Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2015 - 8 K 1220/15
Gericht
Tenor
Ziffer 2. der Verfügung des Beklagten vom 18.03.2015 wird vollständig und Ziff. 3 insoweit aufgehoben, als sie sich auch auf erlaubnisfreie Waffen bezieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 29.05.1979 in E. geborene Kläger ist seit dem 01.01.2009 Sportschütze im Polizeischießverein PSV E. . Auf seinen Antrag hin stellte der Beklagte ihm am 03.08.2012 eine Waffenbesitzkarte aus, in die eine Pistole eingetragen war. Im Zuge der zuvor durchgeführten Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers wurde ihm bekannt, dass in der Vergangenheit gegen diesen mehrere Ermittlungsverfahren anhängig waren, darunter eines wegen Beleidigung und Bedrohung, die jedoch sämtlich eingestellt wurden. Darüber hinaus erfuhr er durch eine Abfrage, dass der Kläger im Februar 2012 anlässlich einer Verkehrskontrolle, als er sich ohne Kfz-Papiere auf dem Weg zur Moschee befand, den Polizeibeamtinnen nahegelegt hat, ihn nicht anzusehen, sondern in eine andere Richtung zu schauen. Er sei gläubiger Moslem und habe eine Haddsch durchgeführt. Diese Erkenntnisse standen seinerzeit nach Einschätzung des Beklagten der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen.
3Bei einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Angelegenheit wurden von der Polizei am 09.11.2012 die Pistole und die zugehörige Munition sowie ein PTB-Revolver zunächst sichergestellt, am 13.11.2012 jedoch wieder an ihn zurückgegeben.
4Im September 2014 erhielt ein Mitarbeiter des Beklagten in einem vertraulichen Gespräch den Hinweis, dass der Kläger vor einiger Zeit eine Wallfahrt nach Mekka unternommen habe und später nochmals nach Mekka gereist sei, wobei er den deutsch-islamistischen Prediger Q. W. begleitet haben solle. Seither sei er in seinem Erscheinungsbild sehr traditionell wie auch seine Ehefrau, die die Burka trage. Aus seinem religiösen Umfeld sei er bereits mehrmals gebeten worden, sein Äußeres zu ändern, was er jedoch abgelehnt habe. Auf Anfrage teilte die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. mit, dass der Kläger dort als Anhänger der islamistischen Szene seit Jahren bekannt sei. Die Zugehörigkeit zur islamistischen Szene sei belegt. Es würden diesbezüglich zahlreiche Hinweise mit mehreren Überprüfungsvorgängen existieren. Hierbei war auch die Äußerung der Leiterin der Kindertagesstätte in M. , die der Sohn des Klägers besucht, erfasst. Diese gab an, dass der Sohn im Kindergarten geäußert habe, dass sein Vater jetzt eine Pistole gekauft habe. Auch sei der Kläger radikaler Islamist und Gegner der Jeziden aus M. . Jezidische Mütter hätten sich vor kurzem überrascht geäußert, dass er in der Kita sei. Der Kläger sei doch befreundet mit dem Q. W. . Die hätten doch im Internet verbreitet, dass sie alle getötet werden sollten. Über die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. wurden darüber hinaus die Teilnahme des Klägers an einer Benefizveranstaltung des salafistisch geprägten Vereins „Helfen in Not“, die zunächst versehentlich auf den 29.09.2014 datiert wurde, tatsächlich aber am 29.09.2013 stattfand, sowie die Teilnahme an einem Grillfest der „Ansaar C. “ im S. Park am 22.06.2014 aktenkundig. Diese Gruppierung - so die Staatsschutzabteilung - unterhalte enge Kontakte zu „Ansaar E1. “, die wiederum Verbindungen zur islamistischen Szene im ganzen Bundesgebiet habe. Deshalb stehe sie im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtungen.
5Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und einem Waffenverbot an. In einem nachfolgenden Gespräch mit der Leiterin der Kindertagesstätte in M. , Frau C1. , wies diese einen Mitarbeiter des Beklagten darauf hin, dass die Eltern der in dem Kindergarten betreuten jezidischen Kinder ihre Ängste geäußert hätten, die sie gegenüber dem Kläger hegen würden. Dieser solle auf einer arabischen Internetseite in einer Filmsequenz zu sehen gewesen sein, in der er die Taten des IS gewürdigt habe und wo er auch persönlich schmähend und mit Todesdrohungen gegen Kurden gesprochen haben solle. Diese Seite im Internet sei inzwischen jedoch gelöscht worden. Der Kläger habe ihr nach einem Besuch der Moschee in M. eine Anzahl von Koranausgaben zum ständigen Verbleib mit in den Kindergarten gebracht. Diese seien noch in Folie eingeschweißt gewesen. Sie hätten denen geglichen, die von den Salafisten in den Städten verteilt würden. Auch sei ihr aufgefallen, dass der Sohn des Klägers im Kindergarten „richtig Krieg“ spiele. Nicht einfach nur so, wie Kinder das schon mal täten, sondern in einer Form, die auf sie erschreckend echt und geschult gewirkt hätte. In einem späteren Telefongespräch wies Frau C1. den Beklagten darauf hin, dass sie sich von dem Kläger unter Druck gesetzt fühle. Er habe in zwei Gesprächen von ihr verlangt, dass sie ihre Angaben hinsichtlich seiner Waffe zurücknehme bzw. abschwäche. Er habe ihr mit einer Anzeige wegen Verleumdung gedroht.
6Durch seinen Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger zu den beabsichtigten waffenrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2014 Stellung. Er wies darauf hin, er werde aufgrund seines Äußeren vorverurteilt. Er sei Mitglied der DiTiB-Moschee in M. . Aus den Akten lasse sich nicht erkennen, inwiefern ihm ein Bezug zur islamistischen Szene nachgewiesen werden könne. Die angesprochene Polizeikontrolle habe sechs Monate vor Erteilung seiner Waffenbesitzkarte stattgefunden. Sie sei den Behörden bekannt gewesen und hätte seinerzeit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entgegengestanden. Im Übrigen habe er den Polizistinnen dabei nicht gesagt, sie sollten nicht in seine Richtung schauen. Er habe sie nur gebeten, nicht mit der Taschenlampe aus kürzester Entfernung in sein Gesicht zu strahlen. Es sei für ihn eine unangenehme Situation gewesen, aufgrund seines Äußeren wie ein „Verbrecher“ behandelt und provoziert worden zu sein. Wenn sein Sohn im Kindergarten von dem Kauf einer Pistole im Kindergarten gesprochen habe, könne er sich dies nur dadurch erklären, dass er von seinem Sohn unbemerkt beobachtet worden sei, als er die Waffe vor dem Schießtraining in seinen Waffenkoffer gepackt habe. Er habe auch ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis mit Jeziden, mit denen er schon seit 1998 in einem Haus lebe. Als Autohändler habe er auch viele jezidisch-kurdische Kunden, sein Sohn habe jezidische Freunde. In der Kita habe es noch nie Probleme gegeben. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau die große Pilgerfahrt nach Mekka im Jahre 2010 vollzogen und damit eine der fünf Pflichten eines jeden Moslems erfüllt. Danach habe er sich aus religiöser Überzeugung einen Vollbart wachsen lassen, der über die Jahre hinweg länger geworden sei. Ab Mai 2010 habe er dann zunächst aus gesundheitlichen Gründen, später aus Bequemlichkeit eine weite Hose getragen. Weil er von der Pilgerfahrt 2010 so begeistert gewesen sei, habe er 2012 allein noch die kleine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen. Dabei sei er nicht mit Q. W. zusammen gewesen. Seine Ehefrau trage keine Burka, sondern lediglich ein Kopftuch. Er sei weder radikaler Islamist noch predige er Gewalt gegen Andersgläubige. Er gehöre auch keiner radikalen Strömung oder Vereinigung an. Er habe niemals an demonstrativen Aktivitäten der salafistischen Szene teilgenommen und plane dies auch nicht. Eine Trennung von Männern und Frauen bei Veranstaltungen, eine Teilnahme an einem Grillfest oder einer Benefizveranstaltung können nicht als Indiz für eine salafistische Ausrichtung herangezogen werden. Er sei auch nie bei einer solchen Veranstaltung in C3. gewesen. Er habe nicht gewusst, dass „Ansaar C. “ enge Kontakte zu „Ansaar E1. “ unterhalte und diese im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtung stehe.
7Auf Bitten des Klägers teilte der Leiter des PSV E. dem Beklagten mit, dass der Kläger ein respektiertes Vereinsmitglied, zuverlässig, freundlich und gut integriert sei, wenngleich einige Vereinsmitglieder vor einiger Zeit Anstoß an seinem Äußeren genommen hätten.
8Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (1.) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition für unbefristete Zeit (2.). Gleichzeitig ordnete er die Unbrauchbarmachung seiner Waffen bzw. die Überlassung an einen Berechtigten an und forderte den Kläger auf, ihm einen Nachweis hierüber vorzulegen (3.). Schließlich ordnete er noch die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Ziffer 2. und 3. an. Zur Begründung führte er mit umfangreichen Darlegungen aus, dass die Zugehörigkeit des Klägers zur islamistischen Szene aktenkundig sei und er durch sein Verhalten zeige, dass er verfassungsfeindliche Gedanken hege, auch wenn er nicht Mitglied in einer Vereinigung sei, die verfassungswidrige Bestrebungen verfolge. Die Zugehörigkeit zur islamistischen Szene rechtfertige auch die Annahme, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Besitz von erlaubnisfreien Waffen fehle. Das aus diesem Grunde ausgesprochene Waffenverbot setze als Präventionsmaßnahme nicht voraus, dass der Kläger bereits eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig eingesetzt habe. Vielmehr sei durch sein Verhalten und seine Lebenseinstellung zu befürchten, dass er mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen werde.
9Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 30.04.2015 die vorliegende Klage erhoben.
10Auf Anfrage des Gerichts hat die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. über den Beklagten am 23.10.2015 ergänzend mitgeteilt, dass sich der Kläger am 20.07.2014 auf der ersten LIES-Veranstaltung im Sato Festsaal in Köln-Kalk befunden habe. Dort seien als Redner Q. W. , J. B. O. , T. F. - F1. alias B1. E2. und B2. C4. zugegen gewesen. Die Veranstaltung sei durch den Staatsschutz L. aufgeklärt worden. Dabei seien auch die Kennzeichen der dort abgestellten Pkw notiert worden. Eins davon habe dem Kläger als Halter zugeordnet werden können. Im Nachgang zu der Veranstaltung seien Fotos bei Facebook veröffentlicht worden. Auf einem der Fotos sei auch der Kläger zu erkennen. Darüber hinaus habe der Kläger am 08.06.2015 an einer Veranstaltung in Bad Salzuflen teilgenommen. Dort habe der Islamwissenschaftler aus C5. , B3. N. , zu einem Gespräch/einer Diskussion zum Thema Salafismus eingeladen. Im Laufe der Veranstaltung sei es zu Störungen durch fünf Personen gekommen. Es seien Äußerungen gegen Herrn N. gefallen, die dieser als bedrohlich empfunden habe. Eine der störenden Personen sei der Kläger gewesen. Der Organisator der Veranstaltung habe ihn anhand von Lichtbildern wiedererkannt und den Eindruck gehabt, dass er der Sprecher oder Anführer der Gruppe gewesen sei. Darüber hinaus wird noch von einer Streitigkeit und einer vom Kläger ausgesprochenen Bedrohung mit den Worten „Wenn meine Familie nicht hier wäre, dann würde ich dich umbringen“ berichtet.
11In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich ausgesagt, er erfahre von den Veranstaltungen, an denen er teilnehme, über das Internet oder werde über Facebook oder WhatsApp hiervon benachrichtigt. Er gehe zu derartigen Veranstaltungen, weil er Autohändler sei und auf diese Weise Geschäftsbeziehungen pflegen könne. Außerdem gebe es bei den großen Veranstaltungen die Möglichkeit, besser als anderswo weite Kleidung und Gebetsteppiche, Datteln und dergleichen zu kaufen. Bei der Veranstaltung in L. /Kalk habe es sich um ein „Fastenbrechen“ gehandelt. Damals seien seine Frau und seine Kinder schon in der Türkei gewesen. Er sei allein gewesen und niemand habe für ihn kochen können. Deshalb habe er eine Einladung angenommen und sei mit Freunden dorthin gefahren, zumal er auch dort seine Hinweise auf seinen Autohandel an den abgestellten Pkw habe anbringen dürfen. Er habe nicht gedacht, dass es sich hierbei in irgendeiner Form um etwas Verbotenes handeln könnte. Vielmehr habe er sich vergewissert, dass er durch seine Teilnahme nicht gegen deutsche Gesetze verstoße. Bei der LIES-Kampagne habe er zehn Koran-Ausgaben mitgenommen, weil er von anderen um Überlassung von Koran-Ausgaben gebeten worden sei. Auf Wunsch habe er auch einige im Kindergarten abgegeben. Hierzu sei es nur gekommen, weil die DiTiB-Moschee in M. keine deutschen Koran-Ausgaben mehr vorrätig gehabt habe, die sie an den Kindergarten hätte abgeben können. Da sei er auf Bitten der Moschee eingesprungen und habe dort wunschgemäß vier seiner Exemplare abgegeben. Er habe nie Gelder an die Organisation „Helfen in Not“ gespendet. Auch sei dort kein Eintritt verlangt worden. Ebenso wenig habe er bei der Veranstaltung von Ansaar C. Geld bezahlt oder gespendet. Von den drei nachgewiesenen Veranstaltungen abgesehen habe er niemals salafistische Redner wie Q. W. „live“ gehört. Sein Interesse habe auch niemals den Rednern gegolten, sondern vielmehr seinen Geschäften. Die Reden könne er einfacher über YouTube anhören, wenn er es wolle. Zu Salafisten habe er allenfalls geschäftliche Kontakte.
12Vor dem Jahre 2010 sei er eher „Wochenendmoslem“ gewesen. Dann sei er auf Bitten seiner Frau mit ihr zur Haddsch nach Saudi-Arabien gegangen und habe bereits im Vorfeld eine Bewusstseinsveränderung an sich wahrgenommen. Er habe die emotionale und spirituelle Wirkung erfahren, die mit der Reise nach Mekka zusammenhing. Er habe sich in der Folgezeit stärker mit dem Islam befasst und sich bemüht, streng nach den islamischen Gesetzen zu leben, was auch im Hinblick auf Alkohol, Zigaretten und dergleichen gelte. Wegen dieser spirituellen Erfahrung habe er nochmals nach Saudi-Arabien reisen wollen und sei deshalb im Jahr 2012 und im Jahr 2013 jeweils für zwei Wochen allein auf kleine Pilgerfahrten gegangen, einmal nach Mekka und einmal nach Medina. Man könne die Empfindungen nicht erklären, sondern nur selbst wahrnehmen, die einen dazu veranlassen würden, solche Reisen zu machen. Er wolle weder in Saudi-Arabien, wo man sich ohnehin nur drei Monate aufhalten dürfe, noch in Deutschland unter der Scharia, die hier ja gar nicht zulässig sei, leben. Er sei in Deutschland groß geworden und wolle hier nach der demokratischen Grundordnung im Einklang mit den Gesetzen sein Leben führen.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2015 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält an seiner Bewertung in dem Widerrufsbescheid fest und nimmt auf seine dortige ausführliche Begründung Bezug.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
21Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 18.03.2015 die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen hat, begegnet seine Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG). Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese wird in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG im Regelfall für solche Personen verneint, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch waffenrechtliche Erlaubnisse nicht auch noch von staatlicher Seite scheinbar oder tatsächlich sanktioniert wird.
23So Apel/Bushard, Waffenrecht, 3. Aufl., § 5 RZ 37.
24Wann verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, die verfolgt oder unterstützt werden, kann aus den Regelungen des § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie aus § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) hergeleitet werden. Nach den dort enthaltenen Legaldefinitionen zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
25Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nur die in diesem Sinne verfolgten politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkung zu entfalten. Sie erfordern ein aktives Vorgehen ihrer Realisierung. Kein Bestandteil des Merkmals „Bestrebung“ ist jedoch ein „aktiv kämpferisches“ Verhalten. Auch definiert das Gesetz den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Verhaltensweisen erlaubt sind oder nicht.
26So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris.
27Erfasst werden davon Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Dabei müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg einer Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten.
28So ebenfalls BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei extremistischen Salafisten - diesem Personenkreis ordnet der Beklagte den Kläger letztlich zu - die Einschätzung gerechtfertigt, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung verfolgen. Nach dem Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014 verstehen extremistische Salafisten die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Die Volkssouveränität als wesentliches Element der Demokratie westlicher Prägung ist demnach unvereinbar mit dem religiös argumentierenden Salafismus. Vertreter dieser Ideologie behaupten, dass alle gesellschaftlichen Probleme nur durch eine uneingeschränkte Anwendung von Koran und Sunna sowie eine entsprechend strikte Ausrichtung des Lebens gelöst werden können. Dazu zählt die konsequente Anwendung der „Scharia“ nach salafistischer Auslegung. Sie fordern eine rigide Trennung von Mann und Frau, nicht nur in der Moschee, sondern insgesamt im öffentlichen Raum. Eine gemeinsame schulische Erziehung von Jungen und Mädchen wird grundsätzlich abgelehnt. Sie grenzen Frauen auf den heimischen Bereich ein. Berufstätigkeit von Frauen wird abgelehnt. Frauen sollen sich ganz auf den Haushalt und die Kindererziehung konzentrieren. Sie sind nach diesem Wertebild nominell gleichwertig, aber keinesfalls gleichberechtigt … Die salafistische Ideologie widerspricht somit in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus führt sie zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Dies birgt aufgrund der propagierten feindlichen Einstellungen gegenüber der übrigen Gesellschaft ein großes Konfliktpotential und beeinträchtigt das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben. Im Jahr 2014 waren in Nordrhein-Westfalen mindestens 1.900 extremistische Salafisten bekannt, davon rund 1.600 politische Salafisten und 300 gewaltorientierte.
30So der Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014, S. 136 bis 138.
31Diese Grundpfeiler der salafistischen Ideologie stehen auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts in einem fundamentalen Widerspruch zu einem Kernprinzip der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, weil die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und die Rechtssetzung in einem politischen Prozess nach bestimmten demokratischen Verfahrensregeln erfolgt. Zudem widerspricht die Stellung der Frau nach dem vom Salafismus propagierten fundamentalistischen Verständnis des Islam dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
32So auch VG Aachen, Urteil vom 26.02.2015 - 1 K 1395/14 -, juris, bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 A 807/15 -, juris.
33Derartige salafistische verfassungsfeindliche Bestrebungen hat der Kläger, wenn nicht gar selbst verfolgt, so doch zumindest in den letzten fünf Jahren unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie er von sich behauptet - der salafistischen Szene zuzurechnenden Vereinigungen keine finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Deren verfassungsfeindliche Bestrebungen können auch durch die „bloße“ Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt werden. Hierzu hat das VG München ausgeführt, dass insoweit zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG zwar keine einschlägige Rechtsprechung vorhanden sei. Der Rechtsprechung im Übrigen lasse sich aber entnehmen, dass die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen einschneidende sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertige, weil dies den Schluss auf die Unterstützung von gesetzlich missbilligten Bestrebungen zulasse.
34So VG München, Urteil vom 13.11.2013 - M 7 K 12.2797 -, juris.
35Dieser Auffassung folgt das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.07.2010 z.B. ausgeführt, dass die Beobachtung einzelner Personen durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist, wenn deren Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wolle nach seinem Zweck helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gingen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstünden und sie ganz oder teilweise beseitigen wollten. Ebenso gefährlich könnten Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern würden, ohne dies zu erkennen. Eine derartige Person, die nicht merke, wofür sie missbraucht werde, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter.
36So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O. unter Hinweis auf
37BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04 -.
38In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Ergreifung ausländerrechtlicher Maßnahmen wegen Unterstützung des internationalen Terrorismus jede Tätigkeit als ausreichend angesehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der inkriminierten Vereinigung auswirkt. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördere, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke, ohne dass es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele oder eine subjektive Vorwerfbarkeit ankomme.
39So BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, juris.
40Ein Unterstützen könne dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringe und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitere und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beitrage.
41So wiederum BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.
42Diese Darlegungen müssen ‑ auch insoweit folgt das Gericht dem bereits zitierten Urteil des VG München - bei der Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG berücksichtigt werden. Ein Unterstützen setzt deshalb nicht voraus, dass sich bei dem Betreffenden bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Deshalb muss die Unterstützungshandlung auch nicht in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlauben, dass der Waffenbesitzer seine Waffen künftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn der Gesetzgeber hat lediglich auf das Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgestellt, nicht jedoch einen Waffenbezug als weitere Voraussetzung aufgestellt.
43Nach Auffassung des Gerichts unterstützt der Kläger in diesem Sinne auch den extremistischen Salafismus. Nachgewiesenermaßen hat er am 22.06.2014 an einem Grillfest der „Ansaar C. “, im S. Park teilgenommen. Diese Organisation hält enge Kontakte zu „Ansaar E1. “ und steht nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Angaben des Staatsschutzes C. im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtungen. „Ansaar E1. “ wiederum unterhält Verbindungen zur islamistischen Szene im ganzen Bundesgebiet. Bei dem Grillfest wurden Männer und Frauen durch einen zwei Meter hohen Zaun voneinander getrennt. Auf dem Rasen wurden die Gebetsteppiche ausgebreitet. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem schon genannten Bericht (S. 142 f.) handelt es sich bei dem im Jahr 2012 in E1. gegründeten Verein „Ansaar E1. e.V.“ nach eigenem Verständnis um einen Hilfsbund zur Unterstützung notleidender Glaubensgeschwister im In- und Ausland. Der Verein führt auch die Bezeichnung „Ansaar international“. Er ist fest mit der deutschen Salafistenszene verwoben. Er unterstützt Hilfsprojekte für bedürftige Muslime weltweit. Innerhalb Deutschland verfügt die Organisation über mehrere sog. „Ansaar International Teams“, die im Namen des Vereins Spenden sammeln, Werbeaktionen durchführen und im Internet mit eigenen Facebook-Auftritten für sich werben.
44Darüber hinaus nahm der Kläger am 29.09.2013 in I. an einer Veranstaltung der Organisation „Helfen in Not“ teil. Nach dem Verfassungsschutzbericht bezeichnet sich dieser Verein mit Sitz in O1. als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime. Im Vordergrund seiner Aktivitäten steht die Hilfe für die vom Bürgerkrieg betroffenen Menschen in Syrien. Er machte im Berichtsjahr 2014 durch Benefizveranstaltungen auf sich aufmerksam, bei denen für in Not geratene Muslime in Syrien, aber auch in anderen Regionen der Welt gesammelt wurde. Bei diesen Veranstaltungen traten regelmäßig Prediger auf, die fest in der salafistischen Szene verwurzelt sind. Dazu gehörten auch Prediger, die dem gewaltaffinen Spektrum des Salafismus in Nordrhein-Westfalen zuzuordnen ist. Der Verein hat medizinische Güter und Kleidung in mehreren Hilfskonvois nach Syrien gebracht. In diesem Zusammenhang traten ebenfalls Personen des salafistischen Spektrums in Erscheinung, die die Konvois begleiteten oder organisatorisch in die Abwicklung der Transporte eingebunden waren (S. 143 des Verfassungsschutzberichtes).
45Des Weiteren ist die Teilnahme des Klägers an der 1. LIES-Veranstaltung am 20.07.2014 in Köln-Kalk belegt. Als Redner waren dort u.a. auch Q. W. und J. B. O. anwesend. Die Veranstaltung wurde durch den Staatsschutz L. aufgeklärt. Im Nachgang wurden Fotos bei Facebook veröffentlicht, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden und auf denen auch der Kläger zu sehen ist. Im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen (S. 138) wird Q. W. als bundesweit agierender salafistischer Prediger bezeichnet, der aus Nordrhein-Westfalen stammt und hier seinen schwerpunktmäßigen Wirkungskreis hat. Seine Kundgebungen wurden im Internet beworben und von Angehörigen der jeweiligen örtlichen Salafistenszene angemeldet. Der in L. lebende salafistische Prediger J. B. O. bildet mit seinem Netzwerk „die wahre Religion“ einen Schwerpunkt des politischen Salafismus, wobei eindeutig Bezüge zum extremistischen Salafismus erkennbar sind. In der Öffentlichkeit tritt dieses Netzwerk durch die Verteilung von deutschsprachigen Koranexemplaren unter dem Label „LIES“ bzw. „Haus des Qurans“ hervor. Dabei sind die Aktionen ähnlich wie ein Franchise-System organisiert. Eine Zentralstelle leitet an, die Verantwortlichkeit für die Aktion vor Ort übernehmen autarke lokale Akteure. Ihr Ziel ist nicht die tatsächliche Konversion aller in Deutschland lebenden Menschen zum Islam, sondern das Provozieren medialer und staatlicher Reaktionen. Koranverteilungen sind zwar ‑ so der Verfassungsschutzbericht weiter ‑ grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Verteilungen im Rahmen der „LIES-Kampagne“ sind jedoch eindeutig als salafistisch-extremistische Aktionsform zu werten und dienen einem Heranführen junger Menschen an die extremistische Szene. In diesem Zusammenhang ist auch die Teilnahme des Klägers an der „LIES-Veranstaltung“ in Köln-Kalk zu sehen. Der Bezug zu der „LIES-Aktion“ ist den hierzu geposteten Fotos unzweideutig zu entnehmen. Es handelte sich dabei, auch dies lassen die Fotos erkennen, um einen überschaubaren Teilnehmerkreis, nicht um eine Großveranstaltung. Auf einem der Fotos ist auch der Kläger zu erkennen. Ein weiteres Foto zeigt den Redner Q. W. . Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger von dieser Veranstaltung zehn in Folie eingeschweißte deutsche Koranausgaben mitgenommen, um sie an andere Menschen weiter zu verteilen. Dies war dem Beklagten zwar bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt, ist hier aber dennoch nicht außer Acht zu lassen, weil es zum Einen im unmittelbaren Zusammenhang mit der schon damals bekannten Abgabe von Koranausgaben im Kindergarten steht, zum Anderen aber auch das in den Blick zu nehmende Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers und seinen Unterstützungshandlungen abrundet.
46Damit hat der Kläger im Sinne der oben beschriebenen Grundsätze salafistische und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Er gibt zwar vor, nichts von Verbindungen der „Ansaar-C. “ und des Vereins „Helfen in Not“ zur salafistischen und islamistischen Szene zu wissen. Diese Einlassung vermag das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Wandel von einem früher eher gemäßigten Moslem („Wochenendmoslem“) hin zu einem streng gläubigen Moslem geschildert. Danach begann seine innere Wandlung kurz vor seiner Ausreise zur Haddsch nach Mekka in Saudi-Arabien und war aufgrund seiner emotionalen und spirituellen Erfahrung so bestimmend für ihn, dass er fortan beschloss, in jeder Hinsicht streng nach den islamischen Gesetzen zu leben, er hat sich einen langen Bart wachsen lassen und trägt seither nur noch weite Kleidung. Er richtet sich nach den Vorgaben des Koran aus und hat im Jahre 2012 und nochmals im Jahre 2013 jeweils für zwei Wochen erneut kleine Pilgerfahrten nach Saudi-Arabien, einmal nach Mekka und einmal nach Medina unternommen. Seine extrem strenggläubige Grundhaltung wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerke schon im Februar 2012 deutlich, als er anlässlich einer Verkehrskontrolle die Polizistin unter Hinweis darauf, dass er die Haddsch unternommen habe und streng gläubiger Moslem sei, bat, ihn nicht anzusehen, sondern in eine andere Richtung zu blicken. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, von Veranstaltungen wie den oben beschriebenen über das Internet zu erfahren oder in vielfältiger Weise über Facebook oder WhatsApp hiervon benachrichtigt zu werden. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass dem Kläger im Vorfeld der Teilnahme an solchen Veranstaltungen entgangen ist, dass diese einen Bezug zur salafistischen Szene haben, da sich den Einladungen und Hinweisen im Internet auf diese Veranstaltungen schon an den Berichten zu den Hilfsleistungen und der Wortwahl der Einladungen, gepaart mit Hinweisen auf die getrennte Unterbringung von Männern und Frauen in verschiedenen Hallen, entnehmen lässt, dass es sich hierbei um Betreiber und Organisatoren handelt, die eine extrem streng gläubige Auffassung des Koran vertreten. Insofern nimmt das Gericht dem Kläger auch nicht ab, dass er zu derartigen Großveranstaltungen nur gegangen sei, um hierbei Geschäftskontakte als Autohändler zu pflegen. Diese könnten auch auf anderen Großveranstaltungen erreicht werden, die keinen Bezug zur salafistischen Szene haben. Auch der Hinweis des Klägers, auf diesen Veranstaltungen könne man besser als anderswo Gebetsteppiche, weite Hosen und Datteln kaufen, ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass er nicht genau über die salafistischen Bezüge dieser Veranstaltungen in I. und C. informiert war und hieran nicht gerade wegen ihrer extremistischen Ausrichtung teilgenommen hat. Nur hierdurch wird seine mehrfach in der Verhandlung betonte Aussage erklärbar, er habe sich jeweils im Vorfeld von Veranstaltungen erkundigt, ob diese mit den deutschen Gesetzen in Einklang stehen oder er sich durch eine Teilnahme strafbar mache. Einer solchen Nachfrage hätte es nicht bedurft, hätte der Kläger tatsächlich keine Kenntnis von dem salafistischen Bezug der Veranstaltungen gehabt. Insbesondere belegt aber die Teilnahme des Klägers an der ersten „LIES-Veranstaltung“ in Köln-Kalk seine Nähe zur salafistischen Szene und durch die Mitnahme von zehn Koranausgaben auch seine konkrete Unterstützung der extremistischen Islamisten. Wenn er seine Teilnahme hieran in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären versuchte, er sei lediglich zum „Fastenbrechen“ nach Ende des Ramadan eingeladen worden und habe dieser Einladung Folge geleistet, weil seine Ehefrau sich schon in der Türkei befunden habe und für ihn nicht habe kochen können, so ist dieser Erklärungsversuch schlicht abwegig. Die Abwesenheit seiner Ehefrau kann ihn zwar genötigt haben, außerhalb seines eigenen Zuhauses zusammen mit anderen Moslems das „Fastenbrechen“ zu begehen. Dies hätte jedoch auch in seinem Wohnort M. im Zusammenhang mit Angehörigen der DiTiB-Moschee, sonstigen Freunden oder Verwandten geschehen können. Eine Reise zu dieser speziellen Veranstaltung nach Köln-Kalk, bei der bekannte salafistische Extremisten als Redner auftraten, ist mit der Tradition des „Fastenbrechens“ nicht erklärbar. Schon gar nicht kann hiermit erläutert werden, warum der Kläger zehn Ausgaben des Koran im Rahmen der „LIES-Kampagne“ mitgenommen hat, die er in dem vom Verfassungsschutzbericht beschriebenen Sinne des Franchise-Systems weiterleiten wollte. Es mag zwar sein, dass er entsprechende Exemplare im Kindergarten in M. nur verteilt hat, weil die DiTiB-Moschee über keine deutschsprachigen Ausgaben des Koran mehr verfügte, die Leitung des Kindergartens bei der DiTiB-Moschee jedoch eine solche angefragt hatte. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass er bei der „LIES-Kampagne“ in Köln-Kalk nach seinem eigenen Bekunden zehn der dort vorhandenen Koranausgaben zur Weiterverteilung an andere Personen mitgenommen und damit diese Aktion unterstützt hat.
47Das besondere Interesse des Klägers am Salafismus wird auch durch seine Teilnahme an der Diskussions- und Gesprächsrunde zum Thema Salafismus am 08.06.2015 in Bad Salzuflen belegt, zu der der Islamwissenschaftler B3. N. aus C5. eingeladen war und bei der es nach Angaben des Staatsschutzes C. zu störenden Zwischenrufen insbesondere auch durch den Kläger kam, die von Herrn N. zum Teil als bedrohlich empfunden wurden.
48Dass der Kläger betont, in Deutschland nach der demokratischen Grundordnung in Einklang mit den deutschen Gesetzen leben zu wollen, ändert nichts an der oben dargelegten Einschätzung seiner Unterstützungstätigkeit. Zum einen kann es sich hierbei um ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handeln, das nicht mit seiner inneren Überzeugung übereinstimmt und nur aus Opportunitätsgründen abgegeben wurde. Zum anderen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dargelegt worden, die insoweit auch auf den Kläger zutreffen kann und die auf die Gefährlichkeit von Personen hinweist, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, objektiv aber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 07.2010 a.a.O.
50Da das Gericht schon durch die Teilnahme des Klägers an den zunächst genannten Veranstaltungen seine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der extremistischen Salafisten als gegeben ansieht, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger darüber hinaus in der Vergangenheit auch zusammen mit Q. W. auf jezidenfeindlichen Videos zu sehen war, was die jezidischen Mütter im Kindergarten in M. angstvoll berichtet haben, was aber, da die entsprechende Internetseite gelöscht ist, nicht mehr nachweisbar ist. Außer Acht bleiben können deshalb auch die Rückschlüsse der Leiterin des Kindergartens aus den Äußerungen und Verhaltensweisen des Sohnes des Klägers.
51Insofern ist eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a WaffG gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Abweichen von der Regelvermutung dieser Norm gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Damit begegnet der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.
52Soweit sich der Kläger gegen das in Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Waffenverbot wendet, hat seine Klage jedoch Erfolg. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zwar untersagt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen hierbei Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund. Allerdings wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit in Betracht kommt, sondern nur, soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, in dem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zu Tage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Deshalb sind Anordnungen nach diesen Vorschriften insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwenden von Waffen begangen werden.
53So BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, juris.
54Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die von dem Beklagten ausgesprochene Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Kläger ‑ wie oben dargelegt ‑ wegen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht seine Gefährlichkeit, die allein ein Waffenverbot rechtfertigen könnte. Da er wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der damit verbundenen Anordnung der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung seiner Waffe nicht mehr über eine Waffe verfügt und legal auch eine solche nicht mehr erwerben kann, hat das ausgesprochene Waffenverbot in erster Linie Bedeutung im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen. Dass durch den fortdauernden Besitz des Klägers auch erlaubnisfreier Waffen eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde, ist nicht naheliegend. Der Kläger ist in der Vergangenheit nicht nachweisbar durch eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, aufgefallen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein Waffenverbot nicht voraussetzt, dass der Betroffene bereits eine Waffe oder Munition im Sinne des Waffengesetzes missbräuchlich oder leichtfertig eingesetzt hat. Anders als der Beklagte sieht das Gericht in der Zugehörigkeit des Klägers zur islamistischen Szene allerdings noch keinen zwingenden Hinweis darauf, dass allein aus diesem Grunde die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen für die Zukunft besteht. Auch hat er bislang nicht mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen Straftaten begangen. Da ihm zudem vom vorsitzenden Leiter der Schießsportabteilung des Polizeischießvereins M1. -E. e.V. vom 11.03.2015 bescheinigt wurde, ein respektiertes Vereinsmitglied, zuverlässig, freundlich und gut integriert zu sein, sind keine Gründe ersichtlich, die die Verhängung des Waffenverbots als unausweichlich und somit zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Sicherheit geboten erscheinen lassen. Ziffer 2 der Verfügung vom 18.03.2015 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
55Dies hat auch Auswirkungen auf Ziffer 3 der Verfügung, mit der der Beklagte angeordnet hat, dass der Kläger seine Waffen, auch erlaubnisfreie, dauerhaft unbrauchbar machen lassen oder sie dauerhaft einem Berechtigten überlassen muss. Soweit sich diese Anordnung auf erlaubnispflichtige Waffen bezieht, ist die Verfügung nach zulässigem Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die erlaubnisfreien Waffen und die hierzu gehörige Munition ist die Anordnung nach dem oben Gesagten dagegen nicht gerechtfertigt.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen; - b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen; - c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
- a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, - b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, - c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, - d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, - e)
die Unabhängigkeit der Gerichte, - f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und - g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
- 1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder - 2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.