Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 17 K 15.5257

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 17 K 15.5257
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Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger noch Beihilfeleistungen in Höhe von 116,20 EUR zu erbringen sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (20.11.2015) mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beihilfebescheid vom 20. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Richter im Dienst des Beklagten und begehrt Beihilfeleistungen.

Mit Antrag vom 3. Juli 2015 machte er Aufwendungen für die Sehhilfe seiner mit einem Bemessungssatz von 70% berücksichtigungsfähigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV) Ehefrau geltend (Rechnung der Firma..., Augenoptik, vom ... Mai 2015 über insgesamt 750,00 EUR [Bl. 4 der Behördenakte - d. BA], davon 259,00 EUR für die Fassung und 491,00 EUR für die Brillengläser). Der Rechnung zugrunde lag eine Verordnung der Ärztin für Augenheilkunde, Frau Dr. ..., vom ... März 2015 (Bl. 24 der Gerichtsakte - d. GA) über entspiegelte Kunststoffgläser mit gehärteter Oberfläche mit den Werten: Ferne rechts: -7,0/-0,25/10°, links: -6,5/-1,25/155°. Der Rechnung der behandelnden Ärztin vom ... März 2015 sind die Diagnosen Myopie (H52.1, ICD-10) und Astigmatismus (H52.2, ICD-10) zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 lehnte der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., die Gewährung von Beihilfe für die genannten Rechnungen unter Hinweis auf die Nichterstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Sehhilfen mit der Begründung ab, dass keine der Indikationen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV vorliege, die ausnahmsweise die Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung von Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres erlaube.

Den hiergegen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654) mit Schreiben vom 12. August 2015 eingelegten und auf die abgelehnte Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung der Sehhilfe der Ehefrau des Klägers beschränkten Widerspruch wies der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 zurück, da eine schwere Sehbehinderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nach der ICD-10-Klassifikation (www.dimdi.de) nur vorliege, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur, d. h. trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art, maximal 0,3 betrage. Auf der augenärztlichen Verordnung der Augenärztin Dr. ... vom ... März 2015 sei kein Visus angegeben worden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sehschwäche nach H54.0 - H54.2 der ICD-10-Klassifikation seien damit nicht nachgewiesen. Aufgrund der Rechtsprechung des BayVGH würden nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. September 2015 (Gesch.-Z.: 25-P 1820-1/27) nun auch Aufwendungen für Brillen bei Erwachsenen mit einer gravierenden Sehschwäche ab -10,0 Dioptrien als beihilfefähig berücksichtigt. Eine derartige gravierende Sehschwäche liege bei den Werten der Ehefrau des Klägers nicht vor, so dass zu den beschafften Kunststoffgläsern keine Beihilfe gewährt werden könne. Der BayVGH habe zudem festgestellt, dass individuelle berufliche Anforderungen für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen keine Rolle spielen würden.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 20. November 2015, dem Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juli 2015 zu verpflichten, dem Kläger für die Aufwendungen zur Anschaffung der Brille seiner Ehefrau Beihilfe in Höhe von 343,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu gewähren,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Berufung zuzulassen.

Ohne die entsprechende Sehkorrektur wäre die Ehefrau nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Sie wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege hinreichend nachzukommen, noch hätte sie ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb ihrer häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, seien für sie grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch ihr - nach dem Ende der Elternzeit wiedergegebenes - berufliches Aufgabenfeld umfasse, teilnehmen zu können. Ohne die erforderliche Sehhilfe wäre all dies für die Ehegattin des Klägers nicht gewährleistet. Ihr erster Griff nach dem Aufwachen gehe zu ihrer Brille, da sie sich ansonsten nur unsicher durch die eigene Wohnung fortbewegen könne. Die Fahrerlaubnis der Ehefrau sei unter der Voraussetzung erteilt worden, dass sie eine Sehhilfe trage. Dies sei auch im Führerschein vermerkt. Auch faktisch sei sie nicht in der Lage, mit einem Verkehrsmittel - Fahrrad, Pkw - oder auch zu Fuß ohne ihre Sehhilfe am Straßenverkehr teilzunehmen. Sie nehme ihre Sehhilfe nur zum Schlafen und in der Dusche ab. Auch bei der sportlichen Betätigung, sowie bei sonstigen Freizeitbeschäftigungen benötige sie ihre Sehhilfe. Sie sei inner- und außerhalb der Wohnung zwingend auf das ununterbrochene Tragen der Sehhilfe angewiesen, woraufhin sich ein Nasenrückenekzem entwickelt habe. Nach der Rechtsprechung des BayVGH sei der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene nach § 22 BayBhV unwirksam, soweit eine gravierende Sehschwäche vorliege. Bei der Ehefrau des Klägers stehe eine derartige gravierende Sehschwäche fest. Sie leide an einer Stabsichtigkeit bzw. Hornhautverkrümmung (Astigmatismus H52.2 ICD-10) und einer starken bzw. exzessiven Kurzsichtigkeit (Myopia magna H52.1 ICD-10). Diese beginne (in Abgrenzung zur Myopia simplex, die sich nach der Pubertät verringere) bei -6,0 Dioptrien. Anders als bei der Kurzsichtigkeit, die in der Regel ein sehr gutes Nahsehvermögen zulasse, liege bei der Stabsichtigkeit eine generelle Verzerrung, also auch im Nahbereich vor. Die Festsetzung einer pauschalen Grenze von -10,0 Dioptrien durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen sei offensichtlich willkürlich, medizinisch weder begründet noch begründbar und orientiere sich gerade nicht an den Vorgaben der Rechtsprechung des BayVGH, sondern stelle eine eigene, hiervon vollkommen losgelöste und gesetzlich nicht vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung oder Nichtgewährung der Beihilfe auf. Ein fester Grenzwert beruhend auf der Dioptrienzahl berücksichtige bereits nicht die aus medizinischen Gründen notwendige Unterscheidung der unterschiedlichen Brechkraft sphärischer und zylindrischer Linsen, also zwischen Kurz- und Stabsichtigkeit und führe daher bereits per se zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von kurz- und/oder stabsichtigen Beihilfeberechtigten i. S. des Art. 3 GG. Aufgrund der unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Brech- und damit Aussagekraft sowie der unterschiedlichen Krankheitsursachen und -folgen könne daher die Dioptrienzahl schon von vornherein kein taugliches Ausschlusskriterium sein. Zudem hätten Populationsstudien ergeben, dass bei ca. 30% der Bevölkerung eine Myopie vorliege, davon jedoch nur bei 2,5% eine Kurzsichtigkeit von über -6,0 Dioptrien. Der festgelegte Wert von -10,0 Dioptrien sei aus der Luft gegriffen und nicht nachvollziehbar. Anders als die bisherige Regelung sei dieser Wert weder wissenschaftlich belegt noch an medizinisch nachvollziehbaren Kriterien, wie dem Krankheitswert nach ICD-10, orientiert. Er sei offensichtlich von dem rein fiskalisch motivierten Ziel getragen, die für den Beklagten unangenehme Rechtsprechung des BayVGH faktisch nicht umzusetzen und damit einen vergleichbar großen Personenkreis wie nach der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BayBhV, nämlich den weit überwiegenden Teil der Beihilfeberechtigten, von der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen bei der Anschaffung von Sehhilfen auszuschließen. Maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für Sehhilfen sei nach der Rechtsprechung des BayVGH, ob der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Nur daran orientiere sich die Beurteilung, ob eine gravierende Sehschwäche vorliege. So stelle der BayVGH beim dortigen Kläger nicht darauf ab, ob und welche Dioptrienzahl seine Sehhilfen haben, sondern ob die Aufwendungen für die Anschaffung der Sehhilfe erforderlich seien, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich auch nicht um Kosten, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen seien. Sie dienten vielmehr dem Ausgleich einer gravierenden Sehschwäche. Die Aufwendungen für die Anschaffung einer Sehhilfe seien auch nicht nur mittelbare Folgekosten einer Krankheit. Das Erfordernis einer Sehhilfe stelle sich vielmehr als unmittelbare Folge einer gravierenden Sehschwäche dar. Sehhilfen seien Hilfsmittel, deren Beihilfefähigkeit die Beihilfeverordnung selbst, jedenfalls im Grundsatz, nach § 22 BayBhV vorsehe. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen sei ein reines Verwaltungsinternum, das dem Kläger nicht bekannt gemacht werde und weder ihn noch das erkennende Gericht binde. Art. 96 Abs. 5 BayBG ermächtige insbesondere bei verfassungskonformer Auslegung nach Art. 35 Abs. 5 GG jedoch nicht zu einem Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Sehhilfen. Die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Auch insoweit stelle Art. 96 Abs. 5 BayBG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Nach dem gegenwärtigen System sei Beihilfe zu gewähren, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder wie vorliegend notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Augenärztin Frau Dr. Opitz habe am 15. Dezember 2015 telefonisch bestätigt, dass nach Korrektur durch die Fernbrille der Visus der Ehefrau des Klägers beidseits bei 1,0 liege. Damit seien die Voraussetzungen des § 22 BayBhV nicht erfüllt. Die Dioptrienzahl des Klägers habe in dem vom BayVGH am 14. Juli 2015 entschiedenen Verfahren (14 B 13.654) -10,0 und -13,0 Dioptrien betragen. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen aus Praktikabilitätsgründen im Vorgriff auf eine geplante Änderung der BayBhV als weitere Indikation bei Erwachsenen die gravierende Sehschwäche ab -10,0 Dioptrien aufgenommen. Diese Werte würden durch die Ehefrau des Klägers nicht erreicht. Im Bereich der Sehhilfen habe der Gesetzgeber zusätzlich in § 22 Abs. 7 BayBhV die Erstattungsfähigkeit von Brillengläsern für Erwachsene geregelt, die der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Diese seien als therapeutische Sehhilfen einzustufen und in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Fällen, ohne Begrenzung auf die Höchstbeträge nach § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV, beihilfefähig. Jedoch würden auch diese Indikationen bei der Ehefrau des Klägers weder nach der Verordnung noch nach der Rechnung des Optikers vorliegen. Die Beihilfe sei lediglich eine ergänzende Leistung zur Eigenvorsorge für den Krankheitsfall, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (1.1.), beschränkt auf die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge (1.2.), in Höhe von 116,20 EUR (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 20. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9; U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), da die streitgegenständliche Rechnung auf den 23. Mai 2015 datiert ist.

1.1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordnete Sehhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BayBhV zu. Ein wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV liegt nicht vor.

1.1.1. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt als aktiver Richter beihilfeberechtigt (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV). Der Bemessungssatz seiner Ehefrau beträgt als berücksichtigungsfähige Angehörige 70% (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV).

1.1.2. Die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBhV beihilfefähig. Die Notwendigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers schriftlich verordnete (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BayBhV) Sehhilfe sowie die wirtschaftliche Angemessenheit dieser Aufwendungen stehen zwischen den Beteiligten außer Streit.

1.1.3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV sind medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sieht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen - beschränkt auf die in Absätzen 2 bis 6 genannten Höchstbeträge - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor (Nr. 1 der Vorschrift). Für Volljährige sind Aufwendungen für Sehhilfen nur bei Vorliegen bestimmter Diagnosen beihilfefähig (Nr. 2 der Vorschrift). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Diagnosen: Buchst. a - Blindheit beider Augen - Diagnoseschlüssel H 54.0; Buchst. b - Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges - Diagnoseschlüssel H 54.1; Buchst. c - gravierende Sehschwäche beider Augen - Diagnoseschlüssel H 54.2; Buchst. d - erhebliche Gesichtsfeldausfälle. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass keiner dieser Diagnoseschlüssel auf die Ehefrau des Klägers zutrifft.

1.1.4. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen führt im Ergebnis zu einem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene. Dieser Ausschluss ist nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.7.2014 - 14 B 13.654 - juris Rn. 20ff.) unwirksam. Er verstößt jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche gegen das in § 45 Satz 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten (auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) zu sorgen hat (BayVGH, a. a. O., Rn. 22).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2014 (14 B 13.654 - juris Rn. 25) folgendes aus:

„Die Aufwendungen des Klägers für die Gleitsichtbrille sind erforderlich, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Der Kläger hat gravierende Sehbeeinträchtigungen sowohl im Nah- als auch im Fernbereich. Ohne die entsprechende Korrektur wäre er nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Er wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege incl. Rasur hinreichend nachzukommen, noch hätte er ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb seiner häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit visuell die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, sind grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch das berufliche Aufgabenfeld umfasst, teilnehmen zu können. Ohne die erforderliche Sehhilfe wäre all dies für den Kläger nicht gewährleistet.

Nach eigenem Bekunden ist sein erster Griff nach dem Aufwachen der zu seiner Brille, da er sich ansonsten nur tastend durch die eigene Wohnung fortbewegen könne. Bei den Aufwendungen des Klägers handelt es sich nicht um Kosten, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 21; U. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl 2008, 1193 Rn. 23). Sie dienen vielmehr dem Ausgleich einer gravierenden Sehbehinderung. Die Aufwendungen für eine Sehhilfe sind auch nicht nur mittelbare Folgekosten einer Krankheit (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 a. a. O.). Das Erfordernis einer Sehhilfe stellt sich vielmehr als unmittelbare Folge einer gravierenden Sehschwäche dar. Sehhilfen sind Hilfsmittel, deren Beihilfefähigkeit die Beihilfeverordnung selbst - jedenfalls im Grundsatz - vorsieht (vgl. § 22 BayBhV).“

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U. v. 24.5.2006 - B 3 KR 16/05 R - juris Rn. 14 m. w. N.) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört u. a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen.

Gemessen daran liegt bei der Ehefrau des Klägers angesichts der vorliegenden Sehwerte und Diagnosen ihrer behandelnden Ärztin für Augenheilkunde, Dr. med. ..., entsprechend allgemeiner Erfahrungssätze nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) eine gravierende Sehschwäche vor, ohne dass es hierzu einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme bedurft hätte.

Ausweislich des Rezepts der Ärztin für Augenheilkunde, Dr. med. ..., vom ... März 2015 wurde der Ehefrau des Klägers eine Sehhilfe mit folgenden Werten verordnet: Ferne Rechts: Sph -7,0, cyl -0,25, A 10°, Ferne Links: Sph -6,5, cyl -1,25, A 155° (bzw. laut Rechnung vom 23. Mai 2015: Ferne Rechts: Sph -6,75, cyl -0,50, A 20°, Ferne Links: Sph -6,5, cyl -1,5, A 160°). Entsprechend der Rechnung der behandelnden Augenärztin vom 31. März 2015 liegen die Diagnosen H 52.1GB Myopie und H 52.2GB Astigmatismus vor. Entsprechend der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Klagepartei ist die Ehefrau ohne eine entsprechende Sehkorrektur nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.

Der Grad der Kurzsichtigkeit wird anhand des Brechwertes in Dioptrien (dpt.) gemessen, den eine Linse haben muss, um die Fehlsichtigkeit so zu korrigieren, dass Bilder von weit entfernten Objekten genau auf der Netzhaut abgebildet werden. Deshalb kann die Kurzsichtigkeit wie folgt nach ihrem Ausmaß eingeteilt werden: Leichte Kurzsichtigkeit beschreibt gewöhnlich eine Kurzsichtigkeit von -3,0 dpt. oder weniger. Die moderate Kurzsichtigkeit ist üblicherweise eine Myopie zwischen -3,0 dpt. und -6,0 dpt. Starke Kurzsichtigkeit (auch: Myopia magna) beschreibt meist eine Fehlsichtigkeit von -6,0 dpt. oder mehr. Damit leidet die Ehefrau des Kläger unter einer starken Kurzsichtigkeit (Myopia magna H52.1 ICD-10). Nur etwa 18% der Kurzsichtigen entwickeln eine starke Myopie (https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzsichtigkeit unter Verweis auf u. a. D. Cline, H. W. Hofstetter, J. R. Griffin: Dictionary of Visual Science. 4. Auflage. Butterworth-Heinemann, Boston 1997). Hinzu kommt eine Stabsichtigkeit bzw. Hornhautverkrümmung (Astigmatismus H52.2 ICD-10) in nicht unerheblichem Ausmaß (jedenfalls hinsichtlich des linken Auges: cyl -1,25 bzw. cyl. -1,5). Astigmatismus ist eine Sehstörung aufgrund eines nicht rotationssymmetrischen Brechwertes von Hornhaut oder Linse, wodurch parallel einfallende Strahlen nicht in einem Brennpunkt vereinigt werden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Auflage, S. 1682). Ein astigmatisch abbildender dioptrischer Apparat des Auges erzeugt ein unscharfes Bild der Umwelt auf der Netzhaut. Während bei der sphärischen Abbildung einer punktförmigen Lichtquelle ein Brennpunkt erzeugt wird, entstehen dagegen bei der astigmatischen Abbildung zwei Brennlinien (https://de.wikipedia.org/wiki/Astigmatismus_(Medizin)). Der Ausgleich erfolgt durch Sehhilfen mit cylindrischen Werten. Dieser Ausgleich hat jedoch den negativen Effekt, dass das Bild verzerrt auf der Netzhaut abgebildet wird. Bis zu einem bestimmten Ausmaß der Verzerrung erfolgt ein Ausgleich durch das Sehzentrum im Gehirn. Weicht die Lage der Sehachse - wie bei dem linken Auge der Ehefrau des Klägers (155° bzw. 160°) - erheblich von den Hauptsehachsen (0° bzw. 90°) ab, werden die Verzerrungen in dieser Situation eher als störend empfunden (https://de.wikipedia.org/wiki/Astigmatismus_(Medizin); Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. November 2015, Band I, Anm. 21 (3) zu Nr. 4 der Anlage 5, § 25 BBhV).

Nach alledem ist die Ehefrau unter Berücksichtigung ihrer stark ausgeprägten Myopie und ihres Astigmatismus ohne eine entsprechende Sehkorrektur nicht fähig, die oben genannten allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und wesentliche Verrichtungen des Alltags zu bewältigen. Ohne Brille kann sie entsprechend ihrer nachvollziehbaren eigenen Angaben weder elementarer Körperpflege hinreichend nachkommen noch ist sie ausreichend mobil, um Erledigungen innerhalb und außerhalb ihrer häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe zu tätigen. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrzunehmen, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit die erforderlichen Informationen zu verschaffen bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, wäre für die Ehegattin des Klägers ohne Sehhilfe nicht gewährleistet. Die Fahrerlaubnis der Ehefrau wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass sie eine Sehhilfe trägt. Dies ist auch im Führerschein vermerkt. Auch faktisch ist sie nicht in der Lage, mit einem Verkehrsmittel - Fahrrad, Pkw - oder auch zu Fuß ohne ihre Sehhilfe am Straßenverkehr teilzunehmen. Bei der sportlichen Betätigung sowie bei sonstigen Freizeitbeschäftigungen benötigt sie ihre Sehhilfe. Sie ist inner- und außerhalb der Wohnung zwingend auf das ununterbrochene Tragen der Sehhilfe angewiesen, so dass es ihr ohne Sehhilfe nicht möglich ist, das nahe Umfeld ausreichend visuell wahrzunehmen, um einen körperlichen Freiraum im Nahbereich der Wohnung zu erschließen oder die notwendigen Informationen, die für eine Kommunikation notwendig sind, optisch zu erfassen.

Das Vorliegen einer dahingehenden gravierenden Sehschwäche vermag auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. September 2015 (FMS vom 28.9.2014, Gesch.-Z.: 25-P 1820-1/27) nicht in Frage zu stellen, wonach im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung künftig Aufwendungen von Sehhilfen bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bei gravierender Sehschwäche ab -10,0 dpt. beihilfefähig sind.

Ungeachtet dessen, dass dieses Schreiben als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift das Gericht mangels normativer Wirkung nicht bindet, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt, entspricht die strikte Festlegung einer gravierenden Sehschwäche ab einem Wert von -10,0 dpt. - sollte die BayBhV dahingehend angepasst werden - nicht den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, so dass der damit nach wie vor geltende grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV weiterhin gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Denn die Festlegung dieses Grenzwertes knüpft nicht hinreichend differenziert an das maßgebliche Kriterium an, ob der jeweilige Beihilfeantragsteller ohne entsprechende Sehkorrektur die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bewältigen kann. Es fehlt an einer wissenschaftlich belastbaren und medizinisch nachvollziehbaren Begründung dafür, dass man diese alltäglichen Grundbedürfnisse ausschließlich bei einer Sehschwäche ab -10,0 dpt. nicht mehr bewältigen können soll. Nach Vortrag des Beklagten orientiert sich dieser Wert an der Sehschwäche des Klägers in dem vor dem BayVGH verhandelten Fall (-10,0 und -13,0 dpt.). Dies mag zwar aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar erscheinen, eine belastbare Begründung für eine sachgerechte Differenzierung als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung anderer Beihilfeberechtigter mit einer geringfügig besseren Sehschwäche ergibt sich hieraus allerdings nicht. Insofern ist die Festsetzung einer pauschalen Grenze von -10,0 dpt. nach eigenem Gutdünken der Finanzverwaltung ohne medizinische Grundlage willkürlich und wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Aus welchen Gründen ein Betroffener mit einer Sehschwäche von über -6,5 dpt. in Kombination mit einem nicht unerheblichem Astigmatismus (wie die Ehefrau des Klägers) im Gegensatz dazu in der Lage sein soll, die Grundbedürfnisse ihres Alltags zu bewältigen, erschließt sich einem nicht. Erst recht überzeugt es nicht, aus welchen Gründen hierzu ein Betroffener in der Lage sein soll, der an einer Sehschwäche von beispielsweise -9,5 dpt. oder +10,0 dpt. leidet. Zu Recht moniert der Kläger überdies, dass ein fester Grenzwert beruhend auf der Dioptrienzahl bereits nicht die aus medizinischen Gründen notwendige Unterscheidung der unterschiedlichen Brechkraft sphärischer und zylindrischer Linsen, also zwischen Kurz- und Stabsichtigkeit, berücksichtigt. Die Zugrundelegung eines Grenzwertes von -10,0 dpt. ist daher ohne wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Grundlage willkürlich.

Die Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf § 22 Abs. 7 BayBhV (therapeutische Sehhilfen) sind zwar zutreffend, für die streitentscheidende Frage, ob bei der Ehefrau des Klägers eine gravierende Sehschwäche vorliegt, die es ihr nicht ermöglicht, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu bewältigen, und damit ein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BayBhV besteht, allerdings ohne Belang.

1.2. Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung der Sehhilfe seiner Ehefrau beschränkt auf die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge. Soweit der Klageantrag über diese Höchstbeträge hinausgeht, war die Klage daher abzuweisen.

Der für den Kläger einschlägige Höchstbetrag errechnet sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wie folgt:

Rechtes Brillenglas: § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayBhV Einstärkenglas cyl.: 41,00 EUR; § 22 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV Gläserstärke über +/- 6 dpt.: 21,00 EUR; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Mehraufwendungen für Leichtglas bei Gläserstärke ab +/- 6 dpt.: 21,00 EUR, insgesamt 83,00 EUR.

Linkes Brillenglas: § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayBhV Einstärkenglas cyl.: 41,00 EUR; § 22 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV Gläserstärke über +/- 6 dpt.: 21,00 EUR; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Mehraufwendungen für Leichtglas bei Gläserstärke ab +/- 6 dpt.: 21,00 EUR, insgesamt 83,00 EUR.

Der Höchstbetrag beläuft sich damit auf 166,00 EUR. Unter Zugrundelegung des Beihilfesatzes von 70% ergibt sich die dem Kläger zustehende Beihilfeleistung von 116,20 EUR.

Die geregelten Höchstbeträge sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBG, der ausdrücklich die Einführung von Höchstgrenzen vorsieht, stellt zunächst eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV dar.

Im Übrigen wird auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 12 ff.) zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Höchstgrenzen bei Hörgeräten verwiesen. Danach steht dem Normgeber bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14; U. v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - juris).

Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der in Rede stehenden Höchstbeträge für Sehhilfen diesen Spielraum überschreitet oder dieser eine willkürliche Wertung zugrunde liegen würde. Auch für Sehhilfen gilt die Annahme, dass diese im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

Die Höchstbetragsregelung steht deshalb auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3/12 - juris Rn. 15 ff.), in Einklang. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U. v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (Besoldungsgruppe R1) durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständliche Sehhilfe seiner Ehefrau teilweise selbst tragen muss, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. a. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 18ff.).

1.3. Der Anspruch auf die Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB i. V. m. § 90 VwGO (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347- juris; U. v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 m.w.N - juris; BayVGH, U. v. 11.5.2010 - 14 B 09.1489 - juris Rn. 46).

2. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise stattzugeben.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 B 13.654 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 14. Senat (VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939) Sachgebietsschl
published on 02/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.
published on 13/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine beamtenrechtliche Beihilfe für den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs.
published on 24/01/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger
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published on 10/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei
published on 31/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,
c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
d)
in Anlage 12 genannt sind, und
2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.