Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 17 K 15.5844

published on 28/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 17 K 15.5844
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, begehrt als Trägerin der Kindertageseinrichtung „Kinderwelt ...“ für den Bewilligungszeitraum 2013/2014 von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses in Form einer Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG für das seit dem ... September 2010 in ihrer Einrichtung betreute Kind ..., ... In ihrem Informationsblatt vom 9. Januar 2013 wies die Klägerin die Erziehungsberechtigte des Kindes darauf hin, dass für den Fall des Wegzugs ein Gastkindantrag nach Art. 23 BayKiBiG a. F. zu stellen sei. Sie wies zudem im Zuge der Gesetzesänderung durch Aushang in der Einrichtung und mit persönlichem Anschreiben an die Eltern auf deren Pflicht nach Art. 26a Satz 2 BayKiBiG hin, Änderungen der nach Satz 1 erforderlichen Daten dem Träger unverzüglich mitzuteilen.

Kurz vor der Einschulung im September 2014 zogen das Kind und seine Mutter zum ... Juni 2014 in das Gemeindegebiet der Beklagten um. Davon erlangte die Beklagte erstmalig aufgrund einer Abfrage aus dem Meldeportal, die sie im Rahmen der Endabrechnung für das Betreuungsjahr 2013/2014 routinemäßig durchführte, Kenntnis. Eine Gastkindmeldung erfolgte zeitgleich mit dem Antrag der Klägerin vom 29. April 2015 an die Beklagte auf Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von insgesamt 1.522,16 € aus der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in den Monaten Juni, Juli und August 2014. Diese Summe setzt sich zusammen aus 1.222,16 € kindbezogener Förderung, davon 593,29 € kommunaler und 628,86 € staatlicher Förderanteil, sowie 300,00 € staatlichem Zuschuss zur Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG. Eine Mitteilung über den Wohnortwechsel durch die Mutter des Kindes erfolgte nicht.

Die Beklagte erließ am 30. Juni 2015 einen Endabrechnungsbescheid, mit dem die beantragten Fördermittel auf insgesamt 300,00 € (= Elternbeitragszuschuss für Juni, Juli und August 2014) gekürzt wurden. Die kindbezogene Förderung wurde in voller Höhe mit der Begründung abgelehnt, dass die Gastkindmeldung nicht gemäß Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG fristgemäß erfolgt sei.

Dagegen legte die Klägerin unter dem 7. August 2015 Widerspruch ein. Der Umzug des Kindes hätte ihr nicht bekannt sein können, da die Bestätigung der Kündigung des Betreuungsplatzes im Juli 2014 noch an die alte Wohnadresse zugestellt habe werden können. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Mutter sei es schwierig, diese für die Verletzung Ihrer Mitteilungspflicht in Regress zu nehmen. Der Ablehnungsbescheid sei zudem erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist für die Beantragung staatlicher Mittel (30. Juni 2015) am 15. Juli 2015 zugegangen. Hätte der Bescheid die Klägerin noch vor dem Fristablauf erreicht, hätte sie über die Übernahme der kommunalen Förderung entscheiden und die staatlichen Mittel beim Landratsamt München beantragen können.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 28. September 2015 dem Landratsamt München zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 wurde dieser sodann zurückgewiesen. Die verspätete Umzugsmeldung stelle einen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG dar. Der Wohnortwechsel des Kindes sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist in Textform angezeigt worden. Nach der Intention des Gesetzgebers sei es Aufgabe des Trägers, organisatorisch sicherzustellen, dass er über den Wechsel des Wohnortes der betreuten Kinder zeitnah Kenntnis erlangt. Rechtsfolge der verspäteten Meldung sei der Verlust des Förderanspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten. Damit sei auch der Förderanspruch der Beklagten gegenüber dem Freistaat Bayern aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG entfallen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag zugegangen, Klage mit dem Antrag,

den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. November 2015 insoweit aufzuheben, als er die Gewährung einer weiteren kindbezogenen Förderung in Höhe von 1.222,16 € ablehnt sowie

die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin entsprechend wie im Antrag vom 29. April 2015 eine Betriebskostenförderung von weiteren 1.222,16 € zu gewähren.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 ausgeführt, dass Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG nach seinem klaren Wortlaut, der Intention des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sowie dem Reglungszusammenhang auf den Fall der nachträglichen Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht anwendbar sei. Wertungsmäßig handle es sich zudem um einen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbaren Fall. Nach dem in Art. 104a Abs. 1 und 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz habe nicht der handelnde, sondern der an sich zuständige Verwaltungsträger die entstehenden Kosten zu tragen. Die Aufenthaltsgemeinde sei bei nachträglicher Änderung des Aufenthaltes des Gastkindes nicht schutzbedürftig, da zu diesem Zeitpunkt die Aufenthaltsgemeinde ihre finanziellen Planungen bereits abgeschlossen haben könnte. Anders als im gesetzlich geregelten Fall habe es der Einrichtungsträger bei der nachträglichen Änderung der Gastkommune nicht selbst in der Hand, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und herbeizuführen. Andernfalls wäre die Klägerin zur Vermeidung förderrechtlicher Nachteile dazu verpflichtet, in mindestens dreimonatigen Abständen den gewöhnlichen Aufenthalt aller in ihrer Einrichtung betreuten Kinder regelmäßig zu überprüfen. Die Klägerin wäre auch hier auf die Mitwirkung der Eltern des betreuenden Kindes angewiesen. Eine fortdauernde Überprüfungspflicht bei Gastkindern wäre mit dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht in Einklang zu bringen. Dies ergebe sich auch im Umkehrschluss aus Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG. Diese Vorschrift enthalte zwar eine Pflicht zur vierteljährlichen Aktualisierung der kindbezogenen Daten. Eine entsprechende Erhebungspflicht sei damit jedoch nicht verbunden. Der Träger müsse die ihm bekannten Änderungen mitteilen. Dabei handele es sich zudem - anders als bei Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG - nicht um eine materielle Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist. Nur eine schuldhafte Versäumnis dieser Frist könne förderrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Zudem bestehe auch nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG keine Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung der Daten, sondern nur zur Mitteilung bekannter Änderungen. Die Mitteilungspflicht diene in erster Linie der Schaffung einer verlässlicheren Datengrundlage für die Bedarfsplanung. Der Klägerin stehe jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Förderung in Höhe des staatlichen Anteils nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruches zu. Die Beklagte habe durch die verspätete Verbescheidung des Förderantrags der Klägerin eine Nebenpflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt und es ihr dadurch unmöglich gemacht, den kommunalen Förderanteil als für die Trägereinrichtung zuständige Kommune selbst zu übernehmen sowie die staatliche Förderung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG zu beantragen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 8. März 2016 ausgeführt, dass es unzutreffend sei, dass die Beklagte mit der am 15. Juli 2014 zugestellten Förderentscheidung die rechtzeitige Beantragung der staatlichen Förderung nach § 18 Abs. 2 BayKiBiG direkt beim Landratsamt München vereitelt habe. Zum einen sei die Zustellung der Entscheidung der Beklagten an die Klägerin am 15. Juli 2015 erfolgt. Zum anderen sei ein Zeitraum von ca. zwei Wochen zwischen Erlass eines Bescheides und dessen Zustellung in der Verwaltungspraxis keinesfalls ungewöhnlich. Die einschränkende Interpretation des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG durch die Klägerin sei weder von Wortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen gedeckt. Aus dem Willen des Gesetzgebers, Unsicherheiten bei der kommunalen Finanzplanung zu verhindern, werde deutlich, dass die Mitteilungspflicht des Trägers gerade nicht mit der erstmaligen Ausübung der Anzeige erlöschen soll. Dafür sprächen auch die Umstände, die zur seinerzeitigen Novellierung des BayKiBiG geführt hätten. In konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 05.05.2008 - 12 BV 07.3085) habe sich der Gesetzgeber mit der Novellierung dafür entschieden, die Regelungen zur Bedarfsnotwendigkeit (Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG a. F.) sowie die Gastkinderregelung (Art. 23 BayKiBiG a. F.) ersatzlos zu streichen. Zum Ausgleich dafür sei die Mitteilungspflicht des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG eingeführt worden. Angesichts der Mobilität der Gesellschaft würde es keinen Sinn machen, die Anzeigepflicht des Trägers lediglich auf die Erstaufnahme zu beschränken. Nach dem Regelungssystem des BayKiBiG trage das Finanzierungsrisiko grundsätzlich der Träger. Es handele sich nicht um einen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbaren Fall, da die Finanzierung der Kindertagesbetreuung mit kommunalen Finanzmitteln letztlich - auch im Verhältnis zu freien Trägern - nur ergänzenden, subsidiären Charakter habe. Denn durch die öffentliche Förderung sollen die Träger nicht für die Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben vergütet, sondern ausschließlich unterstützt werden. Die Träger würden also auch dann nicht zum Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen der für die Sicherstellung eines hinreichenden Tagesbetreuungsangebotes zuständigen Kommunen (vgl. Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG), wenn sie öffentliche Finanzmittel bezögen. Vielmehr nähmen sie weiterhin ihre eigenen Aufgaben wahr, obwohl sie in diesem Zusammenhang möglicherweise zugleich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllten. Die Anzeigepflicht der Klägerin ergäbe sich zudem aus dem Regelungszusammenhang. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber bei der Mitteilungspflicht nach Art. 26a BayKiBiG vor alledem an das Problem eines Umzugs innerhalb des Bewilligungszeitraums gedacht. Um das Risiko von Förderausfällen beim Träger - infolge einer Nichterfüllung der Anzeigepflicht aus Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG durch fehlende rechtzeitige Mitteilung der Eltern - zu minimieren, habe der Gesetzgeber ergänzend geregelt, dass die Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht der Eltern nach Art. 26b BayKiBiG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Die Argumentation der Klägerin stelle sich überdies als Fall der unzulässigen Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB (venire contra factum proprium) dar, die auch im öffentlichen Recht Anwendung finde. Ausweislich der begleitenden E-Mail zum Förderantrag vom 29. April 2015 sei die Klägerin offenbar selbst davon ausgegangen, dass sie die Frist versäumt habe und deshalb ein Förderanspruch nicht gegeben sei. Sie habe lediglich die Auffassung vertreten, dass dies nicht ihr Verschulden sei. Damit habe die Klägerin aber zugleich deutlich gemacht, dass sie von einer andauernden Verpflichtung aus Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG ausgehe. Auch aus dem Informationsschreiben der Klägerin an die Eltern ergebe sich, dass die Klägerin dem Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG ganz offenkundig dasselbe Verständnis wie die Beklagte zugrunde lege. Es werde sowohl auf das Thema Umzug als auch auf die damit verbundene förderrechtliche Problematik hingewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe nicht, da es an einer Rechtsgrundlage fehle und es sich bei dem staatlichen Teil der Förderung nach Art. 21 BayKiBiG nicht um eine selbstständig vom Träger einklagbare Leistung handele. Zudem mangele es an einem notwendigen Rechtsverhältnis zur fördernden Aufenthaltsgemeinde.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 ergänzte und vertiefte der Klägerbevollmächtigte sein Vorbringen. Eine unzulässige Rechtsausübung liege nicht vor, da die Klägerin immer der Auffassung gewesen sei, dass die verspätete Meldung des Gastkindes nicht förderschädlich sein könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts München vom 24. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der weiteren Betriebskostenförderung gemäß Art. 18 ff. BayKiBiG für das Gastkind ... wegen Verstoßes gegen die Fördervoraussetzung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG für den Zeitraum von Juni bis August 2014 nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege i. d. F. vom 14. Juni 2016 (GVBl. S. 94) (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) haben Träger von Kindertageseinrichtungen unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) haben (Aufenthaltsgemeinden).

Mit der Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes wurden die Fördervoraussetzungen in Art. 19 BayKiBiG gebündelt und erweitert (vgl. Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Vorbem. zu Art. 19 BayKiBiG). Als weitere Fördervoraussetzung wurde eine Anzeigepflicht bei Aufnahme ortsfremder Kinder in Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG verankert. Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen nach Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG setzt damit u. a. voraus, dass der Träger die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt (Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG). Soweit die Einrichtung die Aufnahme eines Gemeindekindes nicht anzeigt, verliert sie für dieses Kind den Anspruch auf die kindbezogene Förderung durch die Aufenthaltsgemeinde (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23).

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2014 nicht zu, da sie ihrer Anzeigepflicht nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG nicht rechtzeitig nachkam. Dadurch, dass sie die (Wieder)Aufnahme des Kindes nach Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung (Umzug am 16. Juni 2016) unstreitig nicht innerhalb von drei Monaten und damit rechtzeitig im Sinne des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG der Beklagten in Textform anzeigte, fehlt es an der zwingenden Fördervoraussetzung des maßgeblichen Gastkindes für die Monate Juni bis August 2014.

Die Anzeigepflicht des Trägers nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG umfasst dabei im Wege der Gesetzesauslegung auch den Fall der nachträglichen Änderung des Aufenthaltsorts des betreuten Kindes.

1.1.1. Gegenstand der Auslegung ist das Gesetz selbst und der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht (BVerfG, B.v. 15.09.2011 - 1 BvR 519/10 - juris, NVwZ 2012, 504; Würdinger JuS 2016, 1; BVerfG, B.v. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 - juris - BVerfGE 128, 193 = NJW 2011, 836; BVerfG, B.v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - juris).

Dem Auslegungsziel dienen, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 - juris - BVerfGE 11, 126 = NJW 1960, 1563), die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Um den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen, sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig. Das gilt auch für die Heranziehung der Gesetzesmaterialien, soweit sie auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat und er sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (BVerfG, B.v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 - juris - BVerfGE 11, 126 = NJW 1960, 1563).

a) Entgegen der klägerischen Auffassung lässt es der Wortlaut des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG zu, auch die nachträgliche Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des betreuten Kindes unter die Anzeigepflicht fallen zu lassen. Für den Träger besteht die Verpflichtung, die „Aufnahme eines Kindes“ mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde in Textform anzuzeigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist unter Aufnahme zwar die tatsächliche Aufnahme des Kindes in der Einrichtung zu verstehen („die Frist beginnt somit mit dem ersten regulären Besuchstag des Kindes“ vgl. LT-Drs. 16/12782, S. 23; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Erl. 8 zu Art. 19). Jedoch muss dies dem Wortlaut nach nicht der tatsächlich (aller)erste Besuchstag des Gastkindes in der Einrichtung sein (im Ergebnis so wohl auch VG Augsburg U.v. 28.07.2015 - AU 3 K 15.675 - juris Rn. 27; Dunkel/Eirich, BayKiBiG mit Ausführungsverordnung, 4. Auflage 2015, Art. 19 Rn. 8). Vielmehr kann darunter auch der erste reguläre Besuchstag des Gastkindes seit der Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes verstanden werden. Nach dem Wortlaut ist die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung anzuzeigen. Im Hinblick auf den lediglich zeitlich geänderten Bezugspunkt der „Aufnahme“ stehen auch die terminologischen Einwände des Klägerbevollmächtigten nicht entgegen, wonach unter Aufnahme dem Wortsinn nach und der indikativen Bedeutung nur die erstmalige Erbringung von Betreuungsleistungen anzusehen sei und ein aktives Tun erfordere. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung beziehen sich in erster Linie auf Erläuterungen zum Fristbeginn ohne die Begrifflichkeit der „Aufnahme“ als solche näher zu konkretisieren, so dass im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung auch der spätere Wohnortwechsel unter die Anzeigepflicht des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG fällt. Das betreute Kind wurde einen Tag nach seinem Umzug am 16. Juni 2014 in der Einrichtung der Klägerin (wieder) aufgenommen, so dass dieser Tag der erste reguläre Besuchstag des Kindes seit Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes war.

b) Bei der Auslegung des Gesetzes kann auch der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt werden, da er in dem Wortlaut des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat und er sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt. Soweit es in Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG heißt, „die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung“ wird die Koppelung der Anzeigepflicht an den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes hinreichend deutlich.

Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Pflicht zur Anzeige gemäß Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG um eine andauernde Verpflichtung, die nicht mit der einmaligen Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme des Kindes in der Einrichtung erlischt. Andernfalls würde dem Sinn und Zweck der Regelung nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zielte die Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zum 1. Januar 2013 auf eine Verschlankung der Verwaltungsvorgänge und damit einhergehend eine Entlastung der Träger, insbesondere durch die Einführung eines online-gestützten Abrechnungsverfahrens, das die Planungssicherheit für „alle Beteiligten“ erhöht. Als unerlässlich hierfür wurde die Einführung von Informations- und Anzeigepflichten erachtet. Der Anspruch auf kindbezogene Förderung setzt daher nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG seitdem voraus, dass der Einrichtungsträger die Aufnahme eines Kindes, dessen Aufenthalts- nicht mit der Sitzgemeinde der Einrichtung identisch ist, anzeigt (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 9). Diese Pflicht wurde „auf Wunsch der Gemeinden“ normiert. Die Anzeigepflicht soll Unsicherheiten bei der kommunalen Finanzplanung verhindern, die entstehen, wenn die Aufnahme von Gemeindekindern der Gemeinde erst nach Ablauf des Bewilligungsjahrs bei Übermittlung des Förderantrags bekannt wird (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23; vgl. VG Augsburg, U.v. 28.7.2015 - Au 3 K 15.675 - juris Rn. 21 ff.).

Indem auch die nachträgliche Änderung des Aufenthaltsorts des betreuten Kindes unter Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG fällt, wird dem gesetzgeberischen Interesse ausreichend Rechnung getragen. Andernfalls würde die Anwendung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG weitgehend leer laufen und sich der bezweckte Schutz der Aufenthaltsgemeinde auf die Fälle reduzieren, in denen das Gastkind (nur) zum Zeitpunkt des ersten Aufnahmetages seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde hat. Aus welchen Gründen allein dieser Umstand schützenswert sein sollte, der der nachträglichen Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts allerdings nicht, erschließt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien.

Die klägerische Annahme, dass ein Wegfall der Förderung auch die Klägerin in besonderem Maße in ihrer finanziellen Planungssicherheit treffe, geht ins Leere, da durch Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG die kommunale Finanzplanung der Aufenthaltsgemeinde, nicht aber die finanzielle Planungssicherheit des Trägers, der in diesem Fall (zufällig) eine kommunale Gebietskörperschaft ist, geschützt werden soll. Für eine vorzunehmende Abwägung der Interessen der Aufenthaltsgemeinde und des Einrichtungsträgers, wie die Klagepartei meint, fehlt es an gesetzlichen Anhaltspunkten. Im Ansatz nicht weiterführend ist zudem die klägerische Behauptung, wonach die Aufenthaltsgemeinde bei nachträglicher Änderung des Aufenthaltes nicht schutzbedürftig sei, da anders als bei der erstmaligen Aufnahme eines Gastkindes der nachträgliche Wechsel des Aufenthalts zu einem Zeitpunkt erfolgen könne, zu dem die Aufenthaltsgemeinde ihre finanziellen Planungen bereits abgeschlossen habe. Zum einen kann die Berücksichtigung eines Kindes bei der gemeindlichen Haushalts- und Finanzplanung beispielsweise auch dann ausgeschlossen sein, wenn der tatsächlich (aller)erste Besuchstag des Kindes im Dezember eines Jahres stattfindet und die Trägereinrichtung erst Ende Februar die allererste Aufnahme anzeigt. Zum anderen sind dies Ausnahmefälle, die nicht geeignet sind, der Gemeinde die Schutzwürdigkeit an sich abzusprechen.

Der klägerische Vortrag, dem Träger könne eine fortdauernde Überprüfungspflicht nicht zugemutet werden, vermag die Anzeigepflicht eines nachträglichen Wohnortwechsels grundsätzlich nicht infrage zu stellen. Eine unzumutbare Belastung für den Träger ist schon deshalb nicht überzeugend dargetan, weil die Eltern nach Art. 26a Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 5 BayKiBiG verpflichtet sind, einen Wohnortwechsel dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 27) ist dies insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn innerhalb des Bewilligungszeitraums ein Umzug erfolgt, sich somit der Anspruchsgegner u. a. für die Ansprüche auf kindbezogene Förderung verändert. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass nicht wenige Eltern Änderungen des Aufenthaltsortes nicht oder verspätet mitteilen. Dies führt in Einzelfällen zu erheblichen Einnahmeausfällen und gefährdet die Finanzierung der betreffenden Einrichtungen. Eine Nichtbeachtung wird daher nach Art. 26b BayKiBiG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Auf die in der Vergangenheit erfolgten verspäteten Mitteilungen der Eltern hat der Gesetzgeber reagiert, indem der Träger Gastkinder binnen drei Kalendermonaten an die Aufenthaltsgemeinde (Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG) und die Eltern den Umzug melden müssten (Dunkel/Eirich, BayKiBiG mit Ausführungsverordnung, 4. Auflage 2015, Art. 26a). Gegebenenfalls stünden insoweit auch Regressmöglichkeiten gegenüber den Eltern bei verschuldeter Nichtbeachtung im Raum. Soweit aufgrund eines Härtefalls darauf verzichtet wird, liegt dies im Verantwortungsbereich des Trägers und kann nicht zulasten der Aufenthaltsgemeinde geltend gemacht werden.

Eine fortdauernde Überprüfungspflicht steht auch entgegen der klägerischen Auffassung mit dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung in Einklang, da dieses gesetzgeberische Ziel darauf gerichtet ist, mit der Vereinfachung der Vorgaben zur Bedarfsanerkennung und der Einführung eines netzwerk-gestützten Abrechnungsverfahrens den Verwaltungsaufwand in den Kommunen zur Abwicklung der Förderverfahren und nicht den Aufwand der Träger deutlich zu reduzieren.

c) Für eine die Klägerin treffende Anzeigepflicht eines nachträglichen Wohnortwechsels des Gastkindes im Sinne des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG spricht zudem der oben aufgezeigte Regelungszusammenhang zu Art. 26a BayKiBiG. Die klägerische Annahme, dass die systematische Auslegung für ihre Rechtsauffassung spreche, da Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG die Anzeige gegenüber der Aufenthaltsgemeinde bei erstmaliger Aufnahme der Betreuung statuiere, währenddessen Art.19 Nr. 8 BayKiBiG eine Pflicht zur Mitteilung von Änderungen und zur Aktualisierung nur gegenüber dem Landratsamt als datenführender Stelle enthalte, vermag das Gericht bereits deshalb nicht zu teilen, weil die beiden Ziffern in Art. 19 BayKiBiG selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. So ist die von Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG beabsichtigte Sicherstellung der kommunalen Finanzplanung durch Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG nicht hinreichend gewährleistet. Es spricht nichts dafür, dass eine Datenübermittlung nach Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG die Meldung nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG entbehrlich machen könnte. Bei der vierteljährlichen Aktualisierung der Daten im KiBiG.web erfolgt alleine eine Meldung an das entsprechende Rechenzentrum. Die Aufenthaltsgemeinde erhält demgegenüber keine Information oder Mitteilung, dass Daten neu eingepflegt oder geändert worden sind. Die von der Änderung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG gewollte Sicherheit für die kommunale Finanzplanung kann nur durch eine adressatenbezogene Meldung erreicht werden.

1.1.2. Auf die Frage, inwieweit Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage und planwidrigen Regelungslücke analog herangezogen werden kann, kommt es damit nicht mehr an.

1.1.3. Als ebenfalls nicht tragfähig erweist sich der klägerische Einwand, dass ein Verstoß gegen Art. 104a Abs. 1 und 2 GG vorliege, wonach nicht der handelnde, sondern der an sich zuständige Verwaltungsträger die entstehenden Kosten zu tragen habe, da dieser im Verhältnis zweier Gemeinden untereinander bereits keine Anwendung findet. Nach Art. 104a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift verbietet damit, dass der Bund die Erfüllung von Aufgaben eines Landes mitfinanziert und dass umgekehrt die Länder die Wahrnehmung von Aufgaben des Bundes mitfinanzieren (vgl. BVerfG, U.v. 27.5.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - juris - BVerfGE 86, 148; BVerwG, U.v. 15.3.1989 - 7 C 42.87 - juris - BVerwGE 81, 312). Die Gemeinden werden dabei als Glieder des betreffenden Landes behandelt und ihre Aufgaben und Ausgaben denen des Landes zugerechnet. Damit regelt Art. 104a Abs. 1 GG zwar auch das Verhältnis des Bundes zu den Gemeinden und verbietet es, finanzielle Lasten, die bei der Erledigung einer Aufgabe des Bundes anfallen, den Gemeinden zu überbürden (BVerfG, U.v. 27.5.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 - a. a. O.; BVerwG, U.v. 8.2.1974 - 7 C 16.71 - juris - BVerwGE 44, 351; U.v. 15.3.1989 - 7 C 42.87 - a. a. O.), jedoch nicht das im Verhältnis zweier Gemeinden untereinander.

1.2. Einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren kindbezogenen Förderung kann die Klägerin auch nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB analog ableiten. Die Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ist bereits ausgeschlossen, da hinsichtlich der kindbezogenen Förderung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BayKiBiG erschöpfende Regelungen vorsehen (Sprau in: Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, Einführung vor § 677 Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, U.v. 17.11.2011 - III ZR 53/11 - juris Rn. 15). Die Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde zur Umgehung der gesetzlich vorgegebenen Fördervoraussetzungen führen. Liegt die Fördervoraussetzung des § 19 Nr. 7 BayKiBiG nicht vor, darf keine Förderung über die Hintertür einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgen. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Betreuung des Gastkindes kein fremdes Geschäft geführt hat. Da die Klägerin als Trägerin der Einrichtung selbst einen Betreuungsvertrag mit der Erziehungsberechtigten des Gastkindes abgeschlossen hat, führt sie im Rahmen der Kinderbetreuung ein eigenes Geschäft.

1.3. Soweit die Klagepartei schließlich ihren Förderanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch herzuleiten versucht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dadurch, dass die Beklagte den Endabrechnungsbescheid (erst) am 30. Juni 2015 mit Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG erließ, folgt für die Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der streitgegenständlichen kindbezogenen Förderung.

Die Gemeinden können nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG für die von ihnen nach Maßgabe des Art. 22 BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtungen einen gesetzlichen Förderanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen. Zwar spricht Abs. 2 generell von Gemeinden, damit ist aber in erster Linie die Aufenthaltsgemeinde (Art. 18 Abs. 1Satz 1 BayKiBiG) gemeint (Dunkl/Eirich, Kommentar zum BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Nr. 3.3.1 zu Art. 18). Zwar ist auch denkbar, dass eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG verpflichtete Gemeinde eine kindbezogene Förderung einschließlich Eigenanteil nach Art. 22 BayKiBiG an einen Träger einer Kindertageseinrichtung erbringt. Unabhängig von der Frage, ob dies auch dann Geltung für sich beansprucht, wenn die Gemeinde zugleich selbst als Träger einer Kindertageseinrichtung Empfänger der kindbezogenen Förderung ist, scheitert ein Refinanzierungsanspruch gegen den Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG jedenfalls an dem Umstand, dass der Träger alle Voraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG, mithin auch des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG zu erfüllen hat (BayVGH, B.v. 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 23). Dies ist aber vorliegend - wie dargestellt - nicht der Fall.

Unabhängig davon, ist eine schuldhafte Pflichtverletzung von Seiten der Beklagten nicht erkennbar. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf eine Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist. Der Klägerin hätte zudem die verwaltungsprozessuale Möglichkeit einer Untätigkeitsklage zur Verfügung gestanden. Im Übrigen wäre es ihr unbenommen gewesen, einen entsprechenden Förderantrag gegenüber dem Freistaat Bayern unabhängig von der Entscheidung der Beklagten fristwahrend zu stellen.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Frage, ob Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG tatsächlich auch auf eine nachträgliche Änderung des Aufenthaltsorts des betreuten Kindes Anwendung findet, bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Diese Frage ist aber über den hier zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf EUR 1.222,16 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Gründe:

Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2016 die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Da in dem Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/11 Verkündet am: 17. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 C
published on 01/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten üb
published on 28/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.675 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 411 Hauptpunkte: Kindbezogene Betriebskostenförderung; Förde
published on 01/10/2012 00:00

Gründe I. 1 1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Kosten
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.