Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2011 - 4 K 5220/10

published on 21/01/2011 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2011 - 4 K 5220/10
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, der sich - sachdienlich gefasst (§ 88 VwGO) - auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13.10.2010 gegen Nr. 1 und Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.09.2010 bezieht, ist zulässig. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des gewerblich ausgeübten Schachunterrichts untersagt (Nr. 1) und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR angedroht (Nr. 3). Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO für die Nr. 1 der Verfügung und im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen. Ferner ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.09.2010 bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach zu Recht die Untersagung der Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren angeordnet.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO -. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Unter einem Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung versteht man eine selbstständige, erlaubte auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit (Landmann/Rohmer, GewO, 56. Ergänzungslieferung 2010, Einleitung Rn. 32). Der Antragsteller übt seit geraumer Zeit die selbstständige, erlaubte Tätigkeit eines Schachlehrers an Schulen, Vereinen und als Privatlehrer mit Gewinnerzielungsabsicht aus, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies folgt gerade auch aus dem sich in den Behördenakten befindlichen Zeitungsartikel der ... Zeitung vom 27.05.2010.
Auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Das Gewerbe wird nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Ausübung durch eine Person erfolgt, die nicht willens und nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten; dabei ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel erforderlich. (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus Tatsachen ergeben. Die Behörde hat dabei die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen dahingehend zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Zukunft schließen lassen. Dabei beurteilt die Behörde nicht das in der Vergangenheit liegende Verhalten, sondern prüft, ob der Gewerbetreibende jetzt in Anbetracht dieser Tatsachen als unzuverlässig anzusehen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch darauf verwiesen, dass die Tatsachen, aufgrund derer auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen wird, nicht im Rahmen des ausgeübten Gewerbes aufgetreten sein müssen. Sie müssen jedoch gewerbebezogen sein. Aus ihnen muss sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe ergeben. Es wird von der Behörde daher eine Wertung von Tatsachen mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden verlangt.
Danach ging die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Schachlehrer, jedenfalls soweit es die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren betrifft, daraus ergibt, dass dieser nunmehr wiederholt im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Bilder auffällig geworden ist. Gegen den Antragsteller läuft aktuell ein polizeiliches Ermittlungsverfahren bei der Polizeidirektion E. wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften im Internet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann dieses Ermittlungsverfahren im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose herangezogen werden. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kann auf noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftaten abgestellt werden. Dies ergibt sich im Rückschluss aus § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO, wonach die Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde bei den dort genannten Entscheidungen erst mit deren Erlass eintritt. Zuvor kann die Verwaltungsbehörde uneingeschränkt über den Sachverhalt verfügen, woraus sich für den vorliegenden Sachzusammenhang ergibt, dass Tatsachen, die dem Strafverfahren zugrunde gelegt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sein müssen. Denn § 35 Abs. 1 GewO stellt nicht auf die gerichtliche Bestrafung, sondern auf die zugrunde liegenden Tatsachen ab (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 42; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.06.2010 - 7 L 495/10 -, juris). Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der Antragsteller kinderpornographisches Material als anscheinend völlig unbedenklich ansieht. Er steht diesem nicht nur unkritisch, sondern billigend gegenüber und setzt sich zudem über Gesetze hinweg, was ihn unzuverlässig macht. Am 16.04.2010 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller kinderpornographisches Material in erheblichem Umfang gefunden. Der Antragsteller selbst gab gegenüber der Polizei an, weit über 3000 kinderpornographische Bilder auf seinem Computer gespeichert zu haben. Weiter sieht der Antragsteller in seinem Verhalten keine Straftat, sondern sieht den Besitz von kinderpornographischem Material als sein Privatvergnügen an, da er sich zu der Frage der Polizei nach dem Grund für seine kinderpornographische Sammlung, äußerte: „Andere sammeln Briefmarken“. Hinzu kommt, dass nach neuester Erkenntnis der Staatsanwaltschaft beim Antragsteller insgesamt 9813 kinder- und jugendpornografische Schriften ermittelt wurden. Gegen ihn wird nicht nur wegen des Besitzes, sondern auch wegen der Verbreitung kinderpornographischer Bilder im Internet ermittelt.
Im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründet diese Tatsache die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern. Bei der Prognose auf Grundlage der in der Vergangenheit festgestellten Tatsachen, dass künftig weitere Verstöße wahrscheinlich sind, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, desto größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 32). Hier geht es um das Schutzgut der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG sowie deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, welches sehr hoch angesetzt ist. Der Übergang zu rechtsverletzenden Handlungen kann hier fließend sein, da schon das Gefühl eines Kindes, über das übliche Maß hinaus beobachtet zu werden, seine seelische Unversehrtheit verletzen kann und bereits ein Berühren von Kindern ohne eindeutige sexuelle Absichten Kinder in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen kann. Oft merken Kinder nur, ohne sich entsprechend mitteilen zu können, dass „etwas nicht stimmt“. Gerade zwischen Lehrer und Schülern kann ein starkes Vertrauensverhältnis bestehen, das für Übergriffe ausgenutzt werden kann. Insbesondere bei Einzelunterricht, den der Antragsteller auch gibt, entfällt ein gewisser Kontrollmechanismus durch die Gruppe. Zudem sind Kinder und Jugendliche auf der einen Seite in besonderem Maße schutzbedürftig und auf der anderen Seite können sie sich häufig nicht gegen Übergriffe körperlicher oder seelischer Art wehren.
Die Verletzung dieser grundrechtlich geschützten Rechte führt meist zu folgenschweren Schäden in der Weiterentwicklung des jungen Lebens. Zudem leiden viele Opfer ein Leben lang unter den Folgen der Verletzung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit und ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Daher ist der hier möglicherweise eintretende Schaden groß und folgenschwer, so dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen sind.
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Der Besitz von kinderpornographischen Fotos in erheblichem Umfang, sowie die Aussagen des Antragstellers dazu lassen mit Hinblick auf die Größe und Schwere des zu erwartenden Schadens die Bewertung zu, dass weitere Verstöße zu erwarten sind, welche folglich die Prognose der Behörde rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wegen des Besitzes (auch kinder -) pornographischer Schriften mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.04.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers für das von ihm ausgeübte Gewerbe im Bereich der Lehrtätigkeit für Kinder kann diese Verurteilung, da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist (vgl. §§ 51 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG), auch berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.1992 - 1 B 152.92 -, juris).
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Die Gewerbeuntersagung im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die Gefährdung kann nicht durch ein milderes gleich wirksames Mittel verhindert werden. Hier erfolgte auch schon nur eine Teilgewerbeuntersagung im Hinblick auf die Unterrichtung Minderjähriger und nicht die Untersagung der Tätigkeit als solche. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, sind nicht ersichtlich. Eine Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden steht im Übrigen gerade auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang (BVerwG, Beschl. v. 08.02.1996 - 1 B 19.96 -, juris).
12 
Das neben der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens konkret festzustellende besondere Vollzugsinteresse liegt darin begründet, dass hier das Grundrecht Minderjähriger auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nachhaltig geschützt werden muss, um Gefährdungen oder Verletzungen der genannten Schutzgüter unter allen Umständen auszuschließen, ohne dass die Bestandskraft einer Verfügung abgewartet werden kann. Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass durch den beruflichen Umgang des Antragstellers mit Minderjährigen eine immer größere Gefahr für die Allgemeinheit, hier, alle derzeit und in Zukunft betreuten Kinder und Jugendliche besteht, wenn nicht unverzüglich die Gewerbeausübung im Zusammenhang mit Minderjährigen eingestellt wird. Gerade durch die Verbindung der kinderpornographischen Interessen und den unmittelbaren Umgang mit der Zielgruppe Minderjähriger besteht ein hohes Gefährdungspotential.
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Diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise zu Recht für die Anordnung des Sofortvollzugs herangezogen.
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Bei der Abwägung der privaten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse wurde auch berücksichtigt, dass der Antragsteller in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG und in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen ist, da die Einkünfte des Antragstellers durch diese Entscheidung zumindest teilweise ausfallen. Bezüglich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass dieser über einen Universitätsabschluss als Diplom-Verwaltungswissenschaftler und eine zusätzliche Qualifikation als Netzwerkadministrator verfügt. Der Antragsteller ist zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz daher wohl nicht darauf angewiesen, Kindern und Jugendlichen Schachunterricht zu erteilen. Weiter handelt es sich beim Schachlehrer für Kinder und Jugendliche nicht um ein eigenständiges Berufsbild, sondern nur um eine Modalität des umfassenden Berufsbildes Schachlehrer, so dass hier nach der Dreistufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 ff) in die 1. Stufe, nämlich die Berufsausübung (das „wie“), eingegriffen wird. Es ist ein legitimer Zweck die Allgemeinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden wie dem Antragsteller zu schützen.
15 
Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 20, 23 LVwVG i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. In der Hauptsache geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,- EUR aus, der im Eilverfahren zu reduzieren war.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 18/11/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ...5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ...5.2015 wird wiederhergestellt, im Hinblick auf Ziffer 3 des Bescheides (Androhung eines Zwangsgeldes) angeordne
published on 25/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. 4Dem 1976 in Afghanistan
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.