) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf das „Recht auf Arbeit“ aus Art. 6 Abs. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) berufen. Der Pakt enthält im Wesentlichen nur Programmsätze und gibt keine subjektiven Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).
3. Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5.2015, § 61 Rn. 12).
Das Landratsamt hat alle relevanten für den Kläger sprechenden Belange gesehen und in die Entscheidung eingestellt: Schwierigkeit, aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse eine Arbeitsstelle zu finden; gute Grundkenntnisse der angestrebten Beschäftigung als ...; Dauer des bisherigen Asylverfahrens; voraussichtliche Dauer des noch zu erwartenden Asylverfahrens; Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 16a GG).
Zu Recht durfte das Landratsamt auch berücksichtigen, dass der Kläger die Dauer des Asylverfahrens auch selbst zu verantworten hat durch die Widersetzung gegen seine Abschiebung und die „Flucht ins Kirchenasyl“ (siehe oben IV. 2. a)).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
VI.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.