Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 7 CE 14.823

published on 27/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 7 CE 14.823
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Verwaltungsgericht München, M 3 E 14.1111, 28/03/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Ernennung zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU).

Er war am 1. April 2008 befristet bis zum 31. März 2014 zum Professor auf Zeit in der Besoldungsgruppe W2 für Medizinische Informatik ernannt worden. Auf seinen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Umwandlung der Professur auf Zeit in eine auf Lebenszeit hin wurde ihm mit Schreiben der LMU vom 21. Februar 2014 mitgeteilt‚ dass die Hochschulleitung entschieden hat‚ der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit nicht zuzustimmen. Zur Begründung wurde ausgeführt‚ dass er die an ihn gestellten Anforderungen und Erwartungen nicht erfüllt habe und dies im Hinblick auf einige Aufgabenbereiche kurz erläutert. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte‚ den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten‚ sein Beamtenverhältnis über den 31. März 2014 hinaus zu verlängern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen. Dies sei nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig‚ die hier jedoch nicht vorlägen. Aufgrund summarischer Prüfung ergebe sich auch kein Anordnungsanspruch‚ weil nicht hinreichend wahrscheinlich sei‚ das der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen werde.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren mit der Beschwerde weiter. Ein Anordnungsgrund sei darin zu sehen‚ dass ihm ohne die einstweilige Anordnung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Er - geboren am 26. Juni 1961 - werde die Altersgrenze des Art. 10 Abs. 3 BayHSchPG bei Beendigung des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich überschritten haben. Möglicherweise wäre ein neues Berufungsverfahren für die Professorenstelle erforderlich‚ wogegen das „Tenure-Track-Verfahren“ eine Ernennung auf Lebenszeit ohne erneutes Berufungsverfahren vorsehen würde. Auch sei ihm der Nachweis wissenschaftlicher Leistungen möglicherweise nicht mehr möglich‚ weil er nach der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit keine Gelegenheit zur wissenschaftlichen Arbeit mehr habe. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus‚ das Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Diese Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen‚ dass das Beamtenverhältnis als solches auf Probe ausgestaltet sei‚ mit der Folge‚ dass der auf eine solche Stelle berufene Professor bei Bewährung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe. Anders als die LMU ausführe‚ habe er sich in vollem Umfang bewährt. Zumindest habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Der Antragsteller beantragt‚

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. März 2014 zu verpflichten‚ ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin im Beamtenverhältnis als W2-Professor an der LMU-Maximilian-Universität München zu beschäftigen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr dieses Beschwerdeverfahrens und der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus‚ dass Anträgen auf Erlass einer einstweilige Anordnung‚ die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würden‚ nur ausnahmsweise stattzugeben ist.

Mit dem Antrag‚ das bis zum 31. März 2014 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung des Antragstellers zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Die Ernennung zum Beamten auf Zeit‚ auf Probe oder auf Widerruf hat keinen auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bezogenen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbstständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache bereits erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr.‚ z. B. BVerwG‚ B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5).

Gemessen daran ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht vorliegen, aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die in der Beschwerde geltend gemachten Nachteile nicht hinreichen, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass durch eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, zu begründen. Das kann jedoch dahinstehen, denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur dann stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden‚ bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des Weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), unterstellt‚ hätte das Begehren des Antragstellers‚ die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit‚ keine hinreichende Erfolgsaussicht. Anders als in dem von ihm herangezogenen‚ vom Bundesverfassungsgericht auf Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts hin entschiedenen Fall (BVerfG‚ B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121‚ 205) ist ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hier nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht (Beamten auf Lebenszeit aus dem Grundsatz abgeleitet‚ dass bereits auf Lebenszeit ernannte Beamte auch auf einer Beförderungsstelle regelmäßig auf Lebenszeit zu berufen sind ((BVerwG‚ B.v. 27.9.2007 - B.v. 27.9.2007 - 2 C 21/06 - juris Rn. 45 = BVerwGE 129,272) hat dort den Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf den Grundsatz gestützt, dass bereits auf Lebenszeit ernannte Beamte auch auf eine Beförderungsstelle regelmäßig auf Lebenszeit zu berufen sind. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Die Existenz eines Grundsatzes, wonach eine Ernennung zum Beamten auf Zeit, die sich als rechtswidrig herausstellt, in eine Ernennung zum Beamten auf Probe umzudeuten ist, mit der behaupteten Folge, dass der Ernannte einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hat, lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 26/11/2013 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt
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published on 25/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 14.1137 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlu
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.