Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0125.6L3816.15.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Gesetz über das Fahrlehrerwesen


Fahrlehrergesetz - FahrlG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 8 Fahrlehrerprüfung


(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüf

Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO 2012 | § 6 Abschluss der Ausbildung


(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreic

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1062

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 4 A 593/15

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erst

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2015 - 8 K 1220/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Ziffer 2. der Verfügung des Beklagten vom 18.03.2015 wird vollständig und Ziff. 3 insoweit aufgehoben, als sie sich auch auf erlaubnisfreie Waffen bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2014 - 10 S 1127/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens w

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 21. Dez. 2012 - 4 L 1021/12.NW

bei uns veröffentlicht am 21.12.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 D

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2012 - 8 K 2956/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis. 2 Der 63-jährige Kläger ist Inhaber einer Fahrschule. Die Fahrlehrererlaubnis fü

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Jan. 2011 - 4 K 5220/10

bei uns veröffentlicht am 21.01.2011

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag des Antragstellers, der sich - sachdienlich gefasst (§ 88 Vw

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis.
Der 63-jährige Kläger ist Inhaber einer Fahrschule. Die Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 bzw. (heute) A und BE besitzt er seit März 1972, die Fahrschulerlaubnis für diese Klassen seit Dezember 1974. Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Mit seiner Ehefrau bewohnt er ein schuldenfreies Eigenheim. Die Ehefrau arbeitet in einem 400-EUR-Job.
Mit Urteil des Amtsgerichts XX vom 16.04.2007, rechtskräftig seit 23.08.2007, wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 05.09.2009 erlassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Klägers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen war. Hierbei habe er das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Fahrschülerinnen gelegt oder deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich seine Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber seinen Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. So habe er am 01.02.2006 eine der Fahrschülerinnen, damals 17-jährig, gegen 21 Uhr abends im Rahmen der Fahrstunden zu einem abgelegenen Sportplatz gefahren unter dem Vorwand, dort das Einparken zu üben. Der Parkplatz sei dunkel und menschenleer gewesen. Er habe sie aufgefordert, den Motor auszuschalten und sich abzuschnallen, da er sie massieren wolle. Da sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich ihm zu entziehen, habe sie getan, wie von ihm gefordert. Die Türen des Fahrzeugs seien zwar geöffnet gewesen. Die Geschädigte habe aber befürchtet, dass der Kläger aggressiv werden könnte, wenn sie aus dem Auto aussteigen und versuchen würde, die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen. Aus der hieraus entstehenden Angst habe sie geduldet, dass er sie zunächst über ihrem Rollkragenpullover massiert habe. Auf seine wiederholte Aufforderung habe sie dann den Rollkragenpullover über die Schultern heruntergezogen. Der Kläger sei mit seinen Händen an ihrem teilweise entblößten Rücken entlang gefahren und habe seine Hände absichtlich seitlich an ihren Brüsten bewegt, wobei er diese teilweise umfasst habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sie seine Handlungen nur auf Grund der Abgelegenheit des Ortes und der damit verbundenen Unerreichbarkeit menschlicher Hilfe geduldet habe. Erst als ihre Mutter über das Mobiltelefon des Klägers nach dem Verbleib ihres Aufenthaltsorts gefragt habe, habe der Kläger von ihr abgelassen. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen April und Juni 2006 habe der Kläger der anderen Fahrschülerin während einer Fahrstunde zum wiederholten Mal an den Oberschenkel gegriffen. Hierbei habe er seine Hand über den Oberschenkel hoch bis zu ihrem Genitalbereich bewegt und sie in der Nähe des Reißverschlusses gestreichelt. Auf Grund der schon lange bestehenden Bekanntschaft der Familie der Fahrschülerin und des Klägers, habe diese nicht gewagt, ihn auf sein ungebührliches Verhalten aufmerksam zu machen. Der Kläger habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass er die Fahrschülerin durch seine Berührungen in ihrer sexuellen Integrität verletze und habe hierdurch bewusst seine Nichtachtung der Fahrschülerin zum Ausdruck gebracht. Als die Fahrschülerin ihn schließlich aufgefordert habe, aufzuhören, habe er nur entgegnet: „Gefällt dir das nicht?“. Im gleichen Zeitraum habe der Kläger die Hand der Fahrschülerin, die mit dem Führen des Kraftfahrzeugs beschäftigt gewesen sei, genommen und habe diese, für sie völlig überraschend, auf seine Hose und auf seinen Penis gedrückt und sinngemäß gesagt „das sind meine Klunker“. Auch hierdurch habe er gezeigt, dass er die sexuelle Selbstbestimmung der Fahrschülerin nicht achte und sie durch die Handlung bewusst in ihrer Ehre verletze.
Der Kläger hatte die Tathandlungen zunächst bestritten, diese dann aber doch noch pauschal eingeräumt, ohne nähere Angaben machen zu wollen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Fahrschülerinnen zu sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen deren Willen erhebliche sexuelle Handlungen an diesen vornahm.
Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falles aus, da seine Handlung nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle lag, er bisher nicht vorbestraft war und die Tat eingeräumt hatte. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht u.a. sein, wenn auch pauschales, Geständnis; zu seinem Nachteil, dass sich seine Übergriffe über einen längeren Zeitraum hinzogen und sich im Laufe dieser Zeit immer weiter steigerten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht zur Bewährung aus, weil der Kläger durch die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt erschien und das Gericht davon ausging, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen und die Furcht um das Fortbestehen seiner Fahrschule neben der Verurteilung hinreichend Druck auf ihn ausüben würde, sich in Zukunft seinen Fahrschülerinnen gegenüber angemessen zu verhalten. Auf die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtete das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Das Oberlandesgericht XX verwarf mit Beschluss vom 23.08.2007 ein gegen das Urteil erhobenes Rechtsmittel.
Im September 2007 übersandte das Amtsgericht XX der Führerscheinstelle der Beklagten das gegen den Kläger ergangene Urteil.
Mit Schreiben vom 04.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm begangenen Straftaten, die dem Urteil des Amtsgerichts zu Grunde gelegen hätten, Tatsachen darstellten, die ihn für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erscheinen ließen und dass deshalb beabsichtigt sei, seine Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen.
In einem Telefonat mit der Beklagten am 19.03.2010 erklärte der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks, dass er sich seit der Verurteilung nichts habe zu Schulden kommen lassen. Außerdem habe er die Tat nicht begangen. Eine weitere Fahrschülerin habe Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe ihr angeblich im vergangenen Sommer in den Schritt gegriffen. Er bestreite diese Anschuldigung. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurecht rücken wollen. Manchmal massiere er die Fahrschülerinnen am Nacken/Rücken, wenn diese Verspannungen hätten. Zu Beginn der praktischen Ausbildung halte er den Fahrschülerinnen auch die Hand während des Schaltens an den Schaltknüppel gedrückt.
10 
Am 08.04.2010 wurde die Beklagte von der Polizei über die Strafanzeige einer Fahrschülerin des Klägers informiert. Diese habe (u.a.) erklärt, dass der Kläger am 27.08.2009 während der Fahrstunde seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe; dann sei er mit der Hand immer weiter nach oben, bis er in der Leistengegend angekommen sei.
11 
Mit Verfügung vom 09.04.2010 widerrief die Beklagte die dem Kläger am 30.03.1972 durch die Landeshauptstadt XX erteilte Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den Fahrlehrerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung an die Führerscheinstelle abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall nicht fristgemäßer Ablieferung seines Fahrlehrerscheins wurden dem Kläger Zwangsmaßnahmen, d.h. die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei, angedroht (Ziffer 3). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 203,45 EUR festgesetzt (200 EUR Verwaltungsgebühr zzgl. Auslagen für die Zustellung der Verfügung von 3,45 EUR) (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 5).
12 
Den Widerruf begründete die Beklagte damit, dass sich der Kläger auf Grund der durch das Amtsgericht XX abgeurteilten Taten als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs - und damit unzuverlässig - erwiesen habe. Durch seine sexuellen Übergriffe habe er bewusst das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis seiner Fahrschülerinnen missbraucht. Die für den Fahrlehrerberuf erforderliche persönliche Zuverlässigkeit sei gegeben, wenn das Verhalten des Fahrlehrers im beruflichen oder privaten Bereich keine Anhaltspunkte für die Annahme biete, er werde seine Verpflichtungen als Ausbilder von Fahrschülern nicht gewissenhaft erfüllen oder die für einen erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion nicht gewährleisten. Die Frage der Unzuverlässigkeit hänge eng mit der berufsspezifischen charakterlichen Eignung des Fahrlehrers zusammen. Straftaten wie Beleidigung, sexuelle Nötigung oder Körperverletzung gegenüber Fahrschülern würden die Eignung ausschließen. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Der Schutz von Fahrschülerinnen vor weiteren Übergriffen des Klägers sei höher zu achten als sein privates Interesse an der Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer.
13 
Am 23.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch, nachdem er bereits am 22.04.2010 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt hatte. Zur Begründung trug er unter dem 31.05.2010 im Wesentlichen vor: Soweit der Widerruf auf der Tatsache der Verurteilung durch das Amtsgericht XX beruhe, sei der Widerruf bereits deshalb rechtswidrig, weil seit der Rechtskraft des Urteils bis zur Anhörung bereits über zweieinhalb Jahre vergangen seien und ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen zulässig sei. Die neuen Vorwürfe seien nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens gewesen. Der Widerruf sei zudem unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 GG. Er sei wegen vier Verbrechen der sexuellen Nötigung angeklagt worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei er wegen einer sexuellen Nötigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden und das Gericht habe weder ein Fahrverbot verhängt, noch die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht habe auch eine Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr erkannt habe.
14 
Die Staatsanwaltschaft XX erhob am 22.06.2010 Anklage gegen den Kläger, in der sie ihn eines Verbrechens der sexuellen Nötigung beschuldigte, weil er am 27.08.2009 gegen 10 Uhr auf einer Fahrschulfahrt der Fahrschülerin XX gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt habe und damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert sei, bis er zwischen ihren Beinen angelangt sei. Die Geschädigte sei als Fahrschülerin auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Kläger bewusst ausgenutzt habe.
15 
Mit Beschluss vom 28.07.2010 - 8 K 1753/10 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis ab. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg. Vor dem VGH Baden-Württemberg schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichtshofs folgenden Vergleich:
16 
1. Die Antragsgegnerin setzt den Sofortvollzug ihres Widerrufbescheids vom 09.04.2010 bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der genannten Widerrufentscheidung aus.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung keinen praktischen Fahrunterricht für weibliche Fahrschüler zu erteilen.
17 
Der Vergleichsvorschlag orientierte sich an der Überlegung, dass die Widerrufverfügung der Beklagten rechtmäßig sein dürfte, wenn sich die darin erhobenen Vorwürfe gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als zutreffend erweisen würden. Ob dies der Fall sei, könne letztlich erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die vom Kläger ausgehende Gefahr bestehe augenscheinlich nur insoweit, als er Fahrschülerinnen Fahrstunden erteile, also weder beim theoretischen Unterricht männlicher oder weiblicher Fahrschüler, noch beim praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Es erscheine daher angemessen und zur Vermeidung der vom Kläger (möglicherweise) ausgehenden Gefahr auch ausreichend, ihn vorläufig nur vom praktischen Fahrunterricht von Fahrschülerinnen fernzuhalten. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erscheine es zulässig, diese Regelung zu praktizieren, auch wenn die Fahrlehrererlaubnis nicht teilbar sei und daher eine Beschränkung des Widerrufs nur auf weibliche Fahrschüler ausscheide.
18 
Mit Urteil vom 05.10.2010, rechtskräftig seit 24.05.2011, verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - XX den Kläger wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Az.: XX). Ihm wurde für die Dauer von 3 Jahren untersagt, weiblichen Fahrschülern praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft XX und dem Kläger eingelegten Berufungen wurden vom Landgericht XX mit rechtskräftigem Urteil vom 19.01.2011 verworfen. Der Entscheidung lag folgender, vom Landgericht festgestellter, Sachverhalt zu Grunde:
19 
Der Angeklagte ist, wie bereits ausgeführt, Inhaber einer Fahrschule in xx, xstr. xx. Die damals 23 Jahre alte spätere Geschädigte xx hatte sich im Mai 2009 dort angemeldet, um, wie schon zuvor ihre ältere Schwester, beim Angeklagten die Fahrausbildung bis zur Prüfung zu machen. Bis zum Tatgeschehen hatte sie bereits ca. 30 Fahrstunden absolviert.
20 
Während der praktischen Fahrstunden kam es des öfteren dazu, dass der Angeklagte während der Fahrt die rechte Hand der Geschädigten, einer zarten, deutlich jünger wirkenden Frau, vom Lenkrad nahm, diese auf seinen Oberschenkel legte und dort einige Zeit festhielt, oder ihr den Nacken und die Schultern massierte, was der Geschädigten unangenehm war, wobei sie andererseits auch nicht wagte, den Angeklagten in seine Schranken zu weisen. Als die Geschädigte im Sommer mit einem kürzeren Rock bekleidet zum Theorieunterricht kam, forderte sie der Angeklagte auf, sie möge doch auch zu den Fahrstunden so erscheinen, sie biete so einen viel erfreulicheren Anblick. Auch machte er ihr „Komplimente“ in der Art, sie habe so schöne Ohren, es sei schade, dass er diese immer nur von der Seite sehe, und redete sie in einer SMS mit „Schnuckiputzi“ an. Als die Geschädigte im Sommer einmal mit einer abgeschnittenen, kurzen Jeanshose zum Fahrunterricht erschien, begann der Angeklagte während der Fahrt plötzlich Fransen und abgeschnittene Fäden aus der Hose der Geschädigten zu ziehen mit der Bemerkung, er mache nun eine Designer-Jeans daraus. Auch hier wagte die Geschädigte es nicht, den Angeklagten in seine Schranken zu weisen. Insgesamt hatte sein Vorgehen eindeutig sexuelle Motive.
21 
Dieses Vorgehen des Angeklagten hatte zur Folge, dass die Geschädigte, die anfänglich gerne und freudig zur Fahrschule gegangen war, nunmehr sich nach den Fahrstunden für einige Zeit in ihrem Zimmer verkroch, regelmäßig danach duschte und sich weigerte, die Überlandfahrt mit dem Angeklagten alleine durchzuführen, sondern ihre Schwester mitnehmen wollte, was der Angeklagte ablehnte. Auch ging sie ab da nur noch in langen Hosen zum praktischen Fahrunterricht.
22 
Bei der Fahrt am 27.08.2009 gegen 10 Uhr von xx nach xy legte der Angeklagte schließlich - man befand sich bereits am Ortseingang von xy - der Geschädigten plötzlich und für diese überraschend seine linke Hand auf die Leiste und den Schambereich und ließ sie dort einige Zeit liegen. Hierbei handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, dass er die Geschädigte durch diese Berührung in ihrer sexuellen Integrität verletzte und brachte hierdurch bewusst seine Nichtachtung der Geschädigten, die er als wohlfeiles Objekt seiner sexuellen Anzüglichkeiten ansah, gegenüber zum Ausdruck. Als die Geschädigte mit den Worten „Pfui, wo hast du denn deine Finger?“ auf die Berührung reagierte, entgegnete der Angeklagte, das sei nicht „igitt“, wenn man sich möge, nahm jedoch seine Hand weg.
23 
Vor dem Haus der Geschädigten angekommen bat der Angeklagte diese, sie solle doch noch bei ihm im Auto sitzen bleiben, es sei „nicht normal, wie arg er sie möge“. Die Geschädigte verließ daraufhin das Auto. Unmittelbar danach berichtete sie ihrer Mutter von diesem Vorfall, war sich aber noch nicht schlüssig, ob sie gegen den Angeklagten Anzeige erstatten sollte, unter anderem auch deshalb, weil sie seine Existenz nicht vernichten wollte. In der nächsten Fahrstunde sagte sie dem Angeklagten, er solle dieses Mal seine Finger bei sich behalten, was der Anklagte dann auch tat, allerdings dergestalt reagierte, dass er nunmehr die Fahrleistungen der Geschädigten, die er zuvor kaum beanstandet hatte, stark kritisierte. Plötzlich machte sie alles falsch. Die Geschädigte kündigte darauf bei der Fahrschule.
24 
In der Folge rang sie mit sich, ob sie den Vorfall nicht doch zur Anzeige bringen sollte. Schließlich erstattete sie Anzeige am 20.11.2009, nachdem ein Gespräch mit dem Angeklagten im Beisein ihrer Eltern dergestalt verlief, dass der Angeklagte die Sache bagatellisierte und als Missverständnis darstellte, gleichwohl als Gegenleistung für eine Rücknahme der Anzeige anbot, die weiteren noch ca. fünfzehn Fahrstunden kostenlos durchzuführen bzw. 500,00 EUR an die Geschädigte zu zahlen, und sie zudem befürchtete, der Angeklagte könnte künftig auch andere weibliche Fahrschüler in gleicher Weise wie sie angehen.
25 
Erst auf Geltendmachung seitens des Anwalts der Geschädigten war der Angeklagte dann bereit, Schadensersatz für die der Geschädigten entstandenen Mehraufwendungen durch den Wechsel der Fahrschule zu erstatten. Schmerzensgeldforderungen lehnte er weiterhin ab.
26 
Die Geschädigte leidet ersichtlich noch heute unter dem Geschehen. Anderen Menschen gegenüber ist sie nunmehr eher verschlossen und misstrauisch.
27 
Ebenso wie im Verfahren vor dem Amtsgericht bestritt der Kläger auch vor dem Landgericht die Tathandlung. Er räumte ein, die Hand der Geschädigten während der Fahrten mehrmals auf seinen Oberschenkel gelegt und dort einige Zeit festgehalten zu haben, damit sie lerne, wie man einhändig fahre. Dies mache er auch bei anderen Fahrschülerinnen, bei Fahrschülern sei dies nur selten nötig. Er habe ihr auch den Nacken massiert. Dies tue er immer dann, wenn ein Fahrschüler verspannt sei oder Kopfschmerzen habe, jedoch immer nur auf Nachfrage. An den Vorfall vom 27.08.2009 habe er sich zunächst nicht erinnern können, später sei ihm aber eingefallen, dass der Sicherheitsgurt der Geschädigten locker gewesen sei und er diesen festgezogen habe. Er habe auch geäußert, „ich hab‘ dich gern“ als sie fragte, wo er seine Finger habe. Dies habe er aber so gemeint, dass er nicht wolle, dass sie wegen dem lockeren Gurt durch die Scheibe fliege. Bei dieser Einlassung des Klägers handelte es sich nach Überzeugung des Landgerichts um eine unwahre Schutzbehauptung. Nach der Beweisaufnahme hatte das Landgericht nicht den geringsten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Geschädigten. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Handlungen aus sexuellen Motiven heraus bewusst steigerte, indem er zunächst die Hand der Geschädigten immer wieder auf seinen Oberschenkel legte, sie dann während der Fahrt im Nacken massierte und sie schließlich eindeutig am Intimbereich berührte, ohne hierbei die sexuelle Integrität der Geschädigten zu achten. Hierfür spreche auch die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, als er ebenfalls in gleicher Weise gegen weibliche Fahrschüler vorgegangen sei.
28 
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Klägers u.a., dass er das Tatgeschehen zumindest objektiv teilweise einräumte und dass das zu verhängende Berufsverbot erhebliche nachteilige Auswirkungen auf sein Leben haben wird. Zu seinem Nachteil wertete es u.a. seine einschlägige Vorverurteilung, als er in gleicher und teilweise noch massiverer Weise ebenfalls gegen jüngere Fahrschülerinnen vorgegangen sei, die um den Erfolg ihrer Fahrausbildung fürchtend und vom Angeklagten in gewisser Weise abhängig, sich nicht gleich zu wehren trauten. Gegen ihn spreche auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Die zweijährige Bewährungszeit sei gerade wenige Tage abgelaufen, die Strafe noch nicht erlassen, als er erneut einschlägig rückfällig geworden sei. Darüber hinaus leide die Geschädigte noch heute ersichtlich unter diesem Übergriff und habe sich dadurch in ihrem Wesen insgesamt verändert, indem sie anderen Menschen nicht mehr so offen und unbefangen gegenüber treten könne wie zuvor. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht nicht nur Bewährung aus, weil sie dem Kläger keine günstige Kriminalprognose zu stellen vermochte: Bei der erneuten Verfehlung handele es sich um eine solche, die sich auf dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit so oder in ähnlicher Weise immer wieder ergeben könne. Es sei auch weiterhin keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen. Seine unangemessenen Berührungen verteidige er nach wie vor damit, diese seien nötig, damit die Fahrschülerinnen lernten, einhändig zu fahren bzw. um Verspannungen im Nackenbereich zu lockern. Angesichts dessen ließen sich keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, der Angeklagte werde sein Verhalten in Zukunft ändern und sich rechtstreu verhalten. Vielmehr offenbare sein bisheriges Verhalten ein solches Maß an charakterlicher Labilität und mangelnder Rechtstreue, dass bei einer Gesamtabwägung aller die Kriminalprognose beeinflussender Faktoren nicht davon ausgegangen werden könne, er werde zukünftig auch ohne die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein straffreies Leben führen. Deshalb sei gegen ihn auch ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB zu verhängen, das aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu beschränken sei.
29 
Die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht XX mit Beschluss vom 23.05.2011 als unbegründet. Eine danach erhobene Verfassungsbeschwerde blieb nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne Erfolg.
30 
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011, zugestellt am 14.07.2011, wies das Regierungspräsidium XX - Landespolizeidirektion - den Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis vom 09.04.2010 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die erneute Straftat des Klägers seine derzeitige Unzuverlässigkeit und charakterliche Ungeeignetheit als Fahrlehrer belege. Das Fahrlehrergesetz sei ein Gesetz zur Gefahrenabwehr und solle gewährleisten, dass nur integre und straffreie Bewerber die Erlaubnis zur Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern erhielten. Mit dieser Zielsetzung sei es unvereinbar, einen in dieser Weise in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer straffällig gewordenen Inhaber einer Fahrschul- und Fahrlehrerlaubnis diese Erlaubnis zu belassen bzw. ihm weiter die Ausbildung von Fahrschülern zu ermöglichen. Die Zuverlässigkeit bzw. Eignung für eine Fahrlehrererlaubnis sei auch nicht teilbar.
31 
Am 15.08.2011 (Montag) erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er ergänzend im Wesentlichen vor: Die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht XX vom 05.10.2010 sei rechtswidrig und dürfe auf Grund der offensichtlichen Zweifel im Rahmen der Amtsermittlung nicht als Tatsache im verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahren der Fahrlehrererlaubnis herangezogen werden. Die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, da ihr in tatbestandlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Rahmen der Tatsachenfeststellung zu Grunde liege. Fehlerhaft sei die Beweiswürdigung im Hinblick auf die erheblichen Verhaltensveränderungen der Fahrschülerin sowie bezüglich des Auflegens der Hand auf den Oberschenkel der Fahrschülerin und des gelegentlichen Massierens. Das Gericht habe insoweit offensichtliche Tatsachen missachtet, unterstelle Tatsachen, die sich nicht aus der Beweiswürdigung ergäben, setze sich mit seinen Einlassungen überhaupt nicht auseinander und verstoße gegen Denkgesetze. Gerügt werde auch die Verletzung der Beweiswürdigung auf Grund der Tatsachenfeststellung bezüglich des Strafantrags am 20.11.2009 und eines persönlichen Gesprächs sowie bezüglich der Tathandlung am 17.08.2009, seiner Einlassungen als unwahre Schutzbehauptung, der Ablehnung von Schmerzensgeldforderungen und der Belastungstendenzen. Weiterhin rüge er Mängel des Urteils bei der Strafzumessung, bei der Beurteilung einer Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verhängung eines Berufsverbots. Insgesamt sei auffällig, dass die Aussagen der Fahrschülerin und insbesondere deren Eltern ausschließlich auf Mutmaßungen beruhten. Im Ergebnis hätte das Gericht auf Grund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Fahrschülerin seine Angaben nicht als reine Schutzbehauptung werten dürfen, zumal er insgesamt glaubwürdige Angaben zu sämtlichen Vorhaltungen gemacht habe. Mangels erforderlicher Überzeugung von der Schuld hätte er zwingend freigesprochen werden müssen.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 aufzuheben.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Unter dem 09.02.2012 teilte sie mit, dass der Kläger im Zeitraum vom 08.09.2010 bis zum 08.10.2010 eine weibliche Fahrschülerin zwei Stunden zur Prüfungsvorbereitung der Fahrerlaubnisklasse A praktisch ausgebildet habe.
37 
In der mündlichen Verhandlung am 03.05.2012 teilte der Kläger mit, dass er seine Haftstrafe vom 11.11.2011 bis zum 10.05.2012 voll verbüßt habe. Zunächst sei er in der JVA xx inhaftiert gewesen, dann jedoch wegen seiner beruflichen Tätigkeit in das Fußfesselprogramm übernommen worden. Als dieses am 31.03.2012 geendet habe, sei er noch einmal kurz in die JVA gekommen, bald danach aber in das Freigängerheim in xy. Hinsichtlich seiner beruflichen Perspektiven erklärte der Kläger, dass er nicht beabsichtige, mit 65 Jahren den Fahrlehrerberuf aufzugeben. Dies könnten sie sich finanziell nicht leisten. Er werde keine Rente erhalten, da er nie etwas in eine Rentenkasse einbezahlt habe. In den ersten beiden Jahren, als er noch als angestellter Fahrlehrer gearbeitet habe, habe sich sein damaliger Chef abgesetzt und nichts für ihn einbezahlt. Als er sich selbstständig gemacht habe, habe er keine Rentenkarte bekommen. Zuletzt habe man ihm vorgehalten, dass er scheinselbstständig gewesen sei. Die Rentenversicherung habe von ihm eine Nachzahlung von 27.000 EUR verlangt. Damit hätte er 80 EUR Rente im Monat erhalten können. Die Eigentumswohnung gehöre seiner Frau. Sie hätten geplant, dass er solange selbst weiter arbeite, wie es gehe und dass er dann einen Fahrlehrer anstelle, dem er helfe. Seine Ehefrau arbeite in einem 400 EUR-Job bei einem Arzt. Ohne die Fahrschule würden sie ihre Existenz nicht sichern können. Mit der Fahrschülerin sei nichts vorgefallen. Er habe ihr nur den Sicherheitsgurt an der Hüfte nachziehen wollen. Er habe dies vom TÜV prüfen lassen. Die hätten gesagt, dass es so gewesen sein könne. Am 08.09.2010 habe er noch eine Fahrschülerin praktisch unterrichtet. Dies sei vor Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs gewesen.
38 
Die Beklagte hatte mit einem weiterem Bescheid vom 09.04.2010 auch die Fahrschulerlaubnis des Klägers unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Die Anordnung des Sofortvollzugs hob die Beklagte mit Verfügung vom 07.05.2010 auf, da diese Anordnung ein „Versehen“ gewesen sei. Über den gegen den Bescheid vom Kläger am 23.04.2010 erhobenen Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde derzeit noch nicht entschieden. Im vorliegend streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid weist das Regierungspräsidium XX darauf hin, dass nach § 20 Abs. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrlehrererlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen werde. Im Falle der Bestands- bzw. Rechtskraft des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis wäre deshalb auch die Fahrschulerlaubnis nicht mehr existent und der Widerspruch hiergegen hätte sich erledigt.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten und der Strafvollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft XX zum Verfahren XX sowie der Gerichtsakte des Eilverfahrens 8 K 1753/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Der Widerruf der dem Kläger am 30.03.1972 erteilten Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 (bzw. A und BE) ist rechtmäßig. Dies hatte das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt und hierzu ausgeführt:
42 
„Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG -. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis - zwingend - zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, mithin die geistige, körperliche und fachliche Eignung des Erlaubnisinhabers nicht mehr gegeben ist oder er für den Fahrlehrerberuf nicht mehr als zuverlässig erscheint. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer dabei insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solchen Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
43 
Das Amtsgericht XX hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.04.2007 wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Antragstellers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Hierbei habe der Antragsteller das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Geschädigten gelegt oder habe deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich die Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber den Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Antragsteller durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Geschädigten, zu den sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen den Willen der Geschädigten erhebliche sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen hat (Umfassen der Brüste, Hand am Genitalbereich, Streicheln in der Nähe des Reißverschlusses, Drücken der Hand der Fahrschülerin auf seinen Penis unter sinngemäßer Äußerung: „Das sind meine Klunker“).
44 
Auch wenn diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest. Das Strafurteil beruht, wie bereits den Ausführungen in den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Soweit der Antragsteller am 28.03.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass er die Taten nicht begangen habe, vermag er hiermit die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, zumal er die Tathandlungen im Strafverfahren letztlich auch selbst, wenn auch nur pauschal, eingeräumt hat.
45 
Mit diesen sexuellen Übergriffen auf seine zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351). Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).
46 
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Antragsteller gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2007 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Antragsteller seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft XX mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Antragsteller erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 19.03.2010 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere Fahrschülerin Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er solle ihr in den Schritt gegriffen haben, was er bestreite. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurechtrücken wollen. Abgesehen davon, dass damit der vom Antragsteller-Vertreter geltend gemachte Verstoß gegen § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter) nicht vorliegt, vermag der Antragsteller allein mit diesem Vorbringen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
47 
Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft XX in der Anklageschrift vom 22.06.2010 hat der Antragsteller der Fahrschülerin XX am 27.08.2009 gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt und ist damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert, bis er zwischen ihren Beinen angelangt ist. Die Fahrschülerin sei auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Antragsteller bewusst ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn deshalb der sexuellen Nötigung und beantragt die Verhängung eines Berufsverbots.
48 
Auch wenn es bezüglich dieses Tatvorwurfs bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, bzw. das Amtsgericht möglicherweise noch nicht einmal das Hauptverfahren eröffnet hat, und der Antragsteller auf Grund der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft eines möglichen Strafurteils im Strafverfahren als unschuldig zu behandeln ist, so darf im vorliegenden - letztlich dem Gefahrenabwehrrecht dienenden - Verfahren das Vorliegen neuer Anschuldigungen zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bewertet werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Aussagen, die die Fahrschülerin XX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, konstant und plausibel erscheinen. Sie sind detailliert und lassen keine irgendwie geartete Belastungstendenz erkennen. Der Antragsteller vermochte diese Aussagen der Fahrschülerin bislang nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen konnte, es sei zu keinem erneuten sexuellen Übergriff gekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung hat der Antragsteller zur konkreten Tat lediglich ausgesagt, dass er daran keine Erinnerung habe und es sich auch nicht vorstellen könne. Er trug allerdings vor, dass er seine Fahrschüler an den Schultern massiere, wenn sie unkonzentriert oder zu steif seien; häufig nehme er den Fahrschülern auch die rechte Hand vom Lenkrad und halte sie entweder in seiner Hand oder lege sie auf sein Knie, weil er wolle, dass sie lernten, das Lenkrad loszulassen, um Schaltbewegungen ausführen zu können. Hierbei bewege er oft die Hand, um die Schaltbewegungen zu simulieren. Abgesehen davon, ob diese „Lernmethoden“ tatsächlich hilfreich sind, um das Fahren eines Fahrzeugs zu erlernen, ergibt sich hieraus, dass es bei den Fahrstunden des Antragstellers oftmals zu einer körperlichen Nähe zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern kommt, die das Maß des Gewöhnlichem bei weitem übersteigen dürfte. Es darf angenommen werden, dass es insbesondere jungen Fahrschülern schwer fallen wird, sich in solchen Situationen gegen den 61-jährigen Antragsteller zur Wehr zu setzen; vor allem ist aber vorstellbar, dass die Schaffung einer derartigen körperlichen Nähe Ausgangspunkt sein kann für Übergriffe wie den von der Fahrschülerin XX geschildert.
49 
Bei der derzeitigen Sachlage geht das Gericht deshalb davon aus, dass alles dafür spricht, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller-Vertreter geltend macht, dass das Amtsgericht in seinem damaligen Urteil vom 16.04.2007 kein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, weil es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gesehen habe, vermag er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht mehr gehört werden.
50 
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit - zwingend - zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
51 
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628).“
52 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist uneingeschränkt festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Ergehen dieses Beschlusses nun auch wegen der damals noch nicht strafrechtlich geahndeten Tat vom 27.08.2009 mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts XX vom 05.10.2010 wegen Beleidigung einer Fahrschülerin (mit sexuellem Hintergrund) zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Klägers wegen eines - erneuten - sexuellen Übergriffs auf eine Fahrschülerin und der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aus dem oben Ausgeführten aber ohne weiteres die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei gilt auch insoweit, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xx, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar nicht bindend sind. Da jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind, darf auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - m.w.N. ). Die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gegen die „Rechtmäßigkeit“ des strafgerichtlichen Urteils sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Urteil des Landgerichts Stuttgart getroffenen Feststellungen belegen zu können. Das Landgericht hat, ebenso wie bereits das Amtsgericht XX, die der Verurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Tatsachen missachtet oder unterstellt, sich mit den Einlassungen des Klägers nicht auseinander gesetzt oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit den Einlassungen des Klägers, aber auch mit denen der geschädigten Fahrschülerin ausführlich auseinandergesetzt. Die für und gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Klägers einerseits sowie der Fahrschülerin andererseits sprechenden Umstände hat das Landgericht im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts frei von Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. so auch Beschluss des OLG xx vom 23.05.2011). Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers damit auch im vorliegenden Verfahren, wie bereits im Revisionsverfahren vor dem OLG xx, darin, die strafrichterliche Überzeugungsbildung anzugreifen und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene zu ersetzen. Damit vermag der Kläger aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.
53 
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 - 9 S 1918/10 - ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Klägers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Kläger derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Kläger, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 - ). Die für den Kläger nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
54 
2. Die dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheids vom 09.04.2010 aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrlehrerscheins beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und ist rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis handelt.
55 
3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids, also die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins durch die Polizei, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
4. Die in Ziffer 4 enthaltene Gebührenfestsetzung beruht rechtmäßig auf den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 angegebenen Rechtsgrundlagen.
57 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
58 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
40 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Der Widerruf der dem Kläger am 30.03.1972 erteilten Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 (bzw. A und BE) ist rechtmäßig. Dies hatte das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt und hierzu ausgeführt:
42 
„Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG -. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis - zwingend - zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, mithin die geistige, körperliche und fachliche Eignung des Erlaubnisinhabers nicht mehr gegeben ist oder er für den Fahrlehrerberuf nicht mehr als zuverlässig erscheint. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer dabei insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solchen Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
43 
Das Amtsgericht XX hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.04.2007 wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Antragstellers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Hierbei habe der Antragsteller das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Geschädigten gelegt oder habe deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich die Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber den Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Antragsteller durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Geschädigten, zu den sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen den Willen der Geschädigten erhebliche sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen hat (Umfassen der Brüste, Hand am Genitalbereich, Streicheln in der Nähe des Reißverschlusses, Drücken der Hand der Fahrschülerin auf seinen Penis unter sinngemäßer Äußerung: „Das sind meine Klunker“).
44 
Auch wenn diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest. Das Strafurteil beruht, wie bereits den Ausführungen in den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Soweit der Antragsteller am 28.03.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass er die Taten nicht begangen habe, vermag er hiermit die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, zumal er die Tathandlungen im Strafverfahren letztlich auch selbst, wenn auch nur pauschal, eingeräumt hat.
45 
Mit diesen sexuellen Übergriffen auf seine zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351). Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).
46 
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Antragsteller gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2007 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Antragsteller seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft XX mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Antragsteller erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 19.03.2010 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere Fahrschülerin Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er solle ihr in den Schritt gegriffen haben, was er bestreite. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurechtrücken wollen. Abgesehen davon, dass damit der vom Antragsteller-Vertreter geltend gemachte Verstoß gegen § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter) nicht vorliegt, vermag der Antragsteller allein mit diesem Vorbringen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
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Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft XX in der Anklageschrift vom 22.06.2010 hat der Antragsteller der Fahrschülerin XX am 27.08.2009 gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt und ist damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert, bis er zwischen ihren Beinen angelangt ist. Die Fahrschülerin sei auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Antragsteller bewusst ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn deshalb der sexuellen Nötigung und beantragt die Verhängung eines Berufsverbots.
48 
Auch wenn es bezüglich dieses Tatvorwurfs bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, bzw. das Amtsgericht möglicherweise noch nicht einmal das Hauptverfahren eröffnet hat, und der Antragsteller auf Grund der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft eines möglichen Strafurteils im Strafverfahren als unschuldig zu behandeln ist, so darf im vorliegenden - letztlich dem Gefahrenabwehrrecht dienenden - Verfahren das Vorliegen neuer Anschuldigungen zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bewertet werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Aussagen, die die Fahrschülerin XX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, konstant und plausibel erscheinen. Sie sind detailliert und lassen keine irgendwie geartete Belastungstendenz erkennen. Der Antragsteller vermochte diese Aussagen der Fahrschülerin bislang nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen konnte, es sei zu keinem erneuten sexuellen Übergriff gekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung hat der Antragsteller zur konkreten Tat lediglich ausgesagt, dass er daran keine Erinnerung habe und es sich auch nicht vorstellen könne. Er trug allerdings vor, dass er seine Fahrschüler an den Schultern massiere, wenn sie unkonzentriert oder zu steif seien; häufig nehme er den Fahrschülern auch die rechte Hand vom Lenkrad und halte sie entweder in seiner Hand oder lege sie auf sein Knie, weil er wolle, dass sie lernten, das Lenkrad loszulassen, um Schaltbewegungen ausführen zu können. Hierbei bewege er oft die Hand, um die Schaltbewegungen zu simulieren. Abgesehen davon, ob diese „Lernmethoden“ tatsächlich hilfreich sind, um das Fahren eines Fahrzeugs zu erlernen, ergibt sich hieraus, dass es bei den Fahrstunden des Antragstellers oftmals zu einer körperlichen Nähe zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern kommt, die das Maß des Gewöhnlichem bei weitem übersteigen dürfte. Es darf angenommen werden, dass es insbesondere jungen Fahrschülern schwer fallen wird, sich in solchen Situationen gegen den 61-jährigen Antragsteller zur Wehr zu setzen; vor allem ist aber vorstellbar, dass die Schaffung einer derartigen körperlichen Nähe Ausgangspunkt sein kann für Übergriffe wie den von der Fahrschülerin XX geschildert.
49 
Bei der derzeitigen Sachlage geht das Gericht deshalb davon aus, dass alles dafür spricht, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller-Vertreter geltend macht, dass das Amtsgericht in seinem damaligen Urteil vom 16.04.2007 kein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, weil es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gesehen habe, vermag er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht mehr gehört werden.
50 
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit - zwingend - zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
51 
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628).“
52 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist uneingeschränkt festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Ergehen dieses Beschlusses nun auch wegen der damals noch nicht strafrechtlich geahndeten Tat vom 27.08.2009 mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts XX vom 05.10.2010 wegen Beleidigung einer Fahrschülerin (mit sexuellem Hintergrund) zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Klägers wegen eines - erneuten - sexuellen Übergriffs auf eine Fahrschülerin und der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aus dem oben Ausgeführten aber ohne weiteres die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei gilt auch insoweit, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xx, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar nicht bindend sind. Da jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind, darf auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - m.w.N. ). Die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gegen die „Rechtmäßigkeit“ des strafgerichtlichen Urteils sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Urteil des Landgerichts Stuttgart getroffenen Feststellungen belegen zu können. Das Landgericht hat, ebenso wie bereits das Amtsgericht XX, die der Verurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Tatsachen missachtet oder unterstellt, sich mit den Einlassungen des Klägers nicht auseinander gesetzt oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit den Einlassungen des Klägers, aber auch mit denen der geschädigten Fahrschülerin ausführlich auseinandergesetzt. Die für und gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Klägers einerseits sowie der Fahrschülerin andererseits sprechenden Umstände hat das Landgericht im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts frei von Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. so auch Beschluss des OLG xx vom 23.05.2011). Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers damit auch im vorliegenden Verfahren, wie bereits im Revisionsverfahren vor dem OLG xx, darin, die strafrichterliche Überzeugungsbildung anzugreifen und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene zu ersetzen. Damit vermag der Kläger aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.
53 
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 - 9 S 1918/10 - ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Klägers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Kläger derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Kläger, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 - ). Die für den Kläger nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
54 
2. Die dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheids vom 09.04.2010 aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrlehrerscheins beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und ist rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis handelt.
55 
3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids, also die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins durch die Polizei, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
4. Die in Ziffer 4 enthaltene Gebührenfestsetzung beruht rechtmäßig auf den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 angegebenen Rechtsgrundlagen.
57 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
58 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
40 
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Antrag, mit dem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2012 begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.

3

Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die Antragsgegnerin sei für den Erlass des gegenständlichen Bescheids vom 29. Oktober 2012 nicht zuständig, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids vom 24. November 2012 bereits in A-Stadt wohnhaft gewesen sei, vermag dies seinem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, die unzweifelhaft bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im September 2012 gegeben war, bestand jedenfalls fort, da die Stadt A-Stadt, die nunmehr für den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung zuständig wäre, ihre Zustimmung erteilt hat (s. Blatt 72 der Gerichtsakte, § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG).

4

Die Antragsgegnerin hat in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe die Telefonnummern unwissender und unbescholtener Frauen zu seinem finanziellen Vorteil an sexsuchende Männer herausgegeben. Vor diesem Hintergrund sei zu prognostizieren, dass die Ausschöpfung des Rechtsweges die Gefahr eines Schadens Dritter, wie in der Vergangenheit, mehr als wahrscheinlich erscheinen lasse. Dieser Schaden sei höher anzusetzen als das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, die erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -).

5

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

7

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

8

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Gewerbeuntersagung bestehen nicht, da dem Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 17. September 2012 gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ausreichend Gelegenheit geben wurde, sich zu äußern.

9

In materieller Hinsicht ist die Untersagung des vom Antragsteller konkret ausgeübten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO überwachungsbedürftigen Gewerbes „Partner- und Singlevermittlung (auch Vermittlung von Seitensprüngen)“ offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist einem Gewerbetreibenden das von ihm ausgeübte Gewerbe zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig ist im Allgemeinen derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, auszuüben (s. z.B. BVerwG, GewArch 1982, 294). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juli 2012, § 35 Rn. 33). Vielmehr können auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, berücksichtigt werden (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 34). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, GewArch 1997, 243).

10

Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben.

11

Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u. a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Unzuverlässig ist gerade derjenige Gewerbetreibende, der durch die Begehung rechtswidriger Taten in der Vergangenheit einen ausgeprägten Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert hat und deswegen auch künftig einen entsprechenden Mangel an Rechtstreue erwarten lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 6 B 10223/11.OVG –; Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37 m.w.N.). Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sind nicht nur erfolgte strafrechtliche Verurteilungen oder bereits ergangene Bußgeldbescheide, sondern auch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen den Gewerbetreibenden erstattet bzw. erhoben worden sind, zu berücksichtigen. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich insoweit ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299).

12

Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Mit seiner Partnervermittlung sowie „Seitensprungagentur“ betreibt der Antragsteller ein gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe („Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften“).Die gewerbepolizeiliche Überwachung der von Nr. 3 erfassten Gewerbetreibenden hat vor allem den Schutz der Kunden zum Ziel. Daneben besteht auch ein kriminalpräventiver Grund. Denn vielfach, wenn nicht sogar regelmäßig wird der Kunde vor allem im Bereich der Ehevermittlung langfristig an die Vermittlungsagentur gebunden und hat dabei nicht unerhebliche Vorauszahlungen zu leisten, was u. a. seinen Grund in der eingeschränkten zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Ehemaklerlohns hat (Schönleiter in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 38 Rn. 23). Dem steht häufig eine nicht adäquate Dienstleistung gegenüber. Auch können die anfallenden Informationen aus der höchstpersönlichen Sphäre des Kunden missbräuchlich verwandt werden.

13

Der Antragsteller ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich und ordnungsbehördlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister finden sich 13 Einträge. So wurde der Kläger im Zeitraum 1997 – 2011 zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt wegen Verletzung des Briefgeheimnisses, falscher Verdächtigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betrug in mehreren Fällen. Dazu kommen im Jahre 2011 eine Verurteilung wegen Erschleichen von Leistungen sowie ein Bußgeldbescheid vom 6. September 2012 wegen Nichtanmeldung seines Gewerbebetriebes „Partner- und Singlevermittlung (auch Vermittlung von Seitensprüngen)“. Zwar haben die meisten Straftaten, insbesondere die Verkehrsdelikte, keinen Gewerbebezug. In ihrer Häufigkeit lassen diese nach §§ 47 Abs. 3, 51 BZRG im Verwaltungsverfahren nach wie vor verwertbaren Straftaten aber den Schluss zu, dass der Antragsteller dazu neigt, in strafbewehrter Weise die Rechtsordnung zu verletzen. Die deswegen schon bestehenden Zweifel an seiner gewerblichen Zuverlässigkeit verdichten sich weiter zur Überzeugung, dass bei ihm auch im Gewerbebetrieb mit Straftaten gerechnet werden muss, weil er auch wegen Betrugs in vier Fällen im Zusammenhang mit der Eingehung von Telekommunikationsverträgen (s. das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 5. Dezember 2007 - ... -, Blatt 46 ff. der Verwaltungsakte) verurteilt wurde. Diese Taten lassen einen unmittelbaren Gewerbezug darin erkennen, dass er im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht davor zurückschreckt, zum Nachteil eines Geschäftspartners durch unwahre Angaben sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschleichen. Die dadurch sich aufdrängende Prognose eines künftig rechtswidrigen Verhaltens bei Ausübung des Gewerbes wird letztlich auch durch das bisherige gewerbliche Verhalten des Antragstellers bestätigt. So hat er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und den Gewerbebetrieb erst angemeldet, nachdem er von Seiten der Antragsgegnerin dazu aufgefordert worden war. Diese war von einem „Kunden“ des Antragstellers, Herrn A, der auf die Anzeige des Antragstellers in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 12. August 2012 mit dem Text „Neu 1. Seitensprungagentur diskret, seriös, erfolgreich, Superkontakte zu sexy Frauen“ reagiert und sich durch die Vorgehensweise des Antragstellers betrogen gefühlt hatte, auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers aufmerksam gemacht worden. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nahm daraufhin als vermeintlicher Interessent für einen Seitensprung telefonischen Kontakt mit dem Antragsteller auf und traf sich mit diesem am 15. August 2012 im Bahnhofsgebäude von Ludwigshafen. Dort bot der Antragsteller dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegen eine Gebühr von 150 € für die ersten 6 Monate und eine Folgegebühr von 75 € für das zweite Halbjahr an, regelmäßig „willige“ Frauen von 18 – 70 Jahren zu vermitteln. Dabei übergab der Antragsteller dem Mitarbeiter Unterlagen mit sog. „unverbindlichen Kontaktvorschlägen“, in denen u.a. Name, Herkunftsland, Haarfarbe, Figur, Oberweite, Beziehungsabsicht (locker oder fest, Wochenendbeziehung), finanzielle Forderungen sowie die jeweilige Telefonnummer der Damen aufgeführt waren. Erst als sich der Mitarbeiter der Antragsgegnerin als solcher zu erkennen gab, räumte der Antragsteller ein, nicht im Besitz einer Gewerbeanmeldung zu sein. Da der Antragsteller in der Antragsschrift behauptet hat, die Agentur von seiner Mutter übernommen zu haben, kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass er von dem Erfordernis einer besonderen Gewerbeanmeldung keine Kenntnis gehabt hat. Folglich muss angenommen werden, dass er dieses Gewerbe bewusst illegal betreiben wollte, also dafür auch keine Steuern zahlen wollte.

14

Der Antragsteller hat auch Telefonnummern von Damen an potentielle Kunden weitergegeben, die ihm diese nicht zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatten. So findet sich auf dem Zettel, den der Antragsteller dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei dem Treffen am 15. August 2012 am Hauptbahnhof in Ludwigshafen übergeben hat, der Name und die Telefonnummer einer gewissen „B“ (s. Rückseite von Blatt 102 der Verwaltungsakte), die angeblich an einer festen Beziehung interessiert sei. Die damit gemeinte in A-Dorf wohnende B gab gegenüber der Antragsgegnerin nach erfolgter Belehrung am 15. August 2012 an, sie kenne den Antragsteller nicht. Sie habe ihren Namen nebst Telefonnummer auch keiner Partnervermittlung zur Verfügung gestellt. Sie habe lediglich vor 2 Jahren mit einer Partnervermittlung Kontakt gehabt, aber aufgrund der hohen Geldforderungen den Abschluss eines Vertrages abgelehnt. Vielleicht habe man ihren Namen und die Telefonnummer damals gespeichert und nutze diese Angaben heute. So habe sie im Frühjahr 2012 ein Mann angerufen und habe einen Seitensprung mit ihr vereinbaren wollen. Im Juli 2012 sei sie von einem Mann aus Kaiserslautern angerufen worden. Der letzte Anruf sei am 14. August 2012 durch Herrn A erfolgt; dieser habe sich nach dem Gespräch mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen wollen. Sie fühle sich durch die Anrufe sehr belästigt. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012 führt der Antragsteller seinen Gewerbebetrieb entgegen seiner am 29. November 2012 erfolgten Abmeldung tatsächlich weiter, denn am 12. Dezember 2012 meldete sich Frau B aus A-Dorf erneut bei der Antragsgegnerin mit der Aussage, dass sich der Antragsteller am 11. Dezember 2012 erneut telefonisch bei ihr gemeldet und nachgefragt habe, ob sie nicht bereit wäre, bei seiner Partnervermittlung auf 400 Euro-Basis als zu vermittelnde Dame an Herren, welche auf Partnersuche wären, arbeiten zu wollen.

15

Danach lässt der Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens des Antragstellers allein den Schluss zu, dass bei ihm ein ausgeprägter Hang zur Missachtung der Rechtsordnung besteht, der die Zuverlässigkeit für eine selbständige gewerbliche Betätigung ausschließt. Gerade im Hinblick auf die besondere Gefahrgeneigtheit des nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO überwachungsbedürftigen Gewerbes kann nicht hingenommen werden, dass dieses von einem Gewerbetreibenden ausgeübt wird, der zur Missachtung der Rechtsordnung neigt. Diesem Personenkreis muss der Antragsteller aufgrund seiner Vergangenheit jedoch zugerechnet werden. Mithin ist es auch zur Vermeidung weiterer erheblicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Ausübung des konkreten Gewerbebetriebes geboten, ihm das Gewerbe zu untersagen.

16

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Oktober 2012 ferner verfügte Erstreckung der Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung einer eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Der Antragsteller ist aufgrund seines tief verwurzelten Hangs zur Missachtung der Rechtsordnung auch für jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ersichtlich unzuverlässig, da es auch bei diesen Betätigungen zur Grundpflicht eines Gewerbebetreibenden oder einer verantwortlich für einen Gewerbebetrieb handelnden Person gehört, die Rechtsordnung zu achten.

17

An der sofortigen Vollziehbarkeit der rechtmäßigen Untersagungsverfügung besteht ein überragendes öffentliches Vollziehungsinteresse gerade darin, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller (Betrug gegenüber „seitensprungwilligen“ Männern durch Weitergabe von Daten von unwissenden Damen) während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht weiter hingenommen werden kann. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers, vorläufig seinen Betrieb weiterzuführen, zurücktreten.

18

2. Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Erhebung der Gebühr nebst Auslagen in Höhe von 303, 45 € in der Ziffer 4 des Bescheids vom 29. Oktober 2012 wendet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (s. zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. November 2012 – 4 L 970/12.NW m.w.N.). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

19

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.

20

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache ebenfalls abzulehnen.

21

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525).

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, der sich - sachdienlich gefasst (§ 88 VwGO) - auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13.10.2010 gegen Nr. 1 und Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.09.2010 bezieht, ist zulässig. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des gewerblich ausgeübten Schachunterrichts untersagt (Nr. 1) und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- EUR angedroht (Nr. 3). Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO für die Nr. 1 der Verfügung und im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine wesentliche Rolle spielen. Ferner ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.09.2010 bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach zu Recht die Untersagung der Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren angeordnet.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO -. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Unter einem Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung versteht man eine selbstständige, erlaubte auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit (Landmann/Rohmer, GewO, 56. Ergänzungslieferung 2010, Einleitung Rn. 32). Der Antragsteller übt seit geraumer Zeit die selbstständige, erlaubte Tätigkeit eines Schachlehrers an Schulen, Vereinen und als Privatlehrer mit Gewinnerzielungsabsicht aus, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dies folgt gerade auch aus dem sich in den Behördenakten befindlichen Zeitungsartikel der ... Zeitung vom 27.05.2010.
Auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Das Gewerbe wird nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Ausübung durch eine Person erfolgt, die nicht willens und nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten; dabei ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel erforderlich. (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus Tatsachen ergeben. Die Behörde hat dabei die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen dahingehend zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Zukunft schließen lassen. Dabei beurteilt die Behörde nicht das in der Vergangenheit liegende Verhalten, sondern prüft, ob der Gewerbetreibende jetzt in Anbetracht dieser Tatsachen als unzuverlässig anzusehen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch darauf verwiesen, dass die Tatsachen, aufgrund derer auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen wird, nicht im Rahmen des ausgeübten Gewerbes aufgetreten sein müssen. Sie müssen jedoch gewerbebezogen sein. Aus ihnen muss sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe ergeben. Es wird von der Behörde daher eine Wertung von Tatsachen mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden verlangt.
Danach ging die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Schachlehrer, jedenfalls soweit es die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren betrifft, daraus ergibt, dass dieser nunmehr wiederholt im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Bilder auffällig geworden ist. Gegen den Antragsteller läuft aktuell ein polizeiliches Ermittlungsverfahren bei der Polizeidirektion E. wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften im Internet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann dieses Ermittlungsverfahren im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose herangezogen werden. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kann auf noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftaten abgestellt werden. Dies ergibt sich im Rückschluss aus § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO, wonach die Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde bei den dort genannten Entscheidungen erst mit deren Erlass eintritt. Zuvor kann die Verwaltungsbehörde uneingeschränkt über den Sachverhalt verfügen, woraus sich für den vorliegenden Sachzusammenhang ergibt, dass Tatsachen, die dem Strafverfahren zugrunde gelegt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sein müssen. Denn § 35 Abs. 1 GewO stellt nicht auf die gerichtliche Bestrafung, sondern auf die zugrunde liegenden Tatsachen ab (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 42; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.06.2010 - 7 L 495/10 -, juris). Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der Antragsteller kinderpornographisches Material als anscheinend völlig unbedenklich ansieht. Er steht diesem nicht nur unkritisch, sondern billigend gegenüber und setzt sich zudem über Gesetze hinweg, was ihn unzuverlässig macht. Am 16.04.2010 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller kinderpornographisches Material in erheblichem Umfang gefunden. Der Antragsteller selbst gab gegenüber der Polizei an, weit über 3000 kinderpornographische Bilder auf seinem Computer gespeichert zu haben. Weiter sieht der Antragsteller in seinem Verhalten keine Straftat, sondern sieht den Besitz von kinderpornographischem Material als sein Privatvergnügen an, da er sich zu der Frage der Polizei nach dem Grund für seine kinderpornographische Sammlung, äußerte: „Andere sammeln Briefmarken“. Hinzu kommt, dass nach neuester Erkenntnis der Staatsanwaltschaft beim Antragsteller insgesamt 9813 kinder- und jugendpornografische Schriften ermittelt wurden. Gegen ihn wird nicht nur wegen des Besitzes, sondern auch wegen der Verbreitung kinderpornographischer Bilder im Internet ermittelt.
Im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründet diese Tatsache die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern. Bei der Prognose auf Grundlage der in der Vergangenheit festgestellten Tatsachen, dass künftig weitere Verstöße wahrscheinlich sind, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, desto größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 32). Hier geht es um das Schutzgut der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG sowie deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, welches sehr hoch angesetzt ist. Der Übergang zu rechtsverletzenden Handlungen kann hier fließend sein, da schon das Gefühl eines Kindes, über das übliche Maß hinaus beobachtet zu werden, seine seelische Unversehrtheit verletzen kann und bereits ein Berühren von Kindern ohne eindeutige sexuelle Absichten Kinder in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen kann. Oft merken Kinder nur, ohne sich entsprechend mitteilen zu können, dass „etwas nicht stimmt“. Gerade zwischen Lehrer und Schülern kann ein starkes Vertrauensverhältnis bestehen, das für Übergriffe ausgenutzt werden kann. Insbesondere bei Einzelunterricht, den der Antragsteller auch gibt, entfällt ein gewisser Kontrollmechanismus durch die Gruppe. Zudem sind Kinder und Jugendliche auf der einen Seite in besonderem Maße schutzbedürftig und auf der anderen Seite können sie sich häufig nicht gegen Übergriffe körperlicher oder seelischer Art wehren.
Die Verletzung dieser grundrechtlich geschützten Rechte führt meist zu folgenschweren Schäden in der Weiterentwicklung des jungen Lebens. Zudem leiden viele Opfer ein Leben lang unter den Folgen der Verletzung ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit und ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Daher ist der hier möglicherweise eintretende Schaden groß und folgenschwer, so dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen sind.
10 
Der Besitz von kinderpornographischen Fotos in erheblichem Umfang, sowie die Aussagen des Antragstellers dazu lassen mit Hinblick auf die Größe und Schwere des zu erwartenden Schadens die Bewertung zu, dass weitere Verstöße zu erwarten sind, welche folglich die Prognose der Behörde rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits wegen des Besitzes (auch kinder -) pornographischer Schriften mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 14.04.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers für das von ihm ausgeübte Gewerbe im Bereich der Lehrtätigkeit für Kinder kann diese Verurteilung, da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist (vgl. §§ 51 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2b BZRG), auch berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.1992 - 1 B 152.92 -, juris).
11 
Die Gewerbeuntersagung im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die Gefährdung kann nicht durch ein milderes gleich wirksames Mittel verhindert werden. Hier erfolgte auch schon nur eine Teilgewerbeuntersagung im Hinblick auf die Unterrichtung Minderjähriger und nicht die Untersagung der Tätigkeit als solche. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, sind nicht ersichtlich. Eine Gewerbeuntersagung gegenüber einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden steht im Übrigen gerade auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang (BVerwG, Beschl. v. 08.02.1996 - 1 B 19.96 -, juris).
12 
Das neben der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens konkret festzustellende besondere Vollzugsinteresse liegt darin begründet, dass hier das Grundrecht Minderjähriger auf körperliche und seelische Unversehrtheit sowie ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nachhaltig geschützt werden muss, um Gefährdungen oder Verletzungen der genannten Schutzgüter unter allen Umständen auszuschließen, ohne dass die Bestandskraft einer Verfügung abgewartet werden kann. Aufgrund der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass durch den beruflichen Umgang des Antragstellers mit Minderjährigen eine immer größere Gefahr für die Allgemeinheit, hier, alle derzeit und in Zukunft betreuten Kinder und Jugendliche besteht, wenn nicht unverzüglich die Gewerbeausübung im Zusammenhang mit Minderjährigen eingestellt wird. Gerade durch die Verbindung der kinderpornographischen Interessen und den unmittelbaren Umgang mit der Zielgruppe Minderjähriger besteht ein hohes Gefährdungspotential.
13 
Diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise zu Recht für die Anordnung des Sofortvollzugs herangezogen.
14 
Bei der Abwägung der privaten und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse wurde auch berücksichtigt, dass der Antragsteller in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG und in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen ist, da die Einkünfte des Antragstellers durch diese Entscheidung zumindest teilweise ausfallen. Bezüglich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass dieser über einen Universitätsabschluss als Diplom-Verwaltungswissenschaftler und eine zusätzliche Qualifikation als Netzwerkadministrator verfügt. Der Antragsteller ist zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz daher wohl nicht darauf angewiesen, Kindern und Jugendlichen Schachunterricht zu erteilen. Weiter handelt es sich beim Schachlehrer für Kinder und Jugendliche nicht um ein eigenständiges Berufsbild, sondern nur um eine Modalität des umfassenden Berufsbildes Schachlehrer, so dass hier nach der Dreistufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 ff) in die 1. Stufe, nämlich die Berufsausübung (das „wie“), eingegriffen wird. Es ist ein legitimer Zweck die Allgemeinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden wie dem Antragsteller zu schützen.
15 
Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 20, 23 LVwVG i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. In der Hauptsache geht die Kammer von einem Streitwert von 10.000,- EUR aus, der im Eilverfahren zu reduzieren war.

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis.
Der 63-jährige Kläger ist Inhaber einer Fahrschule. Die Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 bzw. (heute) A und BE besitzt er seit März 1972, die Fahrschulerlaubnis für diese Klassen seit Dezember 1974. Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Mit seiner Ehefrau bewohnt er ein schuldenfreies Eigenheim. Die Ehefrau arbeitet in einem 400-EUR-Job.
Mit Urteil des Amtsgerichts XX vom 16.04.2007, rechtskräftig seit 23.08.2007, wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 05.09.2009 erlassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Klägers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen war. Hierbei habe er das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Fahrschülerinnen gelegt oder deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich seine Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber seinen Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. So habe er am 01.02.2006 eine der Fahrschülerinnen, damals 17-jährig, gegen 21 Uhr abends im Rahmen der Fahrstunden zu einem abgelegenen Sportplatz gefahren unter dem Vorwand, dort das Einparken zu üben. Der Parkplatz sei dunkel und menschenleer gewesen. Er habe sie aufgefordert, den Motor auszuschalten und sich abzuschnallen, da er sie massieren wolle. Da sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich ihm zu entziehen, habe sie getan, wie von ihm gefordert. Die Türen des Fahrzeugs seien zwar geöffnet gewesen. Die Geschädigte habe aber befürchtet, dass der Kläger aggressiv werden könnte, wenn sie aus dem Auto aussteigen und versuchen würde, die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen. Aus der hieraus entstehenden Angst habe sie geduldet, dass er sie zunächst über ihrem Rollkragenpullover massiert habe. Auf seine wiederholte Aufforderung habe sie dann den Rollkragenpullover über die Schultern heruntergezogen. Der Kläger sei mit seinen Händen an ihrem teilweise entblößten Rücken entlang gefahren und habe seine Hände absichtlich seitlich an ihren Brüsten bewegt, wobei er diese teilweise umfasst habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sie seine Handlungen nur auf Grund der Abgelegenheit des Ortes und der damit verbundenen Unerreichbarkeit menschlicher Hilfe geduldet habe. Erst als ihre Mutter über das Mobiltelefon des Klägers nach dem Verbleib ihres Aufenthaltsorts gefragt habe, habe der Kläger von ihr abgelassen. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen April und Juni 2006 habe der Kläger der anderen Fahrschülerin während einer Fahrstunde zum wiederholten Mal an den Oberschenkel gegriffen. Hierbei habe er seine Hand über den Oberschenkel hoch bis zu ihrem Genitalbereich bewegt und sie in der Nähe des Reißverschlusses gestreichelt. Auf Grund der schon lange bestehenden Bekanntschaft der Familie der Fahrschülerin und des Klägers, habe diese nicht gewagt, ihn auf sein ungebührliches Verhalten aufmerksam zu machen. Der Kläger habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass er die Fahrschülerin durch seine Berührungen in ihrer sexuellen Integrität verletze und habe hierdurch bewusst seine Nichtachtung der Fahrschülerin zum Ausdruck gebracht. Als die Fahrschülerin ihn schließlich aufgefordert habe, aufzuhören, habe er nur entgegnet: „Gefällt dir das nicht?“. Im gleichen Zeitraum habe der Kläger die Hand der Fahrschülerin, die mit dem Führen des Kraftfahrzeugs beschäftigt gewesen sei, genommen und habe diese, für sie völlig überraschend, auf seine Hose und auf seinen Penis gedrückt und sinngemäß gesagt „das sind meine Klunker“. Auch hierdurch habe er gezeigt, dass er die sexuelle Selbstbestimmung der Fahrschülerin nicht achte und sie durch die Handlung bewusst in ihrer Ehre verletze.
Der Kläger hatte die Tathandlungen zunächst bestritten, diese dann aber doch noch pauschal eingeräumt, ohne nähere Angaben machen zu wollen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Fahrschülerinnen zu sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen deren Willen erhebliche sexuelle Handlungen an diesen vornahm.
Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falles aus, da seine Handlung nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle lag, er bisher nicht vorbestraft war und die Tat eingeräumt hatte. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht u.a. sein, wenn auch pauschales, Geständnis; zu seinem Nachteil, dass sich seine Übergriffe über einen längeren Zeitraum hinzogen und sich im Laufe dieser Zeit immer weiter steigerten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht zur Bewährung aus, weil der Kläger durch die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt erschien und das Gericht davon ausging, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen und die Furcht um das Fortbestehen seiner Fahrschule neben der Verurteilung hinreichend Druck auf ihn ausüben würde, sich in Zukunft seinen Fahrschülerinnen gegenüber angemessen zu verhalten. Auf die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtete das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Das Oberlandesgericht XX verwarf mit Beschluss vom 23.08.2007 ein gegen das Urteil erhobenes Rechtsmittel.
Im September 2007 übersandte das Amtsgericht XX der Führerscheinstelle der Beklagten das gegen den Kläger ergangene Urteil.
Mit Schreiben vom 04.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm begangenen Straftaten, die dem Urteil des Amtsgerichts zu Grunde gelegen hätten, Tatsachen darstellten, die ihn für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erscheinen ließen und dass deshalb beabsichtigt sei, seine Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen.
In einem Telefonat mit der Beklagten am 19.03.2010 erklärte der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks, dass er sich seit der Verurteilung nichts habe zu Schulden kommen lassen. Außerdem habe er die Tat nicht begangen. Eine weitere Fahrschülerin habe Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe ihr angeblich im vergangenen Sommer in den Schritt gegriffen. Er bestreite diese Anschuldigung. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurecht rücken wollen. Manchmal massiere er die Fahrschülerinnen am Nacken/Rücken, wenn diese Verspannungen hätten. Zu Beginn der praktischen Ausbildung halte er den Fahrschülerinnen auch die Hand während des Schaltens an den Schaltknüppel gedrückt.
10 
Am 08.04.2010 wurde die Beklagte von der Polizei über die Strafanzeige einer Fahrschülerin des Klägers informiert. Diese habe (u.a.) erklärt, dass der Kläger am 27.08.2009 während der Fahrstunde seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe; dann sei er mit der Hand immer weiter nach oben, bis er in der Leistengegend angekommen sei.
11 
Mit Verfügung vom 09.04.2010 widerrief die Beklagte die dem Kläger am 30.03.1972 durch die Landeshauptstadt XX erteilte Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den Fahrlehrerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung an die Führerscheinstelle abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall nicht fristgemäßer Ablieferung seines Fahrlehrerscheins wurden dem Kläger Zwangsmaßnahmen, d.h. die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei, angedroht (Ziffer 3). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 203,45 EUR festgesetzt (200 EUR Verwaltungsgebühr zzgl. Auslagen für die Zustellung der Verfügung von 3,45 EUR) (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 5).
12 
Den Widerruf begründete die Beklagte damit, dass sich der Kläger auf Grund der durch das Amtsgericht XX abgeurteilten Taten als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs - und damit unzuverlässig - erwiesen habe. Durch seine sexuellen Übergriffe habe er bewusst das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis seiner Fahrschülerinnen missbraucht. Die für den Fahrlehrerberuf erforderliche persönliche Zuverlässigkeit sei gegeben, wenn das Verhalten des Fahrlehrers im beruflichen oder privaten Bereich keine Anhaltspunkte für die Annahme biete, er werde seine Verpflichtungen als Ausbilder von Fahrschülern nicht gewissenhaft erfüllen oder die für einen erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion nicht gewährleisten. Die Frage der Unzuverlässigkeit hänge eng mit der berufsspezifischen charakterlichen Eignung des Fahrlehrers zusammen. Straftaten wie Beleidigung, sexuelle Nötigung oder Körperverletzung gegenüber Fahrschülern würden die Eignung ausschließen. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Der Schutz von Fahrschülerinnen vor weiteren Übergriffen des Klägers sei höher zu achten als sein privates Interesse an der Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer.
13 
Am 23.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch, nachdem er bereits am 22.04.2010 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt hatte. Zur Begründung trug er unter dem 31.05.2010 im Wesentlichen vor: Soweit der Widerruf auf der Tatsache der Verurteilung durch das Amtsgericht XX beruhe, sei der Widerruf bereits deshalb rechtswidrig, weil seit der Rechtskraft des Urteils bis zur Anhörung bereits über zweieinhalb Jahre vergangen seien und ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen zulässig sei. Die neuen Vorwürfe seien nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens gewesen. Der Widerruf sei zudem unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 GG. Er sei wegen vier Verbrechen der sexuellen Nötigung angeklagt worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei er wegen einer sexuellen Nötigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden und das Gericht habe weder ein Fahrverbot verhängt, noch die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht habe auch eine Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr erkannt habe.
14 
Die Staatsanwaltschaft XX erhob am 22.06.2010 Anklage gegen den Kläger, in der sie ihn eines Verbrechens der sexuellen Nötigung beschuldigte, weil er am 27.08.2009 gegen 10 Uhr auf einer Fahrschulfahrt der Fahrschülerin XX gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt habe und damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert sei, bis er zwischen ihren Beinen angelangt sei. Die Geschädigte sei als Fahrschülerin auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Kläger bewusst ausgenutzt habe.
15 
Mit Beschluss vom 28.07.2010 - 8 K 1753/10 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis ab. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg. Vor dem VGH Baden-Württemberg schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichtshofs folgenden Vergleich:
16 
1. Die Antragsgegnerin setzt den Sofortvollzug ihres Widerrufbescheids vom 09.04.2010 bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der genannten Widerrufentscheidung aus.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung keinen praktischen Fahrunterricht für weibliche Fahrschüler zu erteilen.
17 
Der Vergleichsvorschlag orientierte sich an der Überlegung, dass die Widerrufverfügung der Beklagten rechtmäßig sein dürfte, wenn sich die darin erhobenen Vorwürfe gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als zutreffend erweisen würden. Ob dies der Fall sei, könne letztlich erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die vom Kläger ausgehende Gefahr bestehe augenscheinlich nur insoweit, als er Fahrschülerinnen Fahrstunden erteile, also weder beim theoretischen Unterricht männlicher oder weiblicher Fahrschüler, noch beim praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Es erscheine daher angemessen und zur Vermeidung der vom Kläger (möglicherweise) ausgehenden Gefahr auch ausreichend, ihn vorläufig nur vom praktischen Fahrunterricht von Fahrschülerinnen fernzuhalten. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erscheine es zulässig, diese Regelung zu praktizieren, auch wenn die Fahrlehrererlaubnis nicht teilbar sei und daher eine Beschränkung des Widerrufs nur auf weibliche Fahrschüler ausscheide.
18 
Mit Urteil vom 05.10.2010, rechtskräftig seit 24.05.2011, verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - XX den Kläger wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Az.: XX). Ihm wurde für die Dauer von 3 Jahren untersagt, weiblichen Fahrschülern praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft XX und dem Kläger eingelegten Berufungen wurden vom Landgericht XX mit rechtskräftigem Urteil vom 19.01.2011 verworfen. Der Entscheidung lag folgender, vom Landgericht festgestellter, Sachverhalt zu Grunde:
19 
Der Angeklagte ist, wie bereits ausgeführt, Inhaber einer Fahrschule in xx, xstr. xx. Die damals 23 Jahre alte spätere Geschädigte xx hatte sich im Mai 2009 dort angemeldet, um, wie schon zuvor ihre ältere Schwester, beim Angeklagten die Fahrausbildung bis zur Prüfung zu machen. Bis zum Tatgeschehen hatte sie bereits ca. 30 Fahrstunden absolviert.
20 
Während der praktischen Fahrstunden kam es des öfteren dazu, dass der Angeklagte während der Fahrt die rechte Hand der Geschädigten, einer zarten, deutlich jünger wirkenden Frau, vom Lenkrad nahm, diese auf seinen Oberschenkel legte und dort einige Zeit festhielt, oder ihr den Nacken und die Schultern massierte, was der Geschädigten unangenehm war, wobei sie andererseits auch nicht wagte, den Angeklagten in seine Schranken zu weisen. Als die Geschädigte im Sommer mit einem kürzeren Rock bekleidet zum Theorieunterricht kam, forderte sie der Angeklagte auf, sie möge doch auch zu den Fahrstunden so erscheinen, sie biete so einen viel erfreulicheren Anblick. Auch machte er ihr „Komplimente“ in der Art, sie habe so schöne Ohren, es sei schade, dass er diese immer nur von der Seite sehe, und redete sie in einer SMS mit „Schnuckiputzi“ an. Als die Geschädigte im Sommer einmal mit einer abgeschnittenen, kurzen Jeanshose zum Fahrunterricht erschien, begann der Angeklagte während der Fahrt plötzlich Fransen und abgeschnittene Fäden aus der Hose der Geschädigten zu ziehen mit der Bemerkung, er mache nun eine Designer-Jeans daraus. Auch hier wagte die Geschädigte es nicht, den Angeklagten in seine Schranken zu weisen. Insgesamt hatte sein Vorgehen eindeutig sexuelle Motive.
21 
Dieses Vorgehen des Angeklagten hatte zur Folge, dass die Geschädigte, die anfänglich gerne und freudig zur Fahrschule gegangen war, nunmehr sich nach den Fahrstunden für einige Zeit in ihrem Zimmer verkroch, regelmäßig danach duschte und sich weigerte, die Überlandfahrt mit dem Angeklagten alleine durchzuführen, sondern ihre Schwester mitnehmen wollte, was der Angeklagte ablehnte. Auch ging sie ab da nur noch in langen Hosen zum praktischen Fahrunterricht.
22 
Bei der Fahrt am 27.08.2009 gegen 10 Uhr von xx nach xy legte der Angeklagte schließlich - man befand sich bereits am Ortseingang von xy - der Geschädigten plötzlich und für diese überraschend seine linke Hand auf die Leiste und den Schambereich und ließ sie dort einige Zeit liegen. Hierbei handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, dass er die Geschädigte durch diese Berührung in ihrer sexuellen Integrität verletzte und brachte hierdurch bewusst seine Nichtachtung der Geschädigten, die er als wohlfeiles Objekt seiner sexuellen Anzüglichkeiten ansah, gegenüber zum Ausdruck. Als die Geschädigte mit den Worten „Pfui, wo hast du denn deine Finger?“ auf die Berührung reagierte, entgegnete der Angeklagte, das sei nicht „igitt“, wenn man sich möge, nahm jedoch seine Hand weg.
23 
Vor dem Haus der Geschädigten angekommen bat der Angeklagte diese, sie solle doch noch bei ihm im Auto sitzen bleiben, es sei „nicht normal, wie arg er sie möge“. Die Geschädigte verließ daraufhin das Auto. Unmittelbar danach berichtete sie ihrer Mutter von diesem Vorfall, war sich aber noch nicht schlüssig, ob sie gegen den Angeklagten Anzeige erstatten sollte, unter anderem auch deshalb, weil sie seine Existenz nicht vernichten wollte. In der nächsten Fahrstunde sagte sie dem Angeklagten, er solle dieses Mal seine Finger bei sich behalten, was der Anklagte dann auch tat, allerdings dergestalt reagierte, dass er nunmehr die Fahrleistungen der Geschädigten, die er zuvor kaum beanstandet hatte, stark kritisierte. Plötzlich machte sie alles falsch. Die Geschädigte kündigte darauf bei der Fahrschule.
24 
In der Folge rang sie mit sich, ob sie den Vorfall nicht doch zur Anzeige bringen sollte. Schließlich erstattete sie Anzeige am 20.11.2009, nachdem ein Gespräch mit dem Angeklagten im Beisein ihrer Eltern dergestalt verlief, dass der Angeklagte die Sache bagatellisierte und als Missverständnis darstellte, gleichwohl als Gegenleistung für eine Rücknahme der Anzeige anbot, die weiteren noch ca. fünfzehn Fahrstunden kostenlos durchzuführen bzw. 500,00 EUR an die Geschädigte zu zahlen, und sie zudem befürchtete, der Angeklagte könnte künftig auch andere weibliche Fahrschüler in gleicher Weise wie sie angehen.
25 
Erst auf Geltendmachung seitens des Anwalts der Geschädigten war der Angeklagte dann bereit, Schadensersatz für die der Geschädigten entstandenen Mehraufwendungen durch den Wechsel der Fahrschule zu erstatten. Schmerzensgeldforderungen lehnte er weiterhin ab.
26 
Die Geschädigte leidet ersichtlich noch heute unter dem Geschehen. Anderen Menschen gegenüber ist sie nunmehr eher verschlossen und misstrauisch.
27 
Ebenso wie im Verfahren vor dem Amtsgericht bestritt der Kläger auch vor dem Landgericht die Tathandlung. Er räumte ein, die Hand der Geschädigten während der Fahrten mehrmals auf seinen Oberschenkel gelegt und dort einige Zeit festgehalten zu haben, damit sie lerne, wie man einhändig fahre. Dies mache er auch bei anderen Fahrschülerinnen, bei Fahrschülern sei dies nur selten nötig. Er habe ihr auch den Nacken massiert. Dies tue er immer dann, wenn ein Fahrschüler verspannt sei oder Kopfschmerzen habe, jedoch immer nur auf Nachfrage. An den Vorfall vom 27.08.2009 habe er sich zunächst nicht erinnern können, später sei ihm aber eingefallen, dass der Sicherheitsgurt der Geschädigten locker gewesen sei und er diesen festgezogen habe. Er habe auch geäußert, „ich hab‘ dich gern“ als sie fragte, wo er seine Finger habe. Dies habe er aber so gemeint, dass er nicht wolle, dass sie wegen dem lockeren Gurt durch die Scheibe fliege. Bei dieser Einlassung des Klägers handelte es sich nach Überzeugung des Landgerichts um eine unwahre Schutzbehauptung. Nach der Beweisaufnahme hatte das Landgericht nicht den geringsten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Geschädigten. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Handlungen aus sexuellen Motiven heraus bewusst steigerte, indem er zunächst die Hand der Geschädigten immer wieder auf seinen Oberschenkel legte, sie dann während der Fahrt im Nacken massierte und sie schließlich eindeutig am Intimbereich berührte, ohne hierbei die sexuelle Integrität der Geschädigten zu achten. Hierfür spreche auch die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, als er ebenfalls in gleicher Weise gegen weibliche Fahrschüler vorgegangen sei.
28 
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Klägers u.a., dass er das Tatgeschehen zumindest objektiv teilweise einräumte und dass das zu verhängende Berufsverbot erhebliche nachteilige Auswirkungen auf sein Leben haben wird. Zu seinem Nachteil wertete es u.a. seine einschlägige Vorverurteilung, als er in gleicher und teilweise noch massiverer Weise ebenfalls gegen jüngere Fahrschülerinnen vorgegangen sei, die um den Erfolg ihrer Fahrausbildung fürchtend und vom Angeklagten in gewisser Weise abhängig, sich nicht gleich zu wehren trauten. Gegen ihn spreche auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Die zweijährige Bewährungszeit sei gerade wenige Tage abgelaufen, die Strafe noch nicht erlassen, als er erneut einschlägig rückfällig geworden sei. Darüber hinaus leide die Geschädigte noch heute ersichtlich unter diesem Übergriff und habe sich dadurch in ihrem Wesen insgesamt verändert, indem sie anderen Menschen nicht mehr so offen und unbefangen gegenüber treten könne wie zuvor. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht nicht nur Bewährung aus, weil sie dem Kläger keine günstige Kriminalprognose zu stellen vermochte: Bei der erneuten Verfehlung handele es sich um eine solche, die sich auf dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit so oder in ähnlicher Weise immer wieder ergeben könne. Es sei auch weiterhin keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen. Seine unangemessenen Berührungen verteidige er nach wie vor damit, diese seien nötig, damit die Fahrschülerinnen lernten, einhändig zu fahren bzw. um Verspannungen im Nackenbereich zu lockern. Angesichts dessen ließen sich keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, der Angeklagte werde sein Verhalten in Zukunft ändern und sich rechtstreu verhalten. Vielmehr offenbare sein bisheriges Verhalten ein solches Maß an charakterlicher Labilität und mangelnder Rechtstreue, dass bei einer Gesamtabwägung aller die Kriminalprognose beeinflussender Faktoren nicht davon ausgegangen werden könne, er werde zukünftig auch ohne die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein straffreies Leben führen. Deshalb sei gegen ihn auch ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB zu verhängen, das aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu beschränken sei.
29 
Die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht XX mit Beschluss vom 23.05.2011 als unbegründet. Eine danach erhobene Verfassungsbeschwerde blieb nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne Erfolg.
30 
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011, zugestellt am 14.07.2011, wies das Regierungspräsidium XX - Landespolizeidirektion - den Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis vom 09.04.2010 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die erneute Straftat des Klägers seine derzeitige Unzuverlässigkeit und charakterliche Ungeeignetheit als Fahrlehrer belege. Das Fahrlehrergesetz sei ein Gesetz zur Gefahrenabwehr und solle gewährleisten, dass nur integre und straffreie Bewerber die Erlaubnis zur Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern erhielten. Mit dieser Zielsetzung sei es unvereinbar, einen in dieser Weise in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer straffällig gewordenen Inhaber einer Fahrschul- und Fahrlehrerlaubnis diese Erlaubnis zu belassen bzw. ihm weiter die Ausbildung von Fahrschülern zu ermöglichen. Die Zuverlässigkeit bzw. Eignung für eine Fahrlehrererlaubnis sei auch nicht teilbar.
31 
Am 15.08.2011 (Montag) erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er ergänzend im Wesentlichen vor: Die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht XX vom 05.10.2010 sei rechtswidrig und dürfe auf Grund der offensichtlichen Zweifel im Rahmen der Amtsermittlung nicht als Tatsache im verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahren der Fahrlehrererlaubnis herangezogen werden. Die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, da ihr in tatbestandlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Rahmen der Tatsachenfeststellung zu Grunde liege. Fehlerhaft sei die Beweiswürdigung im Hinblick auf die erheblichen Verhaltensveränderungen der Fahrschülerin sowie bezüglich des Auflegens der Hand auf den Oberschenkel der Fahrschülerin und des gelegentlichen Massierens. Das Gericht habe insoweit offensichtliche Tatsachen missachtet, unterstelle Tatsachen, die sich nicht aus der Beweiswürdigung ergäben, setze sich mit seinen Einlassungen überhaupt nicht auseinander und verstoße gegen Denkgesetze. Gerügt werde auch die Verletzung der Beweiswürdigung auf Grund der Tatsachenfeststellung bezüglich des Strafantrags am 20.11.2009 und eines persönlichen Gesprächs sowie bezüglich der Tathandlung am 17.08.2009, seiner Einlassungen als unwahre Schutzbehauptung, der Ablehnung von Schmerzensgeldforderungen und der Belastungstendenzen. Weiterhin rüge er Mängel des Urteils bei der Strafzumessung, bei der Beurteilung einer Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verhängung eines Berufsverbots. Insgesamt sei auffällig, dass die Aussagen der Fahrschülerin und insbesondere deren Eltern ausschließlich auf Mutmaßungen beruhten. Im Ergebnis hätte das Gericht auf Grund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Fahrschülerin seine Angaben nicht als reine Schutzbehauptung werten dürfen, zumal er insgesamt glaubwürdige Angaben zu sämtlichen Vorhaltungen gemacht habe. Mangels erforderlicher Überzeugung von der Schuld hätte er zwingend freigesprochen werden müssen.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 aufzuheben.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Unter dem 09.02.2012 teilte sie mit, dass der Kläger im Zeitraum vom 08.09.2010 bis zum 08.10.2010 eine weibliche Fahrschülerin zwei Stunden zur Prüfungsvorbereitung der Fahrerlaubnisklasse A praktisch ausgebildet habe.
37 
In der mündlichen Verhandlung am 03.05.2012 teilte der Kläger mit, dass er seine Haftstrafe vom 11.11.2011 bis zum 10.05.2012 voll verbüßt habe. Zunächst sei er in der JVA xx inhaftiert gewesen, dann jedoch wegen seiner beruflichen Tätigkeit in das Fußfesselprogramm übernommen worden. Als dieses am 31.03.2012 geendet habe, sei er noch einmal kurz in die JVA gekommen, bald danach aber in das Freigängerheim in xy. Hinsichtlich seiner beruflichen Perspektiven erklärte der Kläger, dass er nicht beabsichtige, mit 65 Jahren den Fahrlehrerberuf aufzugeben. Dies könnten sie sich finanziell nicht leisten. Er werde keine Rente erhalten, da er nie etwas in eine Rentenkasse einbezahlt habe. In den ersten beiden Jahren, als er noch als angestellter Fahrlehrer gearbeitet habe, habe sich sein damaliger Chef abgesetzt und nichts für ihn einbezahlt. Als er sich selbstständig gemacht habe, habe er keine Rentenkarte bekommen. Zuletzt habe man ihm vorgehalten, dass er scheinselbstständig gewesen sei. Die Rentenversicherung habe von ihm eine Nachzahlung von 27.000 EUR verlangt. Damit hätte er 80 EUR Rente im Monat erhalten können. Die Eigentumswohnung gehöre seiner Frau. Sie hätten geplant, dass er solange selbst weiter arbeite, wie es gehe und dass er dann einen Fahrlehrer anstelle, dem er helfe. Seine Ehefrau arbeite in einem 400 EUR-Job bei einem Arzt. Ohne die Fahrschule würden sie ihre Existenz nicht sichern können. Mit der Fahrschülerin sei nichts vorgefallen. Er habe ihr nur den Sicherheitsgurt an der Hüfte nachziehen wollen. Er habe dies vom TÜV prüfen lassen. Die hätten gesagt, dass es so gewesen sein könne. Am 08.09.2010 habe er noch eine Fahrschülerin praktisch unterrichtet. Dies sei vor Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs gewesen.
38 
Die Beklagte hatte mit einem weiterem Bescheid vom 09.04.2010 auch die Fahrschulerlaubnis des Klägers unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Die Anordnung des Sofortvollzugs hob die Beklagte mit Verfügung vom 07.05.2010 auf, da diese Anordnung ein „Versehen“ gewesen sei. Über den gegen den Bescheid vom Kläger am 23.04.2010 erhobenen Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde derzeit noch nicht entschieden. Im vorliegend streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid weist das Regierungspräsidium XX darauf hin, dass nach § 20 Abs. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrlehrererlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen werde. Im Falle der Bestands- bzw. Rechtskraft des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis wäre deshalb auch die Fahrschulerlaubnis nicht mehr existent und der Widerspruch hiergegen hätte sich erledigt.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten und der Strafvollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft XX zum Verfahren XX sowie der Gerichtsakte des Eilverfahrens 8 K 1753/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Der Widerruf der dem Kläger am 30.03.1972 erteilten Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 (bzw. A und BE) ist rechtmäßig. Dies hatte das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt und hierzu ausgeführt:
42 
„Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG -. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis - zwingend - zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, mithin die geistige, körperliche und fachliche Eignung des Erlaubnisinhabers nicht mehr gegeben ist oder er für den Fahrlehrerberuf nicht mehr als zuverlässig erscheint. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer dabei insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solchen Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
43 
Das Amtsgericht XX hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.04.2007 wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Antragstellers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Hierbei habe der Antragsteller das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Geschädigten gelegt oder habe deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich die Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber den Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Antragsteller durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Geschädigten, zu den sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen den Willen der Geschädigten erhebliche sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen hat (Umfassen der Brüste, Hand am Genitalbereich, Streicheln in der Nähe des Reißverschlusses, Drücken der Hand der Fahrschülerin auf seinen Penis unter sinngemäßer Äußerung: „Das sind meine Klunker“).
44 
Auch wenn diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest. Das Strafurteil beruht, wie bereits den Ausführungen in den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Soweit der Antragsteller am 28.03.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass er die Taten nicht begangen habe, vermag er hiermit die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, zumal er die Tathandlungen im Strafverfahren letztlich auch selbst, wenn auch nur pauschal, eingeräumt hat.
45 
Mit diesen sexuellen Übergriffen auf seine zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351). Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).
46 
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Antragsteller gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2007 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Antragsteller seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft XX mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Antragsteller erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 19.03.2010 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere Fahrschülerin Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er solle ihr in den Schritt gegriffen haben, was er bestreite. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurechtrücken wollen. Abgesehen davon, dass damit der vom Antragsteller-Vertreter geltend gemachte Verstoß gegen § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter) nicht vorliegt, vermag der Antragsteller allein mit diesem Vorbringen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
47 
Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft XX in der Anklageschrift vom 22.06.2010 hat der Antragsteller der Fahrschülerin XX am 27.08.2009 gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt und ist damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert, bis er zwischen ihren Beinen angelangt ist. Die Fahrschülerin sei auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Antragsteller bewusst ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn deshalb der sexuellen Nötigung und beantragt die Verhängung eines Berufsverbots.
48 
Auch wenn es bezüglich dieses Tatvorwurfs bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, bzw. das Amtsgericht möglicherweise noch nicht einmal das Hauptverfahren eröffnet hat, und der Antragsteller auf Grund der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft eines möglichen Strafurteils im Strafverfahren als unschuldig zu behandeln ist, so darf im vorliegenden - letztlich dem Gefahrenabwehrrecht dienenden - Verfahren das Vorliegen neuer Anschuldigungen zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bewertet werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Aussagen, die die Fahrschülerin XX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, konstant und plausibel erscheinen. Sie sind detailliert und lassen keine irgendwie geartete Belastungstendenz erkennen. Der Antragsteller vermochte diese Aussagen der Fahrschülerin bislang nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen konnte, es sei zu keinem erneuten sexuellen Übergriff gekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung hat der Antragsteller zur konkreten Tat lediglich ausgesagt, dass er daran keine Erinnerung habe und es sich auch nicht vorstellen könne. Er trug allerdings vor, dass er seine Fahrschüler an den Schultern massiere, wenn sie unkonzentriert oder zu steif seien; häufig nehme er den Fahrschülern auch die rechte Hand vom Lenkrad und halte sie entweder in seiner Hand oder lege sie auf sein Knie, weil er wolle, dass sie lernten, das Lenkrad loszulassen, um Schaltbewegungen ausführen zu können. Hierbei bewege er oft die Hand, um die Schaltbewegungen zu simulieren. Abgesehen davon, ob diese „Lernmethoden“ tatsächlich hilfreich sind, um das Fahren eines Fahrzeugs zu erlernen, ergibt sich hieraus, dass es bei den Fahrstunden des Antragstellers oftmals zu einer körperlichen Nähe zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern kommt, die das Maß des Gewöhnlichem bei weitem übersteigen dürfte. Es darf angenommen werden, dass es insbesondere jungen Fahrschülern schwer fallen wird, sich in solchen Situationen gegen den 61-jährigen Antragsteller zur Wehr zu setzen; vor allem ist aber vorstellbar, dass die Schaffung einer derartigen körperlichen Nähe Ausgangspunkt sein kann für Übergriffe wie den von der Fahrschülerin XX geschildert.
49 
Bei der derzeitigen Sachlage geht das Gericht deshalb davon aus, dass alles dafür spricht, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller-Vertreter geltend macht, dass das Amtsgericht in seinem damaligen Urteil vom 16.04.2007 kein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, weil es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gesehen habe, vermag er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht mehr gehört werden.
50 
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit - zwingend - zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
51 
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628).“
52 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist uneingeschränkt festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Ergehen dieses Beschlusses nun auch wegen der damals noch nicht strafrechtlich geahndeten Tat vom 27.08.2009 mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts XX vom 05.10.2010 wegen Beleidigung einer Fahrschülerin (mit sexuellem Hintergrund) zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Klägers wegen eines - erneuten - sexuellen Übergriffs auf eine Fahrschülerin und der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aus dem oben Ausgeführten aber ohne weiteres die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei gilt auch insoweit, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xx, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar nicht bindend sind. Da jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind, darf auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - m.w.N. ). Die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gegen die „Rechtmäßigkeit“ des strafgerichtlichen Urteils sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Urteil des Landgerichts Stuttgart getroffenen Feststellungen belegen zu können. Das Landgericht hat, ebenso wie bereits das Amtsgericht XX, die der Verurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Tatsachen missachtet oder unterstellt, sich mit den Einlassungen des Klägers nicht auseinander gesetzt oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit den Einlassungen des Klägers, aber auch mit denen der geschädigten Fahrschülerin ausführlich auseinandergesetzt. Die für und gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Klägers einerseits sowie der Fahrschülerin andererseits sprechenden Umstände hat das Landgericht im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts frei von Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. so auch Beschluss des OLG xx vom 23.05.2011). Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers damit auch im vorliegenden Verfahren, wie bereits im Revisionsverfahren vor dem OLG xx, darin, die strafrichterliche Überzeugungsbildung anzugreifen und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene zu ersetzen. Damit vermag der Kläger aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.
53 
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 - 9 S 1918/10 - ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Klägers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Kläger derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Kläger, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 - ). Die für den Kläger nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
54 
2. Die dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheids vom 09.04.2010 aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrlehrerscheins beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und ist rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis handelt.
55 
3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids, also die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins durch die Polizei, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
4. Die in Ziffer 4 enthaltene Gebührenfestsetzung beruht rechtmäßig auf den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 angegebenen Rechtsgrundlagen.
57 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
58 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
40 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Der Widerruf der dem Kläger am 30.03.1972 erteilten Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 (bzw. A und BE) ist rechtmäßig. Dies hatte das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt und hierzu ausgeführt:
42 
„Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG -. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis - zwingend - zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, mithin die geistige, körperliche und fachliche Eignung des Erlaubnisinhabers nicht mehr gegeben ist oder er für den Fahrlehrerberuf nicht mehr als zuverlässig erscheint. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer dabei insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solchen Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
43 
Das Amtsgericht XX hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.04.2007 wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Antragstellers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Hierbei habe der Antragsteller das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Geschädigten gelegt oder habe deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich die Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber den Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Antragsteller durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Geschädigten, zu den sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen den Willen der Geschädigten erhebliche sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen hat (Umfassen der Brüste, Hand am Genitalbereich, Streicheln in der Nähe des Reißverschlusses, Drücken der Hand der Fahrschülerin auf seinen Penis unter sinngemäßer Äußerung: „Das sind meine Klunker“).
44 
Auch wenn diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest. Das Strafurteil beruht, wie bereits den Ausführungen in den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Soweit der Antragsteller am 28.03.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass er die Taten nicht begangen habe, vermag er hiermit die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, zumal er die Tathandlungen im Strafverfahren letztlich auch selbst, wenn auch nur pauschal, eingeräumt hat.
45 
Mit diesen sexuellen Übergriffen auf seine zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351). Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).
46 
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Antragsteller gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2007 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Antragsteller seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft XX mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Antragsteller erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 19.03.2010 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere Fahrschülerin Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er solle ihr in den Schritt gegriffen haben, was er bestreite. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurechtrücken wollen. Abgesehen davon, dass damit der vom Antragsteller-Vertreter geltend gemachte Verstoß gegen § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter) nicht vorliegt, vermag der Antragsteller allein mit diesem Vorbringen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
47 
Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft XX in der Anklageschrift vom 22.06.2010 hat der Antragsteller der Fahrschülerin XX am 27.08.2009 gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt und ist damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert, bis er zwischen ihren Beinen angelangt ist. Die Fahrschülerin sei auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Antragsteller bewusst ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn deshalb der sexuellen Nötigung und beantragt die Verhängung eines Berufsverbots.
48 
Auch wenn es bezüglich dieses Tatvorwurfs bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, bzw. das Amtsgericht möglicherweise noch nicht einmal das Hauptverfahren eröffnet hat, und der Antragsteller auf Grund der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft eines möglichen Strafurteils im Strafverfahren als unschuldig zu behandeln ist, so darf im vorliegenden - letztlich dem Gefahrenabwehrrecht dienenden - Verfahren das Vorliegen neuer Anschuldigungen zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bewertet werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Aussagen, die die Fahrschülerin XX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, konstant und plausibel erscheinen. Sie sind detailliert und lassen keine irgendwie geartete Belastungstendenz erkennen. Der Antragsteller vermochte diese Aussagen der Fahrschülerin bislang nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen konnte, es sei zu keinem erneuten sexuellen Übergriff gekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung hat der Antragsteller zur konkreten Tat lediglich ausgesagt, dass er daran keine Erinnerung habe und es sich auch nicht vorstellen könne. Er trug allerdings vor, dass er seine Fahrschüler an den Schultern massiere, wenn sie unkonzentriert oder zu steif seien; häufig nehme er den Fahrschülern auch die rechte Hand vom Lenkrad und halte sie entweder in seiner Hand oder lege sie auf sein Knie, weil er wolle, dass sie lernten, das Lenkrad loszulassen, um Schaltbewegungen ausführen zu können. Hierbei bewege er oft die Hand, um die Schaltbewegungen zu simulieren. Abgesehen davon, ob diese „Lernmethoden“ tatsächlich hilfreich sind, um das Fahren eines Fahrzeugs zu erlernen, ergibt sich hieraus, dass es bei den Fahrstunden des Antragstellers oftmals zu einer körperlichen Nähe zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern kommt, die das Maß des Gewöhnlichem bei weitem übersteigen dürfte. Es darf angenommen werden, dass es insbesondere jungen Fahrschülern schwer fallen wird, sich in solchen Situationen gegen den 61-jährigen Antragsteller zur Wehr zu setzen; vor allem ist aber vorstellbar, dass die Schaffung einer derartigen körperlichen Nähe Ausgangspunkt sein kann für Übergriffe wie den von der Fahrschülerin XX geschildert.
49 
Bei der derzeitigen Sachlage geht das Gericht deshalb davon aus, dass alles dafür spricht, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller-Vertreter geltend macht, dass das Amtsgericht in seinem damaligen Urteil vom 16.04.2007 kein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, weil es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gesehen habe, vermag er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht mehr gehört werden.
50 
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit - zwingend - zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
51 
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628).“
52 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist uneingeschränkt festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Ergehen dieses Beschlusses nun auch wegen der damals noch nicht strafrechtlich geahndeten Tat vom 27.08.2009 mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts XX vom 05.10.2010 wegen Beleidigung einer Fahrschülerin (mit sexuellem Hintergrund) zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Klägers wegen eines - erneuten - sexuellen Übergriffs auf eine Fahrschülerin und der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aus dem oben Ausgeführten aber ohne weiteres die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei gilt auch insoweit, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xx, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar nicht bindend sind. Da jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind, darf auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - m.w.N. ). Die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gegen die „Rechtmäßigkeit“ des strafgerichtlichen Urteils sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Urteil des Landgerichts Stuttgart getroffenen Feststellungen belegen zu können. Das Landgericht hat, ebenso wie bereits das Amtsgericht XX, die der Verurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Tatsachen missachtet oder unterstellt, sich mit den Einlassungen des Klägers nicht auseinander gesetzt oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit den Einlassungen des Klägers, aber auch mit denen der geschädigten Fahrschülerin ausführlich auseinandergesetzt. Die für und gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Klägers einerseits sowie der Fahrschülerin andererseits sprechenden Umstände hat das Landgericht im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts frei von Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. so auch Beschluss des OLG xx vom 23.05.2011). Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers damit auch im vorliegenden Verfahren, wie bereits im Revisionsverfahren vor dem OLG xx, darin, die strafrichterliche Überzeugungsbildung anzugreifen und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene zu ersetzen. Damit vermag der Kläger aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.
53 
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 - 9 S 1918/10 - ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Klägers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Kläger derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Kläger, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 - ). Die für den Kläger nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
54 
2. Die dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheids vom 09.04.2010 aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrlehrerscheins beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und ist rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis handelt.
55 
3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids, also die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins durch die Polizei, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
4. Die in Ziffer 4 enthaltene Gebührenfestsetzung beruht rechtmäßig auf den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 angegebenen Rechtsgrundlagen.
57 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
58 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Tenor

Ziffer 2. der Verfügung des Beklagten vom 18.03.2015 wird vollständig und Ziff. 3 insoweit aufgehoben, als sie sich auch auf erlaubnisfreie Waffen bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine GmbH, hat seit dem 24. Januar 1975 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO - nachfolgend kurz „Maklererlaubnis“ - zur „a) Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, b) Wohnräume und gewerbliche Räume und c) Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene bzw. fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte „.

Mit Bescheid vom 2. August 2013 widerrief das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim diese Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete jeweils unter Androhung eines Zwangsgelds (Nrn. 4 und 5) an, dass die gemäß § 34c Abs. 1 GewO ausgeübte Gewerbetätigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen sei (Nr. 2) und der Geschäftsführer der Klägerin den Erlaubnisbescheid vom 24. Januar 1975 binnen zweier Wochen nach Bestandskraft des Widerrufsbescheids zurück zu geben habe (Nr. 3). Der Bescheid war - zusammengefasst - darauf gestützt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung vom 20. Oktober 2010 nicht mehr die für die Maklererlaubnis der Klägerin erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO besitze; Umstände, aufgrund derer trotz der noch laufenden Fünfjahresfrist des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO ein Ausnahmefall anzunehmen sei, lägen nicht vor. Zudem wiesen die Rückstände der Klägerin und auch des Geschäftsführers bei der Stadt Neustadt a.d. Aisch auf ungeordnete Vermögensverhältnisse hin. Die Klägerin biete ebenso wenig wie deren Geschäftsführer die Gewähr für eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Führung des Betriebes. Das Nichtbegleichen der Steuerrückstände deute darauf hin, dass weder die Klägerin noch deren Geschäftsführer willens und in der Lage seien, die im Vergleich zur Größe des Gewerbebetriebes vermutlich geringen Schulden bei der Stadt Neustadt zu begleichen. Einem vom Landratsamt vorgeschlagenen Geschäftsführerwechsel bei der Klägerin sei nicht zugestimmt worden. Mildere Mittel, wie die nachträgliche Beschränkung der Maklererlaubnis oder die Erteilung von Auflagen, seien nicht ersichtlich.

Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 25. März 2014 ab. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die - nur gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber gegenüber dieser selbst ergangenen - Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung) richte. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin müsse sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Diese beruhe nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO auf der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers und nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO auf seiner finanziellen Leistungsunfähigkeit infolge hoher Schulden. Die finanzielle Notlage der Klägerin selbst (GmbH) rechtfertige die Annahme, dass auch sie unmittelbar nicht mehr gewerberechtlich zuverlässig sei. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf seien erfüllt; das Ermessen hierbei sei fehlerfrei ausgeübt worden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den allein maßgeblichen, fristgerecht erfolgten Darlegungen der Klägerin (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

1. Die Klägerin macht im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß geltend, dass das Verwaltungsgericht einen vom Landratsamt begangenen Anhörungsfehler zu Unrecht als im gerichtlichen Verfahren geheilt angesehen habe. Das Verwaltungsgericht hat einen Anhörungsmangel darin gesehen, dass die Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Stadt Neustadt a.d. Aisch im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2013 nicht genannt, im angefochtenen Bescheid aber verwertet worden seien. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts soll dieser Mangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG „im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch die ausgetauschten Schriftsätze“ geheilt worden sein. Dies mag zweifelhaft sein, ist aber für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, weil der gerügte Verfahrensfehler keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft.

1.1. Die von der Klägerin gegen die Annahme einer Heilung vorgebrachten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Geht es um eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung (als „Handlung“ im Sinn des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG), so ist deren Nachholung „bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz“ eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer Anhörung „im Rahmen der Tatsacheninstanz“ eines solchen Verfahrens. Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzt vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Sie besagt deshalb auch nicht, dass sich an der - bei fehlender Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens gebotenen - Art und Weise der Nachholung dadurch etwas ändert, dass der Verwaltungsakt, zu dessen Erlass die unterbliebene und nunmehr nachzuholende Verfahrenshandlung eigentlich nötig gewesen wäre, bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Wenn für den Verfahrensmangel der unterbliebenen Anhörung in Rechtsprechung und Schrifttum gleichwohl ganz überwiegend die Ansicht vertreten wird, dass dieser Mangel ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden könne, so beruht dies u. a. auf den Überlegungen, dass nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit entscheidend ist, und dass für die Anhörung keine bestimmte Form vorgeschrieben ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).

Einhellig werden aber Mindestanforderungen in Bezug auf den Vorgang der Anhörung und deren Einfluss auf den (erneuten) behördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprozess gestellt, um eine Heilung des Anhörungsmangels durch den Austausch von Schriftsätzen im Verwaltungsgerichtsverfahren annehmen zu können. Notwendig ist demnach, dass die Behörde das - mangels Anhörung - bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt (vgl. zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 85 bis 87; Kopp/Ramsauer, VwGO, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2013 - OVG 7 N 113.13 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 14.6.2010 - 10 B 270/10 - juris Rn. 7 bis 10 und 14; BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23).

Diese Anforderungen waren vorliegend wohl nicht erfüllt. Schon von „ausgetauschten Schriftsätzen“, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, kann kaum gesprochen werden angesichts des Umstands, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 24. März 2014 die Klage begründet hatte und dieser Schriftsatz dem Beklagten am folgenden Tag in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Die weitere „Nachholung der Anhörung“ beschränkte sich darauf, dass der Klägerbevollmächtigte in der Verhandlung u. a. darauf hinwies, dass der „Gewerbebezug“ der gegenüber der Stadt bestehenden Schulden des Geschäftsführers der Klägerin fraglich sei, worauf der Vertreter des Landratsamts erwiderte, „kritisch“ sei diese Frage allenfalls bezüglich der Grundsteuerschulden.

1.2. Der Vertreter des Landratsamts hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen darauf hingewiesen, dass maßgebend die strafrechtliche Verurteilung gewesen sei, während die Steuerschulden nur ergänzend miteinbezogen worden seien. Dies deutet darauf hin, dass die Steuerschulden des Geschäftsführers der Klägerin zwar im Bescheid aufgeführt worden, gleichwohl aber für die Entscheidung des Landratsamts - den Widerruf der Maklererlaubnis - nicht erheblich gewesen sind. Dies würde bedeuten, dass die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers schon nicht als „für die Entscheidung erhebliche Tatsache“ im Sinn des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzusehen wären und ein Anhörungsmangel insoweit gar nicht bestanden hätte. Die in dieser Weise verstandene Erklärung des Beklagtenvertreters wird durch die Begründung der Widerrufsentscheidung maßgeblich gestützt: So befassen sich die beiden ersten Abschnitte auf S. 4 des angefochtenen Bescheids, in denen u. a. von den Grundsteuerrückständen des Geschäftsführers die Rede ist, mit den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung einer Maklererlaubnis, während die beiden folgenden Abschnitte die übrigen Voraussetzungen der Widerrufsentscheidung, insbesondere die Ermessensbetätigung betreffen. In diesen beiden Abschnitten kommen die Grundsteuerschulden des Geschäftsführers nicht vor, wogegen seine „Verurteilung wegen Untreue in Tatmehrheit mit Betrug, in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt als spezieller Art von Untreue“ ausdrücklich genannt und überdies als „widerrufsursächlich“ bezeichnet wird. Diese Begründung liegt außerdem konsequent auf der Linie der vorangegangenen Korrespondenz zwischen dem Landratsamt und den (wechselnden) Klägerbevollmächtigten, in der es stets hauptsächlich um die Verurteilung des Geschäftsführers, nur in einem Satz der letzten Anhörung vom 18. Juli 2013 (Bl. 49 der Behördenakte) um Gewerbesteuerschulden der Klägerin, aber nie um Schulden des Geschäftsführers gegenüber der öffentlichen Hand ging. Abgesehen davon kommt es hinsichtlich der Beurteilung von Steuerschulden als Ausdruck von ungeordneten Vermögensverhältnissen ohnehin nur auf die das Gewerbe betreibende Klägerin, nicht aber auf ihren Geschäftsführer an, soweit die Steuerschulden nicht auf persönliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, wozu hier vom Landratsamt nichts Näheres festgestellt worden ist.

2. Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Bedeutung der Steuerschulden der Klägerin (nicht ihres Geschäftsführers) mit den Ausführungen auf S. 14 unten, S. 15 oben des Urteils - rechtsfehlerhaft - seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Erwägungen des Landratsamts gesetzt (Nr. I.c.aa.[1], S. 5 unten der Antragsbegründung, Bl. 36 der VGH-Akte; Nr. 2.b auf S. 3 unten des Schriftsatzes vom 29.9.2014), mag dies für sich genommen - soweit es um die Ermessensausübung beim Widerruf der Maklererlaubnis geht - zutreffen. Denn das Landratsamt selbst ist insoweit von einer verhältnismäßig geringen Höhe der Steuerschuld ausgegangen (vgl. S. 4, Abschn. 2 des Bescheids). Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich damit gleichwohl nicht darlegen, weil - wie oben unter 1.2 ausgeführt - nach der unbestrittenen und mit dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens sowie der Bescheidsbegründung im Einklang stehenden Bekundung des Vertreters des Landratsamts nicht die Steuerschulden ausschlaggebend für die Widerrufsentscheidung waren, sondern die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO und die daraus folgende Regelvermutung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers.

Mit dem Schriftsatz vom 29. September 2014 bringt die Klägerin (unter Nrn. 2.a und 2.b) zwar vor, im angefochtenen Bescheid folgten den Ausführungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers Ausführungen zu dessen Grundsteuerrückständen sowie zu den Gewerbesteuerschulden der Klägerin; die sprachliche Formulierung der jeweiligen Abschnitte stelle eine auch inhaltliche Verbindung zwischen den verschiedenen Widerrufsgründen her und zeige, dass auch die Steuerrückstände der Klägerin und ihres Geschäftsführers die Ermessensentscheidung zumindest ergänzend beeinflusst hätten. Dass die verschiedenen Begründungen jeweils selbstständig tragend sein könnten, sei nicht ersichtlich. Überdies habe das Landratsamt - vom Verwaltungsgericht unbeanstandet - rechtsfehlerhaft aus den Steuerschulden der Klägerin auf ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinn des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO geschlossen und den Schulden ermessensfehlerhaft ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen. Damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen. Abgesehen von der Frage, ob die nunmehr in Bezug auf das Gewicht unterschiedlicher Widerrufsgründe geltend gemachten Ermessensfehler überhaupt fristgerecht vorgebracht worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich aus den obigen Darlegungen (Nr. 1.2), dass für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis ausschlaggebend - und in diesem Sinn selbstständig tragend - die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin gewesen ist und dass sich dies nicht nur aus der Erklärung des Landratsamtsmitarbeiters vor dem Verwaltungsgericht ergibt, sondern auch aus dem Bescheidaufbau und dem Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2014 vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

3. Die Klägerin will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - es rechtsfehlerhaft unterlassen hätten, herauszuarbeiten, ob eine Ausnahme vom Regelfall vorliege. Eine solche Prüfung sei geboten wegen der - nach Auffassung der Klägerin „ausufernd weit gefassten“ - Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO, der nicht nach Strafart, Begehungsform, Strafmaß oder weiteren Kriterien unterscheide. Die für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde dürfe eine eigene Prüfung der Frage, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen habe, allenfalls dann unterlassen, wenn das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft habe (Nr. I.c.aa.[2] auf S. 6 Mitte bis S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 37 bis 39 der VGH-Akte). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht durchdringen.

3.1. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Kommentierung von Marcks (Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 78) und dessen Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113) anführt, das in diesem Beschluss eigene Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem mit einer Strafe geahndeten Sachverhalt vermisst hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass in Fällen wie dem vorliegenden derartige eigene Feststellungen des Gewerbeamts oder des Verwaltungsgerichts nötig wären, ergibt sich aus dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr unterscheidet sich diejenige gesetzliche Regelung, die in dem genannten Beschluss (B.v. 17.1.1964, a. a. O.) anzuwenden war, maßgeblich von dem - auch vorliegend einschlägigen - Versagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO. Im dortigen Fall war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 (Gaststättengesetz vom 28.4.1930, RGBl. I S. 146) für die Versagung oder Zurücknahme einer Schankkonzession als Tatbestandsvoraussetzung erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Konzessionsbewerber oder -träger habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit; eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit enthielten § 2 Abs. 1 Nr. 1 GastG 1930 und die hierauf verweisende Rücknahmebefugnis gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GastG 1930 - anders als § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO - gerade nicht. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht im dort entschiedenen Fall folgerichtig bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht auf Tatsachen abgestellt hatte, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen geschlossen werden konnte, sondern dass das Gericht die Unzuverlässigkeit ausschließlich aus Eintragungen im Strafregister gefolgert und auch nicht die Strafakten beigezogen hatte. Diese Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt ersichtlich den Umstand, dass die bloßen Eintragungen im Strafregister den Sachverhalt, der einer Bestrafung zugrunde gelegen hat, somit also die „Tatsachen“, welche die Unzuverlässigkeitsannahme rechtfertigen, nicht erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber - wie auch die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht verkennt (S. 7, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung, Bl. 38 der VGH-Akte) - im genannten Beschluss vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) die im dort entschiedenen Fall maßgebliche gesetzliche Regelung ausdrücklich abgegrenzt von denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen schon an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung geknüpft hat.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Demgemäß knüpft § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO bestimmte Rechtsfolgen bereits an die Tatsache einer gerichtlichen Bestrafung insofern, als bei Vorliegen einer der dort genannten Bestrafungen der Betroffene regelmäßig als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Die Ermittlung und Würdigung zusätzlicher Tatsachen, die gegen die Unzuverlässigkeit des Vorbestraften sprechen, wird der Behörde dann, wenn der Anwendungsbereich des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO eröffnet ist, nicht ohne weiteres abverlangt (ihr bekannte, gegen die Regelvermutung sprechende Tatsachen darf sie freilich nicht außer Acht lassen). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Erlaubnisinhabers, Umstände vorzutragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung eine andere Beurteilung als die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zulassen (Neuhäuser in Pielow, GewO, Rn. 56 zum ähnlich strukturierten § 34d).

Mit ihren Ausführungen zu den verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines Strafbefehls einerseits und eines Strafurteils andererseits meint die Klägerin anscheinend, das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht hätten rechtsfehlerhaft einen Ausnahmefall von der Regelunzuverlässigkeit verkannt, der darin liege, dass die Straftat des Geschäftsführers der Klägerin nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl geahndet worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO stellt nur auf die rechtskräftige Verurteilung ab, ohne hierbei zwischen der Ahndung durch Strafurteil einerseits oder Strafbefehl andererseits zu unterscheiden. Dies ist insofern konsequent, als ein Strafbefehl, wenn nicht gegen ihn rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich steht (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Umstand alleine, dass die Verurteilung „nur“ durch Strafbefehl erfolgt ist, kann deshalb keinen Ausnahmefall begründen. Die - für sich genommen zutreffenden - Hinweise der Klägerin (S. 10 unten, S. 11 oben der Antragsbegründung, Bl. 41/42 der VGH-Akte) darauf, dass in der Praxis und nach der gesetzlichen Konzeption (§ 407 Abs. 2 StPO) das Strafbefehlsverfahren sich eher bei leichteren Delikten anbiete und dass die Ahndung durch Strafbefehl nicht die strafrichterliche Überzeugung von der Schuld des Verurteilten erfordere, ändern an der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zum Ausdruck kommenden Wertung und der klaren strafprozessrechtlichen Regelung (§ 410 Abs. 3 StPO) nichts. Davon abgesehen hat die Klägerin nicht einmal geltend gemacht, dass ihr Geschäftsführer zu Unrecht verurteilt worden oder der Strafbefehl in anderer Weise fehlerhaft sei.

3.2. Den von der Klägerin angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 34c Abs. 2 GewO (sie spricht unter Nr. I.c.aa.[2] auf S. 8 oben der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte, von „Willkür“, später unter Nr. I.c.cc.b auf S. 11 vom unberechtigten Eingriff in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe) ist entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift entgegen dem Vortrag der Klägerin unter der Voraussetzung des Vorliegens einer gewerbebezogenen Unzuverlässigkeit zu Recht in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe eingreift. Außerdem verbindet die Vorschrift nicht zwingend eine strafgerichtliche Entscheidung mit einer bestimmten Rechtsfolge und schließt nicht eine Betrachtung des Sachverhalts im Einzelfall aus. Denn mit der Möglichkeit, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen, kann atypischen Fallgestaltungen hinreichend Rechnung getragen und dadurch verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt werden (BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105/93 - GewArch 1993, 414, juris Rn. 4, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.2.1991 - 1 BvR 1180/90). Vorliegend hat die Klägerin freilich keine Umstände dargetan, die geeignet sind, die Regelvermutung zu widerlegen.

Erstmals im Berufungszulassungsverfahren bemängelt die Klägerin unter Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes vom 29. September 2014, ein - rechtsfehlerhaft vom Landratsamt nicht berücksichtigter - Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege ungeachtet der Tatsache, dass das streitgegenständliche Gewerbe seit Jahren gar nicht mehr ausgeübt worden sei, jedenfalls in Bezug auf die übrigen, nicht erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigungen der Klägerin vor, die unter der Eintragung des Erlaubniswiderrufs bzw. des Verzichts auf die Zulassung zu dem Gewerbe im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 GewO) gleichfalls leiden würden, z. B. in Bezug auf Kunden und Bankfinanzierungen. Dieser Vortrag liegt aber außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer übrigen, nicht streitgegenständlichen Betätigung unter dem Gesichtspunkt des „Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ nicht thematisiert.

4. Ohne Erfolg macht die Klägerin ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Landratsamt - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - bei der Annahme eines Regelfalls zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass die gegen den Geschäftsführer verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei und der Ablauf der Bewährungszeit nahe bevorgestanden habe (Nr. I.c.aa.[2], S. 8 unten der Antragsbegründung, Bl. 39 der VGH-Akte). Zum einen wird in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO nicht zwischen einer Strafe ohne Bewährung und einer erfolgten Strafaussetzung unterschieden. Zum andern ist ein Wohlverhalten in laufender Bewährungsfrist angesichts der hier vorliegenden besonderen Drucksituation naheliegend und noch kein Beleg für eine „nachgereifte“ Persönlichkeit. Die Strafaussetzung zur Bewährung in Strafurteilen ist für die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte grundsätzlich (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 GewO) nicht bindend. Wegen der unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und des § 34c GewO andererseits liegen beiden Normen verschiedene Gefahrenmaßstäbe zugrunde. Eine näher begründete Prognose des Strafrichters, die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB führt, ist für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte lediglich von tatsächlichem Gewicht (zu vergleichbaren Versagungstatbeständen: BVerwG, B.v. 16.6.1987 - 1 B 93/86 - GewArch 1987, 351, juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - Rn. 24, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 16 und B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 23).

Die bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zu beachtenden Maßstäbe und Ermittlungsanforderungen haben das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 - 1 B 105.93 - GewArch 1993, 414 und der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. September 2014 - 22 ZB 13.1049 - Rn. 14 dargelegt. Sonach ist es nicht ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen, wenn die Fünf-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, die Straftat aber sehr weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume hierfür lassen sich aber nicht angeben, sondern es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem auf den - zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG ergangenen - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 und 65) hingewiesen, wonach sich erst nach einem Zeitraum von zehn Jahren seit der Straftat möglicherweise annehmen lasse, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz. Es hat hinzugefügt, dass die zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG entwickelten Grundsätze auch für § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO gelten und dass es demnach eine Frage des Einzelfalls sei, ob die Zeit straffreier Führung des Betroffenen unter Berücksichtigung etwaiger weiterer relevanter Umstände des Falls die Regelvermutung ausräumen könne.

5. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, die eigenen Steuerrückstände des Geschäftsführers der Klägerin zeigten (zulasten der Klägerin), wie er „zur Begleichung von Steuerrückständen steht“, fehlerhaft seine Anschauung an die Stelle derjenigen des Landratsamts gesetzt habe (Nr. I.c.aa.[3] auf S. 9 oben der Antragsbegründung, Bl. 40 der VGH-Akte). Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landratsamt sich auf diesen Umstand - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich gestützt und sich ohnehin insofern überhaupt keine entscheidungserhebliche Überzeugung gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern lediglich eine zusätzliche Begründung gegeben. Dies ist schon deshalb unbedenklich, weil die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist. Inhaltliche Einwände hat die Klägerin gegen diese Würdigung des Sachverhalts nicht vorgebracht.

6. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dergestalt geltend, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des Widerrufs angenommen habe (Nr. I.c.bb auf S. 9 unten der Antragsbegründung, Bl. 40/41 der VGH-Akte). Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken greifen im Ergebnis aber nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG herausgearbeitet und dargelegt: „Nach dieser Regelung genügt es nicht, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - NVwZ 1992, 565)“. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Zweck von § 34c Abs. 2 GewO, nämlich die Abwehr von Gefahren für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und der Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können, auch im Fall der nachträglichen Verwirklichung der in § 34c Abs. 2 GewO genannten Tatbestände einschlägig ist (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 34c Rn. 94).

Soweit die Klägerin meint, es bestehe kein öffentliches Interesse am Widerruf der Gewerbeerlaubnis, weil die Klägerin von der 1975 erteilten Berechtigung seit Jahren keinen Gebrauch gemacht habe, wogegen das Widerrufsverfahren mit nachteiliger Außenwirkung Niederschlag im Gewerbezentralregister fände, setzt sie sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin von der Gewerbeerlaubnis künftig Gebrauch machen werde (Urteilsabdruck, S. 15 unten). Diese Annahme liegt nicht fern. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsantrag nicht vorgebracht, dass sie nicht mehr beabsichtige, (ggf. erstmals) die ihr im Jahr 1975 erteilte Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO künftig zu nutzen. Welches mildere Mittel zur Abwehr der o.g. Gefahr für die Ordnungsmäßigkeit des Grundstücksverkehrs und den Schutz des Grundstücksverkehrs vor wirtschaftlichen Schäden in Betracht gekommen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Darlegungen diesbezüglich wären aber umso mehr geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht - zutreffend - ausgeführt hat, dass der Klägerin als milderes Mittel der Wechsel des Geschäftsführers angeboten worden sei (vgl. zu dieser Möglichkeit zur Abwendung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers: BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - PStR 2014, 229, Rn. 20), was diese aber abgelehnt habe (Urteilsabdruck, S. 16 unten).

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - GewArch 1995, 113) aus der Bejahung der Unzuverlässigkeit eines Maklers folgt, dass die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet sind und die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, mit der Folge, dass die Behörde ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist. Die Voraussetzungen, welche die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, sind demnach regelmäßig die selben, die einen Widerruf der Erlaubnis aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen. Die Frage dagegen, wann - vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist - von einem Entfallen der Unzuverlässigkeit und der Möglichkeit, erneut eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, auszugehen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.

Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus, dass das Landratsamt - unbeanstandet durch das Verwaltungsgericht - nicht den Ablauf der strafrechtlichen Bewährungsfrist des Geschäftsführers der Klägerin abgewartet, sondern die Gewerbeerlaubnis 99 Tage vorher widerrufen hat (Nr. I.c.dd.[2] auf S. 12/13 der Antragsbegründung, Bl. 43/44 der VGH-Akte). Auf die unterschiedlichen Zwecke, die § 56 StGB und § 34c GewO verfolgen, und auf die den beiden Normen zugrunde liegenden unterschiedlichen Gefahrenmaßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hingewiesen (vgl. oben II.4). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundene besondere Drucksituation schon erwähnt, die mit dem Ende der Bewährungszeit und dem Erlass der verhängten Strafe endet (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Grund für das Entfallen der Regelvermutung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Klägerin auch ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung geltend, hinsichtlich der Nrn. 3 und 5 des Bescheids vom 2. August 2013 (der Verpflichtung zur Rückgabe des Erlaubnisbescheids und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung) habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und rechtsfehlerhaft die Sachstation nicht erreicht (Nr. I.b auf S. 3 der Antragsbegründung, Bl. 34 der VGH-Akte).

7.1. Zwar durfte die Klage insoweit wohl nicht als unzulässig abgewiesen werden. Denn eine Reihe von Gesichtspunkten spricht für ein Verständnis des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass sich auch dessen Nrn. 3 und 5 - ungeachtet ihrer Formulierung - rechtlich gegen die Klägerin als die vom Verwaltungsakt „Betroffene“ im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, und nicht gegen ihren Geschäftsführer als natürliche Person richteten, so dass die Klage zu Recht (allein) von der GmbH erhoben wurde und sich gegen den gesamten Bescheid richtete; solche Gesichtspunkte sind die Adressierung des Bescheids (an den Bevollmächtigten der klagenden GmbH), die Betreffangabe (in der nur die Klägerin genannt ist) und die Rechtslage (Erlaubnisinhaberin und Besitzerin der Erlaubnisurkunde ist die GmbH, diese handelt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG rechtserheblich durch ihre[n] Geschäftsführer.

7.2. Der Zulassungsantrag bleibt - soweit er die Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids und die hierauf bezogene Klageabweisung betrifft - dennoch erfolglos, weil insoweit keine Zweifel daran erkennbar sind, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, da sie sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte.

Im Berufungszulassungsverfahren darf berücksichtigt werden, dass eine möglicherweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sich jedenfalls als unbegründet erwiesen hätte. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden, aber ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 - NVwZ-RR 2004, 223, juris Rn. 6, B.v. 25.8.1998 - 22 ZB 98.1960 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7a m. w. N.; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 14). Das kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (BVerwG, B.v. 22.7.1992 - 6 B 43/92 - DVBl 1993, 49).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.9.2014), wonach die Zulassung der Berufung bezüglich der Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids statt an der Unzulässigkeit an der Unbegründetheit der Klage scheitern könne, hat die Klägerin keine Gesichtspunkte aufgezeigt, welche die Rechtmäßigkeit der Nrn. 3 und 5 für sich genommen in Zweifel ziehen könnten. Solche Zweifel sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

8. Die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr. II, S. 13/14 der Antragsbegründung, Bl. 44/45 der VGH-Akte) nicht. Die Klägerin meint, die Rechtssache erweise sich „wegen der Anwendung von § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO“ als schwierig insofern, als das Verwaltungsgericht unter nur selektiver Betrachtung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1964 (a. a. O.) ein Verwaltungsverfahren gebilligt habe, in dem nur auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abgestellt worden, jede weitere Feststellung und Würdigung des geahndeten Sachverhalts aber unterblieben sei. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich die Regelvermutung des 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO zur Rechtsfolge verhält, wurde oben unter Nr. 3.1 dargestellt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin (nicht nur wegen einer, sondern) wegen zweier Katalogstraftaten des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO verurteilt worden ist, dass die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einer Strafe mittlerer Höhe entspricht und dass die Klägerin - obgleich dies ihre Obliegenheit wäre - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Tatsachen vorgetragen hat, die an den Feststellungen bezüglich der verurteilten Straftaten zweifeln lassen oder auf einen Ausnahmefall schließen lassen können (Urteilsabdruck S. 11 bis 13). Worin bei dieser Sachlage besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen sollen, ist nicht erkennbar.

Sofern die Klägerin - sinngemäß - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend machen sollte, indem sie (innerhalb von Nr. II auf S. 13 unten der Antragsbegründung, Bl. 44 der VGH-Akte) meint, es gebe noch keine „klärende fachgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, welchen Konkretisierungsgrad der Tatbestand in Bezug auf den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge haben [müsse], um in Fällen wie dem vorliegenden von einer Verzichtbarkeit einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung auszugehen“, hat sie bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 bis 39).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.