Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 3 ZB 13.1644

published on 20/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 3 ZB 13.1644
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Verwaltungsgericht München, 12 K 12.4547, 06/06/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2013 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 27.178,80 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld nach § 19 BeamtVG bzw. einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG (jeweils in der Fassung vom 31. August 2006, § 108 Abs. 1 BeamtVG) zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwengeld noch auf einen Unterhaltsbeitrag, da die von ihr am 17. März 2010 geschlossene Ehe mit dem am 31. Oktober 1939 geborenen, vormals als Lehrer (BesGr A 12) im Dienst des Beklagten tätigen, seit 1. September 1999 im Ruhestand befindlichen und am 30. März 2010 verstorbenen Herrn R. nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG als sog. „Versorgungsehe“ gilt und sie diese gesetzliche Vermutung nicht entkräften konnte.

1.1 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Eine Ehedauer von weniger als einem Jahr begründet die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als die Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war; musste im Zeitpunkt der Heirat hingegen wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit dem Tod des Beamten gerechnet werden, liegt das Motiv einer Versorgungsehe nahe. Die Vermutung einer Versorgungsehe ist widerlegt, wenn eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Allerdings müssen die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der Vermutung stehen der Witwe alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23; ebenso zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99).

Die Gewährung von Witwengeld ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). In diesen Fällen einer sog. „nachgeheirateten Witwe“ ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe widerlegt ist (BVerwG, U.v. 19.1.1968 - VI C 56.64 - BVerwGE 29, 60; BayVGH, B.v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 38).

1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Maßstäben. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG, weil die Eheschließung mit Herrn R. im März 2010 erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 1999 erfolgt ist und dieser bereits am 31. Oktober 2004 das 65. Lebensjahr vollendet hatte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Darüber hinaus scheitert sowohl die Gewährung von Witwengeld nach § 19 BeamtVG als auch eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 22 BeamtVG jedenfalls daran, dass die am 17. März 2010 geschlossene Ehe lediglich 13 Tage gedauert hat, so dass das Vorliegen einer Versorgungsehe gesetzlich vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung konnte die Klägerin nicht entkräften (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG).

Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung eines Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließung in Kenntnis der potentiell lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Ehemanns der Klägerin erfolgte, aufgrund der er im Juni 2009 ins Krankenhaus eingeliefert und nach der Diagnose der behandelnden Ärzte mit seinem baldigen Ableben gerechnet werden musste. Die Klägerin und ihr Ehemann wussten deshalb im Zeitpunkt der Heirat im März 2010, dass dieser lebensbedrohlich erkrankt war, auch wenn sie von einer längeren Lebenserwartung bzw. einer Genesung ausgegangen sein sollten. Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7). Im Übrigen war sich der Ehemann selbst nicht sicher, ob er noch das Frühjahr 2010 erleben würde. Für die Annahme, er sei nicht an der diagnostizierten Erkrankung, sondern unvorhergesehen an einer Infektion durch Krankenhauskeime verstorben, gibt es keine Anhaltspunkte; jedenfalls stünde auch diese Todesursache im Zusammenhang mit der Behandlung der Krebserkrankung (BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

Das Verwaltungsgericht konnte anhand einer Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die am 17. März 2010 erfolgte Eheschließung sich als konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Es hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Eheschließungsabsicht frühestens mit der Bestellung des Aufgebots durch die Klägerin im Oktober 2009 und damit erst nach Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der bereits seit 2005 bekannten Erkrankung des Ehemanns nach außen hin objektiv manifestiert wurde (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 39). Wenn es hierzu weiter ausführt, auf das Vorbringen, der Entschluss zur Eheschließung sei zwar schon vorher gefasst, aufgrund der Angst der Klägerin vor einer Heirat aber nicht früher umgesetzt worden, komme es nicht an, da eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur auf der Basis objektiv erkennbarer Umstände möglich sei, ist dies so zwar missverständlich, da die Klägerin zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände (persönliche Motive) für die Heirat vortragen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20). In der Sache hat es jedoch die von der Klägerin geltend gemachten Beweggründe, warum sie Herrn R. erst kurz vor seinem Tod geheiratet hat (neben ihrer Angst vor einer Eheschließung dessen konservative Eheeinstellung, die der Klägerin in finanziellen Angelegenheiten kein Mitspracherecht einräumen wollte, und dessen riskante Geldgeschäfte zu ihren Lasten), berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Die von der Klägerin angeführten Gründe, warum sie Herrn R. trotz ihres vormaligen längeren Zusammenlebens und der Geburt des Sohnes 1980 bis zu ihrer zeitweisen Trennung erst im März 2010 geheiratet hat, nachdem dieser ihr erstmals glaubhaft versichert hatte, dass sie nun gleichberechtigt zusammenleben könnten, stellen nach richtiger Ansicht des Verwaltungsgerichts nachvollziehbare subjektive Gründe der Klägerin dar, warum sie eine frühere Eheschließung abgelehnt hat. Sie sprechen deshalb nicht für, sondern gegen eine bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht der Klägerin. Auch ihr Vorbringen, sie habe sich auf Bitte ihres Sohnes, um zur Gesundung des Vaters beizutragen, zur Heirat mit Herrn R. entschlossen, spricht gegen eine bereits vor Kenntnis der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht der Klägerin, sondern für einen erstmals in dieser lebensbedrohlichen Situation gefassten Entschluss, Herrn R. trotz ihrer Bedenken zu heiraten.

Anderes folgt nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass Herr R. nach Angaben der Klägerin diese nach einigen Jahren des Zusammenlebens heiraten wollte, um die Beziehung zu legalisieren, und aus diesem Grund bereits ohne ihr Wissen das Aufgebot bestellt hatte, da die Klägerin eine Heirat zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt hatte, was zu einer zeitweisen räumlichen Trennung von ihrem späteren Ehemann führte, mit dem sie sich erst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im Juni 2009 wieder vollständig versöhnt hat. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der ersten Bestellung des Aufgebots und dem Zeitpunkt der Eheschließung kann nicht von der konsequenten Verwirklichung einer bestehenden Absicht zu heiraten ausgegangen werden, die aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, aber nicht aufgegeben worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass Herr R. nicht weiter ohne Trauschein mit der Klägerin zusammenleben wollte, für die Aufgabe seines damaligen Heiratsentschlusses. Im Übrigen hätte auch der Wille, die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu legalisieren, eine Eheschließung schon vor dem März 2010 nahegelegt, so dass dies nicht als überwiegender Zweck der Eheschließung angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 28.7.1998 - 3 B 96.2242 - juris Rn. 29). Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 32).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen objektiven Hinderungsgrund für eine frühere Eheschließung aufgrund der von der Klägerin behaupteten psychischen Störung verneint. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin sich aufgrund ihrer Kindheitserlebnisse eine Eheschließung nur als unentrinnbar bzw. unauflöslich und als Folge der Zwangslage, dass ein Kind unterwegs war, vorstellen konnte, hat sie damit nicht substantiiert dargelegt, dass diesen Vorstellungen ein messbarer Krankheitswert zukommt, der sie an einer freien Entscheidung über die Eingehung der Ehe mit Herrn R. gehindert hätte. Auch ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass ihr Vorbringen, sie habe nicht verstehen können, wie man ohne den Zwang, dass Nachwuchs unterwegs sei, überhaupt heiraten könne, vor dem Hintergrund, dass sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten einen 1980 geborenen gemeinsamen Sohn hat, nicht erklärbar ist. Die von der Klägerin zur Eheschließung geäußerten Ansichten stellen jedenfalls keine wirklichkeitsnahen Gründe dar, einen bestehenden Heiratsentschluss aufzuschieben.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht trotz der Tatsache, dass die Klägerin derzeit über ein ausreichendes eigenes Einkommen sowie über weitere Einkünfte aus der Vermietung ihr gehörender Immobilien verfügt, nicht von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe ausgegangen ist. Dies führt zwar dazu, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aufgrund der vorgeschriebenen Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenen Umfang (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) zumindest derzeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen sein dürfte. Nach Angaben der Klägerin dürften sich ihre Einkünfte jedoch ab ihrem Renteneintritt so reduzieren, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt auf zusätzliche Leistungen angewiesen sein dürfte. Dies kann jedoch offen bleiben, da - wovon das Erstgericht zutreffend ausgegangen ist - dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Vermutung einer Versorgungsehe dann widerlegt ist, wenn die Witwe selbst über ausreichende Einkünfte verfügt. Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung ggf. einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht i.d.R. für das Vorliegen einer Versorgungsehe (so zu § 46 Abs. 2a SGB VI BayLSG, U.v. 18.4.2007 - L 19 R 603/04 - juris Rn. 20, durch das das entgegenstehende Urteil des SG Würzburg vom 15.9.2004 - S 8 RJ 697/02 aufgehoben wurde).

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin die Schulden ihres verstorbenen Ehemanns anstelle des von diesem als Alleinerben eingesetzten gemeinsamen Sohnes in erheblichem Umfang beglichen hat (ca. 65.000,-- €), ebenfalls nicht geschlossen werden kann, dass sie auf eine Versorgung durch die Eheschließung nicht angewiesen wäre. Die Klägerin hat als Motiv für die Übernahme der Schulden, zu der sie gesetzlich wohl nicht verpflichtet gewesen wäre, angegeben, dass sie ihren Sohn, der als Student ohne eigenes Einkommen und Vermögen sei, unterstützen wollte, obwohl es ihr nicht leicht gefallen sei, diese Summe aufzubringen. Dieses Vorbringen spricht wiederum vielmehr dafür, dass die Klägerin auf die Hinterbliebenenversorgung angewiesen ist. Dass sie als Ehefrau ihres verstorbenen Ehemanns das überschuldete Erbe nicht ausgeschlagen, sondern für ihren Sohn die Schulden ihres Ehemanns beglichen hat, war im Übrigen nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts ihre persönliche Entscheidung, legt aber nicht zwingend nahe, dass die Heirat auch ohne Versorgungsabsicht geschlossen worden wäre. Dass die Klägerin die Schulden beglichen hat, war Folge der Eheschließung, nicht zwangsläufig auch deren Motiv.

1.3 Die hiergegen von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vorgetragenen Umstände unvollständig bzw. fehlerhaft gewürdigt, weil es davon ausgegangen sei, dass allein objektive Umstände zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG herangezogen werden dürften, trifft dies nach dem unter 1.2 Ausgeführten nicht zu, mag die Diktion des Erstgerichts insoweit auch missverständlich sein. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe für die Eheschließung (Anliegen, dem verstorbenen Ehemann den Heiratswunsch zu erfüllen, v.a. um diesen in der Krankheit zu unterstützen; bereits früheres längeres Zusammenleben; zeitliche Abfolge von Kenntniserlangung von der Krankheit und Heirat; eigene Einkünfte der Klägerin; Begleichung der Schulden des Ehemanns) vielmehr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Es hat den klägerischen Sachvortrag nicht aufgrund einer subjektiven Anknüpfung als unbeachtlich angesehen, sondern trotz der von Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass keine Versorgungsgehe vorliegt, sondern ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Eheschließungsabsicht erst nach Kenntnis von der Erkrankung gefasst wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgebrachten Beweggründe dabei als solche zwar nicht in Zweifel gezogen, sondern sie als nachvollziehbar bezeichnet, aber sie anders als die Klägerin gewürdigt und hieraus den - zutreffenden - Schluss gezogen, dass die geltend gemachten Umstände gerade gegen eine bereits vor der Kenntnis von der Erkrankung bestehende Heiratsabsicht sprechen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Klägerin hiergegen einwendet, das Erstgericht habe eine unzutreffende rechtliche Bewertung getroffen, greift sie damit ausschließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, ohne substantiiert darzulegen, warum die tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht zutreffen würden oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft wären. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der durch das Verwaltungsgericht gewürdigten Tatsachen rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7).

Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2012 (2 B 32.12 - juris Rn. 10) falsch interpretiert, indem es nicht geprüft habe, ob vorliegend eine Ausnahme von dem dort gebildeten Regelfall vorliege, trifft nach dem Ausgeführten nicht zu. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die dargelegten Umstände unter diesem Gesichtspunkt geprüft, indem es in Übereinstimmung mit der o.g. Rechtsprechung darauf abstellt, zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe müsse sich die Eheschließung regelmäßig als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellen, was Ausnahmen i. S. d. von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG Hamburg (B.v. 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 - juris) und des OVG Lüneburg (B.v. 21.12.2009 - 5 LA 481/06 - juris) zulässt. Auch das Abstellen auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO führt zu keinem anderen Ergebnis.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe sind in der Rechtsprechung geklärt und werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, besondere tatsächliche Schwierigkeiten würden aus ihrem Sachvortrag resultieren, sie sei aufgrund psychischer Blockaden gehindert gewesen, die grundsätzlich bestehende Heiratsabsicht umzusetzen, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag, der Anlass bieten würde, dem Vorbringen weiter nachzugehen. Für die Behauptung, die Klägerin habe an einer psychischen Störung gelitten, die sie an einer freien Entscheidung über die Eingehung der Ehe mit Herrn R. gehindert hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Ein diesbezügliches ärztliches Attest hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. Damit ist sie aber den Anforderungen an die Substantiierung, die sich aus der Pflicht der Beteiligten ergibt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), und die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, nicht nachgekommen. Ebenso wenig hat die Klägerin substantiiert dargelegt, wieso sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollten.

3. Die Rechtssache besitzt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe lediglich durch objektiv erkennbare Umstände oder auch aufgrund subjektiver Motive widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt und in letzterem Sinn beantwortet (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20-23).

4. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht dargelegt. Das Vorbringen, dem Verwaltungsgericht habe es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oblegen, Zeugen zu den von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen, v.a. dazu, dass die Eheschließung auf einem schon vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsbeschluss beruht habe, zu hören, genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines auf die - angebliche - Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützten Zulassungsantrags zu stellen sind. Die bloße Wiederholung des klägerischen Vorbringens, es stünden sehr viele Zeugen und Beweismittel zur Verfügung, stellt keine Bezeichnung von konkreten Beweismitteln sowie Beweistatsachen dar. Auch wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hätte zumindest dargelegt werden müssen, welche beweiserheblichen Tatsachen durch Einvernahme welcher Personen (unter Angabe von deren ladungsfähiger Anschrift) ermittelt werden hätten sollen und inwieweit das Urteil auf der unterbliebenen Einvernahme beruhen kann.

Darüber hinaus sind die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2012 gemachten Beweisangebote für die Entscheidung nicht erheblich. Dies gilt dafür, dass die Klägerin aufgrund der Erfahrungen mit ihren Eltern Angst vor einer Eheschließung hatte (S. 1 f.) und in einer Familie aufgewachsen ist, in der Trennung oder Scheidung undenkbar gewesen wäre (S. 2), für die Übernahme der Schulden ihres Ehemanns (S. 2), für dessen riskante Geldgeschäfte (S. 2 f.), für den Wiedereinzug in die Wohnung des Ehemanns (S. 3), für die Haltung der Klägerin gegenüber Zuwendungen ihres Ehemanns (S. 4), für das Anliegen, ihm seinen Heiratswunsch - auch auf Bitten des Sohnes - erfüllen zu wollen (S. 4-6), für das Aufgebot im Oktober 2009 (S. 6) und für die Höhe der eigenen finanziellen Mittel der Klägerin (S. 6). Das Verwaltungsgericht konnte diese Tatsachen als wahr unterstellen, ohne dass dies nach dem unter 1. Ausgeführten zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in der bis 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG) i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, d. h. das 24-fache des begehrten (fiktiven) Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 1.132,45 € gemäß der Anlage zum Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 22. Oktober 2012 = 27.178,80 €, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16). Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanz zu ändern.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
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published on 18/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 06/04/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe eines am 11
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.