Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2015 - M 8 M 15.3136
Gericht
Tenor
I.
Die Verfahren M 8 M 15.3136, M 8 M 15.3139, M 8 M 15.3142, M 8 M 15.3144, M 8 M 3146, M 8 M 15.3148 und M 8 M 15.3151 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 beantragte die Beklagte
die Anwaltskosten dahingehend zu korrigieren, wie sie bei gemeinsamer Klage der WEG und sechs Sondereigentümer dieser WEG in Klagehäufung angefallen wären, nämlich erhöhte Verfahrensgebühr aus Nr. 3100, 1008 VV RVG, Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG.
Zur Begründung wurde ausgeführt, in den oben genannten Verfahren seien für die WEG und sechs Sondereigentümer dieser WEG gesonderte Klagen eingereicht und diese auch mit eigenen Aktenzeichen und Urteilen als solche weiter behandelt worden. Die Verfahren der WEG und der sechs Sondereigentümer dieser WEG teilten die Lage und das rechtliche Schicksal der angegriffenen Baugenehmigung, wie sich auch aus den einheitlichen Urteilen ergebe. Insoweit rechtfertige die Tatsache, dass bei Klageeinreichung der weitere Gang des Verfahrens infolge unterschiedlicher Situierung des Sondereigentums noch nicht absehbar sei, kein anderes Ergebnis. Eine Abweisung wegen (teilweiser) Unzulässigkeit sei unabhängig davon, ob einzelne Klageverfahren oder eine Klagehäufung vorliege, immer möglich. Dies müsse jedenfalls bei der Kostenentscheidung einfließen.
Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die kostengünstigste Erledigung habe bzw. dass jede Prozesspartei ihre Kosten so niedrig zu halten habe, wie sich dies mit der Wahrung ihrer Interessen vereinbaren lasse. Die Antragstellerin verwies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010, Az.: V ZB 153/09, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Auch im vorliegenden Fall sei eine gesonderte Klageeinreichung zur gebotenen Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Dasselbe Ziel und Ergebnis sei auch durch Klagehäufung erreichbar gewesen.
Mit Schreiben vom 6. August 2015 führte die Antragstellerin weiter aus, die Ausführungen in den Nichtabhilfeentscheidungen hinsichtlich der Gerichtskosten beruhten auf einer rein formalen Betrachtungsweise. Diese habe aber zur Folge, dass letztlich das Gericht bei Vergabe der Aktenzeichen darüber entscheide, ob in sieben völlig gleichlaufenden Verfahren mit inhaltsgleichen Urteilen jeweils einmal Gerichtskosten oder aber die siebenfache Summe anfalle. Auch zu einem späteren Zeitpunkt hätte eine Verbindung über Augenschein und mündliche Verhandlung hinaus zur gemeinsamen Entscheidung erfolgen können, weil hier der Gleichlauf absehbar gewesen sei. Letztlich sei dies aus Sicht der Antragstellerin aber nicht entscheidend, weil jedenfalls eine entsprechende kostenrechtliche Gleichstellung erfolgen könne und müsse. Dies folge schon daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf kostengünstigste Erledigung habe.
Die Bevollmächtigten der Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497 - juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 165 Rn. 3).
Nachdem die Kostengrundentscheidungen durch das Bayerische Verwaltungsgericht München in den Urteilen vom 15. Juni 2015 (M 8 K 13.3480-85, M 8 K 13.3533) in der Kammerbesetzung getroffen worden sind, hat über die Kostenerinnerungen die Kammer zu entscheiden.
2. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da die Urkundsbeamtin die Kosten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 7. Juli 2015 bzw. 8. Juli 2015
zutreffend festgesetzt hat. Insbesondere hat sie zu Recht für jedes Verfahren jeweils eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (1,3 Verfahrensgebühr) und eine Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (1,2 Terminsgebühr) jeweils aus einem Streitwert von 7.500,-- EUR angesetzt.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, es hätte eine erhöhte Verfahrensgebühr aus Nr. 3100, 1008 VV RVG - wie im Falle einer Klagehäufung - und nur eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG festgesetzt werden dürfen, da das Gericht zu Unrecht von der Verbindung der zusammenhängenden Hauptsacheverfahren abgesehen habe.
Die Antragstellerin kann mit diesem Vorbringen aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
3.1 Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt ein formalisiertes Nebenverfahren dar, das von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängig ist. In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird die Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens lediglich betragsmäßig beziffert. Daraus folgt, dass das Gericht ebenso wie der Urkundsbeamte an die im Hauptsacheverfahren ergangene Kostenlastentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes gebunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 165 Rn. 8; vgl. auch zu § 11 Abs. 1 RPflG OLG Zweibrücken, B. v. 9.2.2009 - 4 W 98/08 - juris).
Das Gericht hat vorliegend in den vorausgegangenen Hauptsacheverfahren jeweils gesonderte Kostengrundentscheidungen getroffen, die der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegen. Der Einwand der Antragstellerin, das Gericht hätte sämtliche Verfahren zu einem Verfahren verbinden und eine einheitliche Kostengrundentscheidung treffen sollen, richtet sich gegen die Kostengrundentscheidung selbst, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft bzw. korrigiert werden kann (vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 9.2.2009 - 4 W 98/08 - juris Rn. 15).
3.2 Auch wenn es vorliegend darauf nicht mehr ankommt, ist hier festzustellen, dass das Gericht ermessensfehlerfrei von der Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO abgesehen hat.
Die Vorschrift des § 93 VwGO stellt die Entscheidung über die Trennung und Verbindung der Verfahren in das Ermessen des Gerichts. Dabei stellen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keine verbindlichen Ermessensleitlinien dar, so dass Kostenbelastungen für die Beteiligten, die sich gebührenrechtlich als Folge einer unterlassenen Verbindung ergeben können, nicht berücksichtigt werden müssen (BVerwG, B. v. 29.1.1998 - 8 B 2/98, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17; BVerfG, B. v. 27.3.1980 - 2 BvR 316/80, BVerfGE 54, 39, 41 - juris Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 28. EL, § 93 Rn. 11; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 93 Rn. 3; vgl. auch hinsichtlich der Trennung nach § 93 VwGO OVG NRW, B. v. 25.11.2010 - 9 E 1187/10 - juris Rn. 12 f.).
Nichts anderes folgt aus der seitens der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 8.7.2010 - V ZB 153/09 - juris). Die Entscheidung betrifft die Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen die Wohnungseigentümerbeschlüsse nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Nach § 47 WEG müssen mehrere Verfahren beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen miteinander verbunden werden. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung des Wohnungseigentumsrechts, die den Gerichten bei der Entscheidung über die Verfahrensverbindung keinerlei Ermessensspielraum lässt. Die Verbindung mehrerer Verwaltungsstreitverfahren erfolgt dagegen ausschließlich nach Maßgabe des § 93 VwGO, der die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellt, weshalb die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist.
Bei der Klage der WEG als Verfügungsberechtigte über das Gemeinschaftseigentum und der der einzelnen Sondereigentümer handelt es sich - anders als bei einer Klage von Miteigentümern eines Grundstücks - nicht um identische Verfahren, die nur einheitlich entschieden werden können. Vielmehr ist es möglich, dass bei einem Kläger eine Rechtsverletzung gegeben ist, bei dem anderen aber nicht (vgl. VG München, B. v. 15.5.2012 - M 8 K 12.2103). Auch die Frage der Rechtsverletzung des einzelnen Nachbarn durch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - insbesondere durch eine unzumutbare Lärmbelastung - muss für jeden einzelnen Sondereigentümer gesondert geprüft und beantwortet werden, da im Einzelfall die konkrete Lage der Wohneinheiten eine entscheidende Rolle spielen kann. Daher war ein unterschiedlicher Verfahrensausgang möglich und konnte auch eine unterschiedliche Verfahrensfortsetzung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH, B. v. 22.6.2007 - III E 1/07 zu § 73 FGO). Die Entscheidung über die Verbindung der Verfahren setzt in einem solchen Fall eine umfassende rechtliche Prüfung voraus, die mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und in einem frühen Verfahrensstadium anhand in der Regel gar nicht möglich ist, da insbesondere im Zeitpunkt des Eingangs der Klagen dem Gericht noch keine notwendigen Unterlagen vorliegen. Auch eine spätere Verbindung der Verfahren erscheint aus Gründen der Übersichtlichkeit und Organisation nicht sinnvoll, da sich die Entscheidung - selbst bei identischer Tenorierung in sämtlichen Verfahren - auf völlig unterschiedlichen Begründungsansätzen gründen kann.
Allein aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist das Gericht - wie bereits oben ausgeführt - nicht gehalten, eine Verbindung der Verfahren zu beschließen.
3.3 Schließlich ist anzumerken, dass eine Verbindung der Verfahren nach der mündlichen Verhandlung zu einer gemeinsamen Entscheidung auf die Höhe der Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung ohne Einfluss geblieben wäre. Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Verhandlungstermin bezog. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Gebühr damit entsteht (BayVGH, B. v. 17.4.2007 - 4 C 07.659 - juris; Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. 2006, Rn. 4 zu § 22); eine nachträgliche Veränderung des Wertes lässt die einmal verdiente Gebühr weder ganz noch teilweise entfallen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlungstermin“. Es genügt mithin, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn. 29, 55 ff. zu Vorb. 3 VV, m. w. N.). Beide Voraussetzungen waren schon mit Aufruf der Sachen erfüllt, so dass die Terminsgebühr entstanden war (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2007 - 4 C 07.659 - juris Rn. 4). Eine spätere Verfahrensverbindung würde daran nichts mehr ändern.
4. Nach alldem waren die Erinnerungen der Antragstellerin mit Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Eine Gerichtsgebühr wird, da das Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gerichtskostenfrei ist, im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist.
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Annotations
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.