Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis.
4Dem 1976 in Afghanistan geborenen Antragsteller, einem 1998 eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen, wurde am 16. Juni 2011 zunächst eine auf zwei Jahre befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erteilt. Nachdem er die praktische Ausbildung sowie die abschließenden Lehrproben im theoretischen und praktischen Bereich absolviert hatte, erteilte die Antragsgegnerin ihm am 19. Januar 2012 eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, die am 19. Dezember 2012 um die Klasse A erweitert wurde. Der Antragsteller arbeitete ab dem 2. Januar 2012 als Fahrlehrer bei der Fahrschule T. in N. .
5Anfang November 2013 kündigte der Antragsteller sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Fahrschule T. zum 15. November 2013 und erschien bereits ab dem 12. November 2013 nicht mehr zur Arbeit. Mit Schreiben vom selben Tag bat er die Antragsgegnerin, das Beschäftigungsverhältnis bei der Fahrschule T. aus seinem Fahrlehrerschein auszutragen. Er werde Deutschland für längere Zeit, mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlassen.
6Am 13. November 2013 wurde der Antragsteller vorläufig festgenommen und befand sich seit dem darauffolgenden Tag in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) T2. vom 27. März 2015 (6-2 StE 4/14) wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des OLG T2. hatte der Antragsteller die terroristische Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar (JAMWA) unterstützt, deren Ziel die Beseitigung des Assad-Regimes in Syrien und die Errichtung eines islamischen Kalifats unter Geltung der Scharia ist, indem er insbesondere seinem Mitangeklagten J.J1. bei der Umsetzung eines Beschaffungsauftrags für die JAMWA geholfen hatte. Darüber hinaus sei der Antragsteller selbst zum Einsatz als Kämpfer der JAMWA bereit gewesen und habe sich auf dem Weg in das Kampfgebiet befunden, als er und J. J1. bei der gemeinsam unternommenen Transportfahrt in Richtung Syrien noch in Deutschland festgenommen worden seien. Ausweislich der Urteilsgründe befanden sich die Tathandlungen des Antragstellers, denen radikal-religiöse Motive zugrunde gelegen hätten, im Grenzbereich zur Mitgliedschaft in der Vereinigung. Zu den Hintergründen der Tat stellte das OLG T2. fest, dass sich der Antragsteller seit dem Jahr 2011 im Rahmen von Besuchen der B. -S. -Moschee in N. unter dem Einfluss der salafistischen Prediger T1. M. und Q. W. zunehmend radikalisiert habe. Ab dem Frühjahr 2013 habe sich die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung seines Vaters mit Duldung des Antragstellers zu einem häufigen Treffpunkt für Personen aus dem Umfeld der Moschee entwickelt, die eine radikal-islamistische Grundhaltung geteilt hätten. Im Sommer 2013 habe der Antragsteller unter der Reiseleitung von T1. M. und Q. W. eine Pilgerreise nach N1. unternommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des OLG T2. vom 27. März 2015 Bezug genommen (Bl. 17 bis 136 der Beiakte Heft 2). Das Urteil ist seit dem 20. Juni 2015 rechtskräftig.
7Mit Beschluss des OLG T2. vom 13. Oktober 2015 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Für diese Zeit ist der Antragsteller der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden. Das OLG T2. gab ihm darüber hinaus auf, nach seiner Haftentlassung unverzüglich die ihm durch Schreiben vom 11. September 2015 zugesagte Arbeitsstelle bei der Fahrschule T. wieder anzutreten.
8Nachdem die Antragsgegnerin von der Verurteilung des Antragstellers durch das OLG T2. erfahren hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 mit, dass sie beabsichtige, seine Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trug der Antragsteller vor, er habe nie radikales Gedankengut gepflegt und habe definitiv mit dem Gedanken abgeschlossen, in ein Kriegsgebiet auszureisen. Vor der Verurteilung durch das OLG T2. sei er nicht vorbestraft gewesen. Seine Tat habe außerdem keinen Bezug zur Straßenverkehrssicherheit gehabt.
9Dessen ungeachtet widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2015 die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Sie forderte den Antragsteller zur Aushändigung seines Fahrlehrerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung auf und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. Außerdem setzte sie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 237,95 Euro fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die von dem Antragsteller begangene Straftat die von einem Fahrlehrer bei der Ausbildung überwiegend junger Menschen zu verantwortungsvollen Teilnehmern am motorisierten Straßenverkehr zu fordernde Leitbildfunktion ausschließe. Darüber hinaus stehe der Antragsteller für die Dauer von drei Jahren unter Aufsicht der Bewährungshilfe.
10Der Antragsteller hat hiergegen am 24. November 2015 Klage erhoben (6 K 7849/15), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung seiner Klage und seines Antrags trägt er vor, dass sein einmaliges Fehlverhalten, das zur Verurteilung wegen eines Vergehens geführt habe, den schwerwiegenden Eingriff in seine Berufsfreiheit nicht rechtfertige. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt und bereut. Die abgeurteilte Tat habe weder mit seiner Tätigkeit als Fahrlehrer noch mit der Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang gestanden. Zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler bestehe kein besonderes Vertrauens- und Autoritätsverhältnis, wie etwa zwischen einem Schullehrer und seinen Schülern. Weiter weist der Antragsteller darauf hin, dass das OLG T2. in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 angenommen habe, dass keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit seiner Person bestünden. Auch aus der Stellungnahme des Sozialdienstes zur vorzeitigen Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt T2. gehe eine positive Sozialprognose hervor. Darüber hinaus habe das OLG T2. ihm aufgegeben, die ihm zugesagte Arbeitsstelle bei der Fahrschule T. wieder anzutreten. Wenn er dies infolge des Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis nicht tun könne, würde dies unter Umständen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge haben. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung nicht alle relevanten Umstände ausreichend berücksichtigt, was einen Ermessensfehler darstelle.
11Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
12die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15II.
16Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 7849/15) wiederzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung erstmals anzuordnen, hat keinen Erfolg.
17Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
18Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet und damit die der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO kommt in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier für die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – kraft Gesetzes entfällt.
19Die Begründetheit eines solchen Antrags beurteilt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß getroffen wurde und ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse an einer Aussetzung der Maßnahme überwiegt.
20Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10. November 2015 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
21Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
22Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und dass darüber hinaus auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt.
23Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG schreibt unter anderem vor, dass bei dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis keine Tatsachen vorliegen dürfen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
24Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung. Unzuverlässig ist ein Erlaubnisinhaber, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet.
25Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris Rn. 19; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, FahrlG § 2 Nr. 9, S. 21.
26Unzuverlässig ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem FahrlG oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, sind die Fälle denkbarer Unzuverlässigkeit damit jedoch nicht abschließend umschrieben.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1996 – 1 B 211.96 –, juris Rn. 3 und vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4 (= NVwZ 1983, 739); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 8 E 1/15 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 6 B 11340/11 –, juris Rn. 13 (= LKRZ 2012, 118).
28Unzuverlässigkeit kommt danach auch bei der Verletzung sonstiger sich nicht unmittelbar aus dem Fahrlehrergesetz ergebender Pflichten in Betracht, die den Betroffenen als Fahrlehrer treffen, wie etwa die Pflicht zu eigenem vorschriftsmäßigen Verhalten im Straßenverkehr.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4 (= NVwZ 1983, 739); OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 4.
30Darüber hinaus können strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund von Taten, die ein Fahrlehrer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, insbesondere zu Lasten seiner Fahrschüler begangen hat, den Schluss auf seine mangelnde Zuverlässigkeit zulassen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris (= VRS 110, 609); Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 –, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. März 2000 – 6 B 2002/00 –, juris.
32Die Frage, inwiefern auch Straftaten eines Fahrlehrers, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr oder seiner Tätigkeit als Fahrlehrer stehen, seine Unzuverlässigkeit begründen können, ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze des Gewerberechts zum Begriff der Unzuverlässigkeit zurückzugreifen.
33Vgl. zum Rückgriff auf den allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff beim Widerruf einer Fahrschulerlaubnis: Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – M 16 K 06.2051 –, juris Rn. 28; bei Untersagung einer Altkleidersammlung nach dem KrWG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 – juris Rn. 21 (= GewArch 2014, 245); allgemein hierzu: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO, Stand April 2015, § 35 Rn. 149a.
34Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2014 – 8 C 6/14 –, juris Rn. 14 (= GewArch 2015, 366) und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, (= BVerwGE 65, 1) und Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 A 593/15 –, juris Rn. 6.
36Die Zuverlässigkeit wird insbesondere dann in Frage gestellt, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 4 E 872/10 –, juris Rn. 2 f.; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 4 L 1021/12.NW –, juris Rn. 11; VG Bremen, Urteil vom 12. April 2011 – 5 K 328/10 –, juris Rn. 22; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 37.
38Die Tatsachen, aufgrund derer auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen wird, müssen dabei nicht im Rahmen des ausgeübten Gewerbes aufgetreten sein. Sie müssen jedoch gewerbebezogen sein, das heißt aus ihnen muss sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gerade im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe ergeben.
39Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 4 K 5220/10 –, juris Rn. 6 ff. (= GewArch 2011, 443); Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 34, 37 f.
40Die Tätigkeit eines Fahrlehrers besteht nicht nur darin, Fahrschüler in die Straßenverkehrsregeln und die Bedienung des Fahrzeugs einzuweisen. Ein Fahrlehrer hat vielmehr auch eine verkehrs- und allgemeinpädagogische Funktion, im Rahmen derer ihm eine Vorbildfunktion zukommt. Fahrschüler begeben sich in die Obhut des Fahrlehrers und unterwerfen sich im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses seiner persönlichen und fachlichen Autorität. Ein Fahrlehrer verbringt mit seinen zumeist jugendlichen Fahrschülern viel Zeit allein in der Enge des Fahrschulfahrzeuges, was ihm die Möglichkeit zur Einflussnahme auf diese einräumt. Dabei sind insbesondere Jugendliche, die sich in der Regel noch in einem Reifeprozess befinden, für eine Einflussnahme besonders empfänglich, zumal sie aufgrund der Vorbild- und Leitbildfunktion des Fahrlehrers bei typisierender Betrachtung häufig nur schwer in der Lage sein werden, dessen Autorität in Frage zu stellen und sich gegen eine Einflussnahme zur Wehr zu setzen. Hinzu kommt, dass Fahrschüler im Hinblick auf den Abschluss der Ausbildung, der Voraussetzung für die Anmeldung zur Fahrprüfung ist, von dem Wohlwollen des Fahrlehrers abhängig sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
41Vgl. zu den Besonderheiten der Fahrlehrertätigkeit: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 –, juris Rn. 10 (= VD 2011, 261); VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 –, juris Rn. 45; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 L 1584/07.NW –, juris Rn. 15.
42Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann sich bei einem Gewerbebezug unter Umständen schon auf eine erhebliche Straftat stützen.
43Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 37 f.
44Bei der im Einzelfall anzustellenden Würdigung muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für die ordnungswidrige Gewerbeausübung sprechen. Eine einmalige Bestrafung kann die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, wenn die ihr zugrundeliegende Tat schwerwiegend ist, denn in Fällen der Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, z.B. Leben und Gesundheit, können an die hinreichende Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Rechtsgütern, die nach der grundgesetzlichen Wertordnung weniger gewichtig sind.
45Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 7 PA 88/05 –, juris Rn. 3 (= NVwZ-RR 2005, 712) zur Versagung einer Gaststättenerlaubnis bei Begehung eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Rahmen einer persönlichen Beziehung.
46Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 –, juris Rn. 19 (= BVerwGE 145, 67); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1993 – 14 S 1311/93 –, juris Rn. 6 (= GewArch 1993, 416).
48Entsprechend dieser Grundsätze ist die Frage, ob die der Verurteilung des Antragstellers durch das OLG T2. mit Urteil vom 27. März 2015 zugrunde liegende Tat zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG führt, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der begangenen Tat und dem Ausmaß des drohenden Schadens für die zu schützenden Rechtsgüter, zu beantworten.
49So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 8 E 1/15 –.
50Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nimmt die Kammer zumindest unter den eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller als für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erscheinen lassen. Aufgrund der Verurteilung des Antragstellers durch das OLG T2. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erscheint es derzeit nicht gewährleistet, dass der Antragsteller zukünftig den Beruf des Fahrlehrers ordnungsgemäß ausüben wird.
51Die Handlungen des Antragstellers, wie sie sich aus dem Urteil des OLG T2. ergeben, stellen eine strafrechtliche Zuwiderhandlung von erheblichem Gewicht dar, auch wenn es sich bei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland formal um ein Vergehen handelt (vgl. §§ 129a Abs. 5 Satz 1, 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Die Schwere der Taten zeigt sich bereits daran, dass der zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, wobei die in § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe bei nur sechs Monaten liegt. Das OLG T2. ist insofern davon ausgegangen, dass sich die Tatbeiträge des Antragstellers, denen radikal-religiöse Motive zugrundelagen, im Grenzbereich zur Mitgliedschaft in der Vereinigung befunden haben (S. 235 f. des Urteils).
52Die Tat des Antragstellers wiegt zudem deshalb besonders schwer, weil sie ausweislich der Urteilsgründe ihre Grundlage in radikal-religiösen Motiven hatte (vgl. S. 235 des Urteils). Das Verhalten des Antragstellers vor seiner Verhaftung im November 2013 war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller im Zuge seiner zunehmenden Radikalisierung letztendlich bereit war, alle anderen Belange, einschließlich seiner Berufstätigkeit als Fahrlehrer, seinen radikal-religiösen Ansichten unterzuordnen. Nach den Feststellungen des OLG T2. brach der Antragsteller im November 2013 alle Verbindungen zu seinem bisherigen Leben ab, um sich einer Kampfgruppe der terroristischen Vereinigung JAMWA in Syrien anzuschließen (S. 52 f. des Urteils). Er entschied sich insbesondere bewusst dazu, seine sichere Arbeitsstelle als Fahrlehrer bei der Fahrschule T. aufzugeben. Der Antragsteller kündigte sein unbefristetes Arbeitsverhältnis und erschien bereits vor dessen Beendigung nicht mehr zur Arbeit. Auch der Antragsgegnerin teilte er mit Schreiben vom 12. November 2013 (Bl. 59 der Beiakte Heft 1) mit, dass er Deutschland für längere Zeit verlassen werde und bat um die Austragung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses aus seinem Fahrlehrerschein.
53Darüber hinaus geht aus dem Urteil des OLG T2. hervor, dass der Antragsteller bereits seit 2011 einen engen Kontakt zu einem extremistisch-salafistischen Umfeld pflegte und sich in diesem Rahmen zunehmend radikalisierte. In der B. -S. -Moschee in N. lernte er die salafistischen Prediger T1. M. und Q. W. kennen.
54Vgl. zu diesen beiden Personen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, 2. überarbeitete Auflage Juli 2015, S. 138 f.
55Ab dem Frühjahr 2013 entwickelte sich die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung seines Vaters mit Duldung des Antragstellers zu einem häufigen Treffpunkt für Personen aus dem Umfeld der Moschee, die eine radikal-islamistische Grundhaltung teilten (S. 49 des Urteils). Im Sommer des Jahres 2013 unternahm der Antragsteller unter der Reiseleitung von T1. M. und Q. W. eine Pilgerreise nach N1. und stand während der Reise in persönlichem Kontakt zu beiden (S. 49, 50). Ausweislich der Urteilsgründe war der Antragsteller mit T1. M. eng befreundet und ließ diesen im August 2013 regelmäßig in der von ihm genutzten Wohnung seines Vaters übernachten (S. 50). Darüber hinaus fand in der von dem Antragsteller bewohnten Wohnung am Abend des 21. August 2013 ein Treffen mit verschiedenen Personen statt, von denen sich mehrere später zu Kampfeinsätzen nach Syrien begaben (S. 51).
56Die Unterstützung salafistischer Bestrebungen, wie sie vorliegend von dem Antragsteller in besonders erheblichem Umfang vorgenommen worden ist, kann einschneidende gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen rechtfertigen.
57Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 8 K 1220/15 –, juris zur fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Unterstützung der salafistischen Szene; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2015 – 4 K 4354/14.F –, juris zur fehlenden luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bei Kontakt zu Personen aus der islamistischen Szene.
58Denn bei extremistischen Salafisten ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung verfolgen. Die salafistische Ideologie widerspricht in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus führt sie zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Dies birgt aufgrund der propagierten feindlichen Einstellungen gegenüber der übrigen Gesellschaft ein großes Konfliktpotenzial und beeinträchtigt das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben.
59Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, 2. überarbeitete Auflage Juli 2015, S. 134 ff.
60Angesichts dieser Umstände kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über die für den Beruf des Fahrlehrers erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die von ihm begangene Straftat führt bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Annahme, dass der Antragsteller gerade (auch) für die Tätigkeit als Fahrlehrer unzuverlässig ist. Die dem Urteil des OLG T2. zugrundeliegenden Geschehnisse begründen die ernsthafte Besorgnis, dass er (erneut) radikal-religiösen Ansichten den Vorrang gegenüber allen anderen Belangen, insbesondere gegenüber seinen Pflichten als Fahrlehrer, einräumt. Da der Antragsteller sich bereits einmal in erheblicher Weise über die Rechtsordnung hinweggesetzt hat, ist zu befürchten, dass er dies auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fahrlehrer tun wird.
61Für die Kammer besteht aufgrund der engen Einbindung des Antragstellers in die extremistisch-salafistische Szene in N. und der von ihm selbst gezeigten radikal-religiösen Ansichten nach derzeitigem Sach- und Streitstand die naheliegende Gefahr, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutzt, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen. Ein Fahrlehrer hat aufgrund des zwischen ihm und seinen Fahrschülern bestehenden Ausbildungsverhältnisses – wie dargelegt – eine Vorbild- bzw. Leitbildfunktion, wenngleich auch in geringerem Maße als ein Schullehrer gegenüber seinen Schülern. Dennoch steht auch ein Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Es ist zu befürchten, dass der Antragsteller die ihm in diesem Verhältnis zukommenden besonderen Einflussmöglichkeiten auf seine Fahrschüler für die Verbreitung von radikal-islamistischen Ansichten nutzt. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass Fahrschüler sich einer Einflussnahme von Seiten des Antragstellers bei typisierender Betrachtung häufig nur schwer werden entziehen können, da sie sich zum einen als zumeist Heranwachsende noch in einem Reifeprozess befinden werden und zum anderen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Fahrlehrer stehen.
62Die Gefahren durch die Anwerbung von (jungen) Menschen für die Ziele des extremistischen Salafismus sind sowohl für die Allgemeinheit und als auch für diese selbst erheblich. Nach den Feststellungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen versuchen extremistische Salafisten vor allem junge Menschen auf vielen Wegen für ihr Gedankengut zu gewinnen und rufen diese insbesondere gezielt auf, sich ihren Kämpfern für die Errichtung eines vermeintlichen Gottesstaates anzuschließen. Salafismus sei gerade für junge Menschen attraktiv, die sich hierdurch im Sinne einer Jugendkultur von der Mehrheitsgesellschaft abgrenzen. Er stelle zunehmend ein Sicherheitsproblem und gesellschaftliche Herausforderung dar.
63Vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur – Sprache, Symbole und Style, abrufbar unter https://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/Broschueren/Extremistischer_Salafismus_als_Jugendkultur_Internet.pdf
64Die Gefährdungslage im Bereich des islamisch-motivierten Extremismus hat sich in Nordrhein-Westfalen nach Einschätzung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2014 zugespitzt. Im Bereich des salafistischen bzw. islamistischen Extremismus sei von einem weiteren Anstieg der Zahl gewaltbereiter Personen auszugehen. Die extrem vereinfachende Ideologie der salafistischen Bestrebungen habe in der Vergangenheit vielfach eine weitere Radikalisierung gefördert. Sie bilde die ideologische Grundlage für eine Welle von Ausreisen junger radikalisierter Menschen in den Irak und nach Syrien. Darüber hinaus habe sich die Terrorgefahr auch in Deutschland seit Jahresbeginn 2015 weiter verdichtet. Es sei jederzeit mit weiteren Konflikten bis hin zu einem salafistisch-motivierten Terroranschlag zu rechnen.
65Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, 2. überarbeitete Auflage Juli 2015, S. 134 ff.
66Eine Bewährung des Antragstellers dahingehend, dass er seine radikal-religiösen Ansichten aufgegeben und sich dauerhaft von seinem salafistisch-extremistischen Umfeld abgewandt hat, kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids,
67vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197/96 –, juris Rn. 4 ff. (= NVwZ 1997, 284) zum Widerruf einer Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris Rn. 19, 26,
68(noch) nicht angenommen werden. Der Zeitraum von der Haftentlassung des Antragstellers am 13. Oktober 2015 bis zur Zustellung des Widerrufsbescheids am 17. November 2015 war zu kurz, als dass von einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellung ausgegangen werden könnte. Der Antragsteller ist am 13. November 2013 – gewissermaßen auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung, die in dem Entschluss zur Ausreise nach Syrien zum Ausdruck kommt – nur durch seine Festnahme an einer Ausreise nach Syrien gehindert worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller unter anderem eine Splitterschutzweste, Kampfstiefel und Bücher mit islamistischen Themen bei sich (S. 48, 195-197 des Urteils). Danach befand er sich fast zwei Jahre, bis zum 13. Oktober 2015 in Haft, zunächst in Untersuchungs- und nach seiner Verurteilung in Strafhaft. Es ist damit an dem Antragsteller, nun zunächst unter Beweis stellen, dass er der salafistisch-extremistischen Szene, in die er zuvor eng eingebunden war, tatsächlich den Rücken gekehrt hat.
69Die Tatsache, dass das OLG T2. mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 (Bl. 3 bis 13 der Beiakte Heft 2) die Vollstreckung des Restes der gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat und die positive Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt T2. vom 7. Juli 2015 (Bl. 139-142 der Beiakte Heft 2) führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beurteilungsmaßstab bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist ein anderer als bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist vor allem die Erwartung maßgeblich, ob der Verurteilte zukünftig erneut Straftaten begehen wird. Demgegenüber ist die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers mit Blick auf die spezifischen Erfordernisse dieses Berufsstandes zu beurteilen.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris Rn. 13 f. (= VRS 110, 60); zum Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach der GewO: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 22 ZB 14.1062 –, juris Rn. 21.
71Im Übrigen ist auch das OLG T2. davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich nun außerhalb der Haft zunächst bewähren muss. Es hat in seinem Beschluss eine dreijährige Bewährungszeit festgesetzt und dem Antragsteller für diese Zeit einen Bewährungshelfer beigeordnet. Das OLG hielt dies für erforderlich, um eine vollständige gesellschaftliche (Re-)Integration des Antragstellers zu erreichen.
72Anders als der Antragsteller meint, ist der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis auch nicht ermessensfehlerhaft. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis vor, ist die Fahrlehrerlaubnis von der Erlaubnisbehörde zu widerrufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG). Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin damit nicht zu.
73Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme gegeben. Die dargestellten erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit und die auszubildenden Fahrschüler, die aus der nicht ausgeräumten Besorgnis der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer resultieren, rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an der Belassung seiner Fahrlehrerlaubnis zurücktreten, zumal er laut der Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt T2. dort angegeben hat, er könne als gelernter Bankkaufmann und Einzelhandelskaufmann sehr wahrscheinlich auch bei einem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis schnell wieder einen Arbeitsplatz finden. Im Übrigen hat der Antragsteller die für ihn nachteiligen Folgen des Widerrufs durch eigenes Fehlverhalten verursacht. Aus diesem Grund führt auch der Vortrag des Antragstellers, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis werde möglicherweise den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge haben, zu keinem anderen Ergebnis.
74Insofern verhilft auch die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Berufsfreiheit dem Antrag nicht zum Erfolg. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern sind ebenso unerlässlich wie verfassungsrechtlich unbedenklich. Die hiermit verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller zu tragen hat.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 1 B 211.96 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 16, vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris Rn. 13 f. (= VRS 110, 60) und vom 8. November 2005 – 8 B 1666/05 –, juris Rn. 6.
76Die Aufforderung zur Ablieferung des Fahrlehrerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 8 Abs. 4 FahrlG ist der Fahrlehrerschein nach Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Diese Verpflichtung besteht trotz der Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung, da der Klage aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
77Auch gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtablieferung des Fahrlehrerscheins, die ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes, das auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro festzusetzen ist, ist unter anderem das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW). Dies zugrunde gelegt, erscheint die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro angesichts der in § 3 des Arbeitsvertrages des Antragstellers mit der Fahrschule T. geregelten Vergütung (10 Euro brutto pro Fahrstunde bei einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden; Bl. 44 der Beiakte Heft 1) nicht unverhältnismäßig.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW erfolgt, nach der sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn bestimmt, der mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- Euro zu bemessen ist.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 8 B 1727/10 –, S. 8 des amtlichen Abdrucks.
80In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 15.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht – trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung – mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte am 17. Juli 2013 bei der Schließung und Versiegelung des „Kiosks mit Stehcafé“ der Klägerin, H. A. 18, L. , gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt habe und der fiktive Grundverwaltungsakt, die Gewerbeuntersagung, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtmäßig sei, nachdem am 16. Juli 2013 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung des Kiosks in der Jacke des Angestellten der Klägerin, Herrn U. H1. , mehrere verkaufsfertig abgepackte Kokainrationen und Amphetamin aufgefunden wurden.
4a) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf Seite 6, vierter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz, ausführlich das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW begründet. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Soweit die Klägerin einwendet, im Rahmen der Anklageerhebung gegen M. P. und U. H1. sei keiner der in der Anklageschrift genannten Orte konkret dem Kiosk der Klägerin zugeordnet worden, greift dieses Vorbringen nicht durch. Zum einen widerlegt es nicht die – eine gegenwärtige Gefahr begründende – Tatsache, , dass am 16. Juli 2013 im Rahmen einer Durchsuchung des Kiosks abgepackte Betäubungsmittel in der Jacke des Herrn H1. gefunden wurden. Zum anderen ist der Einwand unzutreffend, weil Gegenstand der Anklage auch das im Kiosk H. A. aufgefundene Rauschgift war. Auf Seite 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. (185 Js 156/13) wird unter Ziffer 40) ausdrücklich ausgeführt, dass Herr H1. am 16. Juli 2013 in dem Kiosk H. A. 18 über einen Plastikbeutel mit 10,49 g Amphetamin und zwei Plastikbeutel mit jeweils 0,20 g und 3,62 g Kokain verfügte und die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
6War damit angesichts der noch am 17. Juli 2013 bestehenden Gefahrenlage ein sofortiges Einschreiten der Beklagten erforderlich, konnte die Beklagte zugleich – entgegen der Auffassung der Klägerin – von einer vorherigen Anhörung absehen, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW.
7Auch ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zur Ausübung des Gewerbes „Kiosk mit Stehcafé“ im H. A. – einer durch Drogenhandel belasteten Gegend – gewerberechtlich unzuverlässig, nicht zu beanstanden. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn.14; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris, Rn. 6 f., mit weiteren Nachweisen für die ständige Rechtsprechung.
9Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten.
10Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2009 ‑ 2 B 273/09 ‑, GewArch 2009, 491 = juris, Rn. 21.
11Wer – wie die Klägerin – ein Geschäftslokal in einer Umgebung betreibt, in der bekanntermaßen häufig Handel mit Betäubungsmitteln stattfindet, muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist, den Missbrauch seiner Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern. Wer das nicht leisten kann, hat nicht die für die Gewerbeausübung erforderliche Zulässigkeit.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 4 E 1083/14 ‑ unter Bezugnahme auf OVG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2009 ‑ 2 B 273/09 ‑, GewArch 2009, 491 = juris, Rn. 33 und Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 22 CS 13.1530 -, BayVBl. 2014, 244 = juris, Rn. 25.
13Hierzu gehört, dass er seine Mitarbeiter sorgfältig auswählt und überwacht.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 4 E 1083/14 ‑ unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 ‑ 22 ZS 00.3666 ‑, GewArch 2001, 172 = juris, Rn. 3.
15Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nicht nachgekommen, als sie wissentlich den wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraften und nach ihrer Kenntnis zumindest bis vor Kurzem drogenabhängigen Herrn U. H1. für eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Verkäufer in ihrem Kiosk einstellte. Zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. November 2014 – 4 E 1083/14 – (Seite 6, letzter Absatz, erster Satz) sowie auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (Seite 10, vorletzter Absatz).
16Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin zutreffend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (fiktiven) Erlasses der Gewerbeuntersagung am 17. Juli 2013 abgestellt und nachträgliche Erkenntnisse im Sinne einer „ex-post-Betrachtung“ zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Dementsprechend bleibt der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, die tatsächlichen Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt hätten allenfalls aus „ex ante“ Sicht eine Gefahrenlage im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG, nicht aber eine ‑ auch zukünftig wirkende – Untersagung ihres Gewerbes „Kiosk mit Stehcafé“ gerechtfertigt, hinsichtlich derer eine „ex-post-Betrachtung“ erforderlich gewesen wäre.
17Auch den weiteren Einwänden der Klägerin gegen die Annahme ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat diese jeweils selbstständig tragend damit begründet, dass die Klägerin deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den Missbrauch ihrer Räumlichkeiten durch die Drogenszene zu verhindern, weil es erstens im Hinblick auf den Angestellten U. H1. an einer hinreichend sorgfältigen Mitarbeiterauswahl gefehlt habe und weil zweitens die Klägerin ihren Aufsichts- und Überwachungspflichten nur unzureichend nachgekommen sei. Dem ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegen getreten.
18Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das – inzwischen rechtskräftige – Urteil des Amtsgerichts L. vom 16. Mai 2014 – 584 Ls 8/14 185 Js 156/13 – falsch zitiert, indem es dargelegt habe, dass der Angeklagte H1. wegen des Handels mit Betäubungsmitteln unter anderem auch wegen einer im Kiosk der Klägerin begangenen Tat verurteilt worden sei, greift nicht durch. Zum einen betreffen die Ausführungen des Verwaltungsgericht auf Seite 7 (zweiter und dritter Absatz) des Urteils nicht die Unzuverlässigkeit der Klägerin, sondern die Frage, ob eine das abgekürzte Verfahren nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW rechtfertigende Gefahrenlage bestanden hat. Zum anderen sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffend. Das Amtsgericht L. hat Herrn H1. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 39 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hierbei festgestellt, dass er in dem Kiosk „H. A. 18“ über einen Plastikbeutel mit 10,49 g Amphetamin sowie über zwei Plastikbeutel mit jeweils 0,20 und 3,62 g Kokain verfügt habe, die für den Eigenbedarf und dessen Finanzierung zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Ferner hat es bei der Strafzumessung ausgeführt, dass es für das im Kiosk H. A. aufgefundene Rauschgift eine Einsatzstrafe von einem Jahr für schuld- und tatangemessen halte.
19Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der dem Beschluss des OVG Bremen vom 5. Oktober 2009 – 2 B 273/09 – zu Grunde liegende Sachverhalt mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar. Auch wenn nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin - im Gegensatz zu dem dortigen Antragsteller – selbst in den Drogenhandel eingebunden war, befand sich das Café des dortigen Antragstellers – wie auch der „Kiosk mit Stehcafé“ der Klägerin – in einer durch häufigen Drogenhandel belasteten Umgebung.
20Ferner vermag das Vorbringen der Klägerin, sie habe ihren Mitarbeiter U. H1. „aufgrund der hiesigen Vorfälle“ am „16.7.2013“ fristlos entlassen, den Vorwurf der fehlenden sorgfältigen Mitarbeiterauswahl nicht zu entkräften, weil diese Auswahl bereits der Einstellung hätte vorausgehen müssen. Unsorgfältig war sie – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – bereits deshalb, weil die Klägerin in einem durch Drogenhandel belasteten Umfeld wissentlich einen einschlägig vorbestraften und seit Jahren schwer drogenabhängigen Mitarbeiter eingestellt und damit die Gefahr der Begehung von Betäubungsmitteldelikten in ihrem eigenen Kiosk deutlich erhöht hat. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe Herrn H1. erst nach einer erfolgreichen Drogenentwöhnungstherapie eingestellt und ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ihm eine Chance und die Möglichkeit zur Resozialisierung gegeben habe, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an. Objektiv war aber auch nach der (angeblichen) Drogentherapie des Herrn H1. mit der Möglichkeit eines Rückfalls zu rechnen, sodass ihm in dem problematischen Umfeld des Kiosks der Klägerin eine dortige eigenverantwortliche Tätigkeit als Verkäufer nicht hätte übertragen werden dürfen. Angesichts dessen ist auch ohne Belang, dass die Klägerin selbst nicht im Verdacht gestanden hat, mit Betäubungsmitteln gehandelt oder den Betäubungsmittelhandel von Herrn H1. gebilligt zu haben.
21Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des (fiktiven) Erlasses der Untersagungsverfügung am 17. Juli 2013 ist zudem unerheblich ist, ob sich im Nachhinein die „Vision eines schwunghaften, bandenmäßigen Kokain- und Amphetaminhandels mit dem Kiosk als Dreh- und Angelpunkt“ und dem „als Bandenkopf“ angesehenen Mitarbeiter der Klägerin J. O. „im Rahmen der Ermittlung gerade nicht bestätigt hat“ oder ob es nach einer Entlassung von Herrn H1. ausgereicht hätte sicherzustellen, dass der Vater der Klägerin, Herr P1. U1. , den Kiosk nicht mehr betritt.
22Greifen damit die Einwände der Klägerin gegen die selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Sorgfalt bei der Auswahl des Herrn H1. nicht durch, kommt es auf ihren weiteren Einwand, sie sei mit dem Einbau einer Videoanlage und ihrer stichprobenartigen Überprüfung der Videoaufzeichnungen ihren Aufsichts- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen, nicht mehr an. Ihre Zweifel an der Beweiskraft des polizeilichen Vermerks vom 17. Juli 2013 und der Videoaufzeichnungen vom 24. Juni 2013 und 9. Juli 2013, denen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass Herr H1. im Kiosk mehrmals aus einer Plastiktüte weiße Briefchen entnommen und an unbekannte Personen übergeben hat, sind daher ebenso unerheblich wie ihr Einwand, das Verwaltungsgericht hätte im Einzelnen darlegen müssen, auf welche konkreten und nachvollziehbaren polizeilichen Feststellungen es seine Entscheidung „ansonsten“ gründet.
23Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Gewerbeuntersagung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagten stand zur raschen und effektiven Abwehr der vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit kein milderes Mittel zur Verfügung als die – der Vollziehung der (fiktiven) Gewerbeuntersagung dienende – Schließung und Versiegelung des Kiosks am 17. Juli 2013. Die Klägerin kann nicht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2013 – 22 CS 13.1530 – erfolgreich geltend machen, dass zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität eine Verlängerung der Sperrzeiten ausgereicht hätte. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag zugrunde, dass eine Diskothek deshalb „Dreh- und Angelpunkt des Geschehens“ von Betäubungsmitteldelikten war, weil sich die angetroffenen Personen mangels anderer um diese Zeit noch geöffneter Gaststätten ausschließlich dort aufhielten. Diese Sachlage ist der vorliegenden nicht vergleichbar. Der weitere Hinweis der Klägerin, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, welche Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zu stellen seien, stellt keine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem hier angefochtenen Urteil dar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang (erneut) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu Unrecht eine ex-ante Betrachtung vorgenommen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
24Auch der Einwand der Klägerin, die Untersagungsverfügung habe ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet und sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt, begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, GewArch 1995, 114 = juris, Rn. 3.
26Soweit die Klägerin die im Rahmen der Erörterung geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten scheide selbst bei einem Erfolg der Klage aus, als unzutreffend beanstandet, fehlt es ebenfalls an einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
27b) Ebenso wenig liegen Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes konkret darlegen und nachweisen müssen, welche tatsächlichen Erkenntnisse und Grundlagen es zum Bestandteil seiner Entscheidung macht. Es benenne das Durchsuchungsergebnis vom 16. Juli 2013, den polizeilichen Vermerk vom 17. Juli 2013 über die Auswertung des Festplattenrekorders, die Aussage einer Vertrauensperson vom 15. Mai 2013 und das anonyme Schreiben vom 14. Mai 2013 als ausreichend, um sowohl die Gefahrenlage nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Rahmen einer ex-ante Betrachtung als auch die Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 35 GewO im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu begründen. Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin in Wahrheit aber keinen Aufklärungsmangel, da völlig offen bleibt, was das Verwaltungsgericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (konkret) hätte aufklären sollen, sondern greift im Ergebnis die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) an. Etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung sind aber grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung gelten, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze.
28Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 31. März 2010 ‑ 1 L 5/10 ‑, juris, Rn. 31.
29Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an derartigen Fehlern leidet, lässt die Antragsbegründungsschrift indes nicht erkennen.
30Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht zeige nicht konkret auf, auf welche Videosequenz es sich warum stütze, und sie sich damit im Ergebnis gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit folge (auch) aus der fehlenden Überwachung ihres Angestellten H1. , führt diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin bereits aus anderen selbständig tragenden Gründen ergibt.
312. Die Beschwerde der Klägerin gegen die (wiederholte) Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Vorinstanz ihrer im erstinstanzlichen Klageverfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung zutreffend die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Klägerin auf der Grundlage der im Verfahren über die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, ergibt sich die Unbegründetheit dieses Standpunktes aus den vorstehenden Erwägungen. In dem Zulassungsverfahren nicht dargelegte Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Klageverfahren hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2015 nicht erkennbar.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
34Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
- 2
1. Der Antrag, mit dem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2012 begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.
- 3
Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die Antragsgegnerin sei für den Erlass des gegenständlichen Bescheids vom 29. Oktober 2012 nicht zuständig, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids vom 24. November 2012 bereits in A-Stadt wohnhaft gewesen sei, vermag dies seinem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, die unzweifelhaft bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im September 2012 gegeben war, bestand jedenfalls fort, da die Stadt A-Stadt, die nunmehr für den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung zuständig wäre, ihre Zustimmung erteilt hat (s. Blatt 72 der Gerichtsakte, § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG).
- 4
Die Antragsgegnerin hat in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe die Telefonnummern unwissender und unbescholtener Frauen zu seinem finanziellen Vorteil an sexsuchende Männer herausgegeben. Vor diesem Hintergrund sei zu prognostizieren, dass die Ausschöpfung des Rechtsweges die Gefahr eines Schadens Dritter, wie in der Vergangenheit, mehr als wahrscheinlich erscheinen lasse. Dieser Schaden sei höher anzusetzen als das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, die erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -).
- 5
Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.
- 6
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).
- 7
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
- 8
Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Gewerbeuntersagung bestehen nicht, da dem Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 17. September 2012 gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ausreichend Gelegenheit geben wurde, sich zu äußern.
- 9
In materieller Hinsicht ist die Untersagung des vom Antragsteller konkret ausgeübten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO überwachungsbedürftigen Gewerbes „Partner- und Singlevermittlung (auch Vermittlung von Seitensprüngen)“ offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist einem Gewerbetreibenden das von ihm ausgeübte Gewerbe zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig ist im Allgemeinen derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, auszuüben (s. z.B. BVerwG, GewArch 1982, 294). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juli 2012, § 35 Rn. 33). Vielmehr können auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, berücksichtigt werden (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 34). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, GewArch 1997, 243).
- 10
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben.
- 11
Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u. a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Unzuverlässig ist gerade derjenige Gewerbetreibende, der durch die Begehung rechtswidriger Taten in der Vergangenheit einen ausgeprägten Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert hat und deswegen auch künftig einen entsprechenden Mangel an Rechtstreue erwarten lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 6 B 10223/11.OVG –; Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37 m.w.N.). Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sind nicht nur erfolgte strafrechtliche Verurteilungen oder bereits ergangene Bußgeldbescheide, sondern auch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen den Gewerbetreibenden erstattet bzw. erhoben worden sind, zu berücksichtigen. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich insoweit ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299).
- 12
Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Mit seiner Partnervermittlung sowie „Seitensprungagentur“ betreibt der Antragsteller ein gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe („Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften“).Die gewerbepolizeiliche Überwachung der von Nr. 3 erfassten Gewerbetreibenden hat vor allem den Schutz der Kunden zum Ziel. Daneben besteht auch ein kriminalpräventiver Grund. Denn vielfach, wenn nicht sogar regelmäßig wird der Kunde vor allem im Bereich der Ehevermittlung langfristig an die Vermittlungsagentur gebunden und hat dabei nicht unerhebliche Vorauszahlungen zu leisten, was u. a. seinen Grund in der eingeschränkten zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Ehemaklerlohns hat (Schönleiter in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 38 Rn. 23). Dem steht häufig eine nicht adäquate Dienstleistung gegenüber. Auch können die anfallenden Informationen aus der höchstpersönlichen Sphäre des Kunden missbräuchlich verwandt werden.
- 13
Der Antragsteller ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich und ordnungsbehördlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister finden sich 13 Einträge. So wurde der Kläger im Zeitraum 1997 – 2011 zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt wegen Verletzung des Briefgeheimnisses, falscher Verdächtigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betrug in mehreren Fällen. Dazu kommen im Jahre 2011 eine Verurteilung wegen Erschleichen von Leistungen sowie ein Bußgeldbescheid vom 6. September 2012 wegen Nichtanmeldung seines Gewerbebetriebes „Partner- und Singlevermittlung (auch Vermittlung von Seitensprüngen)“. Zwar haben die meisten Straftaten, insbesondere die Verkehrsdelikte, keinen Gewerbebezug. In ihrer Häufigkeit lassen diese nach §§ 47 Abs. 3, 51 BZRG im Verwaltungsverfahren nach wie vor verwertbaren Straftaten aber den Schluss zu, dass der Antragsteller dazu neigt, in strafbewehrter Weise die Rechtsordnung zu verletzen. Die deswegen schon bestehenden Zweifel an seiner gewerblichen Zuverlässigkeit verdichten sich weiter zur Überzeugung, dass bei ihm auch im Gewerbebetrieb mit Straftaten gerechnet werden muss, weil er auch wegen Betrugs in vier Fällen im Zusammenhang mit der Eingehung von Telekommunikationsverträgen (s. das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 5. Dezember 2007 - ... -, Blatt 46 ff. der Verwaltungsakte) verurteilt wurde. Diese Taten lassen einen unmittelbaren Gewerbezug darin erkennen, dass er im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht davor zurückschreckt, zum Nachteil eines Geschäftspartners durch unwahre Angaben sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschleichen. Die dadurch sich aufdrängende Prognose eines künftig rechtswidrigen Verhaltens bei Ausübung des Gewerbes wird letztlich auch durch das bisherige gewerbliche Verhalten des Antragstellers bestätigt. So hat er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und den Gewerbebetrieb erst angemeldet, nachdem er von Seiten der Antragsgegnerin dazu aufgefordert worden war. Diese war von einem „Kunden“ des Antragstellers, Herrn A, der auf die Anzeige des Antragstellers in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 12. August 2012 mit dem Text „Neu 1. Seitensprungagentur diskret, seriös, erfolgreich, Superkontakte zu sexy Frauen“ reagiert und sich durch die Vorgehensweise des Antragstellers betrogen gefühlt hatte, auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers aufmerksam gemacht worden. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nahm daraufhin als vermeintlicher Interessent für einen Seitensprung telefonischen Kontakt mit dem Antragsteller auf und traf sich mit diesem am 15. August 2012 im Bahnhofsgebäude von Ludwigshafen. Dort bot der Antragsteller dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegen eine Gebühr von 150 € für die ersten 6 Monate und eine Folgegebühr von 75 € für das zweite Halbjahr an, regelmäßig „willige“ Frauen von 18 – 70 Jahren zu vermitteln. Dabei übergab der Antragsteller dem Mitarbeiter Unterlagen mit sog. „unverbindlichen Kontaktvorschlägen“, in denen u.a. Name, Herkunftsland, Haarfarbe, Figur, Oberweite, Beziehungsabsicht (locker oder fest, Wochenendbeziehung), finanzielle Forderungen sowie die jeweilige Telefonnummer der Damen aufgeführt waren. Erst als sich der Mitarbeiter der Antragsgegnerin als solcher zu erkennen gab, räumte der Antragsteller ein, nicht im Besitz einer Gewerbeanmeldung zu sein. Da der Antragsteller in der Antragsschrift behauptet hat, die Agentur von seiner Mutter übernommen zu haben, kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass er von dem Erfordernis einer besonderen Gewerbeanmeldung keine Kenntnis gehabt hat. Folglich muss angenommen werden, dass er dieses Gewerbe bewusst illegal betreiben wollte, also dafür auch keine Steuern zahlen wollte.
- 14
Der Antragsteller hat auch Telefonnummern von Damen an potentielle Kunden weitergegeben, die ihm diese nicht zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatten. So findet sich auf dem Zettel, den der Antragsteller dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei dem Treffen am 15. August 2012 am Hauptbahnhof in Ludwigshafen übergeben hat, der Name und die Telefonnummer einer gewissen „B“ (s. Rückseite von Blatt 102 der Verwaltungsakte), die angeblich an einer festen Beziehung interessiert sei. Die damit gemeinte in A-Dorf wohnende B gab gegenüber der Antragsgegnerin nach erfolgter Belehrung am 15. August 2012 an, sie kenne den Antragsteller nicht. Sie habe ihren Namen nebst Telefonnummer auch keiner Partnervermittlung zur Verfügung gestellt. Sie habe lediglich vor 2 Jahren mit einer Partnervermittlung Kontakt gehabt, aber aufgrund der hohen Geldforderungen den Abschluss eines Vertrages abgelehnt. Vielleicht habe man ihren Namen und die Telefonnummer damals gespeichert und nutze diese Angaben heute. So habe sie im Frühjahr 2012 ein Mann angerufen und habe einen Seitensprung mit ihr vereinbaren wollen. Im Juli 2012 sei sie von einem Mann aus Kaiserslautern angerufen worden. Der letzte Anruf sei am 14. August 2012 durch Herrn A erfolgt; dieser habe sich nach dem Gespräch mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen wollen. Sie fühle sich durch die Anrufe sehr belästigt. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012 führt der Antragsteller seinen Gewerbebetrieb entgegen seiner am 29. November 2012 erfolgten Abmeldung tatsächlich weiter, denn am 12. Dezember 2012 meldete sich Frau B aus A-Dorf erneut bei der Antragsgegnerin mit der Aussage, dass sich der Antragsteller am 11. Dezember 2012 erneut telefonisch bei ihr gemeldet und nachgefragt habe, ob sie nicht bereit wäre, bei seiner Partnervermittlung auf 400 Euro-Basis als zu vermittelnde Dame an Herren, welche auf Partnersuche wären, arbeiten zu wollen.
- 15
Danach lässt der Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens des Antragstellers allein den Schluss zu, dass bei ihm ein ausgeprägter Hang zur Missachtung der Rechtsordnung besteht, der die Zuverlässigkeit für eine selbständige gewerbliche Betätigung ausschließt. Gerade im Hinblick auf die besondere Gefahrgeneigtheit des nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO überwachungsbedürftigen Gewerbes kann nicht hingenommen werden, dass dieses von einem Gewerbetreibenden ausgeübt wird, der zur Missachtung der Rechtsordnung neigt. Diesem Personenkreis muss der Antragsteller aufgrund seiner Vergangenheit jedoch zugerechnet werden. Mithin ist es auch zur Vermeidung weiterer erheblicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Ausübung des konkreten Gewerbebetriebes geboten, ihm das Gewerbe zu untersagen.
- 16
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Oktober 2012 ferner verfügte Erstreckung der Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung einer eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Der Antragsteller ist aufgrund seines tief verwurzelten Hangs zur Missachtung der Rechtsordnung auch für jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ersichtlich unzuverlässig, da es auch bei diesen Betätigungen zur Grundpflicht eines Gewerbebetreibenden oder einer verantwortlich für einen Gewerbebetrieb handelnden Person gehört, die Rechtsordnung zu achten.
- 17
An der sofortigen Vollziehbarkeit der rechtmäßigen Untersagungsverfügung besteht ein überragendes öffentliches Vollziehungsinteresse gerade darin, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller (Betrug gegenüber „seitensprungwilligen“ Männern durch Weitergabe von Daten von unwissenden Damen) während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht weiter hingenommen werden kann. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers, vorläufig seinen Betrieb weiterzuführen, zurücktreten.
- 18
2. Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Erhebung der Gebühr nebst Auslagen in Höhe von 303, 45 € in der Ziffer 4 des Bescheids vom 29. Oktober 2012 wendet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (s. zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. November 2012 – 4 L 970/12.NW m.w.N.). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
- 19
Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.
- 20
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache ebenfalls abzulehnen.
- 21
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Tenor
Ziffer 2. der Verfügung des Beklagten vom 18.03.2015 wird vollständig und Ziff. 3 insoweit aufgehoben, als sie sich auch auf erlaubnisfreie Waffen bezieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 29.05.1979 in E. geborene Kläger ist seit dem 01.01.2009 Sportschütze im Polizeischießverein PSV E. . Auf seinen Antrag hin stellte der Beklagte ihm am 03.08.2012 eine Waffenbesitzkarte aus, in die eine Pistole eingetragen war. Im Zuge der zuvor durchgeführten Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers wurde ihm bekannt, dass in der Vergangenheit gegen diesen mehrere Ermittlungsverfahren anhängig waren, darunter eines wegen Beleidigung und Bedrohung, die jedoch sämtlich eingestellt wurden. Darüber hinaus erfuhr er durch eine Abfrage, dass der Kläger im Februar 2012 anlässlich einer Verkehrskontrolle, als er sich ohne Kfz-Papiere auf dem Weg zur Moschee befand, den Polizeibeamtinnen nahegelegt hat, ihn nicht anzusehen, sondern in eine andere Richtung zu schauen. Er sei gläubiger Moslem und habe eine Haddsch durchgeführt. Diese Erkenntnisse standen seinerzeit nach Einschätzung des Beklagten der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen.
3Bei einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Angelegenheit wurden von der Polizei am 09.11.2012 die Pistole und die zugehörige Munition sowie ein PTB-Revolver zunächst sichergestellt, am 13.11.2012 jedoch wieder an ihn zurückgegeben.
4Im September 2014 erhielt ein Mitarbeiter des Beklagten in einem vertraulichen Gespräch den Hinweis, dass der Kläger vor einiger Zeit eine Wallfahrt nach Mekka unternommen habe und später nochmals nach Mekka gereist sei, wobei er den deutsch-islamistischen Prediger Q. W. begleitet haben solle. Seither sei er in seinem Erscheinungsbild sehr traditionell wie auch seine Ehefrau, die die Burka trage. Aus seinem religiösen Umfeld sei er bereits mehrmals gebeten worden, sein Äußeres zu ändern, was er jedoch abgelehnt habe. Auf Anfrage teilte die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. mit, dass der Kläger dort als Anhänger der islamistischen Szene seit Jahren bekannt sei. Die Zugehörigkeit zur islamistischen Szene sei belegt. Es würden diesbezüglich zahlreiche Hinweise mit mehreren Überprüfungsvorgängen existieren. Hierbei war auch die Äußerung der Leiterin der Kindertagesstätte in M. , die der Sohn des Klägers besucht, erfasst. Diese gab an, dass der Sohn im Kindergarten geäußert habe, dass sein Vater jetzt eine Pistole gekauft habe. Auch sei der Kläger radikaler Islamist und Gegner der Jeziden aus M. . Jezidische Mütter hätten sich vor kurzem überrascht geäußert, dass er in der Kita sei. Der Kläger sei doch befreundet mit dem Q. W. . Die hätten doch im Internet verbreitet, dass sie alle getötet werden sollten. Über die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. wurden darüber hinaus die Teilnahme des Klägers an einer Benefizveranstaltung des salafistisch geprägten Vereins „Helfen in Not“, die zunächst versehentlich auf den 29.09.2014 datiert wurde, tatsächlich aber am 29.09.2013 stattfand, sowie die Teilnahme an einem Grillfest der „Ansaar C. “ im S. Park am 22.06.2014 aktenkundig. Diese Gruppierung - so die Staatsschutzabteilung - unterhalte enge Kontakte zu „Ansaar E1. “, die wiederum Verbindungen zur islamistischen Szene im ganzen Bundesgebiet habe. Deshalb stehe sie im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtungen.
5Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und einem Waffenverbot an. In einem nachfolgenden Gespräch mit der Leiterin der Kindertagesstätte in M. , Frau C1. , wies diese einen Mitarbeiter des Beklagten darauf hin, dass die Eltern der in dem Kindergarten betreuten jezidischen Kinder ihre Ängste geäußert hätten, die sie gegenüber dem Kläger hegen würden. Dieser solle auf einer arabischen Internetseite in einer Filmsequenz zu sehen gewesen sein, in der er die Taten des IS gewürdigt habe und wo er auch persönlich schmähend und mit Todesdrohungen gegen Kurden gesprochen haben solle. Diese Seite im Internet sei inzwischen jedoch gelöscht worden. Der Kläger habe ihr nach einem Besuch der Moschee in M. eine Anzahl von Koranausgaben zum ständigen Verbleib mit in den Kindergarten gebracht. Diese seien noch in Folie eingeschweißt gewesen. Sie hätten denen geglichen, die von den Salafisten in den Städten verteilt würden. Auch sei ihr aufgefallen, dass der Sohn des Klägers im Kindergarten „richtig Krieg“ spiele. Nicht einfach nur so, wie Kinder das schon mal täten, sondern in einer Form, die auf sie erschreckend echt und geschult gewirkt hätte. In einem späteren Telefongespräch wies Frau C1. den Beklagten darauf hin, dass sie sich von dem Kläger unter Druck gesetzt fühle. Er habe in zwei Gesprächen von ihr verlangt, dass sie ihre Angaben hinsichtlich seiner Waffe zurücknehme bzw. abschwäche. Er habe ihr mit einer Anzeige wegen Verleumdung gedroht.
6Durch seinen Prozessbevollmächtigten nahm der Kläger zu den beabsichtigten waffenrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2014 Stellung. Er wies darauf hin, er werde aufgrund seines Äußeren vorverurteilt. Er sei Mitglied der DiTiB-Moschee in M. . Aus den Akten lasse sich nicht erkennen, inwiefern ihm ein Bezug zur islamistischen Szene nachgewiesen werden könne. Die angesprochene Polizeikontrolle habe sechs Monate vor Erteilung seiner Waffenbesitzkarte stattgefunden. Sie sei den Behörden bekannt gewesen und hätte seinerzeit seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entgegengestanden. Im Übrigen habe er den Polizistinnen dabei nicht gesagt, sie sollten nicht in seine Richtung schauen. Er habe sie nur gebeten, nicht mit der Taschenlampe aus kürzester Entfernung in sein Gesicht zu strahlen. Es sei für ihn eine unangenehme Situation gewesen, aufgrund seines Äußeren wie ein „Verbrecher“ behandelt und provoziert worden zu sein. Wenn sein Sohn im Kindergarten von dem Kauf einer Pistole im Kindergarten gesprochen habe, könne er sich dies nur dadurch erklären, dass er von seinem Sohn unbemerkt beobachtet worden sei, als er die Waffe vor dem Schießtraining in seinen Waffenkoffer gepackt habe. Er habe auch ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis mit Jeziden, mit denen er schon seit 1998 in einem Haus lebe. Als Autohändler habe er auch viele jezidisch-kurdische Kunden, sein Sohn habe jezidische Freunde. In der Kita habe es noch nie Probleme gegeben. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau die große Pilgerfahrt nach Mekka im Jahre 2010 vollzogen und damit eine der fünf Pflichten eines jeden Moslems erfüllt. Danach habe er sich aus religiöser Überzeugung einen Vollbart wachsen lassen, der über die Jahre hinweg länger geworden sei. Ab Mai 2010 habe er dann zunächst aus gesundheitlichen Gründen, später aus Bequemlichkeit eine weite Hose getragen. Weil er von der Pilgerfahrt 2010 so begeistert gewesen sei, habe er 2012 allein noch die kleine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen. Dabei sei er nicht mit Q. W. zusammen gewesen. Seine Ehefrau trage keine Burka, sondern lediglich ein Kopftuch. Er sei weder radikaler Islamist noch predige er Gewalt gegen Andersgläubige. Er gehöre auch keiner radikalen Strömung oder Vereinigung an. Er habe niemals an demonstrativen Aktivitäten der salafistischen Szene teilgenommen und plane dies auch nicht. Eine Trennung von Männern und Frauen bei Veranstaltungen, eine Teilnahme an einem Grillfest oder einer Benefizveranstaltung können nicht als Indiz für eine salafistische Ausrichtung herangezogen werden. Er sei auch nie bei einer solchen Veranstaltung in C3. gewesen. Er habe nicht gewusst, dass „Ansaar C. “ enge Kontakte zu „Ansaar E1. “ unterhalte und diese im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtung stehe.
7Auf Bitten des Klägers teilte der Leiter des PSV E. dem Beklagten mit, dass der Kläger ein respektiertes Vereinsmitglied, zuverlässig, freundlich und gut integriert sei, wenngleich einige Vereinsmitglieder vor einiger Zeit Anstoß an seinem Äußeren genommen hätten.
8Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (1.) und untersagte ihm den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition für unbefristete Zeit (2.). Gleichzeitig ordnete er die Unbrauchbarmachung seiner Waffen bzw. die Überlassung an einen Berechtigten an und forderte den Kläger auf, ihm einen Nachweis hierüber vorzulegen (3.). Schließlich ordnete er noch die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Ziffer 2. und 3. an. Zur Begründung führte er mit umfangreichen Darlegungen aus, dass die Zugehörigkeit des Klägers zur islamistischen Szene aktenkundig sei und er durch sein Verhalten zeige, dass er verfassungsfeindliche Gedanken hege, auch wenn er nicht Mitglied in einer Vereinigung sei, die verfassungswidrige Bestrebungen verfolge. Die Zugehörigkeit zur islamistischen Szene rechtfertige auch die Annahme, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Besitz von erlaubnisfreien Waffen fehle. Das aus diesem Grunde ausgesprochene Waffenverbot setze als Präventionsmaßnahme nicht voraus, dass der Kläger bereits eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig eingesetzt habe. Vielmehr sei durch sein Verhalten und seine Lebenseinstellung zu befürchten, dass er mit Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen werde.
9Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 30.04.2015 die vorliegende Klage erhoben.
10Auf Anfrage des Gerichts hat die Staatsschutzabteilung der Kriminalpolizei C. über den Beklagten am 23.10.2015 ergänzend mitgeteilt, dass sich der Kläger am 20.07.2014 auf der ersten LIES-Veranstaltung im Sato Festsaal in Köln-Kalk befunden habe. Dort seien als Redner Q. W. , J. B. O. , T. F. - F1. alias B1. E2. und B2. C4. zugegen gewesen. Die Veranstaltung sei durch den Staatsschutz L. aufgeklärt worden. Dabei seien auch die Kennzeichen der dort abgestellten Pkw notiert worden. Eins davon habe dem Kläger als Halter zugeordnet werden können. Im Nachgang zu der Veranstaltung seien Fotos bei Facebook veröffentlicht worden. Auf einem der Fotos sei auch der Kläger zu erkennen. Darüber hinaus habe der Kläger am 08.06.2015 an einer Veranstaltung in Bad Salzuflen teilgenommen. Dort habe der Islamwissenschaftler aus C5. , B3. N. , zu einem Gespräch/einer Diskussion zum Thema Salafismus eingeladen. Im Laufe der Veranstaltung sei es zu Störungen durch fünf Personen gekommen. Es seien Äußerungen gegen Herrn N. gefallen, die dieser als bedrohlich empfunden habe. Eine der störenden Personen sei der Kläger gewesen. Der Organisator der Veranstaltung habe ihn anhand von Lichtbildern wiedererkannt und den Eindruck gehabt, dass er der Sprecher oder Anführer der Gruppe gewesen sei. Darüber hinaus wird noch von einer Streitigkeit und einer vom Kläger ausgesprochenen Bedrohung mit den Worten „Wenn meine Familie nicht hier wäre, dann würde ich dich umbringen“ berichtet.
11In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich ausgesagt, er erfahre von den Veranstaltungen, an denen er teilnehme, über das Internet oder werde über Facebook oder WhatsApp hiervon benachrichtigt. Er gehe zu derartigen Veranstaltungen, weil er Autohändler sei und auf diese Weise Geschäftsbeziehungen pflegen könne. Außerdem gebe es bei den großen Veranstaltungen die Möglichkeit, besser als anderswo weite Kleidung und Gebetsteppiche, Datteln und dergleichen zu kaufen. Bei der Veranstaltung in L. /Kalk habe es sich um ein „Fastenbrechen“ gehandelt. Damals seien seine Frau und seine Kinder schon in der Türkei gewesen. Er sei allein gewesen und niemand habe für ihn kochen können. Deshalb habe er eine Einladung angenommen und sei mit Freunden dorthin gefahren, zumal er auch dort seine Hinweise auf seinen Autohandel an den abgestellten Pkw habe anbringen dürfen. Er habe nicht gedacht, dass es sich hierbei in irgendeiner Form um etwas Verbotenes handeln könnte. Vielmehr habe er sich vergewissert, dass er durch seine Teilnahme nicht gegen deutsche Gesetze verstoße. Bei der LIES-Kampagne habe er zehn Koran-Ausgaben mitgenommen, weil er von anderen um Überlassung von Koran-Ausgaben gebeten worden sei. Auf Wunsch habe er auch einige im Kindergarten abgegeben. Hierzu sei es nur gekommen, weil die DiTiB-Moschee in M. keine deutschen Koran-Ausgaben mehr vorrätig gehabt habe, die sie an den Kindergarten hätte abgeben können. Da sei er auf Bitten der Moschee eingesprungen und habe dort wunschgemäß vier seiner Exemplare abgegeben. Er habe nie Gelder an die Organisation „Helfen in Not“ gespendet. Auch sei dort kein Eintritt verlangt worden. Ebenso wenig habe er bei der Veranstaltung von Ansaar C. Geld bezahlt oder gespendet. Von den drei nachgewiesenen Veranstaltungen abgesehen habe er niemals salafistische Redner wie Q. W. „live“ gehört. Sein Interesse habe auch niemals den Rednern gegolten, sondern vielmehr seinen Geschäften. Die Reden könne er einfacher über YouTube anhören, wenn er es wolle. Zu Salafisten habe er allenfalls geschäftliche Kontakte.
12Vor dem Jahre 2010 sei er eher „Wochenendmoslem“ gewesen. Dann sei er auf Bitten seiner Frau mit ihr zur Haddsch nach Saudi-Arabien gegangen und habe bereits im Vorfeld eine Bewusstseinsveränderung an sich wahrgenommen. Er habe die emotionale und spirituelle Wirkung erfahren, die mit der Reise nach Mekka zusammenhing. Er habe sich in der Folgezeit stärker mit dem Islam befasst und sich bemüht, streng nach den islamischen Gesetzen zu leben, was auch im Hinblick auf Alkohol, Zigaretten und dergleichen gelte. Wegen dieser spirituellen Erfahrung habe er nochmals nach Saudi-Arabien reisen wollen und sei deshalb im Jahr 2012 und im Jahr 2013 jeweils für zwei Wochen allein auf kleine Pilgerfahrten gegangen, einmal nach Mekka und einmal nach Medina. Man könne die Empfindungen nicht erklären, sondern nur selbst wahrnehmen, die einen dazu veranlassen würden, solche Reisen zu machen. Er wolle weder in Saudi-Arabien, wo man sich ohnehin nur drei Monate aufhalten dürfe, noch in Deutschland unter der Scharia, die hier ja gar nicht zulässig sei, leben. Er sei in Deutschland groß geworden und wolle hier nach der demokratischen Grundordnung im Einklang mit den Gesetzen sein Leben führen.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2015 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält an seiner Bewertung in dem Widerrufsbescheid fest und nimmt auf seine dortige ausführliche Begründung Bezug.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
21Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 18.03.2015 die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen hat, begegnet seine Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG). Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Diese wird in § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG im Regelfall für solche Personen verneint, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch waffenrechtliche Erlaubnisse nicht auch noch von staatlicher Seite scheinbar oder tatsächlich sanktioniert wird.
23So Apel/Bushard, Waffenrecht, 3. Aufl., § 5 RZ 37.
24Wann verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, die verfolgt oder unterstützt werden, kann aus den Regelungen des § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie aus § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) hergeleitet werden. Nach den dort enthaltenen Legaldefinitionen zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
25Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nur die in diesem Sinne verfolgten politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkung zu entfalten. Sie erfordern ein aktives Vorgehen ihrer Realisierung. Kein Bestandteil des Merkmals „Bestrebung“ ist jedoch ein „aktiv kämpferisches“ Verhalten. Auch definiert das Gesetz den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Verhaltensweisen erlaubt sind oder nicht.
26So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris.
27Erfasst werden davon Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Dabei müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg einer Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten.
28So ebenfalls BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei extremistischen Salafisten - diesem Personenkreis ordnet der Beklagte den Kläger letztlich zu - die Einschätzung gerechtfertigt, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung verfolgen. Nach dem Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014 verstehen extremistische Salafisten die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem. Demokratie ist in ihren Augen eine falsche „Religion“. Gesetze können der salafistischen Ideologie zufolge nur von Gott kommen (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Die Volkssouveränität als wesentliches Element der Demokratie westlicher Prägung ist demnach unvereinbar mit dem religiös argumentierenden Salafismus. Vertreter dieser Ideologie behaupten, dass alle gesellschaftlichen Probleme nur durch eine uneingeschränkte Anwendung von Koran und Sunna sowie eine entsprechend strikte Ausrichtung des Lebens gelöst werden können. Dazu zählt die konsequente Anwendung der „Scharia“ nach salafistischer Auslegung. Sie fordern eine rigide Trennung von Mann und Frau, nicht nur in der Moschee, sondern insgesamt im öffentlichen Raum. Eine gemeinsame schulische Erziehung von Jungen und Mädchen wird grundsätzlich abgelehnt. Sie grenzen Frauen auf den heimischen Bereich ein. Berufstätigkeit von Frauen wird abgelehnt. Frauen sollen sich ganz auf den Haushalt und die Kindererziehung konzentrieren. Sie sind nach diesem Wertebild nominell gleichwertig, aber keinesfalls gleichberechtigt … Die salafistische Ideologie widerspricht somit in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus führt sie zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Dies birgt aufgrund der propagierten feindlichen Einstellungen gegenüber der übrigen Gesellschaft ein großes Konfliktpotential und beeinträchtigt das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben. Im Jahr 2014 waren in Nordrhein-Westfalen mindestens 1.900 extremistische Salafisten bekannt, davon rund 1.600 politische Salafisten und 300 gewaltorientierte.
30So der Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2014, S. 136 bis 138.
31Diese Grundpfeiler der salafistischen Ideologie stehen auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts in einem fundamentalen Widerspruch zu einem Kernprinzip der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, weil die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und die Rechtssetzung in einem politischen Prozess nach bestimmten demokratischen Verfahrensregeln erfolgt. Zudem widerspricht die Stellung der Frau nach dem vom Salafismus propagierten fundamentalistischen Verständnis des Islam dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
32So auch VG Aachen, Urteil vom 26.02.2015 - 1 K 1395/14 -, juris, bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 A 807/15 -, juris.
33Derartige salafistische verfassungsfeindliche Bestrebungen hat der Kläger, wenn nicht gar selbst verfolgt, so doch zumindest in den letzten fünf Jahren unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie er von sich behauptet - der salafistischen Szene zuzurechnenden Vereinigungen keine finanzielle Unterstützung zukommen lässt. Deren verfassungsfeindliche Bestrebungen können auch durch die „bloße“ Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt werden. Hierzu hat das VG München ausgeführt, dass insoweit zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG zwar keine einschlägige Rechtsprechung vorhanden sei. Der Rechtsprechung im Übrigen lasse sich aber entnehmen, dass die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen einschneidende sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertige, weil dies den Schluss auf die Unterstützung von gesetzlich missbilligten Bestrebungen zulasse.
34So VG München, Urteil vom 13.11.2013 - M 7 K 12.2797 -, juris.
35Dieser Auffassung folgt das Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.07.2010 z.B. ausgeführt, dass die Beobachtung einzelner Personen durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist, wenn deren Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wolle nach seinem Zweck helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gingen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstünden und sie ganz oder teilweise beseitigen wollten. Ebenso gefährlich könnten Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern würden, ohne dies zu erkennen. Eine derartige Person, die nicht merke, wofür sie missbraucht werde, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter.
36So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O. unter Hinweis auf
37BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04 -.
38In einer anderen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Ergreifung ausländerrechtlicher Maßnahmen wegen Unterstützung des internationalen Terrorismus jede Tätigkeit als ausreichend angesehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der inkriminierten Vereinigung auswirkt. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördere, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke, ohne dass es auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele oder eine subjektive Vorwerfbarkeit ankomme.
39So BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, juris.
40Ein Unterstützen könne dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringe und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitere und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beitrage.
41So wiederum BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O.
42Diese Darlegungen müssen ‑ auch insoweit folgt das Gericht dem bereits zitierten Urteil des VG München - bei der Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG berücksichtigt werden. Ein Unterstützen setzt deshalb nicht voraus, dass sich bei dem Betreffenden bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Deshalb muss die Unterstützungshandlung auch nicht in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlauben, dass der Waffenbesitzer seine Waffen künftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn der Gesetzgeber hat lediglich auf das Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgestellt, nicht jedoch einen Waffenbezug als weitere Voraussetzung aufgestellt.
43Nach Auffassung des Gerichts unterstützt der Kläger in diesem Sinne auch den extremistischen Salafismus. Nachgewiesenermaßen hat er am 22.06.2014 an einem Grillfest der „Ansaar C. “, im S. Park teilgenommen. Diese Organisation hält enge Kontakte zu „Ansaar E1. “ und steht nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Angaben des Staatsschutzes C. im Fokus staatsschutzmäßiger Beobachtungen. „Ansaar E1. “ wiederum unterhält Verbindungen zur islamistischen Szene im ganzen Bundesgebiet. Bei dem Grillfest wurden Männer und Frauen durch einen zwei Meter hohen Zaun voneinander getrennt. Auf dem Rasen wurden die Gebetsteppiche ausgebreitet. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem schon genannten Bericht (S. 142 f.) handelt es sich bei dem im Jahr 2012 in E1. gegründeten Verein „Ansaar E1. e.V.“ nach eigenem Verständnis um einen Hilfsbund zur Unterstützung notleidender Glaubensgeschwister im In- und Ausland. Der Verein führt auch die Bezeichnung „Ansaar international“. Er ist fest mit der deutschen Salafistenszene verwoben. Er unterstützt Hilfsprojekte für bedürftige Muslime weltweit. Innerhalb Deutschland verfügt die Organisation über mehrere sog. „Ansaar International Teams“, die im Namen des Vereins Spenden sammeln, Werbeaktionen durchführen und im Internet mit eigenen Facebook-Auftritten für sich werben.
44Darüber hinaus nahm der Kläger am 29.09.2013 in I. an einer Veranstaltung der Organisation „Helfen in Not“ teil. Nach dem Verfassungsschutzbericht bezeichnet sich dieser Verein mit Sitz in O1. als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime. Im Vordergrund seiner Aktivitäten steht die Hilfe für die vom Bürgerkrieg betroffenen Menschen in Syrien. Er machte im Berichtsjahr 2014 durch Benefizveranstaltungen auf sich aufmerksam, bei denen für in Not geratene Muslime in Syrien, aber auch in anderen Regionen der Welt gesammelt wurde. Bei diesen Veranstaltungen traten regelmäßig Prediger auf, die fest in der salafistischen Szene verwurzelt sind. Dazu gehörten auch Prediger, die dem gewaltaffinen Spektrum des Salafismus in Nordrhein-Westfalen zuzuordnen ist. Der Verein hat medizinische Güter und Kleidung in mehreren Hilfskonvois nach Syrien gebracht. In diesem Zusammenhang traten ebenfalls Personen des salafistischen Spektrums in Erscheinung, die die Konvois begleiteten oder organisatorisch in die Abwicklung der Transporte eingebunden waren (S. 143 des Verfassungsschutzberichtes).
45Des Weiteren ist die Teilnahme des Klägers an der 1. LIES-Veranstaltung am 20.07.2014 in Köln-Kalk belegt. Als Redner waren dort u.a. auch Q. W. und J. B. O. anwesend. Die Veranstaltung wurde durch den Staatsschutz L. aufgeklärt. Im Nachgang wurden Fotos bei Facebook veröffentlicht, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden und auf denen auch der Kläger zu sehen ist. Im Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen (S. 138) wird Q. W. als bundesweit agierender salafistischer Prediger bezeichnet, der aus Nordrhein-Westfalen stammt und hier seinen schwerpunktmäßigen Wirkungskreis hat. Seine Kundgebungen wurden im Internet beworben und von Angehörigen der jeweiligen örtlichen Salafistenszene angemeldet. Der in L. lebende salafistische Prediger J. B. O. bildet mit seinem Netzwerk „die wahre Religion“ einen Schwerpunkt des politischen Salafismus, wobei eindeutig Bezüge zum extremistischen Salafismus erkennbar sind. In der Öffentlichkeit tritt dieses Netzwerk durch die Verteilung von deutschsprachigen Koranexemplaren unter dem Label „LIES“ bzw. „Haus des Qurans“ hervor. Dabei sind die Aktionen ähnlich wie ein Franchise-System organisiert. Eine Zentralstelle leitet an, die Verantwortlichkeit für die Aktion vor Ort übernehmen autarke lokale Akteure. Ihr Ziel ist nicht die tatsächliche Konversion aller in Deutschland lebenden Menschen zum Islam, sondern das Provozieren medialer und staatlicher Reaktionen. Koranverteilungen sind zwar ‑ so der Verfassungsschutzbericht weiter ‑ grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Verteilungen im Rahmen der „LIES-Kampagne“ sind jedoch eindeutig als salafistisch-extremistische Aktionsform zu werten und dienen einem Heranführen junger Menschen an die extremistische Szene. In diesem Zusammenhang ist auch die Teilnahme des Klägers an der „LIES-Veranstaltung“ in Köln-Kalk zu sehen. Der Bezug zu der „LIES-Aktion“ ist den hierzu geposteten Fotos unzweideutig zu entnehmen. Es handelte sich dabei, auch dies lassen die Fotos erkennen, um einen überschaubaren Teilnehmerkreis, nicht um eine Großveranstaltung. Auf einem der Fotos ist auch der Kläger zu erkennen. Ein weiteres Foto zeigt den Redner Q. W. . Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger von dieser Veranstaltung zehn in Folie eingeschweißte deutsche Koranausgaben mitgenommen, um sie an andere Menschen weiter zu verteilen. Dies war dem Beklagten zwar bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt, ist hier aber dennoch nicht außer Acht zu lassen, weil es zum Einen im unmittelbaren Zusammenhang mit der schon damals bekannten Abgabe von Koranausgaben im Kindergarten steht, zum Anderen aber auch das in den Blick zu nehmende Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers und seinen Unterstützungshandlungen abrundet.
46Damit hat der Kläger im Sinne der oben beschriebenen Grundsätze salafistische und damit verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Er gibt zwar vor, nichts von Verbindungen der „Ansaar-C. “ und des Vereins „Helfen in Not“ zur salafistischen und islamistischen Szene zu wissen. Diese Einlassung vermag das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Wandel von einem früher eher gemäßigten Moslem („Wochenendmoslem“) hin zu einem streng gläubigen Moslem geschildert. Danach begann seine innere Wandlung kurz vor seiner Ausreise zur Haddsch nach Mekka in Saudi-Arabien und war aufgrund seiner emotionalen und spirituellen Erfahrung so bestimmend für ihn, dass er fortan beschloss, in jeder Hinsicht streng nach den islamischen Gesetzen zu leben, er hat sich einen langen Bart wachsen lassen und trägt seither nur noch weite Kleidung. Er richtet sich nach den Vorgaben des Koran aus und hat im Jahre 2012 und nochmals im Jahre 2013 jeweils für zwei Wochen erneut kleine Pilgerfahrten nach Saudi-Arabien, einmal nach Mekka und einmal nach Medina unternommen. Seine extrem strenggläubige Grundhaltung wurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerke schon im Februar 2012 deutlich, als er anlässlich einer Verkehrskontrolle die Polizistin unter Hinweis darauf, dass er die Haddsch unternommen habe und streng gläubiger Moslem sei, bat, ihn nicht anzusehen, sondern in eine andere Richtung zu blicken. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, von Veranstaltungen wie den oben beschriebenen über das Internet zu erfahren oder in vielfältiger Weise über Facebook oder WhatsApp hiervon benachrichtigt zu werden. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass dem Kläger im Vorfeld der Teilnahme an solchen Veranstaltungen entgangen ist, dass diese einen Bezug zur salafistischen Szene haben, da sich den Einladungen und Hinweisen im Internet auf diese Veranstaltungen schon an den Berichten zu den Hilfsleistungen und der Wortwahl der Einladungen, gepaart mit Hinweisen auf die getrennte Unterbringung von Männern und Frauen in verschiedenen Hallen, entnehmen lässt, dass es sich hierbei um Betreiber und Organisatoren handelt, die eine extrem streng gläubige Auffassung des Koran vertreten. Insofern nimmt das Gericht dem Kläger auch nicht ab, dass er zu derartigen Großveranstaltungen nur gegangen sei, um hierbei Geschäftskontakte als Autohändler zu pflegen. Diese könnten auch auf anderen Großveranstaltungen erreicht werden, die keinen Bezug zur salafistischen Szene haben. Auch der Hinweis des Klägers, auf diesen Veranstaltungen könne man besser als anderswo Gebetsteppiche, weite Hosen und Datteln kaufen, ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass er nicht genau über die salafistischen Bezüge dieser Veranstaltungen in I. und C. informiert war und hieran nicht gerade wegen ihrer extremistischen Ausrichtung teilgenommen hat. Nur hierdurch wird seine mehrfach in der Verhandlung betonte Aussage erklärbar, er habe sich jeweils im Vorfeld von Veranstaltungen erkundigt, ob diese mit den deutschen Gesetzen in Einklang stehen oder er sich durch eine Teilnahme strafbar mache. Einer solchen Nachfrage hätte es nicht bedurft, hätte der Kläger tatsächlich keine Kenntnis von dem salafistischen Bezug der Veranstaltungen gehabt. Insbesondere belegt aber die Teilnahme des Klägers an der ersten „LIES-Veranstaltung“ in Köln-Kalk seine Nähe zur salafistischen Szene und durch die Mitnahme von zehn Koranausgaben auch seine konkrete Unterstützung der extremistischen Islamisten. Wenn er seine Teilnahme hieran in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären versuchte, er sei lediglich zum „Fastenbrechen“ nach Ende des Ramadan eingeladen worden und habe dieser Einladung Folge geleistet, weil seine Ehefrau sich schon in der Türkei befunden habe und für ihn nicht habe kochen können, so ist dieser Erklärungsversuch schlicht abwegig. Die Abwesenheit seiner Ehefrau kann ihn zwar genötigt haben, außerhalb seines eigenen Zuhauses zusammen mit anderen Moslems das „Fastenbrechen“ zu begehen. Dies hätte jedoch auch in seinem Wohnort M. im Zusammenhang mit Angehörigen der DiTiB-Moschee, sonstigen Freunden oder Verwandten geschehen können. Eine Reise zu dieser speziellen Veranstaltung nach Köln-Kalk, bei der bekannte salafistische Extremisten als Redner auftraten, ist mit der Tradition des „Fastenbrechens“ nicht erklärbar. Schon gar nicht kann hiermit erläutert werden, warum der Kläger zehn Ausgaben des Koran im Rahmen der „LIES-Kampagne“ mitgenommen hat, die er in dem vom Verfassungsschutzbericht beschriebenen Sinne des Franchise-Systems weiterleiten wollte. Es mag zwar sein, dass er entsprechende Exemplare im Kindergarten in M. nur verteilt hat, weil die DiTiB-Moschee über keine deutschsprachigen Ausgaben des Koran mehr verfügte, die Leitung des Kindergartens bei der DiTiB-Moschee jedoch eine solche angefragt hatte. Dieser Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass er bei der „LIES-Kampagne“ in Köln-Kalk nach seinem eigenen Bekunden zehn der dort vorhandenen Koranausgaben zur Weiterverteilung an andere Personen mitgenommen und damit diese Aktion unterstützt hat.
47Das besondere Interesse des Klägers am Salafismus wird auch durch seine Teilnahme an der Diskussions- und Gesprächsrunde zum Thema Salafismus am 08.06.2015 in Bad Salzuflen belegt, zu der der Islamwissenschaftler B3. N. aus C5. eingeladen war und bei der es nach Angaben des Staatsschutzes C. zu störenden Zwischenrufen insbesondere auch durch den Kläger kam, die von Herrn N. zum Teil als bedrohlich empfunden wurden.
48Dass der Kläger betont, in Deutschland nach der demokratischen Grundordnung in Einklang mit den deutschen Gesetzen leben zu wollen, ändert nichts an der oben dargelegten Einschätzung seiner Unterstützungstätigkeit. Zum einen kann es sich hierbei um ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handeln, das nicht mit seiner inneren Überzeugung übereinstimmt und nur aus Opportunitätsgründen abgegeben wurde. Zum anderen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dargelegt worden, die insoweit auch auf den Kläger zutreffen kann und die auf die Gefährlichkeit von Personen hinweist, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen, objektiv aber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 07.2010 a.a.O.
50Da das Gericht schon durch die Teilnahme des Klägers an den zunächst genannten Veranstaltungen seine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der extremistischen Salafisten als gegeben ansieht, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger darüber hinaus in der Vergangenheit auch zusammen mit Q. W. auf jezidenfeindlichen Videos zu sehen war, was die jezidischen Mütter im Kindergarten in M. angstvoll berichtet haben, was aber, da die entsprechende Internetseite gelöscht ist, nicht mehr nachweisbar ist. Außer Acht bleiben können deshalb auch die Rückschlüsse der Leiterin des Kindergartens aus den Äußerungen und Verhaltensweisen des Sohnes des Klägers.
51Insofern ist eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a WaffG gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Abweichen von der Regelvermutung dieser Norm gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Damit begegnet der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.
52Soweit sich der Kläger gegen das in Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Waffenverbot wendet, hat seine Klage jedoch Erfolg. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zwar untersagt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen hierbei Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund. Allerdings wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit in Betracht kommt, sondern nur, soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, in dem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zu Tage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Deshalb sind Anordnungen nach diesen Vorschriften insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwenden von Waffen begangen werden.
53So BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, juris.
54Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die von dem Beklagten ausgesprochene Untersagung des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Kläger ‑ wie oben dargelegt ‑ wegen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht seine Gefährlichkeit, die allein ein Waffenverbot rechtfertigen könnte. Da er wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte und der damit verbundenen Anordnung der Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung seiner Waffe nicht mehr über eine Waffe verfügt und legal auch eine solche nicht mehr erwerben kann, hat das ausgesprochene Waffenverbot in erster Linie Bedeutung im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen. Dass durch den fortdauernden Besitz des Klägers auch erlaubnisfreier Waffen eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde, ist nicht naheliegend. Der Kläger ist in der Vergangenheit nicht nachweisbar durch eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, aufgefallen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein Waffenverbot nicht voraussetzt, dass der Betroffene bereits eine Waffe oder Munition im Sinne des Waffengesetzes missbräuchlich oder leichtfertig eingesetzt hat. Anders als der Beklagte sieht das Gericht in der Zugehörigkeit des Klägers zur islamistischen Szene allerdings noch keinen zwingenden Hinweis darauf, dass allein aus diesem Grunde die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen für die Zukunft besteht. Auch hat er bislang nicht mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen Straftaten begangen. Da ihm zudem vom vorsitzenden Leiter der Schießsportabteilung des Polizeischießvereins M1. -E. e.V. vom 11.03.2015 bescheinigt wurde, ein respektiertes Vereinsmitglied, zuverlässig, freundlich und gut integriert zu sein, sind keine Gründe ersichtlich, die die Verhängung des Waffenverbots als unausweichlich und somit zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Sicherheit geboten erscheinen lassen. Ziffer 2 der Verfügung vom 18.03.2015 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
55Dies hat auch Auswirkungen auf Ziffer 3 der Verfügung, mit der der Beklagte angeordnet hat, dass der Kläger seine Waffen, auch erlaubnisfreie, dauerhaft unbrauchbar machen lassen oder sie dauerhaft einem Berechtigten überlassen muss. Soweit sich diese Anordnung auf erlaubnispflichtige Waffen bezieht, ist die Verfügung nach zulässigem Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die erlaubnisfreien Waffen und die hierzu gehörige Munition ist die Anordnung nach dem oben Gesagten dagegen nicht gerechtfertigt.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- 1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften - a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, - e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- 2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - 3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.
(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf
- 1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, - 2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.