Verwaltungsgericht München Urteil, 30. März 2017 - M 12 K 16.4459

published on 30/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. März 2017 - M 12 K 16.4459
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger stand zuletzt als … im Dienst des Beklagten. Er trat mit Ablauf des Monats Juni 2011 in den Ruhestand. In der Erklärung über den Rentenbezug vom 15. Juni 2011 gab der Kläger an, einen Antrag bei der Alterssicherung für Landwirte gestellt, aber noch keine Entscheidung erhalten zu haben.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Juli 2011 auf 3.940,83 Euro brutto festgesetzt.

Mit Schreiben vom 23. September 2011 bat der Beklagte den Kläger um Übersendung einer Kopie des Rentenbescheids der Alterssicherung der Landwirte. Eine Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 bat der Beklagte erneut um Übersendung einer Kopie des Rentenbescheids der Alterssicherung der Landwirte bis 22. Februar 2013.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 übersandte der Kläger den Bescheid der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern vom 14. September 2011 über die Bewilligung einer Regelaltersrente gemäß § 11 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ab 1. Juli 2011 in Höhe von 347,50 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 5. März 2013 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers daraufhin ab 1. Juli 2011 auf 3.593,33 Euro brutto festgesetzt, da die Rente des Klägers aus der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern in voller Höhe im Rahmen der Ruhensberechnung nach Art. 85 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) angerechnet wurde.

Mit weiterem Bescheid vom 5. März 2013 wurde ein Betrag in Höhe von 7.366,62 Euro für den Zeitraum von Juli 2011 bis März 2013 zurückgefordert.

Mit Schreiben vom … April 2013, beim Beklagten eingegangen am 30. April, hat der Kläger Widerspruch gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen Anrechnung seiner Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse eingelegt. Er sei freiwillig Mitglied bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern gewesen. Seine Frau sei pflichtversichert bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse als Eigentümerin und Betriebsinhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs gewesen. Da seine Frau drei Kinder habe aufziehen müssen, hätten sie oft nicht gewusst, wie lange sie das noch schaffen. Daher habe er sich freiwillig bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert, damit er dann wenigstens eine Rente habe, wenn er beim Staat aufhöre und in der Landwirtschaft arbeite. Er habe die Beiträge in die Landwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern selbst bezahlt und auch das Recht, die Rente zu erhalten. Der Staat begehe einen großen Vertrauensbruch, wenn er nach den von ihm bezahlten Beiträgen sich das Recht aneigne, die Versorgungsbezüge um den vollen Betrag der von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern gezahlten Rente zu kürzen. Der Staat tue so, als habe er die Beiträge für ihn einbezahlt. Würde dies eine Privatperson oder eine Versicherung machen, würde man sagen, das sei Diebstahl. Der Staat habe damit weniger Versorgungsbezüge zu zahlen mit dem Geld, das er über Jahre einbezahlt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 wurde der Widerspruch des Klägers vom 23. April 2013 gegen den Ruhensbescheid vom 5. März 2013 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet. Seit dem 1. Juli 2011 beziehe der Kläger sowohl Versorgungsbezüge vom Beklagten als auch eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Bei dieser Rente handele es sich um eine Rente im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG. Mit Inkrafttreten des neuen Dienstrechts in Bayern zum 1. Januar 2011 sei gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG eine Anrechnung von Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge vorgesehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 1. April 2015 bestätigt, dass es sich bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse um eine öffentliche Kasse handele, und die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG getroffene Anrechnungsbestimmung für rechtmäßig befunden. Damit unterlägen die Versorgungsbezüge des Klägers seit dem 1. Juli 2011 zu Recht der Ruhensvorschrift des Art. 85 BayBeamtVG. Rente und Versorgungsbezüge zusammengenommen überstiegen die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, so dass sich ein Ruhensbetrag ergebe. Das Vorbringen des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere handele es sich bei den der Rente zugrunde liegenden Beiträgen nicht um freiwillige, sondern um Pflichtbeiträge. Dies sei von der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestätigt worden. Der Ehegatte eines versicherten Landwirts gelte ebenfalls als versicherungspflichtiger Landwirt im Sinne des ALG. Die vom Kläger ab 1. Januar 1995 entrichteten Beiträge gälten daher als Pflichtbeiträge. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 gälten für die Ehezeit, für die die Ehefrau des Klägers Beiträge als Landwirtin gezahlt habe, auch für den Kläger als Ehemann als gezahlt. Derartige fiktive Beitragszeiten als Ehegatte seien ebenfalls als Pflichtversicherungszeiten zu werten. Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG komme daher nicht zur Anwendung.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

die Bescheide vom 5. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Klagegrund sei, dass ihm aufgrund der von ihm eingezahlten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse seit 1. Juli 2011 eine LAK-Rente ausgezahlt, dieser Betrag aber von seiner Pension wieder abgezogen werde. Er sei aufgrund seiner Heirat mit einer landwirtschaftlichen Unternehmerin fiktives Mitglied bei der LAK durch Gesetz geworden. Am 28. Dezember 1994 habe er den Bescheid erhalten, dass er ab 1. Januar 1995 der Versicherungspflicht als Ehegatte einer Landwirtin unterliege und 291,00 DM Beitrag leisten müsse. Einen Beitragszuschuss habe er während der gesamten Mitgliedschaftszeit nicht erhalten. Streitgegenstand sei die vom Beklagten gekürzte Pension um den Ruhensbetrag nach Art. 85 BayBeamtVG. Vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2016 habe er insgesamt 22.476,68 Euro betragen. Die LAK-Rente habe er durch seine Beiträge erworben. Es könne nicht sein, dass sich diese der Beklagte aneigne. Dies widerspreche dem Eigentumsrecht. Außerdem widerspreche die nachträgliche Rechtsanwendung nach jahrelanger Beitragszahlung und Mitgliedschaft bei der LAK dem Rückwirkungsverbot. Danach dürften Gesetze nicht zum Nachteil der Bürger nachträglich angewendet werden. Es sei ihm vor dem Rentenbescheid nie mitgeteilt worden, dass die LAK-Rente von der Pension abgezogen werde. Außerdem hätten sie laut Gesetz von der LAK-Mitgliedschaft und Beitragszahlung nicht austreten können. Bis 31. Dezember 2010 habe für Beamte des Beklagten das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes gegolten. Danach würden zwar Versorgungsbezüge auch gekürzt, wenn nebenher Renten zur Pension bezogen würden. Aber nach § 55 BeamtVG gälten Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nur dann als Renten, die zu berücksichtigen seien, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe. Da er keinerlei Zuschüsse zu den Beiträgen zur LAK erhalten habe, falle seine Regelaltersrente aus der LAK nicht darunter und müsste entsprechend unberücksichtigt bleiben. Im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz sei die Anrechnung von Renten rückwirkend zu seinen Ungunsten geregelt worden, obwohl er die Anwartschaften auf die Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse bereits vom 1. Dezember 1979 bis 31. Dezember 2009 erworben habe. In diesem Zeitraum habe das damals in Bayern geltende BeamtVG des Bundes keine Kürzung vorgesehen. Seines Erachtens müsste für die Ruhensberechnung noch das BeamtVG des Bundes gelten, da 96% seiner Mitgliedszeit bei der LAK im Gesetzesbereich des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes liege und es keine Übergangsregelung im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz gebe. Die Anrechnung der LAK-Rente bei der Pensionsfestsetzung als Ruhensbetrag sehe er als Verstoß gegen das Grundgesetz. Nach seinem Kenntnisstand hätten nur die Länder Bayern und Hamburg die Anrechnung der landwirtschaftlichen Altersrente aus der LAK bei der Pensionsfestsetzung als Ruhensbetrag übernommen. Damit hätten sie seine eingezahlten Rentenbeiträge und damit das Recht auf die landwirtschaftliche Altersrente enteignet.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der rechtskräftigen Entscheidung des BayVGH vom 1. April 2015 werde einerseits bestätigt, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Alterskasse um eine öffentliche Kasse handle, andererseits die in Art. 85 BayBeamtVG getroffene Anrechnungsbestimmung als rechtmäßig qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die geleisteten Beiträge als Pflichtbeiträge zu qualifizieren. Es bestehe kein Raum für eine Auslegung des Art. 85 BayBeamtVG dergestalt, dass Renten, die aufgrund einer zulässigen Nebentätigkeit beruhen, von der Anrechnung auszunehmen seien.

Mit Schriftsatz vom … März 2016 hat der Kläger weitere Ausführungen zu seinem Lebenslauf und beruflichen Werdegang gemacht und insbesondere ausgeführt, dass er zusätzlich zu seiner privaten Krankenversicherung als Pflichtmitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse die gleichen Beiträge wie seine Ehefrau habe leisten müssen, ohne nun die Rente zu bekommen, die der Staat kassiere. Beitragszuschüsse hätten weder er noch seine Frau noch sein Sohn erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts werde auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 5. März 2013 begehrt ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der mit Schreiben vom 23. April 2013 erhobene Widerspruch des Klägers richtete sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2011. Der Kläger hat somit ersichtlich die Beibehaltung der bisherigen Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Anrechnung seiner Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterssicherung begehrt. Der Widerspruch ist daher dahingehend auszulegen, dass er sich auch gegen die Folgen dieser Anrechnung, nämlich die Rückforderung überzahlter Bezüge, wendet. Über den Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 nur zum Teil, nämlich bzgl. des Ruhensbescheides vom 5. März 2013, entschieden. Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 5. März 2013 ist daher gem. § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist über den diesbezüglichen Widerspruch nicht entschieden hat.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der streitgegenständlichen Bescheide vom 5. März 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Die Ruhensregelung im Bescheid vom 5. März 2013 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 BayBeamtVG.

a) Die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG sind erfüllt. Hiernach werden die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Der Kläger erhält seit 1. September 2011 eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern (nunmehr: Landwirtschaftliche Alterskasse) vom 14. September 2011 (Bl. 38 d. BA), wonach dem Kläger eine Regelaltersrente nach § 11 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i.H.v. 347,50 Euro bewilligt wird.

Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG regelt zwar, dass bei der Ermittlung der anzurechnenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Die dem Kläger gewährte Rente umfasst nach telefonischer Auskunft (Bl. 40 der BA) der Landwirtschaftlichen Alterskasse an den Beklagten aber keine Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, so dass eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge erfolgen durfte. Zwar hätte sich der Kläger gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den geleisteten Beiträgen um Pflichtbeiträge handelt, solange der Kläger von der Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, keinen Gebrauch macht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Vielmehr hat er im Schreiben vom 25. März 2017 entgegen seiner ursprünglichen Angaben selbst eingeräumt, dass er Pflichtmitglied der Alterskasse war.

b) Gegen die Anrechnung der Rente des Klägers bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

(1) Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 103 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV). Der Rentenanspruch des Klägers aus der Alterssicherung für Landwirte wird durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent. Der Bezug einer Rente kann aufgrund des Art. 85 BayBeamtVG allein dazu führen, dass die zugleich gewährten Versorgungsbezüge herabgesetzt werden. Diese Kürzung richtet sich auch nach der Höhe der Rente. Dabei können die Garantien des Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbständig geschützte Positionen geschmälert werden (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

Die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV ebenfalls nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis den Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vor (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 23 m.w.N.).

(2) Ein Verstoß gegen das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ergebende Alimentationsprinzip liegt ebenfalls nicht vor.

Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 26).

Die Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge stellt keinen Eingriff in den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dar. Zwar ist diese unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht jedoch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 27 m.w.N.). Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse handelt es sich um eine öffentliche Kasse, weil der Bund zu dem Haushalt der Alterskasse laufend erhebliche Beiträge aus seinem Haushalt zu leisten hat (§ 66 Abs. 2 ALG; vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O.). Dass der Kläger keine Zuschüsse zu seinen persönlichen Beiträgen erhalten hat, ändert nichts daran, dass die Alterskasse eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte öffentliche Kasse ist.

Die Legitimation der Anrechnung der Rente des Klägers ergibt sich daraus, dass die Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht. Zwar beruht es auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsberechtigten, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten bestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der Alterssicherung für Landwirte sind sozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität eingebaut, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Dies rechtfertigt die Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 28 m.w.N.).

(3) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt auch weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Es gilt der Grundsatz, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zulasten des Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen konnte. In dem Vertrauen wird der Bürger verletzt, wenn eine Rechtsvorschrift an abgeschlossene Tatbestände rückwirkend ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (sog. echte Rückwirkung). Dagegen geht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen darf der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich zwar auch in derartigen Fällen einer sog. unechten Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen für belastende Vorschriften. Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen Eine echte Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm liegt bei Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht vor. Die Norm greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden hat. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibt allein auf die Zukunft beschränkt, da die Rechtsfolge des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG, d.h. die Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege der Rentenanrechnung, erst nach ihrem Inkrafttreten eingetreten ist. Durch die Regelung werden gerade nicht rückwirkend bereits ausgezahlte Versorgungsbezüge gekürzt. Die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG wirkt vielmehr auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und stellt sich deshalb als eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar. Eine solche ist mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvR 748/05 - 2 Bv2 BvR 748/05 - juris Rn. 47). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 171) ist es dabei ausreichend, die verfassungsrechtliche Prüfung auf den Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu beschränken, da der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat. Zwar wird gerade im Beamtenversorgungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Allerdings ist es dem Gesetzgeber auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen möglich, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 173).

Hier durften die von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG betroffenen Beamten nicht von vornherein darauf vertrauen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten und zugesagte Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Insbesondere im Bereich der Alterssicherung der Landwirte ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 - BVerwGE 74, 285 - juris) bereits nach der Tz. 55.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 1980 (GMBl. 1980, S. 742) in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezogen worden sind. Den Verwaltungsvorschriften lag die Ansicht zu Grunde, die Leistungen der Altershilfe für Landwirte zählten zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einbeziehung des Altersgeldes hingegen abgelehnt, weil die Altershilfe für Landwirte als ein eigenes System der Alterssicherung für die bäuerliche Bevölkerung zu werten sei, das der Gesetzgeber abweichend von den gesetzlichen Rentenversicherungen gestaltet habe. Zudem fand selbst nach diesem Urteil weiterhin ein Ausgleich statt, indem nach dem Teil 6 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010 „Kann-Vordienstzeiten“ nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien nur eingeschränkt anerkannt wurden, um eine Überversorgung gemessen am Leitbild eines sog. „Nur-Beamten“, der sein gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbringt, zu verhindern. Die genannte Ermessensrichtlinie wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2011 (3 ZB 08.403 - juris) zwar als rechtswidrig beurteilt. Da aber seit Ende 1980 in der behördlichen Praxis, gesteuert durch Verwaltungsvorschriften, eine Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge erfolgte, kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge war nicht nur zu erwarten, sondern wurde tatsächlich - wenn auch rechtswidrig - praktiziert (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

(4) Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 BV liegt nicht vor (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - Rn. 33 ff.).

Ein solcher Verstoß ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in anderen Bundesländern bzw. im Bund keine Einbeziehung der Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte erfolgt. Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung des Bundes bzw. anderer Länder abweichende Regelungen trifft, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt werden. Vielmehr sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaats (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2015 - 1 BvR 931/12 - juris Rn. 61). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann daher die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (BVerfG, B.v. 27.3.1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 - juris Rn. 39; Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.12.2014, Art. 3 Rn. 104).

2. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 5. März 2013 verfügte Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 7.366,62 Euro für den Zeitraum Juli 2011 bis März 2013 ist Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Die dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2011 seit 1. Juli 2011 bewilligte Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze (vgl. Ruhensberechnung Bl. 46 f. der BA). Da zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 31. März 2013 die jeweiligen Rentenzahlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2013 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i.H.v. insgesamt 7.366,62 Euro. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

b) Der Kläger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i.H.v. 7.366,62 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert ist i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge.

Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB.

c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).

d) Billigkeitsgründe, aufgrund derer gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Hierauf wird auch in jeder Bezügemitteilung hingewiesen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sogar auf die frühzeitige ausdrückliche Anforderung des Rentenbescheids mit Schreiben des Beklagten vom 23. September 2011 nicht reagiert, wodurch eine höhere Rückforderungssumme ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich ebenfalls keine Billigkeitsgründe. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist weder vorgetragen worden noch angesichts der Höhe seiner Versorgungsbezüge einerseits und der Rückforderungssumme andererseits ersichtlich. Zudem wurde dem Kläger bereits Ratenzahlung (600,- Euro pro Monat) gewährt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 01/04/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 14/01/2015 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Thüringer Landesgesetzgeber mi
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm
published on 05/05/2011 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 125.000 € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.

(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.