Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Mai 2015 - 1 A 807/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.020,34 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen des Klägers nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
6Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassungsverfügung vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
7Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst „ergänzend auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der ersten Instanz“ Bezug nimmt und dieses solchermaßen zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens machen will, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o.g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
8Dazu, dass die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen keine Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darstellt vgl. statt aller OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
9Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aber auch nicht aus dem weiteren, konkret aufgeführten Zulassungsvorbringen.
10Der Vortrag des Klägers (Zulassungsbegründung, Seite 2, vorletzter Absatz), es lägen keine Gründe vor, die zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen könnten, kann die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils schon deswegen nicht aufzeigen, weil weder das Verwaltungsgericht noch der Entlassungsbescheid sich mit dieser Vorschrift befasst haben.
11Nicht durchgreifend ist auch das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei der Beklagten zu Unrecht bei der Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gefolgt. Der Kläger macht insoweit geltend: Er habe die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien, als Mannschaftsdienstgrad während seiner Dienstzeit, welche am 31. März 2014 regulär geendet habe, erfüllt. Die auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn, er biete in der Zukunft – also ab Bekanntgabe des Entlassungsbescheides am 29. Januar 2014 – nicht mehr die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und weise deswegen nicht mehr die für einen Mannschaftsdienstgrad erforderliche charakterliche Eignung auf, sei – anders, als das Verwaltungsgerichts meine – voll zu überprüfen. Aber selbst bei Bestehen eines Beurteilungsspielraums sei die Annahme, der Entlassungstatbestand sei erfüllt, nicht zu rechtfertigen. Denn es könne kein Grund für die Entlassung eines deutschen Soldaten sein, „wenn er die Gesellschaftsordnung Saudi Arabiens angeblich als vorbildlich darstellt und die Bundesrepublik Deutschland zur Aufrechterhaltung dieser Gesellschaftsordnung schwere und schwerste Waffen liefert.“ Die Annahme, dass er der salafistischen Szene zuzurechnen oder überhaupt Salafist sei, sei ebenso unsubstantiiert wie die generelle Annahme, ein Salafist könne grundsätzlich nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Salafisten seien schiitischer Glaubensrichtung und wirkten weitaus aggressiveren Glaubensrichtungen, welchen ausschließlich Sunniten anhingen, entgegen (Anmerkung des Senats: Dieser anwaltliche Vortrag ist ersichtlich fehlerhaft, da Salafisten zu den Sunniten zählen und antischiitisch eingestellt sind). Er habe sich, wie die Erkenntnisse des MAD belegten, von Personen abgewendet, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstünden. Auch sei nicht all das, was man im Bücherschrank stehen habe, als eigene Meinung anzusehen. Im Übrigen dürfe das, was in Verfassungsschutzberichten des Landes NRW stehe, „nicht nur nicht immer richtig“, sondern „teilweise auch bereits jetzt überholt“ sein. Soweit das Verwaltungsgericht eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von einem fundamentalistischen Verständnis des Islam vermisst habe, sei „damit so lange wenig anzufangen, wie– zutreffend oder nicht – seinerzeit der Bundespräsident meinte feststellen zu müssen, dass der Islam zu Deutschland gehöre und selbiges später noch von der Bundeskanzlerin aufgegriffen und offensichtlich für richtig befunden“ habe.
12Dieses Vorbringen ist zunächst nicht geeignet, den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines Eignungsmangels i.S.v. § 55 Abs. 4 Satz 1 SG könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich nur darauf, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger sich insoweit darauf beschränkt hat, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seine abweichende Ansicht schlicht entgegenzustellen, ohne eine Begründung vorzulegen. Abgesehen davon ist der dargestellte rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts aus den im Urteil angeführten Gründen – nur die militärischen Vorgesetzten können, da es bei der Feststellung der mangelnden Eignung in erster Linie auf die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes ankommt, sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat künftig den Anforderungen entsprechen wird – zutreffend (vgl. insoweit auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Belege aus Rechtsprechung und Literatur, UA S. 8).
13Das Zulassungsvorbringen zeigt ferner nicht auf, dass sich die angefochtenen Bescheide entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht im Rahmen des danach dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungsspielraums halten.
14Zunächst ergibt sich aus ihm nicht, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Das diesem Gesichtspunkt zuzuordnende Zulassungsvorbringen ist substanzlos. Der Kläger hält die – hier korrekt wiedergegebene – Annahme der Beklagten, er habe eingeräumt, Kontakte zu Einrichtungen und Personen zu pflegen, die der – unter der Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden stehenden – salafistischen Szene zuzurechnen seien, für „unsubstantiiert“. Das geht ersichtlich fehl. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten, vom Kläger nicht bestrittenen oder sogar zugestandenen Fakten (UA S. 10, dritter Absatz) aus den Ermittlungsvorgängen, die diese Annahme der Beklagten konkretisieren und stützen, erweist sich vielmehr das Zulassungsvorbringen als substanzlos, das im Übrigen die fraglichen Kontakte auch jetzt nicht in Abrede stellt. Auch der Einwand des Klägers, er habe sich ausweislich des MAD-Materials von Personen abgewendet, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstünden, greift nicht durch. Er kann sich allenfalls auf die Passage des MAD-Berichts vom 7. November 2013 beziehen, nach welcher der Kläger (bei seiner ersten Befragung am 14. Januar 2013) die Missionierungsarbeit des Q. W. für „zu aggressiv“ und „zu öffentlich“ gehalten hatte. Diese Erwägung enthält aber schon nicht zwingend eine inhaltliche Distanzierung, sondern kann ebenso gut auch bloß taktisch bedingt sein, also ein gut geheißenes Vorgehen lediglich als nicht zielführend kritisieren. Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Kläger die Vorgehensweise von Q. W. ablehne. Dieser eine Umstand stellt aber die übrigen Fakten nicht in Frage, die sich aufgrund der Angaben des Klägers bei seinen drei Befragungen und aufgrund weiterer Ermittlungen des MAD ergeben haben und die zusammen mit den belegten Kontakten bereits für sich genommen die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe sich zunehmend radikalisiert und müsse mittlerweile als gefestigter Salafist eingeordnet werden. Danach
15- bekennt der Kläger sich ausdrücklich zur Scharia und
16- zieht diese der freiheitlich demokratischen Grundordnung als Ordnungssystem vor;
17- hält der Kläger die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens für vorbildlich;
18- hat der Kläger u.a. mit einer Führungspersönlichkeit der salafistisch-dschihadistischen Szene B. an zwei Islam-Seminaren salafistischer Prediger in Deutschland teilgenommen und außerdem
19- einen Lehrgang in einem ägyptischen Radikalisierungszentrum besucht;
20- hat der Kläger auf einer ihm gehörenden externen Festplatte vor deren Herausgabe an den MAD zahlreiche (vom MAD rekonstruierte) Videodateien mit salafistischen und dschihadistischen Bezügen gelöscht (Bericht des MAD vom 5. Dezember 2013).
21Diesen Fakten hat der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert widersprochen. Er hat allenfalls in Abrede gestellt, die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens für vorbildlich zu halten („angeblich“). Dieses substanzlose Vorbringen genügt aber nicht, die eingehende Wiedergabe dieser – in einen Gesamtzusammenhang von Äußerungen eingebetteten – Äußerung des Klägers in dem (dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bekannten) MAD-Bericht in Zweifel zu ziehen. Das Argument, welches im vorliegenden Zusammenhang deutsche Waffenlieferungen an Saudi-Arabien bemüht, verkennt offensichtlich, dass dieses Verhalten Deutschlands nichts mit einer Billigung der dortigen Ordnung zu tun hat, sondern anderen, namentlich auch geopolitischen Überlegungen geschuldet ist. Auch die Behauptung, nicht all das, was man im Bücherschrank stehen habe, könne als eigene Meinung angesehen werden, greift ersichtlich nicht durch. Sie ist substanzlos, weil sie nicht deutlich macht, wovon sich der Kläger insoweit distanzieren will. Schließlich überzeugt auch das Argument des Klägers nicht, dass der Islam doch auch nach Äußerungen des früheren Bundespräsidenten Wulff und der Bundeskanzlerin zu Deutschland „gehöre“. Denn diese Äußerungen meinen – natürlich – nicht den fundamentalistischen Islam, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht jegliche Distanzierung des Klägers vermisst hat.
22Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte mit ihrer Bewertung, die angeführten Umstände belegten die mangelnde charakterliche Eignung des Klägers auch unter Berücksichtigung seines (nur) gegebenen Mannschaftsdienstgrades, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in sonstiger Weise überschritten hat. Insbesondere verkennt es nicht den Begriff der Eignung und den insoweit gezogenen gesetzlichen Rahmen, aus den zugestandenen oder zumindest nicht substantiiert in Frage gestellten Umständen auch unter Berücksichtigung aktueller Verfassungsschutzberichte darauf zu schließen, dass der Kläger keine hinreichende Gewähr für seine Verfassungstreue bietet, und eine solche Annahme bei jedem Soldaten – unabhängig von seinem Dienstgrad – und damit auch bei dem Kläger durchgreifen zu lassen. Der allgemein bleibende Einwand des Klägers gegen die Verfassungsschutzberichte, diese seien nicht nur nicht immer richtig, sondern teilweise auch schon überholt, verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn insoweit hätte es dem Kläger oblegen, sich mit inhaltlich mit den Ausführungen dieser Berichte auseinanderzusetzen, die im Entlassungsbescheid (Verfassungsschutzberichte für den Bund für 2012 und für NRW für 2012) und in dem angefochtenen Urteil (Verfassungsschutzberichte für den Bund für 2013 und für NRW für 2012) auszugsweise zitiert und ausgewertet worden sind.
23Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das der Beklagten in § 55 Abs. 4 Satz 1 SG eingeräumte und im Entlassungsbescheid auch betätigte (vgl. dort S. 8: „Aufgrund des mir kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse entlasse ich Sie daher ungeachtet der für Sie einschneidenden Folgen gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG aus der Bundeswehr“) Ermessen sei wegen des als gravierend einzustufenden Eignungsmangels des Klägers „auf Null“ reduziert gewesen, wobei es unerheblich sei, dass der Kläger erst gut einen Monat vor dem Ablauf seiner regulären, auf vier Jahre festgelegten Dienstzeit entlassen worden sei.
24Insoweit meint der Kläger zunächst, dass zu prüfen gewesen wäre, ob nicht ein milderes Mittel – etwa eine Beurlaubung mit oder ohne Weiterzahlung der Bezüge – als die Entlassung möglich gewesen wäre. Diese Erwägung greift schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Denn sie setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, nach welcher ein Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis als Zeitsoldat vor dem Hintergrund der belegten, vom Kläger aus seiner salafistischen Einstellung gezogenen Folgerungen unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen erschien, weil er offensichtlich die religiösen Gebote des salafistisch geprägten Islam über die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellte und damit nicht mehr gewährleistet war, dass er Befehle befolgt, an deren Erfüllung er sich aus religiösen Gründen gehindert sieht.
25Ferner wendet der Kläger gegen die Billigung der getroffene Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht noch ein, dass die Beklagte einerseits seine (unbeanstandeten) Dienste bis kurz vor Beendigung der regulären Dienstzeit in Anspruch genommen habe und andererseits durch die verfügte Entlassung Aufwendungen i.H.v. ca. 13.000,00 Euro „spare“. Diese Gesichtspunkte sind indes nicht geeignet, die Ermessensentscheidung rechtlich zweifelhaft erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass eine Entlassung erst kurz vor Ende der Vierjahresfrist des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG keiner besonderen Erwägungen bedürfe, weil das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf die ersten vier Jahre der Dienstzeit des betroffenen Soldaten selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen und gewisse Härten einkalkuliert habe.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012– 1 A 2084/07 –, juris, Rn. 146 ff., insb. Rn. 148 f. (zu der entsprechenden zeitlichen Grenze bei einer ebenfalls im Ermessen der Behörde stehenden Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG).
27Ferner hat es – ebenfalls überzeugend – dargelegt, dass die (weitgehende) Ausschöpfung der Frist auch deswegen keinen Bedenken unterliege, weil der Eignungsmangel gravierend sei. Zudem ist die Verfahrensdauer von der Meldung eines auffälligen Verhaltens des Klägers Ende September 2012 bis zum Erlass des Entlassungsbescheides im Januar 2014 im Wesentlichen den umfassenden Ermittlungen des MAD im Jahre 2013 (Befragungen des Klägers am 14. Januar 2013, am 28. Juni 2013 und am 24. September 2013 und Auswertung derselben; forensische Auswertung der am 25. September 2013 vom Kläger vorgelegten externen Festplatte und Anfertigung des Berichts) und der von Befragung zu Befragung festgestellten, die Fortführung des Verfahrens gebietenden zunehmenden Radikalisierung des Klägers geschuldet.
282. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
29Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
30In Anwendung dieser Grundsätze ist der geltend gemachte Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat zwar eingangs seines Begründungsschriftsatzes vom 4. Mai 2015 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, es aber nachfolgend an jeglichen Darlegungen hierzu fehlen lassen.
313. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen. Der Kläger sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Verwaltungsgericht ihn trotz seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen entscheidungserheblichen Äußerungen gegenüber dem MAD befragt hat, obwohl sich eine solche Befragung aufgedrängt habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in der Gestalt eines Gehörsverstoßes oder eines Aufklärungsmangels. Es musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, durch Befragung des Klägers weitere Ermittlungen anzustellen. Es konnte seine Einschätzung, es liege ein durchgreifender Eignungsmangel vor, vielmehr ohne Weiteres – allein tragend (vgl. UA, S. 10, zweiter Absatz, letzter Satz) – auf die vom Kläger nicht bestrittenen oder sogar zugestandenen, in den Akten enthaltenen konkreten Angaben des MAD (Berichte vom 7. November 2013 und vom 5. Dezember 2013) stützen. Es konnte nämlich diese Angaben gerade deshalb als wahr ansehen, weil der – im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene – Kläger ihnen zu keinem Zeitpunkt und gerade auch nicht in der der Gewährung rechtlichen Gehörs dienenden mündlichen Verhandlung substantiiert widersprochen hatte, also nicht angegeben hatte, welche von diesen Angaben aus welchen Gründen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Dass das Verwaltungsgericht diese Angaben seiner Entscheidung zugrundelegen würde, konnte den Kläger auch nicht überraschen. Denn im Zentrum des Rechtsstreits stand, wie auch der Kläger wusste, die Frage seiner Verfassungstreue.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der aktuellen Fassung. Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung zunächst die Summe derjenigen Bezüge ermittelt, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (1. April 2015) unter Berücksichtigung seiner Erfahrungsstufe und unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG aufgeführten Bezügebestand-teile für das Kalenderjahr 2015 als Soldat mit dem zuletzt innegehabten Dienstgrad eines Stabsgefreiten fiktiv zu zahlen wären und welche sich nach Mitteilung der Beklagten auf 26.040,68 Euro belaufen. Diesen Betrag hat der Senat sodann mit Blick darauf halbiert, dass hier die Beendigung nicht eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit, sondern eines Dienstverhältnisses auf Zeit im Streit steht (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (hier nicht einschlägig) und Nr. 2 (hier einschlägig) GKG).
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.