Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 7 C 16.1330

published on 21/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 7 C 16.1330
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen.

Die (jetzige) Antragstellerin und Beklagte in den Ausgangsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (U.v. 8.11.2007 – Az. M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 15.2.2012 – Az. 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 29.1.2014 – Az. 6 C 2.13) hatte mit Bescheid vom 15. Mai 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006, mehreren Fernsehveranstaltern (u.a. der jetzigen Beigeladenen zu 2), allesamt direkte oder mittelbare Tochtergesellschaften der Pr..1 Media AG (der jetzigen Beigeladenen zu 1), die Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit nach Erwerb der von Pr..1 Media AG gehaltenen Anteile durch die A. S. AG (jetzige Antragsgegnerin) nicht genehmigt.

Die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den geplanten Anteilserwerb begehrte Unbedenklichkeitsbestätigung gemäß § 29 Satz 3 RStV wurde nicht erteilt.

Dem in den folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach teilweiser Rücknahme der Berufung zuletzt u.a. von der Antragsgegnerin gestellten Antrag, festzustellen, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war, wurde schließlich stattgegeben.

Die in den Verfahren aller Instanzen entstandenen Kosten haben die Beteiligten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) wie folgt zu tragen:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten trägt die Beklagte einschließlich der im zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und der im dritten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.“

Der Streitwert wurde bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung auf 2,1 Millionen Euro und danach auf 1,05 Millionen Euro festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2. August 2012 und vom 22. Juli 2015 wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin auf insgesamt 34.440,40 Euro bzw. 33.046,60 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Kostenerinnerungen der Antragstellerin hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 11. Mai 2016 im Hinblick auf jeweils eine geltend gemachte Verfahrensgebühr stattgegeben, die Erinnerungen im Übrigen zurückgewiesen und die abschließende Kostenfestsetzung auf den Kostenbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel in Bezug auf die überwiegende Ablehnung ihrer Erinnerungen weiter. Sie ist der Auffassung, die beiden zeitweise und während der gerichtlichen Verfahren derselben Sozietät angehörenden Rechtsanwälte, die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeweils die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen vertreten hatten, seien insoweit als „ein Anwalt“ in „derselben Angelegenheit“ tätig geworden und deshalb gemäß § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal berechtigt, entsprechende Gebühren geltend zu machen. Außerdem beruhe die streitgegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Gehörsverstoß, weil der Antragstellerin keine Gelegenheit zur Replik auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 4. Mai 2016 eingeräumt worden sei. Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. August 2016 und vom 13. Oktober 2016 wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen treten der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowohl des Antrags- und Beschwerdeverfahrens, als auch der Klageverfahren Bezug genommen.

II.

Die zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die statthafte (§ 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässige (§ 151 Satz 2 und 3 i.V.m. §§ 147 - 149 VwGO) Kostenerinnerung zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts hat in den angegriffenen Beschlüssen vom 2. August 2012 und vom 22. Juli 2015 ebenso wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beteiligten Rechtsanwälte berechtigt waren, die für ihre Tätigkeit anfallenden Gebühren gesondert abzurechnen. Der erkennende Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Mai 2016 und sieht von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch Folgendes anzumerken:

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht nach einer Gesamtschau und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Schluss gekommen, dass die beteiligten Rechtsanwälte vorliegend insbesondere nicht in „derselben Angelegenheit“ im Sinn von § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG tätig geworden sind mit der Folge, dass sie die anfallenden Gebühren jeweils einzeln abrechnen können. Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber angesichts der Vielseitigkeit der in Frage kommenden Lebensumstände davon abgesehen hat zu bestimmen, wann „dieselbe“ oder „mehrere“ Angelegenheiten vorliegen. Sowohl § 7 Abs. 1 RVG wie § 15 Abs. 2 RVG setzen den Begriff „derselben Angelegenheit“ voraus, ohne ihn zu erläutern. Der Gesetzgeber hat es der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten, ob ein gebührenpflichtiger Auftrag vorliegt oder mehrere einzeln abzurechnende Aufträge gegeben sind (so schon BayVGH, B.v. 15.2.1980 – 22 C 1877/79, mit Leitsatz und Gründen abgedruckt in BayVBl 1980, S. 444 f. zur damaligen Rechtslage m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 15 RVG Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. wesentlich darauf abgestellt, dass es der Antragsgegnerin in den Verwaltungsstreitverfahren vor allem darum ging, angesichts des damals geplanten Zusammenschlusses mit mehreren Fernsehveranstaltern und der damit verbundenen Änderung von Beteilungsverhältnissen auf dem Medien- und Meinungsmarkt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 29 Satz 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zu erlangen. Den Beigeladenen, denen die Antragstellerin für den Fall des Zusammenschlusses die weitere Genehmigung und damit Zulassung verweigert hatte, ging es dagegen vor allem um eine Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit. Die solchermaßen unterschiedlichen Rechtsschutzziele mehrerer Auftraggeber, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, rechtfertigen insbesondere vor dem Hintergrund eines komplexen rechtlichen Sachverhalts die Annahme, dass zwei derselben Sozietät angehörende Rechtsanwälte, die jeweils im Namen dieser Auftraggeber getrennt tätig werden, nicht „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG bearbeiten.

Nichts anderes ergibt sich aus der bereits zitierten (BayVGH a.a.O.) und von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1980: Denn dort hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich – in Klarstellung einer bereits früher ergangenen Entscheidung – ausgeführt, dass die Beteiligtenstellung eines Klägers und einer Beigeladenen für sich genommen noch keine gebührenrechtlich entscheidende Rolle spielt. Davon ist das Verwaltungsgericht hier aber auch nicht ausgegangen.

2. Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin insoweit im Beschwerdeverfahren mittlerweile ausführlich vorgetragen hat und eine entscheidungserhebliche Auswirkung ihres – im wesentlichen ihre Rechtsauffassung wiederholenden – Vorbringens nicht substanziiert dargelegt hat, wäre sie auch bereits vor dem Verwaltungsgericht in der Lage gewesen, auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 4. Mai 2016 zu replizieren: Denn dieser Schriftsatz wurde ihr nach eigenen Angaben bereits am 13. Mai 2016 zugestellt, was sich mit dem bei den Akten befindlichen Vermerk der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts deckt, die einen Abdruck dieses Schriftsatzes aufgrund richterlicher Verfügung vom 6. Mai 2016 am 10. Mai 2016 versandt hat. Da die Antragstellerin selbst aber bereits am 4. April 2016 um eine zeitnahe Entscheidung des Gerichts gebeten hatte, wäre sie nach Zustellung dieses Schriftsatzes am 13. Mai 2016 nicht nur in der Lage, sondern auch gehalten gewesen, eine weitere, ihrerseits geplante Stellungnahme umgehend mindestens anzukündigen. Eine solche wäre angesichts des erst am 30. Mai 2016 zugestellten Beschlusses des Gerichts dort auch zu berücksichtigen gewesen, denn das Entscheidungsdatum 11. Mai 2016 (von dem die Antragstellerin erst mit der Zustellung am 30. Mai 2016 überhaupt erfahren hat) markiert nicht das tatsächliche Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr hat das Gericht Äußerungen der Beteiligten noch bis zu einer entsprechenden Verfügung des Kammervorsitzenden an die Geschäftsstelle (hier ausweislich der Akten am 18. Mai 2016) bzw. einem entsprechenden Übermittlungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier vom 23. Mai 2016) zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 116 Rn. 14). Die erst unter dem 24. Mai 2016 eingereichte erwidernde Stellungnahme der Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund zu spät eingegangen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine streitwertunabhängige Festgebühr von 50,- Euro erhoben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 27/05/2019 00:00

Tenor I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen M 5 M 19.1133 und M 5 M 19.1162 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 15.02.2019 (M 5 M 19.1133/M 5 K 18.1364) sowie vom 20.12.2018 (M
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Annotations

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.