Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 3 ZB 12.2178

published on 24/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 3 ZB 12.2178
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Verwaltungsgericht München, 5 K 10.4686, 24/07/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.481,52 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Höhe von insgesamt 10.481,52 Euro nebst Zinsen. Die ursprünglich geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 6.138,04 Euro umfasst die Differenz seines Einkommens als angestellte Lehrkraft zu den Bezügen, die der Kläger als Beamter für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Januar 2010 erhalten hätte.

Der Kläger sieht seinen Bewerberverfahrensanspruch verletzt, weil er bei jedem seiner Bewerbung zum Februar 2008 folgenden Einstellungstermin (September 2008, Februar 2009 und September 2009) trotz besserer Gesamtprüfungsnote im Hinblick auf andere Bewerber übergangen worden sei.

Im Laufe des Klageverfahrens erweiterte der Kläger seine Schadensersatzforderung um 4.343,48 Euro auf insgesamt 10.481,52 Euro. Die erweiterte Summe ergebe sich als zusätzlicher Schaden für den Zeitraum von Februar 2008 bis August 2008 und umfasse neben der verdienstmäßigen Differenzberechnung für diesen Zeitraum die Kosten zweier Umzüge und einer Dienstantrittsreise nach Aschaffenburg, da er bereits im Einstellungstermin Februar 2008 eine Planstelle hätte erhalten müssen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn ein in der angegriffenen Entscheidung enthaltener, einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Im Hinblick auf die Klageerweiterung auf Gewährung eines zusätzlichen Schadensersatzes in Höhe von 4.343,48 Euro nebst Zinsen im laufenden Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels eines vorhergehenden Antrags beim Beklagten zu Recht als unzulässig angesehen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage aus dem (hier: erstrebten) Beamtenverhältnis einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten, entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine im Prozess nachholbare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Der Schadensersatzanspruch muss vor der Erhebung der Klage in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser nicht erst im Prozess mit ihm konfrontiert wird (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95; U. v. 27.6.1986 - 6 C 131.80; OVG NRW, B. v. 4.3.2014 - 6 A 588/12; VGH München, B. v. 29.10.2013 - 3 ZB 09.1593 - jeweils in juris).

bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Erfordernis zwar im Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 48.00 in juris) insofern klarstellend eingeschränkt, dass die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis nicht zwingend einen diesem Verfahren vorgeschalteten zusätzlichen Antrag an den Dienstherrn voraussetzt, wenn die Durchführung eines Vorverfahrens möglich ist. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber zugleich zu entnehmen, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung, sei es durch einen Antrag oder im Wege des Widerspruchs, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden muss (OVG NRW, B. v. 4.3.2014 a. a. O.).

Nur so wird der Dienstherr in die Lage versetzt, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350; BayVGH, B. v. 29.10.2013 a. a. O. - juris Rn. 6).

cc) Zwar machte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2010 einen Schadensersatzanspruch beim Beklagten wegen verspäteter Verbeamtung in Höhe von 6.138,04 Euro geltend, den das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 17. Mai 2010 ablehnte, nicht jedoch den weiteren Anspruch in Höhe von 4.343,48 Euro. Um diese Forderung wurde das Begehren des Klägers erst im Klageverfahren mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. Juni 2012 erweitert.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, er begehre lediglich die Zahlung eines weiteren Geldbetrags aus dem gleichen Lebenssachverhalt, den der Beklagte als Zahlungsgrund bereits außergerichtlich abgelehnt habe, so dass der fehlende Antrag beim Beklagten nicht zur Unzulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung führen könne, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Kläger verkennt insofern gerade den Sinn und Zweck des vorherigen Antragserfordernisses. Eine umfassende verwaltungsinterne Prüfung der erweiterten Schadensersatzforderung war gerade nicht möglich, da sich diese nicht nur betragsmäßig erhöhte, sondern auf einen weiteren Zeitraum erstreckte und auf eine andere Begründung gestützt wurde. Insoweit handelt es sich um voneinander abweichende Streitgegenstände, die einer unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung unterliegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Nichterfüllung des Antragserfordernisses eine fehlende Klagevoraussetzung gesehen.

b) Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Schadensersatzklage in Höhe von 6.138,04 Euro als unbegründet abzuweisen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beamtenrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum September 2008 (oder später) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.

Zwar steht Einstellungsbewerbern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der öffentliche Dienstherr den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt (BVerwG, U. v. 25.02.2010 - 2 C 22/09). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass es vorliegend zumindest am Verschulden des Beklagten fehlt.

aa) Auf den Vortrag des Klägers, er sehe seinen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) und den hieraus abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb als verletzt an, weil ihm bereits zum Einstellungstermin im Februar 2008 drei Lehrkräfte mit schlechterer Gesamtprüfungsnote aus einem sog. „Supervertrag“ vorgezogen worden seien, während er keine Planstelle, sondern lediglich einen sog. „Supervertrag“ erhalten habe, kommt es im Rahmen des (zulässig) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 6.138,04 Euro nicht an. Mit diesem wird ein Schaden für die verzögerte Ernennung ab dem Einstellungstermin September 2008 geltend gemacht, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits in einem Angestelltenverhältnis zum Beklagten stand (sog. „Supervertrag“ vom 25. Februar 2008).

bb) Zu Recht konnte das Verwaltungsgericht mangels Verschulden des Beklagten im Ergebnis offen lassen, ob der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers durch seine Nichtberücksichtigung in den der Bewerbung zum Februar 2008 folgenden Einstellungsterminen September 2008, Februar 2009 und September 2009 verletzt wurde, in denen jeweils Bewerber mit schlechteren Examensnoten als der Kläger verbeamtet wurden.

Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass der Kläger für den fraglichen Zeitraum einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe, der weder von ihm vorzeitig gekündigt noch angefochten worden sei und an dem er sich festhalten lassen müsse, zumal er durch den Ablauf Sicherheit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gewonnen habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Hätte der Kläger auf das angebotene Arbeitsverhältnis verzichtet, hätte er sich zwar jederzeit wieder bewerben können, dann jedoch mit dem Risiko, möglicherweise nicht übernommen zu werden. Der mit der Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verbundene Arbeitsvertrag hat im Gegenzug für den Kläger auch den Vorteil gehabt, dass er sich beim Einstellungstermin Februar 2010 nicht mit den künftigen Bewerbern messen lassen musste. Hier wäre der Kläger mit seiner Gesamtprüfungsnote von 2,39 bei einer Grenznote für eine Einstellung in seiner Fächerverbindung von 1,77 ohne Übernahmegarantie auch tatsächlich nicht zum Zuge gekommen (s. Klageerwiderung vom 15. Oktober 2010, S. 4). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags auch ein Verzicht der auf Zeit angestellten Lehrkraft denkbar sei, sich zu den Einstellungsterminen während der Laufzeit des Arbeitsvertrags zu bewerben, der unter dem Vorbehalt stehe, dass ihm nicht umgekehrt seitens des Dienstherrn vorzeitig - bei Vorliegen zusätzlicher Stellen - die Verbeamtung angeboten werde, so ist hieran nichts auszusetzen.

Insofern spricht auch nichts gegen die Auffassung, dass der Kläger für die auf seine Bewerbung zum Februar 2008 folgenden Einstellungstermine, bei denen er sich bereits für eine Laufzeit von längstens zwei Jahren arbeitsvertraglich an den Beklagten gebunden hatte, nicht mehr als „Bewerber“ in Konkurrenz zu den Neubewerbern um die offenen Planstellen zu den jeweiligen Einstellungsterminen anzusehen ist, mit der Folge, dass auch aus diesem Grund eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG fraglich erscheint (BayVGH, B. v. 30.3.2010 - 3 CE 09.2509 - juris). Auch wenn der Beklagte seine Verwaltungspraxis seit Februar 2011 dahingehend geändert hat, dass nunmehr Lehrkräfte mit Supervertrag bei jedem Einstellungstermin mit den Neubewerben notenmäßig verglichen werden, um eine Neueinstellung eines schlechteren Bewerbers auszuschließen, bedeutet dies nicht automatisch, dass die frühere Vorgehensweise - Lehrkräfte mit Supervertrag nur bei Vorliegen zusätzlicher Planstellen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu Beamten zu ernennen - rechtswidrig gewesen ist. Auch aus dem Arbeitsvertrag lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger einen Anspruch auf vorzeitige Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt hätte.

Nach dem Vortrag des Beklagten (s. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29. März 2012) wurden im Zeitraum Februar 2008 bis Februar 2010 auch keine anderen Lehrkräfte mit Supervertrag und gleicher Fächerkombination wie der Kläger vorzeitig ins Beamtenverhältnis übernommen.

cc) Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG offen lassen, da es zumindest am schuldhaftes Verhalten des beklagten Dienstherrn fehlt.

Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Frage des Verschuldens nicht auseinandergesetzt, da es nicht geprüft habe, ob die zur Entscheidung berufenen Beamten des Beklagten wegen der ausdrücklichen Formulierung in der vertraglichen Vereinbarung, den Kläger bis spätestens Februar 2010 ins Beamtenverhältnis zu berufen, nicht bei jedem Einstellungstermin nach Abschluss des Supervertrags den Kläger mit den Neubewerben notenmäßig hätten vergleichen müssen und ihn bei besserer Note vorzeitig ins Beamtenverhältnis übernehmen hätten müssen, kann er nicht durchdringen.

(1) Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem allgemeinen Beamtenverhältnis gilt der allgemeine, objektivabstrakte Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts (§ 276 Abs. 2 BGB). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Von den für die Ernennung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Selbst wenn eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt wird, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 24, 25; BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 32).

(2) Das Verwaltungsgericht ging insofern davon aus, dass - gemessen am oben genannten Maßstab - die Rechtsauffassung, der „Supervertrag“ sei ein Rechtsinstitut mit Vor- und Nachteilen für die jeweiligen Beteiligten, im Rahmen dessen der Zeitangestellte auf alternativ gegebene Rechte wie z. B. die Möglichkeit, sich jeweils zu den Einstellungsterminen während der Laufzeit des Arbeitsvertrags für eine Berufung in das Beamtenverhältnis zu bewerben, verzichtet hat, jedenfalls vertretbar sei. Fragen im Zusammenhang mit dem Supervertrag, seien weder durch Rechtsprechung noch im Schrifttum abschließend behandelt oder geklärt. Soweit in anderen gerichtlichen Verfahren dem Streitgegenstand auch ein „Supervertrag“ zugrunde gelegen habe, hätten die damit befassten Gerichte - soweit ersichtlich - keine grundsätzlichen Fragen zur Rechtmäßigkeit dieses Rechtsinstituts aufgeworfen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten scheide hiernach aus. An dieser Rechtsauffassung ist rechtlich nichts zu erinnern. Erkennbar setzen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch mit der Frage auseinander, ob der Kläger bei den jeweiligen weiteren Einstellungsterminen hätte berücksichtigt werden müssen. Insofern führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Auffassung, der Kläger habe für die Laufzeit des Vertrages auf weitere Bewerbungen verzichtet und sei deshalb nicht mehr als Bewerber zu berücksichtigen gewesen, zumindest vertretbar sei. Entgegen der Auffassung des Klägers brachte das Verwaltungsgericht hier inzident zum Ausdruck, dass in dieser Vorgehensweise des Beklagten - ebenso wie in der fehlenden Abstandsnahme vom Institut des „Supervertrags“ an sich - kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten zu sehen ist (BVerwG, U. v. 25.2.2010 a. a. O., juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.138,04 Euro mangels Verschulden als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Einhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36).

Die Frage, ob die zur Entscheidung berufenen Beamten des Beklagten den Kläger bei jedem Einstellungstermin nach Abschluss seines „Supervertrages“ mit den neu einzustellenden Kollegen in seiner Fächerkombination hätten vergleichen und bei gleicher oder besserer Note sofort vorzeitig ins Beamtenverhältnis übernehmen müssen, war selbst bei Bejahung - mangels schuldhaftem Verhalten der zur Entscheidung berufenen Beamten - nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungsfähig. Im Hinblick auf die insoweit im Februar 2011 erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis erweist sie sich auch nicht mehr als klärungsbedürftig.

Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m. 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 04/03/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 499,68 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässi
published on 25/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, sie sei verspätet zur Beamtin auf Probe ernannt worden.
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published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
published on 18/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, d
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.