Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478

published on 11/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Mai 2016 - M 17 M 15.3478
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Tenor

I.

Die Verfahren M 17 M 15.3815 und M 17 M 15.3478 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) werden jeweils insoweit aufgehoben, als darin eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

III.

Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

IV.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu zwei Drittel, die Antragsgegnerin zu einem Sechstel und die Beigeladenen zu 1) und 2) zu je einem Zwölftel zu tragen.

Gründe

I.

Die im Hauptsacheverfahren als Beklagte unterlegene Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. August 2012 (Kosten der Beigeladenen - M 17 M 15.3815) und vom 22. Juli 2015 (Kosten der Klägerin [Antragsgegnerin] - M 17 M 15.3478).

Die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) entstandenen Kosten haben die Beteiligten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. II.) wie folgt zu tragen:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten trägt die Beklagte [Antragstellerin] einschließlich der im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und der im dritten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.“

Der Streitwert wurde bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung (Schriftsatz vom 26. März 2009) auf 2,1 Mio. EUR und danach auf 1,05 Mio. EUR festgesetzt.

In diesen Verwaltungsstreitsachen erteilte die Antragsgegnerin der … (nachfolgend: ...) am 31. Mai 2006 Vollmacht zu allen in der Sache betreffenden Rechts- und Prozesshandlungen (Anlage 1 zur Klageschrift vom 11. Juli 2006 - Bl. 3 der Gerichtsakte M 17 K 06.2675 - GA). Das Mandat betreute der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, der zum 2. Juli 2015 zur ... wechselte und das Mandat mitnahm (s. Vollmacht der Antragsgegnerin vom 25. August 2015; Beiakte Kosten zu M 17 K 06.2675).

Die Beigeladenen erteilten am 5. November 2007 ebenfalls der ... (nachfolgend...) Vollmacht zu allen in der Sache betreffenden Rechts- und Prozesshandlungen (Bl. 483 ff. GA M 17 K 06.2675). Das Mandat betreute jedoch der Bevollmächtigte der Beigeladenen, der zwischenzeitlich zur ... wechselte (s. Vollmacht der Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils vom 2. Mai 2016; Bl. 51 ff. GA M 17 M 15.3815).

Unter dem 18. April 2012 beantragte auch der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) und 2), die Kosten des Verfahrens festzusetzen (M 17 M 15.3815).

Die Antragstellerin wandte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen ein, dass im Ausgangsverfahren dieselbe Anwaltsgemeinschaft sowohl für die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen zu 1) und 2) tätig geworden sei. Dabei handele es sich um dieselbe Rechtssache, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin zum einen und die Beigeladenen zum anderen nach § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht in Betracht komme. Ein Zuspruch der vollen Gebühren an die Beigeladenen hätte eine mindernde Rückwirkung auf den noch nicht geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin selbst. Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV-RVG) geltend gemacht worden. Die Verfahrensgebühr sei mit der Einlegung der Berufung und der entsprechenden Information der Beigeladenen bzw. der Antragsgegnerin angefallen und damit vor der teilweisen Rücknahme der Berufung entstanden.

Unter dem 11. Juni 2012 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens festzusetzen (M 17 M 15.3478).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 34.440,40 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 19. April 2012 festgesetzt. Eine Kürzung der Gebühren nach § 7 RVG komme nicht in Betracht, da es sich zwar um mehrere Auftraggeber, aber nicht um dieselbe Angelegenheit handele, da die Auftraggeber Antragsgegnerin und Beigeladene seien. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) entstehe nicht nur mit der Einlegung der Berufung, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 7. August 2012 zugestellt.

Mit dem am 21. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben stellte die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815)

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, § 7 RVG sei zwingend anzuwenden, da sich die Kosten der anwaltlichen Vertretung auf ein und dasselbe Prozessrechtsverhältnis bezogen habe, in dessen Rahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemeinsam für sämtliche von ihnen Vertretenen (Antragsgegnerin und Beigeladene) tätig geworden seien.

Zugleich wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. August 2012 gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2012 (M 17 M 15.3478). Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hätten mit der Vollmacht der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2006 gemeinsam - als Sozietät - ihre Vertretung angezeigt und geltend gemacht. Nach der maßgeblichen Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Erl. zu § 7 unter Verweis auf Erl. zu Nr. 1008 VV-RVG, Rn. 40) sei es unerheblich, in welcher Rolle die mehreren Auftraggeber an einer Angelegenheit beteiligt seien, z. B. als Partei, Streithelfer, Beigeladener oder als Dritter, der einer Einigung der Parteien beitrete. Dies habe zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die für die beiden Berufungsverfahren jeweils beantragten 1,2 Terminsgebühren und die im Revisionsverfahren beantragte 1,6 Verfahrensgebühr und 1,5 Terminsgebühr nur einmal erhalten könnten, wenn auch auf Antrag unter Ansatz der gesetzlich vorgesehenen 0,3 Erhöhungsgebühren (Nr. 1008 VV-RVG). Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV-RVG geltend gemacht worden.

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin änderte mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 11. Juni 2012 ab und trug im Wesentlichen vor, dass die Verfahrensgebühr eine andauernde Gebühr sei, die zu jeder Zeit des Verfahrens durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehen könne. Die Entstehung der Verfahrensgebühr auf den Zeitpunkt vor der teilweisen Rücknahme der Berufung festzulegen und damit der Antragsgegnerin die Geltendmachung der Gebühr zu versagen, sei willkürlich, da es auch nach teilweiser Rücknahme der Berufung eine anwaltliche Tätigkeit gegeben habe. Die derselben Anwaltssozietät als Partner angehörigen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen seien auch nicht in derselben Angelegenheit (§§ 7, 15 RVG) tätig geworden. Der Begriff derselben Angelegenheit sei gesetzlich nicht definiert. Dafür, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorlägen, gebe es nach Auffassung der Gerichte keine einheitliche, abstrakte Antwort, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse zu vielseitig seien. Das RVG überlasse es vielmehr der Rechtsprechung, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden (vgl. im einzelnen Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 15 RVG, Rn. 5). Der Bundesgerichtshof (BGH) stelle bei der Auslegung des Begriffs Angelegenheit i. S. d. §§ 7, 15 RVG entscheidend auf den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag ab: Die Angelegenheit bedeute den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheide. Um „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. §§ 7, 15 RVG anzunehmen, müssten nach Auffassung des VG Düsseldorf (B.v. 19.7.2010 - 13 L 1793/09 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.5.2000 - 11 C 1/99) gleichzeitig drei Voraussetzungen gegeben sein: ein einheitlicher Auftrag, ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer (Sach-)Zusammenhang. Zumindest zwei dieser Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eben nicht in „derselben Angelegenheit“ tätig seien: Den Anwälten sei bereits kein einheitlicher Auftrag erteilt worden. Es gebe vielmehr verschiedene Aufträge, die sich auch inhaltlich deutlich unterschieden. Der Antragsgegnerin sei es auf die Anfechtung der durch Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 erfolgten Ablehnung der von ihr beantragten medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angekommen. Demgegenüber sei es für die Beigeladenen offenbar entscheidend gewesen, überhaupt an dem Verfahren beteiligt zu sein, da der Verfahrensverlauf und -ausgang die Beigeladenen in jedem Fall berühren würde. Um den Beigeladenen die jederzeitige Möglichkeit zu erhalten, in dem Verfahren unabhängig von der Antragsgegnerin agieren und vortragen zu können, erscheine es in jedem Fall folgerichtig, dass die Beigeladenen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin mandatiert hätten. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen sei zudem nicht mit der Wahrnehmung der Interessen der Antragsgegnerin beauftragt. Die Verschiedenheit der Mandate werde durch das von beiden Rechtsanwälten verwendete, sozietätseinheitliche Vollmachtsformular nicht in Frage gestellt. Rechtlich zu unterscheiden sei insoweit die - im Außenverhältnis relevante - Vertretungsbefugnis von der - gegenüber der Vertretungsbefugnis beschränkten - Geschäftsführungsbefugnis, die sich aus den konkreten Mandatsverhältnissen ergebe. Aus der Mandatierung folge allenfalls eine Vertretungsbefugnis auch der nicht mandatierten Rechtsanwälte der Sozietät für Notmaßnahmen. Dementsprechend sei der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt damit beauftragt gewesen, in diesem Verfahren die Interessen der Antragsgegnerin zu vertreten. Da sich die Aufträge deutlich voneinander unterschieden hätten, fehle es auch an dem einheitlichen Tätigkeitsrahmen. Die Interessen der Antragsgegnerin und Beigeladenen seien in diesem Verfahren getrennt wahrgenommen worden (verschiedene Schriftsätze, Vertretung durch unterschiedliche Anwälte).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 33.046,60 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 12. Juni 2012 festgesetzt. Die bereits erfolgte Festsetzung der Kosten der Beigeladenen schließe die Festsetzung der Kosten der Antragsgegnerin nicht aus, auch wenn dieselbe Kanzlei beauftragt worden sei, da nach Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin kein einheitlicher Auftrag vorgelegen habe. Rechtsanwälte in derselben Bürogemeinschaft dürften tätig werden, solange einer der Rechtsanwälte eine andere Partei in derselben Rechtssache nicht im widerstreitenden Interesse vertreten habe (§ 3 BRAO). Diese Voraussetzungen lägen hier eindeutig vor. Die Antragsgegnerin könne deshalb auch die ihr durch die Bevollmächtigung entstandenen Kosten gelten machen. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) entstehe nicht nur mit der Einlegung der Berufung, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 24. Juli 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am 7. August 2015, stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478)

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei einmal zu Beginn des Verfahrens angefallen und entsprechend der Kostenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Kostenaufhebung unterworfen. Später sei sie nicht mehr angefallen, da dies der Abgeltungsfunktion der einmal angefallenen Gebühr für die gesamte Angelegenheit entgegenstünde, § 15 Abs. 1, 2 und 3 RVG. Zudem liege dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7, 15 RVG vor, in der die Anwaltssozietät der Antragsgegnerin und der Beigeladenen tätig geworden sei. Ein einheitlicher Auftrag sei nicht erforderlich. Auch bei Klage und Drittwiderklage liege nach einer Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) dieselbe Angelegenheit vor.

Der Erinnerung vom 21. August 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3478) und der Erinnerung vom 6. August 2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3815) half die Kostenbeamtin mit Vermerk vom 13. August 2015 nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Unter dem 30. September 2015 verwies die Antragsgegnerin in dem Verfahren M 17 M 15.3478 auf ihren Schriftsatz vom 10. Oktober 2012.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 mit, dass die (ursprünglich) Beigeladene zu 1) (... ... ... Fernsehen GmbH) mittlerweile mit der ... TV Deutschland GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde und schloss sich dem Sachvortrag der Antragsgegnerin (Schreiben vom 10. Oktober 2012) im Wesentlichen an. Auch die Antragstellerin bestreite nicht, dass dem Tätigwerden der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterschiedliche Aufträge zugrunde gelegen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei aber für die Beurteilung des Begriffs der Angelegenheit die Einheitlichkeit des Auftrags maßgeblich. In der Literatur seien keine einschlägigen Nachweise zu finden, die die Auffassung der Antragstellerin stützen würde. In der zitierten Passage aus dem Kommentar von Gerold-Schmidt zu § 7 RVG werde allein die Rolle des Auftraggebers behandelt, ohne Aufschluss über das Kriterium des einheitlichen Auftrags zu geben. Das OLG ... treffe ohne weitere Begründung die pauschale Aussage, dass (stets) nur eine einzige Angelegenheit vorliege, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertrete.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 17 K 06.2675, M 17 M 15.3478 und M 17 M 15.3815 verwiesen.

II.

1. Die beiden Kostenerinnerungen konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Über die Kostenerinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO entscheidet das Verwaltungsgericht München, dem der Urkundsbeamte angehört, als Gericht des ersten Rechtszuges (Happ in Eyermann, VwGO, 2014, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 165 Rn. 9). Funktionell zuständig ist, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)entscheidung getroffen hatte (§ 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 5 Kst 6/04 - juris). Die vorliegende Entscheidung hat in der Kammerbesetzung zu erfolgen, da vorliegend das Urteil in dem Ausgangsverfahren (M 17 K 06.2675) in der Kammerbesetzung erging (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Die Kostenerinnerungen sind zulässig; insbesondere wurden sie von der Antragstellerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzungsbeschlüsse am 7. August 2012 (M 17 M 15.3815) bzw. am 24. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) bei Gericht am 21. August 2012 (M 17 M 15.3815) bzw. am 7. August 2015 (M 17 M 15.3478) eingelegt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerungen sind zum Teil auch begründet, soweit in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde. Im Übrigen waren die Anträge auf gerichtliche Entscheidung abzulehnen.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. II.) wurden gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten gegeneinander aufgehoben. Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten hat die Antragstellerin einschließlich der im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und der im dritten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) zu tragen. Im Übrigen haben die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Kosten sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und werden vom Urkundsbeamten des Gerichts auf Antrag festgesetzt (§ 164 VwGO).

Der Urkundsbeamte hat in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen beantragte Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 zu Unrecht festgesetzt (dazu 3.1.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es hingegen nicht zu beanstanden, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladenen die im Übrigen festgesetzten Gebühren (für die beiden Berufungsverfahren jeweils beantragten 1,2 Terminsgebühren und die im Revisionsverfahren beantragte 1,6 Verfahrensgebühr und 1,5 Terminsgebühr) geltend machen (dazu 3.2.). Insoweit liegt kein Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG vor, da die Anwaltssozietät des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht als ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wurde.

3.1. Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) und vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) die 1,6 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (7 BV 08.254) zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannt. Da die 1,6 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) - spätestens - mit der Einlegung der Berufung in ihrem Umfang entstanden ist (BGH, B.v. 29.3.2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2043, juris Rn. 24; Hartmann, KostG, 2015, Nr. 3200 VV-RVG, Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 3200 VV-RVG Rn. 4), sind diese Kosten zum Zeitpunkt der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 bereits angefallen.

Soweit der Urkundsbeamte darauf hinweist, dass die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) nicht nur mit der Einlegung der Berufung entstehe, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit, führt dies nicht zur Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr im ersten Berufungsverfahren. Zwar entsteht die Verfahrensgebühr nach der amtlichen Vorbemerkung 3 (Teil 3) Abs. 2 zur VV-RVG (bereits) mit Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Aber auch dieser Zeitpunkt lag vor der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009. Die Verfahrensgebühr fiel nach der Berufungsrücknahme nicht ein weiteres Mal durch (Weiter)betreiben des Geschäfts durch den Bevollmächtigten an. Andernfalls läge die Kostenentscheidung nicht in der Hand des Gerichts, sondern in der Hand der Beteiligten, indem diese durch ihr Weiterbetreiben des Verfahrens den maßgeblichen Zeitpunkt des Anfalls der Verfahrensgebühr rechtsmissbräuchlich bestimmen und sich damit der Kostentragung entziehen könnten. Zwar mag es sein, dass die Bevollmächtigten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin auch nach der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 noch rechtanwaltliche Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung ihres Prozessauftrags ausübten. Diese sind aber durch die zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung entstandene Verfahrensgebühr abgegolten. Der Rechtsanwalt kann insofern die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG).

Nach der Kostengrundentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) wurden die bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallen Kosten gegeneinander aufgehoben und können damit nicht der Antragstellerin auferlegt werden. Dies ist auch sachgerecht, da die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungsanträge (Hauptantrag und Hilfsantrag) mit Schreiben vom 26. März 2009 gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen und die Berufung im Verfahren 7 BV 08.254 auf den ebenfalls hilfsweise gestellten Feststellungsantrag beschränkt hat. Daraus kann gefolgert werden, dass von der Kostenaufhebungsentscheidung (auch) die Verfahrensgebühr des ersten Berufungsverfahrens mitumfasst sein sollte.

3.2. Im Übrigen wurden die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten fehlerfrei festgesetzt. Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1,05 Mio. EUR wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) zu Recht für die Beigeladene zu 1) im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, in dem Berufungsverfahren (7 BV 11.285) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 40,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) für die Beigeladenen zu 1) und 2) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 1.393,80 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR festgesetzt. Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung sind nicht ersichtlich. Auch die Festsetzung der Verzinsung ab Antragstellung gem. §§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 Abs. 1 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1,05 Mio. EUR wurde auch hier zu Recht für die Antragsgegnerin in den Berufungsverfahren (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) jeweils eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von jeweils 20,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,-- EUR festgesetzt. Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung sind auch hier nicht ersichtlich. Auch die Festsetzung der Verzinsung ab Antragstellung gem. §§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 Abs. 1 BGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Annahme der Antragstellerin, dass die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als (ein) Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden sei, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin zum einen und die Beigeladenen zum anderen nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG nicht in Betracht komme, vermag das Gericht nicht zu teilen.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurden bereits nicht als „ein Rechtsanwalt“ im Sinne des § 7 RVG, sondern als „mehrere Rechtsanwälte“ im Sinne des § 6 RVG tätig. Zwar waren die jeweiligen Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt ihrer Mandatsübernahme in einer Sozietät verbunden und wurden jeweils beide bevollmächtigt, jedoch wurden den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich getrennte Aufträge zur Bearbeitung erteilt (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9, VV 1008 Rn. 32; a.A. VG Düsseldorf, B.v. 19.7.2010 - 13 L 1793/09 - juris Rn. 8 ff. bei Tätigwerden zweier Rechtsanwälte aus einer Partnerschaftsgesellschaft für zwei Beigeladene). Nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass die jeweils beiden Rechtsanwälte wegen der unterschiedlichen Interessenlagen (s.u.) nebeneinander die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen vertreten sollten. Inhalt des jeweiligen Auftrags der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen war es, dass jeder der Beteiligten von einem der Sozien vertreten werden sollte, mit der Folge, dass jeder die Gebühren getrennt berechnen kann. Entsprechend fertigten die Prozessbevollmächtigten ihre Schriftsätze getrennt an und traten beide in den Terminen auf (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 6 Rn. 9, VV 1008 Rn. 32).

Ungeachtet dessen, liegt auch nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. §§ 7, 15 RVG vor. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, B.v. 17.12.2015 - III ZB 61/15 - juris Rn. 3; BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 2168; B.v. 8.5.2014 - IX ZR 219/13 - NJW 2014, 2126). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit - die auch aus mehreren „Gegenständen“ bestehen kann (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 6 m. w. N.), wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann. Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 9.5.2000 - 11 C 1/99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 20 C 09.733 - juris Rn. 4) hängt die Beurteilung der Frage, ob dieselbe oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (mit Verweis auf BGH, U.v. 29.6.1978 - III ZR 49/77 - juris m. w. N.).

Gemessen daran liegen mehrere Angelegenheiten vor, da die anwaltlichen Leistungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und des Bevollmächtigten der Beigeladenen schon nicht von einem einheitlichen Auftrag erfasst wurden. Die Sozietät des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde mit Vollmacht vom 31. Mai 2006 in Sachen Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 beauftragt, wohingegen die Beigeladenen erst am 5. November 2007 der Anwaltssozietät ihres Bevollmächtigten Vollmacht erteilten (Bl. 479 ff. GA M 17 K 06.2675). Zwar kann ein einheitlicher Auftrag nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist. Dies gilt aber nur dann, wenn Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8), wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt.

Der Umstand, dass ein Beigeladener zwangsläufig die Rechtsauffassung eines der Beteiligten teilt, führt nicht dazu, dass schon aus diesem Grund dieselbe Angelegenheit vorliegt. Dies ist vielmehr Folge seiner prozessrechtlichen Stellung, wonach seine rechtlichen Interessen berührt sind (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder die Entscheidung ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Als Konsequenz daraus resultieren auch andere prozessualen Rechte für einen Beigeladenen (§ 66 VwGO) als für einen Beteiligten nach § 63 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO. Gleichwohl kann ein Beigeladener innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Bei einer notwendigen Beiladung kann er auch abweichende Sachanträge stellen (§ 66 Satz 2 VwGO). Unter Inanspruchnahme seiner Befugnisse gab der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Rahmen seines eigenständigen Auftrags zur Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten eigene Stellungnahmen gegenüber den Gerichten ab und stellte eigene Anträge, so dass auch ein unterschiedlicher Tätigkeitsrahmen (z. B. getrennte Schriftsätze) vorlag (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn. 9). Soweit darin die gleiche Rechtsauffassung wie die der Antragsgegnerin vertreten wird, liegt dies - wie dargestellt - in der Natur der Sache und vermag die Unterschiedlichkeit der Angelegenheit allein nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Auslegung der Beteiligtenverhältnisse spricht alles dafür, dass die Anwaltssozietät sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladenen gesondert tätig werden sollte. Entsprechend führte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, dass es dieser auf die Anfechtung der durch Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 erfolgten Ablehnung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung angekommen sei und die Antragsgegnerin ausschließlich ihn mit der Durchführung des Klageverfahrens beauftragt habe. Demgegenüber sei es den Beigeladenen offenbar daran gelegen gewesen, überhaupt an dem Verfahren beteiligt zu sein, da der Verfahrensverlauf und -ausgang die Beigeladenen in jedem Fall berühren würde. Um den Beigeladenen die jederzeitige Möglichkeit zu erhalten, in dem Verfahren unabhängig von der Antragsgegnerin agieren und vortragen zu können, sei es folgerichtig gewesen, dass die Beigeladenen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen nicht den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin, sondern ihren eigenen Rechtsanwalt mandatiert habe.

Zwar lag sowohl für die Antragsgegnerin als auch für die Beigeladenen der inhaltlich identische Streitgegenstand, die Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen durch den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006, zugrunde und bestand damit ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Angelegenheiten. Gleichwohl verfolgten die Antragsgegnerin und die Beigeladenen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens mitunter unterschiedliche Zielrichtungen. Die Antragsgegnerin beabsichtigte ursprünglich, mit der Übernahme von ProSiebenSat1 (P7S1) Media AG das Fernsehgeschäft als zweite strategische Säule des Unternehmens zu etablieren. Nachdem das Bundeskartellamt den Zusammenschluss mit Beschluss vom 19. Januar 2006 untersagt hatte, erklärte die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung, die Pläne zur Übernahme nicht weiterzuverfolgen. Die von der Antragsgegnerin zur Übernahme vorgesehenen Anteile der P7S1 wurden Ende 2006 anderweitig veräußert. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die Antragstellerin die Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen, allesamt direkte oder mittelbare Tochtergesellschaften der P7S1-Media AG, nach Erwerb der von der P7S1-Media AG gehaltenen Anteile durch die Antragsgegnerin ab.

In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die zuletzt allein auf die Feststellung gerichtet waren, dass die Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen durch den Bescheid der Antragstellerin vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 rechtswidrig war, hatte die Antragsgegnerin ein Rehabilitationsinteresse, weil durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Antragstellerin zu der rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht der Antragsgegnerin auch jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV bemakelt gewesen wäre. Der Bescheid vom 15. Mai 2006 behinderte die Antragsgegnerin beträchtlich in ihrer künftigen unternehmerischen Entfaltung (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 6 C 16/09 - juris Rn. 27). Der Antragsgegnerin ging es bei dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in erster Linie um Rechtssicherheit bei künftigen Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse. Ansonsten hätte die Antragsgegnerin wegen des Makels der für sie ungünstigen Entscheidung der Antragstellerin (Bescheid vom 15. Mai 2006) damit rechnen müssen, von einem potentiellen Veräußerer schon gar nicht als ernsthafter Verhandlungspartner für eine Übernahme in Betracht gezogen zu werden (BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 6 C 16/09 - juris Rn. 28). Dieses Interesse an einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Anwendung des § 26 RStV („vorherrschende Meinungsmacht“) in Bezug auf das europaweit agierende Medienunternehmen der Antragsgegnerin bestand losgelöst und unabhängig von der beabsichtigten Übernahme der P7S1-Medien AG. Es ging über das Interesse des Einzelfalls an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 29 Satz 3 RStV) gegenüber den Beigeladenen hinaus. Demgegenüber beschränkten sich die betroffenen Belange der Beigeladenen auf den konkreten Einzelfall des Erwerbs der von P7S1-Media AG gehaltenen Anteile durch die Antragsgegnerin, die gleichwohl nicht von geringerem Gewicht gewesen wären, da als Konsequenz die Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit nicht mehr genehmigt worden wäre. Damit betreffen die von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit die Beigeladenen nicht in jeweils derselben Weise. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf der einen Seite und der Beigeladenen auf der anderen Seite gemeinsam ausgefertigt worden wären und weitgehend wörtlich übereingestimmt hätten. Die den §§ 7, 15 RVG zugrundeliegende Erwägung, dass ein Anwalt nicht mehrfach vergütet werden soll, obwohl er der Sache nach nur eine einheitliche Angelegenheit bearbeitet, so dass es keinen greifbaren Mehraufwand gibt, greift im vorliegenden Fall deshalb nicht.

Auf die Entscheidung des OLG Köln (B.v. 1.4.2015 - 17 W 37/15 - juris) kann die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung nicht stützen, da diesem Beschluss ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und sich die Beurteilung der Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten lässt, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

Nach alledem waren die Voraussetzungen der §§ 7, 15 RVG nicht erfüllt, so dass der gesonderte Anfall von Gebühren für die Antragsgegnerin und für die Beigeladenen nicht zu beanstanden war.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 2 VwGO. Da die Antragstellerin gemessen an ihrem Antragsbegehren insgesamt etwa zu zwei Drittel unterlegen ist, hat sie die Kosten entsprechend zu tragen. Antragsgegnerin auf der einen Seite und die Beigeladenen auf der anderen Seite sind mit einem Drittel unterlegen und hieran etwa gleich beteiligt.

Eine Festsetzung des Streitwerts ist entbehrlich, weil das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO gerichtsgebührenfrei ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.

Den Erinnerungen war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang teilweise stattzugeben, im Übrigen waren sie zurückzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Betrag von
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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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500 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.