Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2014 - 6 B 59/13

bei uns veröffentlicht am13.01.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Dauerobservation durch die Polizei.

2

Der 1948 geborene Kläger hat seit seinem 20. Lebensjahr zumeist unter Alkoholeinfluss mehrfach Gewaltdelikte, meist mit Sexualbezug, darunter einen Mord, begangen. Nach vollständiger Verbüßung der letzten gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn an. Aufgrund dieser Anordnung wurde der Kläger einstweilig untergebracht. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2010 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf, wies den Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung zurück und ordnete die sofortige Freilassung des Klägers an. Der Kläger wurde noch am selben Tag entlassen. Nach seiner Entlassung unterlag er ständiger polizeilicher Begleitung und Überwachung (Dauerobservation), bis er am 2. September 2011 auf der Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes einstweilig in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wurde.

3

Der Kläger hat gegen seine Dauerobservation beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er nach ihrer Beendigung die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Dauerobservation des Klägers könne für eine Übergangszeit auf die polizeiliche Generalklausel in § 8 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes gestützt werden. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, in Ermangelung einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls auf unvorhergesehene Gefahrensituationen durch Anwendung der polizeilichen Generalklausel zu reagieren, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt habe, die Schutzlücke zu schließen. Auf der Grundlage der bis zum Ende des Überwachungszeitraums vorliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass von dem Kläger die konkrete Gefahr ausgegangen sei, auch künftig schwere Gewaltstraftaten und insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, durch die die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, die der Kläger bezeichnet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil nicht entscheidungstragend auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem eben solchen abstrakten Rechtssatz widerspricht, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 - (EuGRZ 2013, 73) aufgestellt hat.

6

Der Kläger arbeitet in der Begründung seiner Beschwerde schon keine abstrakten und die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssätze heraus, die zu einander in Widerspruch stehen sollen. Seinen Darlegungen lässt sich allenfalls die Auffassung entnehmen, das Oberverwaltungsgericht hätte bei der Anwendung der als solche nicht in Frage gestellten Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Selbst wenn dies richtig wäre, läge darin keine von ihm allein aufgerufene Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

7

Unabhängig davon, dass der Kläger die behauptete Abweichung nicht hinreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet hat und seine Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen ist, ist das Oberverwaltungsgericht auch in der Sache nicht von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, die der Kläger in seiner Beschwerdebegründung zitiert hat.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat es dort als fraglich bezeichnet, ob die polizeiliche Generalklausel geeignet ist, auch längerfristig eine Dauerbeobachtung zu tragen: Es handele sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden sei und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Zum einen äußert das Bundesverfassungsgericht nur Zweifel an der Geeignetheit der polizeilichen Generalklausel für Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art, hat also nicht definitiv entschieden, sie komme als Rechtsgrundlage keinesfalls in Betracht. Zum anderen teilt das Oberverwaltungsgericht diese Zweifel, widerspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit also nicht. Das Oberverwaltungsgericht hält es allerdings für tragfähig, die polizeiliche Generalklausel übergangsweise bis zur Schaffung einer eigenständigen Regelung durch den Gesetzgeber als Rechtsgrundlage heranzuziehen, um der Polizei die Möglichkeit zu geben, den auch verfassungsrechtlich gebotenen Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit gegen jederzeit zu befürchtende schwerste Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Eine solche Übergangszeit hat das Oberverwaltungsgericht hier mit Blick auf die Arbeiten an dem Therapieunterbringungsgesetz des Bundes und den zu seiner Umsetzung notwendigen ergänzenden Regelungen des Landes angenommen. Aber auch damit setzt das Oberverwaltungsgericht sich nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Denn das Bundesverfassungsgericht hat es in dem erwähnten Beschluss ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet, die polizeiliche Generalklausel dahin zu verstehen, dass sie es den Behörden ermöglicht, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, um dem Gesetzgeber so zu ermöglichen, eventuelle Regelungslücken zu schließen.

9

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in dem Beschluss die gerichtlichen Entscheidungen beanstandet, durch die dem damaligen Beschwerdeführer vorläufiger Rechtsschutz gegen seine Dauerbeobachtung durch die Polizei versagt worden ist, jedoch nur weil in dem konkreten Fall für eine solche Entscheidung keine ausreichende Erkenntnisgrundlage bestand. Insoweit ist von vornherein kein Raum für eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn das Oberverwaltungsgericht aufgrund der hier vorhandenen Gutachten und Erkenntnisse eine Gefahr annimmt, welche die Anwendung der polizeilichen Generalklausel als Grundlage einer Dauerbeobachtung rechtfertigt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2014 - 6 B 59/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2014 - 6 B 59/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Jan. 2014 - 6 B 59/13 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - M 22 S 15.2057

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ...5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ...5.2015 wird wiederhergestellt, im Hinblick auf Ziffer 3 des Bescheides (Androhung eines Zwangsgeldes) angeordne

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.