Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137

published on 25/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 15.2028, 16/08/2016

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 3 K 14.1137

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 220

Hauptpunkte:

Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Würdigung der Eignung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Ludwig-Maximilians-Universität München, Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München

- Beklagter -

wegen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015

am 25. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Hauptantrag, sein Beamtenverhältnis auf Zeit als ...-Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München (im Folgenden: LMU) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, hilfsweise eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Verstetigung seiner Professur, bzw. die Feststellung seiner Bewährung.

Der Kläger war seit ... April 2008 Professor an der LMU im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren. Mit Schreiben vom ... Januar 2012 beantragte er die Einleitung des Verfahrens zur Umwandlung seiner Professur auf Zeit in eine Professur auf Lebenszeit. Mit Bescheid vom ... Februar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Hochschulleitung habe in ihrer Sitzung am ... Februar 2014 einstimmig entschieden, der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zuzustimmen. Auch der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät und die dort eingesetzte Kommission hätten sich gegen eine Verstetigung ausgesprochen.

Der Kläger beantragte hierzu am ... März 2014, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, das Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit als ...-Professor an der LMU über den 31. März 2014 hinaus zu verlängern (Az. M 3 E 14.1111).

Weiter ließ der Kläger mit Schriftsatz vom ... März 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der LMU vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das bestehende Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln,

2. hilfsweise zu dem unter 1. gestellten Antrag den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der LMU vom ... Februar 2014 zu verpflichten, erneut über den Antrag des Klägers auf Verstetigung seiner ...-Professur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

3. hilfsweise zu dem unter 2. gestellten Antrag festzustellen, dass der Kläger sich in seinem Beamtenverhältnis als Professor der Besoldungsgruppe ... bewährt hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG sei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 zur Übertragung von Führungspositionen im Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig und nichtig. Für die Übertragung des Professorenamts auf Zeit gebe es keine Rechtfertigung. Es bleibe daher bei Art. 8 Abs. 1 BayHSchPG, wonach Professoren auf Lebenszeit ernannt würden. Selbst wenn man Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG für verfassungsgemäß halte, sei die gegenüber dem Kläger getroffene Entscheidung rechtswidrig. Der Kläger werde den fachlichen, pädagogischen und persönlichen Anforderungen gerecht, die an ihn als Professor gestellt würden. Insbesondere sei die im Schreiben vom ... Februar 2014 wiedergegebene Darstellung, der Kläger habe die an ihn gestellten Erwartungen nicht erfüllt, unzutreffend. Im Wintersemester 2013/2014 seien zwei neue vom Kläger initiierte und konzipierte Studiengänge an der LMU eingeführt worden. Der Kläger habe umfangreiche Vortrags-, Gutachter- und Organisationstätigkeiten übernommen; er habe als Herausgeber internationaler Fachzeitschriften fungiert. Der Kläger habe unter schwierigen Bedingungen gearbeitet, da ihm die von ihm für erforderlich gehaltene Ausstattung nicht gewährt worden sei und er wenig Unterstützung erhalten habe. Insbesondere die Ausführungen des Beklagten zur strategischen Beratung des Klinikums seien wesentlich unrichtig. Der Kläger habe seine Unterstützung vielfach angeboten, diese sei jedoch nicht angenommen worden. Ähnliches gelte bei der Integration von ...systemen an der medizinischen Fakultät. Der Kläger habe hervorragende Leistungen in der Lehre erbracht, Publikationen von hoher Qualität veröffentlicht und Drittmittel eingeworben. Im Bereich der Nachwuchsförderung habe sich der Kläger in vielfältiger Weise engagiert.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Auffassung des Beklagten sei Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG verfassungsgemäß. An der LMU würden mittlerweile ...-Professorenstellen grundsätzlich mit einer Tenure track-Option ausgeschrieben. Damit werde den spezifischen Anforderungen, Besonderheiten und Sachgegebenheiten im Wissenschaftsbetrieb Rechnung getragen. Der Kläger habe die erforderlichen Leistungen für eine Verstetigung nicht erbracht; auf die Voten der beteiligten Gremien wurde Bezug genommen. Im Hinblick auf die Lehrleistung des Klägers wurde ergänzend ausgeführt, der Kläger habe sich trotz massiver Beschwerden der Studierenden auch nach Rücksprache mit der Modulverantwortlichen nicht bereit gezeigt, Änderungen an den gewählten Themen vorzunehmen. Im englischsprachigen Masterstudiengang Master of Science in ... habe er über deutschlandspezifische Probleme unterrichtet und deutschsprachiges Lehrmaterial benutzt. Er habe sich gegenüber dem Institutsleiter geweigert, den Studierenden einen Überblick zum Thema Medizin ... unter Einhaltung gewisser Vorgaben zu vermitteln. Im Hinblick auf die Passivlegitimation wurde darauf hingewiesen, dass die LMU als Ernennungsbehörde Beklagte sei.

Mit Beschluss des Gerichts vom 28. März 2014 wurde der Eilantrag des Klägers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 zurück (Az. 7 CE 14.823).

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Akten des Eilverfahrens (Az. M 3 E 14.1111, Az. 7 CE 14.823) beizuziehen. Die in diesem Verfahren vorgelegten Schriftsätze der Klägerseite wurden vorgelegt und in Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 legte der Beklagte die Schriftsätze der Beklagtenseite im Eilverfahren vor und nahm auf diese Bezug.

Die Streitsache wurde am 25. Juni 2015 mündlich verhandelt; sowohl der Kläger als auch der Leiter des Instituts der LMU, an dem die Professur des Klägers angesiedelt war (im Folgenden: das Institut), Prof. M., wurden informatorisch befragt.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift hierüber, wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Im Hauptantrag begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestehende Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Da das Beamtenverhältnis des Klägers auf Zeit am 31. März 2014 auslief, ist dieser Antrag nach § 86 Abs. 1, Abs. 3 VwGO als Antrag auf Verpflichtung des Beklagten auszulegen, den Kläger zum Professor der Besoldungsgruppe... unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen.

1.1 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis des Klägers nicht mit Vollendung seines 52. Lebensjahres entfallen. Zwar darf nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 60 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), zum Professor nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. Jedoch kann nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hiervon in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit im April 2008 diese Altersgrenze noch nicht erreicht hatte, hat auch der Beklagte keine Bedenken im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der vom Kläger begehrten Ernennung geltend gemacht. Schließlich besteht auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers fort, da die von ihm begehrte Stelle weiterhin vorhanden und nicht besetzt ist.

1.2 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, ihn zum Professor der Besoldungsgruppe ... unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zutreffend gegen den Freistaat Bayern gerichtet. Nach Art. 2 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG stehen Professoren im Dienst des Freistaates Bayern. Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 26) ist die jeweilige Hochschule, hier die LMU, zwar Ernennungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayBG), nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 1 BayHSchG ist die Personalverwaltung aber staatliche Angelegenheit.

1.2.1 Soweit der Kläger einen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darauf stützt, dass aufgrund der Verfassungswidrigkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG allein Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG gelte, teilt das Gericht bereits die geltend gemachten Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht (vgl. VG Gießen, U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 21 ff.).

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind, gehört neben dem Alimentationsprinzip, dem Laufbahngrundsatz sowie dem Leistungsprinzip auch das Lebenszeitprinzip (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/219 f.; U.v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255/268). Das Berufsbeamtentum und seine Regelungen sind ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten (BVerfG, B.v. 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - BVerfGE 44, 249/262); das Lebenszeitprinzip schützt dabei nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt (BVerfG, B.v. 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251/266). Im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip hat das Lebenszeitprinzip die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/221). Von der verfassungsrechtlichen Regel des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gab es jedoch stets auch Ausnahmen, wie etwa in Gestalt des Beamtenverhältnisses auf Zeit (BVerfG, B.v. 17.10.1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155/163). Neben den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/222 ff.) ausdrücklich genannten Fällen der kommunalen Wahlbeamten und der politischen Beamten hat das Beamtenverhältnis auf Zeit auch im Hochschulbereich Bedeutung (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 4 BeamtStG Rn. 6), ohne dass es - soweit ersichtlich - dort grundsätzlich unter dem Aspekt der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips beanstandet worden wäre (vgl. BVerfG, U.v. 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 ff.; BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 333/75 u. a. - BVerfGE 47, 327/388 ff.; BVerfG (Kammer) B.v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - juris). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Lebenszeitprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG sind diese Ausnahmen jedoch nur in Bereichen zulässig, in denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/224).

Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG lässt sich jedenfalls verfassungskonform im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/222 ff.) auslegen (vgl. hierzu Löwisch/Wertheimer/Zimmermann, WissR 2001, 28/39).

Für Professoren und Professorinnen sieht Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG „in der Regel“ die Ernennung zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit vor. Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG an einer Hochschule tätig waren, setzt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe voraus. Professoren und Professorinnen können jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 BayHSchPG kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Die Umwandlung setzt eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Professors oder der Professorin durch die Hochschulleitung voraus, die des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf (Art. 8 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 BayHSchPG). Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 1 BayHSchPG sollen entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG Gutachten eingeholt werden.

Anders als in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ff.) behandelten Regelung, wonach Ämter mit leitender Funktion zunächst (ausschließlich) im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen seien, bildet nach dem Wortlaut, dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 15/4397, S. 23) und der Systematik von Art. 8 BayHSchPG die Ernennung von Professoren zu Beamten auf Lebenszeit die Regel, die Ernennung im Beamtenverhältnis auf Zeit die Ausnahme. Voraussetzung für eine Ernennung zum Beamten auf Zeit ist nach der Gesetzesbegründung zu Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG - im Hinblick auf die Regelverbeamtung auf Lebenszeit - das Vorliegen sachlicher Gründe (LT-Drs. 15/4397, S. 23). Die Begründung der Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl. S. 44, BayRS 2030-1-2-K), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 223), wonach der Umstand, bestimmte Funktionen nicht von vornherein auf Lebenszeit ausüben zu können, als Leistungsanreiz, insbesondere im Hinblick auf eine positive Motivationslage gesehen werde, und die Beschäftigung von Professoren als Beamte auf Zeit einer größeren personalpolitischen Flexibilität diene (LT-Drs. 13/4222, S. 17 f.), wurde gerade nicht übernommen. Damit enthält zwar der Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG keine ausdrückliche Regelung, in welchen Fällen eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in Betracht kommt; sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayHSchPG ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Ernennung zum Beamten auf Zeit an das Vorliegen sachlicher Gründe geknüpft ist. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit denkbarer Konstellationen (vgl. Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, Praxishandbuch, 2004, II Rn. 142) erscheint eine weitere Konkretisierung durch den Gesetzgeber auch kaum möglich.

Des Weiteren dürfte die „Überlagerung“ eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch eine Ernennung zum Professor auf Zeit (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 2 Satz 4 BayHSchPG) - anders als in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/224 ff.) behandelten Regelung - nur in Ausnahmefällen auftreten. Die bei der Übertragung von Führungspositionen auf Zeit (im Hinblick auf die für die Amtsführung erforderliche Unabhängigkeit) besonders problematische Ungewissheit des Beamten, ob er - selbst bei Bewährung im neuen Amt - diese Position in Zukunft wird behalten können oder in sein vorheriges Amt zurückgesetzt wird mit allen damit verbundenen Nachteilen, tritt damit zum einen nur in Einzelfällen auf. Zum anderen sind auch die vom Bundesverfassungsgericht behandelten Nachteile wie der Ansehensverlust und die finanziellen Einbußen, die bei einem „Zurückfallen“ von einer Führungsposition in das Ausgangsamt auf der Hand liegen, bei dem Auslaufen einer Professur auf Zeit jedenfalls ihrem Ausmaß nach wesentlich stärker eine Frage des Einzelfalls.

Auch bei der Frage der Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bzw. seiner Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unterscheiden sich die Regelungen der Art. 8 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BayHSchPG wesentlich von der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205/227 ff.) behandelten Konstellation. Das Bundesverfassungsgericht setzte sich hierbei ausführlich mit einer möglichen Rechtfertigung der Regelungen durch das Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG auseinander, das in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese bezeichne, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert sei (BVerfG, B.v. 4.2.1981 - 2 BvR 570 /76 u. a. - BVerfGE 56, 146/163; B.v. 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372/382). Die Regelungen zur Übertragung von Führungspositionen auf Zeit seien zur Förderung des Leistungsprinzips jedoch weder geeignet noch notwendig. So werde der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht erneut auf seine Eignung für das Führungsamt geprüft; er habe auch dann keinen Anspruch auf eine zweite Amtszeit, wenn er sich in der Position bewährt habe. Eine zweite Amtszeit, eine spätere Ernennung auf Lebenszeit oder ein Zurücktreten in das Grundamt seien in der Vorschrift nicht an vom Beamten erbrachte Leistungen gekoppelt. Eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit könne einer etwaigen Behandlung nach leistungsfremden Gesichtspunkten kaum entgegen wirken, da die Entscheidung lediglich den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung genügen müsse und ein Einfluss leistungsfremder Gesichtspunkte nur schwer nachweisbar sei. Die Vorschrift sei auch nicht darauf ausgerichtet, die Sanktionierung nachlassender Leistungen zu ermöglichen, da die Nichtverlängerung der Amtszeit tatbestandlich nicht von einem durch Tatsachen belegten Leistungsabfall abhängig sei. Auch auf eine etwaige Steigerung des Wettbewerbs sei die Regelung nicht ausgerichtet, da der bisherige Amtsinhaber sich nicht erneut in einem am Ziel der Bestenauslese ausgerichteten Verfahren dem Wettbewerb mit anderen Bewerbern stellen müsse. Schließlich stünden für die Prüfung der Eignung sowie der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eines Beamten für eine Führungsposition andere geeignete Instrumente zur Verfügung, die mit dem Lebenszeitprinzip in Einklang stünden. Genannt werden unter anderem eine Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten und die Vergabe von Führungspositionen auf Probe. Im Beamtenverhältnis auf Probe werde der Beamte für regelmäßig zwei Jahre im Führungsamt erprobt und erwerbe - anders als beim Führungsamt auf Zeit - einen gerichtlich kontrollierbaren Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit in diesem Amt, wenn er sich durch seine Leistung bewährt habe. Schließlich bestehe auch kein Grund für die Annahme, gerade bei Beamten, die für Führungspositionen in Betracht kommen, seien Fehlprognosen bezüglich der Eignung des Beamten für die Ausübung des Führungsamts oder erheblich nachlassende Leistungen im Führungsamt zu erwarten. Diese Beamten hätten in der Regel bereits eine Reihe von Ämtern erfolgreich ausgeübt und seien in einer längeren Laufbahn durch häufige Regel- und Anlassbeurteilungen auf ihre künftige Verwendbarkeit geprüft und positiv beurteilt worden. Bei einer ausnahmsweise unzutreffenden Prognose könnten Fehlentwicklungen auf andere Weise vorgebeugt bzw. entgegengesteuert werden.

Dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG nach besteht zwar auch im Falle der Eignung kein Anspruch auf die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Allerdings ist bereits die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit nur bei Vorliegen sachlicher Gründe möglich (vgl. oben). Die sachlichen Gründe, die zur Rechtfertigung der Befristung als Durchbrechung des Lebenszeitprinzips vorliegen müssen, binden den Dienstherrn auch bei der späteren Frage einer Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; ein freies Ermessen besteht daher nicht. Für die Würdigung der Eignung ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG das Einvernehmen des Fakultätsrat zwingend vorgesehen; nach Art. 8 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG sollen (auswärtige) Gutachten eingeholt werden. Diese Verfahrensmaßgaben zur Würdigung der Eignung tragen dazu bei, sachfremden Erwägungen entgegenzuwirken. Im Hinblick auf die Frage anderer geeigneter Instrumente, die weniger in das Lebenszeitprinzip eingreifen, ist zum einen zu berücksichtigen, dass Grund für eine Befristung nicht allein die Prüfung der Eignung, sondern etwa auch ein nur befristet auftretender Bedarf sein kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 44); diesbezüglich weniger in das Lebenszeitprinzip einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die teilweise als problematisch erachtete (vgl. Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, Praxishandbuch, 2004, II Rn. 144) Befristung zur Prüfung der Eignung käme zwar nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG in bestimmten Fällen auch die Ernennung als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht, das den Betroffenen bei Bewährung einen Anspruch auf Übernahme vermitteln würde. Allerdings sind diesbezüglich die Besonderheiten des Professorenamts zu berücksichtigen. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG sind die allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorschriften für Professoren nicht anwendbar. Für Professorenämter gilt das System des Einzelzugangs ohne das regelmäßige Durchlaufen niedrigerer Ämter, das für die Laufbahn typisch ist. Das Steuern dieses Einzelzugangs ist ein deutlich anderes Verfahren als das Laufbahnsystem, bei dem die Qualifikation für das höhere Amt regelmäßig durch die Bewährung im niedrigeren Amt erworben wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 61 BeamtStG Rn. 69). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, dass Beamte in Führungspositionen bereits eine Reihe von Ämtern erfolgreich durchlaufen haben und in einer längeren Laufbahn bei zahlreichen Beurteilungen auf ihre Verwendbarkeit geprüft und ihre Bewährung festgestellt wurde, lassen sich daher bereits aus diesem Grund nur sehr eingeschränkt auf Professoren übertragen. Hinzu kommt, dass die Eigenarten der jeweiligen Professorenämter und nach Art. 7 BayHSchPG die Wege dorthin deutlich vielgestaltiger sind und bei den Bewerbern um Professorenstellen die Bandbreite etwa bei Art, Schwerpunkt und Dauer vorangegangener Tätigkeiten und dem Lebensalter erheblich größer sein dürfte als bei Ämtern in der allgemeinen Verwaltung. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in Fällen einer Befristung, die auch die Prüfung der Eignung zum Ziel hat, immer ein gleich geeignetes und weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf das ausdrücklich vorgeschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Berufung auf Lebenszeit und der Berufung auf Zeit ist Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG daher mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG begegnet Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG keinen Bedenken. Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz der Hochschulleitung zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (BVerfG, B.v. 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. - BVerfGE 111, 333/357). Dies ist vorliegend der Fall. Das für die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehene Verfahren der Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung nach Art. 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BayHSchPG, insbesondere das erforderliche Einvernehmen des Fakultätsrats, gewährleistet eine auf wissenschaftliche und pädagogische Kriterien gestützte unabhängige Entscheidung (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 38).

1.2.2 Grund für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Zeit war vorliegend die Entscheidung der Hochschulleitung, zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses **-Professuren nur befristet für die Dauer von sechs Jahren nach dem „Münchener Tenure track-Modell“ mit der Möglichkeit der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszuschreiben; ein Stellenvorbehalt war nicht vorgesehen. Ob diese Zielrichtung als sachlicher Grund für ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchLG genügt, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der Beklagte bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG unzutreffend vom Vorliegen sachlicher Gründe für eine Befristung ausgegangen sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl I S. 160) - Beamtenstatusgesetz, BeamtStG - bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses einer Ernennung. Diese erfolgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die bei Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz, beim Beamtenverhältnis auf Zeit zudem mit Angabe der Zeitdauer der Berufung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtStG) sowie bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BeamtStG).

Damit wird die Art des Beamtenverhältnisses, in dem sich ein Beamter befindet, grundsätzlich nicht durch die Art der tatsächlichen Verwendung des Beamten und auch nicht durch die Absichten des Dienstherrn bezüglich der weiteren Verwendung, sondern durch rechtsgestaltenden Ernennungsakt bestimmt. Maßgebend für die Art des jeweiligen Beamtenverhältnisses ist ferner nicht, ob und in welcher Weise eine Ernennung bei fehlerfreier Gesetzesanwendung ausgesprochen worden wäre oder hätte ausgesprochen werden müssen, sondern allein, ob und in welcher Weise der Dienstherr eine Ernennung rechtswirksam ausgesprochen hat (BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 f.). In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Probe mit den damit verbundenen Rechten gelangt daher grundsätzlich nur, wer durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit dem gesetzlich bestimmten Wortlaut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Probe berufen wird. Zum wesentlichen Inhalt der verschiedenen Arten der Beamtenverhältnisse gehört die rechtliche Regelung der Fragen, welche Dauer das Beamtenverhältnis haben soll und unter welchen Voraussetzungen es beendet werden kann. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenverhältnis beendet werden kann, ergeben sich mithin aus der durch den Ernennungsakt begründeten Art des Beamtenverhältnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beamte bei fehlerfreier Rechtsanwendung in ein Beamtenverhältnis anderer Art hätte berufen werden müssen (BVerwG, B.v. 3.8.1987 - 2 B 32/87 - juris Rn. 3; B.v. 31.8.1979 - 2 B 68.78 - Buchholz 237.2 § 67 LBG Berlin Nr. 2; B.v. 7.9. 1978 - 2 B 9.77 - Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3). Der Schutz, den das Gesetz dem Beamten auf Lebenszeit bzgl. seiner Entlassung bzw. dem Beamten auf Probe bei Bewährung gewährt, ist deshalb untrennbar mit dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bzw. auf Probe verbunden; er setzt voraus, dass ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Probe rechtswirksam durch Ernennung begründet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/158 zum Beamtenverhältnis auf Probe).

Die auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zielenden Vorschriften des Beamtenrechts knüpfen die Begründung eines Beamtenverhältnisses bestimmter Art ausschließlich an den Formalakt der gesetzlich mit allen Modalitäten im Einzelnen vorgeschriebenen Ernennung. Sie regeln auch die Folgen bestimmter Fehler des Ernennungsakts. So ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die Ernennung nichtig, wenn sie nicht der in § 8 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Form entspricht. Der Gesetzgeber hat hierdurch erkennbar die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes mit der Berufung darauf, dass er Rechtens in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf Probe hätte berufen werden müssen, die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Probe oder einzelne mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte oder Schutzvorschriften für sich in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/158 f. zum Beamtenverhältnis auf Probe). Die Vorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses würden in gesetzwidriger Weise umgangen, wenn ein Beamter auf Zeit wie der Kläger als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe behandelt würde, weil er bei fehlerfreier Gesetzesanwendung zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe hätte ernannt werden müssen.

Selbst im Falle fehlerhafter Gesetzesanwendung bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit durch den Beklagten besteht vor diesem Hintergrund auch kein Anspruch des Klägers, zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden.

Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht ordnet sich in den Rahmen der gesamten beamtenrechtlichen Regelung ein, beschränkt sich grundsätzlich auf die jeweilige Rechtsstellung des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.1962 - II C 16.60 - juris Rn. 43; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris Rn. 4) und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt. Aus seinem Anspruch auf Fürsorge kann ein Beamter auf Zeit daher keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten, weil ihm dieser Anspruch nach den Spezialvorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses - wie oben dargelegt - nicht zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/162 zum Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe).

Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung (BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/163; B.v. 3.8.1987 - 2 B 32/87 - juris Rn. 3). Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt; für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/104). Der Folgenbeseitigungsanspruch kann daher nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet sein, dagegen mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, U.v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/163 ff.; U.v. 12.6.1979 - 2 C 19.75 - Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5; B.v. 5.2.1998 - 2 B 56/97 - juris Rn. 3).

1.2.3 Auch aus Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG sieht zwar dem Wortlaut nach auch im Fall der Eignung keinen Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit vor. Das dem Kläger mit dem Berufungsangebot zumindest in Grundzügen mit unterbreitete „Münchener Tenure track-Modell“ (vgl. Schreiben der LMU vom ... Januar 2008 an den Kläger) ist jedoch als eine das Beamtenverhältnis auf Zeit ergänzende Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG zu werten, im Falle der Feststellung der Eignung und bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen die...-Professur auf Zeit in eine ...-Professur auf Lebenszeit umzuwandeln (vgl. auch VG Stuttgart, U.v. 16.4.2008 - 3 K 2222/07 - juris Rn. 21). Diese Zusicherung ist wirksam, insbesondere ist die LMU als Ernennungsbehörde auch für Ernennungszusicherungen zuständig (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 8 BeamtStG Rn. 35). Die Schriftform ist durch das Schreiben vom ... Januar 2008 gewahrt. Schließlich ist auch von einem entsprechenden Bindungswillen des Beklagten auszugehen. Zwar werden in dem Schreiben selbst ein Anspruch auf Umwandlung in eine ...-Professur auf Lebenszeit und die Voraussetzungen dafür nur indirekt durch den Verweis auf das „Münchener Tenure track-Modell“ angesprochen. Allerdings ist bereits aus dem Stellenzuweisungsantrag der Fakultät ersichtlich, dass für die Stelle die Möglichkeit der Umwandlung in eine ...-Professur auf Lebenszeit vorgesehen werden sollte, um die Attraktivität der Stelle zu erhöhen. Weiter waren dem Schreiben vom ... Januar 2008 ein Kriterienkatalog zur Beurteilung wissenschaftlicher Leistungen sowie Vorüberlegungen zum Verfahren der Umwandlung beigegeben; sonstige Vorbehalte für die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurden nicht genannt. Die Tatsache, dass der beigegebene Kriterienkatalog als „weder bindend noch abschließend“ bezeichnet wurde und zum Verfahren lediglich Vorüberlegungen beigefügt wurden, spricht nicht gegen den Bindungswillen des Beklagten. Das Schreiben der Hochschulleitung an die Dekane und Dekaninnen der Fakultäten zum „Münchener Tenure track-Modell“ datiert vom 18. Januar 2008. Indem die LMU dem wenige Tage vorher versandten Berufungsangebot an den Kläger die Vorüberlegungen hierzu in Anlage übersandte, hat sie ihn über Verfahren und Kriterien der Eignungsfeststellung in dem Maße unterrichtet, wie ihr dies zu diesem Zeitpunkt möglich war.

Der Bescheid der LMU vom ... Februar 2014, mit dem sie die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf die aus ihrer Sicht nicht vorliegende Eignung ablehnt, ist jedoch nicht zu beanstanden; ein Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Professor unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit scheidet daher aus.

Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG setzt die Umwandlung eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Professors oder der Professorin durch die Hochschulleitung voraus, die des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 1 BayHSchPG sollen entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 5 BayHSchPG Gutachten eingeholt werden.

1.2.3.1 Die verfahrensrechtlichen Vorgaben von Art. 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BayHSchPG wurden vorliegend beachtet. Auch die weitergehenden Maßgaben der LMU zum hochschulinternen Verfahren bei der Umwandlung einer ...-Professur auf Zeit in eine ..-Professur auf Lebenszeit („Münchener Tenure track-Modell), gegen deren Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BayHSchPG keine Bedenken bestehen, wurden eingehalten.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers folgt kein Verfahrensmangel daraus, dass die Fakultätskommission (im Folgenden: Verstetigungskommission) in ihrer ersten Sitzung am ... Juli 2013 beschlossen hatte, ein (drittes) Gutachten von Prof. K. anzufordern. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten waren die beiden anderen Gutachter (Prof. R. und Prof. P.) vom Kläger benannt worden; die Verstetigungskommission habe daraufhin noch den lokalen Fachvertreter für „Medizin ...“ an der Technischen Universität München um ein Gutachten gebeten. Zu diesem Zeitpunkt lagen die anderen beiden Gutachten (von Prof. R. vom ... November 2013 und von Prof. P. vom ... Januar 2014) noch nicht vor; schon angesichts der zeitlichen Abfolge ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die positivere Einschätzung dieser beiden Gutachter ausschlaggebend für die Beauftragung eines dritten Gutachters gewesen sein könnte. Dass die Verstetigungskommission in ihrer ersten Sitzung vor dem Hintergrund, dass der Kläger die anderen beiden Gutachter benannt hatte, noch ein drittes Gutachten eines vom Ausschuss benannten Gutachters einholen wollte und hierfür den Lehrstuhlinhaber für medizinische ... der Technischen Universität München auswählte, begegnet keinen Bedenken.

Soweit der Kläger die Besetzung der Verstetigungskommission als parteiisch unter dem Gesichtspunkt rügt, dass auf Seiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Mitarbeiterin des Instituts - damit dem Leiter des Instituts, Prof. M., eng verbunden - beteiligt gewesen sei, ist damit eine fehlerhafte Beratung und Beschlussfassung der Verstetigungskommission weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Ausschlussgrund nach Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 BayVwVfG liegt nicht vor. Die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies verlangt einen gegenständlichen vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass das Ausschussmitglied (Art. 21 Abs. 2 BayVwVfG) nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte; es reicht dabei der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit. Erforderlich ist jedoch ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Ausschussmitglieds zu wecken (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 21 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allein aus der Tatsache, dass ein Kommissionsmitglied, zugleich Mitarbeiterin am Institut war, ergeben sich keine Zweifel an der Unparteilichkeit. Dies gilt auch im Fall einer etwaigen engen Zusammenarbeit mit dem Leiter des Instituts. Diesbezüglich sind bereits keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit des Leiters des Instituts, Prof. M., vorgetragen oder ersichtlich. Zwar bestanden nach dem Vortrag des Klägers und von Prof. M. in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Auffassungen darüber, was zum Gegenstand der Lehrveranstaltungen zur medizinischen ... gemacht werden sollte, wobei - nach übereinstimmenden Vortrag beider - der Kläger darauf bestand, diese nach seinen Vorstellungen zu gestalten und Prof. M. dies akzeptierte. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger sich mit Schreiben vom ... August 2008 an den Präsidenten der LMU wandte, da sich zwischen ihm und Prof. M. kein Einvernehmen über die Positionierung seiner Professur im Instituts finden lasse und er die geplante öffentliche Darstellung seiner Professur unter einem Lehrstuhl nicht akzeptiere. In einer wohl darauf bezogenen E-Mail vom ... August 2008 von Prof. M. an Herrn E. stellt Prof. M. dar, wovon er selbst hinsichtlich der Organisationsstruktur des Instituts ausgegangen sei und in welcher Frage eine Differenz mit dem Kläger bestehe, und bittet diesbezüglich um Klärung. Weder dem Inhalt noch der Wortwahl nach ergeben sich daraus Zweifel an der Unparteilichkeit von Prof. M. Die Tatsache allein, dass es zu bestimmten Fragen inhaltliche Differenzen zwischen dem Kläger und Prof. M. gab, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Auch in der mündlichen Verhandlung äußerte sich Prof. M. sachlich und zurückhaltend. Aus alldem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit von Prof. M., und erst recht nicht dafür, dass aufgrund enger Zusammenarbeit die Besorgnis der Befangenheit bei seiner Mitarbeiterin anzunehmen wäre. Schließlich ist auch das Votum der Mitarbeiterin lediglich Beleg dafür, dass diese bei der Würdigung der Eignung des Klägers zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Kläger selbst, nicht jedoch für Zweifel an ihrer unparteiischen Tätigkeit als Kommissionsmitglied.

Entgegen dem Vortrag des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts keine Befangenheit des Gutachters Prof. K. ersichtlich. Konkret verweist der Kläger hierzu lediglich darauf, dass der Gutachter intensive Kritik an der Darstellung der Publikationen des Klägers geübt habe, der Kläger sich jedoch lediglich an den Vorgaben des Verfahrens orientiert habe, die ihm zur Verfügung gestanden hätten. Der Gutachter merkt an, dass der Kläger weder Impact-Faktoren noch die Zitierhäufigkeiten seiner Publikationen nenne und ein Merkblatt zitiere, das die Zuordnung zu den verwendeten Kategorien selbst nicht enthalte; schließlich sieht der Gutachter offenbar bei zwei Veröffentlichungen die Zuordnung als unzutreffend an. Sodann gibt der Gutachter zu allen als „Top“ oder „Standard“ eingestuften Publikationen des Kläger die von ihm selbst anhand des Journal Citation Report des Institute für Scientific Information ermittelten Impact-Faktoren wieder. In seiner Stellungnahme zu den Publikationsleistungen bezieht sich der Gutachter ausschließlich auf eine Würdigung der ermittelten Zitierhäufigkeiten und des h-Indexes. Über diese Aussage hinaus lässt sich den Ausführungen des Gutachters lediglich entnehmen, dass er wohl vom Kläger die Angabe der Impact-Faktoren erwartet hätte. Weder aus den Akten der LMU noch dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass der Kläger zu der von ihm gewählten Darstellung seiner Veröffentlichungen von der LMU veranlasst worden war, zumal das von ihm zitierte Merkblatt sich nicht auf das Tenure track-Verfahren bezieht; vor diesem Hintergrund kann die Erwartung des Gutachters nicht als unsachlich oder „absurd“ angesehen werden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Gutachters führt der Kläger lediglich aus, das Gutachten sei nicht objektiv, alles werde negativ ausgelegt, zum Teil würden Fakten auch verdreht. Dieser Einwand ist zu unsubstantiiert. Das Gutachten enthält keine unsachlichen Äußerungen, die Stellungnahmen des Gutachters sind jeweils auf bestimmte vorangehende Aussagen des Gutachters oder die eingereichten Unterlagen bezogen, Anzeichen für Voreingenommenheit oder eine vorzeitige Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis sind nicht ersichtlich. Es hätte daher eines nachvollziehbaren Vortrags konkreter Tatsachen bedurft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters zu wecken.

1.2.3.2 Gegen die Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Klägers durch die Hochschulleitung bestehen keine Bedenken. Diese Würdigung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG ist, vergleichbar der im Rahmen der im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayHSchPG vorzunehmenden Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (hierzu vgl. BVerwG, U.v. 9.5.1985 - 2 C 16/83 - juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 6.2.1998 - 7 CE 97.3209 - juris Rn. 44), ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

(a) Das Gericht geht dabei nicht davon aus, dass im Hinblick auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 108 BV) sich die Würdigung der Eignung nur auf wissenschaftsneutrales Verhalten beziehen könne (so aber Löwisch/Wertheimer/Zimmermann, WissR 2001, 26/45 f.).

Die hochschul- und dementsprechend die dienstrechtlichen Anforderungen an einen Hochschullehrer an einer Universität umfassen Lehre und Forschung. Dementsprechend sieht Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG zu den Dienstaufgaben von Professoren vor, dass diese die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahrnehmen. Zur Frage der Bewährung eines in das Beamtenverhältnis auf Probe berufenen Hochschullehrers hat das Bundesverwaltungsgericht es als nicht zweifelhaft angesehen, dass die Bewährung eines Beamten in der Probezeit als Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit die gesamten Anforderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs umfassen müsse und dies auch für Hochschullehrer gelte (BVerwG, B.v. 31.8.1979 - 2 B 68.78 - Buchholz 237.2 § 67 LBG Berlin Nr. 2). Dies lässt sich auf die hier vorliegende Konstellation übertragen; die Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung als Professor als Voraussetzung der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bezieht sich daher auf den gesamten Aufgabenbereich eines Professors.

Die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der Hochschullehrer bleibt von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt. Insbesondere kann der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kein verfassungsmäßiges Recht auf unbeschränkte Belassung im Amt oder zeitlich unbeschränkte Zugehörigkeit zur Hochschulkorporation herleiten (BVerfG, U.v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58/151). Zu der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1979, a. a. O., offen gelassenen Frage, ob und inwieweit die Freiheit von Forschung und Lehre der Beurteilung der Forschungs- und Lehrtätigkeit im Rahmen der Prüfung der Bewährung besondere Grenzen ziehen könnte, ist einerseits zu berücksichtigen, dass es zur verfassungsrechtlich geschützten Lehrfreiheit eines Hochschullehrers gerade gehört, selbst über Inhalt, den methodischen Ansatz und den Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können (BVerfG, B.v.7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37/68 f.; U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. - BVerfGE 35, 79/113 f.); im Bereich der Forschung ist insbesondere die freie Wahl von Fragestellung und Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung geschützt (BVerfG, U.v. 29.5.1973, a. a. O.). Werden bei der Entscheidung über eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Lehre und Forschung bewertet, erscheint damit eine zumindest mittelbare inhaltliche Einflussnahme auf Lehre und Forschung und damit eine Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit möglich. Andererseits kann die Wissenschaftsfreiheit aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden, wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 222/75 u. a. - BVerfGE 47, 327/367 ff.; B.v. 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 - BVerfGE 122, 89/107). Der Hochschullehrer ist insbesondere in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden (BVerfG, B.v.7.10.1980 - 1 BvR 1289/78 - BVerfGE 55, 37/68 f.; U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u. a. - BVerfGE 35, 79/121 ff.). Zur Evaluation von Lehre und Forschung und zur Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Ressourcenverteilung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität lasse sich Art. 5 Abs. 3 GG nicht entnehmen; Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben würden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch im Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Gefordert werden vom Bundesverfassungsgericht jedoch eine angemessene Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft im Verfahren der Festlegung der Kriterien und bei Festlegung der Kriterien eine Berücksichtigung der Unterschiede der Disziplinen sowie disziplinenübergreifender Unterschiede (B.v.26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. - BVerfGE 111, 333/359)

Sind aber mit diesen Vorgaben Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit möglich, ist in diesem Rahmen grundsätzlich auch eine Einbeziehung der wissenschaftlichen Leistungen eines Hochschullehrers bei der Würdigung seiner fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung möglich.

(b) Die Würdigung der Eignung des Klägers durch die Hochschulleitung wahrt diesen Rahmen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.

Die Hochschulleitung hat sich bei der Würdigung der Eignung des Klägers mit den Voten der Universitätskommission, des Fakultätsrats, der Verstetigungskommission und der Gutachter auseinandergesetzt und ist schließlich dem Votum des Fakultätsrats gefolgt. Durch das zwingend vorgesehene Einvernehmen des Fakultätsrats war sichergestellt, dass bei der Würdigung der Eignung des Klägers wissenschaftliche Maßstäbe angelegt werden und die Besonderheiten des Fachs und der Stelle des Klägers berücksichtigt werden.

Gegen die angelegten Kriterien bestehen keine Bedenken. Der Kläger war mit Schreiben vom ... Mai 2012 und vom ... August 2013 vom Vorsitzenden der Verstetigungskommission gebeten worden, eine Darstellung seiner wissenschaftlichen Tätigkeit mit Drittmittelverzeichnis und Forschungsprojekten vorzulegen und dabei auch dazu Stellung zu nehmen, wie die im Text der Stellenausschreibung aufgelisteten Aufgaben von ihm erfüllt worden seien. Darüber hinaus war um ein Schriftenverzeichnis, eine Aufstellung der Lehrveranstaltungen und eine Übersicht der erfolgreich abgeschlossenen Promotions- und Masterprojekte gebeten worden. Das in der Stellenausschreibung beschriebene Anforderungsprofil war dem Kläger zweifellos bei Antritt der Stelle bekannt; eingeworbene Drittmitteln, Publikationen und die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sind allgemein übliche und anerkannte Gesichtspunkte, die bei der Würdigung von Leistungen in Lehre und Forschung herangezogen werden. Die Hochschulleitung hat sich bei der Würdigung der Eignung des Klägers allein auf diese Kriterien gestützt. Soweit die Gutachter, die Verstetigungskommission und der Fakultätsrat teilweise auch zu den im Stellenzuweisungsantrag der Fakultät genannten Kriterien Stellung genommen haben, handelt es sich bei diesen Kriterien lediglich um konkretere Formulierungen der in der Stellenausschreibung genannten Aufgaben. Darauf, dass es, wie in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite hervorgehoben, zum Zeitpunkt der Berufung des Klägers keinen darüber hinaus gehenden „klaren Aufgabenkatalog im Sinne einer schriftlichen Ausarbeitung“ gegeben haben mag, kommt es daher nicht an.

Die Würdigung der Eignung des Klägers ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht bereits im Hinblick auf die mit Schreiben des Vizepräsidenten der LMU vom **. Januar 2014 erbetenen Nachfragen bei den externen Gutachtern rechtswidrig. Das angesprochene, noch ausstehende Gutachten von Prof. P. lag wenige Tage später vor. Dass sowohl der Fakultätsrat als auch die Hochschulleitung die Würdigung der Eignung vorgenommen haben, ohne dass in den Akten die erbetene Konkretisierung des Votums des Gutachters Prof. R. ersichtlich wäre, begegnet keinen Bedenken. Der Gutachter hatte bereits umfangreich Stellung genommen. Die Präzisierung des Ergebnisses war nicht von Fakultätsrat oder Hochschulleitung, sondern vom Vizepräsidenten zur Vorbereitung der anstehenden Beratungen erbeten worden; im Übrigen ist auch dem Schreiben des Vizepräsidenten nicht zu entnehmen, dass aus seiner Sicht eine Entscheidung auf Grundlage des vorliegenden Votums ausgeschlossen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die zuständigen Organe der Hochschule im Hinblick auf die bereits vorliegenden Erkenntnisse eine Meinungsbildung auch ohne weitere Konkretisierung des Gutachtervotums für möglich gehalten und auf eine weitere Nachfrage verzichtet haben.

Die Würdigung der Lehrtätigkeit des Klägers ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Anteil der Lehre am Pflichtstudium sehr gering ist und er auch keine Ausweitung erreichen konnte, wurde dies nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Was den Einwand anbelangt, die hierzu unter anderem herangezogene Lehrevaluation sei veranstaltungs- und nicht personenbezogenen und daher von vornherein nicht aussagekräftig, ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Verantwortung für eine Vorlesung und ein (gemeinsam mit anderen Referenten) in mehreren Parallelveranstaltungen abzuhaltendes Seminar oblag; er hatte die Veranstaltung konzipiert und dann mit den weiteren Referenten besprochen. Insofern trifft ihn in Hinblick auf Inhalt und Konzeption die Verantwortung auch für die Seminarveranstaltungen, die von anderen Referenten abgehalten wurden; seinem Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt sich entnehmen, dass auch der Kläger selbst sich diesbezüglich in der Verantwortung sah und im Hinblick auf die Kritik am Seminar Änderungen vornahm. Da die in den Unterlagen zur Lehrevaluation enthaltene Kritik der Studierenden sich zu einem bedeutsamen Teil auch gerade auf Konzeption, Inhalt und Organisation dieser Veranstaltungen bezieht, ist eine diesbezügliche Heranziehung der Lehrevaluation nicht zu beanstanden. Dass die Hochschulleitung und die befassten Gremien sich bei der Auswertung der Lehrevaluation der Einschränkungen von deren Aussagekraft nicht bewusst gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Einwand des Klägers, dass das von ihm vertretene Fach bei den Studierenden allgemein unbeliebt sei, ist zu berücksichtigen, dass die in der Lehrevaluation wiedergegebenen Stellungnahmen der Studierenden teilweise sehr differenziert sind und die Kritik dieser Studierenden sich gerade nicht gegen das Fach an sich richtet. Die Tatsache, dass eine weitere, personenbezogene Evaluation der Lehrveranstaltungen des Klägers stattgefunden hatte, deren Ergebnisse aber offenbar nicht in die Würdigung der Eignung mit eingingen, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Würdigung der Lehrtätigkeit des Klägers. Angesichts der Verantwortung des Klägers für Inhalt und Konzeption der Veranstaltungen, unabhängig davon, ob sie von ihm persönlich abgehalten wurden, und der Tatsache, dass das Seminar zu einem erheblichen Teil von anderen Referenten abgehalten wurde, kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die personenbezogene Evaluation aussagekräftiger gewesen wäre als die veranstaltungsbezogene. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Klägers zur personenbezogenen Evaluation sich zwar für ihn selbst eine bessere Bewertung ergibt, nicht aber unbedingt für die weiteren Referenten. Da - wie oben ausgeführt - dem Kläger im Hinblick auf Inhalt und Konzeption die Verantwortung auch für die von anderen Referenten durchgeführten Veranstaltungen oblag, wären - mit dieser Einschränkung - auch die Bewertungen der anderen Referenten bei der Würdigung der Lehrtätigkeit des Klägers mit von Bedeutung. Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Maßgabe die Ergebnisse der personenbezogenen Evaluation die der veranstaltungsbezogenen Evaluation erschüttern oder in ein anderes Licht rücken würden. Dass nach der Niederschrift der 3. Sitzung der Verstetigungskommission bei der Würdigung der Leistungen des Klägers in der Lehre neben der veranstaltungsbezogenen Lehrevaluation auch die Eindrücke von Kommissionsmitgliedern mit einflossen, die mit dem Kläger in derselben Veranstaltungsreihe lehrten, ist auch angesichts des Einwands des Klägers, dass kein Mitglied der Verstetigungskommission seine Veranstaltungen besucht habe, nicht zu beanstanden. Nach der unwidersprochenen Darstellung von Prof. M. in der mündlichen Verhandlung wurde das Gesamtmodul von der Modulbeauftragten konzipiert; diese trug die Verantwortung dafür, dass die Lehre im Rahmen dieses Moduls ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Prof. M. als Leiter des Instituts war wiederum für drei der Veranstaltungen dieses Moduls verantwortlich, die nicht nur von ihm selbst, sondern auch von anderen Lehrenden, u. a. auch dem Kläger, übernommen wurden. Zwischen dem Kläger und Prof. M. fanden nach übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter Abstimmungsgespräche über Inhalt und Konzeption der vom Kläger verantworteten Veranstaltungen statt. Nachdem hierzu keine Einigkeit erzielt werden konnte, erhielt der Kläger Gelegenheit, die Veranstaltungen nach seinen Vorstellungen durchzuführen. Auch zwischen der Modulbeauftragten und dem Kläger gab es Gespräche wegen unterschiedlicher Auffassungen zu den Themen der vom Kläger durchgeführten Veranstaltungen. Selbst wenn die Modulbeauftragte und Prof. M. nicht selbst die Lehrveranstaltungen des Klägers besucht haben, hatten sie damit doch gewisse Kenntnisse zu den Inhalten aus den Gesprächen mit dem Kläger; zudem ist allgemein angesichts ihrer (Mit-) Verantwortung für diese Lehrveranstaltungen davon auszugehen, dass sie Kenntnisse, etwa durch Rückmeldungen Studierender, auch zu Veranstaltungen erhalten, die nicht von ihnen selbst durchgeführt wurden. Soweit der Kläger sich in der in Bezug genommenen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren mit dem Vorwurf auseinander setzt, er habe im englischsprachigen Masterstudiengang Master of Science in ... (MSc) über deutschlandspezifische Probleme unterrichtet und deutschsprachiges Lehrmaterial benutzt, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Hochschulleitung diese (in der Klageerwiderung erwähnten) Aspekte in ihrer Entscheidung herangezogen hätte. Die vom Kläger angesprochenen, von ihm initiierten und konzipierten neuen Studiengänge wurden auch in der von der Verstetigungskommission eingeholten Stellungnahme des Dekans positiv erwähnt und jedenfalls in diesem Rahmen gewürdigt. Dass die LMU diesen Leistungen gegenüber der geäußerten Kritik kein durchschlagendes Gewicht beimaß, liegt im Rahmen ihres Bewertungsspielraums.

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Würdigung der Lehrtätigkeit des Klägers die Grenzen, die durch die Wissenschaftsfreiheit des Klägers gesetzt sind, verletzt wurden. Wie oben ausgeführt, ergeben sich Grenzen auch der Lehrfreiheit u. a. aus dem Ausbildungszweck der Universität; die Interessen der Studierenden sind mit der Lehrfreiheit abzustimmen und zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn bei der Würdigung der Lehrtätigkeit besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet wird, ob und inwieweit die Wissensvermittlung in einer Lehrveranstaltung gelingt. Nicht zu beanstanden ist auch, für die Beurteilung dieser Frage Rückmeldungen und sachliche Kritik der Studierenden mit zu berücksichtigen.

Dass die Hochschulleitung bei der Würdigung der Nachwuchsförderung maßgeblich auf die Zahl der vom Kläger betreuten Arbeiten und weniger auf das Engagement des Klägers bei der Weiterbildung sowie bei Veranstaltungen für Nachwuchswissenschaftler abgestellt hat, liegt im Rahmen ihres Bewertungsspielraums.

Im Hinblick auf die Publikationen bewertet der Kläger seine Leistungen für das von ihm vertretene Fach als gut bis sehr gut und verweist hierzu auf die Gutachten von Prof. R. und Prof. P. Dass der Fakultätsrat und die Hochschulleitung angesichts der divergierenden Bewertungen der Gutachter schließlich, der Einschätzung des Gutachters Prof. K. folgend, die Publikationstätigkeit kritischer bewerteten, verletzt nicht die Grenzen des Bewertungsspielraums. Das Gutachten von Prof. K. setzt sich ausführlich mit den Veröffentlichungen des Klägers auseinander. Da alle Gutachter dasselbe Fach vertreten wie der Kläger, ist davon auszugehen, dass auch Prof. K. die Grenzen, die sich bei der Erzielbarkeit von Impact-Faktoren aus dem Fach selbst ergeben, vertraut sind. Der Hochschulleitung ist es nicht verwehrt, bei der Würdigung der Eignung zu einer Einschätzung zu gelangen, die von der der Gutachter abweicht. Die eingeholten auswärtigen Gutachten stellen lediglich ein Hilfsmittel dar, das als Entscheidungshilfe herangezogen werden kann. Eine Bindung an die Aussagen der Gutachter oder an die Auffassung einer Mehrheit der Gutachter besteht nicht. Auch muss eine von einem Gutachten abweichende Meinung nicht besonders begründet werden, insbesondere dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein weiteres Gutachten vorliegt, das zu einer anderen Bewertung gelangt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Fakultätsrat in seinen Beratungen die Stellungnahme von Prof. M. mit berücksichtigte, wonach ein Impact-Faktor von 3 bis 5 erreichbar sei. Zu dieser vom Kläger in Abrede gestellten Bewertung hat Prof. M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Publikationen in den fachspezifischen Journalen tatsächlich oft den Wert von 3 nicht überschreiten würden. Jedoch bestehe die Möglichkeit, bei Kooperationen mit anderen Fachrichtungen, etwa mit Chirurgen, Kardiologen oder Onkologen, als Ko-Autor Veröffentlichungen auch in anderen Journalen zu platzieren und dabei noch höhere Impact-Faktoren zu erreichen. Diese Darlegung ist plausibel und wurde auch vom Kläger nicht bestritten. Die Würdigung der Publikationen durch die Hochschulleitung wird auch nicht durch die Ausführungen des Klägers zu seinem „Hirsch-Index“ sowohl dem von zwei der externen Gutachter widerlegt. Gegenstand der Würdigung der Publikationsleistungen des Klägers war nicht isoliert der „Hirsch-Index“ des Klägers im Vergleich zu dem der Gutachter, sondern die Publikationstätigkeit des Klägers an sich.

Soweit der Kläger allgemein auf schwierige (Arbeits-) Bedingungen an LMU, insbesondere aus seiner Sicht mangelnde Personal- und Sachausstattung, hinweist, ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Berufungsverhandlungen eine höhere Personal- und Sachausstattung vereinbart worden wären; allein aus der Vorlage eines Ausstattungskonzepts durch den Kläger und dem Schweigen der LMU hierzu folgt keine Einigung. Der Kläger hat den Ruf in Kenntnis dessen angenommen. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht davon ausgehen, zur Erfüllung der von ihm nach der Stellenausschreibung geforderten Aufgaben nur bei Gewährung der von ihm verlangten Ausstattung verpflichtet zu sein. Dass die Erfüllung dieser Aufgaben mit der vorhandenen Ausstattung objektiv unmöglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Bewertung der Hochschulleitung, der Kläger sei der Aufgabe der strategischen Beratung des Klinikums und der Integration von ...systemen an der Medizinischen Fakultät nicht nachgekommen, kann nicht beanstandet werden. Im Hinblick auf den Einwand des Klägers, ihm seien die dazu erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt worden, gelten die obigen Ausführungen. Im Übrigen besteht zwischen den Beteiligten nach deren Vortrag weitgehend Einigkeit darüber, dass es in diesem Aufgabenbereich nicht im geforderten Umfang zu einem wirksamen Engagement des Klägers kam, allerdings sieht der Kläger die Verantwortung dafür auf Seiten des Klinikums bzw. der Medizinischen Fakultät. So hat der Kläger hierzu schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe am Klinikum Gespräche geführt bzw. seine Unterstützung angeboten. Aus den Gesprächen habe sich jedoch nichts Konkretes ergeben, sein Unterstützungsangebot sei nicht angenommen worden. Zudem seien Beratungsgremien, in denen er allerdings nicht Mitglied gewesen sei, abgeschafft worden. Im Bereich der Beteiligung des Instituts an Kompetenznetzwerken der Medizin habe der Kläger bei einem Projekt einen neuen Vertrag ausgehandelt und die Betreuung weitergeführt; im Übrigen sei der Anteil der Medizinischen ... bei Institutsdirektor verblieben. In Bezug auf die Integration von ...systemen an der Medizinischen Fakultät verweist der Kläger darauf, dass er sich beim ...system engagiert habe, dass diese Aufgabe aber dann von einem anderen Hochschullehrer übernommen worden sei. Weiter habe er den Vorsitz des Lenkungsausschusses der ...gruppe der Medizinischen Fakultät innegehabt. Jedoch hätten auch diesbezüglich die entscheidenden Personen dazu beigetragen, die Beteiligung des Klägers ins Leere laufen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat Prof. M. in Bezug auf die diesbezüglichen Aufgaben an der Medizinische Fakultät ausgeführt, innerhalb der Fakultät könne man mit gewissem Feingefühl in Kooperation mit anderen Mitgliedern der Fakultät Dinge in dem Bereich, in dem der Kläger tätig war, entwickeln. Die Notwendigkeit hierfür sei jedenfalls gegeben; er selbst müsse eigene Mitarbeiter in diesem Bereich einsetzen. Aus Reaktionen verschiedener Fakultätsmitglieder habe er den Eindruck gewonnen, dass eine solche kooperative Tätigkeit des Klägers an der Fakultät an den sehr dezidierten Vorstellungen des Klägers über die ihm dann hierfür zur Verfügung zu stellende Ausstattung gescheitert sei. Die externen Gutachten stützen die Einschätzung, dass es in diesem Aufgabenbereich nicht zu wesentlichen Aktivitäten des Klägers gekommen war; der Gutachter Prof. P. verweist darauf, dass ihm aufgrund seiner anderweitigen Gutachtertätigkeit ein zweimaliger Personalwechsel im Bereich der zuständigen Abteilung des Klinikums bekannt sei, was die Abstimmung mit diesem Bereich sicher nicht ganz einfach mache.

Nach Auffassung des Gerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschulleitung den Kläger mit in der Verantwortung für Art und Umfang der Ausfüllung seiner Beratungsaufgaben sieht. Die Ausführungen des Klägers, aber auch des Gutachters Prof. P. sowie des Leiters des Instituts, Prof. M., vermitteln den Eindruck, dass vorliegend die geforderte Beratung mit Schwierigkeiten und u.U. höherem Abstimmungs- und Zeitaufwand verbunden war. Allerdings kann den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnommen werden, dass das Verhalten der jeweiligen Ansprechpartner des Klägers im Klinikum und innerhalb der Fakultät eine Zusammenarbeit völlig unmöglich gemacht hätte; andernfalls wäre nicht erklärlich, wie es nun zu der offenbar deutlichen Inanspruchnahme der Mitarbeiter von Prof. M. in diesem Aufgabenbereich kommt. Allein die Tatsache, dass es zu Behinderungen, Abstimmungsschwierigkeiten o.ä. kommt, entbindet nicht von der Verantwortung für die Wahrnehmung einer Aufgabe. Zudem liegt es gerade bei Beratungsaufgaben bis zu einem gewissen Grad in der Natur der Sache, dass die Kooperation mit den jeweils zu Beratenden nicht immer mühelos von statten geht, sei es, weil diese über geringe Vorkenntnisse zum Beratungsgegenstand verfügen, eine andere Perspektive einnehmen oder andere Prioritäten setzen.

Ähnliches gilt für die Frage der Vernetzung bzw. Kooperation des Klägers innerhalb der Medizinischen Fakultät, die von der Universitätskommission, dem Fakultätsrat und teilweise den Gutachtern angesprochen werden. Der allgemeine Wunsch der Universität nach Vernetzung und Nutzung der Potentiale der LMU ist nicht zu beanstanden. Auch bei Berufung darf über die (formale) Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen hinaus berücksichtigt werden, inwieweit die Auswahl des Bewerbers den Interessen der Hochschule entsprach. Insbesondere darf auch die Fähigkeit der Bewerber zur teilgebiets- und fachübergreifenden Kooperation berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 6.2.1998 - 7 CE 97.3209 - juris Rn. 42 f.). Die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Kläger trägt hierzu allgemein - wohl über die Ressourcenfrage hinaus - vor, er habe aufgrund der geringen Unterstützung durch die Medizinische Fakultät kaum Möglichkeiten gehabt, hier tätig zu werden und habe deshalb den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die nationale Ebene verlegt. Dieser Einwand ist zu unsubstantiiert; weder wird deutlich, welche Unterstützung der Kläger in welchem Bereich für erforderlich gehalten hätte, noch, warum es nicht zu dieser Unterstützung kam.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er die LMU in der Kommission für ... der Bayerischen Akademie der Wissenschaften vertrete, wurde dieser Aspekt vom Gutachter Prof. K. (bei „...-Beratung für Fakultät und Klinikum“) ausdrücklich angesprochen und als weniger relevant eingestuft. Dass auch die Hochschulleitung der Übernahme dieser Aufgabe für die LMU eine geringere Bedeutung zuweist als der Kläger, liegt im Rahmen ihres Bewertungsspielraums. Was die Vortragstätigkeit des Klägers, seine Funktionen in Fachgremien und -gesellschaften, seine Tätigkeit als Gutachter, Herausgeber und bei der Organisation von Tagungen anbelangt, war sein diesbezügliches Engagement, jedenfalls soweit der Kläger dies in seinen Unterlagen für die Verstetigungskommission dargestellt hatte, Teil der Beratungsunterlagen von den befassten Gremien, den Gutachtern und der Hochschulleitung. Dass die Hochschulleitung diese Tätigkeiten - wie in der Klageerwiderung erläutert - als Teil der üblichen Aufgaben von Professoren einstuft, ist nicht zu beanstanden.

Insgesamt bestehen daher gegen die Entscheidung des Beklagten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG keine Bedenken, so dass ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausscheidet.

2. Aus denselben Erwägungen hat auch der erste Hilfsantrag des Klägers in der Sache keinen Erfolg.

3. Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, geht das Gericht zum einen von der Verfassungsmäßigkeit von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG sowie von der Wirksamkeit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit aus. Zum anderen ist nach Auffassung des Gerichts die Würdigung der Eignung des Klägers durch die Hochschulleitung nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist für einen Anspruch auf „Feststellung der Bewährung“ oder zumindest auf erneute Entscheidung über die Bewährung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kein Raum.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 69.675,08 festgesetzt(§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 27/10/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Gründe
published on 25/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 14.1137 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlu
published on 12/07/2011 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung
published on 16/04/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn als Profess
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published on 25/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 14.1137 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlu
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.