Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2017 - AN 1 K 16.02170

published on 31/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2017 - AN 1 K 16.02170
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste des Beklagten.

Sie ist sehbehindert. Aus der augenärztlichen Verordnung vom 7. März 2016 ergeben sich folgende Werte: Ferne Rechts: sph + 7,00, cyl. - 1,00; Achse 110° Ferne Links: sph + 4,75, cyl - 1,25, Achse 100°.

Die Verordnung enthält folgende Bemerkungen:

„Kunststoff: Anisometropie; chronisches Druckekzem; Visus RA 0,2; Amblyopie“.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 72,50 EUR für die Anschaffung einer Fernbrille zum Gesamtpreis von 246,- EUR.

Den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 22. März 2016 lehnte das Landesamt für ..., Dienststelle L., Bezügestelle Beihilfe, mit Bescheid vom 30. März 2016 ab. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 1 BayBhV seien die Aufwendungen für Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige (ausgenommen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) nur bei Vorliegen einer der folgenden Erkrankungen (Indikationen) beihilfefähig:

a) Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder

b) Blindheit eines Auges und Sehschwäche eines anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder

c) gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder

d) erhebliche Gesichtsfeldausfälle (Angabe der Diagnose) oder

e) gravierende Sehschwäche ab - 10,0 dpt.

Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen, die seit dem 14. Juli 2014 (Rechnungsdatum) beschafft worden seien, seien im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung nur beihilfefähig bei gravierender Sehschwäche ab - 10,0 dpt (vgl. Urteil des BayVGH vom 14.7.2015 - 14 B 13.654).

Eine schwere Sehbehinderung im Sinne der Buchstaben a) bis c), die zur Versorgung zu Lasten der Beihilfe führen könne, liege somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge maximal 0,3 betrage. 0,3 bedeute, dass der Patient aus drei Meter Entfernung das sehen könne, was ein Normalsichtiger aus zehn Meter Entfernung sehen könne. Bestehe bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf einem Auge eine Sehleistung von ≤ 0,3 (kleiner oder gleich 30%), auf dem anderen bei bestmöglicher Korrektur eine Sehbehinderung von > 0,3 (größer als 30%), bestehe kein Leistungsanspruch für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige.

Eine eingeschränkte Sehfähigkeit von bis 0,3 auf einem Auge allein reiche somit für einen Leistungsanspruch nicht aus (VV-Nr. 1 Satz 5 zu § 22 BayBhV).

Aus den vorgelegten Belegen sei keine beihilfefähige Indikation (a bis e) erkennbar. Die Aufwendungen könnten somit nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12. April 2016, eingegangen beim Landesamt für ..., Dienststelle L., am 13. April 2016, Widerspruch ein.

Nach ihrer Auffassung ergebe sich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 145.- EUR (rechtes Auge 41,- + 21,- + 21,- = 83,- EUR, linkes Auge 41,- + 21,- = 62,- EUR) und somit eine Auszahlung in Höhe von 72,50 EUR.

Sie benötige die Sehhilfe seit ihrer Kindergartenzeit, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Sie verweise hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 - 14 B 13.654, Rn. 25. Auch sie wäre ohne Sehhilfe nicht in der Lage, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Sie wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege (zum Beispiel Nagelpflege) hinreichend nachzukommen, noch hätte sie ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb ihrer häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und ihr damit visuell die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, seien auch für sie grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch ihr berufliches Aufgabenfeld umfasse, teilnehmen zu können.

Das Landesamt für ..., Dienststelle L., Bezügestelle Beihilfe, wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 zurück.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 14. Juli 2015 - 14 B 13.654 entschieden, dass die im Bayerischen Beihilferecht enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche nichtig sei.

Da die Voraussetzungen einer gravierenden Sehschwäche ab - 10 Dioptrien bei der Klägerin nachweislich nicht erfüllt seien, könnten die Aufwendungen für eine Fernbrille nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

Nachweislich der vorgelegten augenärztlichen Verordnung vom 7. März 2016 lägen bei der Klägerin folgende Werte vor: Ferne Rechts: sph + 7,00, cyl. - 1,00; Achse 110° Ferne Links: sph + 4,75, cyl - 1,25, Achse 100°.

Darüber hinaus enthalte die Verordnung folgende Bemerkungen:

„Kunststoff: Anisometropie; chronisches Druckekzem; Visus RA 0,2; Amblyopie“.

Die Anmerkungen, dass Indikationen „Anisometropie“ und „chronisches Druckekzem“ vorlägen, rechtfertigten nicht allein die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sehhilfe. Vielmehr würden diese Indikationen bei einer grundsätzlichen Beihilfefähigkeit der Sehhilfe dazu führen, dass die Mehraufwendungen für Kunststoff- und Leichtgläser beihilfefähig wären. Diese Diagnosen allein führten allerdings im Fall der Klägerin nicht zu einer Beihilfegewährung.

Außerdem sei aus der Verordnung ersichtlich, dass bei der Klägerin auf dem rechten Auge ein Visus von 0,2 vorliege. Dies bedeute, dass sie auf dem rechten Auge aus zwei Meter Entfernung das sehen könne, was ein „Normalsichtiger“ aus zehn Meter Entfernung sehen könne. Allerdings lägen die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sehhilfe nicht vor, da hierfür eine der oben genannten Diagnosen (Diagnoseschlüssel H 54.0, H 54.1 oder H 54.2) vorliegen müssten.

Bei einem Beihilfeworkshop vom 20. September bis 21. September 2016 in Regensburg hätten sich die Vertreter der einzelnen Beihilfestellen unter anderem mit der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen befasst und eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt: Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen seien nach der Bayerischen Beihilfeverordnung nur bei den in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten engen Voraussetzungen beihilfefähig, soweit nicht eine Anerkennung als therapeutische Sehhilfe (§ 22 Abs. 7 BayBhV) möglich sei.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 14. Juli 2015 entschieden, dass die im bayerischen Beihilferecht enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen von Erwachsenen bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche nichtig sei. Im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung sei auf Grund des FMS vom 28. September 2015, Gz. 25-P 1820-1/27, bei gravierender Sehschwäche ab - 10,0 Dioptrien Beihilfe zu gewähren. In analoger Anwendung des oben genannten FMS gelte diese Vorgehensweise auch entsprechend bei + 10 Dioptrien.

Laut rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2016 - M 17 K 15.5257 binde das genannte Schreiben das Gericht mangels normativer Wirkung nicht, zudem entspreche die strikte Festlegung einer gravierenden Sehschwäche ab einem Wert von - 10,0 Dioptrien nicht den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, so dass der damit nach wie vor geltende grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV weiterhin gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Nach Ansicht des Gerichts knüpfe die Festlegung dieses Grenzwertes nicht hinreichend differenziert an das maßgebliche Kriterium an, ob der jeweilige Beihilfeantragsteller ohne entsprechende Sehkorrektur die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bewältigen könne. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen gehörten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 16/05 R) das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbständige Wohnen, sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Hinzu käme die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen. In dem vom Verwaltungsgericht München zu beurteilenden Fall sei bereits bei Werten von - 6,0 Dioptrien vom Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche ausgegangen worden.

Zusammenfassend sei in dem Beihilfeworkshop allerdings festgestellt worden, dass weiterhin an der vom FMS vom 28. September 2015 vorgegebenen Linie festgehalten werde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München sei insoweit als Einzelfall zu betrachten.

Von Verfassungs wegen fordere die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen (BVerwG U.v. 31.1.2002 - 2 C 1/01 unter Hinweis auf BVerfGE 83, 89/101). Die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sehhilfe berühre nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung von Normen grundsätzlich berechtigt, aus sachlichen Gründen zu generalisieren und zu pauschalieren und dabei von durch die Erfahrung begründeten Gesamtbildern auszugehen (BVerfGE 11, 254; 17, 23; 21, 27). Zu berücksichtigen sei dabei auch der ergänzende Charakter der Beihilfegewährung, wonach der Beamte (auch individuell gebotene) Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich aus der allgemeinen Alimentation zu bestreiten habe.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. November 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage mit den Anträgen:

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2016 verpflichtet, Beihilfeleistungen nach § 22 BayBhV in Höhe von 72,50 EUR zu erbringen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zur Begründung wurde auf die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Az.: 14 B 13.654 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, Az.: M 17 K 15.5257 verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016, die Klage abzuweisen.

Dem Klagebegehren stehe § 22 Abs. 1 BayBhV entgegen. Die dort angeführten Indikationen, insbesondere eine gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) lägen bei der Klägerin nicht vor (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 c BayBhV).

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli 2015 - 14 B 13.654 davon ausginge, dass der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV vorgenommene grundsätzliche Beihilfeausschluss von Sehhilfen für Erwachsene, die eine gravierende Sehschwäche hätten, unwirksam sei, ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch der Klägerin, da diese nicht an einer gravierenden Sehschwäche leide. Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich erheblich von der Fallgestaltung, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe. Bei der Klägerin bestehe unstreitig eine Weitsichtigkeit mit den Werten: Ferne rechts: sph + 7,0, cyl - 1,00, Achse 110; Ferne links: sph + 4,75, cyl - 1,25, Achse 100. Der Visus RA sei mit 0,2 angegeben.

Ziehe man für das Maß der Beeinträchtigung die Abstufung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heran, so liege zwar bei der Klägerin eine Sehbehinderung vor, die jedoch nicht wesentlich sei. Eine Sehbeeinträchtigung nach der Stufe 2 der WHO (in Deutschland bezeichnet als „wesentlich sehbehindert“) setze voraus, dass das Sehvermögen kleiner oder gleich 10% (Visus kleiner = 0,1) sei. Ausgehend von dieser seitens der WHO vorgenommenen Einordnung könne von einer gravierenden Sehschwäche bei der Klägerin nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht auf dem stärkeren linken Auge, das letztlich das Sehvermögen der Klägerin bestimme.

Soweit die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 12. April 2016 darauf verweise, dass es ihr nicht möglich sei, ohne Sehhilfe wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewältigen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Diesbezüglich fehle es auch an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für ...- Dienststelle L. - Bezügestelle Beihilfe - vom 30. März 2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Oktober 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Beihilfeleistung für die Beschaffung einer Fernbrille in der von ihr beantragten Höhe von 72,50 EUR, da die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit nicht vorliegen und der hierdurch bewirkte Beihilfeausschluss rechtmäßig ist.

Ein Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayBhV.

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 22 Abs. 1 BayBhV regelt als eine diesen Grundsatz konkretisierende Norm die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen. Danach sind diese bei der volljährigen Klägerin nur im Fall des Vorliegens einer der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bis d) BayBhV genannten Indikationen beihilfefähig. Der im Beihilfebescheid zitierte § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e) BayBhV ist (noch) nicht existent. Es besteht derzeit die Absicht, eine entsprechende Regelung zu treffen.

Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV genannten Indikationen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt, insbesondere liegt keine gravierende Sehschwäche beider Augen vor (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 c) BayBhV), da nur auf dem rechten Auge ein Visus von ≤ 0,3 vorliegt (vgl. Ziffer 1 der VV zu § 22 BayBhV).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 - 14 B 13.654 jedoch die Auffassung, der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Sehhilfen für Volljährige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV bzw. deren Beschränkung auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV verstoße jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche gegen das in § 45 Abs. 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen habe (BayVGH, U.v. 14.7.2015 - 14 B 13.654, juris Rn. 22).

Bei der Klägerin liegt jedoch keine der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vergleichbare gravierende Sehschwäche vor. Diese hatte nämlich eine Stärke erreicht (Myopia per magna - hohe Kurzsichtigkeit, ca. -13 dpt.), die dem dortigen Kläger ohne eine Sehhilfe die wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich gemacht hätte. Hingegen liegt bei der Klägerin des gegenständlichen Verfahrens, deren Weitsichtigkeit laut ärztlicher Brillenverordnung vom 7. März 2016 +7,00 dpt (rechts) und +4,75 dpt (links) beträgt, nach den im Internet recherchierbaren Kategorien (vgl. www.brillen-sehhilfen.de) zwar eine das ständige Tragen einer Brille (oder Sehhilfe) erfordernde Weitsichtigkeit vor, die jedoch auf einem Auge noch nicht die Schwelle für eine starke Weitsichtigkeit (ab 5,00 dpt) erreicht und deshalb nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Sehhilfe nicht einer faktischen Blindheit gleichkäme.

Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr zur Klagebegründung übernommenen Ausführungen des BayVGH im oben genannten Urteil vom 14. Juli 2015 berufen, da die dortigen Feststellungen des BayVGH zu einem anders gelagerten und nach objektiven Kriterien nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbaren Sachverhalt, nämlich dem Fall eines Beamten mit einer sehr hohen Kurzsichtigkeit (Myopia per magna) getroffen wurden.

Nachdem vorliegend kein Fall einer solchen gravierenden Sehschwäche gegeben ist, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob sich die Umsetzung der Entscheidung des BayVGH durch das Landesamt für Finanzen als zu eng erweist, wenn eine gravierenden Sehschwäche erst ab einer Größenordnung von mindestens +/-10 dpt angenommen wird.

Die Kammer hat - über die Notwendigkeit einer Beihilfeleistung für Fälle einer gravierenden Sehschwäche hinaus - keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschriften der BayBhV und ihrer jeweiligen Ausführungsbestimmungen. Insbesondere ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen neben den oben genannten Ausnahmen mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung über diese Fälle hinaus verletzt nämlich nicht die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, U.v. 10.6.1999 - 2 C 29/98, juris Rn. 22 m.w.N.). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49.07, juris Rn. 20; vgl. auch VG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 2 K 695/14, Rn. 23, juris). Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten soll auch im Krankheits- und Pflegefall gesichert werden. Dem Dienstherrn ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten; das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Medikamente und Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 24).

Insbesondere ist es dem Gesetz- und Verordnungsgeber nach Auffassung der Kammer rechtlich möglich, die Beihilfeleistungen für Hilfsmittel wie einer Brille ähnlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Neufassung vom 21. Dezember 2011 zu beschränken.

Dabei ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass nur für bestimmte Diagnosen ein Beihilfeausschluss bzw. eine Beihilfegewährung vorgesehen wird (noch offengelassen: BayVGH, a.a.O., Rdnr. 32, juris). Hinsichtlich der Schwere der Sehbeeinträchtigungen wurde nämlich nach Auffassung des Verordnungsgebers keine bloß quantitativ bedeutsame Unterscheidung getroffen. Vielmehr ergibt sich aus den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV genannten Ausnahmefällen - wie auch aus der vom BayVGH zusätzlich angenommenen Ausnahme der gravierenden Sehschwäche - ein qualitativer Unterschied in der Beeinträchtigung, weshalb ein genügender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Aus diesem Grund ist mit Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. b BayBG auch eine genügende Verordnungsermächtigung für den vorgenommenen Ausschluss der Beihilfegewährung gegeben, weil nach qualitativ unterschiedlichen Indikationen unterschieden wurde.

Auch liegt keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht wegen einer unzumutbaren Belastung des Beamten durch die Aufwendungen für die Brille als medizinisches Hilfsmittel vor (vgl. zur Unzumutbarkeit BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 32/12, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Ansbach, U.v. 16.6.2010 - AN 15 K 10.00165; VG Bayreuth, U.v. 23.2.2015 - B 5 K 14.1, juris Rn. 28). Eine derartige unzumutbare Belastung für die Klägerin durch die von ihr begehrten Aufwendungen in Höhe von 72,50 EUR bei einem Anschaffungspreis der Brille in Höhe von 246,- EUR ist ersichtlich nicht gegeben, da es sich lediglich um einmalige Kosten innerhalb eines längeren Zeitraums handelt, die - auf diesen bezogen - jedenfalls als von der Klägerin leistbar angesehen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht über die Frage entschieden hat, ob bei der Feststellung einer gravierenden Sehschwäche, die zur Beihilfeberechtigung führt zwischen Kurz- und Weitsichtigkeit zu differenzieren ist, und ob ggf. wegen der Einschränkungen im Nahbereich bei einer Weitsichtigkeit geringere Anforderungen an den Grad der Sehschwäche anzulegen sind, wird die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfeleis
published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger noch Beihilfeleistungen in Höhe von 116,20 EUR zu erbringen sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (20.11.2015) mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beihi
published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 B 13.654 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 14. Senat (VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939) Sachgebietsschl
published on 10/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation.
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published on 12/07/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt die beihilferechtliche Erstattung seiner Aufwendungen für jeweils eine Brille in Höhe von 1.298,00 EUR sowie 1.046,00 EUR. 2 Die Erstattung dieser Aufwendungen wurde mit den..
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.