Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zum ...
Der eigenen Angaben zufolge am ... geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom
Am ... November 2014 und am ... Januar 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dem Antrag vom ... November 2014 lag ein Stellenangebot der Firma „... GmbH“ als Hilfskraft zugrunde, dem Antrag vom ... Januar 2015 ein Arbeitsangebot als ...kraft bei der Firma „... ... ...“ in München. Beide Anträge wurden von dem Beklagten mangels Zustimmung der beteiligten Bundesagentur für Arbeit abgelehnt.
Am
Im April 2015 wurde dem Beklagten ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) an die Regierungen vom 31. März 2015 zugeleitet, das sich mit der Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten befasst. Unter Ziffer 2.1 des Schreibens wird darin ausgeführt: „Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) […] sind ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt. Wurde bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und hat der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen, kann im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden; dabei ist auch das Interesse des Ausbildungsbetriebs an einer Fortsetzung der Ausbildung zu würdigen. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde kann auch auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis soll deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden kann“.
Am ... April 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „... aus ... Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach aktueller Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr sei es Antragstellern, die aus sicheren Herkunftsstaaten (u. a. Senegal) stammten, aus ausländerrechtlicher Sicht nicht mehr gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 zeigte die Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und stellte für den Kläger nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei o.g. Firma. Hierzu trug sie vor, dass § 32 Abs. 1 BeschV durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 dahingehend geändert worden sei, dass bei Ausländern, die seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung seien, die Arbeitserlaubnis nach positiv verlaufender Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen sei. Der Kläger befinde sich seit weit über drei Monaten gestattet bzw. geduldet in der Bundesrepublik Deutschland. Demnach müsse ihm vorbehaltlich der im Ergebnis positiv verlau fenden Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitserlaubnis erteilt werden. Die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr stehe nicht entgegen, da diese keine Rechtskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sog. sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 wandte sich die Prozessbevollmächtigte erneut an den Beklagten und bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids bis spätestens
Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, zugestellt am selben Tag, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Firma „...“ aus ... vom 2. Juni 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags sei § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Danach könne einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalte, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe oder durch Rechtsverordnung bestimmt sei, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Die Entscheidung erfolge im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens dürften nur ausländer- und asylrechtliche Belange verfolgt werden. Die Arbeitsmarktprüfung erfolge durch die Bundesagentur für Arbeit. Eine Arbeitsmarktprüfung finde nicht statt, wenn die Beschäftigung zustimmungsfrei sei. Obgleich der Kläger seit dem 29. Januar 2014 und somit seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, somit dem Grunde nach in den Kreis der Begünstigten falle, welche nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung aufnehmen könnten, könne diesem von Seiten der Ausländerbehörde die Aufnahme einer Beschäftigung versagt werden, da ausländer- und asylrechtliche Belange dagegensprächen. Aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 gehe hervor, dass Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits ein dreimonatiger erlaubter, geduldeter oder gestatteter Aufenthalt oder ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Der Kläger stamme aus dem Senegal und somit aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Anlage II zu § 29a AsylVfG. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG müsse der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründeten die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung drohe. Derartige Angaben habe der Kläger bislang nicht gemacht. Es sei daher damit zu rechnen, dass sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Entsprechend der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, welcher die Ausländerbehörde folge, solle die Versagung der Beschäftigung deutlich machen, dass mit dem Stellen eines aussichtslosen Asylantrags nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet führen. Vor dem Hintergrund obiger migrationspolitischer Erwägungen sei die Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger ein adäquates und zweckmäßiges Mittel, um Fehlanreize zum Missbrauch des Asylsystems zu vermeiden. Die Versagung der Erwerbstätigkeit erfolge somit im überwiegenden öffentlichen Interesse, welches dem individuellen Interesse des Antragstellers an einer Beschäftigung vorgehe. Die Entscheidung treffe den Kläger auch nicht härter als andere Asylantragsteller, welche aus sicheren Herkunftsstaaten stammten. Auch diesen wäre die Aufnahme einer Beschäftigung aus denselben Gründen zu versagen. Dem Erfordernis, dass sich die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens in Anwendung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur auf ausländer- und asylrechtliche Belange beschränken dürfe, sei somit in ausreichender Form Rechnung getragen worden. Auf eine etwaige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der beantragten Tätigkeit komme es nicht mehr an, weswegen diese von der Ausländerbehörde nicht beteiligt worden wäre.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Juli 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid vom
Zur Begründung führte die Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Wartezeit bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag intensiv zum Erlernen der deutschen Sprache genutzt, so dass ihm nach einjährigem Aufenthalt die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit bei einem deutschsprachigen Arbeitgeber möglich sei. Anfang Mai 2015 habe der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Firma „...“ aus ... gestellt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids am 30. Juni 2015 habe das Stellenangebot bei der Firma „...“ jedoch nicht mehr bestanden, da die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Unmittelbar darauf habe der Kläger ein weiteres Beschäftigungsangebot der ... GmbH für eine Ausbildung als ... erhalten. Dieses Ausbildungsplatzangebot gelte bis 31. August 2015, da der Arbeitgeber großes Interesse am Kläger als Asylsuchendem aus dem Senegal habe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Danach könne Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhielten. Der Kläger halte sich seit mehr als 17 Monaten mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Versagungsgründe gemäß § 33 Abs. 1 BeschV lägen nicht vor. Der Beklagte habe die Ablehnung des Antrags des Klägers mit der einer positiven Entscheidung entgegenstehenden Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 begründet, welche in Ziffer 2.1. vorsehe, dass sämtlichen Asylsuchenden aus sog. sicheren Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG mehr zu erteilen oder zu verlängern seien. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr weise die Ausländerbehörden nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe. Die Weisung sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Zudem verstoße sowohl diese als auch die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden pauschal schlechter stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsstaaten. Die Ausführungen des Beklagten, der Kläger habe eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit würde zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers führen, würden nicht greifen. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung einer politischen oder sonstigen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland nicht zuständig. Herkunftslandbezogene Fluchtgründe und Abschiebungshindernisse seien ausschließlich vom Bundesamt zu prüfen und zu beurteilen. Die Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich des Asylantrags des Klägers, welcher bis heute nicht einmal zur persönlichen Anhörung über seine Asylgründe geladen worden sei, stehe der Ausländerbehörde nicht an. Noch weniger stehe es dem Beklagten zu, dem Kläger ohne Kenntnis seiner Fluchtgründe „Missbrauch des Asylsystems“ zu unterstellen. Wie es durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers kommen solle, sei nicht ersichtlich, zumal für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung jedenfalls die Durchführung des Visumsverfahrens vom Senegal aus erforderlich wäre. Dagegen lasse die Ausländerbehörde ihr bekannte Hinweise - nämlich die Erkrankung des Klägers und seine besondere Schutzbedürftigkeit - bei ihrer Begründung außer Acht. Auf derart pauschale Weise lasse sich ein generelles Arbeitsverbot ohne Ansehen des Einzelfalls nicht begründen. Das Arbeitsverbot sei eine gravierende Maßnahme, die internationalen Menschenrechtsabkommen widerspreche. So verlange etwa der UN-Sozialpakt, der in Deutschland völkerrechtlich verbindlich zu beachten sei, in Art. 6 Abs. 1, dass die Vertragsstaaten das Recht auf Arbeit, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasse, anerkennen und geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts unternehmen. Da der Kläger ein Grundrecht auf Arbeit und Ausbildung wahrnehmen wolle, eine konkrete Arbeitsstelle habe und die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ihm willkürlich verweigert werde, sei vorliegend die Klage begründet. Zwar handle es sich bei § 32 BeschV um eine „Kann“-Bestimmung, aufgrund obiger Ausführungen sei aber, wenn keine Versagungsgründe nach 33 BeschV vorlägen, hier eine Ermessensreduzierung auf null gegeben. Es liege auch im Interesse der öffentlichen Hand, dass Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst verdienen oder zumindest dazu beitragen, nicht die öffentliche Hand mit Sozialleistungen zu belasten. Zudem hätten sowohl die deutsche als auch die bayerische Wirtschaft die zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Lockerung der Regelungen zur Arbeitserlaubnis für Asylsuchende, welche der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr diametral entgegenstehe, ausdrücklich begrüßt und weitere Lockerungen gefordert, da sie aufgrund des Fachkräfte- und Arbeitskräftemangels allgemein großes Interesse an Asylsuchenden als Arbeitskräfte und Auszubildende hätten.
Ergänzend führte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 aus, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Er leide unter einer dringend behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Infektion mit hoch virämischem Verlauf. Eine Abschiebung in den Senegal könne für den Kläger tödliche Folgen haben. Seine Erkrankung wäre wegen der Mittellosigkeit des Klägers dort nicht behandelbar. Der Behandlungsabbruch würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Leberzirrhose und ein Leberkarzinom bewirken mit letalem Verlauf. Somit stehe entgegen der Ansicht des Beklagten schon wegen des bestehenden Abschiebungsverbots eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht im Raum. Des Weiteren werde auf das Positionspapier der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände vom 12. Juni 2015 hingewiesen. Weiter sei zur rechtlichen Würdigung auf die Europarechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides und der zugrunde liegenden Weisung des Bayerischen Innenministeriums vom 31. März 2015 hinzuweisen. Das pauschale Beschäftigungsverbot verstoße gegen Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), die zum 20. Juli 2015 von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen war, was teilweise durch das zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 geschehen sei. Nach Art. 15 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhielten, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hätte und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden könne. Die bayerische Weisung laufe dieser Vorschrift zuwider und sei daher aufzuheben. Denn nach Ablauf der Umsetzungsfrist seien asyl- und aufenthaltsrechtliche Regelungen stets im Lichte dieser europäischen Regelung auszulegen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Mit Bescheid vom
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung für eine Ausbildung als ... bei der ... GmbH in ... nach § 61 Abs. 2 AsylG (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 11. März 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es vorliegend gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) nicht, da der Kläger die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (...) begehrt.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht (VG München, U.v. 12.1.2016 - M 4 K 15.3550). Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU) ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl I 2014, S. 1649) wurde die Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf drei Monate verkürzt. Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde die Aufnahmerichtlinie insoweit überobligatorisch umgesetzt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3). Dass § 61 Abs. 2 AsylG grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2013/33/EU regelt zum einen explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist, und erlaubt in UAbs. 2 ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Maßgebliche Grenze für den Gesetzgeber ist insoweit nur die Verpflichtung, für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen. Zum anderen schafft gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht zu verleihen.
Da die Richtlinie 2013/33/EU in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist diese nicht unmittelbar anwendbar, so dass sich ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht direkt aus Art. 16 UAbs. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ergeben kann.
2. Das Gericht kann die Entscheidung des Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Gemessen hieran erweist sich die Ermessensentscheidung als rechtmäßig.
a) Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom
Die Weisung ist rechtmäßig. Das ausländerbehördliche Ermessen darf entgegen der Auffassung des Klägers durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Weisung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält und nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt:
aa) Die Weisung hält sich im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG, da sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, sondern entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm aufenthalts- und asylrechtliche Zwecke verfolgt (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand: Januar 2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 12).
bb) Einem Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen, ist inhaltlich auch von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generell-abstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkret-individuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze - wie dargelegt - nicht auf den konkret-individuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).
cc) Die Weisung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom von Asylbewerbern soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: Mai 2015, § 61 Rn. 2).
dd) Auch das in Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) genannte Recht auf Arbeit wird nicht verletzt, da der Pakt im Wesentlichen nur Programmsätze enthält, ohne jedoch subjektive Rechte zu vermitteln (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).
Art. 166 Abs. 2 BV formuliert zwar ein (sog. „Jedermann“-) Recht auf Arbeit; dieses wird jedoch ebenfalls nur als Programmsatz angesehen (BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 20 m. w. N.).
Das Grundgesetz gewährt gerade kein solches „Recht auf Arbeit“, da dieses in (wirtschaftlichen) Notzeiten ein weitgehendes staatliches Verfügungsrecht über Arbeitsplätze, staatliche Wirtschaftslenkung und eine entsprechende Arbeitspflicht erfordern würde und deshalb mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Eigentums und mit einer mehr privat- und marktwirtschaftlichen Ordnung nicht vereinbar wäre (vgl. Duden Recht - Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, 3. Aufl. Berlin 2015).
b) Das Landratsamt hat die Weisung im vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Kläger unterfällt der Weisung vom 31. März 2015, da er aus dem Senegal und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Anlage II zu § 29a AsylG stammt. Im Einzelfall lässt die Weisung allerdings Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).
Wie der Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen. Dass es dies im vorliegenden Fall nicht getan hat, sondern die persönlichen Belange des Klägers den migrationspolitischen öffentlichen Belangen der Verhinderung einer Verwurzelung bei Personen ohne Bleibeperspektive aus sicheren Herkunftsstaaten hintangestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung alle relevanten privaten Belange des Klägers berücksichtigt. Der in der Weisung vorgesehene Fall, dass bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde und der Ausländer daraufhin eine Ausbildung begonnen hat, liegt gerade nicht vor. Sonstige Gründe für eine von der ermessenslenkenden Weisung abweichende Entscheidung sind nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus der Erkrankung des Klägers, da diese allenfalls zu einer Duldung, d. h. zu einer vorübergehenden Aussetzung von Abschiebemaßnahmen, nicht jedoch zu einem Bleiberecht führen könnte.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933
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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 12 K 15.2933 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
- 1.
wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt, - 2.
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fallen, - 3.
Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers, - 4.
Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder - 5.
Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, ein ... geborener senegalesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 26. Mai 2013 (aus Ungarn kommend) ins Bundesgebiet ein und stellte am 26. Juni 2013 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Januar 2014 wurde der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Ungarn angeordnet; die Aufenthaltsgestattung wurde eingezogen und eine Duldung ausgestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Kläger am .... Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Daraufhin betrieb der Beklagte die Abschiebung des Klägers nach Ungarn. Die für den 16. April 2014 organisierte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger ihr widersetzte.
Ab 17. April 2014 begab sich der Kläger ins Kirchenasyl. Aus diesem Grund musste die für den .... Mai 2014 geplante Abschiebung storniert werden.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Seit 5. Februar 2015 befindet sich der Kläger wieder im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 28. Januar 2016 verlängert wurde.
Am 2. Januar 2015 stellte der Beklagte eine Zustimmungsanfrage an die Arbeitsagentur ... für eine Beschäftigung ((unentgeltliche einwöchige) „Probearbeiten als ...“); der Kläger hatte hierfür eine Stellenbeschreibung einer vorgelegt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass der Arbeitgeber die zur Entscheidung über die Zustimmungsanfrage erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt habe.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten mit, dass die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt werde.
Der Kläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Arbeitserlaubnis zurück.
Mit E-Mail vom .... April 2015 übersandte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als ... bei einer Änderungs... in ... (voraussichtliche Dauer der Beschäftigung: 20.11.2015).
Am 5. Mai 2015 wurde dem Kläger vom Beklagten mitgeteilt, dass seinem Antrag aufgrund der Weisung des Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr (im Folgenden: IM) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne.
Auf Rückfrage von Seiten des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Antrag nicht zurücknehmen wolle.
Am 22. Mai 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Arbeitserlaubnis angehört.
Mit Schreiben vom .... Mai 2015 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung an. Dabei wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Weisung im IMS keine Gesetzeskraft besitze. Die darin geforderte grundsätzliche Versagung zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Beklagte (durch das Landratsamt) den Antrag des Klägers ab.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Es könne ermessensgerecht sein, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werde. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. In begründeten Einzelfällen könnten jedoch Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regelung zugelassen werden. Wie auch in der Weisung vom 31. März 2015 ausdrücklich erwähnt sei, könne aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden, wenn bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt und der Ausländer daraufhin eine Berufsausbildung begonnen habe. Dadurch könne den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Die Tatsache, dass die Weisung des IM keine starre einseitige Regelung beinhalte, sondern Ausnahmen zulassen würde, wenn die Tatbestände hierfür erfüllt seien, zeige zudem einmal mehr, dass die genannte Weisung nicht rechtswidrig sei, da eben auch besonderen individuellen Interessen Rechnung getragen würde, sofern sie explizit vorhanden seien. Da der Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis vom 22. April 2015 die erstmalige Anfrage zu einer Beschäftigung des Klägers überhaupt darstelle, sei keine Besonderheit erkennbar, die eine Anwendung einer Ausnahme begründen würde. Auch die im Anschreiben zur Antragstellung genannten Umstände, dass der Kläger aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse für eine Arbeitsstelle schwer vermittelbar sei und er anscheinend gute Grundkenntnisse in der beantragten Beschäftigung habe, würden keinesfalls eine Besonderheit darstellen, die eine Ausnahme begründen würde.
Ferner sei festzuhalten, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen sei. Zudem sei es auch keine sachfremde Erwägung, bei Asylbewerbern eine Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Der Kläger habe zwar bereits am 26. Juni 2013 einen Asylantrag gestellt, dieser sei jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden. Der Kläger habe sich seiner geplanten Abschiebung entzogen und sei in Kirchenasyl gegangen, dadurch habe er wesentlich zu der Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf die Begründung einer Ausnahmesituation aufgrund seines bereits langen Asylverfahrens berufen. Beim Kläger liege keine Ausnahme vor, da der Verfahrensablauf sämtliche Senegalesen betreffe und die Priorisierung der Antragsbearbeitung durch das Bundesamt für alle betreffenden Personenkreise gleichermaßen gelte. Eine Verzögerung der Antragsbearbeitung aufgrund der offensichtlichen Tatsache, dass das Bundesamt erst entsprechende Stellen schaffen müsse und die Auswirkungen der Vordringlichkeitsprüfung der Asylanträge aus sicheren Herkunftsstaaten derzeit noch nicht voll umfänglich spürbar seien, hat derzeit allgemeine Bedeutung und könne daher nicht einzelfallbezogen auf den Kläger übertragen werden, da trotz der Priorisierung sämtliche Senegalesen ein gleichlanges Verfahren abwarten müssten. Auch wenn die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens des Klägers trotz der Priorisierung durch das Bundesamt nicht vorhergesehen werden könne, könne jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses aufgrund seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland aussichtslos sein werde. Durch die Ablehnung seines Antrags auf eine Beschäftigungserlaubnis solle eine Aufenthaltsverfestigung aufgrund der fehlenden Aufenthaltsperspektive verhindert werden.
Es sei ferner anzumerken, dass ein zeitlich befristetes Erwerbstätigkeitsverbot verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es verstoße weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Asylgrundrecht, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sichergestellt sei.
Mit am 19. August 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und stellte folgende Anträge:
1. Der Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.
2. Die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau wird verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 Beschäftigungsverordnung -BeschV- zu erteilen.
Weiter beantragte die Bevollmächtigte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin und zudem gemäß § 123 VwGO, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.
Die Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Weisung des IM vom 31. März 2015, welche unter Ziff. 2.1 vorsehe, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder zu verlängern, sei rechtswidrig. Das IMS weise damit nicht nur contra legem an, trotz der bestehenden Ermessensregelung, die bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch eines jeden gestatteten Asylsuchenden führe, grundsätzlich eine Gruppe von Asylsuchenden ungeachtet der vorliegenden Ermessensgründe oder Reduzierungen von dem Recht auf eine Beschäftigung auszuschließen, sondern nehme auch pauschal das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorweg, so dass der Ausländerbehörde vorliegend keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Einzelfallermessens verbleibe.
Des Weiteren verstoße die Weisung auch gegen europäisches Recht, nämlich gegen Art. 15 der 2013 neu gefassten RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die international Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Die Richtlinie sei in Bezug auf Art. 15 klar und eindeutig ausgestaltet und ihrem Wesen nach geeignet, um nach Ablauf der Umsetzungsfrist (27.7.2015) unmittelbare Wirkung zu entfalten. Die Richtlinie sei hier inhaltlich so hinreichend bestimmt, dass sich ein Anspruch auf Arbeitserlaubnis spätestens nach neun Monaten nach Antragstellung ohne weiteren Umsetzungsakt aus ihr selbst ergebe, ungeachtet der (hier unzureichenden, da ein Ermessen der Behörde erhaltenden) Umsetzung in nationales Recht. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Aufenthalt, wie vorliegend, sei europarechtlich nicht zulässig.
Der Kläger habe durch den Aufenthalt im Kirchenasyl auch nicht zur Verzögerung des Erlasses einer erstinstanzlichen Entscheidung beigetragen, denn das Bundesamt habe eine erste Entscheidung mit Bescheid vom 24. Januar 2014 getroffen, die jedoch trotz tatsächlicher Möglichkeit nicht vollzogen worden sei. Art. 15 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie lasse nur eine Vorrangregelung aus arbeitsmarktpolitischen, nicht jedoch aus migrationspolitischen Erwägungen zu. Auch aus diesem Grund widerspreche die bayerische Weisung europäischem Recht und sei daher aufzuheben. Darüber hinaus verstoße diese und die darauf beruhende Entscheidung der Ausländerbehörde gegen Art. 3 GG, indem sie eine Gruppe von Asylsuchenden (nämlich die aus sicheren Herkunftsstaaten) pauschal schlechter Stelle als Asylsuchende anderer Herkunftsländer, ohne dass dies aus sachlich damit zusammenhängenden Gründen gerechtfertigt wäre. Denn auch Asylsuchenden aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sei dasselbe Asylverfahren zu gewähren und deren Asylanträge seien ebenso gründlich und individuell auf im Einzelfall bestehende Schutzgründe und Abschiebungshindernisse zu prüfen, wie die von Asylsuchenden anderer Herkunftsländer.
Die Ausführung der Ausländerbehörde, wonach der Kläger als Senegalese eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet zu erwarten habe, greife nicht. Zunächst sei die Ausländerbehörde für die Prüfung insoweit nicht zuständig.
Auch stehe es ihr nicht an zu unterstellen, der Kläger habe durch sein Verhalten wesentlich zur Verzögerung der Bearbeitungsdauer seines Asylverfahrens beigetragen. Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot zudem Art. 6 des Pakts über soziale Rechte der Vereinten Nationen (UN-Sozialpakt).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Mit am 8. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragte der Beklagte,
die zulässig erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei Asylbewerber und somit sei § 61 Abs. 2 AsylG anwendbar. Dieser eröffne der Ausländerbehörde eine Ermessensausübung, in die auch migrationspolitische Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf die sicheren Herkunftsstaaten und deren geringere Anerkennungsquote zu berücksichtigen seien.
Die Weisung des IM sei ermessenslenkend und nicht rechtswidrig, insbesondere sehe sie nicht vor, sämtlichen Asylsuchenden aus sogenannten Herkunftsstaaten pauschal grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylG mehr zu erteilen oder eine solche zu verlängern. Die Weisung erwähne ausdrücklich Ausnahmen. Den besonderen individuellen Interessen werde dadurch Rechnung getragen. Eine Pauschalisierung des Beschäftigungsverbotes für sämtliche Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten liege nicht vor.
Es finde auch in keiner Weise eine Ermessensreduzierung der Ausländerbehörde statt. Die Ausländerbehörde übe sehr wohl auch weiterhin ihr Ermessen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 61 Abs. 2 AsylG aus und könne in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes zulassen. Eine solche Ausnahmesituation liege, wie dem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen sei, jedoch im Falle des Klägers nicht vor.
Ein Verstoß der Weisung und des Bescheides gegen europäisches Recht sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU ableiten. Es gäbe kein gesetzgeberisches Umsetzungsdefizit, die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes mit der Beschäftigungsverordnung seien insoweit richtlinienkonform und würden sogar günstigere Regelungen enthalten. So eröffne § 61 AsylG Asylbewerbern bereits nach 3 Monaten einen grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht erst nach 9 Monaten, wie dies Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU als Mindestnorm vorsehe. Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist erlaube die Richtlinie selbst nicht eine Beschäftigung, sondern überlasse dies gemäß Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich dem innerstaatlichen Recht. Sie gewähre keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 des UN-Sozialpaktes sei hier nicht erkennbar. Es müsse unterschieden werden zwischen jenen, die Anspruch auf Schutz haben und jenen, die diesen Anspruch nicht haben und denen infolgedessen keine Bleibeperspektive zukomme. Hierfür sei die Anerkennungsquote des Bundesamtes entscheidend und diese sei bei allen sicheren Herkunftsländern verschwindend gering. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar.
Es finde auch keineswegs eine Vorwegnahme der Entscheidung des Bundesamtes statt. Es bestehe jedoch die gesetzliche Vermutung, dass in Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingeordnet seien, keine asylrelevante Verfolgung stattfinde und deshalb eine Bleibeperspektive nicht anzunehmen sei.
Das Gericht hat am 12. Januar 2016 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom .... August 2015 gestellt mit der Maßgabe, dass die Ziff. II eine Erlaubnis zur Beschäftigung nach § 61 Abs. 2 AsylG umfasst.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung (als ...) nach § 61 Abs. 2 AsylG.
I.
Zwar fällt der Kläger nicht unter das Verbot des - mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 1722) eingeführten - § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, wonach einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Der Kläger hat seinen Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt.
II.
Auch ist nicht entscheidungserheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung des Klägers zugestimmt hat.
Es liegt kein Fall vor, in dem die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, da die Tätigkeit als ... nicht unter die zustimmungsfreien Beschäftigungsarten nach § 32 Abs. 2 BeschV fällt und der Kläger sich noch nicht 4 Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (§ 32 Abs. 3 BeschV). Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers regelt § 32 Abs. 5 BeschV nur den Entfall der Vorrangprüfung. Ob die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu erteilen hat, kann hier offen bleiben, denn auch bei deren Zustimmung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
III.
§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Art. 15 RL 2013/33/EU ist durch das deutsche Recht umgesetzt worden. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I 1649) wurde die Sperrfrist in § 61 Abs. 1 AsylG vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf 3 Monate verkürzt. Dies stellte u. a. eine vorweggenommene Anpassung der deutschen Rechtslage an die Neufassung der Aufnahme-Richtlinie dar. (vgl. BT-Drs.- 17/13556, S. 8; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 4). Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde diese überobligatorisch umgesetzt (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 1, 4). Dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Dadurch wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, der der Richtlinie als unionsrechtliche Regelungstechnik (Art. 288 Abs. 3 AEUV) immanent ist und dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV), vor allem im hier tangierten Bereich der Beschäftigung(spolitik) (Art. 5 Abs. 2, Art. 145 ff. AEUV), Rechnung trägt. Dabei erlaubt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 RL 2013/33/EU - sogar - ausdrücklich den Mitgliedstaaten, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang gegenüber den Antragstellern einzuräumen. Dass dies keine abschließende Grenze für den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten ist, zeigt sich daran, dass Art. 15 Abs. 2 Satz 1 a.E. RL 2013/33/EU die insoweit maßgebliche Grenze auf Tatbestandsseite errichtet, nämlich die Sorge für einen effektiven Arbeitsmarktzugang. Insoweit ist durch die Verwendung des Plurals („für Antragssteller“; englische Sprachfassung: „that applicants“) klargestellt, dass das Gebot des effizienten Arbeitsmarktzugangs sich auf den generellabstrakten Umsetzungsakt der Mitgliedstaaten bezieht, nicht aber auf die konkretindividuelle Anwendungsentscheidung des gesetzlichen Umsetzungsakts (mit anderen Worten: dem einzelnen Antragsteller nicht im konkreten Einzelfall einen unbedingten Arbeitsmarktzugang zusichert).
IV.
Die vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit schafft, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht verleiht. Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Klägers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Erwerbserlaubnis abgewogen und verstößt nicht gegen höheres Recht.
1. Die Behörde hat sich zu Recht auf die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) gestützt. Danach sind bei Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29a AsylVfG) oder deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (§ 30 AsylG), ab sofort grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 AsylVfG oder von § 4 Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 32 BeschV) mehr zu erteilen oder zu verlängern. Mit dieser als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Maßnahme wird das Ermessen im Sinne einer landeseinheitlichen gleichmäßigen am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert.
Die Weisung ist rechtmäßig.
Das ausländerbehördliche Ermessen darf durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden (siehe BVerwG, B.v. 27.121990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Weisung auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie sich im Rahmen von § 61 Abs. 2 AsylG hält, der selbst wiederum nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, verstößt (siehe oben III.).
Im Einzelfall lässt die Weisung auch Abweichungen zu. Mit der Formulierung „grundsätzlich“ wird klargestellt, dass die angewiesenen Behörden trotz der Weisung weiterhin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Ferner wird dies auch weiter daran deutlich, dass in der Weisung klargestellt wird, dass „im Einzelfall aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme zugelassen werden“ kann. Im Übrigen entspricht das Recht und die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen atypischer Umstände vom Entscheidungsprogramm der Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung abzuweichen, dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsvorschrift, da durch Verwaltungsvorschriften das gesetzlich eingeräumte Ermessen nur abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde eine Orientierung zur Einzelfallentscheidung gegeben wird, so dass der Behörde die Befugnis zu Ausnahmeregelungen verbleibt (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90 - juris Rn. 6; vgl. auch Erichsen/Ehlers, Allg. VwR, 13. Auf. 2006, S. 573).
Ein Ermessensausfall liegt hier nicht vor. Wie der ausführlichen Begründung des Bescheids zu entnehmen ist, hat das Landratsamt die Möglichkeit gesehen, in begründeten Einzelfällen von der Weisung abzuweichen.
2. Die Ermessensentscheidung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Ein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 15 RL 2013/33/EU, im konkreten Einzelfall liegt nicht vor.
Der Kläger kann sich schon nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da er die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu vertreten hat. Das Unionsrecht macht den Zugang zum Arbeitsmarkt vom kooperativen Verhalten des Asylbewerbers abhängig (Art. 15 Abs. 1 a.E. RL 2013/33/EU; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 3 a.E.). Der Kläger hat sich seiner Abschiebung nach Ungarn widersetzt und anschließend für längere Zeit ins Kirchenasyl begeben.
Unabhängig davon konnte sich der Kläger auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU berufen, da diese umgesetzt (siehe oben III.) und sie nicht „selfexecuting“ (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU) ist.
Einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), ist auch inhaltlich von Art. 15 RL 2013/33/EU gedeckt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist in Art. 15 RL 2013/33/EU in Abs. 1 von zwei unionsrechtlich bestimmten Tatbestandsmerkmalen und in Abs. 2 von mitgliedstaatlichen Voraussetzungen abhängig. Die unionsrechtlich in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/33/EU gesetzte Grenze eines effektiven Arbeitsmarktzugangs ist hier nicht überschritten. Erstens bezieht sich die Grenze nicht auf den konkretindividuellen Umsetzungsakt. Zweitens ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten das Recht auf einen effektiven Zugang zwangsläufig schwächer, da bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird (vgl. auch BT-Drs. 18/6185, S. 29 sub b, S. 49 sub 7). Dabei ist hervorzuheben, dass das Unionsrecht die vorgenannte Unterscheidung bei Asylbewerbern kennt und das Konzept des sichereren Herkunftsstaats legitimiert (vgl. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes).
b) Die Entscheidung, dem Kläger keine Arbeitserlaubnis zu erteilen (wie es auch die Weisung im IMS vom 31. März 2015 (Az. I A2-2081-1-8) regelt), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dem grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Asylbewerber aus sichereren Herkunftsstaaten, wie dem Kläger, werden auch einwanderungspolitische Ziele verfolgt. Die Verfestigung des Aufenthalts soll bei Asylbewerbern verhindert werden, solange ihr endgültiges Bleiberecht nicht feststeht, und einem Zustrom der Asylbewerber soll entgegengewirkt werden, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind. Diese sachlichen Erwägungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und rechtfertigen insbesondere eine Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gegenüber solchen aus anderen Staaten (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.9.1981 - 1 B 90/81 - juris Rn. 3; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5. 2015, § 61 Rn. 2).
c) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf das „Recht auf Arbeit“ aus Art. 6 Abs. 1 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) berufen. Der Pakt enthält im Wesentlichen nur Programmsätze und gibt keine subjektiven Rechte (vgl. VGH BW, U.v. 16.2.2009 - 2 S 1855/07 - juris Rn. 39 ff.; OVG NRW U.v. 9.10.2007 - 15 A 1596/07 - juris Rn. 37 ff.; Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 208 Rn. 14; Murswiek, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 192 Rn. 44 f., 49).
3. Das Landratsamt hat alle relevanten privaten Belange des Klägers und das öffentliche Interesse an der Versagung der Erlaubnis abgewogen. Vor allem beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 24; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 01.05.2015, § 61 Rn. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 AsylG berücksichtigt werden (Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 25 m. w. N. aus der Rspr.; Neundorf in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition Stand: 1.5.2015, § 61 Rn. 12).
Das Landratsamt hat alle relevanten für den Kläger sprechenden Belange gesehen und in die Entscheidung eingestellt: Schwierigkeit, aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse eine Arbeitsstelle zu finden; gute Grundkenntnisse der angestrebten Beschäftigung als ...; Dauer des bisherigen Asylverfahrens; voraussichtliche Dauer des noch zu erwartenden Asylverfahrens; Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 16a GG).
Zu Recht durfte das Landratsamt auch berücksichtigen, dass der Kläger die Dauer des Asylverfahrens auch selbst zu verantworten hat durch die Widersetzung gegen seine Abschiebung und die „Flucht ins Kirchenasyl“ (siehe oben IV. 2. a)).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG; vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038 - juris Rn. 9).
VI.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.