Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2017 - M 21 K 15.3207

published on 06/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2017 - M 21 K 15.3207
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe eines am 11. Juli 1939 geborenen Ruhestandsbeamten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 1995 im Dienst der Beklagten stand.

Im Januar 2014 war bei dem verstorbenen Ehemann ein Krebsleiden mit Darmverschluss und Lebermetastasen diagnostiziert worden. Die Ehe war am 17. Februar 2014 angemeldet und am 19. Februar 2014 geschlossen worden. Der Ehemann verstarb am 24. Dezember 2014.

Im Rahmen ihrer Anhörung zur Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung beantwortete die Klägerin verschiedene Fragen und teilte u.a. mit, sie sei mit ihrem verstorbenen Mann 14 Jahre liiert gewesen. Obwohl sie ihn während seiner schweren Erkrankung geheiratet habe, sei dies nicht aus Versorgungsgründen erfolgt - sie beziehe selbst eine Rente - sondern als Vertrauensbeweis. Im Hinblick auf die Frage, warum die Ehe nicht früher geschlossen wurde, gab sie an, sie sei 35 Jahre verheiratet gewesen und habe 15 Jahre für den Entschluss zur Trennung von ihrem damaligen Ehemann gebraucht. Eine weitere Trennung hätte sie psychisch, physisch und finanziell nicht verkraftet.

Mit Bescheid vom 12. März 2015 lehnte die Bundesfinanzdirektion Südwest (im Folgenden: BFD SW) die Gewährung eines Witwengeldes ab und verwies zur Begründung darauf, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe im Hinblick auf die zeitliche Dauer der Ehe sei nicht widerlegt worden.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 (eingegangen bei der BFD SW am 30.3 2015) legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und vertiefte das Vorbringen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vor der Eheschließung und zu den Hintergründen. Sie wies auf die Vorgeschichte ihres verstorbenen Mannes hin - dessen erste Frau sei schwanger kurz vor der Geburt verstorben, seine zweite Ehe sei 1986 geschieden worden und ihr verstorbener Ehemann habe dann ca. 13 Jahre allein gelebt. Sie und ihr verstorbener Ehemann seien im Zeitpunkt des Kennenlernens 1999 59 bzw. 60 Jahre alt und beide scheidungsgeschädigt gewesen. Ihr verstorbener Ehemann habe zudem den Tod seiner ersten Frau noch nicht überwunden gehabt, an eine Heirat sei vorerst nicht gedacht worden. Nach einigen Jahren des Kennenlernens sei jedoch immer wieder über eine Heirat gesprochen, dies dann aber doch auf die lange Bank geschoben worden. Bei der Beschaffung von Urkunden für die Ehe habe es auch einige Hindernisse gegeben. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei im Hinblick darauf, dass die Eigentumswohnung ihres verstorbenen Ehemanns renovierungsbedürftig gewesen sei und nicht über eine zeitgemäße Ausstattung verfügt habe, sich ihr verstorbener Mann jedoch gegen eine Renovierung und eine zeitgemäße Ausstattung gewehrt habe, nicht zustandegekommen. Man habe sich in beiden Wohnungen gemeinsam aufgehalten und in ihrer Wohnung, die über eine zeitgemäße Ausstattung verfügt habe, gemeinsam gewirtschaftet. Ihr sei die Bedeutung eines gemeinsamen Wohnsitzes auch nicht klar gewesen. Pensionsansprüche ihres verstorbenen Mannes hätten für die Heirat keine Rolle gespielt. Sie habe eine Rente von ca. 1.200 EUR monatlich, zudem habe ihr verstorbener Mann sie bereits vier Monate nach dem Kennenlernen testamentarisch durch einen Nies- und Nutzbrauch für dessen Eigentumswohnung abgesichert. Mit der Heirat habe ihr verstorbener Mann ihr den letzten Beweis seiner Liebe gegeben. Es sei ihm auch wichtig gewesen, dass sie als Ehefrau einen besseren Status bei Ärzten und Behörden gehabt habe, auch im Hinblick auf erbrechtliche Fragen.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2015 (zugestellt am 30.6 2015) hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen, den Bescheid vom 12. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, die Klägerin habe sich mit ihrem verstorbenen Ehemann im Oktober 2000 verlobt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung zur Chronologie der Abläufe, die zur Verzögerung einer Heirat geführt hatten, angehört und überreichte dazu eine schriftliche Übersicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 BeamtVG nach Maßgabe der von der Beklagten vorgelegten fiktiven Berechnung gerichtet. Die Änderung des Antrags gegenüber der ursprünglich auf Gewährung einer Witwenrente gerichteten Antragstellung ist als Klarstellung anzusehen, wäre i.Ü. aber auch als Klageänderung mit Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig.

Die Klage ist mit diesem Inhalt zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Wird ein Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht gewährt, weil die Ehe - wie vorliegend - erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte (sog. nachgeheiratete Witwe), so erhält die Witwe nach § 22 Abs. 1 BeamtVG einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, auf den Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Witwengeld keine sonstigen Gründe entgegenstehen, insbesondere der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG besteht ein Anspruch auf Witwengeld nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Musste hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Ausreichend für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist, dass für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen der Witwe alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 15 ff.; zusammenfassend BayVGH, B.v. 20.6.2016 a.a.O. - juris Rn. 4).

Entsprechend diesen Maßstäben wurde die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sprechen nicht ausreichend viele Gründe dafür, dass die von der Versorgungsabsicht unabhängigen Beweggründe überwogen haben oder zumindest gleichwertig waren.

Für eine mit der Eheschließung verfolgte Versorgungsabsicht spricht insbesondere der enge zeitliche Bezug der Eheschließung zur Kenntnis von der Krebserkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, bei der absehbar mit dem Tod zu rechnen war. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die gestellte Diagnose nicht zwingend zu einem Ableben innerhalb eines Jahres hätte führen müssen und die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann auf eine längere Restlebensdauer gehofft haben. Ferner ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Tod des verstorbenen Ehemanns erst ca. zehn Monate nach Eingehung der Ehe und damit ca. zwei Monate vor Ablauf der für die Regelvermutung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG maßgeblichen Jahresfrist eintrat. Zu Ihren Lasten spricht jedoch, dass die konkreten Vorbereitungen für die Ehe - Anforderung von Urkunden - sowie die nachfolgende Eheschließung im Februar 2014 und damit in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntniserlangung im Januar von der schweren Krebserkrankung standen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zudem selbst eingeräumt, dass ihrem Mann auch wichtig gewesen sei, dass sie als Ehefrau einen besseren Status bei Ärzten und Behörden gehabt habe, auch im Hinblick auf erbrechtliche Fragen. Die Eingehung der Ehe stand damit erkennbar auch im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem möglichen Tod des Ehemanns. Damit liegt der Schluss nahe, dass bei der Entscheidung zur Eingehung der Ehe für die Klägerin und ihren Mann - ungeachtet einer bereits bestehenden finanziellen Absicherung der Klägerin durch ihre Rente sowie eine Erbregelung zum Nießbrauch an der Eigentumswohnung des Ehemanns - auch die Begründung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche zugunsten der Klägerin eine Rolle spielte. Darauf, ob die Klägerin im Hinblick auf eine anderweitige finanzielle Absicherung auf eine beamtenrechtliche Versorgung angewiesen war, kommt es dagegen nicht an (BVerwG, B.v. 19.1.2009 - 2 B 14/08 - juris Rn. 9).

Demgegenüber genügen die von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte nicht für eine hiervon abweichende Bewertung und lassen nicht auf ein Überwiegen oder eine Gleichwertigkeit versorgungsunabhängiger Beweggründe für die Ehe schließen - insbesondere hat das Gericht auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass sich die Eheschließung als Umsetzung eines bereits vor Kenntnis der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellte und die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden war.

Eine langjährige Beziehung sowie wiederholte Gespräche bzw. Bekundungen allgemeiner Heiratsabsichten genügen für das Bestehen eines konkreten Heiratsentschlusses nicht. Selbst in Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar Das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft reicht daher als solches nicht aus, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, wenn sich die Partner angesichts einer ernsthaften Erkrankung zur Heirat entschließen (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 und 6; B.v. 24.8.2011 - 14 ZB 09.1067 - juris Rn. 5 und 6 m.w.N.).

Auch die seitens der Klägerin erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Verlobung im Oktober 2000 lässt nicht darauf schließen, dass mit der Eheschließung ein bereits vor der Erkrankung gefasster und fortbestehender Heiratsentschluss umgesetzt wurde.

Das mit einer Verlobung verknüpfte Heiratsversprechen kann formlos und auch stillschweigend wieder aufgegeben werden (vgl. Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, BGB, § 1297 Rn. 9). Bei der Bewertung, ob eine Verlobung stillschweigend aufgehoben worden ist, kommt auch dem Zeitablauf Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2006 a.a.O. - juris Rn. 8).

Selbst wenn man - trotz bestehender Zweifel vor allem im Hinblick auf die Aussage der Klägerin im Verwaltungsverfahren, über eine Heirat sei erst einige Jahre nach dem Kennenlernen gesprochen worden - zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass zu Beginn der Beziehung eine konkrete Heiratsabsicht bestand und eine Verlobung im Jahr 2000 tatsächlich erfolgt ist, so kann im Hinblick auf den Zeitablauf von über 13 Jahren mangels plausibler Darstellung wirklichkeitsnaher Gründe nicht davon ausgegangen werden, dass ein damaliges Heiratsversprechen im Zeitpunkt der Kenntnis von der Erkrankung des Ehemanns noch fortbestand.

Insofern zeigt bereits das Verschweigen der Verlobung im Verwaltungsverfahren, dass die Klägerin diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zumaß und davon ausging, dass ein Heiratsversprechen im Hinblick auf eine Verlobung nicht mehr fortbestand. Die Erklärung der Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung, ihr sei im Verwaltungsverfahren die rechtliche Bedeutung der Verlobung für das Bestehen einer Versorgungsehe nicht bewusst gewesen, überzeugt nicht. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass dieser die maßgeblichen Anforderungen der Rechtsprechung zur Entkräftung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht bekannt waren, war ihr im Zusammenhang mit den von der BFD SW an sie gerichteten Fragen zur Hinterbliebenenversorgung die Problematik einer Versorgungsehe im Kern klar. Bei einem fortbestehenden Heiratsentschluss aufgrund der Verlobung wäre auch ohne rechtliche Detailkenntnisse die Benennung der Verlobung zu erwarten gewesen.

Die Zweifel am Fortbestehen eines konkreten Heiratsentschlusses werden durch die weiteren Umstände, die die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren dargestellt und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat, bestätigt. Die von ihr geltend gemachten Gründe können die lange Verzögerung der Eheschließung trotz eines konkreten Heiratsentschlusses nicht wirklichkeitsnah erklären. Das gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Urkunden - die Beschaffung der erforderlichen Urkunden war nach Kenntnis der Erkrankung des verstorbenen Ehemanns innerhalb kurzer Zeit möglich. Auch Erkrankungen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns sowie Erkrankungen und Todesfälle im Familienkreis erklären die Verzögerung der Eheschließung über einen Zeitraum von über 13 Jahren nicht. Das Gericht geht im Hinblick auf die Aussagen der Klägerin vielmehr davon aus, dass sie und ihr verstorbener Ehemann vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Lebenserfahrungen, ihres Alters und ihrer Selbständigkeit innere Zweifel an einer erneuten Eheschließung hatten und deswegen Heiratsabsichten, die möglicherweise zu Beginn der Beziehung noch konkret waren, nicht konsequent verfolgten. Dafür spricht auch, dass selbst auf eine gemeinsame Wohnung aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen und zur Vermeidung von Konflikten verzichtet wurde.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der St
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Annotations

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.