Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 6 ZB 18.610

bei uns veröffentlicht am10.09.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.938 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 20.069,94 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Bundespolizeibeamter, erstrebt mit seiner Klage, im Wege des Schadensersatzes status-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 1. Dezember 2010 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert worden. Sein berufliches Fortkommen sei wegen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen eines Disziplinarverfahrens fürsorgepflichtwidrig verzögert worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger sein nunmehr geltend gemachtes Schadensersatzbegehren nicht spätestens im nach § 126 Abs. 2 BBG erforderlichen Vorverfahren gegenüber dem Dienstherrn ordnungsgemäß konkretisiert habe. Zudem müsse die Klage in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil der Kläger - die behauptete schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung unterstellt - es schuldhaft unterlassen habe, von primären Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das beanstandete Verhalten seines Dienstherrn Gebrauch zu machen.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage - wie hier - ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 6 ZB 17.956 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es. Es kann dahinstehen, ob der erste Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (kein ordnungsgemäßes Vorverfahren) für sich betrachtet zutrifft. Jedenfalls zeigt die Zulassungsschrift keine Zweifel am zweiten Begründungsstrang auf, die der weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist nicht im technischen Sinn zu verstehen. Gemeint sind vielmehr alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (vgl. Reinert in BeckOK BGB, § 839 Rn. 108 m.w.N.). § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BayVGH, B.v. 12.9.2017 - 6 ZB 17.587 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, scheitert nach diesen Grundsätzen der vom Kläger gegen seinen Dienstherrn erhobene Schadensersatzanspruch wegen angeblich fürsorgerechtswidrig verspäteter Beförderung jedenfalls daran, dass er überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch mit dem Ziel der Beförderung in ein höherwertiges Amt gegebenenfalls mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen. Dem steht der in der Zulassungsschrift hervorgehobene Umstand nicht entgegen, dass die fraglichen Beförderungsämter „im Rahmen der sog. Regelbeförderung“ nicht ausgeschrieben worden sind und der Kläger keine Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - das vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2016 - 1 A 2310/14 - aufgehoben und ausgeführt, dass ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, die Obliegenheit hat, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 40/2018 v. 15.6.2018).

Das gilt zweifellos auch für den Kläger. Dieser hatte gerade wegen des gegen ihn geführten mehrfach ausgedehnten und schließlich eingestellten Disziplinarverfahrens, dessen Besonderheiten dem Senat insbesondere aus dem Rechtsstreit um die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 2004 bis 2012 bekannt sind (BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 6 B 17.1026), auf der Hand liegenden Anlass zu entsprechender Vorgehensweise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bestimmt sich nach der Sonderregelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2002 - 2 B 23.02 - NVwZ-RR 2003, 246 f.; s. auch BayVGH, B.v. 26.6.2018 - 6 ZB 17.2287 - juris Rn. 9; B.v. 23.8.2018 - 6 ZB 18.1025 - juris Rn. 13 ff.). Er beträgt demnach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9. Dabei legt der Senat das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe in der Endstufe nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes (in der bei Klageerhebung geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.11.2014, BGBl I S. 1783) zugrunde (3.344,99 € x 6). Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 6 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 6 ZB 18.610 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

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Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1962 geborene Kläger steht als Polizeihauptmeister (A 9) im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz wegen fürsorgepflichtwidriger, überlanger Dauer eines Disziplinarverfahrens.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 leitete die Bundesgrenzschutzabteilung Rosenheim gemäß § 17 des Bundesdisziplinargesetzes (kurz: BDG) gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens, einer außerdienstlichen vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung, ein Disziplinarverfahren ein. Zugleich wurde in diesem Schreiben ausgeführt, das Disziplinarverfahren werde gemäß § 22 Abs. 1 BDG ausgesetzt, da wegen desselben Sachverhalts das Strafverfahren noch anhängig sei.

Durch Verfügung des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 13. September 2004 (Bl. 61 ff. der Disziplinarakte Band I) wurde die hinsichtlich des vorgenannten Disziplinarverfahrens ausgesprochene Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2004 aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I am 11. Mai 2003 nach § 153a der Strafprozessordnung (kurz: StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 € eingestellt worden sei, hätte die Einstellung des Disziplinarverfahrens zumindest mit einer schriftlichen Missbilligung versehen werden müssen. Darüber hinaus seien weitere Dienstvergehen bekannt geworden, die ebenfalls in das Disziplinarverfahren einzubeziehen seien. So sei gegen den Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Juni 2004 (Cs 440 Js 5324/04) wegen des Vorwurfs der Beleidigung in drei tatmehrheitlichen Fällen (Beleidigungen eines Rechtsanwalts) eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 € verhängt worden. Der Kläger habe gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden sei. Überdies sei der Kläger nach dem kriminaltechnischen Gutachten des Bundeskriminalamts vom 2. August 2004 insbesondere wahrscheinlich Verfasser eines anonymen Briefs an das Bundesministerium des Innern, in dem er in unsachlicher Weise gegen die Abordnungen von Verstärkerkontingenten in den Amtsbereich Weil am Rhein protestiert habe.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 (richtig: 2005) (Bl. 70 ff. der Disziplinarakte Band I) wies das Grenzschutzpräsidium Süd die Beschwerde des Klägers vom 23. Januar 2005 wegen schleppender Bearbeitung des gegen ihn eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine schleppende Bearbeitung sei nicht erkennbar. Insbesondere stehe ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens wegen Beleidigung noch aus.

Nach auf entsprechende Rüge des Klägerbevollmächtigten hin erfolgter Anfrage des Grenzschutzpräsidiums Süd vom 8. Juni 2005 nahm das Bundeskriminalamt durch Schreiben vom 26. Juli 2005 zum kriminaltechnischen Gutachten des Bundeskriminalamts vom 2. August 2004 ergänzend Stellung.

Am 3. August 2005 wurde der Bundespolizeiabteilung Rosenheim ein Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2004 (Cs 264 Js 218408/04) zugeleitet, in dem gegen den Kläger wegen Beleidigung eines Staatsanwalts eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 35 € festgesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte das Bundespolizeipräsidium Süd dem Kläger insbesondere mit, seinem Wunsch entsprechend werde das Disziplinarverfahren fortgeführt, da der 1. Dezember 2005 nunmehr verstrichen sei.

Durch Vermerk vom 22. März 2006 (Bl. 3 ff. der Disziplinarakte Band I) wurde vom Grenzschutzpräsidium Süd insbesondere festgehalten, das Disziplinarverfahren könne derzeit noch nicht abgeschlossen werden, da der Verfahrensabschluss im vorgenannten Beleidigungsverfahren abgewartet werden müsse. In einem Personalgespräch am 16. Juni 2005 sei vereinbart worden, dass das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger für den Zeitraum von einem Jahr mit dem Ziel der endgültigen Einstellung ausgesetzt werde.

Mit Schreiben vom 11. April 2006 (Bl. 137 ff. der Disziplinarakte Band I) dehnte das Bundespolizeipräsidium Süd das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf den Sachverhalt, der dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren 264 Js 218408/04 zu Grunde lag, aus und setzte das Disziplinarverfahren zugleich bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens aus.

Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stellte das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren (M 19 B DA 06.482) zum dort vom Kläger am 1. Februar 2006 anhängig gemachten Antrag, das gegen ihn seit dem 13. September 2004 laufende Disziplinarverfahren bis spätestens 28. Februar 2006 abzuschließen, durch Beschluss vom 19. Juni 2006 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil bei Antragstellung kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens vorgelegen habe. Die Beklagte habe seit Herbst 2005 Kenntnis vom anhängigen Strafverfahren wegen Beleidigung gehabt.

Mit Schreiben vom 9. August 2006 (Bl. 176 ff. der Disziplinarakte Band I) dehnte das Bundespolizeipräsidium Süd das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf einen neuen Verdachtsmoment aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Verfahren 833 Cs 264 Js 218408/04 vor dem Amtsgericht München ausgesagt, hinsichtlich eines Kollegen eine Abfrage im INPOL-System aus Fortbildungsgründen vorgenommen zu haben.

Durch Schriftsatz vom 7. September 2006 ließ der Kläger dem Bundespolizeipräsidium Süd insbesondere mitteilen, das Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Beleidigung eines Staatsanwalts sei nach § 154 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden. Somit sei auch insoweit kein Ansatzpunkt mehr gegeben, das Disziplinarverfahren aufrechtzuerhalten.

Mit Schreiben vom 27. September 2006 (Bl. 182 ff. der Disziplinarakte Band I) dehnte das Bundespolizeipräsidium Süd das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf einen neuen Verdachtsmoment aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I (468 Js 303444/06) werde ihm vorgeworfen, sich wegen außerdienstlicher, gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben.

Durch Schriftsatz vom 13. März 2007 ließ der Kläger im Wesentlichen beantragen, das Disziplinarverfahren lediglich noch auf das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I (468 Js 303444/06) zu beschränken.

Durch Schriftsatz vom 30. März 2007 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 19 B DA 07.1241) beantragen, der Beklagten eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens SB 41-161301-03/29 zu setzen, hilfsweise, ihr aufzugeben, das gegen den Kläger seit dem 13. September 2004 laufende Disziplinarverfahren bis spätestens 28. April 2007 abzuschließen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sämtliche dem Kläger vorgeworfenen Dienstvergehen, die zum Teil eingestellt, im Übrigen unbedeutend bzw. nicht nachzuweisen seien, seien angesichts der Weisung des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juli 2003 kein Grund, Eignungszweifel gegen den Kläger zu hegen und ihn weiterhin von beruflichen Fördermaßnahmen wie einer Beförderung (siehe dienstliche Beurteilung vom 28. Juli 2005) auszuschließen.

Durch Schreiben vom 25. Mai 2007 teilte die Staatsanwaltschaft München I dem Bundespolizeipräsidium Süd mit, das Strafverfahren 125 Js 11454/06 sei durch Verfügung vom 27. April 2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein beim Amtsgericht München anhängiges Strafverfahren vorläufig eingestellt worden.

Durch Beschluss vom 25. Juli 2007 (M 19 B DA 07.1241) (Bl. 237 ff. der Disziplinarakte Band I) verwarf das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers vom 30. März 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im vorliegenden Fall seien die sechs Monate noch nicht abgelaufen, da die Frist seit Zustellung der Erstreckungsverfügung vom 27. September 2006 gehemmt sei. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil ein Disziplinarverfahren nur abgeschlossen werden könne, wenn das sachgleiche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Der vom Kläger gewünschten, den Einstellungen der Strafverfahren folgenden, teilweisen Einstellung des Disziplinarverfahrens stehe der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens entgegen.

Nachdem der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts München vom 10. September 2007 (855 Ds 468 Js 303444/06, Bl. 274 ff. der Disziplinarakte Band I) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, enthob die Beklagte den Kläger durch Verfügung des Polizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 nach entsprechender Anhörung vorläufig des Dienstes.

Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 (M 19 B DA 07.5731) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München insbesondere den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2007 auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht München ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den derzeitigen Gegebenheiten stehe nach dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. September 2007 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst inmitten.

Durch Beschluss vom 13. November 2008 (16b DS 08.704) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 27. November 2007 ab.

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts München vom 10. September 2007 verurteilte das Landgericht München I den Kläger durch das 59 Seiten umfassende Urteil vom 17. Februar 2009 (20 Ns 468 Js 303444/06, Bl. 338 ff. der Disziplinarakte Band I) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Daraufhin ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 2. Juli 2009 bei der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal insbesondere beantragen, das Disziplinarverfahren bis spätestens 15. August 2009 abzuschließen. Diesen Antrag lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei durch Schreiben vom 10. Juli 2009 insbesondere unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 17. Februar 2009 ab.

Durch Beschluss vom 22. März 2010 (M 19B DA 09.4956, Bl. 393 ff. der Disziplinarakte Band II) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2009 insbesondere auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung vom 27. November 2007 bestünden nach wie vor keine ernstlichen Zweifel.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 6. Mai 2010 (Bl. 412 der Disziplinarakte Band II) wurde das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 2009 am 1. April 2010 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 3. August 2010 (Bl. 469 ff. der Disziplinarakte Band II) bat die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal die Bundespolizeidirektion München insbesondere, möglichst zeitnah einen Ermittlungsführer zu benennen, damit das Disziplinarverfahren gegen den Kläger nach rechtskräftigem Abschluss sämtlicher Strafverfahren gegen ihn fortgeführt werden könne.

Mit Schreiben vom 17. September 2010 (Bl. 486 f. der Disziplinarakte Band II) teilte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal dem Kläger insbesondere unter Benennung des Ermittlungsführers die Fortführung des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens mit.

Mit Schreiben vom 3. März 2011 (Bl. 593 ff. der Disziplinarakte Band II) übersandte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal dem Kläger und den Klägerbevollmächtigten einen unter dem 10. Februar 2011 erstellten Ermittlungsbericht und ein Anhörungsschreiben zur abschließenden Anhörung des Klägers sowie zur Erhebung der Disziplinarklage gegen ihn.

Durch Beschluss vom 20. April 2011 (16b DS 10.1120) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2010 und unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 2008 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2008 die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 über die vorläufige Dienstenthebung des Klägers aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach derzeitigem Kenntnisstand des Eilverfahrens sei die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Kläger jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 bat die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal einen Polizeibeamten der Bundespolizeiabteilung Deggendorf, die disziplinarrechtlichen Nachermittlungen gegen den Kläger durchzuführen.

Durch Beschluss vom 9. Juni 2011 (M 19B DA 10.4755, Bl. 719 ff. der Disziplinarakte Band II) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers vom 30. September 2010 auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, derzeit liege ein zureichender Grund vor, der dem Abschluss des Disziplinarverfahrens entgegenstehe. Der Kläger habe am 2. April 2011 (Bl. 654 ff. der Disziplinarakte Band II) weitere Ermittlungen beantragt. Der Ermittlungsführer sei gehalten, diesen Anträgen nachzugehen. Ob das behördliche Disziplinarverfahren seit seiner Einleitung bzw. seit der Rechtskraft des Strafurteils entsprechend dem Grundsatz des § 3 BDG durchgeführt worden sei, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 übersandte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal dem Kläger den Abdruck eines unter dem 19. Oktober 2011 erstellten Ermittlungsberichts mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Darüber hinaus wurde dem Kläger insbesondere mitgeteilt, es sei beabsichtigt, von der Erhebung einer Disziplinarklage Abstand zu nehmen und auf eine Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen.

Durch Verfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 (Bl. 838 der Disziplinarakte Band II) wurde das am 21. März 2003 gegen den Kläger eingeleitete, mehrfach ausgedehnte Disziplinarverfahren unter Missbilligung des der Einstellungsverfügung zu Grunde liegenden Verhaltens eingestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Beleidigungshandlungen im Verhältnis zur abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung um nicht wesentlich ins Gewicht fallende Sachverhalte handle. Insgesamt greife daher § 14 BDG mit der Folge, dass weiter gehende Disziplinarmaßnahmen neben der rechtskräftigen Strafmaßnahme nicht mehr verhängt werden dürften.

Durch Beschluss vom 4. Juli 2012 (M 19B DB 12.1381) erklärte sich die Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für Disziplinarsachen nach Bundesrecht hinsichtlich der Anfechtungsklage des Klägers gegen die in der Verfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 enthaltene Missbilligung für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts München, weil eine Missbilligung keine Disziplinarmaßnahmen nach dem BDG sei.

Dieser Klage des Klägers gab das Bayerische Verwaltungsgericht München durch Gerichtsbescheid vom 28. August 2014 (M 21 K 12.3098) statt, indem es die Verfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 aufhob, soweit in diesen Bescheiden eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wurde. Durch Beschluss vom 27. Januar 2015 (6 ZB 14.2121) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 (M 21 K 12.3098) ab.

Durch Schreiben vom 23. November 2015 (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte) ließ der Kläger bei der Bundespolizeidirektion München beantragen, festzustellen, dass er Anspruch auf Schadensersatz habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Hintergrund sei das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren. Der Kläger habe einen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierenden Schadensersatzanspruch, da sein berufliches Fortkommen ohne rechtlichen Grund behindert worden sei. Letztlich habe es die Beklagte versäumt, zu überprüfen, wie der weitere Fortgang in dem Disziplinarverfahren sei. Nachdem die Freiheitsstrafe durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. (richtig: 17.) Februar 2009 auf neun Monate reduziert worden sei, habe sich die Beklagte gleichwohl außerstande gesehen, das Disziplinarverfahren fortzuführen. Erst recht gelte dies für den weiteren Verlauf. Von der Einstellung des Verfahrens habe die Beklagte letztlich erst mit Verfügung vom 4. Dezember 2011 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils Gebrauch gemacht. Insoweit sei die nach dem Bundesverwaltungsgericht notwendige, größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens nicht als Maßstab zugrunde gelegt worden. Ein schuldhafter Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsverbot liege vor.

Mit Schreiben vom 27. November 2015 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal den Antrag des Klägers vom 23. November 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens sei das Begehren auf Schadensersatz nicht prüffähig. Es werde gebeten, die Darlegungen zu konkretisieren, insbesondere vorzutragen, hinsichtlich welcher höherwertigen Verwendungen sich der Kläger zu bewerben gehindert gesehen habe sowie den geltend gemachten Ersatzanspruch zu beziffern. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine um zweieinhalb Jahre verspätete Abschlussentscheidung vor dem Hintergrund der erst am 1. April 2010 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I nicht gesehen werden könne. Der behauptete Schadensersatz setze voraus, dass der Kläger ohne den angenommenen Verstoß voraussichtlich bei der Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A8 bis A9 mZ bewerteten Dienstpostens berücksichtigt worden wäre bzw. hierzu die ernsthafte Möglichkeit bestanden hätte. Dies erscheine angesichts der vom Kläger nicht angefochtenen Regelbeurteilung 2012 für den Zeitraum von 2004 bis 2012 mit sieben Rangpunkten fraglich.

Unter dem 9. Dezember 2015 ließ der Kläger gegenüber der Bundespolizeidirektion München, unter dem 28. Dezember 2015 gegenüber der Direktion Bundesbereitschaftspolizei Fuldatal Widerspruch gegen das Schreiben vom 27. November 2015 erheben.

Am 29. Februar 2016 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,

ihn statusbesoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Dezember 2010 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9) befördert worden.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 25. Februar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der nach dem Antrag des Klägers vom 23. November 2015 erhobene Widerspruch vom 9. Dezember 2015/28. Dezember 2015 sei bislang noch nicht verbeschieden, weshalb die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei.

Zur weiteren Klagebegründung ließ der Kläger durch Schriftsatz vom 10. Juli 2016 insbesondere ausführen, nach der ursprünglichen Aussage der Beklagten habe der Kläger voraussichtlich im Mai 2005 befördert werden sollen. Tatsächlich sei er erst mit Wirkung zum 1. August 2015 zum Polizeihauptmeister befördert worden. Insoweit liege ein kausaler Schaden vor.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 10. März 2016 im Wesentlichen ausgeführt, eine Äußerung zur Klage sei erst nach Kenntnis einer Klagebegründung möglich. Dasselbe gelte hinsichtlich der Höhe des Streitwerts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Februar 2018 Bezug genommen. Die Personalakte des Klägers und die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 12.3098 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben, weil sie als allgemeine Leistungsklage mangels ordnungsgemäßer Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens spätestens im Widerspruchsverfahren unzulässig ist und weil es der Kläger zudem hinsichtlich des von ihm inzident geltend gemachten Beförderungsbegehrens schuldhaft unterlassen hat, von den ihm zu Gebote stehenden primären Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger sein nun geltend gemachtes Schadensersatzbegehren nicht spätestens im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß konkretisiert hat.

Aus § 126 Abs. 3 BRRG folgt, dass ein an den Dienstherrn gerichteter, hinreichend konkretisierter Schadensersatzantrag, der auch im Rahmen eines Widerspruchs erfolgen kann, eine im Prozess nicht nachholbare Voraussetzung für die Erhebung einer Schadensersatzklage aus dem Beamtenverhältnis ist (vgl. nur OVG SL, B.v. 14.11.2016 – 1 A 215/15 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 3 ZB 12.2178 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Die hinreichende Konkretisierung eines solchen Schadensersatzantrags gegenüber der zuständigen Behörde setzt jedenfalls Angaben zum Zeitraum, für den Schadensersatz geltend gemacht wird (vgl. nur OVG SL, B.v. 14.11.2016 – 1 A 215/15 – juris Rn. 33), zur Pflichtverletzung, zum Verschulden, sowie zu Kausalität und zum (konkret geltend gemachten) Schaden voraus (vgl. nur VGH BW, B.v. 21.7.2016 – 4 S 757/15 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 3 ZB 12.2178 – juris Rn. 11).

Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht entsprochen und der Beklagten somit nicht bereits spätestens im Vorverfahren die erforderliche Gelegenheit zur verwaltungsinternen Prüfung und zu dem Versuch gegeben, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung ihres Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – juris Rn. 15).

Die erstmals im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten zur weiteren Klagebegründung vom 10. Juli 2016 enthaltenen Ausführungen belegen, dass dem Kläger eine gewisse, als solche allerdings auch noch nicht hinreichende Konkretisierung seines Schadensersatzbegehrens bereits gegenüber der zuständigen Behörde möglich gewesen wäre. Erst in diesem Schriftsatz vom 10. Juli 2016 hat der Kläger erstmals zu seinem Schadensersatzbegehren nähere Angaben in zeitlicher Hinsicht und in punkto Schaden machen lassen, wobei festzuhalten ist, dass die damaligen Vorstellungen des Klägers zum aus seiner Sicht maßgeblichen Zeitpunkt für den Abschluss des Disziplinarverfahrens von seinen diesbezüglichen, nach mündlicher Verhandlung in einem Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen abweichen. Ausführungen zur vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten, zu ihrem diesbezüglichen Verschulden und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sind aber selbst in dieser weiteren Klagebegründung vom 10. Juli 2016 nicht enthalten. Selbst in der mündlichen Verhandlung ist insbesondere zu diesen Punkten von der Klägerseite noch kein tragfähiger Sachvortrag erfolgt. Ein insoweit zumindest prüffähiger Sachvortrag wäre aber angesichts des komplexen, gegen den Kläger geführten und mehrfach ausgedehnten Disziplinarverfahrens spätestens im Widerspruchsverfahren unabdingbar gewesen. Denn nach wie vor liegt es etwa keinesfalls auf der Hand, in welchen konkreten Phasen des Disziplinarverfahrens die Beklagte schuldhaft gegen die ihr vom Kläger vorgehaltene Verletzung des Verbotes, sein berufliches Fortkommen ohne rechtlichen Grund zu behindern (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32/85 – juris), verstoßen haben soll. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzuhalten, dass die Länge des komplexen Disziplinarverfahrens dem Kläger in erheblichem Umfang schon allein deshalb zurechenbar ist, weil er weitere Strafverfahren gegen sich verursacht (vgl. § 22 BDG), eine Reihe disziplinarrechtlicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel genutzt und auch weitere disziplinarrechtliche Ermittlungen der zuständigen Behörde veranlasst hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 14.9.2017 – 2 WD 4/17 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

Zudem kann die Klage keinen Erfolg haben, weil es der Kläger hinsichtlich des von ihm inzident geltend gemachten Beförderungsbegehrens schuldhaft unterlassen hat, von den ihm zu Gebote stehenden primären Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden, vom Bundesverwaltungsgericht auch auf die Konstellation von Massenbeförderungen angewandten Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Denn der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz ist nach Durchführung des Vorverfahrens am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen - wie etwa der Auswahl unter vielen Beförderungsbewerbern - geeignet. Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört. Danach hat es der auch damals anwaltlich vertretene Kläger jedenfalls fahrlässig unterlassen, nach dem Abschluss seines Disziplinarverfahrens gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Rechtsmitteln das Ziel seiner Beförderung nach A9 zu verfolgen.

Nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, an denen die Kammer nicht zweifelt, wäre es dem Kläger im Zeitraum ab Dezember 2010 jederzeit möglich gewesen, sich trotz laufender Disziplinarverfahren auf einzelne Beförderungsdienstposten zu bewerben. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren ist - nach den weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters - die Einbeziehung des Klägers in kollektive Beförderungsaktionen im Rahmen der Beförderungsaktion 2015 erstmals wieder von Amts wegen möglich gewesen.

Somit und angesichts des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht seit Langem Ausnahmen des betroffenen Beamten von einer möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung billigt (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32/85 – juris Rn. 12), hätte der auch damals anwaltlich vertretene Kläger schon bei nächster sich bietender Gelegenheit nach der Einstellungsverfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 4. Dezember 2011 – zunächst durch Antragstellung gegenüber der zuständigen, personalverwaltenden Behörde und später gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz - das Ziel seiner Beförderung nach A9 verfolgen müssen. Das hat er jedoch – obwohl es ihm auch zu diesem späteren Zeitpunkt erkennbar möglich gewesen wäre - selbst nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (6 ZB 14.2121), welcher das Klageverfahren gegen die in der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2011 enthaltene, missbilligende Äußerung rechtskräftig abschloss, nicht getan.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.458,16 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – auf 35.034,48 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor oder ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.200 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger trat am 1. Januar 2000 in den Dienst der Beklagten und war in der Zeit vom 11. Juli 2000 bis 31. Dezember 2012 Soldat auf Zeit, zuletzt als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8). Mit Schreiben vom 15. September 2008 beantragte er die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2009, die die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2010 ablehnte. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren (Beschwerdebescheid vom 25.November 2010) hat der Kläger am 23. Dezember 2010 Verpflichtungsklage auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (damaliges Az.: RO 1 K 10.2311) erhoben und nach Dienstzeitende mit Schriftsatz vom 20. April 2016 beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheids rechtswidrig gewesen ist. Mit Urteil vom 18. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, da der Kläger kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung mit Abschluss des Auswahlverfahrens 2009 erledigt habe. Er hätte sein Begehren nicht mit einer einstweiligen Verfügung sichern müssen. Das Verwaltungsgericht gehe von einem Beförderungsanspruch aus, der nicht streitgegenständlich sei. Im Soldatenrecht sei es auch jederzeit möglich, eine bereits besetzte Stelle mit einem anderen Soldaten zu besetzen.

Die angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungsrelevant. Es hat hierauf im Folgenden (bei der Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht mehr abgestellt (Seite 9 des UA unten „Es kann aber dahingestellt bleiben …“; zum Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Erhebung einer Schadensersatzklage bei Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2014 – 1 WB 59.13 – juris Rn. 26; B.v. 18.5.2004 – 3 B 117.03 – juris Rn. 4). Denn die vom Verwaltungsgericht festgestellte weitere Erledigung seines Klagebegehrens mit Ablauf seiner Dienstzeit (die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten setzt ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis voraus, § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG) bestreitet der Kläger nicht, sie führt zu seinem zuletzt gestellten Feststellungsantrag. Die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind im Übrigen, obwohl es im Laufe seiner Ausführungen die Begriffe „Beförderung“ und „Beförderungsanspruch“ verwendet, inhaltlich gleichwohl zutreffend, weil sowohl vorliegend als auch im Beförderungsverfahren (regelmäßig) eine Auswahlentscheidung des Dienstherrn erfolgt, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist.

Das verfassungsunmittelbar garantierte Zugangsrecht des Art. 33 Abs. 2 GG gilt auch für Ämter in der Bundeswehr. Mit der ausdrücklichen Wiederholung der Auswahlgrundsätze in § 3 Abs. 1 SG hat dies auch der Gesetzgeber des Soldatengesetzes bekräftigt. Die mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne verliehene Rechtsposition wird jedenfalls durch statusverändernde Ernennungsakte berührt. Hierzu gehört neben der Begründung eines Dienstverhältnisses und der Verleihung eines höheren Dienstgrades auch die Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten. Es wird ein eigenständiges (vgl. § 1 Abs. 2 SG) Dienstverhältnis begründet, das jedenfalls hinsichtlich der Beendigung auch von unterschiedlichen Rechtsnormen bestimmt wird. Demgemäß sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG für die Umwandlung ein Ernennungserfordernis vor. Der Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt wird, die durch den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – juris Rn. 10). Ein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder – als Minus – ein Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Bewerbung als Berufssoldat vorliegend im Jahr 2009 geht aber mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten zu Berufssoldaten unter, weil diese Ernennungen rechtsbeständig sind (sog. Grundsatz der Ämterstabilität; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – juris Rn. 8). Der abgelehnte Bewerber kann seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG nur durch die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Ernennung der Mitbewerber wahren. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des/der ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Rechtsstreit um die Bewerberauswahl erledigt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 7), es sei denn, der Dienstherr hätte gegen Mitteilungs- und Wartepflichten gegenüber den unterlegenen Bewerbern verstoßen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – Rn. 29 ff.).

Nach diesen rechtlichen Vorgaben sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Ein etwaiger (sog. Bewerbungsverfahrens-) Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Berufssoldaten oder auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung im Auswahljahr 2009 hat sich mit der Ernennung der ausgewählten Bewerber erledigt. Eine Verletzung von Mitteilungs- und Wartepflichten durch die Beklagte behauptet der Kläger nicht. Der Kläger hat keine einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beantragt. Anders als bei der Entscheidung über eine militärische Verwendung eines Soldaten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.4.2007 – 1 WB 31.06 – juris Rn. 39; zum Unterschied zu statusrechtlichen Entscheidungen siehe auch BVerwG, B.v. 21.9.2000 – 1 WB 93.00 juris Rn. 6) erledigt sich das Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe von Stellen als Berufssoldat mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens durch Ernennung der ausgewählten Bewerber.

b) Der Kläger beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe ihm im Rahmen der Prüfung des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses vorgehalten, noch keinen Amtshaftungsprozess eingeleitet zu haben. Die Ankündigung, Schadensersatz geltend zu machen und die potentielle Gefahr eines Schadens würden für die Annahme eines Feststellungsinteresses genügen. Bei einer Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wäre er bereits in die Besoldungsgruppe A 9 vorgerückt. Er habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungspflicht verstoßen, indem er keinen Eilrechtsschutz beantragt habe, weil dies im Soldatenrecht nicht erforderlich sei.

Die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass die durch Bescheid vom 17. August 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides abgelehnte Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2009 rechtswidrig gewesen sei, kann im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung aus Amtshaftung vor den Zivilgerichten anhängig ist (bei einer bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage auf Schadensersatz s. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 17 m.w.N.) oder ein Schadensersatzprozess vor den Verwaltungs-oder Zivilgerichten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 3.3.2005 – 2 B 109.04 – juris Rn. 7) und diese Klage Aussicht auf Erfolg hat. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich bei summarischer Prüfung sicher absehen lässt, dass ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht besteht (BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 2 B 13.08 – juris Rn. 9).

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, der finanzielle Schaden sei derzeit nicht bezifferbar, und seiner Feststellung, dass dem Kläger keine laufbahnrechtlichen Nachteile durch die unterbliebene Übernahme entstanden seien, weil die Beförderung von Soldaten in den Dienstgraden der Unteroffiziere mit Portepee (Feldwebeldienstgrade) nach § 17 Soldatenlaufbahnverordnung in Verbindung mit der zentralen Dienstvorschrift A – 1340/49 unabhängig vom Status erfolge, einen Schadensersatzprozess als offensichtlich aussichtslos bewertet. Zu diesen Ausführungen verhält sich der Zulassungsantrag nicht oder nicht ausreichend.

Sowohl im Amtshaftungsprozess gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG vor den Zivilgerichten (BGH, U.v. 21.4.2005 – III ZR 264/04 – juris Rn. 15/24) als auch im Schadensersatzprozess wegen Pflichtverletzung vor den Verwaltungsgerichten (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6) ist die Bezifferung des Schadens erforderlich. Dies ist auch im Zulassungsantrag ohne weitere Begründung nicht erfolgt. Die Behauptung, er wäre bei einer Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bereits in die BesGr A 9 vorgerückt, erläutert der Kläger ebenfalls nicht weiter.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung seiner Schadensabwendungspflicht als ausgeschlossen beurteilt. Sowohl die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Dienstverhältnis als auch die Amtshaftung setzen voraus, dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6; BGH, U.v. 5.12.2002 – III ZR 148/02 – juris Rn. 13 f., 16).

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Kläger hat zwar Verpflichtungsklage auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses erhoben. Dies ist aber im Hinblick auf die Ausführungen unter a) bei statusverändernden Auswahlentscheidungen nicht ausreichend. Der Kläger hätte zur Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Untersagung der Ernennung seiner Mitbewerber zu Berufssoldaten durch die Beklagte in Anspruch nehmen müssen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 B 6.11 – juris Rn.12). Dass er dies unterlassen hat, ist ihm jedenfalls als zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 1 ZPO) anzulasten. Ein etwaiger Irrtum seines Prozessbevollmächtigten über den rechtlichen Unterschied zwischen Verwendungs- und Statusentscheidungen führt nicht zu einer Entlastung des Klägers. Die entsprechende Rechtsprechung zu statusrelevanten Auswahlentscheidungen und zur Erforderlichkeit von einstweiligem Rechtsschutz vor der Ernennung von Mitbewerbern liegt bereits seit langem vor (z.B. BVerwG, B.v. 6.11.1995 – 1 WB 91.95 – juris zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit über die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten; BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.9.1989 – 2 BvR 1576/88 – juris zur Konkurrentenklage und zu einstweiligem Rechtsschutz).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Maßgebend ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geltend macht, nicht der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die spezielle Wertbemessungsregel für den sog. großen Gesamtstatus. Streitgegenstand war zunächst die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, nach unstreitiger Erledigung durch Ablauf seiner Dienstzeit hat der Kläger seinen Antrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Nach Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2014 – 4 B 11.14 – juris Rn. 22). Dementsprechend ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Maßgeblich ist insoweit § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bei Klageerhebung am 23. Dezember 2010 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert beträgt demgemäß ausgehend von dem Endgrundgehalt der Besoldungsstufe A 8 im Jahr der Klageerhebung (§ 40 GKG): 35.034,48 Euro (2.694,96 Euro x 13).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert.

II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Polizeihauptmeister bei der Bundespolizei, begehrt die Neuerteilung seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2012, die mit der Gesamtnote 7 schließt.

In der Zeit vom 27. November 2007 bis 20. April 2011 war der Kläger gemäß § 38 Abs. 1 BDG unter Einbehaltung von 50% der Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben, nachdem er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom Amtsgericht München am 10. September 2007 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war. Sein Antrag, die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I auszusetzen, hatte keinen Erfolg (VG München, B.v. 25.2.2008 – M 19 B DA 07.5731; BayVGH, B.v. 13.11.2008 – 16b DS 08.704). Nachdem das Landgericht München I die Gesamtfreiheitsstrafe mit seit 31. März 2010 rechtskräftigem Urteil auf 9 Monate herabgesetzt und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof daraufhin die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums Süd vom 27. November 2007 durch Beschluss vom 10. April 2011 – 16b DS 10.1120 – ausgesetzt hatte, wurde der Kläger zum Mai 2011 wieder in den Dienst versetzt.

In der am 26. Juni 2014 von PHK S. als Erstbeurteiler und EPHK B. als Zweitbeurteiler unterzeichneten, dem Kläger am 8. Juli 2014 eröffneten „Regelbeurteilung“ für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2012 wurde diesem auf einer von 1 als niedrigster bis 9 als höchster Note zeichnenden Bewertungsskala die Gesamtnote 7 zuerkannt. Bei der Leistungsbewertung wurden für 2 von insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmalen die Notenstufe 8, für die übrigen jeweils die Notenstufe 7 vergeben. Bei der Befähigungsbeurteilung wurden von 10 Merkmalen drei mit „A“ (besonders stark ausgeprägt) und sieben mit „B“ (stärker ausgeprägt) beurteilt. Die Gesamtnote 7 wurde, wie auch die Einzelbewertungen, nicht weiter begründet. In dem für den Zeitraum vom 27. April 2007 bis 21. August 2007 eingeholten Beurteilungsbeitrag von PHKin J. waren ihm für 6 von insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmalen die Einstufung 6, für die übrigen jeweils die Einstufung 5 zuerkannt worden.

Der Kläger ließ gegen die Beurteilung Widerspruch einlegen, der nicht begründet wurde und über den die Beklagte nicht entschieden hat.

Die am 15. Januar 2015 erhobene Klage gegen die dienstliche Beurteilung hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 13. Dezember 2016 abgewiesen. Die angegriffene Regelbeurteilung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht etwa „von der Direktion der Bundespolizei F.“ beurteilt worden, sondern durch die in seinem Fall zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler, dem Einheitsführer PHK S. und dem Hundertschaftsführer EPHK B. Dies sei durch deren Unterschriften unter der angegriffenen Regelbeurteilung einwandfrei belegt. Diese seien auch in der Lage gewesen, ihre Leistungsbewertung auf ihre eigene Anschauung zu stützen, weil der Kläger im überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums in ihrer Organisationseinheit tätig gewesen sei. Der Beurteilungsbeitrag der PHKin J. sei bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt worden.

Mit seiner vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass er in den vorhergehenden Beurteilungszeiträumen (1.5.1998 bis 30.9.2002 und 1.10.2002 bis 30.9.2004) jeweils die Gesamtnote 8 erhalten habe und in der nachfolgenden Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2012 bis 30.9.2014 sogar mit der Gesamtnote 9 beurteilt worden sei. Der angegriffenen Beurteilung fehle es an einer Begründung für die schlechtere Beurteilung sowie an einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers für die Zeit, in der er vom Dienst suspendiert gewesen sei. Darüber hinaus sei die Beurteilung rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden sei, sodass der Weg der Beklagten zur Gewinnung dieses Urteils vom beurteilten Beamten nicht nachvollziehbar sei. Da die streitgegenständliche Regelbeurteilung nach eigener Aussage des Erst- bzw. Zweitbeurteilers nicht von ihnen stamme, lägen der Beurteilung des Klägers keine eigenen Erkenntnisquellen der (tatsächlichen) Beurteiler zugrunde. Eine derartige Beurteilungspraxis sei rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu dienstlich zu beurteilen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der außergewöhnlich lange Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2012 sei dem Umstand geschuldet, dass gegen den Kläger über einen relativ langen Zeitraum hinweg ein Straf- bzw. Disziplinarverfahren anhängig und er infolge dessen während der Zeit von November 2007 bis April 2011 des Dienstes enthoben gewesen sei. Nach Ziff. 7 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2004 könne es in Einzelfällen gerechtfertigt sein, von der Erstellung einer Regelbeurteilung abzusehen, solange noch ein Disziplinarverfahren anhängig sei. Wegen der ausgesprochenen Dienstenthebung nach § 38 BDG habe der Kläger auf der Grundlage von Nr. 3.1.2.8 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 1. März 2002 – zuletzt geändert am 4. September 2012 – keine Regelbeurteilung erhalten. Der Zweitbeurteiler (EPHK B.) sei seit dem 25. August 2005 Hundertschaftsführer des Klägers, und der Erstbeurteiler (PHK S.) sei seit dem 1. September 2003 sein unmittelbarer Vorgesetzter.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. August 2017 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie entgegen der hierfür maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei aus dem Jahr 2002 (in der jeweils aktualisierten Fassung) einen Zeitraum von acht Jahren umfasst (1.) Darüber hinaus fehlt auch die vorliegend unverzichtbare Begründung des Gesamturteils (2.). Die Beurteilung ist daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Bundeslaufbahnverordnung (BLV) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ihrer Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.07 – juris Rn. 11). Sie hat für die bei der Bundespolizei beschäftigten Beamten im Jahr 2002 Richtlinien für die Beurteilung (BeurtRL BPOL vom 1. März 2002) erlassen, die in jeweils aktualisierter Fassung bis zum 31. August 2016 in Kraft waren.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Regelbeurteilung zu beanstanden, weil sie richtlinienwidrig für einen zu langen Beurteilungszeitraum erstellt worden ist. Bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinien am 1. September 2016 erfolgte die Regelbeurteilung der Beamten der Bundespolizei alle zwei Jahre zum Stichtag 1. Oktober (vgl. Nr. 3.1.1 BeurtRL BPOL). Die angefochtene Beurteilung umfasst dagegen einen Zeitraum von acht Jahren. Damit hat die Beklagte im Fall des Klägers gegen die Bestimmungen ihrer Richtlinien verstoßen und darüber hinaus auch gegen § 48 Abs. 1 BLV, wonach eine Beurteilung grundsätzlich spätestens alle drei Jahre zu erfolgen hat. Das führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung.

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein gerechtes, aussagefähiges, möglichst objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Mitarbeiter zu gewinnen. Sie dienen als Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen, da der Vergleich von Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 23). Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese jeweils den gleichen Beurteilungszeitraum umfassen und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angewendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 21).

Ungeachtet dessen, dass eine sachgerechte, plausible, differenzierte und aussagekräftige Beurteilung der Leistungen, die in einem Zeitraum von acht Jahren erbracht worden sind, kaum möglich sein dürfte, können mit einer solchen Beurteilung die oben genannten Ziele nicht erreicht werden. Insbesondere ist eine Vergleichbarkeit mit den Regelbeurteilungen der Kollegen des Klägers nicht gegeben, so dass der Sinn einer Regelbeurteilung verfehlt wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass gegen den Kläger über einen sehr langen Zeitraum hinweg (ab 21. Januar 2003 mit Unterbrechungen bis Mai 2011) ein Disziplinarverfahren anhängig war und er in der Zeit von November 2007 bis April 2011 wegen eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens des Dienstes enthoben war. Zwar können nach § 48 Abs. 2 BLV Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dem entspricht es, die Regelbeurteilung in den Fällen, in denen gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder gar ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens zurückzustellen (so auch Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8.6.2004 unter 7.) Sie ist dann aber grundsätzlich nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuholen, das heißt, dass die zurückgestellte(n) Regelbeurteilung(en) jeweils für die den Beurteilungsrichtlinien entsprechenden Beurteilungszeiträume nachträglich erstellt werden muss/müssen, sofern während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes ausreichende dienstliche Leistungen erbracht worden sind, die Grundlage einer Beurteilung sein können.

Dies zugrunde gelegt ergibt sich im Fall des Klägers folgendes:

1.1 Im Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2006 hat der Kläger seinen Dienst verrichtet, wenngleich gegen ihn bereits am 21. Januar 2003 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, dessen zwischenzeitlich erfolgte Einstellung gemäß § 35 Abs. 2 BDG wieder aufgehoben und auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wurde. Daher ist eine sachgerechte Beurteilung des Klägers für diesen Zeitraum möglich.

1.2 Auch im folgenden Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2008 hat der Kläger jedenfalls bis zu seiner Suspendierung am 27. November 2007 Dienst geleistet, insgesamt also ein Jahr, ein Monat und 26 Tage. Eine Dienstzeit von mehr als 50% des zweijährigen Beurteilungszeitraums ist ausreichend, um eine sachgerechte Beurteilung der erbrachten Leistungen des Klägers zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2008 – 15 B 08.2040 – juris Rn. 36; s. auch Nr. 3.1.2 BeurtRL BPOL.).

1.3 Während des gesamten folgenden Beurteilungszeitraums (1.10.2008 – 30.9.2010) war der Kläger gemäß § 38 BDG des Dienstes enthoben, sodass keine dienstlichen Leistungen erbracht wurden, die Grundlage einer Regelbeurteilung sein könnten. Hierfür kann daher mangels belastbarer Erkenntnisgrundlagen eine Beurteilung nicht erstellt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf eine fiktive Fortschreibung der für den vorangegangenen Zeitraum zu erstellenden Regelbeurteilung. Denn für einen solchen Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dienstliche Beurteilungen sollen Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen sein und daher eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.10.2008 – 2 A 9.07 – juris Rn. 37). Werden während des Beurteilungszeitraumes keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann der Dienstherr in bestimmten Fällen Benachteiligungen der betroffenen Beamten dadurch ausschließen, dass er die Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung ihres beruflichen Werdeganges vorsieht. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter.

Das durch Verwaltung und Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut einer fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen ist seit 2009 in § 33 Abs. 3 BLV geregelt. Zu den darin ausdrücklich normierten Fällen – Beurlaubungen nach § 6 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, Beamte in Elternzeit und Freistellungen wegen einer Tätigkeit im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte – zählt die vorläufige Suspendierung nach § 38 BDG nicht. Eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung des § 33 Abs. 3 BLV auf diese Fälle scheidet aus. Zwar enthält diese Vorschrift keine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung möglich sein soll („jedenfalls“). Jedoch erlaubt § 33 Abs. 3 BLV eine erweiterte Anwendung nur auf solche Fälle, die mit den geregelten Fällen von den tatbestandlichen Voraussetzungen her vergleichbar sind (OVG RhPf, B.v. 16.3.2017 – 10 B 11626/16 – juris Rn. 5 f.). Das ist bei der vorläufigen Suspendierung nicht der Fall. Das Benachteiligungsverbot bezüglich der in § 33 Abs. 3 BLV genannten Beamten dient deren inneren und äußeren Unabhängigkeit. Der Beamte soll nicht aus Sorge um berufliche Perspektiven auf das Ehrenamt des Personalratsmitglieds oder auf die Inanspruchnahme der Elternzeit verzichten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2008 – 15 B 08.2040 – juris Rn. 39). Diese Überlegungen spielen bei Beamten, die vorläufig vom Dienst suspendiert wurden, ersichtlich keine Rolle, sie unterfallen daher nicht dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung. Auch eine analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 BLV etwa unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung kommt vorliegend nicht in Betracht, da die vorläufige Enthebung vom Dienst nicht von vornherein rechtswidrig gewesen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1855 – juris Rn. 11).

1.4 Im daran anschließenden Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 hat der Kläger nach Aufhebung der Suspendierung ab Mai 2011 und damit insgesamt 1 Jahr und 5 Monate regelmäßigen Dienst geleistet, so dass die Erstellung einer sachgerechten und leistungsbezogenen Regelbeurteilung für diesen Zeitraum insofern ebenfalls möglich ist (s. 1.2).

2. Im Übrigen wäre die streitgegenständliche Beurteilung, die im sogenannten Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen erstellt wurde, auch deshalb aufzuheben, weil es an der erforderlichen Begründung des Gesamturteils fehlt.

Nach der Rechtsprechung darf der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien zwar ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien – wie hier – hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind; er muss die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren nur bei konkreten Nachfragen und Rügen bezüglich einzelner Bewertungen plausibilisieren, wobei die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon abhängen, wie substantiiert die Einzelbewertungen vom Beamten in Frage gestellt werden (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 26).

Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung aber in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.). Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Einzelmerkmale zu bilden (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39 m.w.N.). Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann. Diese ist ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 16 ff.).

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung des Klägers. Sie war vorliegend auch nicht entbehrlich. Das kann nur dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 37). Das war bei der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers aber nicht der Fall.

Zwar mag angesichts des relativ einheitlichen Leistungsbildes aus den Einzelnoten bei der Leistungsbewertung (13 x Note 7, 2 x Note 8) im Normalfall einer Regelbeurteilung die Gesamtnote 7 mehr oder weniger naheliegen. Angesichts der zahlreichen Besonderheiten im Fall des Klägers liegt jedoch ein solcher „Normalfall“ nicht vor. Die Besonderheiten liegen hier darin, dass die Leistungen des Klägers für einen außergewöhnlich langen Zeitraum beurteilt wurden, in dem darüber hinaus gegen ihn ein Disziplinar- und ein Strafverfahren anhängig waren. Auch der Umstand, dass der Kläger über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren vom Dienst suspendiert war, stellt eine Besonderheit dar, die es erforderlich gemacht hätte, zumindest in der Gesamtbeurteilung zu erläutern, welche Abschnitte des Beurteilungszeitraums wie gewichtet wurden, und ob – und wenn ja wie – das Disziplinarverfahren und die strafrechtliche Verurteilung des Klägers in die Bewertung eingeflossen sind.

Nach alledem hätte die Beklagte nicht auf die regelmäßig erforderliche textliche Begründung des Gesamturteils verzichten dürfen.

3. Im Hinblick auf die für die genannten Zeiträume jeweils neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen des Klägers sieht der Senat angesichts der Ausführungen der Beteiligten Anlass für folgende Ausführungen:

3.1 PHK S. und EPHK B. sind die für die nachzuholenden Regelbeurteilungen des Klägers zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler.

Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist PHK S. seit dem 1. September 2003 der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers und daher gemäß Nr. 4.4 BeurtRL BPOL 2002 i.V.m. Anlage 1 Nr. 14 der für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (1.10.2004 – 30.9.2012) zuständige Erstbeurteiler, der die vom Kläger jeweils tatsächlich erbrachten Leistungen entweder aus eigener Anschauung oder durch Ausschöpfung sonstiger Erkenntnisquellen (Beurteilungsbeiträge, Stellungnahmen etc.) zu bewerten hat (Nr. 4.2 BeurtRL BPOL).

EPHK B. ist seit 25. August 2005 Hundertschaftsführer des Klägers und damit der nach den o.g. Regelungen zuständige Zweitbeurteiler. Gemäß Nr. 4.3 BeurtRL BPOL bewertet er die Leistung und Befähigung des Klägers lediglich abschließend und ist vor allem für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass zwei „Beurteiler“ die Beurteilung erstellen, sondern nur, dass „zwei Personen“ an deren Erstellung beteiligt sind. Durch dieses „Vier-Augen-Prinzip“ soll sichergestellt werden, dass dienstliche Beurteilungen nach objektiv einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolge dessen vergleichbar sind. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass beide an der Erstellung der Beurteilung beteiligten Personen die formale Stellung eines Beurteilers haben, das heißt eigene unmittelbare Erkenntnisse der Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten haben. Die Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion kann vielmehr auch dann erreicht werden, wenn ein Beurteiler – ggf. nach Einholung der entsprechenden Informationen – einen Beurteilungsvorschlag fertigt und diesen dem Zweitbeurteiler gegenüber erläutert (vgl. VGH BW, U.v. 15.6.2016 – 4 S 126/15 – juris Rn. 55).

3.2 Die neu zu erstellenden Regelbeurteilungen bedürfen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zwingend einer Begründung des jeweiligen Gesamturteils. Eine solche ist vielmehr auch bei einer im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung dann entbehrlich, wenn die jeweiligen Einzelbewertungen ein so einheitliches Bild abgeben, dass die Erläuterung ihrer Gewichtung entbehrlich ist (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 37). Das gilt allerdings nicht, wenn die Leistung des Beamten erheblich schlechter beurteilt wird als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 33, wo die Leistung des Beamten um zwei Notenstufen schlechter als im vorhergehenden Beurteilungszeitraum beurteilt worden war). Dabei löst aber nicht grundsätzlich schon jede Verschlechterung eine Begründungspflicht aus. Sie muss vielmehr „erheblich“ sein. Dies ist bei einer Verschlechterung um nur eine Notenstufe wohl noch nicht anzunehmen – erst recht nicht, wenn die Leistung beispielsweise lediglich um einen Punkt innerhalb einer zwei Punkte umfassenden Notenstufe schlechter bewertet wird als bei der vorangegangenen Beurteilung.

3.3 Zur Rüge des Klägers, den Beurteilern sei das Beurteilungsergebnis „von oben“ vorgegeben worden, sei darauf hingewiesen, dass die Beurteiler gemäß Nr. 6.1 BeurtRL BPOL unabhängig und weisungsfrei beurteilen, wobei der Erstbeurteiler seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zu Grunde zu legen und sich am im Einzelfall gezeigten Leistungsbild des jeweils zu beurteilenden Beamten auszurichten hat. Wird durch Erteilung einer Weisung auf die Urteilsbildung des Erstbeurteilers eingewirkt, führt dies daher zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Weisungsfreiheit kann auch dadurch tangiert werden, dass ein Vorgesetzter eine bestimmte Erwartungshaltung verdeutlicht und dies nach dem objektiven Erklärungsgehalt der Äußerungen und in Abhängigkeit von den weiteren Fallumständen auf eine Einflussnahme hinausläuft, die einer Weisung gleichkommt (OVG NW, B.v. 27.4.2001 – 6 A 4754/00 – juris Rn. 19). Das wäre zu bejahen, wenn einem Erstbeurteiler durch einen Vorgesetzten „mitgeteilt“ wird, ein zu beurteilender Beamter solle eine bestimmte Punktzahl bekommen, falls dieser Vorgesetzte damit ersichtlich die Erwartungshaltung verknüpft, der Erstbeurteiler werde das von der Führungsebene der Behörde als angemessen angesehene Gesamturteil als „letztlich feststehend“ schlicht übernehmen (vgl. OVG NW, B.v. 24.11.2006 – 6 B 2124/06 – juris Rn. 9; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Stand März 2017, Rn. 268).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2017 – M 21 K 15.4222 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.795,96 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, der als Fernmeldebetriebsinspektor im Dienst der Beklagten stand, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der D. T. AG beurlaubt war und der sich seit dem 1. Juli 2014 im Ruhestand befindet, erstrebt mit seiner Klage, im Wege des Schadensersatzes beamtenrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zum 1. Juni 2011 bzw. spätestens zum 1. Juni 2012 nach A 9 m.Z. befördert worden. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, diesem stehe der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, weil der Kläger es versäumt habe, gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2011 Rechtsmittel zu ergreifen; auch wenn eine Konkurrentenmitteilung nicht erfolgt sei, habe der Kläger auf den Gebrauch eines Rechtsmittels nicht verzichten dürfen. Diese Erwägungen begegnen keinen Zweifeln, die der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist nicht im technischen Sinn zu verstehen. Gemeint sind vielmehr alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (vgl. Reinert in BeckOK BGB, § 839 Rn. 108 m.w.N.). § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 6 ZB 17.587 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen scheitert der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch daran, dass er überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch mit dem Ziel der Beförderung in ein höherwertiges Amt gerichtlich durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die fraglichen Beförderungsämter nicht ausgeschrieben worden sind und der Kläger keine Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 23.17 – das vom Kläger im Klageverfahren für seine gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 – 1 A 2309/14 – aufgehoben und ausgeführt, dass die D. T. AG im fraglichen Zeitraum im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht hat, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den interessierten Beamten hinreichend Anlass, sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie das getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 40/2018 v. 15.6.2018). Das gilt auch für den Kläger unabhängig davon, dass er auf der Grundlage einer Beurlaubung bei einem Tochterunternehmen der Telekom beschäftigt war und sein Ruhestand nahte.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um eine Grundsatzrüge zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hieran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beamte trotz unterbliebener Konkurrentenmitteilung „verpflichtet (ist), die Ernennung der ausgewählten Konkurrenten auch dann anzufechten, wenn er tatsächlich objektiv … oder individuell … außer Stande war, die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO … einzuhalten“, stellt sich nicht entscheidungserheblich und ließe sich im Übrigen aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 48.019,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

1. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin, ein ehemaliger Berufssoldat, begehrt mit ihrer Klage von ihrem früheren Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SG). Sie macht geltend, ihre durch Bescheid vom 10. November 1988 verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei rechtswidrig und willkürlich gewesen, weil die offiziell angegebene Begründung „Leistungsfunktionsstörung“ von vornherein unzutreffend gewesen sei und der tatsächliche Grund der Transsexualität einer Weiterbeschäftigung im Berufssoldatenverhältnis nicht im Wege gestanden hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es fehle an mehreren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, der im Übrigen auch weitgehend verjährt wäre. Es fehle bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Unabhängig davon stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch deshalb nicht zu, weil sie keine Rechtsbehelfe gegen ihre Ruhestandsversetzung oder in Bezug auf eine Reaktivierung ergriffen habe.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach – ohne die Verjährungsproblematik – selbständig tragend auf zwei Gründe gestützt, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es.

a) Bereits hinsichtlich des ersten Begründungsstrangs (keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung) zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund auf.

Sie legt zwar in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Wiedergabe des Akteninhalts im Tatbestand und mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils eingehend die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände für ein Fehlverhalten ihres früheren Dienstherrn beim Umgang mit ihrer Transsexualität und ihrer Ruhestandsversetzung dar. Daraus ergeben sich aber unter keinem Blickwinkel Gesichtspunkte, welche die insoweit entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts berühren und aus einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen.

Soweit es um die Ruhestandsversetzung selbst geht, hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Darstellung der damals im Jahr 1988 geltenden (nationalen) Rechtslage ausgeführt, dass den Dienstherrn kein Verschulden trifft, weil eine Weiterverwendung als Frau nur in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes möglich gewesen wäre (§ 3a SLV in der bis 28.12.1990 geltenden Fassung), die Klägerin aber die hierfür erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen (§ 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SLV a.F.) nicht erfüllt habe; dem hält der Zulassungsantrag weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Stichhaltiges entgegen, das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Soweit die Klägerin eine schuldhafte Pflichtverletzung daraus herleiten will, dass der Dienstherr die Möglichkeit, gegen die Ruhestandsversetzung Rechtsbehelfe einzulegen, „verschleiert“ und „unstreitig die Rechtsbehelfsbelehrung:gestrichen“ habe, kann ihre Argumentation nicht nachvollzogen werden. Die von der Klägerin vorgelegte Ruhestandsverfügung verweist ausdrücklich auf eine gesonderte Belehrung („Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung:ist Bestandteil dieses Bescheides“). Unklar ist allein geblieben, ob – was die Klägerin bestreitet – eine derartige Belehrung dem Bescheid tatsächlich beigefügt war oder nicht. Selbst wenn man – mit dem Verwaltungsgericht – unterstellt, sie sei nicht beigefügt worden, liegt der Vorwurf einer schuldhaften Vereitelung des Rechtsschutzes fern. Schon allein der Hinweis auf eine „Rechtsbehelfsbelehrung:“ spricht dagegen und hätte der Klägerin jedenfalls Anlass zur Nachfrage geben müssen. Im Übrigen hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie sich damals mit einer Rechtsanwältin besprochen, aber mangels Erfolgsaussichten und aus finanziellen Gründen von einem Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung abgesehen habe.

Schließlich ist auch kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme dargetan, eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht könnte darin bestehen, dass die Beklagte die Klägerin nicht erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen hat. Inwiefern der Dienstherr zur Reaktivierung nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 SG verpflichtet gewesen sein könnte und eine solche Pflicht schuldhaft verletzt haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf.

b) Ist demnach für die erste tragende (Haupt-)Erwägung des Verwaltungsgerichts (keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht) kein Zulassungsgrund dargelegt, können die übrigen Rügen von vornherein die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon würden die Einwände der Klägerin gegen den zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (keine Rechtsbehelfe gegen die angeblichen Fürsorgepflichtverletzungen) ebenfalls nicht durchgreifen.

Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.6.2018 – 6 ZB 17.2287 – juris Rn. 5; 12.9.2017 – 6 ZB 17.587 – juris Rn. 14). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht den geltend gemachten Anspruch auch deshalb verneint, weil die Klägerin überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um gegen die als willkürlich angesehene Ruhestandsversetzung vom 10. November 1988 oder zumindest gegen das Unterlassen einer erneuten Berufung in das Soldatenverhältnis gerichtlich vorzugehen. Das war ihr damals möglich und zumutbar, insbesondere auch für den Fall, dass der Versetzungsverfügung – entgegen dem Bescheidstext – eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:nicht beigefügt gewesen sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich erst Jahre später die Rechtsanschauung zur Frage des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr geändert hat (EuGH, U.v. 11.1.2000 – Kreil, C-285/98 – Slg. 2000, I-29) und infolge dessen die Dienstfähigkeit bei Transsexualität differenzierter bewertet wurde als im Fall der Klägerin.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf § 39 Abs. 1, § 47‚ § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Die Klägerin verfolgt bei einer Gesamtschau der schriftsätzlich angekündigten und durch ihren anwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge sowie der dazu abgegebenen Begründung zwei verschiedene Klagebegehren: Zum einen will sie im Wege des Schadensersatzes versorgungsrechtlich ab 2014 so gestellt werden, wie sie stünde, wenn sie nicht 1988 vorzeitig im Statusamt A 9, sondern erst mit Erreichen der Altersgrenze im Statusamt von (mindestens) A 13 in den Ruhestand versetzt worden wäre; insoweit hat sie ihren Schaden auf 461.946 € beziffert. Zum anderen begehrt sie – unbezifferten – finanziellen Ersatz für den geltend gemachten ideellen Schaden.

Auf das erstgenannte versorgungsrechtliche Schadensersatzbegehren findet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die allgemeine Wertvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bezifferten Geldleistungen Anwendung, sondern die Sonderregelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Diese erfasst Streitverfahren, die – unter anderem – die Beendigung eines besoldeten öffentlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, und legen als Streitwert bei einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit, wie es die Klägerin ursprünglich innehatte, den Streitwert auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen fest. Mit dieser Sonderregelung will der Gesetzgeber Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren der Beamten und Berufssoldaten beseitigen; das Kostenrisiko in Statusverfahren soll kalkulierbar und die Kosten in einem sozial gerechtfertigten Rahmen gehalten werden (BT-Drs. 12/6962 S. 61 f.). Mit dieser Zielrichtung ist die Sonderregelung des § 52 Abs. 6 GKG mit ihrer stark pauschalierenden Wertung nicht nur auf den unmittelbaren Rechtsschutz eines Beamten oder Soldaten gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand anwendbar (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.4.2018 – 6 ZB 18.188 – juris Rn. 12; B.v. 12.9.2016 – 6 ZB 15.2386 – juris Rn. 23). Sie gilt in entsprechender Weise ebenso für sekundäre (Schadensersatz-)Ansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung, mit denen der finanzielle Ausgleich einer angeblich fehlerhaften vorzeitigen Ruhestandsversetzung in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht geltend gemacht wird. Denn insoweit wird im Rahmen desselben Status das identische wirtschaftliche Interesse verfolgt wie bei einem primären Rechtsschutzverfahren. Das verbietet jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der im Wege des Schadensersatzes die versorgungsrechtliche „Gleichstellung“ für die Zukunft verlangt wird und die absolute Schadenshöhe schon wegen der Ungewissheit der Bezugsdauer naturgemäß nicht beziffert werden kann, den Rückgriff auf die allgemeinen Wertvorschriften des § 52 Abs. 1 und 3 GKG (OVG NW, B.v. 3.3.2011 – 6 A 772/09 – juris Rn. 18 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.9.2002 – 2 B 23.02 – NVwZ-RR 2003, 246 f. zur Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. auf einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung). Demnach bemisst sich der Streitwert nach den für ein Kalenderjahr zu zahlenden Versorgungsbezügen aus dem Statusamt nach A 13, an dem die Klägerin ihrer Schadensersatzforderung ausgerichtet hat (Schreiben vom 4.1.2017 und 25.4.2017 an das Verwaltungsgericht). Dabei legt der Senat den höchsten Ruhegehaltssatz von 71,75% (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SVG) bezogen auf das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes (in der ab 1.3.2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.11.2014, BGBl I S. 1772) zugrunde (4.996,49 € x 71,75/100 x 12). Dass die Klägerin ihre Schadensersatzforderung weitaus höher beziffert hat, ist unerheblich.

Für das zweite Klagebegehren (Ersatz des ideellen Schadens) wird der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € angesetzt und gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzugerechnet. § 52 Abs. 7 GKG findet auf ein solches Klagebegehren keine Anwendung.

Soweit das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf die Bezifferung des finanziellen Schadens durch die Klägerin höher festgesetzt hat, wird er nach § 63 Ab. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen herabgesetzt.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 6 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.