Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.675

published on 28/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.675
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.675

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte:

Kindbezogene Betriebskostenförderung;

Fördervoraussetzungen;

Anzeigepflicht bei Aufnahme ortsfremder Kinder

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen kindbezogener Förderung nach dem Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um kindbezogene Betriebskostenförderungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013.

1. Der Kläger ist (freigemeinnütziger) Träger des Kindergartens „...“. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2013 beantragte er bei der Beklagten für den vorgenannten Bewilligungszeitraum die Endabrechnung der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in Höhe von 9.638,13 EUR. Der beantragten Gesamtfördersumme lag die Buchung für zwei Kinder, die ab November 2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten hatten, zugrunde; im einzelnen ... (geb. 15.10.2007, Gewichtungsfaktor (GF): 1,0, Zeitfaktor (ZF): 2,25, > 8 - 9 Stunden/täglich); ... (geb. 20.9.2010, GF: 2,0, ZF: 2,0, > 7 - 8 Stunden/täglich).

Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25. Oktober 2013 (siehe Bl. 6 der Behördenakte) teilte die Geschäftsleiterin des Klägers am 23. Oktober 2013 telefonisch mit, dass die Mitteilung „Anzeige Gastkinder“ an die Klägerin vergessen worden sei. Am 28. Oktober 2013 ging bei der Verwaltungsgemeinschaft ... ein Schreiben des Klägers vom 19. Oktober 2013 ein, mit dem mitgeteilt wurde, dass im vergangenen Kindergartenjahr die beiden vorgenannten Kinder aus dem Gemeindegebiet der Klägerin die o.g. Einrichtung des Klägers ab November 2012 besuchten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (eingegangen am 4.11.2013) erfolgte die Gastkindanzeige des Klägers gegenüber der Klägerin als Aufenthaltsgemeinde für die beiden Kinder.

Der Gemeinderat der Beklagten beschloss ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift vom 16. Dezember 2013 (siehe Bl. 13 der Behördenakte), dem Kläger entsprechend der fristgerechten Meldemodalitäten einen Gastkindbeitrag in Höhe von 1.915,04 EUR zu gewähren. Dem Beschluss lag ein Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 26. November 2013 zugrunde; danach bestehe nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG ein Anspruch auf Gastkindbeiträge (alte Regelung) für die Monate November und Dezember 2012 sowie (neue Regelung) für die Monate Juli und August 2013. Nach der vorgenannten Regelung sei seit 1. Januar 2013 die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde in Textform anzuzeigen. Nach der Berechnung des Förderanteils (Basiswert ... Zeitfaktor ... Gewichtungsfaktor: 12 Monate ... Besuchszeitmonate) ergebe sich ein kommunaler und staatlicher Förderanteil in Höhe von jeweils 1.915,04 EUR sowie ein staatlicher Qualitätsbonus von 25,16 EUR; die Gesamtfördersumme betrage demnach 3.855,24 EUR. Der staatliche Qualitätsbonus werde gewährt, sofern der Anstellungsschlüssel unter 11,0 liege und die erforderliche Mindestquote an Fachkraftstunden eingehalten werde.

Mit Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. Juli 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Gesamtfördersumme in Höhe von 3.855,24 EUR, die einen Förderanspruch der Beklagten gegenüber dem Freistaat Bayern in Höhe von 1.915,04 EUR enthält; die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nennt Widerspruch oder Klage als mögliche Rechtsbehelfe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da seitens des Klägers keine Anzeige der Gastkinder erfolgt sei, gelte der vorgenannte Antrag vom 19. Oktober 2013 gleichzeitig als Gastkindanzeige. Bei einem Basiswert von 919,22 EUR errechne sich auf der Grundlage der Belegungsdaten die Gesamtfördersumme von 3.855,24 EUR, dabei sei ein Qualitätsbonus in Höhe von 25,16 EUR berücksichtigt worden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2014 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anzeigepflicht des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG solle Unsicherheiten bei der kommunalen Finanzplanung verhindern, die entstünden, wenn die Aufnahme von Gemeindekindern der Gemeinde erst nach Ablauf des Bewilligungsjahres bei Übermittlung des Förderantrags bekannt werde. Die Vorschrift gelte analog, wenn ein Kind bereits eine Tageseinrichtung besuche und sich die Aufenthaltsgemeinde während des Bewilligungszeitraumes ändere. Die Anzeige habe der Träger oder eine von ihm autorisierte Person vorzunehmen. Für die Anzeige in Textform genüge eine E-Mail. Für den Nachweis der Anzeige und deren rechtzeitigen Zugangs sei der Absender verantwortlich. Für die Erfüllung des Textformerfordernisses genüge ferner die Beantragung der Abschlagszahlung für ein Gastkind im Rahmen des KiBiG.web. Die Neuregelung gelte mit Wirkung ab 1. Januar 2013, soweit bisher kein Antrag nach dem KiBiG.web oder eine Anzeige in Textform vorliege, habe der Träger die Anzeige bis spätestens 30. April 2013 nachholen müssen, um förderrechtliche Nachteile zu vermeiden. Der Förderanspruch wirke maximal drei Monate in die Vergangenheit. Die Neuregelung stelle eine Schutzvorschrift zugunsten der Gemeinde dar. Übernehme die zuständige Gemeinde die kindbezogene Förderung und verzichte auf den Einspruch nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG, leiste der Freistaat für diese Monate ebenfalls die kindbezogene Förderung im Verhältnis zur Gemeinde. Entsprechendes gelte, wenn die Gemeinde auf das Formerfordernis der Textform verzichte. Alle Träger von Kindertageseinrichtungen im Landkreis ... und auch der klagende Verein seien vom Kreisjugendamt des Landratsamtes mit E-Mail vom 14. Februar 2013 vom Inhalt des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13. Februar 2013, das die vorgenannte Rechtsauffassung vertrete, informiert worden. Auf die Berechnung der Gesamtfördersumme wird Bezug genommen.

2. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 7. April 2015 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Betriebskostenförderung für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2013 abgelehnt wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Betriebskostenförderung in Höhe von 5.782,89 EUR für Januar bis Juni 2013 für die Kinder ... und ... zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Kinder hätten ihren Wohnsitz zum 1. November 2012 von ... in das Gebiet der Beklagten verlegt. Die Beklagte sei der Auffassung, dass auch die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommenen Kinder innerhalb von drei Monaten zu melden gewesen wären. Diese Auslegung ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung. Denn „Aufnahme“ bedeute neue Aufnahme eines Kindes in eine entsprechende Einrichtung, nicht jedoch das Verbleiben eines Kindes in der Kindertagesstätte. Der Gesetzentwurf (vgl. LT.-Drs 16/12782 S. 23) zu Art. 19 BayKiBiG beinhalte, dass „unter Aufnahme die tatsächliche Aufnahme in die Einrichtung zu verstehen sei“. Weiter sei ausgeführt, dass „die Frist mit dem ersten regulären Besuchstag des Kindes zu laufen beginne“. Von einem Kind, das bereits die ortsfremde Einrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes besuche, sei nicht die Rede. Dafür habe aus Sicht des Gesetzgebers wohl auch kein Grund bestanden, da mit Neueinführung des Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG auch vierteljährlich Daten über die zentrale Internetplattform gemeldet werden müssten und somit zusätzlich Planungssicherheit bestehe. Das Gesetz sei daher auf die Zukunft ausgerichtet und nicht darauf, bereits existierende Tatbestände neu zu regeln. Derartige Tatbestände würden, wie hier, notgedrungen durch die Jahresabrechnung reguliert und dann für die Zukunft aufgrund der neuen Regelung vermieden. Insofern bestehe künftig die angestrebte Planungssicherheit für die Gemeinden. Anderes ergebe sich auch nicht aus der angeführten Kommentierung zu Art. 19 BayKiBiG (vgl. Dunkl/Eirich, PDK zum BayKiBiG, Art. 19, Rn. 8 und 9). Auch hiernach solle die Anzeigefrist mit dem ersten regulären Besuchstag des Kindes beginnen und es werde nicht auf ein bereits aufgenommenes Kind abgestellt. Für Kinder, die wie vorliegend, bereits drei Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgenommen worden seien, wäre eine fristgerechte Anzeige gar nicht mehr möglich gewesen, weshalb die Auslegung der Beklagten fehl gehe.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen nach dem Wortlaut des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG n. F. habe der Träger einer Kindertageseinrichtung die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung innerhalb von drei Monaten der Aufenthaltsgemeinde in Textform anzuzeigen. Bei einer streng an der Bedeutung des Wortes „Aufnahme“ orientierten „Interpretation“ der Vorschrift, liege der Schluss nahe, dass nur die tatsächliche Aufnahme, d. h. der Neueintritt eines Kindes die Anzeigepflicht auslöse. Dies werde jedoch der Problematik nicht gerecht, die der Neufassung der Bestimmung zugrunde gelegen habe. Grund für die Neufassung sei der Wunsch der Gemeinden gewesen, Unsicherheiten bei der Finanzplanung zu verhindern, die dadurch entstünden, dass die Aufnahme von Gemeindekindern der Gemeinde erst nach Ablauf des Bewilligungsjahres bei Übermittlung des Förderantrages bekannt werde (s. LT-Drs. 16/12782 S. 23). Dieses Ergebnis der unsicheren Finanzplanung, das es aus Sicht der Gemeinden zu vermeiden gelte, trete aber gleichermaßen ein, wenn Kinder die Aufenthaltsgemeinde wechselten. Der vorliegende Fall werde bei teleologischer Auslegung der Norm von der Anzeigepflicht des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG erfasst.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 7. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Die Klage richtet sich zutreffend gegen die beklagte Gemeinde, die Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft ... ist. Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich bei sachgerechter Auslegung als ablehnende Entscheidung der Beklagten dar; die Verwaltungsgemeinschaft ist insoweit als Behörde der Mitgliedsgemeinde tätig geworden (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern - VGemO; BayVGH U. v. 5.5.2008 - 12 BV 07.3085 - juris).

2. Anspruchsgrundlage für die begehrte kindbezogene Betriebskostenförderung ist Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG). Danach haben Träger von Kindertageseinrichtungen unter den Voraussetzungen des Art. 19 und nach Maßgabe von Art. 22 einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) haben (Aufenthaltsgemeinden).

Ein Anspruch auf Betriebskostenförderung für die Kinder ... und ... für den streitgegenständlichen Zeitraum ist danach jedoch bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

a) Mit der Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes wurden die Fördervoraussetzungen in Art. 19 BayKiBiG gebündelt und erweitert (vgl. Dunkl/Eirich, PdK, 3. Aufl. 2013, Vorbem. zu Art. 19 BayKiBiG). Die Gesetzesänderung ist - abgesehen von einzelnen Abweichungen - am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 11.12.2012, GVBl S. 650). Als weitere Fördervoraussetzung wurde eine Anzeigepflicht bei Aufnahme ortsfremder Kinder in Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG verankert. Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen nach Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG setzt nun u. a. voraus, dass der Träger die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt (Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG). Nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG ist der vollständige Förderantrag bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres zu stellen. Die Vorschrift beinhaltet die zunächst in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG a. F. enthaltene materielle Ausschlussfrist. Bewilligungszeitraum ist gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG nunmehr das Kalenderjahr; die Umstellung vom Kindergarten- auf das Kalenderjahr erfolgte durch die vorgenannte Gesetzesänderung mit Wirkung ab 1. Januar 2015 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des BayKiBiG vom 11.12.2012). Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres (Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BayKiBiG). Übergangsweise endet der am 1. September 2013 beginnende Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2014 (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des BayKiBiG vom 11.12.2012). Zudem wurde in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG die Pflicht des Einrichtungsträgers festgelegt, die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) jeweils vierteljährlich an das zuständige Rechenzentrum zu melden.

Die Vorschrift des Art. 22 BayKiBiG regelt den Umfang des Förderanspruchs. Das Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen ist in Art. 26 BayKiBiG normiert. Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) konkretisiert in § 19 das Antragsverfahren für die kindbezogene Förderung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG haben die freigemeinnützigen und sonstigen Träger gegen die Aufenthaltsgemeinde einen Anspruch auf mindestens vier Abschlagszahlungen, die unter Verwendung des bereitgestellten Computerprogramms zu beantragen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3 AVBayKiBiG). Nimmt der Träger die in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG aufgeführten Meldungen nicht rechtzeitig vor, so ist die nächste Auszahlung der Abschlagszahlungen an den Träger auszusetzen (§ 22 Abs. 4 AVBayKiBiG).

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zielte die vorgenannte Gesetzesänderung auf eine Verschlankung der Verwaltungsvorgänge und damit einhergehend eine Entlastung der Träger, insbesondere durch die Einführung eines onlinegestützten Abrechnungsverfahrens, das die Planungssicherheit für „alle Beteiligten“ erhöhe. Als unerlässlich hierfür wurde die Einführung von Informations- und Anzeigepflichten erachtet. Der Anspruch auf kindbezogene Förderung setzt daher „künftig“ nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG voraus, dass der Einrichtungsträger die Aufnahme eines Kindes, dessen Aufenthalts- nicht mit der Sitzgemeinde der Einrichtung identisch ist, anzeigt (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 9).

Diese Pflicht wurde „auf Wunsch der Gemeinden“ normiert; zusätzlich wurde - ebenfalls zur Erhöhung der Planungssicherheit und Verbesserung der Datengrundlage für die weitere Bedarfsplanung - in Art. 19 Nr. 8 die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung verankert (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben steht dem Kläger vorliegend der geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013 nicht zu.

aa) Zwar ist der Kläger als (freigemeinnütziger) Träger des verfahrensgegenständlichen Kindergartens in ... grundsätzlich anspruchsberechtigt für die begehrte Förderung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 3 BayKiBiG). Auch ist die Beklagte als Aufenthaltsgemeinde unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG regelmäßig zur kindbezogenen Förderung für... und ... verpflichtet, da die beiden Kinder ab November 2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Gemeindegebiet hatten (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I); dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine fehlende Leistungsfähigkeit i. S. v. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG wurde seitens der Beklagten weder vorgetragen noch dargelegt; danach richtet sich der Förderanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die primär verpflichtete Gemeinde selbst nicht leistungsfähig ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG). Die Antragsfrist für den Förderantrag gemäß Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG wurde ebenfalls eingehalten, da der klägerische Antrag auf „Endabrechung“ für den streitgegenständlichen Zeitraum im Oktober 2013 bei der Beklagten einging.

bb) Jedoch steht einem Anspruch auf Förderung für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2013 vorliegend die Anzeigepflicht des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG entgegen. Die Kinder ... und ..., die den Kindergarten des Klägers in ... besuchen bzw. besuchten, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab November 2012 im Gebiet der Beklagten, demnach außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung. Die Regelung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG ist für den streitgegenständlichen Zeitraum also anwendbar. Fördervoraussetzung ist daher die Anzeige der Aufnahme binnen drei Kalendermonaten gegenüber der Aufenthaltsgemeinde. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Eine Mitteilung „Anzeige Gastkinder“ ist ausweislich der Akten nicht erfolgt (s. Aktenvermerk Bl. 6 der Behördenakte), obwohl nach den Darlegungen der Beklagten auch der Kläger vom Kreisjugendamt des Landratsamtes ... mit E-Mail vom 14. Februar 2013 über den Inhalt des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (vom 13.2.2013, Az. VI4/6511-1/180, AMS 01/2013) informiert wurde. Die Beklagte, die als Aufenthaltsgemeinde grundsätzlich zur kindbezogenen Förderung für die beiden o.g. Kinder nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG verpflichtet gewesen ist, erhielt vielmehr erst mit Übermittlung des Förderantrags des Klägers im Oktober 2013 Kenntnis davon, dass zwei Gemeindekinder den Kindergarten des Klägers besuchen; dies ist seitens des Klägers auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden. Eine vierteljährliche elektronische Datenübermittlung gemäß Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG, der als Ordnungsvorschrift die Sanktion nach § 22 Abs. 4 AVBayKiBiG nach sich zieht, ist ebenso wie ein Antrag auf Abschlagszahlungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt.

Die Beklagte ging demnach zutreffend davon aus, dass der Kläger die Anzeige nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG bis spätestens30. April 2013 hätte vornehmen bzw. nachholen müssen, um förderrechtliche Nachteile zu vermeiden. Diese Auslegung steht sowohl mit dem Wortlaut der Vorschrift als auch mit deren Zweck in Einklang und trägt insbesondere der Planungssicherheit der Aufenthaltsgemeinde Rechnung. Ausgehend vom Wortlaut knüpft Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG an die „Aufnahme“ eines Kindes an, dessen Aufenthaltsgemeinde nicht mit der Sitzgemeinde der Einrichtung identisch ist, und führt eine Anzeigepflicht als Fördervoraussetzung ein. Das Unterlassen einer fristgerechten Anzeige führt also im Umkehrschluss dazu, dass ab 1. Januar 2013 kein Förderanspruch besteht. Der Gesetzeswortlaut sieht diese Pflicht gerade nicht nur für den Fall einer „tatsächlichen ersten“ Aufnahme bzw. einer „Neuaufnahme“ eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung vor. Die Regelung findet vielmehr ab 1. Januar 2013 Anwendung, sobald - wie vorliegend - ein Kindergarten außerhalb der Aufenthaltsgemeinde besucht wird; hiervon ausgehend besuchten die beiden Kinder die Einrichtung des Klägers - ab Januar 2013 - als ortsfremde Kinder im Sinne der Neuregelung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG, d. h. sie waren als Kinder mit Aufenthalt außerhalb von ... „aufgenommen“. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gesamte Neuregelung grundsätzlich ab 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat hieran anknüpfend die Fristberechnung hinsichtlich Aufnahmezeitpunkt und Anzeigepflicht zu erfolgen; denn eine rückwirkende Änderung ist gerade nicht erfolgt. Die Förderung ab Januar 2013 für ortsfremde Kinder von einer Anzeige abhängig zu machen, bewirkt demnach keine Rechtsfolgen für einen abgelaufenen Zeitraum; auch für die gegebene Fallkonstellation liegt insoweit also keine tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Unabhängig davon wäre diese in den Grenzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, B. v. 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 <122>; B. v. 3.12.1997 - BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67; BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 8 C 5/12 - NVwZ-RR 2014, 465).

Ziel der vorgenannten Gesetzesänderung war, wie dargelegt, die Planungssicherheit zu erhöhen (s.o. unter 2.a). Demnach ist davon auszugehen, dass die Intention des Gesetzgebers dahin ging, als Fördervoraussetzung ab Januar 2013 generell eine Anzeigepflicht für Kinder einzuführen, die eine nicht in ihrer Aufenthaltsgemeinde gelegene Kindertageseinrichtung besuchen. Dementsprechend ist auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Einführung von Anzeigepflichten unerlässlich sei und der Förderanspruch „künftig“ die Anzeige nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG voraussetze (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 9). Zumal auch die vorgenannte Übergangsvorschrift des § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (vom 11.12.2012) für einen Förderanspruch der vorliegenden Fallkonstellation keine Übergangsregelung vorsieht. Diese Auslegung des Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG trägt auch der Änderungshistorie des Gesetzes Rechnung, denn mit der o.g. Änderung wurden zugleich die Gastkinderregelung - die Regelungen für Kinder beinhaltete, die eine Kindertageseinrichtung besuchten, die nicht in ihrer Aufenthaltsgemeinde gelegen war - und die Vorgaben zur Anerkennung von Plätzen als bedarfsnotwendig nach Art. 23 und 7 Abs. 2 und 3 BayKiBiG a. F. abgeschafft.

Der Einwand des Klägers, die Frist beginne mit dem „ersten regulären Besuchstag des Kindes zu laufen“, führt demnach zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr trägt allein die dargelegte Auslegung dem Zweck der Anzeige, mit der vorgenannten Gesetzesänderung Unsicherheiten bei der kommunalen Finanzplanung zu verhindern (vgl. LT-Drs. 16/12782 S. 23; Bauer/Hundemeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 19 BayKiBiG, Anm. 8, Dunkl/Eirich, PdK, Art. 19 Anm. 8; Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (vom 13.2.2013, Az. VI4/6511-1/180, AMS 01/2013), hinreichend Rechnung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für Fälle, in denen die rechtzeitige Anzeige unterbleibt, der Träger der Kindertageseinrichtung den Förderanspruch für das nicht oder zu spät gemeldete Kind „verliert“ (vgl. Bauer/Hundemeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 19 BayKiBiG, Anm. 8). Die klägerische Ansicht würde demgegenüber im Ergebnis dazu führen, dass für alle Kinder, die (während des Kinderjahres 2012/2013) ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb die Sitzgemeinde einer bereits im Jahr 2012 besuchten Einrichtung verlegen, die Fördervoraussetzung nach Art. 19 Nr. 7 BayKiBiG nicht gelten würde.

Nachdem die Beklagte erst im Oktober 2013 Kenntnis davon erhielt, dass die beiden o.g. Kinder den Kindergarten des Klägers besuchen, besteht vorliegend kein Förderanspruch für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2013.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 5.782,89 EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.