Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - M 21 K 13.3309
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 21 K 13.3309
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
21. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1314
Hauptpunkte:
kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München
kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;
Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;
Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;
Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...
- Beklagter -
wegen Unfallruhegehalt
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.
Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.
Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.
Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.
Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:
„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.
Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.
Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“
Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:
„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“
Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):
„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.
Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.
Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“
Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.
In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.
Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.
Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab
Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).
Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.
Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.
Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.
Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.
Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.
Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.
Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.
Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,
den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.
Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.
Mit Beschluss der Kammer vom
Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach
2. Die Klage ist aber unbegründet.
Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.
a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.
Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.
Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG
Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.
Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster
Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:
„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG
Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG
Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.
b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.
§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGH
aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG
Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.
Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen
bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.
cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.
dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.
Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG
Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG
Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.
Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGH
3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - M 21 K 13.3309
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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - M 21 K 13.3309 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der am °°.°°.°°°° geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes im Dienst des Beklagten.
3Am °°.°°.°°°° hatte der Kläger als Sachbearbeiter im Fachbereich Asyl die Aufgabe, eine Vorsprache eines bereits als aggressiv bekannten Asylbewerbers zu erledigen. Bei der Vorsprache wurde der Kläger von dem Asylbewerber beschimpft, beleidigt, bespuckt und tätlich angegriffen. Der Vorfall wurde in einem Vermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°° im Wesentlichen wie folgt geschildert: Der Asylbewerber sei handgreiflich geworden, habe mehrfach auf den Tisch geschlagen, habe versucht, dem Kläger den Arm umzudrehen und mit zunehmender Aggressivität auch mehrfach versucht, den Kläger zu schlagen. In dem Vermerk wurde die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben. Erst durch das massive Auftreten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe die Lage beruhigt und der Asylbewerber aus dem Zimmer befördert werden können. Ferner wurde – wie von dem Fachbereichsleiter C. ausdrücklich erbeten – eine Strafanzeige erstattet.
4Unter dem °°.°°.°°°° sah der Amtsarzt beim Kinder-, Jugend- und Amtsärztlichen Dienst des Beklagten, L3. Dr. C1. , bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an, wobei er zur Begründung keine spezifisch psychiatrischen Diagnosen anführte. Auf diese Beurteilung wurden keine Personalmaßnahmen des Beklagten gestützt.
5Im Rahmen des Erstantrages auf beihilfenrechtliche Gewährung einer Psycho-therapie führte der Diplom-Psychologe P. W1. I. unter dem °°.°°.°°°° u.a. aus, der Kläger habe spontan geschildert, Angstzustände zu haben, unter Schlaflosigkeit zu leiden und beruflich unzufrieden zu sein wegen fehlender Anerkennung und auch verspäteter körperlicher Beeinträchtigungen durch seelischen Druck. Insofern habe er sowohl Übergriffe von Asylbewerbern gegen seine Person angeführt als auch Mobbing am Arbeitsplatz durch seinen Arbeitgeber, der zudem seiner Fürsorgepflicht nicht genügt habe. Seit einem im Alter von neun Jahren erlittenen Unfall sei er eigentlich immer krank, seit der Lungenembolie vor vier Jahren zudem sehr kurzatmig. Als Diagnosen wurden Anpassungsstörungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung genannt.
6Die P1. der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des V. N. und die Diplom-Psychologin Dr. phil. B. . Q. kamen in ihrem psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Kläger sei als zuvor psychiatrisch gesunder Beamter durch eine Serie von körperlichen Bedrohungen und zuletzt eine als sehr gefährlich erlebte traumatische Situation an einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, die seineArbeitsfähigkeit stark einschränke. Das hier angeschuldigte Ereignis wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers dergestalt geschildert, der Asylbewerber habe dem Kläger erst gedroht, sei dann auf seinen Schreibtisch gestiegen und habe ihn schließlich in einen Schrank geworfen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens und eines eigenen Untersuchungsergebnisses sah L3. Dr. C1. in seiner Stellungnahme vom °°.°°.°°°° die Voraussetzungen für eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an.
7Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung zum Ablauf des °°.°°.°°°° zur Ruhegesetzt.
8Am °°.°°.°°°° beantragte der Kläger eine Prüfung, ob ihm aufgrund des Unfalls vom °°.°°.°°°° Dienstunfallversorgung zu leisten sei.
9Der B1. E. der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. U. . S. , führte in seinem von der L. W2. X. -M. beauftragten psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° aus, der Kläger habe hinsichtlich des Vorfalls im N. °°°° sowohl die Massivität und Aggressivität der Vorwürfe und Tätlichkeiten als auch das Ausbleiben jeglicher Hilfe beklagt. Der Angreifer habe ihm z.B. vorgeworfen, seine ebenfalls anwesende Ehefrau „gefickt“ zu haben und ihn darüber hinaus mit weiteren Ausdrücken sehr ordinär beleidigt und bedroht. Er sei dann aus dem Stand auf seinen Schreibtisch gesprungen und habe versucht, ihm gegen die Brust zu treten. Später habe er ihn vor den Schrank gestoßen, ihn geschlagen und ihm den Arm umgedreht. Er habe in den Augen des Asylbewerbers „das Böse“ gesehen. Dieses Gesicht sehe er teilweise auch heute noch während der Nacht.
10Zusammenfassend beurteilte Prof. Dr. S. den Zustand des Klägers wie folgt:
11„Bis zum P. °°°° beziehen sich alle vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte ausschließlich auf die genannten körperlichen Erkrankungen. Erstmals in der ärztlichen Bescheinigung von Herrn Dr. X1. vom °°.°°.°°°° wird die Einschätzung dahingehend geändert, dass im Mittelpunkt die psychischen Beschwerden und psychiatrischen Diagnosen stehen. Dieser Tenor zieht sich mit Ausnahme des Arztbriefes des L2. -I1. , wo sich Herr T. wegen einer erneuten Lungenembolie stationär behandeln lassen musste, durch die folgenden ärztlichen Bescheinigungen, Gutachten und Stellungnahmen.
12In seiner aktuellen Befindlichkeit beschreibt Herr T. als Symptome weiterhin bestehende Ängste, Grübelneigung, Schlafstörung und sich aufdrängende Erinnerungen an das Ereignis vom °°.°°.°°°° (Flashbacks), die durch spezifische Wahrnehmungen, z.B. laut sprechende farbige Menschen, ausgelöst werden. Es hat sich ein entsprechendes Vermeidungsverhalten herausgebildet. Herr T. beschreibt eine allgemeine Nervosität und Schreckhaftigkeit.
13In den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, dem Gutachten der V1. T1. N. vom °°.°°.°°°° sowie in der Bescheinigung von Herrn Dipl.-Psych. W4. I. vom °°.°°.°°°° wird eine Posttraumatische Belastungsstörung, teilweise in Kombination mit einer Anpassungsstörung diagnostiziert.
14Der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer An-passungsstörung mit posttraumatischen Zügen kann sich der Gutachteranschließen. Das auslösende Ereignis erfüllt vielleicht nicht in vollem Umfang die von der ICD-10 geforderten Kriterien für ein traumatisches Erlebnis, ist aber vor dem Hintergrund wiederholt erlebter gefährlicher und bedrohlicherSituationen im Sinne einer Retraumatisierung als ein Vorfall anzuerkennen, der eine traumatische Reaktion auslösen kann. Von der Symptomatik sind die diagnostischen Kriterien erfüllt. Es bestehen jetzt in abgemilderter, früher in ausgeprägterer Form intrusives Erleben und Flashbacks, Ängste, Vermeidungsverhalten und allgemeine Erhöhung der psychophysischen arousals.
15Betrachtet man die berichtete Vorgeschichte, so gab es in der ersten beruflichen Tätigkeit im Fachbereich Asyl bereits bedrohliche und traumatisierende Erlebnisse, die zu einer erheblichen psychischen Belastung, phasenweise Arbeitsunfähigkeit und schließlich der Versetzung in das Jugendamt führten. Bis °°°° war Herr T. psychisch stabil, allerdings von verschiedenen schweren körperlichen Erkrankungen belastet, die seine seelische Stabilität nach seinen Angaben allerdings nicht wesentlich bedroht haben. Nach dem Ereignis im N. °°°° entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der oben beschriebenen Symptomatik, die dann im P. °°°° zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führte.
16In diesem Sinne ist das Ereignis vom °°.°°.°°°° als kausal anzusehen. Ohne diese Bedrohungssituation wäre es nicht zu der Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen.“
17Unter dem °°.°°.°°°° führte der Diplom-Psychologe P. W3. I. u.a. aus, der bisherige Behandlungsverlauf sei seiner Ansicht nach positiv einzuschätzen. Allerdings habe der Kläger vor etwa 14 Tagen eine Retraumatisierung erleben müssen. Diese habe sich ereignet, als er im Rahmen seiner Übungen zum Aufsuchen derrelevanten Situationen eine Kollegin im Ausländeramt besucht habe. Während seines Besuches sei ein Antragsteller derart in Rage geraten, dass er im Beisein des Klägers die Mitarbeiterin des Ausländeramtes geohrfeigt habe. Hierauf sei der Kläger erstarrt, habe sich bewegungsunfähig gefühlt und der Kollegin nicht helfen können.
18Der Amtsarzt L3. Dr. C1. holte ein Zusatzgutachten des sozial-psychiatrischen Dienstes ein. In dem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. aus, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der PTBS begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Unter Berücksichtigung dieses Zusatzgutachtens führte Dr. C1. in seiner unter dem °°.°°.°°°° abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten von Professor Dr. S. aus, definitionsgemäß erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das auslösende Ereignis könne nicht allein auf den Vorfall vom °°.°°.°°°° fokussiert werden. Vielmehr handele es sich um Angst- und Panikreaktionen, die auf die Ereignisse in der Dienststelle insgesamt bezogen seien, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls formal nicht erfüllt seien. Auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit führen musste. Der beteiligte psychiatrische Zusatzgutachter gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Eine diese Diagnose verneinende fachärztliche Stellungnahme liege nicht vor.
19Mit Schreiben vom °°.°°.°°°° schlug die X2. -M2. W2. – X3. – als Kostenträger dem Beklagten vor, das Ereignis nicht als Dienstunfall anzuerkennen.
20Mit Bescheid vom 12.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom °°.°°.°°°° als Dienstunfall ab. Im Zuge des hiergegen gerichteten Klageverfahrens (Az 12 K 2720/09) erkannte der Beklagte das Ereignis in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2011 als Dienstunfall an. Nachdem der Kläger um Prüfung seiner weiteren Ansprüche gebeten und unter anderem die Auffassung vertreten hatte, es liege ein qualifizierter Dienstunfall vor, wurde ihm mit Bescheid vom 15.09.2011 Unfallruhegehalt gewährt, auf das eine Unfallrente angerechnet wurde.
21Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Entschädigung nach § 43 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien nur erfüllt, wenn der Beamte eine Lebensgefahr erkenne und trotzdem die Diensthandlung fortsetze, obwohl ihm ein Entkommen möglich sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen. Ebenso wenig habe ein rechtswidriger Angriff vorgelegen. Der Asylbewerber habe den Kläger lediglich beleidigt. Ein körperlicher Angriff auf den Kläger habe jedoch durch das Einschreiten der Kollegen unterbunden werden können.
22Am °°.°°.°°°° hat der Kläger Klage erhoben.
23Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt, weil er am °°.°°.°°°° Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden sei, den er als lebensbedrohlich empfunden habe. Dem Angreifer sei die Absicht zu unterstellen, gegen ihn persönlich vorgehen zu wollen. Seit diesem Ereignis sei er dienstunfähig erkrankt gewesen und sodann in den Ruhestand getreten. Infolge des rechtswidrigen Angriffs sei er in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 % gemindert. Dies werde auch durch zwei aktuelle ärztliche/psychologische Bescheinigungen belegt, die er dem vom Gericht bestellten Gutachter ebenfalls vorgelegt, die dieser jedoch nicht hinreichend gewürdigt habe.
24Der Kläger beantragt,
25den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 BeamtVG zu gewähren.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er beruft sich unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid ergänzend auf allgemeine Beweisgrundsätze. Da der Kläger seine das streitige Ereignis betreffenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblich modifiziert und gesteigert habe, sei den innerhalb kurzer Zeit nach dem angeschuldigten Ereignis erfolgten Angaben höhere Bedeutung beizumessen als den späteren, gesteigerten Angaben. Die ersten Angaben des Klägers ließen aber nicht die Annahme zu, dass bei diesem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens50 % vorliege. Aus demselben Grund fehle es an einer hinreichenden, den Anforderungen des § 45 Abs. 1 BeamtVG genügenden Unfallanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Fachbereichsleiters C. ließen nicht erkennen, dass infolge des Vorfalls Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen könnten.
29Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage einer bei dem Kläger als Folge des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom °°.°°.°°°° möglicherweise vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie deren Höhe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom °°.°°.°°°° und wegen des Beweisergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom °°.°°.°°°° verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 12 K 2720/09 sowie den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist begründet.
33Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 und der Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 € (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
34I.
35Rechtsgrundlage der Ansprüche des Klägers sind die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses vom °°.°°.°°°°,
36vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. und vom 13.12.2012 – 2 C 51/11 –, ZBR 2013, 205 f.,
37gültigen Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) vom 21.12.2004, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Einsatzversorgungsgesetz rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft getreten ist. Die sich infolge der Föderalismusreform ergebenden Änderungen des Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte der Länder und Kommunen gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG bleiben mithin ohne Auswirkung auf das Verfahren.
38II.
39Die streitgegenständlichen Ansprüche auf weitere Leistungen der Unfallfürsorge sind nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Gemäߧ 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gewährt.Ein Ausschluss von Ansprüchen auf Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ereignis vom °°.°°.°°°° bestandskräftig als Dienstunfall anerkannt und damit bereits bestandskräftig festgestellt ist, dass aufgrund dieses Unfallereignisses Unfallfürsorge gewährt wird.
40Im übrigen ist jedoch – ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch entscheidend ankommen würde – auch eine den Anforderungen des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG genügende Unfallanzeige erfolgt.
41Die Meldepflicht betrifft lediglich den Unfall selbst, während die Meldung nicht zwingend bereits die Nennung einer Unfallfolge oder gar einer bestimmten Verletzung beinhalten muss. Dies gilt umso mehr, wenn die Verletzung auch für den Verletzten zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erkennbar ist. Nach Maßgabe der hier zur Anwendung kommenden Gesetzesfassung ist ferner nicht erforderlich die Erhebung konkreter Ansprüche auf Unfallfürsorge bereits in der Unfallanzeige, sondern allein die – zumindest mittelbare – Erkennbarkeit, dass ggf. solche Ansprüche entstehen können. Zu melden ist nämlich nicht der Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge, sondern lediglich der Unfall an sich. Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den verletzten Beamten, gleichwohl ist auch jede andere Person zur Meldung berechtigt. Liegt der zuständigen Stelle eine Anzeige – insbesondere des Vorgesetzten – mit dem erforderlichen Inhalt bereits vor, so bedarf es keiner nochmaligen Meldung des verletzten Beamten. Auch Inhalt und Form der Meldung sind nicht im einzelnen vorgeschrieben, so dass es insbesondere nicht der Verwendung eines bestimmten Formulars bedarf.
42Vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 2. bis 5. zu § 45 BeamtVG; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Rn. 3 ff. zu § 45 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 45 BeamtVG, Rz. 3 ff.; alle Kom-mentierungen jeweils mit umfangreichen Verweisen auf die zugrunde liegende Rechtsprechung.
43Diesen Anforderungen genügt der Aktenvermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°°, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger Opfer eines von großer Aggressivität getragenen tätlichen Übergriffs geworden war, wobei die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, anhand dieses Vermerks sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass tatsächlich Unfallfürsorgeansprüche entstehen konnten. Insbesondere hätte es für eine solche Schlussfolgerung nicht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingewandt hat – der Hilfe eines Sachverständigen oder der Fähigkeit zum Erahnen dieser Möglichkeit bedurft. Der Beklagte verkennt bei seinen Einwendungen, dass eine bloße Erkennbarkeit der allgemeinen Möglichkeit des Entstehens künftiger Ansprüche auf Unfallfürsorge ausreicht, eine Identifizierbarkeit ganz bestimmter künftiger Unfallfolgen mithin nicht erforderlich ist. Da die Situation im Vermerk als von großer Aggressivität getragen,außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde, lag anhand dessen auch für Bedienstete ohne medizinische Vorbildung die Möglichkeit, dass der beschriebene Angriff spätere psychische, der Unfallfürsorge des Dienstherrn bedürfende, Folgeschäden nach sich ziehen konnte, nicht fern. Einer Benennung konkreter psychischer Folgen bedurfte es gerade nicht. Der Zweck des Vermerks, der darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung des Täters einzuleiten, steht der Bewertung als Unfallanzeige ebenfalls nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil er gerade darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung in Gang zu setzen, womit der erfolgten Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers durch dessen Vorgesetzten ein nicht unerhebliches Gewicht zugemessen wurde. Auf einen subjektiven oder objektiven Willen des Verletzten (oder seines Vorgesetzten), etwaige künftige Unfallfürsorgeansprüche zu melden, kommt es gerade nicht an, da die Meldung nur die Erkennbarkeit möglicher künftiger Ansprüche, nicht aber deren vorsorgliche Geltendmachung voraussetzt. Dass der Dienstherr, der – jedenfalls in Person des Fachbereichsleiters C. – den gewalttätigen Übergriff immerhin für so gewichtig hielt, dass er nach seiner Einschätzung einer Strafverfolgung bedurfte, gleichwohl keine näheren Ermittlungen hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen für den Kläger unternommen hat, kann bei dieser Sachlage nicht zu Lasten des Klägers gehen. Schließlich ist auch die fehlende Verwendung eines bestimmten Formulars des Dienstherrn nach den dargestellten
44Voraussetzungen weder ein beachtlicher Formmangel noch – wie der Beklagteoffensichtlich annimmt – ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer Unfallmeldung. Lag mithin bereits eine Unfallmeldung des Vorgesetzten vor, so bedurfte es keiner nochmaligen Meldung des Klägers.
45III.
46Die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäߧ 37 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sind gegeben.
47Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Fassung des Einsatzversorgungsgesetzes sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts eines Beamten, der sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, 80 vom 100 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt ist. Unfallruhegehalt nach Maßgabe dieser Vorschrift wird gemäߧ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1genannten Folgen erleidet.
481.
49Der in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vorausgesetzte rechtswidrige Angriff in Ausübung des Dienstes ist nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
50Beschluss vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. (juris Rz. 14 ff.),
51gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten ausdrücklich unstreitig.
522.
53Der Kläger ist auch infolge des infolge der Gefährdung erlittenen Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt.
54Dies setzt einen Zusammenhang zwischen der im Dienst erlittenen Gefährdung, dem Dienstunfall, der Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits voraus. Welche Erkrankung in diesem Zusammenhang ursächlich ist, ist nach dem im beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgungsrecht geltenden Ursachenbegriff zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit Ursachen im Rechtssinne grundsätzlich solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen– zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen deranspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Der Beamte hat auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“).
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 – 2 C 17/81 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschlüsse vom 20.02.1998 – 2 B 81.97 – und vom 24.05.1993 ‑ 2 B 57.93 –; Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –;Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 49 f. zu § 37.
56Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andereErkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen. Im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung sind dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.04.1968 – II C 81.64 –,vom 12.04.1978 – 6 C 59.76 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54.03 –;Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –; Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 6 a zu § 36 BeamtVG.
58Nach diesem Maßstab ist der Dienstunfall vom °°.°°.°°°° kausal für die bei dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende Erkrankung so-wie die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im Zeitpunktder Versetzung in den Ruhestand (noch) 50 % betragen hat. Diese Überzeugungdes Einzelrichters beruht auf dem Gutachten des vom Gericht beauftragten Gutachters Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom °°.°°.°°°°. Der Gutachter hat bei dem Kläger eine chronisch verlaufende Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine ausschließlich damit kausal assoziierte Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln diagnostiziert. Der Dienstunfall sei wesentliche Ursache der Posttraumatischen Belastungsstörung und der damit assoziierten Beruhigungsmittelabhängigkeit. Es habe weder eine so genannte „stumme Schadenslage" noch ein Vorschaden vorgelegen. Die unmittelbar nach dem Übergriffhervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten entsprochen, wodurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % in der Zeit vom °°.°°.°°°° bis längstens °°.°°.°°°° erreicht worden sei. Zwar hat Dr. Dr. M3. auch ausgeführt, im Laufe des Jahres °°°° sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, so dass die dauerhaft durch den Dienstunfall hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich mit 30 % zu beziffern sei. Diese Feststellung begründet jedoch keine Zweifel daran, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand im T. °°°° noch mindestens 50 % betrug, da die Besserung erst im Jahre °°°° einsetzte.
59Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig, widerspruchsfrei und beruhen auf einer ausführlichen und gründlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Untersuchung und den Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sie werden wesentlich bestätigt durch das Gutachten des ärztlichen Direktors der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. U. . S. vom °°.°°.°°°°. Dort diagnostizierte Prof. Dr. S. ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, die sich ohne die Bedrohungssituation vom °°.°°.°°°° nicht entwickelt hätte, weshalb es dann auch nicht zu der hieraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. hat in seinem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° ebenfalls ausgeführt, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Die insoweit entgegenstehende Stellungnahme des Amtsarztes L3. Dr. C1. vom °°.°°.°°°° vermag dies nicht zu entkräften. Zwar hat Dr. C1. die Kausalität mit der Erwägung verneint, auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit hätte führen müssen. Zudem erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser – bloß – abweichenden Bewertung ist jedoch nichts zu entnehmen, was die unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung gewonnene Beurteilung des Gutachters Dr. Dr. M3. entkräften würde, zumal dieser die zahlreichen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. C1. bei seiner gutachtlichen Bewertung ausdrücklich einbezogen hatte.
60Der Beklagte hat diese ausführlichen und auf gründlicher Auseinandersetzung beruhenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Gutachters nicht entkräftet. Insbesondere kann er nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Gutachten biete deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil es auf einer unkritischen Übernahme der – nach Auffassung des Beklagten ein gesteigertes Vorbringen darstellenden und deshalb nicht glaubhaften – Angaben des Klägers be-ruhe. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom °°.°°.°°°° erzeugend dargelegt, dass es nach den von ihm in seinem Ausgangsgutachten dargestellten Kriterien nicht entscheidend auf den konkreten Ablauf und eventuell erlittene körperliche Verletzungen ankomme. Wesentlich bedeutsamer sei vielmehr die kognitive und emotionale Reaktion des Betroffenen auf das Ereignis, insbesondere, ob das Ereignis von dem Betroffenen als lebensbedrohlich gewertet wurde und auch Gefühle der Angst, Wut und Hilflosigkeit auftraten. Zudem seien die von dem Beklagten hervorgehobenen, vermeintlichen Widersprüche auch deshalb nicht geeignet, die Schwere des Traumas nachhaltig in Zweifel zu ziehen, weil es gerade zu den typischen Folgen eines psychischen Traumas zähle, dass Teile desselben nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig oder nicht korrekt erinnert werden. Diese Ausführungen sind zur Überzeugung des Einzelrichters geeignet, den Einwand des Beklagten zu entkräften. Es entspricht weit verbreiteter Erkenntnis, dass die Angaben traumatisierter Personen nicht nach den klassischen Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit eines Vorbringens gemessen werden können, weil die Lückenhaftigkeit und auch Widersprüchlichkeit der das traumaauslösende Ereignis betreffenden Angaben eine häufige Traumafolge darstellt. Da bei dem Kläger nach der unabhängig voneinander gewonnenen Erkenntnis mehrerer Gutachter tatsächlich eine Traumatisierung vorliegt, kann diese Feststellung nicht durch einen Umstand entkräftet werden, der gerade eine typische Folge einer Traumatisierung darstellt. Schließlich begründet es auch keinen Mangel der Begutachtung, dass der Gutachter den Kläger – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat –keiner testpsychologischen Zusatzbegutachtung unterzogen hat. Es ist weder vom Beklagten näher dargelegt worden noch aus anderen Umständen ersichtlich, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine testpsychologische Zusatzbegutachtung ge-boten wäre.
61Nach alledem hat der Einzelrichter keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein solcher Anlass bestünde nur dann, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen könnte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 – 2 B 19.07 –,juris Rn. 5 m.w.N. auf die st. Rs.; OVG NW, st. Rs., u.a. Beschlüsse vom 02.11.2006 – 1 B. 2651/06 –, vom 06.09.2007 – 1 B. 1983/06 –, vom 19.09.2007 – 1 B. 3685/06 – und vom 16.10.2007 – 1 B. 1717/06 –.
63Für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen besteht jedoch nach dem Vorstehenden kein Anhaltspunkt.
64IV.
65Die Voraussetzungen für eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG sind ebenfalls gegeben.
66Gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 €, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom 100 beeinträchtigt ist.
67Dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen der Fall.
68V.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
- 1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), - 2.
Heilverfahren (§§ 33, 34), - 3.
Unfallausgleich (§ 35), - 4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), - 5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), - 6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43), - 7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), - 8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren betreffend die Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung für 1 Jahr ab dem Dienstunfall übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Unter dem 5. November 2010 zeigte der Kläger gegenüber der Eisenbahn-Unfallkasse einen Dienstunfall an. Zum Unfallgeschehen am 9. Oktober 2010 gab er an, dass der Motor des von ihm geführten Triebwagens nur mit halber Kraft gelaufen und es zu starker Rauchentwicklung im Führerraum gekommen sei. Beim Abstellen der Lok in H. habe er Schwindelanfälle, Übelkeit, Kopfschmerzen und Herzrasen gehabt. Am 25. Oktober 2010 habe er die Arbeit wieder aufgenommen.
3In dem vom Kläger auf Aufforderung des Beklagten vorgelegten ärztlichen Bericht über seine Behandlung am 9. Oktober 2010 wird diesem eine Rauchgasintoxikation attestiert. Der Kläger sei auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat nach Hause entlassen worden; eine Blutabnahme habe er verweigert.
4Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 erkannte der Beklagte die Rauchgasinhalation nach Rauchentwicklung im Tfz.-Führerstand als Dienstunfall an.
5Ab dem 30. April 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am 22. August 2011 wurde er deswegen vom Bahnarzt Dr. T. untersucht. In dessen vertrauensärztlichen Gutachten vom 31. August 2011 wurde u. a. ausgeführt, dass sich der Kläger nach seinen Angaben jetzt wegen „Beklemmungsgefühlen im Brustbereich“ im Krankenstand befinde. Nach ergebnisloser kardiologischer Untersuchung sei er zu einer Psychiaterin und Psychotherapeutin überwiesen worden. Diese habe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Der Kläger leide nach eigenen Angaben unter Panikattacken und Albträumen. Er sehe sich nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Lokführer aufzunehmen. Er sei auch während des Krankenstandes von O. nach L. -L1. versetzt worden und wisse nicht, wie er mit den Belastungen durch die weiteren Anfahrtswege zurechtkommen solle. Nach der von Dr. T. erstellten Diagnose litt der Kläger unter dem Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode, arterieller Hypertonie, Adipositas I. Grades, Varikosis und Verdacht auf Thorakalsyndrom, wobei die depressive Störung im Vordergrund stehe. Der T. empfahl die Durchführung einer stationären Rehamaßnahme in einer psychosomatisch ausgerichteten Rehaklinik.
6Vom 11. Oktober bis 1. November 2011 unterzog sich der Kläger einer stationären fachklinischen Behandlung in der D. Klinik L2. . Im Entlassungsbericht vom 7. November 2011 wurde folgende Diagnose gestellt: Mittelgradige depressive Episode F32.1, Mittelgradige PTSD F43.1, Panikstörung F41.0, Somatoforme autonome Störung (Atmungsorgane) F45.33, Anankastisch strukturierte Persönlichkeit Z73.1, Arterielle Hypertonie, I10, Varicosis, I83, Leberenzymerhöhung, R74, Pollenallergie, J30. Als Rehabilitationsergebnis wurde u. a. festgehalten, dass der Kläger von Anfang der Maßnahme gegenüber skeptisch eingestellt gewesen sei. Es sei häufig zu Konflikten gekommen, bei denen der Kläger sehr aufbrausend gewesen sei. Nach eigener Einschätzung des Klägers habe er nur wenig von der Maßnahme profitiert.
7Nach weiterem vertrauensärztlichem Gutachten durch Dr. T. vom 23. November 2011 sei laut Klinik-Bericht davon auszugehen, dass der Kläger wieder voll dienstfähig werde; er empfahl eine Wiedervorstellung Ende Januar 2012.
8Gegenüber dem Beklagten empfahl Dr. T. mit Schreiben vom 23. November 2011 zur Beurteilung, ob noch Dienstunfallfolgen vorlägen, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
9Mit Schreiben vom 29. November 2011 machte der Beklagte gegenüber Dr. T. geltend, dass psychische Beschwerden bislang weder vom Kläger noch durch ärztliche Berichte angezeigt worden seien.
10Unter dem 15. Februar 2012 erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. im Auftrage des Beklagten ein Gutachten. Hierin kam er zu dem Ergebnis, dass beim Kläger Hinweise auf einen gesteigerten, auch schon gesundheitlich höchst bedenklichen Alkoholkonsum bestünden. Das Ereignis vom 9. Oktober 2010 habe der Kläger ohne affektive, emotionale oder vegetative Auslenkung geschildert. Es bestehe kein Anhalt, dass jene Rauchentwicklung zu einer wesentlichen psychischen Traumatisierung geführt haben könnte. Zusammenfassend stellte er fest, dass sich kein Anhalt für eine dem Ereignis vom 9. Oktober 2010 kausal zuzuordnende Gesundheitsstörung des nervenärztlichen Fachgebietes ergeben habe. Zweifel hinsichtlich fortbestehender Dienstfähigkeit ergäben sich aus dem dringenden Verdacht auf gesteigerten bis möglicherweise sogar im Sinne der Abhängigkeit krankheitswertig fixierten Alkoholkonsums.
11Mit Schreiben vom 7. März 2012 stimmte Dr. T. der Einschätzung Dr. W zu, dass auf nervenärztlichem Gebiet keine Folgen des Ereignisses vom 9. Oktober 2010 bestünden, dass eine Behandlungsbedürftigkeit hinsichtlich evtl. Folgen des Unfallereignisses nicht bestünde und dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit demnach nicht anzunehmen sei.
12Mit Bescheid vom 14. März 2012 erkannte der Beklagten die psychischen Beschwerden des Klägers nicht als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 an. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Dr. W. und Dr. T. ab.
13Hiergegen erhob der Kläger unter dem 28. März 2012 Widerspruch. Er wehrte sich gegen die Einschätzung Dr. Ws, er sei Alkoholiker. Der Gutachter habe diese Einschätzung ihm gegenüber mündlich allein mit seiner langjährigen Erfahrung begründet. Zu den Todesängsten, die der Kläger am 9. Oktober 2010 ausgestanden habe, verhalte sich das Gutachten überhaupt nicht. Seit dem Unfallereignis leide er unter Panikattacken, Angst- und erheblichen Schlafstörungen sowie unter massiven Beklemmungen.
14Am 28. März 2012 untersuchte der Bahnarzt Dr. T. den Kläger erneut. Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 29. März 2012 führte er aus, dass die Dienstfähigkeit noch nicht vorliege. Eine weitere diagnostische Abklärung sei erforderlich, der Kläger möge das Ergebnis hierzu vorlegen.
15Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 stellte der Oberbürgermeister der Stadt X. den Grad der Behinderung des Klägers mit 50 % fest.
16Auf Bitte des Beklagten bewertete Dr. T. mit Schreiben vom 26. Juni 2012 die in der Widerspruchsbegründung enthaltenen Einwände gegen das Gutachten des Dr. W. . Zu dem Einwand, es hätten Dr. W. Befunde über Leber- und Blutwerte nicht vorgelegen, während entsprechende Untersuchungen durch den Hausarzt des Klägers nie für einen Alkoholabusus gesprochen hätten, führte er aus, dass sich im Klinikbericht vom 7. November 2011 Hinweise auf eine mögliche Alkoholproblematik befänden. Dort seien durchaus auffällige Laborparameter der S-GPT und der Gamma-GT aufgeführt. Angaben zu Todesängsten seien bislang nicht dokumentiert, auch nicht im Klinikbericht.
17Im vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. T. vom 2. Juli 2012 empfahl dieser den Versuch einer Reintegration des Klägers in die Triebfahrzeugführertätigkeit und stellte die Dienstfähigkeit ab dem 16. Juli 2012 fest.
18Der daraufhin im August 2012 durchgeführte Wiedereingliederungsversuch scheiterte.
19Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Psychische Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Oktober 2010 seien unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Dr. W. und des Dr. T. nicht festzustellen.
20Der Kläger hat am 25. Oktober 2012 Klage erhoben, mit der er das Ziel weiterverfolgt, auch die psychischen Beschwerden des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 anzuerkennen. Er befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Der ihn nunmehr behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ärztlicher Psychotherapeut und Facharzt für Psychosomatik Dr. P. C. aus X. habe bestätigt, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eindeutig auf das Unfallereignis vom 9. Oktober 2010 zurückzuführen sei.
21Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 29. April 2013 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. T1. T2. , B. L3. GmbH, Krankenhaus N. -Hilf. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 23. Juli 2013 wird Bezug genommen.
22Der Kläger beantragt,
23den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2012 aufzuheben und auch die psychischen Beschwerden des Klägers (insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 anzuerkennen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er führt zur Begründung aus, dass aufgrund der Ausführungen der Drs. W. und T. die Verursachung der psychischen Leiden des Klägers durch den Dienstunfall fraglich sei, die erforderliche Kausalität mithin nicht festgestellt werden könne.
27Der Kläger führt ergänzend mit Blick auf das Sachverständigengutachten des Dr. T2. aus, dass dort zwar auf eine Latenz von Wochen bis Monaten eingegangen sei, innerhalb derer die Krankheit (posttraumatische Belastungsstörung) auftrete. Nach dem Empfinden des Klägers sei es so, dass sich unmittelbar nach dem Unfallereignis Symptome gezeigt hätten, die er sich nur mit einem körperlichen Leiden habe erklären können. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, warum sich diese körperlichen Leiden nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt haben sollen. Im Übrigen habe der Gutachter offenbar nicht mit der Originalversion der ICD-10 gearbeitet, sondern wohl mit einer Kommentierung. Es werde zwar vertreten, dass nur schwerste traumatische Erlebnisse eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen könnten; nach anderer Auffassung könnte dies aber auch durch „geringe“ Traumata geschehen.
28Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (7 Hefte) Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. November 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
31Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
32Mit Schriftsatz vom 14. August 2013 hat sich der Beklagte bereit erklärt, eine „Akute Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung“ für ein Jahr ab dem Dienstunfall anzuerkennen. Diesbezüglich haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger begehrt danach noch die Anerkennung auch sonstiger psychischer Beschwerden, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung, als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010. Da die Anpassungsstörung für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Dienstunfall durch den Beklagten anerkannt und das Verfahren insoweit erledigt worden ist, beschränkt sich das Klagebegehren - allein mit Blick auf die Anpassungsstörung - auf den Zeitraum ab einem Jahr nach dem Dienstunfall.
33Die so verstandene, zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen - weiteren - Anspruch auf Anerkennung von psychischen Beschwerden (insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010. Der Bescheid vom 14. März 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2012 sind, soweit sie dies versagen, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
34Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sind mithin Körperschäden anzuerkennen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden.
35Ein Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung.
36BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 24.
37Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 = juris, Rn. 14.
39Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine Anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
40BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 54, m.w.N.
41Für das Vorliegen des Dienstunfalls, des Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden trägt der Beamte die materielle Beweislast. Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, geht dies zu Lasten des Beamten.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, NJW 1982, 1983 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2011 - 3 ZB 09.1592 -, juris, Rn. 5
43Der Kläger hat am 9. Oktober 2010 einen Dienstunfall erlitten. Das Erleben einer bedrohlichen Situation wie hier die Rauchentwicklung im Führerstand des von ihm gesteuerten Triebfahrzeuges ist nach den obigen Ausführungen grundsätzlich geeignet, einen Dienstunfall mit seelischen Verletzungen zu verursachen. Entsprechende seelische Körperschäden, namentlich eine „akute Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung“ für ein Jahr ab dem Dienstunfall, sind inzwischen auch durch den Beklagten anerkannt. Der Kläger wurde - auch wenn dies hier nicht unmittelbar von Bedeutung ist - durch dieses, mit Bescheid vom 31. Januar 2011 als Dienstunfall anerkannte Ereignis zudem physisch im Wege der Rauchgasinhalation verletzt.
44Bei Anlegung der oben geschilderten Grundsätze liegt jedoch ein als Folge des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2010 anzuerkennender, weiterer Körperschaden nicht vor.
451. Soweit der Kläger geltend macht, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, kann schon ein entsprechender Körperschaden nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich v. a. aus den schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung ergänzten und vertieften Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2. . Danach hat eine posttraumatische Belastungsstörung zu keinem Zeitpunkt bei dem Kläger vorgelegen. Der Gutachter beruft sich hierzu auf die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Klassifikation ICD 10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision), in welcher unter der Nr. F.43.1 die posttraumatische Belastungsstörung beschrieben ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen lagen und liegen mehrere der dort beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Kläger nicht vor. Dies betrifft zunächst die sog. Eingangsbedingungen (Schwere des Ereignisses und Latenz). Bei dem Ereignis müsse es sich um ein außergewöhnliches Ereignis katastrophalen Ausmaßes handeln, das bei fast jedem eine solche Störung auslösen könne. Beispielhaft nennt der Gutachter das Erleben eines Tsunami, eines terroristischen Angriffs oder einer Geiselnahme. Das allein subjektive Empfinden einer besonderen Belastung genüge insoweit nicht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige sich in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass von einem Teil der Ärzteschaft auch geringere Traumata als ausreichend angesehen würden, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Hierzu hat Dr. T2. erläutert, dass nach der ICD 10 jedenfalls ein entsprechend schweres Ereignis vorauszusetzen sei, was im Übrigen im Text der ICD 10 F43.1 eine Stütze findet („belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“). Häufig würde aber der Fehler gemacht, dass die „posttraumatische Belastungsstörung“ wörtlich, also im Sinne einer Belastungsstörung, zeitlich nach einem Trauma, verstanden würde. Dies hätte aber nichts mit der in der ICD 10 F43.1 beschriebenen posttraumatischen Belastungsstörung, die hier allein in Rede steht, zu tun. Der Sachverständige kommt vor diesem Hintergrund für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger einer entsprechend stark belastenden Situation nicht ausgesetzt war. So hat zunächst keine vergleichbare, unmittelbare Konfrontation mit dem eigenen Tod oder dem Tod anderer Menschen stattgefunden. Der Kläger hat zwar verschiedentlich angegeben, während der starken Rauchentwicklung im Führerstand Erstickungsangst verspürt zu haben. Zugleich hat er gegenüber Dr. T2. (S. 13 des schriftlichen Gutachtens = Bl. 91 der Gerichtsakte - GA) aber angegeben, dass er beide Fenster heruntergelassen habe, sodass der Führerstand freigeblasen worden sei. Er habe auch zum Fenster herausschauen können, um die Strecke zu überblicken. Er bestätigte gegenüber Dr. T2. zwar seine „Todesangst“, konnte jedoch nicht beschreiben, was genau hätte passieren können (Bl. 92 GA). In objektiver Hinsicht entschärfend kommt hinzu, dass der Kläger jederzeit den Triebwagen hätte anhalten und aussteigen können. Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger nach seiner Schilderung durch anderweitige Anweisungen seiner Vorgesetzten zur Weiterfahrt gedrängt wurde und dass er durch sein Verhalten zur Verhinderung eines möglichen (weiteren) Schadens beigetragen hat. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach objektiven Kriterien, die hier nach der Darstellung des Sachverständigen anzuwenden sind, eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß im Sinne der ICD 10 F43.1 nicht vorgelegen hat. Der Kläger mag die sicherlich Bedrohungspotential enthaltende Situation subjektiv als außergewöhnlich schwerwiegend empfunden haben. Dies lässt sich auch mit seiner verschiedentlich angesprochenen (Dr. T2. , Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 4 = Bl. 149R, GA; Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Dr. P. C. aus X. , Anlage zum Antrag auf Verhaltenstherapie vom 9. Dezember 2012, S. 3; Abschlussbericht der D. -Klinik L2. vom 7. November 2011, S. 8) zwanghaften Persönlichkeitsstruktur erklären, die ihm - so seine Schilderung - ein Verlassen des Triebfahrzeuges verbot. Auf diese allein subjektiven Umstände kommt es - wie gezeigt - indes nicht an.
46Auch die von der ICD 10 F43.1 beschriebene Latenz von wenigen Wochen bis Monaten, also das um diesen Zeitraum verzögerte Einsetzen der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, hat nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht vorgelegen. Denn der Kläger habe angegeben, dass seine Beschwerden „quasi sofort“ begannen und seither unverändert fortbestünden (Bl. 104 GA).
47Schließlich liegt nach der Einschätzung des Sachverständigen bei dem Kläger auch nicht die sog. Symptom-Trias der posttraumatischen Belastungsstörung vor und habe nie vorgelegen. Hierzu gehöre erstens eine emotionale Abgestumpftheit gegenüber der Umwelt, Familie und Freunden, zweitens ein sog. Hyperarousal bzw. Vigilanzsteigerung sowie drittens eine völlige Persönlichkeitsveränderung (schriftliches Gutachten, Bl. 105 GA, Protokoll zur mündlichen Verhandlung, Bl. 149 GA). Entsprechende Patienten hätten Intrusionen und Flashbacks, die mehrfach täglich das Erlebte zwanghaft in Erinnerung riefen und dabei vegetative Reaktionen wie Herzrasen, Schwitzen und Todesangst auslösten. Gelegentliche Albträume und Erinnerungen genügten insoweit nicht. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung zerbreche die Seele. All dies sei bei dem Kläger nicht feststellbar gewesen. Die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungssituation passe nicht zu einem Menschen, der wie der Kläger noch gern in den Skiurlaub fahre und mit der Familie Weihnachten feiere.
48Diese überzeugende, schlüssige und in sich nachvollziehbare Einschätzung des Gutachters wird auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass in anderen ärztlichen Stellungnahmen zuvor eine posttraumatische Belastungsstörung angenommen worden ist (Abschlussbericht der D. -Klinik L2. vom 7. November 2011, S. 5; Stellungnahme der den Kläger vom 14. Juni 2011 bis zum 14. August 2012 behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B1. U. aus X. gegenüber dem Sachverständigen Dr. T2. , ohne Datum; Dr. C. , a. a. O.). Denn Dr. T2. hat insoweit aufgezeigt, dass sich diese nicht hinreichend mit den Voraussetzungen der ICD 10, namentlich der Eingangsbedingungen der posttraumatischen Belastungsstörung, auseinander gesetzt haben. Dr. U. hat ohnehin eingeräumt, dass die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung ihre Diagnose zu Behandlungsbeginn gewesen sei; im Behandlungsverlauf habe sich diese jedoch nicht als eindeutig gezeigt. Im Abschlussbericht der D. -Klinik vom 7. November 2011 (S. 5) wird die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Intrusionen allein damit begründet, dass der Kläger nach einer Sole-Inhalation psychisch dekompensierte mit heftiger vegetativer Symptomatik und einer ausgeprägten aggressiven emotionalen Komponente. Eine Auseinandersetzung mit den bereits geschilderten Eingangsbedingungen der posttraumatischen Belastungssituation fehlt hier ganz. Sie ist auch nicht den vorgeschalteten anamnestischen Feststellungen zu entnehmen. Dort ist insoweit nur vermerkt, dass der Kläger einer Qualmentwicklung über einige Stunden ausgesetzt gewesen sei. Dies ist - hierauf weist auch Dr. T2. hin - sachlich falsch und lässt auch nicht erkennen, ob der Autor des Abschlussberichts deshalb die für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche Gravität des auslösenden Ereignisses angenommen hat oder ob diese überhaupt nicht erwogen wurde. Die von Dr. T2. unter Bezugnahme auf die ICD 10 F43.1 beschriebene emotionale Abgestumpftheit und völlige Persönlichkeitsveränderung wird hier ebenfalls nicht thematisiert, geschweige denn bejaht. Mit Blick auf die bereits genannte Stellungnahme von Dr. C. ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese nicht in einer Situation objektiver Begutachtung, sondern zur Begründung eines Antrags auf Verhaltenstherapie gegenüber einem Kostenträger erstellt worden ist. Die unter Punkt 6 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) wird hier nicht näher begründet. Auch den übrigen Ausführungen des Antrags ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien der ICD 10 nicht zu entnehmen. Weder die Frage einer objektiv („bei fast jedem“ - ICD 10 F43.1) bestehenden außergewöhnlichen Bedrohung noch diejenige der Latenz werden problematisiert oder angesprochen. Intrusionen oder Flashbacks, die über bloße Albträume hinausgehen, oder eine starke Persönlichkeitsveränderung werden ebenfalls nicht beschrieben.
492. Soweit der Kläger auch die Anerkennung einer Anpassungsstörung über den Zeitraum des ersten Jahres nach dem Dienstunfall hinaus anstrebt, liegt zwar weiterhin bis zum heutigen Tage eine solche vor; diese stellt auch einen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG dar. Eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 9. Oktober 2013 ist jedoch nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2. habe nach dem Unfall eine Anpassungsstörung vorgelegen. Diese dauere in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate. Allein aus versicherungs- und entschädigungsrechtlichen Gründen sei überhaupt eine Anerkennung von zwölf Monaten vorzunehmen (Bl. 106 f. GA). In der mündlichen Verhandlung hat Dr. T2. hierzu erläutert, dass die die zeitliche Begrenzung der Anpassungsstörung auf einer Vielzahl wissenschaftlicher Erfahrungen beruhe. Die Anpassungsstörung sei seit vielen Jahrzehnten bekannt; bekannt sei auch, dass in diesen Fällen die Seele wieder heile, selbst wenn die Störung nicht therapiert würde. Dauere sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr seit dem ursprünglich Anlass gebenden Ereignis hinaus an, beruhe das nicht mehr auf diesem Ereignis, sondern auf sonstigen Umständen. Diese könnten vielschichtiger Natur sein, im konkreten Fall des Klägers könne er die genaue Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden nicht benennen, er müsste hierüber spekulieren. Als Psychiater könnte er die Ursachen allerdings herausfinden, wenn ein Patient mitwirke.
50Diese nachvollziehbaren Erläuterungen sind in sich schlüssig und werden durch andere dem Gericht vorliegende Erkenntnisse nicht durchgreifend in Frage gestellt. Bereits die Stellungnahmen des Dr. W. vom 15. Februar 2012 und des Dr. T. vom 7. März 2012 stellten fest, dass keine dem Unfallereignis kausal zuzuordnende Gesundheitsstörung des nervenärztlichen Fachgebiets bestehe.
51Dass im Ergebnis offen bleibt, worin die Ursache für die beim Kläger fortbestehende Anpassungsstörung (bzw. Belastungsstörung) besteht, ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung. Denn jedenfalls steht nach den durch das Gutachten des Dr. T2. gewonnenen Erkenntnissen fest, dass hierfür nicht das Unfallereignis ursächlich ist. Von Bedeutung ist insoweit auch, dass eine Belastungsstörung oder Anpassungsstörung unabhängig von einer Vorbelastung auftritt (Dr. T2. , Bl. 107 GA), sodass auch für die Annahme kein Raum ist, dass die ursprüngliche Anpassungsstörung ihrerseits weitergehende psychische Beschwerden verursacht haben könnte, die dann zumindest mittelbar auf den Dienstunfall zurückzuführen wären.
523. Soweit sich aus der Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass womöglich auch die Anerkennung sonstiger psychischer Beschwerden neben den unter 1. und 2. erörterten angestrebt wird, bestehen - ungeachtet etwaiger Bestimmtheitsprobleme im klägerischen Antrag insoweit - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Körperschadens. Soweit neben der angenommenen Anpassungsstörung begrifflich auch eine Belastungsstörung gelegentlich erwähnt wird (vgl. etwa Dr. T2. , Bl. 107 GA), gelten insoweit jedenfalls dieselben Erwägungen zur fehlenden Kausalität des Dienstunfalls (s.o., 2.).
53Weder mit Blick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (oben, 1.) noch bezüglich der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für bestehende psychische Beschwerden des Klägers (oben, 2. und 3.) sieht das Gericht einen Anlass, weiter Beweis zu erheben.
54Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung - wie hier mit Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 2013 - von einem Beteiligten angeregt worden ist
55Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt oder sich nicht hinreichend mit vorliegenden fachkundigen Äußerungen anderer Ärzte und Sachverständiger auseinandersetzt.
56BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -,juris, Rn. 4 ff.
57Eine solche fehlende Eignung kommt dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Dr. T2. nicht zu. Wie aufgezeigt, würdigt das Gutachten - auch in Verbindung mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die zuvor in die Verfahrensakte gelangten und dem Gutachter zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen anderer Gutachter und behandelnder Ärzte. Dabei hat sich der Sachverständige insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob und ggf. inwieweit diese Stellungnahmen sich auf die maßgebliche Klassifikation der ICD 10 stützen und dies im Ergebnis verneint. Fachliche Mängel sind ebenso wenig erkennbar wie eine fehlende Unparteilichkeit oder sonstige Orientierung an sachfremden Zwecken auf Seiten des Sachverständigen.
58Steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung zu keinem Zeitpunkt gegeben war und dass die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden nicht kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen sind, kommt es auf die grundsätzlich vom Kläger zu tragende materielle Beweislast nicht an.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach der teilweisen Klaglosstellung des Klägers im Umfang der Hauptsachenerledigungserklärungen der Billigkeit entspricht, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen geringen Teil des gesamten Klagebegehrens im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, sodass dem Kläger die Kosten in der Gesamtheit aufzuerlegen sind. Die Anerkennung der Anpassungsstörung für ein Jahr ab dem Dienstunfall fällt neben der erstrebten Anerkennung der Anpassungsstörung und der posttraumatischen Belastungsstörung ohne zeitliche Begrenzung nicht ins Gewicht, weil letztere Grundlage für Unfallfürsorgeleistungen in einem erheblich größeren Umfang auch in zeitlicher Hinsicht sein könnte.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
61Beschluss:
62Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
63Gründe:
64Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der am °°.°°.°°°° geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes im Dienst des Beklagten.
3Am °°.°°.°°°° hatte der Kläger als Sachbearbeiter im Fachbereich Asyl die Aufgabe, eine Vorsprache eines bereits als aggressiv bekannten Asylbewerbers zu erledigen. Bei der Vorsprache wurde der Kläger von dem Asylbewerber beschimpft, beleidigt, bespuckt und tätlich angegriffen. Der Vorfall wurde in einem Vermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°° im Wesentlichen wie folgt geschildert: Der Asylbewerber sei handgreiflich geworden, habe mehrfach auf den Tisch geschlagen, habe versucht, dem Kläger den Arm umzudrehen und mit zunehmender Aggressivität auch mehrfach versucht, den Kläger zu schlagen. In dem Vermerk wurde die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben. Erst durch das massive Auftreten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe die Lage beruhigt und der Asylbewerber aus dem Zimmer befördert werden können. Ferner wurde – wie von dem Fachbereichsleiter C. ausdrücklich erbeten – eine Strafanzeige erstattet.
4Unter dem °°.°°.°°°° sah der Amtsarzt beim Kinder-, Jugend- und Amtsärztlichen Dienst des Beklagten, L3. Dr. C1. , bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an, wobei er zur Begründung keine spezifisch psychiatrischen Diagnosen anführte. Auf diese Beurteilung wurden keine Personalmaßnahmen des Beklagten gestützt.
5Im Rahmen des Erstantrages auf beihilfenrechtliche Gewährung einer Psycho-therapie führte der Diplom-Psychologe P. W1. I. unter dem °°.°°.°°°° u.a. aus, der Kläger habe spontan geschildert, Angstzustände zu haben, unter Schlaflosigkeit zu leiden und beruflich unzufrieden zu sein wegen fehlender Anerkennung und auch verspäteter körperlicher Beeinträchtigungen durch seelischen Druck. Insofern habe er sowohl Übergriffe von Asylbewerbern gegen seine Person angeführt als auch Mobbing am Arbeitsplatz durch seinen Arbeitgeber, der zudem seiner Fürsorgepflicht nicht genügt habe. Seit einem im Alter von neun Jahren erlittenen Unfall sei er eigentlich immer krank, seit der Lungenembolie vor vier Jahren zudem sehr kurzatmig. Als Diagnosen wurden Anpassungsstörungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung genannt.
6Die P1. der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des V. N. und die Diplom-Psychologin Dr. phil. B. . Q. kamen in ihrem psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Kläger sei als zuvor psychiatrisch gesunder Beamter durch eine Serie von körperlichen Bedrohungen und zuletzt eine als sehr gefährlich erlebte traumatische Situation an einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, die seineArbeitsfähigkeit stark einschränke. Das hier angeschuldigte Ereignis wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers dergestalt geschildert, der Asylbewerber habe dem Kläger erst gedroht, sei dann auf seinen Schreibtisch gestiegen und habe ihn schließlich in einen Schrank geworfen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens und eines eigenen Untersuchungsergebnisses sah L3. Dr. C1. in seiner Stellungnahme vom °°.°°.°°°° die Voraussetzungen für eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an.
7Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung zum Ablauf des °°.°°.°°°° zur Ruhegesetzt.
8Am °°.°°.°°°° beantragte der Kläger eine Prüfung, ob ihm aufgrund des Unfalls vom °°.°°.°°°° Dienstunfallversorgung zu leisten sei.
9Der B1. E. der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. U. . S. , führte in seinem von der L. W2. X. -M. beauftragten psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° aus, der Kläger habe hinsichtlich des Vorfalls im N. °°°° sowohl die Massivität und Aggressivität der Vorwürfe und Tätlichkeiten als auch das Ausbleiben jeglicher Hilfe beklagt. Der Angreifer habe ihm z.B. vorgeworfen, seine ebenfalls anwesende Ehefrau „gefickt“ zu haben und ihn darüber hinaus mit weiteren Ausdrücken sehr ordinär beleidigt und bedroht. Er sei dann aus dem Stand auf seinen Schreibtisch gesprungen und habe versucht, ihm gegen die Brust zu treten. Später habe er ihn vor den Schrank gestoßen, ihn geschlagen und ihm den Arm umgedreht. Er habe in den Augen des Asylbewerbers „das Böse“ gesehen. Dieses Gesicht sehe er teilweise auch heute noch während der Nacht.
10Zusammenfassend beurteilte Prof. Dr. S. den Zustand des Klägers wie folgt:
11„Bis zum P. °°°° beziehen sich alle vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte ausschließlich auf die genannten körperlichen Erkrankungen. Erstmals in der ärztlichen Bescheinigung von Herrn Dr. X1. vom °°.°°.°°°° wird die Einschätzung dahingehend geändert, dass im Mittelpunkt die psychischen Beschwerden und psychiatrischen Diagnosen stehen. Dieser Tenor zieht sich mit Ausnahme des Arztbriefes des L2. -I1. , wo sich Herr T. wegen einer erneuten Lungenembolie stationär behandeln lassen musste, durch die folgenden ärztlichen Bescheinigungen, Gutachten und Stellungnahmen.
12In seiner aktuellen Befindlichkeit beschreibt Herr T. als Symptome weiterhin bestehende Ängste, Grübelneigung, Schlafstörung und sich aufdrängende Erinnerungen an das Ereignis vom °°.°°.°°°° (Flashbacks), die durch spezifische Wahrnehmungen, z.B. laut sprechende farbige Menschen, ausgelöst werden. Es hat sich ein entsprechendes Vermeidungsverhalten herausgebildet. Herr T. beschreibt eine allgemeine Nervosität und Schreckhaftigkeit.
13In den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, dem Gutachten der V1. T1. N. vom °°.°°.°°°° sowie in der Bescheinigung von Herrn Dipl.-Psych. W4. I. vom °°.°°.°°°° wird eine Posttraumatische Belastungsstörung, teilweise in Kombination mit einer Anpassungsstörung diagnostiziert.
14Der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer An-passungsstörung mit posttraumatischen Zügen kann sich der Gutachteranschließen. Das auslösende Ereignis erfüllt vielleicht nicht in vollem Umfang die von der ICD-10 geforderten Kriterien für ein traumatisches Erlebnis, ist aber vor dem Hintergrund wiederholt erlebter gefährlicher und bedrohlicherSituationen im Sinne einer Retraumatisierung als ein Vorfall anzuerkennen, der eine traumatische Reaktion auslösen kann. Von der Symptomatik sind die diagnostischen Kriterien erfüllt. Es bestehen jetzt in abgemilderter, früher in ausgeprägterer Form intrusives Erleben und Flashbacks, Ängste, Vermeidungsverhalten und allgemeine Erhöhung der psychophysischen arousals.
15Betrachtet man die berichtete Vorgeschichte, so gab es in der ersten beruflichen Tätigkeit im Fachbereich Asyl bereits bedrohliche und traumatisierende Erlebnisse, die zu einer erheblichen psychischen Belastung, phasenweise Arbeitsunfähigkeit und schließlich der Versetzung in das Jugendamt führten. Bis °°°° war Herr T. psychisch stabil, allerdings von verschiedenen schweren körperlichen Erkrankungen belastet, die seine seelische Stabilität nach seinen Angaben allerdings nicht wesentlich bedroht haben. Nach dem Ereignis im N. °°°° entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der oben beschriebenen Symptomatik, die dann im P. °°°° zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führte.
16In diesem Sinne ist das Ereignis vom °°.°°.°°°° als kausal anzusehen. Ohne diese Bedrohungssituation wäre es nicht zu der Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen.“
17Unter dem °°.°°.°°°° führte der Diplom-Psychologe P. W3. I. u.a. aus, der bisherige Behandlungsverlauf sei seiner Ansicht nach positiv einzuschätzen. Allerdings habe der Kläger vor etwa 14 Tagen eine Retraumatisierung erleben müssen. Diese habe sich ereignet, als er im Rahmen seiner Übungen zum Aufsuchen derrelevanten Situationen eine Kollegin im Ausländeramt besucht habe. Während seines Besuches sei ein Antragsteller derart in Rage geraten, dass er im Beisein des Klägers die Mitarbeiterin des Ausländeramtes geohrfeigt habe. Hierauf sei der Kläger erstarrt, habe sich bewegungsunfähig gefühlt und der Kollegin nicht helfen können.
18Der Amtsarzt L3. Dr. C1. holte ein Zusatzgutachten des sozial-psychiatrischen Dienstes ein. In dem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. aus, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der PTBS begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Unter Berücksichtigung dieses Zusatzgutachtens führte Dr. C1. in seiner unter dem °°.°°.°°°° abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten von Professor Dr. S. aus, definitionsgemäß erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das auslösende Ereignis könne nicht allein auf den Vorfall vom °°.°°.°°°° fokussiert werden. Vielmehr handele es sich um Angst- und Panikreaktionen, die auf die Ereignisse in der Dienststelle insgesamt bezogen seien, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls formal nicht erfüllt seien. Auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit führen musste. Der beteiligte psychiatrische Zusatzgutachter gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Eine diese Diagnose verneinende fachärztliche Stellungnahme liege nicht vor.
19Mit Schreiben vom °°.°°.°°°° schlug die X2. -M2. W2. – X3. – als Kostenträger dem Beklagten vor, das Ereignis nicht als Dienstunfall anzuerkennen.
20Mit Bescheid vom 12.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom °°.°°.°°°° als Dienstunfall ab. Im Zuge des hiergegen gerichteten Klageverfahrens (Az 12 K 2720/09) erkannte der Beklagte das Ereignis in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2011 als Dienstunfall an. Nachdem der Kläger um Prüfung seiner weiteren Ansprüche gebeten und unter anderem die Auffassung vertreten hatte, es liege ein qualifizierter Dienstunfall vor, wurde ihm mit Bescheid vom 15.09.2011 Unfallruhegehalt gewährt, auf das eine Unfallrente angerechnet wurde.
21Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Entschädigung nach § 43 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien nur erfüllt, wenn der Beamte eine Lebensgefahr erkenne und trotzdem die Diensthandlung fortsetze, obwohl ihm ein Entkommen möglich sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen. Ebenso wenig habe ein rechtswidriger Angriff vorgelegen. Der Asylbewerber habe den Kläger lediglich beleidigt. Ein körperlicher Angriff auf den Kläger habe jedoch durch das Einschreiten der Kollegen unterbunden werden können.
22Am °°.°°.°°°° hat der Kläger Klage erhoben.
23Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt, weil er am °°.°°.°°°° Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden sei, den er als lebensbedrohlich empfunden habe. Dem Angreifer sei die Absicht zu unterstellen, gegen ihn persönlich vorgehen zu wollen. Seit diesem Ereignis sei er dienstunfähig erkrankt gewesen und sodann in den Ruhestand getreten. Infolge des rechtswidrigen Angriffs sei er in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 % gemindert. Dies werde auch durch zwei aktuelle ärztliche/psychologische Bescheinigungen belegt, die er dem vom Gericht bestellten Gutachter ebenfalls vorgelegt, die dieser jedoch nicht hinreichend gewürdigt habe.
24Der Kläger beantragt,
25den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 BeamtVG zu gewähren.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er beruft sich unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid ergänzend auf allgemeine Beweisgrundsätze. Da der Kläger seine das streitige Ereignis betreffenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblich modifiziert und gesteigert habe, sei den innerhalb kurzer Zeit nach dem angeschuldigten Ereignis erfolgten Angaben höhere Bedeutung beizumessen als den späteren, gesteigerten Angaben. Die ersten Angaben des Klägers ließen aber nicht die Annahme zu, dass bei diesem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens50 % vorliege. Aus demselben Grund fehle es an einer hinreichenden, den Anforderungen des § 45 Abs. 1 BeamtVG genügenden Unfallanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Fachbereichsleiters C. ließen nicht erkennen, dass infolge des Vorfalls Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen könnten.
29Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage einer bei dem Kläger als Folge des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom °°.°°.°°°° möglicherweise vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie deren Höhe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom °°.°°.°°°° und wegen des Beweisergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom °°.°°.°°°° verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 12 K 2720/09 sowie den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist begründet.
33Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 und der Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 € (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
34I.
35Rechtsgrundlage der Ansprüche des Klägers sind die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses vom °°.°°.°°°°,
36vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. und vom 13.12.2012 – 2 C 51/11 –, ZBR 2013, 205 f.,
37gültigen Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) vom 21.12.2004, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Einsatzversorgungsgesetz rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft getreten ist. Die sich infolge der Föderalismusreform ergebenden Änderungen des Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte der Länder und Kommunen gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG bleiben mithin ohne Auswirkung auf das Verfahren.
38II.
39Die streitgegenständlichen Ansprüche auf weitere Leistungen der Unfallfürsorge sind nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Gemäߧ 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gewährt.Ein Ausschluss von Ansprüchen auf Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ereignis vom °°.°°.°°°° bestandskräftig als Dienstunfall anerkannt und damit bereits bestandskräftig festgestellt ist, dass aufgrund dieses Unfallereignisses Unfallfürsorge gewährt wird.
40Im übrigen ist jedoch – ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch entscheidend ankommen würde – auch eine den Anforderungen des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG genügende Unfallanzeige erfolgt.
41Die Meldepflicht betrifft lediglich den Unfall selbst, während die Meldung nicht zwingend bereits die Nennung einer Unfallfolge oder gar einer bestimmten Verletzung beinhalten muss. Dies gilt umso mehr, wenn die Verletzung auch für den Verletzten zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erkennbar ist. Nach Maßgabe der hier zur Anwendung kommenden Gesetzesfassung ist ferner nicht erforderlich die Erhebung konkreter Ansprüche auf Unfallfürsorge bereits in der Unfallanzeige, sondern allein die – zumindest mittelbare – Erkennbarkeit, dass ggf. solche Ansprüche entstehen können. Zu melden ist nämlich nicht der Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge, sondern lediglich der Unfall an sich. Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den verletzten Beamten, gleichwohl ist auch jede andere Person zur Meldung berechtigt. Liegt der zuständigen Stelle eine Anzeige – insbesondere des Vorgesetzten – mit dem erforderlichen Inhalt bereits vor, so bedarf es keiner nochmaligen Meldung des verletzten Beamten. Auch Inhalt und Form der Meldung sind nicht im einzelnen vorgeschrieben, so dass es insbesondere nicht der Verwendung eines bestimmten Formulars bedarf.
42Vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 2. bis 5. zu § 45 BeamtVG; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Rn. 3 ff. zu § 45 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 45 BeamtVG, Rz. 3 ff.; alle Kom-mentierungen jeweils mit umfangreichen Verweisen auf die zugrunde liegende Rechtsprechung.
43Diesen Anforderungen genügt der Aktenvermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°°, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger Opfer eines von großer Aggressivität getragenen tätlichen Übergriffs geworden war, wobei die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, anhand dieses Vermerks sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass tatsächlich Unfallfürsorgeansprüche entstehen konnten. Insbesondere hätte es für eine solche Schlussfolgerung nicht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingewandt hat – der Hilfe eines Sachverständigen oder der Fähigkeit zum Erahnen dieser Möglichkeit bedurft. Der Beklagte verkennt bei seinen Einwendungen, dass eine bloße Erkennbarkeit der allgemeinen Möglichkeit des Entstehens künftiger Ansprüche auf Unfallfürsorge ausreicht, eine Identifizierbarkeit ganz bestimmter künftiger Unfallfolgen mithin nicht erforderlich ist. Da die Situation im Vermerk als von großer Aggressivität getragen,außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde, lag anhand dessen auch für Bedienstete ohne medizinische Vorbildung die Möglichkeit, dass der beschriebene Angriff spätere psychische, der Unfallfürsorge des Dienstherrn bedürfende, Folgeschäden nach sich ziehen konnte, nicht fern. Einer Benennung konkreter psychischer Folgen bedurfte es gerade nicht. Der Zweck des Vermerks, der darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung des Täters einzuleiten, steht der Bewertung als Unfallanzeige ebenfalls nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil er gerade darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung in Gang zu setzen, womit der erfolgten Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers durch dessen Vorgesetzten ein nicht unerhebliches Gewicht zugemessen wurde. Auf einen subjektiven oder objektiven Willen des Verletzten (oder seines Vorgesetzten), etwaige künftige Unfallfürsorgeansprüche zu melden, kommt es gerade nicht an, da die Meldung nur die Erkennbarkeit möglicher künftiger Ansprüche, nicht aber deren vorsorgliche Geltendmachung voraussetzt. Dass der Dienstherr, der – jedenfalls in Person des Fachbereichsleiters C. – den gewalttätigen Übergriff immerhin für so gewichtig hielt, dass er nach seiner Einschätzung einer Strafverfolgung bedurfte, gleichwohl keine näheren Ermittlungen hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen für den Kläger unternommen hat, kann bei dieser Sachlage nicht zu Lasten des Klägers gehen. Schließlich ist auch die fehlende Verwendung eines bestimmten Formulars des Dienstherrn nach den dargestellten
44Voraussetzungen weder ein beachtlicher Formmangel noch – wie der Beklagteoffensichtlich annimmt – ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer Unfallmeldung. Lag mithin bereits eine Unfallmeldung des Vorgesetzten vor, so bedurfte es keiner nochmaligen Meldung des Klägers.
45III.
46Die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäߧ 37 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sind gegeben.
47Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Fassung des Einsatzversorgungsgesetzes sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts eines Beamten, der sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, 80 vom 100 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt ist. Unfallruhegehalt nach Maßgabe dieser Vorschrift wird gemäߧ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1genannten Folgen erleidet.
481.
49Der in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vorausgesetzte rechtswidrige Angriff in Ausübung des Dienstes ist nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
50Beschluss vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. (juris Rz. 14 ff.),
51gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten ausdrücklich unstreitig.
522.
53Der Kläger ist auch infolge des infolge der Gefährdung erlittenen Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt.
54Dies setzt einen Zusammenhang zwischen der im Dienst erlittenen Gefährdung, dem Dienstunfall, der Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits voraus. Welche Erkrankung in diesem Zusammenhang ursächlich ist, ist nach dem im beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgungsrecht geltenden Ursachenbegriff zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit Ursachen im Rechtssinne grundsätzlich solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen– zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen deranspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Der Beamte hat auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“).
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 – 2 C 17/81 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschlüsse vom 20.02.1998 – 2 B 81.97 – und vom 24.05.1993 ‑ 2 B 57.93 –; Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –;Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 49 f. zu § 37.
56Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andereErkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen. Im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung sind dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.04.1968 – II C 81.64 –,vom 12.04.1978 – 6 C 59.76 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54.03 –;Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –; Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 6 a zu § 36 BeamtVG.
58Nach diesem Maßstab ist der Dienstunfall vom °°.°°.°°°° kausal für die bei dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende Erkrankung so-wie die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im Zeitpunktder Versetzung in den Ruhestand (noch) 50 % betragen hat. Diese Überzeugungdes Einzelrichters beruht auf dem Gutachten des vom Gericht beauftragten Gutachters Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom °°.°°.°°°°. Der Gutachter hat bei dem Kläger eine chronisch verlaufende Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine ausschließlich damit kausal assoziierte Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln diagnostiziert. Der Dienstunfall sei wesentliche Ursache der Posttraumatischen Belastungsstörung und der damit assoziierten Beruhigungsmittelabhängigkeit. Es habe weder eine so genannte „stumme Schadenslage" noch ein Vorschaden vorgelegen. Die unmittelbar nach dem Übergriffhervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten entsprochen, wodurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % in der Zeit vom °°.°°.°°°° bis längstens °°.°°.°°°° erreicht worden sei. Zwar hat Dr. Dr. M3. auch ausgeführt, im Laufe des Jahres °°°° sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, so dass die dauerhaft durch den Dienstunfall hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich mit 30 % zu beziffern sei. Diese Feststellung begründet jedoch keine Zweifel daran, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand im T. °°°° noch mindestens 50 % betrug, da die Besserung erst im Jahre °°°° einsetzte.
59Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig, widerspruchsfrei und beruhen auf einer ausführlichen und gründlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Untersuchung und den Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sie werden wesentlich bestätigt durch das Gutachten des ärztlichen Direktors der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. U. . S. vom °°.°°.°°°°. Dort diagnostizierte Prof. Dr. S. ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, die sich ohne die Bedrohungssituation vom °°.°°.°°°° nicht entwickelt hätte, weshalb es dann auch nicht zu der hieraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. hat in seinem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° ebenfalls ausgeführt, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Die insoweit entgegenstehende Stellungnahme des Amtsarztes L3. Dr. C1. vom °°.°°.°°°° vermag dies nicht zu entkräften. Zwar hat Dr. C1. die Kausalität mit der Erwägung verneint, auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit hätte führen müssen. Zudem erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser – bloß – abweichenden Bewertung ist jedoch nichts zu entnehmen, was die unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung gewonnene Beurteilung des Gutachters Dr. Dr. M3. entkräften würde, zumal dieser die zahlreichen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. C1. bei seiner gutachtlichen Bewertung ausdrücklich einbezogen hatte.
60Der Beklagte hat diese ausführlichen und auf gründlicher Auseinandersetzung beruhenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Gutachters nicht entkräftet. Insbesondere kann er nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Gutachten biete deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil es auf einer unkritischen Übernahme der – nach Auffassung des Beklagten ein gesteigertes Vorbringen darstellenden und deshalb nicht glaubhaften – Angaben des Klägers be-ruhe. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom °°.°°.°°°° erzeugend dargelegt, dass es nach den von ihm in seinem Ausgangsgutachten dargestellten Kriterien nicht entscheidend auf den konkreten Ablauf und eventuell erlittene körperliche Verletzungen ankomme. Wesentlich bedeutsamer sei vielmehr die kognitive und emotionale Reaktion des Betroffenen auf das Ereignis, insbesondere, ob das Ereignis von dem Betroffenen als lebensbedrohlich gewertet wurde und auch Gefühle der Angst, Wut und Hilflosigkeit auftraten. Zudem seien die von dem Beklagten hervorgehobenen, vermeintlichen Widersprüche auch deshalb nicht geeignet, die Schwere des Traumas nachhaltig in Zweifel zu ziehen, weil es gerade zu den typischen Folgen eines psychischen Traumas zähle, dass Teile desselben nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig oder nicht korrekt erinnert werden. Diese Ausführungen sind zur Überzeugung des Einzelrichters geeignet, den Einwand des Beklagten zu entkräften. Es entspricht weit verbreiteter Erkenntnis, dass die Angaben traumatisierter Personen nicht nach den klassischen Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit eines Vorbringens gemessen werden können, weil die Lückenhaftigkeit und auch Widersprüchlichkeit der das traumaauslösende Ereignis betreffenden Angaben eine häufige Traumafolge darstellt. Da bei dem Kläger nach der unabhängig voneinander gewonnenen Erkenntnis mehrerer Gutachter tatsächlich eine Traumatisierung vorliegt, kann diese Feststellung nicht durch einen Umstand entkräftet werden, der gerade eine typische Folge einer Traumatisierung darstellt. Schließlich begründet es auch keinen Mangel der Begutachtung, dass der Gutachter den Kläger – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat –keiner testpsychologischen Zusatzbegutachtung unterzogen hat. Es ist weder vom Beklagten näher dargelegt worden noch aus anderen Umständen ersichtlich, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine testpsychologische Zusatzbegutachtung ge-boten wäre.
61Nach alledem hat der Einzelrichter keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein solcher Anlass bestünde nur dann, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen könnte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 – 2 B 19.07 –,juris Rn. 5 m.w.N. auf die st. Rs.; OVG NW, st. Rs., u.a. Beschlüsse vom 02.11.2006 – 1 B. 2651/06 –, vom 06.09.2007 – 1 B. 1983/06 –, vom 19.09.2007 – 1 B. 3685/06 – und vom 16.10.2007 – 1 B. 1717/06 –.
63Für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen besteht jedoch nach dem Vorstehenden kein Anhaltspunkt.
64IV.
65Die Voraussetzungen für eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG sind ebenfalls gegeben.
66Gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 €, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom 100 beeinträchtigt ist.
67Dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen der Fall.
68V.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.
- 2
Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.
- 3
Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.
- 4
In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.
- 5
Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.
- 6
Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.
- 7
Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.
- 8
Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.
- 9
Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.
- 10
Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.
- 11
Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.
- 12
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.
- 13
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.
- 14
Der Kläger hat beantragt,
- 15
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.
- 19
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
- 22
Der Beklagte beantragt,
- 23
die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.
- 25
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 27
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.
- 28
Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.
- 29
Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).
- 30
1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.
- 31
Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).
- 32
Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).
- 33
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.
- 34
Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.
- 35
2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).
- 36
Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:
- 37
„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“
- 38
Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:
- 39
„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“
- 40
Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).
- 41
Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.
- 42
Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).
- 43
Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.
- 44
3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.
- 45
Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.
- 46
Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 47
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.
- 48
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.
- 49
Beschluss
- 50
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.
- 2
Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.
- 3
Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.
- 4
In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.
- 5
Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.
- 6
Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.
- 7
Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.
- 8
Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.
- 9
Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.
- 10
Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.
- 11
Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.
- 12
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.
- 13
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.
- 14
Der Kläger hat beantragt,
- 15
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.
- 19
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
- 22
Der Beklagte beantragt,
- 23
die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.
- 25
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 26
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 27
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.
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Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.
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Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).
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1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.
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Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).
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Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).
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Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.
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Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.
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2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).
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Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:
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„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“
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Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:
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„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“
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Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).
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Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.
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Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).
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Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.
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3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.
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Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Der am °°.°°.°°°° geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes im Dienst des Beklagten.
3Am °°.°°.°°°° hatte der Kläger als Sachbearbeiter im Fachbereich Asyl die Aufgabe, eine Vorsprache eines bereits als aggressiv bekannten Asylbewerbers zu erledigen. Bei der Vorsprache wurde der Kläger von dem Asylbewerber beschimpft, beleidigt, bespuckt und tätlich angegriffen. Der Vorfall wurde in einem Vermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°° im Wesentlichen wie folgt geschildert: Der Asylbewerber sei handgreiflich geworden, habe mehrfach auf den Tisch geschlagen, habe versucht, dem Kläger den Arm umzudrehen und mit zunehmender Aggressivität auch mehrfach versucht, den Kläger zu schlagen. In dem Vermerk wurde die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben. Erst durch das massive Auftreten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe die Lage beruhigt und der Asylbewerber aus dem Zimmer befördert werden können. Ferner wurde – wie von dem Fachbereichsleiter C. ausdrücklich erbeten – eine Strafanzeige erstattet.
4Unter dem °°.°°.°°°° sah der Amtsarzt beim Kinder-, Jugend- und Amtsärztlichen Dienst des Beklagten, L3. Dr. C1. , bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an, wobei er zur Begründung keine spezifisch psychiatrischen Diagnosen anführte. Auf diese Beurteilung wurden keine Personalmaßnahmen des Beklagten gestützt.
5Im Rahmen des Erstantrages auf beihilfenrechtliche Gewährung einer Psycho-therapie führte der Diplom-Psychologe P. W1. I. unter dem °°.°°.°°°° u.a. aus, der Kläger habe spontan geschildert, Angstzustände zu haben, unter Schlaflosigkeit zu leiden und beruflich unzufrieden zu sein wegen fehlender Anerkennung und auch verspäteter körperlicher Beeinträchtigungen durch seelischen Druck. Insofern habe er sowohl Übergriffe von Asylbewerbern gegen seine Person angeführt als auch Mobbing am Arbeitsplatz durch seinen Arbeitgeber, der zudem seiner Fürsorgepflicht nicht genügt habe. Seit einem im Alter von neun Jahren erlittenen Unfall sei er eigentlich immer krank, seit der Lungenembolie vor vier Jahren zudem sehr kurzatmig. Als Diagnosen wurden Anpassungsstörungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung genannt.
6Die P1. der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des V. N. und die Diplom-Psychologin Dr. phil. B. . Q. kamen in ihrem psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Kläger sei als zuvor psychiatrisch gesunder Beamter durch eine Serie von körperlichen Bedrohungen und zuletzt eine als sehr gefährlich erlebte traumatische Situation an einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, die seineArbeitsfähigkeit stark einschränke. Das hier angeschuldigte Ereignis wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers dergestalt geschildert, der Asylbewerber habe dem Kläger erst gedroht, sei dann auf seinen Schreibtisch gestiegen und habe ihn schließlich in einen Schrank geworfen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens und eines eigenen Untersuchungsergebnisses sah L3. Dr. C1. in seiner Stellungnahme vom °°.°°.°°°° die Voraussetzungen für eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an.
7Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung zum Ablauf des °°.°°.°°°° zur Ruhegesetzt.
8Am °°.°°.°°°° beantragte der Kläger eine Prüfung, ob ihm aufgrund des Unfalls vom °°.°°.°°°° Dienstunfallversorgung zu leisten sei.
9Der B1. E. der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. U. . S. , führte in seinem von der L. W2. X. -M. beauftragten psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° aus, der Kläger habe hinsichtlich des Vorfalls im N. °°°° sowohl die Massivität und Aggressivität der Vorwürfe und Tätlichkeiten als auch das Ausbleiben jeglicher Hilfe beklagt. Der Angreifer habe ihm z.B. vorgeworfen, seine ebenfalls anwesende Ehefrau „gefickt“ zu haben und ihn darüber hinaus mit weiteren Ausdrücken sehr ordinär beleidigt und bedroht. Er sei dann aus dem Stand auf seinen Schreibtisch gesprungen und habe versucht, ihm gegen die Brust zu treten. Später habe er ihn vor den Schrank gestoßen, ihn geschlagen und ihm den Arm umgedreht. Er habe in den Augen des Asylbewerbers „das Böse“ gesehen. Dieses Gesicht sehe er teilweise auch heute noch während der Nacht.
10Zusammenfassend beurteilte Prof. Dr. S. den Zustand des Klägers wie folgt:
11„Bis zum P. °°°° beziehen sich alle vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte ausschließlich auf die genannten körperlichen Erkrankungen. Erstmals in der ärztlichen Bescheinigung von Herrn Dr. X1. vom °°.°°.°°°° wird die Einschätzung dahingehend geändert, dass im Mittelpunkt die psychischen Beschwerden und psychiatrischen Diagnosen stehen. Dieser Tenor zieht sich mit Ausnahme des Arztbriefes des L2. -I1. , wo sich Herr T. wegen einer erneuten Lungenembolie stationär behandeln lassen musste, durch die folgenden ärztlichen Bescheinigungen, Gutachten und Stellungnahmen.
12In seiner aktuellen Befindlichkeit beschreibt Herr T. als Symptome weiterhin bestehende Ängste, Grübelneigung, Schlafstörung und sich aufdrängende Erinnerungen an das Ereignis vom °°.°°.°°°° (Flashbacks), die durch spezifische Wahrnehmungen, z.B. laut sprechende farbige Menschen, ausgelöst werden. Es hat sich ein entsprechendes Vermeidungsverhalten herausgebildet. Herr T. beschreibt eine allgemeine Nervosität und Schreckhaftigkeit.
13In den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, dem Gutachten der V1. T1. N. vom °°.°°.°°°° sowie in der Bescheinigung von Herrn Dipl.-Psych. W4. I. vom °°.°°.°°°° wird eine Posttraumatische Belastungsstörung, teilweise in Kombination mit einer Anpassungsstörung diagnostiziert.
14Der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer An-passungsstörung mit posttraumatischen Zügen kann sich der Gutachteranschließen. Das auslösende Ereignis erfüllt vielleicht nicht in vollem Umfang die von der ICD-10 geforderten Kriterien für ein traumatisches Erlebnis, ist aber vor dem Hintergrund wiederholt erlebter gefährlicher und bedrohlicherSituationen im Sinne einer Retraumatisierung als ein Vorfall anzuerkennen, der eine traumatische Reaktion auslösen kann. Von der Symptomatik sind die diagnostischen Kriterien erfüllt. Es bestehen jetzt in abgemilderter, früher in ausgeprägterer Form intrusives Erleben und Flashbacks, Ängste, Vermeidungsverhalten und allgemeine Erhöhung der psychophysischen arousals.
15Betrachtet man die berichtete Vorgeschichte, so gab es in der ersten beruflichen Tätigkeit im Fachbereich Asyl bereits bedrohliche und traumatisierende Erlebnisse, die zu einer erheblichen psychischen Belastung, phasenweise Arbeitsunfähigkeit und schließlich der Versetzung in das Jugendamt führten. Bis °°°° war Herr T. psychisch stabil, allerdings von verschiedenen schweren körperlichen Erkrankungen belastet, die seine seelische Stabilität nach seinen Angaben allerdings nicht wesentlich bedroht haben. Nach dem Ereignis im N. °°°° entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der oben beschriebenen Symptomatik, die dann im P. °°°° zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führte.
16In diesem Sinne ist das Ereignis vom °°.°°.°°°° als kausal anzusehen. Ohne diese Bedrohungssituation wäre es nicht zu der Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen.“
17Unter dem °°.°°.°°°° führte der Diplom-Psychologe P. W3. I. u.a. aus, der bisherige Behandlungsverlauf sei seiner Ansicht nach positiv einzuschätzen. Allerdings habe der Kläger vor etwa 14 Tagen eine Retraumatisierung erleben müssen. Diese habe sich ereignet, als er im Rahmen seiner Übungen zum Aufsuchen derrelevanten Situationen eine Kollegin im Ausländeramt besucht habe. Während seines Besuches sei ein Antragsteller derart in Rage geraten, dass er im Beisein des Klägers die Mitarbeiterin des Ausländeramtes geohrfeigt habe. Hierauf sei der Kläger erstarrt, habe sich bewegungsunfähig gefühlt und der Kollegin nicht helfen können.
18Der Amtsarzt L3. Dr. C1. holte ein Zusatzgutachten des sozial-psychiatrischen Dienstes ein. In dem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. aus, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der PTBS begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Unter Berücksichtigung dieses Zusatzgutachtens führte Dr. C1. in seiner unter dem °°.°°.°°°° abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten von Professor Dr. S. aus, definitionsgemäß erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das auslösende Ereignis könne nicht allein auf den Vorfall vom °°.°°.°°°° fokussiert werden. Vielmehr handele es sich um Angst- und Panikreaktionen, die auf die Ereignisse in der Dienststelle insgesamt bezogen seien, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls formal nicht erfüllt seien. Auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit führen musste. Der beteiligte psychiatrische Zusatzgutachter gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Eine diese Diagnose verneinende fachärztliche Stellungnahme liege nicht vor.
19Mit Schreiben vom °°.°°.°°°° schlug die X2. -M2. W2. – X3. – als Kostenträger dem Beklagten vor, das Ereignis nicht als Dienstunfall anzuerkennen.
20Mit Bescheid vom 12.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom °°.°°.°°°° als Dienstunfall ab. Im Zuge des hiergegen gerichteten Klageverfahrens (Az 12 K 2720/09) erkannte der Beklagte das Ereignis in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2011 als Dienstunfall an. Nachdem der Kläger um Prüfung seiner weiteren Ansprüche gebeten und unter anderem die Auffassung vertreten hatte, es liege ein qualifizierter Dienstunfall vor, wurde ihm mit Bescheid vom 15.09.2011 Unfallruhegehalt gewährt, auf das eine Unfallrente angerechnet wurde.
21Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Entschädigung nach § 43 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien nur erfüllt, wenn der Beamte eine Lebensgefahr erkenne und trotzdem die Diensthandlung fortsetze, obwohl ihm ein Entkommen möglich sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen. Ebenso wenig habe ein rechtswidriger Angriff vorgelegen. Der Asylbewerber habe den Kläger lediglich beleidigt. Ein körperlicher Angriff auf den Kläger habe jedoch durch das Einschreiten der Kollegen unterbunden werden können.
22Am °°.°°.°°°° hat der Kläger Klage erhoben.
23Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt, weil er am °°.°°.°°°° Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden sei, den er als lebensbedrohlich empfunden habe. Dem Angreifer sei die Absicht zu unterstellen, gegen ihn persönlich vorgehen zu wollen. Seit diesem Ereignis sei er dienstunfähig erkrankt gewesen und sodann in den Ruhestand getreten. Infolge des rechtswidrigen Angriffs sei er in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 % gemindert. Dies werde auch durch zwei aktuelle ärztliche/psychologische Bescheinigungen belegt, die er dem vom Gericht bestellten Gutachter ebenfalls vorgelegt, die dieser jedoch nicht hinreichend gewürdigt habe.
24Der Kläger beantragt,
25den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 BeamtVG zu gewähren.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er beruft sich unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid ergänzend auf allgemeine Beweisgrundsätze. Da der Kläger seine das streitige Ereignis betreffenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblich modifiziert und gesteigert habe, sei den innerhalb kurzer Zeit nach dem angeschuldigten Ereignis erfolgten Angaben höhere Bedeutung beizumessen als den späteren, gesteigerten Angaben. Die ersten Angaben des Klägers ließen aber nicht die Annahme zu, dass bei diesem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens50 % vorliege. Aus demselben Grund fehle es an einer hinreichenden, den Anforderungen des § 45 Abs. 1 BeamtVG genügenden Unfallanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Fachbereichsleiters C. ließen nicht erkennen, dass infolge des Vorfalls Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen könnten.
29Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage einer bei dem Kläger als Folge des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom °°.°°.°°°° möglicherweise vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie deren Höhe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom °°.°°.°°°° und wegen des Beweisergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom °°.°°.°°°° verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 12 K 2720/09 sowie den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage ist begründet.
33Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 und der Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 € (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
34I.
35Rechtsgrundlage der Ansprüche des Klägers sind die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses vom °°.°°.°°°°,
36vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. und vom 13.12.2012 – 2 C 51/11 –, ZBR 2013, 205 f.,
37gültigen Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) vom 21.12.2004, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Einsatzversorgungsgesetz rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft getreten ist. Die sich infolge der Föderalismusreform ergebenden Änderungen des Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte der Länder und Kommunen gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG bleiben mithin ohne Auswirkung auf das Verfahren.
38II.
39Die streitgegenständlichen Ansprüche auf weitere Leistungen der Unfallfürsorge sind nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Gemäߧ 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gewährt.Ein Ausschluss von Ansprüchen auf Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ereignis vom °°.°°.°°°° bestandskräftig als Dienstunfall anerkannt und damit bereits bestandskräftig festgestellt ist, dass aufgrund dieses Unfallereignisses Unfallfürsorge gewährt wird.
40Im übrigen ist jedoch – ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch entscheidend ankommen würde – auch eine den Anforderungen des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG genügende Unfallanzeige erfolgt.
41Die Meldepflicht betrifft lediglich den Unfall selbst, während die Meldung nicht zwingend bereits die Nennung einer Unfallfolge oder gar einer bestimmten Verletzung beinhalten muss. Dies gilt umso mehr, wenn die Verletzung auch für den Verletzten zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erkennbar ist. Nach Maßgabe der hier zur Anwendung kommenden Gesetzesfassung ist ferner nicht erforderlich die Erhebung konkreter Ansprüche auf Unfallfürsorge bereits in der Unfallanzeige, sondern allein die – zumindest mittelbare – Erkennbarkeit, dass ggf. solche Ansprüche entstehen können. Zu melden ist nämlich nicht der Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge, sondern lediglich der Unfall an sich. Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den verletzten Beamten, gleichwohl ist auch jede andere Person zur Meldung berechtigt. Liegt der zuständigen Stelle eine Anzeige – insbesondere des Vorgesetzten – mit dem erforderlichen Inhalt bereits vor, so bedarf es keiner nochmaligen Meldung des verletzten Beamten. Auch Inhalt und Form der Meldung sind nicht im einzelnen vorgeschrieben, so dass es insbesondere nicht der Verwendung eines bestimmten Formulars bedarf.
42Vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 2. bis 5. zu § 45 BeamtVG; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Rn. 3 ff. zu § 45 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 45 BeamtVG, Rz. 3 ff.; alle Kom-mentierungen jeweils mit umfangreichen Verweisen auf die zugrunde liegende Rechtsprechung.
43Diesen Anforderungen genügt der Aktenvermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°°, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger Opfer eines von großer Aggressivität getragenen tätlichen Übergriffs geworden war, wobei die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, anhand dieses Vermerks sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass tatsächlich Unfallfürsorgeansprüche entstehen konnten. Insbesondere hätte es für eine solche Schlussfolgerung nicht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingewandt hat – der Hilfe eines Sachverständigen oder der Fähigkeit zum Erahnen dieser Möglichkeit bedurft. Der Beklagte verkennt bei seinen Einwendungen, dass eine bloße Erkennbarkeit der allgemeinen Möglichkeit des Entstehens künftiger Ansprüche auf Unfallfürsorge ausreicht, eine Identifizierbarkeit ganz bestimmter künftiger Unfallfolgen mithin nicht erforderlich ist. Da die Situation im Vermerk als von großer Aggressivität getragen,außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde, lag anhand dessen auch für Bedienstete ohne medizinische Vorbildung die Möglichkeit, dass der beschriebene Angriff spätere psychische, der Unfallfürsorge des Dienstherrn bedürfende, Folgeschäden nach sich ziehen konnte, nicht fern. Einer Benennung konkreter psychischer Folgen bedurfte es gerade nicht. Der Zweck des Vermerks, der darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung des Täters einzuleiten, steht der Bewertung als Unfallanzeige ebenfalls nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil er gerade darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung in Gang zu setzen, womit der erfolgten Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers durch dessen Vorgesetzten ein nicht unerhebliches Gewicht zugemessen wurde. Auf einen subjektiven oder objektiven Willen des Verletzten (oder seines Vorgesetzten), etwaige künftige Unfallfürsorgeansprüche zu melden, kommt es gerade nicht an, da die Meldung nur die Erkennbarkeit möglicher künftiger Ansprüche, nicht aber deren vorsorgliche Geltendmachung voraussetzt. Dass der Dienstherr, der – jedenfalls in Person des Fachbereichsleiters C. – den gewalttätigen Übergriff immerhin für so gewichtig hielt, dass er nach seiner Einschätzung einer Strafverfolgung bedurfte, gleichwohl keine näheren Ermittlungen hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen für den Kläger unternommen hat, kann bei dieser Sachlage nicht zu Lasten des Klägers gehen. Schließlich ist auch die fehlende Verwendung eines bestimmten Formulars des Dienstherrn nach den dargestellten
44Voraussetzungen weder ein beachtlicher Formmangel noch – wie der Beklagteoffensichtlich annimmt – ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer Unfallmeldung. Lag mithin bereits eine Unfallmeldung des Vorgesetzten vor, so bedurfte es keiner nochmaligen Meldung des Klägers.
45III.
46Die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäߧ 37 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sind gegeben.
47Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Fassung des Einsatzversorgungsgesetzes sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts eines Beamten, der sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, 80 vom 100 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt ist. Unfallruhegehalt nach Maßgabe dieser Vorschrift wird gemäߧ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1genannten Folgen erleidet.
481.
49Der in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vorausgesetzte rechtswidrige Angriff in Ausübung des Dienstes ist nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
50Beschluss vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. (juris Rz. 14 ff.),
51gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten ausdrücklich unstreitig.
522.
53Der Kläger ist auch infolge des infolge der Gefährdung erlittenen Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt.
54Dies setzt einen Zusammenhang zwischen der im Dienst erlittenen Gefährdung, dem Dienstunfall, der Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits voraus. Welche Erkrankung in diesem Zusammenhang ursächlich ist, ist nach dem im beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgungsrecht geltenden Ursachenbegriff zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit Ursachen im Rechtssinne grundsätzlich solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen– zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen deranspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Der Beamte hat auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“).
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 – 2 C 17/81 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschlüsse vom 20.02.1998 – 2 B 81.97 – und vom 24.05.1993 ‑ 2 B 57.93 –; Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –;Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 49 f. zu § 37.
56Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andereErkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen. Im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung sind dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.04.1968 – II C 81.64 –,vom 12.04.1978 – 6 C 59.76 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54.03 –;Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –; Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 6 a zu § 36 BeamtVG.
58Nach diesem Maßstab ist der Dienstunfall vom °°.°°.°°°° kausal für die bei dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende Erkrankung so-wie die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im Zeitpunktder Versetzung in den Ruhestand (noch) 50 % betragen hat. Diese Überzeugungdes Einzelrichters beruht auf dem Gutachten des vom Gericht beauftragten Gutachters Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom °°.°°.°°°°. Der Gutachter hat bei dem Kläger eine chronisch verlaufende Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine ausschließlich damit kausal assoziierte Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln diagnostiziert. Der Dienstunfall sei wesentliche Ursache der Posttraumatischen Belastungsstörung und der damit assoziierten Beruhigungsmittelabhängigkeit. Es habe weder eine so genannte „stumme Schadenslage" noch ein Vorschaden vorgelegen. Die unmittelbar nach dem Übergriffhervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten entsprochen, wodurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % in der Zeit vom °°.°°.°°°° bis längstens °°.°°.°°°° erreicht worden sei. Zwar hat Dr. Dr. M3. auch ausgeführt, im Laufe des Jahres °°°° sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, so dass die dauerhaft durch den Dienstunfall hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich mit 30 % zu beziffern sei. Diese Feststellung begründet jedoch keine Zweifel daran, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand im T. °°°° noch mindestens 50 % betrug, da die Besserung erst im Jahre °°°° einsetzte.
59Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig, widerspruchsfrei und beruhen auf einer ausführlichen und gründlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Untersuchung und den Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sie werden wesentlich bestätigt durch das Gutachten des ärztlichen Direktors der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. U. . S. vom °°.°°.°°°°. Dort diagnostizierte Prof. Dr. S. ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, die sich ohne die Bedrohungssituation vom °°.°°.°°°° nicht entwickelt hätte, weshalb es dann auch nicht zu der hieraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. hat in seinem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° ebenfalls ausgeführt, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Die insoweit entgegenstehende Stellungnahme des Amtsarztes L3. Dr. C1. vom °°.°°.°°°° vermag dies nicht zu entkräften. Zwar hat Dr. C1. die Kausalität mit der Erwägung verneint, auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit hätte führen müssen. Zudem erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser – bloß – abweichenden Bewertung ist jedoch nichts zu entnehmen, was die unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung gewonnene Beurteilung des Gutachters Dr. Dr. M3. entkräften würde, zumal dieser die zahlreichen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. C1. bei seiner gutachtlichen Bewertung ausdrücklich einbezogen hatte.
60Der Beklagte hat diese ausführlichen und auf gründlicher Auseinandersetzung beruhenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Gutachters nicht entkräftet. Insbesondere kann er nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Gutachten biete deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil es auf einer unkritischen Übernahme der – nach Auffassung des Beklagten ein gesteigertes Vorbringen darstellenden und deshalb nicht glaubhaften – Angaben des Klägers be-ruhe. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom °°.°°.°°°° erzeugend dargelegt, dass es nach den von ihm in seinem Ausgangsgutachten dargestellten Kriterien nicht entscheidend auf den konkreten Ablauf und eventuell erlittene körperliche Verletzungen ankomme. Wesentlich bedeutsamer sei vielmehr die kognitive und emotionale Reaktion des Betroffenen auf das Ereignis, insbesondere, ob das Ereignis von dem Betroffenen als lebensbedrohlich gewertet wurde und auch Gefühle der Angst, Wut und Hilflosigkeit auftraten. Zudem seien die von dem Beklagten hervorgehobenen, vermeintlichen Widersprüche auch deshalb nicht geeignet, die Schwere des Traumas nachhaltig in Zweifel zu ziehen, weil es gerade zu den typischen Folgen eines psychischen Traumas zähle, dass Teile desselben nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig oder nicht korrekt erinnert werden. Diese Ausführungen sind zur Überzeugung des Einzelrichters geeignet, den Einwand des Beklagten zu entkräften. Es entspricht weit verbreiteter Erkenntnis, dass die Angaben traumatisierter Personen nicht nach den klassischen Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit eines Vorbringens gemessen werden können, weil die Lückenhaftigkeit und auch Widersprüchlichkeit der das traumaauslösende Ereignis betreffenden Angaben eine häufige Traumafolge darstellt. Da bei dem Kläger nach der unabhängig voneinander gewonnenen Erkenntnis mehrerer Gutachter tatsächlich eine Traumatisierung vorliegt, kann diese Feststellung nicht durch einen Umstand entkräftet werden, der gerade eine typische Folge einer Traumatisierung darstellt. Schließlich begründet es auch keinen Mangel der Begutachtung, dass der Gutachter den Kläger – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat –keiner testpsychologischen Zusatzbegutachtung unterzogen hat. Es ist weder vom Beklagten näher dargelegt worden noch aus anderen Umständen ersichtlich, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine testpsychologische Zusatzbegutachtung ge-boten wäre.
61Nach alledem hat der Einzelrichter keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein solcher Anlass bestünde nur dann, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen könnte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 – 2 B 19.07 –,juris Rn. 5 m.w.N. auf die st. Rs.; OVG NW, st. Rs., u.a. Beschlüsse vom 02.11.2006 – 1 B. 2651/06 –, vom 06.09.2007 – 1 B. 1983/06 –, vom 19.09.2007 – 1 B. 3685/06 – und vom 16.10.2007 – 1 B. 1717/06 –.
63Für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen besteht jedoch nach dem Vorstehenden kein Anhaltspunkt.
64IV.
65Die Voraussetzungen für eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG sind ebenfalls gegeben.
66Gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 €, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom 100 beeinträchtigt ist.
67Dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen der Fall.
68V.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.
- 2
Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.
- 3
Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.
- 4
In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.
- 5
Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.
- 6
Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.
- 7
Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.
- 8
Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.
- 9
Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.
- 10
Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.
- 11
Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.
- 12
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.
- 13
Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.
- 14
Der Kläger hat beantragt,
- 15
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.
- 19
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.
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Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.
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Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).
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1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.
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Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).
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Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).
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Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.
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Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.
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2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).
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Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:
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„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“
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Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:
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„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“
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Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).
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Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.
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Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).
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Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.
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3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.
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Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Gründe
- 1
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Januar 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
- 3
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
- 4
Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
- 5
Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hinsichtlich der Ursächlichkeit im Sinne des Dienstunfallrechtes gestellt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Dienstsports das Vorliegen einer besonderen Beziehung zum Erfolg verneint. Fehlerhaft sei insbesondere, dass das Verwaltungsgericht - trotz Präzisierungen des Klägers - allein auf die Äußerungen in der Unfallanzeige abgestellt habe und zudem das gesamte Vorgeschehen für unbeachtlich erklärt habe.
- 6
Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich hieraus nicht. Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe zur Ursächlichkeit im Sinne des Dienstunfallrechtes (vgl. S. 4 Abs. 3 der UA) und zur Geltung der allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. S. 7/8 der UA) entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein auf die Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 18. März 2010 abgestellt, sondern auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung mit berücksichtigt (vgl. S. 7 Abs. 2 der UA). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, von einer außergewöhnlichen Unfallmechanik (etwa einem Umknicken, einem Wegrutschen, einem (Ver-)Stolpern, einer Dreh- und Ausweichbewegung, einem Schussversuch, einer gegnerischen Spielereinwirkung, einem plötzlichen Abbremsen oder einem schnellen Antritt) habe der Kläger gerade nicht berichtet, und der Hinweis auf die geringe Größe des Spielfeldes und typischerweise auftretende schnelle Sprints und plötzliche Stopps vermöge die Feststellung einer derartigen Belastung gerade im Zeitpunkt der Ruptur nicht zu ersetzen, werden von der Antragsbegründungsschrift mit dem Vorbringen, der Kläger habe sich nach Ballaufnahme in raschem Vorwärtsgang auf das gegnerische Tor zubewegt, nicht schlüssig in Frage gestellt.
- 7
Die weiteren Ausführungen zu einem „schnellen Antritt“ und bewegungsintensiven Sportarten mit schnellem Richtungswechsel machen nicht plausibel, dass sich die Verletzung des Klägers gerade im Zusammenhang mit solchen Bewegungsabläufen ereignet hat. Vielmehr verweist die Antragsbegründungsschrift auf eine schnelle Vorwärtsbewegung des Klägers unter Führung des Balles. Soweit in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt wird, beim Führen des Balles werde der Fuß in besonderem Maße durch Seitwärtsdrehungen belastet, fehlen substantiierte Angaben dazu, inwiefern dieser Umstand zur Ruptur der Achillessehne beiträgt.
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Auch der Hinweis, dass der Kläger in seiner Freizeit keinen Fußball spiele und seine Sehne deshalb eine vergleichbare Belastung nicht gewohnt sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die weder plausibel macht, warum das Führen des Balles eine Achillessehnenruptur auslösen soll, noch weshalb eine Belastbarkeit der Sehne nicht durch andere Sportarten in der Freizeit, häufigen Dienstsport oder nicht zuletzt durch entsprechende Aufwärmübungen vor Spielantritt gegeben sein kann.
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Soweit der Kläger auf eine erhöhte Rupturgefahr der Achillessehne durch mögliche Mikroverletzungen der Sehne in Folge einer länger andauernden Spielteilnahme vor dem eigentlichen Unfallereignis verweist, fehlt es bereits an der erforderlichen Feststellung der behaupteten Mikroverletzungen. Die Möglichkeit des Entstehens derartiger Mikroverletzungen bei der hier in Rede stehenden Sportart entbindet den Kläger nicht von der Nachweispflicht, dass entsprechende durch den Dienstsport ausgelöste Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben. Erst recht wird hierdurch nicht das Fehlen einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne als maßgebliche Ursache für das Entstehen der Mikroverletzungen und die anschließende Ruptur ausgeschlossen.
- 10
Des Weiteren reklamiert die Antragsbegründungsschrift das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in Bezug auf die mit der Dienstsportausübung verbundene Gefährdung, die vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG auch gegenüber Beamtinnen und Beamten zu erbringen sei. Das Vorliegen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung hätte Informationen darüber liefern können, ob und unter welchen Bedingungen die Gefahr einer Ruptur der Achillessehne bestehe.
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Dieser Einwand macht indes nicht plausibel, dass eine Bewertung des konkreten Einzelfalles hierdurch entbehrlich wird und zeigt erst recht nicht auf, inwiefern sich aus der Gefährdungsbeurteilung über die vom Verwaltungsgericht zur Ursache einer Achillessehnenruptur verwerteten Erkenntnismittel hinaus, weitere Erkenntnisse ergeben hätten, die die hier entscheidungserhebliche Beweislastfrage in Bezug auf das Vorhandensein einer degenerativen Vorschädigung der Achillessehne einerseits und die Wesentlichkeit des Unfallgeschehens als Ursache für die Ruptur andererseits zu Gunsten des Klägers hätten beeinflussen können. Durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG erfahren weder die Arbeitsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten eine Änderung. Durch sie werden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erst vorbereitet. Die Gefährdungsbeurteilung stellt lediglich einen Erkenntnisprozess dar, der die Qualität des Arbeitsschutzes in der Dienststelle steuert. Durch sie wird nicht bereits die am Ende des Erkenntnisprozesses eventuell stehende Maßnahme des Gesundheitsschutzes vorweg genommen oder unmittelbar festgelegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2011 - 16 A 1361/10. PVB -, juris).
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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, im Falle der Erstellung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsanalyse hätte die Sportart Hallenfußball auf Grund der mit der Sportart verbundenen Verletzungsrisiken nicht als Dienstsport in Betracht kommen dürfen, wird eine bloße Behauptung aufgestellt, der es insbesondere auch hinsichtlich der gezogenen Schlussfolgerung an der erforderlichen Substantiierung mangelt.
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Der Verweis auf eine, wegen des gesteigerten (Verletzungs-)Risikos, erforderliche intensivere Unterweisung (§ 12 ArbSchG) über die mit der Sportart verbundenen Risiken bzw. notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken (qualifizierte Betreuung, intensive Aufwärmphase, zeitliche Limitierung der Spieldauer etc.) legt weder nachvollziehbar dar, dass es im Fall des Klägers an entsprechenden Hinweisen oder an das Verletzungsrisiko mindernden Maßnahmen gefehlt hat, noch inwiefern auf Grund von Unterweisungen und oben beschriebener Maßnahmen das Unfallgeschehen vermieden worden wäre. Für einen Zurechnungszusammenhang zwischen einem pflichtwidrigen Unterlassen und Schaden muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre; die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (vgl. Schleswig-Holsteinische OLG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 9 U 120/02 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2006 - 1 U 102/04 -, juris). Mangelt es hiernach schon nach dem Schadensersatzrecht an einem Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang, ist erst recht nicht ersichtlich, inwiefern sich das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung entscheidungserheblich bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des Unfallgeschehens als Ursache für den eingetretenen Körperschaden auswirken sollte, insbesondere zum Ausschluss einer Vorschädigung bzw. zur Feststellung einer wesentlichen Mitursache des Unfallgeschehens am Schadenseintritt beitragen könnte. Ursächlich im unfallfürsorgerechtlichen Sinn sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. Sächsische OVG, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 2 A 171/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, juris). Vorliegend vermochte der Kläger weder eine alleinige Ursache noch eine wesentliche (Mit-)Ursache des Unfallgeschehens für den Riss der Achillessehne nachzuweisen.
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Die angeblich fehlende Gefährdungsbeurteilung würde auch zu keiner Beweiserleichterung für den Kläger, bei dem grundsätzlich die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalles liegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 LA 155/07 -, juris, m. w. N.), führen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zur mangelnden Einschlägigkeit des Beweises des ersten Anscheins (S. 8 Abs. 2 der UA) stellt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage. Soweit sinngemäß eine Umkehr der Beweislast unter Verweis auf eine fehlende Gefährdungsanalyse, die Verwirklichung des besonderen, der Sportart anhaftenden Risikos beim Beschäftigten und die Meidung vergleichbarer Risikosportarten in der Freizeit durch den Beschäftigten geltend gemacht wird, greift dieser Einwand nicht durch.
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Der Gedanke einer Beweislastumkehr knüpft an eine schuldhafte Beweisvereitelung einer Verfahrenspartei bzw. an eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung der möglichen und zumutbaren Mitwirkungspflicht an, mit der Folge, dass ohne entsprechende Korrektur die Rechtsposition des Inhabers der materiellen Beweislast in einem Maße eingeschränkt wird, das das Gebot der Wirksamkeit des Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde(vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris; Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 108 Rdnr. 5). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Antragsbegründungsschrift indes nicht schlüssig dar. Abgesehen davon, dass die Existenz einer ausreichenden Gefährdungsanalyse zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, legt die Antragsbegründungsschrift jedenfalls weder eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten noch nachvollziehbar dar, inwiefern das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung zu einer Beweisvereitelung führt oder eine die Wirksamkeit des Rechtschutzes in Frage stellende Erschwernis bei der Sachverhaltsaufklärung zur Folge hat. Nicht zuletzt ist - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich, inwiefern Ermittlungen zur Gefährdungssituation den Schluss rechtfertigen könnten, diese Gefährdung habe sich realisiert und stelle zugleich die wesentliche (Allein- oder Mit-)Ursache für den durch das Unfallgeschehen eingetretenen Körperschaden dar.
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Weiter wendet die Antragsbegründungsschrift ein, das Verwaltungsgericht habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis des Nichtvorliegens eines degenerativen Vorschadens gestellt. Die Bescheinigung des Hausarztes vom 24. Juni 2011 besage, dass der Kläger nie wegen Achillessehnenbeschwerden behandelt worden sei und auch sonst keine Hinweise auf eine Vorschädigung bestünden. Das Gedächtnisprotokoll des Chirurgen stütze das Fehlen einer Vorschädigung. Soweit für das Verwaltungsgericht die Frage der Vorschädigung bzw. ihres Grades offen geblieben sei, überzeuge der Verweis auf die Aussage des Chirurgen, dass sich „keine Bereiche einer gesunden von eine kranken Sehne differenzieren“ ließen, und der Hinweis auf das Fehlen eines histologischen Gutachtens nicht.
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Eine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründende fehlerhafte Beweiswürdigung ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen- oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrages fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstliche zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Wertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris, m. w. N.).
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Hieran gemessen enthalten die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zum Beweiswert des Gedächtnisprotokolls des Chirurgen lediglich eine andere Bewertung des Beweismittels; eine evident sachwidrige oder gar willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig besteht Anlass für die Annahme, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen bzw. dessen tatsächliche Feststellungen seien augenscheinlich nicht zutreffend und würden insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen enthalten. Auch der vom Verwaltungsgericht wegen Zeitablaufes angenommene eingeschränkte Beweiswert des Gedächtnisprotokolls des Chirurgen wird nicht dadurch schlüssig in Frage gestellt, dass sich nach Auffassung des Klägers wegen der präzisen Angaben des Chirurgen ein ausreichendes Erinnerungsvermögen unterstellen lasse. Die Antragsbegründungsschrift nimmt insoweit lediglich eine Gegenposition zum Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes ein und setzt ihre Bewertung des Beweismittels an Stelle der des Gerichtes. Eine ergebnisrelevante fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichtes ergibt sich hieraus nicht.
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Hinsichtlich des Unterlassens einer histologischen Untersuchung reklamiert die Antragsbegründungsschrift eine Umkehr der Beweislast bzw. Beweiserleichterungen, weil die Beklagte ihre Untersuchungspflicht gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG verletzt habe. Sie habe den Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Beweissicherung in Form eines histologischen Gutachtens hingewiesen. Die Beklagte habe auch die behandelnde Vertragsklinik nicht über die Notwendigkeit der Durchführung einer histologischen Untersuchung in derartigen Fällen informiert. Schließlich sei mangels Gefährdungsanalyse keine regelgerechte Unterweisung nach § 12 ArbSchG erfolgt, zu der auch ein Hinweis auf ein dienstunfallrechtlich adäquates Verhalten im Falle eines Sehnenrisses gehört hätte. Der Dienstherr verfüge vorliegend hinsichtlich der Möglichkeiten und Erfordernisse der Sachverhaltsaufklärung über einen weit überlegenen Kenntnisstand.
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Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses stellt dieses Vorbringen nicht schlüssig in Frage. Eine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht des Dienstherrn ergibt sich hieraus nicht. Der Dienstherr ist aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 5.06 -, juris). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet eine Behörde grundsätzlich nicht den Beamten über die Möglichkeiten der Beweissicherung zu belehren oder solche Maßnahmen vorsorglich für den an sich (materiell) beweisbelasteten Beamten zu veranlassen (zumal im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im medizinischen Bereich) bzw. die behandelnde Vertragsklinik über die Notwendigkeit beweissichernder Maßnahmen zu informieren. Der Untersuchungsgrundsatz stellt keine Eingriffsermächtigung für die Beschaffung der erforderlichen Informationen bzw. die Erhebung der erforderlichen Beweise dar. Es erscheint auch, ungeachtet der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit der behandelnden Klinik, völlig überzogen, vom Dienstherrn zu erwarten, dass er prophylaktisch für bestimmte Erkrankungen oder Körperschädigungen einen Katalog möglicher Beweissicherungsmaßnahmen erstellt und die Klinik (bei Einverständnis des Patienten) um deren Beachtung ersucht.
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Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) lässt sich keine allgemeine Beratungspflicht des Dienstherrn ableiten; indessen ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände eine Belehrungspflicht auslösen können. Diese Umstände können auch derart sein, dass sich die Notwendigkeit eines Hinweises an den Beamten so aufdrängt, dass der Dienstherr zur Erteilung eines Rates auch ohne ausdrückliche Bitte des Beamten verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, juris). Solche besonderen, eine Belehrungspflicht auslösenden Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung - neben der bereits erwähnten ausdrücklichen Bitte des Beamten um eine Auskunft - ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei Bestehen einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 - 2 C 5.04 -, juris; Beschluss vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, juris). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich vorliegend indes keinen Anhalt. Die Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, dass sich der Beklagten eine Belehrung zur Notwendigkeit der Einholung eines histologischen Gutachtens aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen bzw. wegen überlegenen Kenntnisstandes hätte aufdrängen müssen.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Notwendigkeit einer histologischen Untersuchung bei einer Sehnenruptur wäre im Falle einer Gefährdungsanalyse bei regelgerechter Unterweisung erfolgt, wird eine bloße Behauptung aufgestellt, ohne deren Richtigkeit nachvollziehbar darzulegen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG). Ein histologisches Gutachten dient weder der Unfallverhütung noch der Arbeitsplatzgestaltung. Soweit der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Einholung eines histologischen Gutachtens nach einem Unfall geeignet ist, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen. Die Unterweisungspflicht des § 12 ArbSchG gibt dem Arbeitgeber auf, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (Abs. 1 Satz 1); die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sind (Abs. 1 Satz 2). Inwiefern sich hieraus die Notwendigkeit von Hinweisen zur Beweissicherung nach Eintritt eines Unfalls ergibt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift auf den überlegenen Kenntnisstand des Dienstherrn verweist, ergeben sich hieraus keine besonderen Umstände des Einzelfalles, wonach sich dem Dienstherrn die Notwendigkeit eines Hinweises gerade gegenüber dem Kläger hätte aufdrängen müssen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn des Klägers vor dessen ärztlicher Behandlung überhaupt hinreichende Erkenntnisse über die Art und die Ursache der Verletzung zur Verfügung standen, die eine Meinungsbildung über beweissichernde Maßnahmen überhaupt erlaubt hätte bzw. dass im Rahmen der Nachsorge die Einholung eines histologischen Gutachtens noch möglich gewesen wäre. Letztlich begründet die dienstliche Erfahrung mit bestimmten Arten von Dienstunfällen noch keinen dergestalt überlegenen Kenntnisstand des Dienstherrn, den sich der Beamte als Patient durch entsprechende Nachfrage beim behandelnden Arzt über die Ursache und Art seiner Verletzung und welche Nachweismöglichkeiten ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen, nicht genauso gut und vor allem zeitnäher, nämlich während der ärztlichen Behandlung, hätte beschaffen können.
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Ergibt sich nach alldem bereits keine Belehrungs- oder Informationspflicht des Dienstherrn, ist erst recht nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen zur Last gelegt werden könnte. Einer Beweislastumkehr kommt daher nach den o. g. Voraussetzungen nicht in Betracht.
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Des Weiteren macht die Antragsbegründungsschrift geltend, der Kläger habe darauf vertraut, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht alle weiteren erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, insbesondere die Vertragsklinik über ein geeignetes Vorgehen in entsprechenden Fällen instruieren würde bzw. instruiert hätte und sich ein solches Vertrauen aus der Tatsache rechtfertige, dass die Beklagte auf Grund der Dauerbeziehung zu dieser Klinik über gesteigerte Einflussmöglichkeiten verfüge.
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Dieses Vorbringen macht weder plausibel, dass der Kläger berechtigterweise darauf vertrauen durfte, noch dass die Beklagte oder andere Bedienstete seines Dienstherrn Anlass hatten, eine solche Fehleinschätzung zu erkennen und zu korrigieren. Die Behauptung, die Beklagte habe auf Grund der Dauerbeziehung zu der behandelnden Klinik über gesteigerte Einflussmöglichkeiten verfügt, ist unsubstantiiert, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in vertraglicher oder sonstiger Beziehung zu dieser Klinik steht. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Dauer einer vertraglichen Beziehung einem Vertragspartner Einfluss auf die Art und Weise der medizinischen Behandlung eines Dritten ermöglichen sollte oder dass der konkrete Vertrag eine derartige Einflussnahme auch nur zulässt. Schließlich ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, die Beklagte bzw. der Dienstherr des Klägers habe (rechtzeitig) erkennen können, dass der Kläger wegen der Behandlung in der Vertragsklinik davon ausgegangen ist, dass die Verantwortung für eine sachgerechte Abwicklung des Unfallgeschehens nicht mehr bei ihm, sondern bei der Beklagten bzw. seinem Dienstherrn liege und deshalb Anlass bestand, diesen Irrtum zu korrigieren.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorbringt, der Nachweis des Fehlens degenerativer Vorschäden habe nicht von der Vorlage eines histologischen Gutachtens abhängig gemacht werden dürfen, und für den Kläger müsse die Möglichkeit eines alternativen Nachweises bestehen, den er auch erbracht habe, begründet dieses Vorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger war an der Erbringung alternativer Nachweise nicht gehindert. Das Verwaltungsgericht hat sie allerdings als nicht ausreichend angesehen, um eine Vorschädigung der Achillessehne ausschließen bzw. um das Unfallgeschehen jedenfalls als wesentliche (Mit-)Ursache für die Ruptur der Sehne einzustufen. Die rechtliche Bewertung stellt die Antragsbegründungsschrift mit einer lediglich vom Verwaltungsgericht abweichenden Beweiswürdigung nicht schlüssig in Frage.
- 28
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage, welche Auswirkungen die Verletzung präventiver Arbeitsschutzpflichten und nachfolgender Untersuchungspflichten auf die beweisrechtlichen Grundsätze im Dienstunfallrecht hat, als rechtlich besonders schwierig bezeichnet, ist im Hinblick auf die Ausführungen des Senat zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in entscheidungserheblicher Weise stellt, noch dass ihre Beantwortung rechtlich besonders schwierig ist und sie sich insbesondere mit der o. g. höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ursachenzusammenhang und zu den Beweisgrundsätzen im Dienstunfallrecht nicht beantworten lässt.
- 30
Die am Ende der Antragsbegründungsschrift erfolgte Bezugnahme auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag aus erster Instanz ist für die Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht geeignet. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 -, m. w. N.).
- 31
Soweit zu Beginn der Antragsbegründungsschrift auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, wird dieser nachfolgend nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf die mehrfach gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beklagte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Gerichtes erfasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
- 1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder - 2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
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durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder - 2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
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§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
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nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.