Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - M 22 S 15.2057
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ...5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ...5.2015 wird wiederhergestellt, im Hinblick auf Ziffer 3 des Bescheides (Androhung eines Zwangsgeldes) angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr ... geborene Antragsteller ist (einziger) Vorstand des eingetragenen Vereins „... e.V.“ mit Sitz in ... Satzungsgemäß verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht nach der Satzung in der Förderung der Jugendhilfe und des Sports in den Bereichen Freizeit, Sport und Soziales; dieser Zweck wird in erster Linie verwirklicht durch das Abhalten von Sportunterricht sowie Veranstaltungen von Kursen, Seminaren, Freizeit-, Bildungs- und Sprachaufenthalten im In- und Ausland. Der Verein ist selbstlos tätig (§ 3 der Satzung, Bl. 9 der Behördenakte zum Az. M 22 K 15.2056).
Der Verein wird von der Antragsgegnerin (Referat für Bildung und Sport) gefördert.
Der Antragsteller ist im Gewerberegister der Antragsgegnerin mit dem Gewerbe „Durchführung von Reisveranstaltungen“, dem Gewerbe „Organisation von/im Reiseveranstaltungen“ und dem Gewerbe „Erteilung von Sportunterricht“ gemeldet.
Im Rahmen der beiden ersteren Gewerbe bietet er dem Verein die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Feriencamps für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren überwiegend in einem ihm gehörenden Ferienhaus in ... am ... in ... an; diese Dienstleistung stellt er dem Verein in Rechnung (Bl. 1 der Behördenakte zum Klageverfahren M 22 K 15.20556 und Bl. 15 der Gerichtsakte). Im Rahmen des letzteren Gewerbes erteilt der Antragsteller als Cheftrainer und „...“ Kindern und Jugendlichen ...-unterricht bei der von ihm betriebenen Sportschule „...“ in ... Die Teilnehmer am Sportunterricht werden gleichzeitig Mitglied im Verein. Die Unterrichtsgebühren werden einschließlich der darin enthaltenen Vereinsbeiträge an die Sportschule bezahlt; den Vereinsanteil führt der Antragsteller dann an den Verein ab (siehe Schriftsatz des Antragstellers vom ...11.2015).
Während des Freizeitcamps in ... vom ...8.2014 bis zum ...8.2014 soll es zu fortgesetzten sexuellen Übergriffen des Antragstellers auf zwei von ihrer Mutter angemeldete Campteilnehmer, nämlich zwei ...-jährige Kinder (...), gekommen sein. Nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden, die gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB ermitteln (siehe Az. ...), habe der Antragsteller die Kinder gegen deren Widerstand mehrfach, fast jeden Tag, auf den Mund geküsst, die nur mit Badehose bekleideten Kinder im Genitalbereich berührt und am Penis gestreichelt; er habe einem Kind auch einmal „einen heruntergeholt“. Einmal habe der Antragsteller ein Kind auch aufgefordert, seinen - des Antragstellers - steifen Penis zu berühren. Er habe sich auch auf die Kinder gelegt. Bereits auf der Hinfahrt zum Camp mit dem Bus habe der Antragsteller einem Kind seine Hand auf das Gesäß gelegt und dort massiert. Nach Abschluss des Camps habe der Antragsteller weiter den Kontakt zu den bei ihrer Mutter in ... wohnenden Kindern gesucht und zu einem Schwimmbadbesuch und in seine private Wohnung nach ... eingeladen, bevor die Kinder mit ihrer Mutter Ende August 2014 nach ... verzogen. In der Wohnung sei es zu Übergriffen des Antragstellers auf eines der Kinder gekommen. Auch nach dem Umzug nach ... habe der Antragsteller Kontakt zu den Kindern gehalten. Dieser fortbestehende Kontakt habe die Mutter stutzig gemacht und zu näherer Aufklärung der Situation veranlasst. Die Ermittlungsbehörden stützen ihre - vom Antragsteller stets bestrittenen - Vorwürfe auf die Vernehmung der beiden Kinder durch die Jugendbeamtin der Polizeiinspektion ..., durch einen Beamten des Fachkommissariats ... und durch den Ermittlungsrichter, sowie auf die Vernehmung der Mutter der Kinder. Der ermittelnde Staatsanwalt hält die Einlassungen für absolut glaubhaft.
Die Strafverfolgungsbehörden informierten die Antragsgegnerin über die Ermittlungen.
Mit Bescheid vom ...5.2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Kontakt mit Kindern aufzunehmen; insbesondere dürfe er sich nicht mit Kindern ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Im Besonderen sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Ziffer 1 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld von 2.000 Euro angedroht (Ziffer 3 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides).
In seiner Begründung bezieht sich der Bescheid auf die polizeilichen Erkenntnisse. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller pädophil veranlagt sei und sich auch künftig wiederholt Kindern zum Zweck der Befriedigung seiner sexuellen Neigungen nähern werde und damit den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB erfüllen werde. Die Kinder hätten Anspruch darauf, vor dem Antragsteller geschützt zu werden. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG (Verhütung weiterer einschlägiger Straftaten und Gefahren). Das Kontaktverbot sei auch verhältnismäßig. Es betreffe nicht die Tätigkeiten des Antragstellers in Kontakt mit Jugendlichen und Erwachsenen und sei bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens befristet; eine dann eventuell vorliegende Änderung der Bewertung könne dann berücksichtigt werden. Das dringliche Schutzinteresse der Kinder erfordere auch die sofortige Geltung des Kontaktverbots.
Zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhob der Antragsteller am ...5.2015 Klage gegen den Bescheid vom ...5.2015 und beantragte dessen Aufhebung (Aktenzeichen des Klageverfahrens M 22 K 15.2056). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen bzw. anzuordnen.
Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit. Der Bescheid gefährde seine Existenz, da die meisten Teilnehmer an den Feriencamps und dem ...-training Kinder seien. In der Folge verwies er auf seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Arbeit mit Kindern. Er verwies auf zahlreiche Dankesbekundungen von Eltern und Erklärungen von Kollegen. Er sei nicht pädophil.
Mit Schriftsatz vom ...6.2015 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Sie folge der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Ermittlungsbehörden. Die Existenz des Antragstellers sei nicht gefährdet.
Das Gericht hat die Ermittlungsakte ... angefordert sowie die Staatsanwaltschaft um die Mitteilung des aktuellen Stands des Ermittlungsverfahrens und ihrer Einschätzung gebeten. Danach besteht strafrechtlich keine geänderte Situation, es werde in absehbarer Zeit Anklage erhoben.
Mit ausführlichem Hinweisschreiben vom
Das Gericht empfahl der Antragsgegnerin eine entsprechende Nachbesserung in einem neuen Bescheid.
Die Antragsgegnerin hielt im Schriftsatz vom ...10.2015 an ihrem Bescheid fest.
Gewerberecht sei nicht einschlägig, da der Antragsteller in seiner Eigenschaft als (einziger) Vereinsvorstand und nicht als Gewerbetreibender die Feriencamps organisiere und den ...-unterricht erteile. Die Abrechnung zwischen dem Verein und dem Antragsteller als Gewerbetreibenden sei vor dem Hintergrund des § 181 BGB (verbotenes Insichgeschäft) nichtig. Im Übrigen erlaube § 35 GewO nach der auch verwaltungsgerichtlich bestätigten Praxis nur die Untersagung nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung. Schließlich sei eine Untersagung nach § 35 GewO auf eine „dauerhafte“ Maßnahme ausgelegt. Bei positivem Ausgang seines strafrechtlichen Verfahrens müsse der Antragsteller den aufwändigen Weg des Wiedergestattungsverfahrens gehen. Der sicherheitsrechtliche Weg sei demgegenüber flexibler und für den Antragsteller verhältnismäßiger.
Die zutreffende Prognose eines Rückfalls des Antragstellers sei der Antragsgegnerin auch ohne vorherige Einholung einer fachgutachterlichen Stellungnahme möglich gewesen. Die Antragsgegnerin verwies auf Erkenntnisse von Prof. Dr. Dr. ..., Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalytiker und Professor für Sexualwissenschaft am ...-klinikum ..., die im Internet unter www...de veröffentlicht seien („5 Fragen an … Prof. Dr. Dr. ...“). Danach würden Täter mit einer pädophilen Präferenzstörung ein besonders hohes Risiko aufweisen, im weiteren Lebensverlauf wieder Taten zu begehen. Bei einem durchschnittlichen Nachuntersuchungszeitraum von 25 Jahren liege die Rückfallwahrscheinlichkeit für diese Gruppe bei 80%, wobei sich die meisten der erneuten Übergriffe im Dunkelfeld ereigneten, also nicht justizbekannt würden. Diese Erkenntnisse seien im Bescheid zwar nicht erwähnt worden, hätten aber der Prognose zugrunde gelegen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten, auch die des Hauptsacheverfahrens M 22 K 15.2056, verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des von der Behörde geltend gemachten Interesses an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Der angefochtene Bescheid vom ...5.2015 erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig.
1. Soweit der Bescheid vom ...5.2015 dem Antragsteller insbesondere (und explizit) auch die Durchführung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, verbietet, d. h. auch die vom Antragsteller betriebene Organisation und Durchführung von Feriencamps, an denen Kinder teilnehmen, und den ...-unterricht von Kindern untersagt, ist dieser Regelungsteil schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für diesen Regelungsteil wäre § 35 GewO gewesen und nicht die vom Bescheid herangezogene allgemeine sicherheitsrechtliche Eingriffsnorm des Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG. Letztere Bestimmung wird gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LStVG durch die spezielle gewerberechtliche Eingriffsnorm des § 35 GewO verdrängt. Ein „Austausch“ der falschen Rechtsgrundlage durch die zutreffende ist schon deswegen nicht möglich, da es sich bei Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG um eine Ermessensentscheidung handelt, bei § 35 GewO dagegen um eine gebunden Entscheidung.
Die gewerberechtliche Untersagungsnorm des § 35 GewO ist die zutreffende Rechtsgrundlage für den genannten Regelungsteil des Bescheides. Der Sache nach wird nämlich durch diesen Regelungsteil eine Teiluntersagung des vom Antragsteller im Gewerberegister angemeldeten Gewerbes „Erteilung von Sportunterricht“ (hier Trainer im ...) und der weiter angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Organisation von/im Reiseveranstaltungen“ (hier Organisation und Durchführung von Ferienveranstaltungen in ... in ...) ausgesprochen. Dem Antragsteller wird nur im Hinblick auf den Kontakt mit Kindern die Ausübung seiner Gewerbe untersagt, im Hinblick auf Jugendliche und Erwachsene dagegen nicht. Eine solche Regelung ist der Sache nach eine Teiluntersagung nach § 35 GewO (vgl. das Beispiel bei Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 2011, § 35 Rn. 147: Beschränkung der Untersagung auf die Ausbildung weiblicher minderjähriger Auszubildender, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf sexuellen Handlungen gegenüber diesem Personenkreis beruht; siehe auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2011, Az. 4 K 5220/10: Beschränkung der Untersagung auf die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des gewerblich ausgeübten Schachunterrichts wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften). Daher wäre für den genannten Regelungsteil des Bescheides die Bestimmung des § 35 GewO heranzuziehen und auf dieser Grundlage zu prüfen gewesen, ob sie die Regelung trägt oder nicht und ob ein Sofortvollzug angeordnet werden kann oder nicht.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Tätigkeit des Antragstellers sei nicht gewerberechtlich, sondern rein vereinsrechtlich zu qualifizieren, geht fehl. Wie das Abrechnungsmodell zwischen dem Verein und dem Antragsteller belegt, fungiert der Antragsteller bei der Organisation der Feriencamps gegenüber dem Verein als gewerblicher Leistungserbringer. Diese Dienste stellt er dem Verein in Rechnung, und vom Verein erhält er auch sein Honorar. Ob diese Abrechnungspraxis vor dem Hintergrund des § 181 BGB zivilrechtliche Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit der vertraglichen Beziehungen aufwirft, ist für das hier allein maßgebliche faktische Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Antragsteller als Gewerbetreibenden und dem Verein nicht von Bedeutung. Diese Frage und überhaupt die Doppelrolle des Antragstellers als einziger Vertreter des Vereins und zugleich als gewerbetreibender Dienstleistungserbringer für den Verein mag allenfalls im Hinblick auf die an den Verein geleisteten Fördergelder aus öffentlichen Kassen Klärungsbedarf auslösen. Ebenso verhält es sich mit dem ...-training des Antragstellers in der von ihm betriebenen ...-schule in ...
Ebenso wenig trifft der Einwand der Antragsgegnerin zu, § 35 GewO böte keine flexible und verhältnismäßige Reaktion auf die inmitten stehende Gefahrenlage. Dieser Einwand betrifft schon nicht die zutreffende Wahl der Rechtsgrundlage. Wie oben ausgeführt ist für den genannten Regelungsteil § 35 GewO einschlägig, so dass ausschließlich anhand dieser Bestimmung die rechtliche Darstellbarkeit der Regelung zu prüfen ist unabhängig davon, ob die Vorschrift in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen die intendierten flexiblen Lösungen bietet oder nicht. Es ist aber zu bemerken, dass, wie schon das Institut der Teiluntersagung zeigt, § 35 GewO durchaus offen ist für ein differenziertes Vorgehen. Unter dem selbstverständlich auch im Gewerberecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind neben der Teiluntersagung auch Abmahnungen oder Auflagen oder zeitliche Begrenzungen von Maßnahmen möglich (siehe Pielow in BeckOK GewO § 35, Rn. 36 ff.). Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Maßnahmen nach § 35 GewO ist nicht ausgeschlossen, wie die der Antragsgegnerin mitgeteilten Beispiele aus der gewerberechtlichen Rechtsprechung zweier Verwaltungsgerichte zeigen (siehe wie schon erwähnt VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2011, Az. 4 K 5220/10: Bestätigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Teiluntersagung der Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des gewerblichen Schachunterrichts wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften; siehe auch VG Magdeburg, Beschluss vom 22.3.2004, Az. 3 B 31/04 MD: Bestätigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Ausführen von Theaterprojekten sowie Puppentheater“ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; siehe zur letzteren Entscheidung auch die Hauptsacheentscheidung des VG Magdeburg, Urteil vom 28.6.2007, Az. 3 A 61/05). Die Ergreifung von Maßnahmen nach § 35 GewO setzt schließlich nicht zwingend rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen voraus (so ausdrücklich VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2011, Az. 4 K 5220/10).
2. Soweit der streitgegenständliche Bescheid über die gewerberechtliche Regelung hinausgehend dem Antragsteller auch eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich verbietet, zieht der Bescheid zutreffend Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG als Rechtsgrundlage heran, da vorrangige spezielle gesetzliche Eingriffsbefugnisse insoweit nicht bestehen.
Freilich ist es unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes nicht ohne Problem, ein Kontaktverbot wie das hier verfügte auf die allgemeine sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG zu stützen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes betrifft nämlich nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch wie weit diese Regelung im Einzelnen zu gehen hat, also wie bestimmt und in welcher Regelungsdichte das Gesetz den Eingriff der Exekutive vorzeichnen muss (siehe hierzu Jarass/Pieroth, GG, 2014, Art. 20 Rn. 54 und Maunz/Dürig/Herzog, GG, 2007, Art. 20 Abs. 3 Rn. 111 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die inhaltliche Regelungsdichte des Gesetzes mit der Intensität des Grundrechtseingriffs steigen: je intensiver der Grundrechtseingriff ausfällt, desto inhaltlich detaillierter muss die parlamentsgesetzliche Regelung ausfallen (Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 Abs. 3 Rn. 111; BVerfGE 8, 274, 325). So hat etwa das Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel geäußert, ob die Anordnung einer rund um die Uhr vorzunehmenden Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Gewalttäters auf eine polizeiliche Generalklausel gestützt werden könne: es handele sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden sei und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012, Az. 1 BvR 22/12; siehe auch nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13.1.2014, Az. 6 B 59/13). Das BVerfG hat jedoch ausgeführt, dass es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, „wenn die Gerichte angesichts des Gewichts der in Frage stehenden Rechtsgüter die Generalklausel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als noch tragfähig ansehen und die Frage der Rechtsgrundlage erst im Hauptsacheverfahren einer abschließenden Klärung zuführen. Der Sache nach verstehen sie damit die polizeiliche Generalklausel dahingehend, dass sie es den Behörden ermöglicht, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grund genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichen so dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungslücken zu schließen. Dies ist - bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt dann in der Verantwortung des Gesetzgebers hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen werden“ (BVerfG a. a. O.).
Das erkennende Gericht hält die hier getroffene Maßnahme des Kontaktverbots zu Kindern für eine durchaus erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers, die zwar nicht den Grad der dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Maßnahme der Dauerobservation erreichen dürfte, aber ebenso wohl nicht auf die Rechtsgrundlage der sicherheitsrechtlichen Generalklausel gestützt werden kann, sondern einer Spezialbefugnis bedarf (siehe zu polizeirechtlichen Spezialregelungen des Kontaktverbots im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in anderen Bundesländer Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 2010, Art. 16 PAG Rn. 6). Jedenfalls vor dem Hintergrund des hohen Ranges des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch kann aber die Generalklausel in einer Übergangszeit bis zu einer Regelung der Thematik durch den Landesgesetzgeber als Grundlage herangezogen werden. Die Sicherheitsbehörden müssen imstande sein, auf neue, vom Gesetzgeber noch nicht bedachte Lagen zu reagieren; sie sind insoweit auf eine, wenn auch begrenzte „Befugnisreserve“ angewiesen (siehe Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 2015, Rn. 284). Allerdings wird der Bescheid nicht der von der Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG geforderten tragfähigen Prognose eines Rückfalls des Antragstellers gerecht.
Die Norm des Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG erfordert eine tragfähige Prognose dahingehend, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft Straftaten von der Art, wie sie Gegenstand der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sind, begehen wird oder von ihm sonstige einschlägige Gefahren ausgehen werden; diese Prognose ist im Übrigen auch bei der Prüfung des § 35 GewO anzustellen (siehe oben Nr. 1).
Dabei kann derzeit wie die Strafverfolgungsbehörden von einem relevanten Verdacht ausgegangen werden, dass die - vom Antragsteller stets bestrittenen - Vorkommnisse im Rahmen des Ferienlagers 2014 in ... so geschehen sind, wie sie von den beiden Kindern in den Vernehmungen vor der Polizei am ...2.2015 vormittags (Jugendbeamtin der Polizeiinspektion ...) und am ...2.2015 nachmittags (Beamter des Fachkommissariats ...) sowie vor dem Ermittlungsrichter am ...4.2015 geschildert wurden (siehe hierzu die strafrechtlichen Ermittlungsakten Bl. 4, Bl. 6 bis 34, Bl. 89 bis 126; siehe auch die Vernehmung der Mutter der Kinder Bl. 35 bis 40). Das Gericht hat nach dem Studium der Ermittlungsakten keinen Anlass, die Ordnungsmäßigkeit der Befragungen durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane in Zweifel zu ziehen, ebenso wenig wie deren Einschätzung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder und der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags (siehe die Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch die Jugendbeamtin der PI ..., Bl. 5 der Ermittlungsakte, und den Eindrucksvermerk des Fachkommissariats ..., Bl. 23 und Bl. 34 der Ermittlungsakte). Auch der zuständige Ermittlungsrichter bejahte den Verdacht eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB (Bl. 50 der Ermittlungsakten). Schließlich sah auch der ermittelnde Staatsanwalt entgegen den vom Strafverteidiger des Antragstellers ins Feld geführten Widersprüchen in den Aussagen der beiden Kinder keine solchen Widersprüche und erachtete deren Aussagen für „absolut glaubhaft“ (siehe Ermittlungsakten Bl. 128). Der Staatsanwalt hielt nach Rückfrage des Gerichts an dieser Einschätzung aktuell fest (siehe Gerichtsakte Az. M 22 S 15.2057, Bl. 52). Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, von dieser aktuellen Bewertung der Strafverfolgungsorgane abzuweichen. Vorläufig konnte und kann deshalb bei der sicherheitsrechtlichen Prognose von einem relevanten Verdacht eines Vergehens des Antragstellers nach § 176 StGB im Rahmen des Ferienlagers 2014 ausgegangen werden.
Allerdings genügen diese Vorfälle für das hier zu prüfende zukunftsgerichtete sicherheitsrechtlich-präventive Kontaktverbot zu Kindern allein nicht, die erforderliche hinreichend fundierte Rückfallprognose für die Zukunft zu treffen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass auf derartige Vorfälle in der Regel weitere folgen werden. Es bedarf vielmehr einer auf alle individuellen und sonstigen Umständen des Einzelfalls abzustellenden Prüfung der Frage, ob diese Vorfälle auch in Zukunft die Begehung derartiger Straftaten besorgen lassen. Dabei ist die Einordnung des Antragstellers in bestimmte Kategorien sexueller Orientierung zweitrangig. Wesentlich ist, wie ausgeführt, ob diese Vorkommnisse den Schluss zulassen, dass sie eine Neigung des Antragstellers zu derartigen Taten offenbaren und deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Wiederholung zu rechnen ist.
Diese Prüfung konnte von der Antragsgegnerin auch unter dem Druck der gebotenen zeitnahen Reaktion kaum ohne fachgutachterliche Hilfe geleistet werden, wobei die fachgutachterliche Stelle unter Umständen schon aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Strafakten eine für die sicherheitsrechtliche Prognose relevante Einschätzung der Situation hätte abgeben können.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Aussagen von Prof. ... ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Dabei will das Gericht nicht näher darauf eingehen, ob der in der Bescheidsbegründung nicht enthaltene Bezug auf die Erkenntnisse des Professors im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt noch nachgeholt werden kann; § 114 Satz 2 VwGO erlaubt bei Ermessensentscheidungen - eine solche liegt bei Art. 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 LStVG und bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vor - lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen und nicht das Nachschieben neuer wesentlicher Grundlagen der Ermessenbetätigung (siehe zum Problem Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 2015, § 114 Rn. 12e ff.). Jedenfalls geben die Erkenntnisse des Professors zur Rückfallgefahr inhaltlich nichts für die vorliegende Fallgestaltung her. Denn diese Erkenntnisse beziehen sich ausdrücklich nur auf „Täter mit einer pädophilen Präferenzstörung“. Grundlage der Feststellungen des Professors waren nach seinen Worten Gerichtsgutachten über „Sexualstraftäter“, die über viele Jahrzehnte kontinuierlich erstellt worden waren. Nur dieser Kreis der Begutachteten lag der Analyse durch den Professor zugrunde. Auf der Grundlage der Forschungsergebnisse des Professors könnte demnach nur dann von einer relevanten Rückfallgefahr beim Antragsteller ausgegangen werden, wenn es sich bei ihm um einen „Sexualstraftäter mit einer pädophilen Präferenzstörung“ handeln würde. Ob diese - vom Antragsteller stets bestrittenen - Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen, vermag weder die Behörde noch das Gericht aus eigener Sachkunde zu beantworten. Die Frage kann nur individuell durch eine fachgutachterliche Stelle geklärt werden. Umgekehrt ist nach den Erkenntnissen des Professors die Annahme einer Rückfallgefahr nicht davon abhängig, ob es sich bei dem Betreffenden um einen „Sexualstraftäter mit einer pädophilen Präferenzstörung“ handelt. Wie der Professor in seiner Antwort zur Frage 2 ausführt, sind „über die Hälfte - wahrscheinlich etwa 60% - der Täter, die sexuelle Übergriffe auf Kinder begehen, nicht pädophil“. Diesen Taten nicht präferenzgestörter Täter liegen andere, vom Professor näher ausgeführte Ursachen zugrunde. Auch insoweit ist eine individuelle fachgutachterliche Abklärung beim Antragsteller erforderlich.
Nach alledem war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben, deswegen auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (Art. 21 a VwZVG) sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes nach Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.
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Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.