Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.588

published on 10/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.588
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe.

Am 7. Oktober 2015 beantragte er u. a. Beihilfe für Aufwendungen zu Leistungen seines Heilpraktikers in Höhe von insgesamt 1.350,00 €, die ihm mit Liquidationen vom ... April 2015 (Bl. 3 der Behördenakte - BA), 30. Juni 2015 (Bl. 4 BA) und ... September 2015 (Bl. 5 BA) zu je 450,00 € in Rechnung gestellt wurden. Im Einzelnen handelt es sich jeweils um 10 Akupunkturbehandlungen entsprechend Nr. 21.1 des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), für die nach Ziff. 269a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog ein Honorar von je 38,00 € angesetzt wurde. Ferner wurden jeweils 10 Moxabehandlungen entsprechend Nr. 21.2 GebüH mit je 7,00 € berechnet.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 (Bl. 1 f. BA) wurden die Aufwendungen für die Akupunkturbehandlungen jeweils lediglich in Höhe von 23,00 € sowie für die Moxa-behandlungen jeweils in Höhe von 7,00 € und damit insgesamt ein Betrag in Höhe von 900,00 € (3 x 300,00 €) als beihilfefähig anerkannt und hierfür Beihilfe gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV beihilfefähig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 (Bl. 7 BA) wurde der Widerspruch des Klägers vom 27. Oktober 2016 (Bl. 6 BA) zurückgewiesen.

Der Kläger ließ daraufhin durch seine Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten in Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 20. Oktober 2015 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 11. Januar 2016 zu verpflichten, an den Kläger weitere 315,00 € als Beihilfeleistung zu zahlen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 21. März 2016 ausgeführt, dass die Bayerische Beihilfeverordnung, soweit sie Heilpraktikerleistungen betreffe, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und damit unwirksam sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (2 C 61.08). Der Dienstherr habe mangels einer für die Gebühren der Heilpraktiker geltenden normativen Regelung zu berücksichtigen, welche Aufwendungen durch die Inanspruchnahme heilpraktischer Leistungen dem Beamten regelmäßig entstehen. Dabei habe er auch, ähnlich wie die GOÄ dies vorsehe, durch Rahmenbeträge zu berücksichtigen, dass Kosten nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlung variieren könnten. Ließen sich brauchbare Anhaltspunkte nicht finden, komme eine Anlehnung an die ärztliche Gebührenordnung in Betracht. Danach sei die Festlegung in der Bayerischen Beihilfeverordnung 2014 nicht angemessen. Die GOÄ sehe in Ziffer 269a bei einer Akupunktur (ohne Pulsdiagnose und Kosten für Einwegnadeln) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten einen Betrag von 46,92 € vor. Der den Kläger behandelnde Heilpraktiker habe pro Sitzung mehr als 45 Minuten aufgewandt, so dass für die Behandlung des Klägers je Sitzung ein Betrag über 46,92 € angemessen sei. Der Kläger könne die Leistung seines Heilpraktikers zu dem in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Betrag von 23,00 € in keinem Fall erlangen. Dieser Betrag entspreche noch nicht einmal der Obergrenze für die Akupunktur aus dem Gebührenverzeichnis 1985/2002 mit einer Rahmengebühr von 10,30 € bis 26,00 €.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. April 2016,

die Klage abzuweisen.

Ein analoger Ansatz der GOÄ sei bei Heilpraktikerleistungen nicht vorgesehen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits im Ansatz nicht auf die Regelung in der BayBhV übertragbar. Denn anders als in der genannten Entscheidung beruhe die Höchstbetragsregelung in der BayBhV gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG auf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Die Begrenzung der Erstattung von Heilpraktikerleistungen auf Höchstbeträge sei auch angemessen. Denn anders als etwa bei Ärzten und Zahnärzten, die mit den für ihren Bereich erlassenen Gebührenordnungen einem abrechnungsrechtlichen Reglement unterlägen, existiere für Heilpraktiker keine einheitliche bei der Abrechnung zugrunde zu legende Gebührenordnung, so dass der Leistungserbringer bei der Preisgestaltung weitestgehende Freiheit habe. Ohne Begrenzung der als beihilfefähig anzuerkennenden Aufwendungen wäre die Gewährung von Beihilfeleistungen aus staatlichen Mitteln in diesem Bereich in das Belieben des jeweiligen Behandlers gestellt. Die Regelungen des Beihilferechts, dazu gehörten auch die Höchstbetragsgrenzen der Anlage 1 zur BayBhV, würden die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten konkretisieren. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange die Fürsorgepflicht nicht. Letztlich sei auch durch die Höhe der festgelegten Beträge keine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen. Dafür spreche zum einen, dass das auf einer Umfrage bei Heilpraktikern über die durchschnittliche Honorarhöhe basierende Gebührenverzeichnis weiterhin eine Gebührenspanne für Leistungen nach Nr. 21.1 GebüH von 10,30 € bis 26,00 € vorsehe. Mit 23,00 € bewege sich der beihilfefähige Höchstbetrag somit an der oberen Grenze. Zum anderen entspreche der Höchstbetrag genau dem Betrag, den der Bund in seiner seit September 2013 geltenden Vereinbarung mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich geregelt habe. Gerade Letzteres zeige, dass die Leistung aktuell zu diesem Betrag erbracht werden könne. Entsprechendes gelte für die Leistung nach Nr. 21.2 GebüH, bei der die Spanne 5,20 € bis 15,50 € betrage. Auch hier entspreche der Höchstbetrag (7,00 €) dem in der vorgenannten Vereinbarung festgelegtem Betrag, den im Übrigen auch der Behandler des Klägers angesetzt habe. Angesichts der Höhe der vom Kläger bezogenen Versorgungsbezüge (Besoldungsgruppe B6) sei letztlich durch die ihn verbleibenden Aufwendungen eine unzumutbare Härte, die eine weitergehende Fürsorgepflicht nahelegen könnte, nicht ersichtlich.

Die Klägerbevollmächtigten ergänzten ihren Vortrag abschließend mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dahingehend, dass der Umstand, dass die Festsetzung in der Bayerischen Beihilfeverordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG beruhe, nicht bedeute, dass jede auf dieser Grundlage getroffene Regelung ihrerseits rechtmäßig sei. Soweit der Beklagte die Notwendigkeit von Höchstbeträgen aus einer fehlenden Gebührenordnung für Heilpraktiker ableite, könne dem nicht gefolgt werden, da dies nicht die einzige Begrenzungsmöglichkeit darstelle. Insoweit könne - vergleichbar wie in der GOÄ - nach Zeitaufwand, Materialeinsatz etc. differenziert werden. Soweit dies nicht erfolge, würden Heilpraktiker wesentlich schlechter gestellt als Ärzte und Zahnärzte, da sie sich mit dem Mindestsatz zufrieden geben müssten, obwohl sie unter Umständen vergleichbare Leistungen erbringen würden. Zwar liege die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Rechtsgrundlage für eine Regelung vor. Gerade die schematische Begrenzung auf einen einheitlichen Höchstbetrag verstoße aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Vergangenheit habe der Beklagte gegenüber dem Kläger in unterschiedlicher Weise über die Höhe der zu erstattenden Kosten für Heilpraktiker entschieden. Dies zeige die dringende Klärungsbedürftigkeit der beihilferechtlich zu erstattenden Kosten eines Heilpraktikers.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beihilfebescheid vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeb-lich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leis-tung erbracht wird. Für die vorgenommene Akupunktur- und Moxabehandlung entstehen Aufwendungen mit Abschluss des Behandlungsvertrags mit dem Heilpraktiker (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 2 Anm. 12 zu § 7 Absatz 2 BayBhV). Bei den streitgegenständlichen Behandlungen im Zeitraum vom ... Januar 2015 bis ... September 2015 bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfe zu den in Rechnung gestellten Heilpraktikerleistungen.

Beamte erhalten gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV sind Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig. Die Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 BayBhV) wurde durch Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014, in die Bayerische Beihilfeverordnung eingefügt (zur historischen Entwicklung siehe Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 2, A V, § 7 BayBhV Anm. 7 (2) zu Abs. 1), so dass seither eine normative Regelung, und nicht nur eine Verwaltungsvorschrift, vorliegt. Der Beklagte hat den in der Rechnung angegebenen Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) und den dazu in Rechnung gestellten Beträgen zur Akupunktur- und Moxabehandlung jeweils die Höchstbeträge nach Anlage 1 rechnerisch korrekt gegenübergestellt.

2.1. Die entsprechende Begrenzung auf Höchstbeträge ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VG München, U. v. 22.9.2016 - M 17 K 15.1433 - juris Rn. 34; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 1, A III, § 23 BBhV Anm. 7 (3) zu Abs. 1; vgl. neuere Rechtsprechung des BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 12 ff. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Höchstgrenzen bei Hörgeräten; bzgl. Brillenstärken: VG München U. v. 17.3.2016 - M 17 K 15.5257 - UA S. 17). Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, sprechen auch Fürsorgegründe nicht dagegen, die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach zu begrenzen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 1, A III, § 23 BBhV Anm. 7 (3) zu Abs. 1). Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker hat keine Rechtsnormqualität, sondern ist als Umfrageergebnis unter in Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Der Beklagte geht Recht in der Annahme, dass ohne Höchstgrenzenregelung die Heilpraktiker in ihrer Preisgestaltung weitestgehende Freiheiten genössen, da für sie keine gesetzlichen Gebührenordnungen bestehen.

Eine ausreichende normative Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Höchstbeträgen für Heilpraktiker lässt sich dem Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG entnehmen.

2.2. Die beanstandete Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV i. V. m. Anlage 1 ist sowohl mit der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

2.2.1. Insoweit ist zunächst klar zu stellen, dass die vom Kläger geltend gemachte Verletzung von Grundrechten der Heilpraktiker, soweit diese im Vergleich zu den Abrechnungsmöglichkeiten von Ärzten ungleich behandelt würden, nicht Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der vom Kläger erhobenen Klage sein kann. Denn selbst wenn die vom Kläger gerügte in geringerem Umfang bestehende Beihilfefähigkeit von Heilpraktikerleistungen gegen Grundrechte der Heilpraktiker - etwa Art. 3 Abs. 1 GG - verstoßen würde, so wäre der Kläger hierdurch nicht, wie in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für den Erfolg seiner Verpflichtungsklage vorausgesetzt, in seinen (eigenen) Rechten verletzt (VG Saarland, U. v. 22.03.2012 - 6 K 635/11 - juris Rn. 22).

Ungeachtet dessen besteht jedenfalls ein sachlicher Differenzierungsgrund dahingehend, medizinische Leistungen von Heilpraktikern und Ärzten unterschiedlich zu vergüten, da allein die unterschiedliche fachliche Befähigung eine Differenzierung erlaubt (BVerfG, B. v. 10.5.1988 - 1 BvR 111/77 - juris z. B. hinsichtlich der Nicht-Kassenzulassung für Heilpraktiker). Die Approbation gewährleistet eine möglichst gute, den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung. Da Nichtärzte die Gewähr für eine solche Behandlung „in ihrer Person und in ihrem nachgewiesenen Können“ nicht bieten, steht eine Behandlung durch sie einer Behandlung durch approbierte Ärzte nicht gleich (BSG, U. v. 01.03.1979 - 6 RKa 13/77 - BSGE 48, 47-56, SozR 2200 § 368 Nr. 4 - juris Rn. 20). Anders als die ärztliche Approbation, die nach Beendigung eines rechtlich geordneten Studiums und Ablegung einer Staatsprüfung erteilt wird, setzt die Erlaubnis als Heilpraktiker außer einer abgeschlossenen Volksschulbildung keine weitere Ausbildung voraus (§ 2 Abs. 1 Buchst d der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz - HPG). Die Erlaubnis ist lediglich dann zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG). Der erfolgreiche Besuch einer Heilpraktikerschule kann einem staatlich geregelten Ausbildungsgang nicht gleichgestellt werden. Etwaige Ausbildungsrichtlinien der deutschen Heilpraktikerschaft, einer privatrechtlichen Vereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, sind nicht allgemein verbindlich und ohne Mitwirkung staatlicher Stellen zustande gekommen. Eine allein nach ihnen durchgeführte Ausbildung bietet deshalb keine ausreichende Gewähr für die Vermittlung einer auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden ärztlichen Sachkunde. Da ein Heilpraktiker damit keine einem approbierten Arzt gleichwertige Ausbildung besitzt, verstößt die unterschiedliche beihilferechtliche Anerkennung der jeweils erbrachten Leistungen nicht gegen den Gleichheitssatz, mag der Heilpraktiker auch nach allgemeinem Berufsrecht zur Erbringung der streitigen Leistungen befugt sein.

Die Begrenzung der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen auf feste bzw. schematische Höchstbeträge, die nicht - vergleichbar wie in der GOÄ - nach Zeitaufwand, Materialeinsatz etc. differenzieren, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung zu der Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin daher nicht zu erkennen.

2.2.2. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und - aus der Sicht des Klägers als einem Angehörigen einer relevanten Vergleichsgruppe - mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 20.8.1969 - VI C 130.67 - juris).

Grundsätzlich besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Beihilfegesetzgebers hinsichtlich der Höhe der Obergrenzen (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14; U. v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - juris). Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der in Rede stehenden Höchstbeträge diesen Spielraum überschreitet oder diesen eine willkürliche Wertung zugrunde liegen würde.

Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris) lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges ableiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die damalige in § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) enthaltene Begrenzung der Angemessenheit auf die Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker sowohl gegen die Fürsorgepflicht als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstieß.

Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 10 ff.), wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, U. v. 28.5.2008 - 2 C 24/07 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - juris mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, U. v. 25.10.2007 - 2 C 16/06 - juris). Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 28.6.1994 - 1 BvL 14, 15/88 - juris). Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.

Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, U. v. 28.05.2008 - 2 C 24.07 - juris Rn. 25 f.).

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, die damalige Beihilfebegrenzung stehe mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBhV getroffenen grundsätzlichen Entscheidung des Normgebers, Leistungen von Heilpraktikern als beihilfefähig anzuerkennen, in Widerspruch. Eine medizinisch gebotene Leistung müsse für den Beamten auch tatsächlich finanziell zugänglich sein. Die Festlegung der Angemessenheit finde dort ihre Grenze, wo die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, auch zu Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe zu leisten, konterkariert werde (BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn. 14).

Der vom Bundesverwaltungsgericht als tragender Grund für seine Entscheidung angenommene innere Widerspruch besteht im vorliegenden Fall nicht.

Zunächst besteht anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - wie aufgezeigt - mit Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV i. V. m. Anlage 1 zur BayBhV eine ausreichend legitimierende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Darüber hinaus hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfefähigkeit seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass nunmehr trotz der derzeitigen Begrenzung der Beihilfefähigkeit in der Bayerischen Beihilfeverordnung die streitgegenständlichen Heilpraktikerleistungen wegen der angemessenen Höchstbeträge für den Kläger derzeit auch zugänglich sind (zur chronologischen Entwicklung nochmals: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 2 Anm. 7 (2) zu § 7 Absatz 2 BayBhV).

Denn die in Anlage 1 zur BayBhV festgesetzten Höchstbeträge entsprechen genau dem Betrag, den der Bund in seiner seit 1. September 2013 geltenden Vereinbarung mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich geregelt hat. Gerade dies zeigt, dass die Leistungen aktuell zu diesen Beträgen erbracht werden können. Der Höchstbetrag der streitgegenständlichen Akupunkturbehandlung liegt damit beträchtlich höher als die Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag und der für die Akupunkturbehandlung eine Mindestgebühr nach Nr. 21.1 GebüH in Höhe von 10,30 € (20,00 DM) vorsah.

Rechtlich problematisch war die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Höhe der Beihilfefähigkeit der Heilpraktikerleistungen in erster Linie deshalb, weil der Beihilfegeber für die Angemessenheit der jeweiligen Leistung ausschließlich an den „Mindestsatz“ (genauer: die jeweilige absolute Untergrenze der für die betreffende Einzelleistung empirisch ermittelten Daten) angeknüpft hat, und er damit von Anfang an den bestehenden Gebührenrahmen als solchen vernachlässigt und nicht dasjenige zugrunde gelegt hat, was realistischerweise für die betreffende Leistung (durchschnittlich) als Vergütung zu entrichten gewesen ist. Soweit Leistungen sich nach Umfang und Schwierigkeiten im Bereich des Gewöhnlichen halten, wird der Beamte in der Rechtsbeziehung zu seinem behandelnden Heilpraktiker in der Regel erwarten und realisieren können, dass in etwa nach dem Mittelwert der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Spanne abgerechnet wird (OVG NW, U. v. 14.5.2008 - 1 A 1088/07 - juris Rn. 40f.; OVG Berlin, U. v. 29.6.1999 - 4 B 46.96 - juris Rn. 23f.). Diesem Erfordernis wird jedenfalls mit der Orientierung des Beihilfegesetzgebers am oberen Rand der Rahmengebühr des GebüH ausreichend Rechnung getragen.

Konkret entspricht der aktuelle Höchstbetrag für die streitgegenständliche Akupunkturbehandlung mit 23,00 € nahezu dem maximalen Betrag und damit der oberen Grenze der Gebührenspanne für Leistungen nach Nr. 21.1 GebüH von 10,30 € bis 26,00 €. Gleichwohl die Festlegung des Gebührenrahmens schon etliche Jahre zurückliegt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass die streitgegenständliche Akupunkturleistung tatsächlich für 23,00 € - mag dies auch knapp kalkuliert sein - nicht zu erhalten wäre.

Dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - die mit dem Heilpraktikerverband im Jahr 2013 getroffene Vereinbarung im Wissen der fehlenden Kostendeckung geschlossen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr brachte der die Vereinbarung unterzeichnende Vizepräsident des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH) in seiner Mitteilung an die Verbandsmitglieder (Der Heilpraktiker 9/2013; http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/schmidt-beihilfeinformation-0913-web.pdf) zum Ausdruck, mit dieser Vereinbarung „für die Zukunft gut gerüstet“ zu sein. Auch hätte der Verband aufgrund der neuen Vereinbarung die Möglichkeit, Gespräche mit dem Ministerium (gemeint Bundesministerium des Innern) zu führen, die auch in der Zukunft eine angemessene Honorierung der Heilpraktikerleistungen ermögliche. Daraus wird deutlich, dass selbst der FDH die getroffene Vereinbarung über die Beihilfesätze durchaus für adäquat erachtet.

Allein aus dem Umstand, dass sich der nunmehr der BayBhV in Anlage 1 zugrunde gelegte Höchstbetrag (immer noch) innerhalb des vor geraumer Zeit festgelegten Gebührenrahmens des Nr. 21.1 GebüH bewegt, lässt wegen der Grundlage des GebüH als Ergebnis einer Umfrage unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern nicht darauf schließen, dass die Akupunkturleistung derzeit zu dem Betrag von 23,00 € nicht zu erlangen wäre. Schließlich hat sich der beihilfefähige Betrag - gemessen an der Mindestgebühr - mehr als verdoppelt. Ein Anspruch darauf, dass der beihilfefähige Betrag zwangsläufig über 26,00 € zu liegen hat, besteht schon deshalb nicht, weil aufgrund der deutlichen Spannbreite des Gebührenrahmens davon auszugehen ist, dass die Honorarspannen auch Ausreißer nach oben und unten mit widerspiegeln (OVG NW, U. v. 14.5.2008 - 1 A 1088/07 - juris Rn. 40f.). Der in der GebüH festgelegte Gebührenrahmen lässt jedenfalls eine flexible Handhabung und Anpassung auch an Lebenshaltungskosten über einen längeren Zeitraum zu. Hinzu kommt, dass sich die Anpassung der Gebührensätze im Gesundheitsbereich eher in großen zeitlichen Schritten vollzieht, was man der Gebührenanpassung der GOÄ entnehmen kann, deren letzte wesentliche Teilnovellierung aus dem Jahr 1996 stammt.

2.2.3. Schließlich greift auch das Argument des Klägers nicht, ihm seien in der Vergangenheit teilweise sämtliche Aufwendungen erstattet worden, die ihm im Rahmen von Behandlungen durch seinen Heilpraktiker entstanden seien. Denn die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendende Fassung der BayBhV enthielt noch keine neue Anlage 1, die erst mit der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352) eingeführt wurde. Selbst wenn aber bereits die hier maßgebliche Fassung gegolten hätte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m. w. N.).

2.2.4. Die Fürsorgepflicht verlangt daneben ebenfalls nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U. v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (Besoldungsgruppe B6) durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Behandlungen des Heilpraktikers (315,00 €) selbst tragen muss, unzumutbar belastet wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dies gilt in diesem Fall insbesondere auch deshalb, weil es dem Beamten frei steht und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zugemutet werden kann, auf die vergleichbaren Leistungen eines approbierten Arztes auszuweichen.

Im Übrigen ist derjenige Beihilfeberechtigte, der auf die Leistungen eines Heilpraktikers nicht verzichten möchte, nicht gehindert, solche Leistungen weiterhin in Anspruch zu nehmen, wobei er einer hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastung, die mit seiner Alimentation zu tragen er nicht willens oder in der Lage ist, durch Vereinbarung eines entsprechenden Zusatztarifs im Rahmen einer ergänzenden privaten Krankenversicherung begegnen kann.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 315,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger noch Beihilfeleistungen in Höhe von 116,20 EUR zu erbringen sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (20.11.2015) mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beihi
published on 02/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.
published on 24/01/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.