Der am ... 1962 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (A 9) im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz wegen fürsorgepflichtwidriger, überlanger Dauer eines Disziplinarverfahrens.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 leitete die Bundesgrenzschutzabteilung Rosenheim gemäß § 17 des Bundesdisziplinargesetzes (kurz: BDG) gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens, einer außerdienstlichen vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung, ein Disziplinarverfahren ein. Zugleich wurde in diesem Schreiben ausgeführt, das Disziplinarverfahren werde gemäß § 22 Abs. 1 BDG ausgesetzt, da wegen desselben Sachverhalts das Strafverfahren noch anhängig sei.
Durch Verfügung des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 13. September 2004 (Bl. 61 ff. der Disziplinarakte Band I) wurde die hinsichtlich des vorgenannten Disziplinarverfahrens ausgesprochene Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2004 aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I am 11. Mai 2003 nach § 153a der Strafprozessordnung (kurz: StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 € eingestellt worden sei, hätte die Einstellung des Disziplinarverfahrens zumindest mit einer schriftlichen Missbilligung versehen werden müssen. Darüber hinaus seien weitere Dienstvergehen bekannt geworden, die ebenfalls in das Disziplinarverfahren einzubeziehen seien. So sei gegen den Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Juni 2004 (Cs 440 Js 5324/04) wegen des Vorwurfs der Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen (Beleidigungen eines Rechtsanwalts) eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 € verhängt worden. Der Kläger habe gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden sei. Überdies sei der Kläger nach dem kriminaltechnischen Gutachten des Bundeskriminalamts vom 2. August 2004 insbesondere wahrscheinlich Verfasser eines anonymen Briefs an das Bundesministerium des Innern, in dem er in unsachlicher Weise gegen die Abordnungen von Verstärkerkontingenten in den Amtsbereich Weil am Rhein protestiert habe.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 (richtig: 2005) (Bl. 70 ff. der Disziplinarakte Band I) wies das Grenzschutzpräsidium Süd die Beschwerde des Klägers vom 23. Januar 2005 wegen schleppender Bearbeitung des gegen ihn eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine schleppende Bearbeitung sei nicht erkennbar. Insbesondere stehe ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens wegen Beleidigung noch aus.
Nach auf entsprechende Rüge des Klägerbevollmächtigten hin erfolgter Anfrage des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 8. Juni 2005 nahm das Bundeskriminalamt durch Schreiben vom 26. Juli 2005 zum kriminaltechnischen Gutachten des Bundeskriminalamts vom 2. August 2004 ergänzend Stellung.
Am 3. August 2005 wurde der Bundespolizeiabteilung Rosenheim ein Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2004 (Cs 264 Js 218408/04) zugeleitet, in dem gegen den Kläger wegen Beleidigung eines Staatsanwalts eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 35 € festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte das Bundespolizeipräsidium Süd dem Kläger insbesondere mit, seinem Wunsch entsprechend werde das Disziplinarverfahren fortgeführt, da der 1. Dezember 2005 nunmehr verstrichen sei.
Durch Vermerk vom 22. März 2006 (Bl. 3 ff. der Disziplinarakte Band I) wurde vom Grenzschutzpräsidium Süd insbesondere festgehalten, das Disziplinarverfahren könne derzeit noch nicht abgeschlossen werden, da der Verfahrensabschluss im vorgenannten Beleidigungsverfahren abgewartet werden müsse. In einem Personalgespräch am 16. Juni 2005 sei vereinbart worden, dass das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger für den Zeitraum von einem Jahr mit dem Ziel der endgültigen Einstellung ausgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 11. April 2006 (Bl. 137 ff. der Disziplinarakte Band I) dehnte das Bundespolizeipräsidium Süd das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf den Sachverhalt, der dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren 264 Js 218408/04 zu Grunde lag, aus und setzte das Disziplinarverfahren zugleich bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens aus.
Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stellte das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren (M 19 B DA 06.482) zum dort vom Kläger am 1. Februar 2006 anhängig gemachten Antrag, das gegen ihn seit dem 13. September 2004 laufende Disziplinarverfahren bis spätestens 28. Februar 2006 abzuschließen, durch Beschluss vom 19. Juni 2006 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil bei Antragstellung kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens vorgelegen habe. Die Beklagte habe seit Herbst 2005 Kenntnis vom anhängigen Strafverfahren wegen Beleidigung gehabt.
Mit Schreiben vom 9. August 2006 (Bl. 176 ff. der Disziplinarakte Band I) dehnte das Bundespolizeipräsidium Süd das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf einen neuen Verdachtsmoment aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Verfahren 833 Cs 264 Js 218408/04 vor dem Amtsgericht München ausgesagt, hinsichtlich eines Kollegen eine Abfrage im INPOL-System aus Fortbildungsgründen vorgenommen zu haben.
Durch Schriftsatz vom 7. September 2006 ließ der Kläger dem Bundespolizeipräsidium Süd insbesondere mitteilen, das Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Beleidigung eines Staatsanwalts sei nach § 154 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden. Somit sei auch insoweit kein Ansatzpunkt mehr gegeben, das Disziplinarverfahren aufrechtzuerhalten.
Mit Schreiben vom 27. September 2006 (Bl. 182 ff. der Disziplinarakte Band I) dehnte das Bundespolizeipräsidium Süd das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf einen neuen Verdachtsmoment aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I (468 Js 303444/06) werde ihm vorgeworfen, sich wegen außerdienstlicher, gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.
Durch Schriftsatz vom 13. März 2007 ließ der Kläger im Wesentlichen beantragen, das Disziplinarverfahren lediglich noch auf das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I (468 Js 303444/06) zu beschränken.
Durch Schriftsatz vom 30. März 2007 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 19 B DA 07.1241) beantragen, der Beklagten eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens SB 41-161301-03/29 zu setzen, hilfsweise, ihr aufzugeben, das gegen den Kläger seit dem 13. September 2004 laufende Disziplinarverfahren bis spätestens 28. April 2007 abzuschließen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sämtliche dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehen, die zum Teil eingestellt, im Übrigen unbedeutend bzw. nicht nachzuweisen seien, seien angesichts der Weisung des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juli 2003 kein Grund, Eignungszweifel gegen den Kläger zu hegen und ihn weiterhin von beruflichen Fördermaßnahmen wie einer Beförderung (siehe dienstliche Beurteilung vom 28. Juli 2005) auszuschließen.
Durch Schreiben vom 25. Mai 2007 teilte die Staatsanwaltschaft München I dem Bundespolizeipräsidium Süd mit, das Strafverfahren 125 Js 11454/06 sei durch Verfügung vom 27. April 2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein beim Amtsgericht München anhängiges Strafverfahren vorläufig eingestellt worden.
Durch Beschluss vom 25. Juli 2007 (M 19 B DA 07.1241) (Bl. 237 ff. der Disziplinarakte Band I) verwarf das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers vom 30. März 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im vorliegenden Fall seien die sechs Monate noch nicht abgelaufen, da die Frist seit Zustellung der Erstreckungsverfügung vom 27. September 2006 gehemmt sei. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil ein Disziplinarverfahren nur abgeschlossen werden könne, wenn das sachgleiche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Der vom Kläger gewünschten, den Einstellungen der Strafverfahren folgenden, teilweisen Einstellung des Disziplinarverfahrens stehe der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens entgegen.
Nachdem der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts München vom 10. September 2007 (855 Ds 468 Js 303444/06, Bl. 274 ff. der Disziplinarakte Band I) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, enthob die Beklagte den Kläger durch Verfügung des Polizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 nach entsprechender Anhörung vorläufig des Dienstes.
Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 (M 19 B DA 07.5731) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München insbesondere den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2007 auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht München ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den derzeitigen Gegebenheiten stehe nach dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. September 2007 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst inmitten.
Durch Beschluss vom 13. November 2008 (16b DS 08.704) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 27. November 2007 ab.
Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts München vom 10. September 2007 verurteilte das Landgericht München I den Kläger durch das 59 Seiten umfassende Urteil vom 17. Februar 2009 (20 Ns 468 Js 303444/06, Bl. 338 ff. der Disziplinarakte Band I) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Daraufhin ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 2. Juli 2009 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal insbesondere beantragen, das Disziplinarverfahren bis spätestens 15. August 2009 abzuschließen. Diesen Antrag lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei durch Schreiben vom 10. Juli 2009 insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 17. Februar 2009 ab.
Durch Beschluss vom 22. März 2010 (M 19B DA 09.4956, Bl. 393 ff. der Disziplinarakte Band II) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2009 insbesondere auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung vom 27. November 2007 bestünden nach wie vor keine ernstlichen Zweifel.
Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 6. Mai 2010 (Bl. 412 der Disziplinarakte Band II) wurde das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 2009 am 1. April 2010 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 3. August 2010 (Bl. 469 ff. der Disziplinarakte Band II) bat die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal die Bundespolizeidirektion München insbesondere, möglichst zeitnah einen Ermittlungsführer zu benennen, damit das Disziplinarverfahren gegen den Kläger nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Strafverfahren gegen ihn fortgeführt werden könne.
Mit Schreiben vom 17. September 2010 (Bl. 486 f. der Disziplinarakte Band II) teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal dem Kläger insbesondere unter Benennung des Ermittlungsführers die Fortführung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens mit.
Mit Schreiben vom 3. März 2011 (Bl. 593 ff. der Disziplinarakte Band II) übersandte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal dem Kläger und den Klägerbevollmächtigten einen unter dem 10. Februar 2011 erstellten Ermittlungsbericht und ein Anhörungsschreiben zur abschließenden Anhörung des Klägers sowie zur Erhebung der Disziplinarklage gegen ihn.
Durch Beschluss vom 20. April 2011 (16b DS 10.1120) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2010 und unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 2008 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2008 die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 über die vorläufige Dienstenthebung des Klägers aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach derzeitigem Kenntnisstand des Eilverfahrens sei die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Kläger jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 bat die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal einen Polizeibeamten der Bundespolizeiabteilung Deggendorf, die disziplinarrechtlichen Nachermittlungen gegen den Kläger durchzuführen.
Durch Beschluss vom 9. Juni 2011 (M 19B DA 10.4755, Bl. 719 ff. der Disziplinarakte Band II) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers vom 30. September 2010 auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, derzeit liege ein zureichender Grund vor, der dem Abschluss des Disziplinarverfahrens entgegenstehe. Der Kläger habe am 2. April 2011 (Bl. 654 ff. der Disziplinarakte Band II) weitere Ermittlungen beantragt. Der Ermittlungsführer sei gehalten, diesen Anträgen nachzugehen. Ob das behördliche Disziplinarverfahren seit seiner Einleitung bzw. seit der Rechtskraft des Strafurteils entsprechend dem Grundsatz des § 3 BDG durchgeführt worden sei, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 übersandte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal dem Kläger den Abdruck eines unter dem 19. Oktober 2011 erstellten Ermittlungsberichts mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Darüber hinaus wurde dem Kläger insbesondere mitgeteilt, es sei beabsichtigt, von der Erhebung einer Disziplinarklage Abstand zu nehmen und auf eine Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen.
Durch Verfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 (Bl. 838 der Disziplinarakte Band II) wurde das am 21. März 2003 gegen den Kläger eingeleitete, mehrfach ausgedehnte Disziplinarverfahren unter Missbilligung des der Einstellungsverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens eingestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Beleidigungshandlungen im Verhältnis zur abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung um nicht wesentlich ins Gewicht fallende Sachverhalte handle. Insgesamt greife daher § 14 BDG mit der Folge, dass weiter gehende Disziplinarmaßnahmen neben der rechtskräftigen Strafmaßnahme nicht mehr verhängt werden dürften.
Durch Beschluss vom 4. Juli 2012 (M 19B DB 12.1381) erklärte sich die Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für Disziplinarsachen nach Bundesrecht hinsichtlich der Anfechtungsklage des Klägers gegen die in der Verfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 enthaltene Missbilligung für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts München, weil eine Missbilligung keine Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG sei.
Dieser Klage des Klägers gab das Bayerische Verwaltungsgericht München durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2014 (M 21 K 12.3098) statt, indem es die Verfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 aufhob, soweit in diesen Bescheiden eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wurde. Durch Beschluss vom 27. Januar 2015 (6 ZB 14.2121) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 (M 21 K 12.3098) ab.
Durch Schreiben vom 23. November 2015 (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte) ließ der Kläger bei der Bundespolizeidirektion München beantragen, festzustellen, dass er Anspruch auf Schadensersatz habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Hintergrund sei das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren. Der Kläger habe einen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierenden Schadensersatzanspruch, da sein berufliches Fortkommen ohne rechtlichen Grund behindert worden sei. Letztlich habe es die Beklagte versäumt, zu überprüfen, wie der weitere Fortgang in dem Disziplinarverfahren sei. Nachdem die Freiheitsstrafe durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. (richtig: 17.) Februar 2009 auf neun Monate reduziert worden sei, habe sich die Beklagte gleichwohl außerstande gesehen, das Disziplinarverfahren fortzuführen. Erst recht gelte dies für den weiteren Verlauf. Von der Einstellung des Verfahrens habe die Beklagte letztlich erst mit Verfügung vom 4. Dezember 2011 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils Gebrauch gemacht. Insoweit sei die nach dem Bundesverwaltungsgericht notwendige, größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens nicht als Maßstab zugrunde gelegt worden. Ein schuldhafter Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsverbot liege vor.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal den Antrag des Klägers vom 23. November 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens sei das Begehren auf Schadensersatz nicht prüffähig. Es werde gebeten, die Darlegungen zu konkretisieren, insbesondere vorzutragen, hinsichtlich welcher höherwertigen Verwendungen sich der Kläger zu bewerben gehindert gesehen habe sowie den geltend gemachten Ersatzanspruch zu beziffern. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine um zweieinhalb Jahre verspätete Abschlussentscheidung vor dem Hintergrund der erst am 1. April 2010 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I nicht gesehen werden könne. Der behauptete Schadensersatz setze voraus, dass der Kläger ohne den angenommenen Verstoß voraussichtlich bei der Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A8 bis A9 mZ bewerteten Dienstpostens berücksichtigt worden wäre bzw. hierzu die ernsthafte Möglichkeit bestanden hätte. Dies erscheine angesichts der vom Kläger nicht angefochtenen Regelbeurteilung 2012 für den Zeitraum von 2004 bis 2012 mit sieben Rangpunkten fraglich.
Unter dem 9. Dezember 2015 ließ der Kläger gegenüber der Bundespolizeidirektion München, unter dem 28. Dezember 2015 gegenüber der Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal Widerspruch gegen das Schreiben vom 27. November 2015 erheben.
Am 29. Februar 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,
ihn statusbesoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Dezember 2010 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) befördert worden.
Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 25. Februar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der nach dem Antrag des Klägers vom 23. November 2015 erhobene Widerspruch vom 9. Dezember 2015/28. Dezember 2015 sei bislang noch nicht verbeschieden, weshalb die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei.
Zur weiteren Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 10. Juli 2016 insbesondere ausführen, nach der ursprünglichen Aussage der Beklagten habe der Kläger voraussichtlich im Mai 2005 befördert werden sollen. Tatsächlich sei er erst mit Wirkung zum 1. August 2015 zum Polizeihauptmeister befördert worden. Insoweit liege ein kausaler Schaden vor.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 10. März 2016 im Wesentlichen ausgeführt, eine Äußerung zur Klage sei erst nach Kenntnis einer Klagebegründung möglich. Dasselbe gelte hinsichtlich der Höhe des Streitwerts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Februar 2018 Bezug genommen. Die Personalakte des Klägers und die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 12.3098 wurden beigezogen.
Die Klage kann keinen Erfolg haben, weil sie als allgemeine Leistungsklage mangels ordnungsgemäßer Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens spätestens im Widerspruchsverfahren unzulässig ist und weil es der Kläger zudem hinsichtlich des von ihm inzident geltend gemachten Beförderungsbegehrens schuldhaft unterlassen hat, von den ihm zu Gebote stehenden primären Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger sein nun geltend gemachtes Schadensersatzbegehren nicht spätestens im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß konkretisiert hat.
Aus § 126 Abs. 3 BRRG folgt, dass ein an den Dienstherrn gerichteter, hinreichend konkretisierter Schadensersatzantrag, der auch im Rahmen eines Widerspruchs erfolgen kann, eine im Prozess nicht nachholbare Voraussetzung für die Erhebung einer Schadensersatzklage aus dem Beamtenverhältnis ist (vgl. nur OVG SL, B.v. 14.11.2016 – 1 A 215/15 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 3 ZB 12.2178 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Die hinreichende Konkretisierung eines solchen Schadensersatzantrags gegenüber der zuständigen Behörde setzt jedenfalls Angaben zum Zeitraum, für den Schadensersatz geltend gemacht wird (vgl. nur OVG SL, B.v. 14.11.2016 – 1 A 215/15 – juris Rn. 33), zur Pflichtverletzung, zum Verschulden, sowie zu Kausalität und zum (konkret geltend gemachten) Schaden voraus (vgl. nur VGH BW, B.v. 21.7.2016 – 4 S 757/15 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 3 ZB 12.2178 – juris Rn. 11).
Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht entsprochen und der Beklagten somit nicht bereits spätestens im Vorverfahren die erforderliche Gelegenheit zur verwaltungsinternen Prüfung und zu dem Versuch gegeben, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung ihres Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – juris Rn. 15).
Die erstmals im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten zur weiteren Klagebegründung vom 10. Juli 2016 enthaltenen Ausführungen belegen, dass dem Kläger eine gewisse, als solche allerdings auch noch nicht hinreichende Konkretisierung seines Schadensersatzbegehrens bereits gegenüber der zuständigen Behörde möglich gewesen wäre. Erst in diesem Schriftsatz vom 10. Juli 2016 hat der Kläger erstmals zu seinem Schadensersatzbegehren nähere Angaben in zeitlicher Hinsicht und in punkto Schaden machen lassen, wobei festzuhalten ist, dass die damaligen Vorstellungen des Klägers zum aus seiner Sicht maßgeblichen Zeitpunkt für den Abschluss des Disziplinarverfahrens von seinen diesbezüglichen, nach mündlicher Verhandlung in einem Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen abweichen. Ausführungen zur vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten, zu ihrem diesbezüglichen Verschulden und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sind aber selbst in dieser weiteren Klagebegründung vom 10. Juli 2016 nicht enthalten. Selbst in der mündlichen Verhandlung ist insbesondere zu diesen Punkten von der Klägerseite noch kein tragfähiger Sachvortrag erfolgt. Ein insoweit zumindest prüffähiger Sachvortrag wäre aber angesichts des komplexen, gegen den Kläger geführten und mehrfach ausgedehnten Disziplinarverfahrens spätestens im Widerspruchsverfahren unabdingbar gewesen. Denn nach wie vor liegt es etwa keinesfalls auf der Hand, in welchen konkreten Phasen des Disziplinarverfahrens die Beklagte schuldhaft gegen die ihr vom Kläger vorgehaltene Verletzung des Verbotes, sein berufliches Fortkommen ohne rechtlichen Grund zu behindern (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32/85 – juris), verstoßen haben soll. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzuhalten, dass die Länge des komplexen Disziplinarverfahrens dem Kläger in erheblichem Umfang schon allein deshalb zurechenbar ist, weil er weitere Strafverfahren gegen sich verursacht (vgl. § 22 BDG), eine Reihe disziplinarrechtlicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel genutzt und auch weitere disziplinarrechtliche Ermittlungen der zuständigen Behörde veranlasst hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 14.9.2017 – 2 WD 4/17 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
Zudem kann die Klage keinen Erfolg haben, weil es der Kläger hinsichtlich des von ihm inzident geltend gemachten Beförderungsbegehrens schuldhaft unterlassen hat, von den ihm zu Gebote stehenden primären Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden, vom Bundesverwaltungsgericht auch auf die Konstellation von Massenbeförderungen angewandten Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist nach Durchführung des Vorverfahrens am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie etwa der Auswahl unter vielen Beförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört. Danach hat es der auch damals anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls fahrlässig unterlassen, nach dem Abschluss seines Disziplinarverfahrens gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Rechtsmitteln das Ziel seiner Beförderung nach A9 zu verfolgen.
Nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, an denen die Kammer nicht zweifelt, wäre es dem Kläger im Zeitraum ab Dezember 2010 jederzeit möglich gewesen, sich trotz laufender Disziplinarverfahren auf einzelne Beförderungsdienstposten zu bewerben. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren ist - nach den weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters - die Einbeziehung des Klägers in kollektive Beförderungsaktionen im Rahmen der Beförderungsaktion 2015 erstmals wieder von Amts wegen möglich gewesen.
Somit und angesichts des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht seit Langem Ausnahmen des betroffenen Beamten von einer möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung billigt (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32/85 – juris Rn. 12), hätte der auch damals anwaltlich vertretene Kläger schon bei nächster sich bietender Gelegenheit nach der Einstellungsverfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 – zunächst durch Antragstellung gegenüber der zuständigen, personalverwaltenden Behörde und später gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz - das Ziel seiner Beförderung nach A9 verfolgen müssen. Das hat er jedoch – obwohl es ihm auch zu diesem späteren Zeitpunkt erkennbar möglich gewesen wäre - selbst nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (6 ZB 14.2121), welcher das Klageverfahren gegen die in der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2011 enthaltene, missbilligende Äußerung rechtskräftig abschloss, nicht getan.
Nach all dem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.