Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.
3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Master) an der Universität C. im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 außerhalb und die Antragsteller in den Verfahren 10 L 1224/18 und 10 L 1273/18 darüber hinaus auch hilfsweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung vorhandener Studienplätze.
4Mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 (Zulas-sungszahlenVO) vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. S. 338) setzte das zuständige Ministerium die Zahl der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/2019 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 132, für den Bachelorstudiengang Psychologie Nebenfach auf 34 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 108 fest. Durch die Änderungsverordnung vom 22. November 2018 (GV. NRW. S. 593) hat sich die Anzahl der festgesetzten Studienplätze nicht geändert.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich des Nachrückverfahrens im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2018/2019 133, im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Nebenfach 34 und im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs 110 Studienanfänger eingeschrieben (vgl. die im Verfahren 10 Nc 3/18 vorgelegte dienstliche Erklärung vom 28. November 2018 sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 im Verfahren 10 L 1038/18). Dabei handelt es sich ausweislich der dienstlichen Erklärung ausschließlich um Personen, die neu im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 eingeschrieben wurden; darunter befinden sich keine Personen, die beurlaubt sind oder einen Antrag auf Höherstufung gestellt haben.
6Auf die im Verfahren 10 L 1038/18 ergangene Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2. Oktober 2018 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 neben weiteren umfangreichen Unterlagen als Teil der Anlage 2 eine auf den Berechnungsstichtag 1. Oktober 2018 bezogene Kapazitätsberechnung vorgelegt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen und ihre diese ergänzenden Stellungnahmen, insbesondere mit Schriftsätzen vom 26. November 2018 im Verfahren 10 L 1038/18 sowie vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
8II.
9Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge haben jedenfalls mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
101. Soweit die Antragsteller einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung verfolgen, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Masterstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2018/2019 für das erste Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen 110 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - noch vergeben werden könnte (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
11Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das Wintersemester 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), beruhende Kapazitätsverordnung NRW 2017 (KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591). Nach dieser Verordnung liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde. Diese wird auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt, soweit nicht - wie für den streitgegenständlichen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird gemäß § 2 Abs. 1 aufgrund der zum Stichtag (hier: 1. März 2018) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten ermittelt. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
12a) Das bereinigte Lehrangebot pro Jahr beträgt 469,96 Deputatstunden (DS).
13Das Lehrangebot einer Lehreinheit wird auf Grundlage des dieser Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals ermittelt (§ 5 Abs. 1 KapVO NRW 2017). Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung) anzusetzen; im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 KapVO NRW 2017). Die Regellehrverpflichtung für die einzelnen Personalgruppen bestimmt sich ebenso wie die Zulässigkeit einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach der auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), ergangenen Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Lehrauftragsstunden sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 in die Berechnung einzubeziehen. Ferner ist das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017).
14aa) Der Lehreinheit Psychologie stehen ausweislich des als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 26. November 2018 im Verfahren 10 L 1038/18 vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 1. Oktober 2018), mit dem der als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 zum Verfahren 10 L 1038/18 eingereichte Stellenbesetzungsplan (Stand: 1. Oktober 2018) korrigiert wurde, für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 45,65 Personalstellen zur Verfügung. Die Zuordnung dieser Stellen zu den Personalgruppen der Lehrverpflichtungsverordnung, deren jeweilige Regellehrverpflichtung (in Semesterwochenstunden bzw. Deputatstunden) sowie das daraus resultierende Lehrdeputat der Lehreinheit Psychologie ergeben sich aus der Kapazitätsberechnung (Stand: 1. Oktober 2018) und stellen sich wie folgt dar:
15Personalgruppe |
Anzahl der Stel-len |
Regellehrverpflich-tung (in DS) |
Lehrdeputat(in DS) |
Universitätsprofessor (W 3) |
11 |
9 |
99 |
Universitätsprofessor (W 2) |
4 |
9 |
36 |
Juniorprofessor (W 1) |
4 |
4 |
16 |
Studienrat im Hochschuldienst (A 13) |
1 |
13 |
13 |
Akademischer Rat auf Zeit (A 13) |
9 |
4 |
36 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
12,65 |
4 |
50,60 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
3 |
8 |
24 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
1 |
12 |
12 |
zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
4 |
4 |
|
Summe |
45,65 |
290,60 |
bb) Auf Grundlage des Stellenbesetzungsplans und der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich ein (unbereinigtes) Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 290,60 DS. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Stellenbesetzungsplan nicht alle kapazitätsrechtlich relevanten Stellen aufführt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der Regellehrverpflichtung zu den einzelnen Stellen entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die diesbezüglich vorgetragenen Einwände einzelner Antragsteller sind zurückzuweisen:
17(1) Der Ansatz von vier DS für die vier Stellen für Juniorprofessoren (W 1) ist nicht zu beanstanden.
18Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplans ist nur eine dieser Stellen mit einer Juniorprofessorin besetzt. Da diese sich ausweislich des Stellenbesetzungsplans in der ersten Anstellungsphase befindet, ist die Lehrverpflichtung für diese Stelle zutreffend mit vier DS angesetzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Zwei weitere Stellen sind mit einem Akademischen Rat auf Zeit und einer befristetet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt, eine weitere Stelle ist vakant. Für die Kapazitätsberechnung ist jedoch grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der Kapazitätsverordnung NRW 2017 ebenso wie den Kapazitätsverordnungen NRW 2010 und 1994 das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten Lehrleistungen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017). Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die einer Stelle nach der Lehrverpflichtungsverordnung zuzuordnende Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der betreffenden Stelle hat, und dadurch dieser Stelle faktisch einen dauerhaften, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höheren Amtsinhalt vermittelt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.
20Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor: Wie bereits dargelegt beträgt die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase vier und in der zweiten Anstellungsphase fünf Lehrveranstaltungsstunden, wobei eine Lehrveranstaltungsstunde einer Deputatstunde entspricht. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie nicht mit einem Mittelwert von 4,5 DS, sondern mit vier DS anzusetzen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase besetzt werden würde.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 9 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28.
22Diese vier DS entsprechen sowohl der Regellehrverpflichtung für einen Akademischen Rat auf Zeit, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt, als auch der für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
23(2) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen (0,75 und 0,25) für Studienräte im Hochschuldienst (A 13) entspricht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Entgegen dem ersten Anschein hat die Antragsgegnerin das Lehrdeputat für diese beiden Teilzeitstellen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV vorgegebenen Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Zu dem in der Kapazitätsberechnung in der Zeile „A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst“ (Anlage 2 IX Blatt 1 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) angesetzten Deputat von 13 DS kommen noch vier in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesene Deputatstunden hinzu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 9 und 12 im Schriftsatz vom 23. Oktober 2018. Dass eine der beiden Teilzeitstellen mit einer im Angestelltenverhältnis stehenden Akademischen Rätin mit ständigen Lehraufgaben besetzt ist, führt nicht zu einer Erhöhung des angesetzten Deputats. Ihre Regellehrverpflichtung beträgt acht (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV; Ausführungen zu Nr. 7 im Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) Lehrveranstaltungsstunden, so dass diese Teilzeitstelle nicht dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft, als der betreffenden Stelle zugeordnet ist. Ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des angesetzten Deputats führt, dass die andere der beiden Teilzeitstellen vakant ist. Wie bereits dargelegt, ist die Kapazitätsberechnung grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist.
24(3) Das Lehrdeputat für die Stellen für Akademische Räte auf Zeit hat die Antragsgegnerin zu Recht mit vier DS angesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie sich aus dem Stellenbesetzungsplan ergibt - mehrere dieser Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und eine dieser Stellen mit einem Akademischen Oberrat auf Zeit besetzt sind.
25Nach dem abstrakten Stellenprinzip [s.o. (1)] kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. In Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Stellen bewusst dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft: Die Regellehrverpflichtung für Akademische Räte auf Zeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) beträgt ebenso wie die eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) vier Lehrveranstaltungsstunden.
26Dagegen liegt die Regellehrverpflichtung für Akademische Oberräte auf Zeit mit sieben Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) höher als die für einen Akademischen Rat auf Zeit. Auch ist die betreffende Stelle in Bezug auf das Lehrdeputat inzwischen dauerhaft „höherwertig“ besetzt: Aus den für das Wintersemester 2015/2016, das Wintersemester 2016/2017 und das Wintersemester 2017/2018 vorgelegten Stellenbesetzungsplänen der Lehreinheit Psychologie (Stand: 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016 und 1. Oktober 2017; Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 im Verfahren 10 L 896/15, Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016 im Verfahren 10 L 1432/16 und Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2017 im Verfahren 10 L 1780/17) ergibt sich, dass bereits in den genannten Semestern eine der Stellen für Akademische Räte auf Zeit mit demselben Akademischen Oberrat auf Zeit besetzt war. Jedoch kann die „überschießende“ individuelle Lehrverpflichtung mit dem Lehrdeputat einer der zahlreichen vakanten Stellen verrechnet werden.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 - 13 B 369/16 -, juris Rn. 3 ff; und vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 -, juris Rn. 3 ff.
28Wie sich aus dem aktuellen Stellenbesetzungsplan ergibt waren zum 1. Oktober 2018 neun (Teil-)Stellen mit einem Lehrdeputat von insgesamt 42,25 Lehrveranstaltungsstunden vakant.
29(4) Die Berücksichtigung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von vier DS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel auf vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist, soweit diese - wie hier - Lehraufgaben wahrnehmen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 8 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 waren auf diesen Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums nur Mitarbeiter mit befristeten Verträgen tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
30Im Übrigen verpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder das abstrakte Stellenprinzip [s.o. (1)] noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Der Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt danach allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 3, 9, und vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 10, sowie vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.
32Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Stelle Nr. 31 des Stellenbesetzungsplans mit einer unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin besetzt worden ist, für die nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
33- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 17, 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 26, vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -, Abdruck S. 3, und vom 17. Februar 2006 - 13 C 261/05 -, juris Rn. 8 ff. -
34acht DS in Ansatz zu bringen sind. Auch diese „überschießende“ individuelle Lehrverpflichtung kann - wie bereits unter (3) dargelegt - mit dem Lehrdeputat einer der zahlreichen vakanten Stellen verrechnet werden.
35(5) Der Ansatz eines Lehrdeputats von acht DS für die Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter entspricht - wie unter (4) dargelegt - der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
36(6) Das Lehrdeputat für die drei Teilzeitstellen (0,5 und zweimal 0,25) für befristet beschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit insgesamt zwölf DS angesetzt.
37Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV beträgt die Lehrverpflichtung für sonstige beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben i.S.d. § 42 Abs. 1 HG 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können aber nicht nur im Beamten-, sondern auch - wie hier - in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 1 HG). Daran anknüpfend bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV u.a., dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 16 genannten Beamten, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Letzteres ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 7 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 bei den betroffenen Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht der Fall, so dass deren Lehrverpflichtung - bezogen auf eine Vollzeitstelle - 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden beträgt.
38§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV bestimmt ferner, dass die Lehrverpflichtung für sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang ihrer weiteren Dienstaufgaben innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite kommt also nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben in Betracht. Fehlt es an solchen, verbleibt es bei der Obergrenze.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 10 Nc 38/13 -, juris Rn. 6.
40Gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 2 HG soll befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt nichts anderes. Insbesondere können sie nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung neben ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend Zeit für ihre wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung steht. §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 2 HG bestimmen ausdrücklich, dass befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben, also während ihrer Arbeitszeit, Gelegenheit zur wissenschaftlichen Qualifikation eingeräumt werden soll. Dabei ist der Begriff der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht beschränkt auf den Erwerb einer formalen Qualifikation wie z.B. der Promotion. Sie ist vielmehr auf den Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen gerichtet, der zu einer erfolgreichen beruflichen Karriere auch außerhalb der Wissenschaft befähigt. Dies folgt schon daraus, dass nur ein kleiner Teil der wissenschaftlich Qualifizierten auf Dauer in der Wissenschaft verbleiben kann und wird. Eine Regelung, die für Teilzeitbeschäftigte diesbezüglich etwas anderes bestimmt, enthält das Hochschulgesetz nicht.
41Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung für die drei Teilzeitstellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben am unteren Rand der vorgegebenen Bandbreite und damit mit sechs und zweimal drei Lehrveranstaltungsstunden ansetzen. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden damit begründet, dass die Teilzeitstellen für Lehrkräfte gedacht sind, die ein formales oder nicht formales wissenschaftliches Qualifikationsziel verfolgen, welches durch die Reduktion der Lehrverpflichtung gefördert werden soll (vgl. Nr. 9 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 sowie den Schriftsatz vom 26. November 2018 nebst Anlagen). Dementsprechend hat der Kanzler der Antragsgegnerin am 23. Juli 2013 grundsätzlich entschieden, dass die Lehrverpflichtung für befristet angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit zwölf Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen ist (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018).
42Die drei Teilzeitstellen sind ausweislich des Stellenplans mit zwei Lehrkräften für besondere Aufgaben (0,5 und 0,25) und einem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (0,25) besetzt, die ausweislich der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. November 2018 im Verfahren 10 L 1038/18 nachgereichten Arbeitsverträge befristet beschäftigt werden. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befristung der Arbeitsverträge tatsächlich vorliegen, ist - wie bereits unter (4) dargelegt - kapazitätsrechtlich irrelevant. Aufgrund der vorgelegten Arbeitsverträge, in denen für Frau E. . C1. eine sonstige wissenschaftliche Qualifikation durch die Übertragung von wissenschaftlicher Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben nach Abschluss der Promotion sowie für Frau I1. (ehemals L. ) und Herrn Q. der Abschluss einer Promotion für Oktober 2020 bzw. Juni 2019 vorgesehen sind, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass diese Angestellten weiterhin einer wissenschaftlichen Qualifikation nachgehen.
43Dass die Teilzeitstelle Nr. 44a für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ausweislich des Stellenplans mit einem in Teilzeit tätigen, befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt ist, steht einer Ansetzung der Lehrverpflichtung am unteren Rand der vorgegebenen Bandbreite nicht entgegen. Denn auch der wissenschaftliche Mitarbeiter verfolgt - wie dargelegt - das formale Qualifikationsziel der Promotion.
44Nicht zu beanstanden ist ferner, dass bezogen auf die Teilzeitstellen Nr. 44a und Nr. 44b des Stellenbesetzungsplans jeweils ein anteiliges Lehrdeputat von drei LVS angesetzt worden ist, während in den Arbeitsverträgen der diesen Stellen zugeordneten Angestellten abweichend davon ein Lehrdeputat von 3,1 LVS vereinbart worden ist. Denn das vertraglich vereinbarte Mehrdeputat ist nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2018 zum Verfahren 10 L 1038/18 nachvollziehbar dargelegt, dass beide Stelleninhaber ab dem Jahr 2019 nur noch im Umfang der im Stellenbesetzungsplan angesetzten drei LVS tätig sind, so dass unter Berücksichtigung der unter (1) dargelegten Grundsätze keine dauerhafte Höherbesetzung vorliegt, die sich kapazitätserhöhend auswirken könnte. Darüber hinaus kann diese „überschießende“ individuelle Lehrverpflichtung - wie bereits unter (3) dargelegt - mit dem Lehrdeputat einer der zahlreichen vakanten Stellen verrechnet werden.
45Die Dekanin der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaften hat zudem für die Teilzeitstelle Nr. 44c des Stellenbesetzungsplans - wie sich aus Anlage 7 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 ergibt - auch entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV für das Studienjahr 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 geprüft, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Ob die jährlichen Überprüfungen der Lehrverpflichtungen für die zwei weiteren Teilzeitstellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben dokumentiert wurden, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Zwar bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV, dass der Dekan studienjährlich prüft, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde; dies ist gemäß Satz 2 aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen, aufgrund derer die Lehrverpflichtung abweichend von der oberen Bandbreite festgesetzt wurde, weiterhin vorliegen. Dagegen verpflichtet § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV den Dekan nicht, zum jeweiligen Überprüfungstermin neu über die Abweichung von der oberen Grenze der Bandbreite zu entscheiden. Diese Überprüfungen hat im vorliegenden Fall das Gericht vorgenommen, das aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der oberen Bandbreite weiterhin vorliegen. Aufgrund des beschriebenen Normzwecks hat eine etwaige Verletzung des § 3 Abs. 3 LVV nicht zur Folge, dass die Lehrverpflichtung am oberen Rand der Bandbreite festzusetzen ist.
46(7) Drittmittelbedienstete sind nicht zu berücksichtigen.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 18, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.
48Dies folgt unmittelbar aus § 1 Satz 3 HZG, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen. Die gilt auch für diejenigen Personen, die nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 14 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 und der Anlage 10 I zu diesem Schriftsatz Lehrleistungen in der Pflichtlehre erbringen.
49(8) Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt III zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der Hochschulpakt III ist rechtlich als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Der Hochschulpakt III begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten, sind diese kapazitätsrelevant.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris Rn. 3, und vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris Rn. 16 zum Hochschulpakt III, sowie vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris Rn. 17, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 u.a. -, juris Rn. 3 f. zum Hochschulpakt II.
51Der dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 als Anlage 4 beigefügte Stellenplan der Antragsgegnerin weist vier mit Mitteln des Hochschulpakts finanzierte Stellen (Stellen 39 bis 42) sowie weitere aus Sondermitteln der Landesregierung finanzierte Stellen (Stellen 43 bis 46b) aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin weitere aus diesen Mitteln finanzierte Stellen entgegen den einschlägigen Vorgaben nicht berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
52(9) Die der Antragsgegnerin zugeflossenen Mittel nach dem Studiumsqualitätsgesetz vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) sind nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Diese Mittel sind gemäß § 2 Studiumsqualitätsgesetz zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz - wie auch § 1 Satz 3 HZG und § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017 ausdrücklich bestimmen - nicht vereinbar, der die Erhöhung der Anzahl der Studienplätze bezweckt.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 11. März 2014 - 10 Nc 32/13 -, juris Rn. 24 ff.
54(10) Ein unzulässiger Kapazitätsabbau auf Ebene des Stellenplans ist nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Anzahl der der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Stellen von 43,65 im Studienjahr 2017/2018 auf jetzt 45,65 Stellen erhöht; hinzugekommen sind zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Dementsprechend ist auch das der Lehreinheit zur Verfügung stehende unbereinigte Lehrdeputat von 282,6 auf 290,6 DS angestiegen.
55cc) Die von der Antragsgegnerin für vier W 3-Professoren und zwei W 2-Professoren angesetzte Ermäßigung der Lehrverpflichtungen in Höhe von insgesamt 17,75 DS entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 LVV. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung obliegen gemäß §§ 7 Satz 1 LVV, 33 Abs. 3 Satz 2 HG dem Rektor. Eine Delegation dieser Zuständigkeit auf den Dekan (§ 7 Satz 4 LVV) ist laut Auskunft der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 6 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 i.V.m. Anlage 5) jedenfalls für die hier in Rede stehenden Ermäßigungen nicht erfolgt.
56(1) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Frau L1. für die Ausübung des Amts der Dekanin um 6,75 DS (75 % von 9 DS) ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt.
57(2) Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen des Herrn O. um drei (Leitung der Hochschulambulanz) sowie der Frau T1. um zwei DS (Aufbau und Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche) lassen sich - wie auch in den Vorjahren - auf § 5 Abs. 2 LVV stützen. Nach dieser Norm können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung auch für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden.
58Bei den beiden angesprochenen Leitungsfunktionen handelt es sich um mit anderen Dienstaufgaben in Zusammenhang stehende Funktionen i.S.d § 5 Abs. 2 LVV. Sowohl die Hochschulambulanz, die ambulante Psychotherapie für erwachsene Patienten anbietet (vgl. http://t1p.de/kglu), als auch die Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche, die auf diagnostische und therapeutische Hilfe bei psychischen Störungen von Kindern und Jugendlichen spezialisiert ist (vgl. http://t1p.de/68ho), sind der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zugeordnet.
59Das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus den durch den Rektor der Antragsgegnerin am 25. September 2015 erteilten und mit Vermerken vom 25. April 2016 ergänzten Ermäßigungsbescheiden (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018). Die getroffene Ermessensentscheidung hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des dem Rektor eröffneten Ermessens und macht von ihm in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch. Insbesondere wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 erhobene Beanstandung mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 detailliert den Arbeitsaufwand für die Leitung der jeweiligen Ambulanz unter Darlegung des Zeitaufwands und einer Tätigkeitsbeschreibung erläutert und die Aktualität dieser Dienstaufgaben bestätigt. Danach übernehmen Herr O. und Frau T1. in der jeweiligen Ambulanz u.a. die Verantwortung für die Behandlung von mehreren hundert Fällen pro Jahr und sind Ansprechpartner für die geschäftsführende Leitung. Dass der Umfang der Befreiung außer Verhältnis zu dem mit der Leitung der jeweiligen Ambulanz verbundenen Arbeitsaufwand steht, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Die Erläuterungen der Antragsgegnerin zeigen, dass der im September 2015 anerkannte Entlastungsbedarf weiterhin besteht, so dass keine Notwendigkeit bestand, neu über die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen zu entscheiden.
60(3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn N. um zwei DS wegen seiner Tätigkeit als Sprecher der Universität C. für das Graduiertenkolleg „Gestaltung von flexiblen Arbeitswelten: Menschenzentrierte Nutzung von Cyber-Physical Systems in Industrie 4.0“ entspricht ebenfalls den Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV. Das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin auch hier ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus dem durch den Rektor der Antragsgegnerin am 18. Mai 2016 erteilten Ermäßigungsbescheid (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018). Auch insoweit wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Zwar enthält der Ermäßigungsbescheid keine Angaben zum Umfang der mit der Mitwirkung bei der Antragstellung anfallenden Aufgaben. Jedoch hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 im Verfahren 10 Nc 8/16 entsprechende Ausführungen gemacht. Danach werden die Promovierenden im Rahmen des Kollegs nicht nur an zwei Universitäten (C. und Q1. ) ausgebildet, sondern ist auch eine intensive Kooperation mit verschiedenen Unternehmen vorgesehen. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 hat die Antragsgegnerin zudem detailliert dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten Herr N. aktuell ausübt und den zeitlichen Umfang dieser Aufgaben konkretisiert. Auch insoweit zeigen die Erläuterungen der Antragsgegnerin, dass weiterhin Entlastungsbedarf besteht und kein Anlass bestand, über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung neu zu entscheiden. Der dargelegte Arbeitsaufwand steht zum Umfang der gewährten Befreiung nicht außer Verhältnis. Eine Einschränkung, dass nur der Leiter eines Graduiertenkollegs eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung beanspruchen darf, enthält die Lehrverpflichtungsverordnung nicht.
61(4) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn C2. um zwei DS für die Wahrnehmung des Vorsitzes der Ethik-Kommission ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß im Ermäßigungsbescheid vom 22. Mai 2017 (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) ausgeübt. Insbesondere wurde auch hier geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Wie sich aus dem Ermäßigungsbescheid sowie dem mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2017 im Verfahren 10 Nc 7/18 vorgelegten Antrag vom 15. März 2017 ergibt, steigt die Anzahl der von der Kommission zu fertigenden Voten, die zudem innerhalb kurzer Zeit anzufertigen sind. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Arbeitsaufwand von sechs bis acht Stunden pro Woche steht zum Umfang der gewährten Befreiung nicht außer Verhältnis. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arbeitsaufwand zwischenzeitlich wesentlich verringert hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; die Antragsgegnerin schätzt das Arbeitsaufkommen im Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 als unverändert ein.
62(5) Auch die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn I2. um zwei DS für die Erstellung der Konzeption für einen Forschungsschwerpunkt der in Gründung befindlichen medizinischen Fakultät ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß im Ermäßigungsbescheid vom 14. September 2018 (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) ausgeübt und dabei berücksichtigt, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Aus dem Ermäßigungsbescheid ergibt sich zudem, dass die Entwicklung eines Forschungsschwerpunktes für die medizinische Fakultät einen hohen zeitlichen Aufwand in Anspruch nimmt. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 hat die Antragsgegnerin ergänzend erläutert, welche konkreten Anforderungen an die Tätigkeit des Herrn I2. gestellt werden und ausgeführt, dass die Höhe der Deputatsverminderung auf der seit Mai 2018 tatsächlich angefallenen Arbeitszeit für das angegebene Projekt beruht. Vor diesem Hintergrund steht der mit dieser Tätigkeit verbundene Arbeitsaufwand von etwa vier Stunden pro Woche zum Umfang der gewährten Befreiung nicht außer Verhältnis.
63(6) Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 hat die Antragsgegnerin zudem auf den im Schriftsatz vom 27. November 2018 erhobenen Einwand nachvollziehbar erläutert, dass eine weitere Delegation von Aufgaben an andere Mitarbeiter nicht in Betracht kommt.
64dd) Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin zutreffend in Höhe von acht DS berücksichtigt.
65(1) § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 gibt vor, dass als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der Anlage 9 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 standen der Lehreinheit Psychologie sowohl im Sommersemester 2017 als auch im Wintersemester 2017/2018 jeweils acht Lehrauftragsstunden zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, so dass bezogen auf ein Semester acht DS zur Verfügung standen.
66(2) Die unvergüteten Lehraufträge in Höhe von 30 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. Anlage 11 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018), wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus.
67Titellehre, d.h. unentgeltliche Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren, sind nicht als (weitere) Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Ob Titellehre in die Ermittlung des Lehrangebots einzustellen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht verpflichten den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 (= juris, Rn. 39); OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff.
69Nach der Kapazitätsverordnung NRW 2017 bleibt Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots unberücksichtigt. Dies folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017, wonach unentgeltliche Lehrleistungen nicht als Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen sind. Da zudem auf Titellehre kein Anspruch besteht und es nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt wird, stellt sie kein dauerhaft verfügbares und mit der notwendigen Zuverlässigkeit in eine ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff., vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, juris Rn. 10 ff. (jeweils zu § 10 KapVO 1994).
71ee) Die Ausweisung von vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden in der Rubrik „sonstige Deputate“ in der Kapazitätsberechnung (vgl. Anlage 2 IX Blatt 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2018) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Ausführungen zu Nr. 11 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2018 gehört dieses Deputat zur Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, die formal der Zentralen wissenschaftlichen Einheit „C. School of Education“ zugeordnet ist, und erbringt der auf dieser Stelle geführte Mitarbeiter Lehre im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden für die Lehreinheit Psychologie. Dementsprechend ist es sachgerecht diesen „Dienstleistungsimport“ bei dieser Lehreinheit zu berücksichtigen.
72ff) Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen im Umfang von 49,87 DS für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport).
73§ 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen ist, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die aufgrund einer rechtlich verbindlichen Regelung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In der Regel finden sich derartige Regelungen in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs.
74Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris Rn. 36.
75Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer allein den zulassungsbeschränkten Studiengängen zugutekommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit, die zulassungsbeschränkte Studiengänge umfasst, erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 6.
77Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2017 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden, um die das Lehrangebot zu bereinigen ist, von den Cur-ricularanteilen i.S.d. § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2017 auszugehen, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese, d.h. die Dienstleistungen erbringende Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017).
78Ausgehend hiervon ist entsprechend den Berechnungen der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport im Umfang von 49,87 DS anzuerkennen:
79Wie aus der Kapazitätsberechnung (vgl. Anlage 2 IX Blatt 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2018) hervorgeht, hat die Antragsgegnerin für ihre Berechnung des Dienstleistungsexports 16 Studiengänge berücksichtigt. Für sämtliche dieser Studiengänge ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Studien- oder Prüfungsordnungen (vgl. Anlage 16 bis 49 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2018) nachgewiesen, dass Lehrveranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie durchgeführt werden, für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Dies gilt auch für den interdisziplinären Promotionsstudiengang Intelligente Systeme, an dem ausweislich der Studienordnung für diesen Studiengang (vgl. Anlage 34 und 35 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2018) auch die Fakultät für Psychologie beteiligt ist.
80Es finden ausweislich der Erklärung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 keine Dienstleistungsexporte in auslaufende Studiengänge, künftige Masterstudiengänge oder reine Wahlfächer statt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung nicht den Tatsachen entspricht, sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich.
81Die von einigen Antragstellern geäußerten Bedenken zum Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer teilt das Gericht nicht. Nach den eingangs dargelegten Ausführungen entscheiden die Hochschulen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen, und überprüfen die Verwaltungsgerichte entsprechende Entscheidungen der Hochschulen allein darauf, ob sie auf sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen beruhen. Angesichts dieses Maßstabs greift die von einigen Antragstellern zitierte Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, wonach ein Dienstleistungsexport aus einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen in den Wahlpflichtbereich eines anderen Studiengangs nicht erforderlich ist, wenn dort ein großes Wahlpflichtangebot besteht
82- vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2017 - B 3 E 17.10019 -,juris Rn. 70; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 494 -,
83unzulässig in die Lehrfreiheit und das aus ihr folgende weite Organisationsermessen der Antragsgegnerin ein.
84Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 E 17.10036 u.a. -, juris Rn. 12 f.
85Dass dem von einigen Antragstellern angegriffenen Wahlpflichtangebot sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zugrunde liegen, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, dieses Angebot ermögliche einen interdisziplinären Ansatz der Studiengänge (vgl. auch Nr. 2 des Schriftsatzes vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18), in die der fragliche Dienstleistungsexport erfolge
86- vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 17. November 2016 - 7 C 23/16 -, juris Rn. 41 -,
87ist nicht zu beanstanden. Zudem weist das in Rede stehende Wahlpflichtangebot einen hinreichenden Bezug zu den Studiengängen, in die es exportiert wird, auf und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Lehrangebot auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden könnte.
88Zu letzterem Aspekt vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 E 17.10036 u.a. -, juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris Rn. 76.
89Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der auf den Wahlpflichtbereich nicht der Lehreinheit Psychologie zugeordneter Studiengänge entfallende Dienstleistungsexport mit etwas über 2,0 DS relativ gering ist. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 2 des Schriftsatzes vom 3. Dezember 2018 im Verfahren 10 Nc 7/18 ergibt sich, dass ein Export in den Wahlpflichtbereich zugunsten der Bachelorstudiengänge Biologie, Sportwissenschaften und Umweltwissenschaften, die Masterstudiengänge Behaviour: From Neural Mechanisms to Evolution, History, Economics and Philosophy of Science, Intelligente Systeme, Klinische Linguistik und Statistische Wissenschaften sowie den Promotionsstudiengang Intelligente Systeme und in den Bachelorstudiengang Klinische Linguistik nur zu einem Bruchteil (0,02 von 0,35) erfolgt. Die Addition der aus Blatt 3 der Anlage 2 IX zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 für den Dienstleistungsexport in den Wahlpflichtbereich ersichtlichen Werte ergibt etwa 2,2 DS.
90Die von der Antragsgegnerin für die Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzten Curricularanteile (CAq-Werte, vgl. Anlage 2 IX Blatt 3 sowie Anlage 15 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) sind ebenso wie die Angaben zu den Zulassungszahlen bzw. den Studienanfängern des Vorjahres (vgl. Anlage 15 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage nach der Formel CAq x Aq ÷ 2 berechneten Werte (vgl. Anlage 2 IX Blatt 3 sowie Anlage 15 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) sind rechnerisch richtig. Die Addition dieser Einzelwerte ergibt einen Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 49,87 DS.
91Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Lehreinheit Psychologie in nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge exportiert hat.
92gg) Ausgehend von den unter bb) bis ff) ermittelten Werten errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester in Höhe von 234,98 DS (290,60 DS - 17,75 DS + 8 DS + 4,0 - 49,87 DS) und ein bereinigtes Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 469,96 DS (vgl. Anlage 2 IX Blatt 4 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018).
93b) Den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 1,83 (vgl. Anlage 2 IX Blatt 6 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) angesetzt.
94Gemäß § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputat-stunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte für Studiengänge an Universitäten sind innerhalb der in der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Bandbreiten zu berechnen (Satz 2); für den Bachelorstudiengang beträgt diese Bandbreite 2,2 bis 3,4 und für den Masterstudiengang 1,1 bis 1,7. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen (Satz 3). § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 regelt, dass der Curricularwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Da an Studiengängen der Lehreinheit Psychologie keine anderen Lehreinheiten beteiligt sind (vgl. Nr. 20 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018), entfällt dieser Schritt im vorliegenden Fall und entspricht der Curriculareigenanteil dem Curricularwert des jeweiligen Studiengangs. Der gewichtete Curricularanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 zu ermittelnden Anteilquote ermittelt (§ 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017).
95aa) Die von der Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge ermittelten Curricularwerte (vgl. Anlage 2 IX Blatt 5 und Blatt 6 sowie Anlage 57 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) von 2,23 (Bachelor), 0,73 (Bachelor Nebenfach) und 1,62 (Master) sind nicht zu beanstanden, insbesondere liegen diese Werte innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Dass die Antragsgegnerin gemäß ihren Ausführungen zu Nr. 20 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 und Anlage 57 zu diesem Schriftsatz für den Bachelor Nebenfach eine Bandbreite von 0,73 bis 1,13 und damit ein Drittel der Bandbreite für den Bachelor Hauptfach angesetzt hat, ist angesichts dessen, dass für das Studium im Nebenfach nur 60 Leistungspunkte statt 180 Leistungspunkte für das Studium im Hauptfach erforderlich sind, nicht zu beanstanden.
96Die Antragsgegnerin hat der Ermittlung der Curricularwerte für die den jeweiligen Studiengängen zugeordneten Lehrveranstaltungen ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 als Anlage 57 beigefügten Berechnung zutreffend die Faktoren Kontaktzeit (in Semesterwochenstunden), Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zugrunde gelegt und diese Werte nach der Formel Kontaktzeit x Anrechnungsfaktor ÷ Gruppengröße berechnet.
97Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12.
98Weder die einzelnen Rechenschritte noch die Addition der Einzelwerte zu einem Curricularwert für den jeweiligen Studiengang lassen durchgreifende Fehler erkennen.
99Auch die Herleitung der Curricularwerte ist nicht zu beanstanden:
100(1) Dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Curricularwerte von denen anderer Universitäten für vergleichbare Studiengänge abweichen, ist nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Spielraum wird den Universitäten durch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreiten eingeräumt. Zudem entspricht der Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie im Nebenfach dem durch die Bandbreite vorgegebenen Mindestwert und liegt der Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie nur knapp über dem durch die Bandbreite vorgegebenen Mindestwert.
101(2) Der von der Antragsgegnerin für Vorlesungen und Seminare gleichermaßen angesetzte Anrechnungsfaktor von 1 ist nicht zu beanstanden. Diese Praxis lässt sich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV zurückführen.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 13 C 60/13 u.a. -, Abdruck S. 5.
103Nach dieser Norm sind Seminare ebenso wie Vorlesungen voll auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Zwar enthält § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV keine unmittelbaren Vorgaben zu Anrechnungsfaktoren, sondern „dienst-“ bzw. „arbeitsrechtliche“ Vorgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung von in der Lehre tätigen Personen. Der Norm lässt sich jedoch die Wertung des Verordnungsgebers entnehmen, dass Vorlesungen und Seminare das Lehrpersonal im Durchschnitt in etwa gleich beanspruchen. Diese Wertung erlaubt es, den Anrechnungsfaktor bei der Ermittlung des für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Lehraufwands gleich anzusetzen, da der Anrechnungsfaktor ebenfalls der durchschnittlichen Beanspruchung des Lehrpersonals durch eine Lehrveranstaltungsstunde Rechnung trägt. Die bloße Behauptung, die Vorbereitungszeit für ein Seminar entspreche nicht der Vorbereitungszeit für eine Vorlesung, ist nicht geeignet, die Wertung des Verordnungsgebers zu widerlegen.
104Bei der Bestimmung von Anrechnungsfaktoren kann zudem die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 (abrufbar unter http://t1p.de/70n9, zuletzt abgerufen am 24. Oktober 2018) als Orientierungshilfe herangezogen werden, da dieses Gremium auf dem Gebiet der universitären Ausbildung über eine besondere Fachkompetenz verfügt. Die Empfehlungen (S. 6) sehen sowohl für Vorlesungen als auch für Seminare einen Anrechnungsfaktor von 1 vor. Dies gilt ausweislich der Empfehlungen (S. 5) sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge.
105(3) Der Ansatz der Gruppengröße für Vorlesungen mit 100 Teilnehmern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist für die Bestimmung der Gruppengröße nicht zwingend die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl zugrunde zu legen.
106Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12.
107Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung NRW 2017 zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden, so dass die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden kann, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt.
108Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 13.
109Aufgrund der besonderen Fachkompetenz, über die die Hochschulrektorenkonferenz auf dem Gebiet der universitären Ausbildung verfügt, kann bei der Bestimmung der Gruppengrößen ebenfalls auf die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
110Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 17.
111Diese Empfehlungen (S. 6) sehen für Vorlesungen ohne studienbegleitende Prüfungen keine Begrenzung der Teilnehmerzahl und für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 100 vor, und zwar sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge.
112Eine Gruppengröße von 100 für Vorlesungen stellt in dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Studienbewerber Beanspruchbaren und dem von der Antragsgegnerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpersonal Erbringbaren einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Zudem liegt die von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (vgl. Nr. 20 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018) angesetzte Gruppengröße kapazitätsfreundlich am oberen Rand der von der Hochschulrektorenkonferenz für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen vorgeschlagenen Bandbreite von 60 bis 100. Aus den Modulstrukturtabellen der Studiengänge Bachelor (vgl. Nr. 8 der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter http://t1p.de/qav3, zuletzt abgerufen am 24. Oktober 2018) und Master (vgl. Nr. 7 der fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter: http://t1p.de/e6mg, zuletzt abgerufen am 24. Oktober 2018) ergibt sich, dass nahezu alle Module dieser Studiengänge - von denen etliche auch Vorlesungen umfassen - mit benoteten Prüfungen verbunden sind.
113(4) Dass die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Seminare teilweise mit 15 und teilweise mit 20 oder 30 Teilnehmern festgelegt hat, begegnet keinen durchgreifenden Einwänden. Auch diese Gruppengrößen liegen innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite von 15 bis 30. Dass die Antragsgegnerin das ihr innerhalb dieser Bandbreite eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
114(5) Das Verhältnis von Vorlesungen zu Seminaren im Masterstudiengang ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie bestimmte Lehrinhalte in einer Vorlesung oder in einem Seminar mit deutlich geringerer Gruppengröße vermittelt. Dass die Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Masterstudiengangs das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
115bb) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben.
116Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquoten. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium (Satz 2). Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres (Satz 3). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden (Satz 4). Macht die Hochschule - wie im vorliegenden Fall - von ihrer Befugnis, die Anteilquoten unter planerischen Gesichtspunkten abweichend festzusetzen, Gebrauch, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 f. m.w.N. zu § 7 KapVO NRW 2010.
118Ausweislich der Ausführungen unter Nr. 21 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2018 hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichend von den Relationen der Bewerbungen des Vorjahres auf die drei Studiengänge festgelegt. Gemessen an diesen Relationen hätten die Anteilquoten, wie sich den Ausführungen der Antragsgegnerin unter Nr. 21 ihres Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 ergibt, 60 % für den Bachelor, 9 % für den Bachelor Nebenfach und 31 % für den Master betragen. Abweichend davon hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten für den Bachelorstudiengang mit 49 %, für den Bachelorstudiengang im Nebenfach mit 10 % und für den Masterstudiengang mit 41 % festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden:
119Die Erhöhung der Anteilquote für den Masterstudiengang, die nahezu der Erhöhung für das Studienjahr 2017/2018 entspricht, hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen unter Nr. 21 ihres Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 damit begründet, dass die Anteilquoten nachfrageorientiert festgelegt worden seien. Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setze ein Masterstudium der Psychologie voraus, so dass der überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen im Fach Psychologie ein Masterstudium anstrebe. Hinzu komme, dass sie - die Antragsgegnerin - sich im Rahmen des Masterprogramms gegenüber dem Ministerium verpflichtet habe, eine bestimmte Anzahl an Masterstudienplätze bereitzustellen. Diese Erwägungen sind sachgerecht, zumal die Anzahl der Bachelorstudienplätze im Vergleich zum Wintersemester 2017/2018 mit 132 konstant geblieben ist. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang festgesetzte Anteilquote nur wenige Prozentpunkte hinter derjenigen für den Bachelorstudiengang zurückbleibt und dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für Masterstudienplätze mit einer Anhebung von 31 % auf 41 % um etwa ein Drittel erhöht hat.
120Angesichts des beträchtlichen Bewerberüberhangs für den Masterstudiengang besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Erhöhung der Anteilquote für diesen Studiengang führe zu Lasten der Studienplatzbewerber im Bachelorstudiengang zu einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten.
121cc) Ausgehend von den Curriculareigenanteilen und den Anteilsquoten der Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,83 (2,23 x 0,489 + 0,73 x 0,101 + 1,62 x 0,411 = 1,090 + 0,074 + 0,666 = 1,83).
122c) Die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren von 0,96 (Bachelor), 0,84 (Bachelor Nebenfach) und 0,98 (Master) halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.
123Die Zulassungszahl soll nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dies erfolgt für die Lehreinheit Psychologie durch Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin den Vorgaben des § 9 Satz 2 KapVO NRW 2017 entsprechend nach dem vom Ministerium mit Erlass vom 23. Januar 2018 (vgl. Anlage 3 I zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) vorgegebenen sog. Hamburger Modell (vgl. Nr. 22 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018 i.V.m. der Anlage 1 VII zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) berechnet hat.
124aa) Das Konzept des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, so dass ein im Lauf des Studiums aufgrund der Abnahme der Anzahl der Studierenden in den höheren Fachsemestern geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem durch die Zulassung zusätzlicher Studenten im ersten Fachsemester verursachten höheren Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Erst diese Fiktion ermöglicht es zu berechnen, wie viele Studierende mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12.
126Bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, die abgangsbedingte Ersparnis an Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen. Vielmehr kann dieser Ersparnis ein zusätzlicher, durch Zugänge in höheren Fachsemestern (z.B. durch Quereinsteiger oder Ortswechsler) bedingter Ausbildungsaufwand gegenübergestellt werden. Dies entspricht dem Konzept des Schwundausgleichs und ist durch höherrangiges Recht nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Anstieg der Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden auf atypische Faktoren wie z.B. die Erhöhung der Lehrverpflichtung oder die Einstellung zusätzlichen Lehrpersonals zurückzuführen ist. Die Berücksichtigung derartiger Entwicklungen kann dazu führen, dass die Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden entgegen der dem Schwundausgleich konzeptionell zugrunde liegenden Annahme, dass die Zahl der in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten im Verlauf des Studiums abnimmt, höher liegt als die Anzahl der im vorherigen Fachsemester eingeschriebenen Studenten und die in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzustellende Verbleibequote bzw. Übergangsquote höher als 1 anzusetzen ist.
127Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5, vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u.a. -, Abdruck S. 5 ff., und vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u.a. -, juris Rn. 9 ff.
128Übersteigt, bezogen auf die zur Berechnung der Schwundquote herangezogenen Semester die Anzahl der Zugänge die der Abgänge, liegt kein Schwund vor und ist ein Schwundausgleichsfaktor nicht bzw. mit 1 anzusetzen.
129Der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors liegt eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums zugrunde. Diese Prognose basiert auf der Annahme, dass sich die Entwicklung des Studentenbestands eines Beobachtungszeitraums wiederholt. Aufgrund des prognostischen Charakters der Bestimmung der Schwundquote können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Dies verstößt nicht gegen § 9 KapVO NRW 2017. Diese Norm bezweckt, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen („erheblich“). Welches Modell der rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens zugrundezulegen ist, ist weder der Kapazitätsverordnung NRW 2017 noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, liegt im weiten Regelungsermessen des gemäß § 9 Satz 2 KapVO 2017 für die Auswahl des Modells zuständigen Ministeriums; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.
131Diese hat sich darauf zu beschränken, ob das Ministerium von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat.
132Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12.
133Ausgehend davon ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Schwundausgleichsfaktor - wie hier - auf Grundlage des sog. Hamburger Modells berechnet wird.
134Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5.
135bb) Gemessen hieran ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen (vgl. die Anlage 1 VII zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018) methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung auf fünf aufeinanderfolgende Semester (Wintersemester 2015/2016 bis Wintersemester 2017/2018). Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Schwundberechnung eingestellten Studierendenzahlen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben.
136Die von einzelnen Antragstellern erhobenen Einwände führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht ersichtlich ist, dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führen. Dass die Berücksichtigung des Sommersemesters 2018 - sei es zusätzlich, sei es anstatt des Wintersemesters 2015/2016 - zu einer wesentlich höheren Anzahl von Studienplätzen führt, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich (vgl. dazu auch Nr. 22 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018).
137Die Einwände gegen die Berücksichtigung von Studierenden, die von den Verwaltungsgerichten zum Studium zugelassen werden („Gerichtsstudenten“), greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin bezieht nur diejenigen Studierenden in die Berechnung des Schwundausgleichs ein, die zum 1. Dezember (Wintersemester) bzw. 1. Juni (Sommersemester) in einem Studiengang eingeschrieben sind (vgl. Nr. 22 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018). Daraus folgt, dass von den Verwaltungsgerichten zugelassene Studierende ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen Stichtag eingeschrieben sind. Diese stichtagsbezogene Vorgehensweise ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden, zumal auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass sie zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führt.
138Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundausgleichsfaktoren trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studierende auch in den Sommersemestern berücksichtigt hat, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
139Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 u.a. -, juris Rn. 19.
140d) Aufgrund der unter a) bis c) errechneten Werte für das bereinigte Lehrangebot, den gewichteten Curriculareigenanteil und den Schwundausgleich ergeben sich für den Bachelorstudiengang 131, für den Bachelorstudiengang Nebenfach 31 und für den Masterstudiengang 108 Studienplätze. Dem stehen für den Bachelorstudiengang 133, für den Bachelorstudiengang Nebenfach 34 und für den Masterstudiengang 110 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber. Eine darüber hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht.
141aa) Bei einem bereinigten Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 469,96 DS und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,83 errechnen sich 257 Studienplätze (469,96 ÷ 1,83 = 256,81). Dieses Ergebnis stimmt mit dem von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung ermittelten Ergebnis überein (vgl. Anlage 2 IX Blatt 6 zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2018). Diese 257 Studienplätze sind im Verhältnis der Anteilsquoten auf die Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master zu verteilen. Dies führt zu 126 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang (257 x 0,489 = 125,67), 26 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Nebenfach (257 x 0,101 = 25,96) und 106 Studienplätzen für den Masterstudiengang (257 x 0,411 = 105,63). Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichs ergeben sich für den Bachelorstudiengang 131 (126 ÷ 0,96 = 131,25), für den Bachelorstudiengang Nebenfach 31 (26 ÷ 0,84 = 30,95) und den Masterstudiengang 108 (106 ÷ 0,98 = 108,16) Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat abweichend hiervon die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang auf 132 und für den Bachelorstudiengang Nebenfach auf 34 festgesetzt und dies damit begründet, dass nach der Zielvereinbarung zum Hochschulpakt III eine Mehraufnahme an Hochschulanfängern vorgesehen ist (vgl. Nr. 23 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018). Zur Deckung des Lehrbedarfs für diese zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze greift die Antragsgegnerin auf unbezahlte Lehrauftragsstunden zurück (vgl. Nr. 24 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2018). Dies ist nicht zu beanstanden.
142Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 11.
143Der Umstand, dass die Anzahl der Studienplätze für den hier allein streitbefangenen Masterstudiengang Psychologie im Vergleich zum Studienjahr 2017/2018 trotz einer Erhöhung des Stellendeputats um zwei Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und dem damit verbundenen Anstieg des unbereinigten Lehrdeputats von 282,6 DS auf 290,6 DS [s.o. a) bb) (10)] von 110 auf 108 zurückgegangen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Rückgang beruht zum einen darauf, dass im gleichen Zeitraum die Ermäßigung der Lehrverpflichtungen von 15,75 auf 17,75 und der Dienstleistungsexport von 44,71 auf 49,87 DS angestiegen sind, ohne dass sich insoweit - wie unter a) cc) und ff) dargelegt - ein Verstoß gegen rechtliche Vorgaben feststellen lässt. Zum anderen beruht die Verminderung der Studienplätze für den Masterstudiengang Psychologie angesichts dessen, dass die Anzahl der für diesen Studiengang festgesetzten Studienplätze vor Schwundausgleich mit jeweils 106 gleich geblieben ist, auch darauf, dass der Schwundausgleichsfaktor für den Masterstudiengang im Vergleich zum Studienjahr 2017/2018 von 0,96 auf 0,98 gestiegen ist. Dies schlägt sich nach der einschlägigen Berechnungsformel [s.o. c) aa)] in einer niedrigeren Anzahl von Studienplätzen nach Schwundausgleich nieder. Auf die Höhe dieses Faktors hat die Antragsgegnerin keinen Einfluss, weil dieser - wie ebenfalls unter c) aa) dargelegt - maßgeblich davon abhängt, inwieweit die Zahl der Studenten in den höheren Fachsemestern zurückgeht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Rückgang der Anzahl der Studienplätze allein den Masterstudiengang betrifft, der - wie unter b) bb) dargelegt - beträchtlich von der Erhöhung der Anteilsquote von 31 % auf 41 % profitiert.
144bb) Eine über die vorstehend dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinausgehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Insbesondere liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt hat.
145Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris Rn. 32, und vom 2. Mai 2011 - 13 B 249/11 -, juris Rn. 3, offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 5 ff., und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 10 ff.; ablehnend: Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 B 105.14.FM.W3 -, NVwZ-RR 2014, 647 (juris Rn. 26).
146Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn ein Studiengang gezielt aus anderen Gründen als zur Erschöpfung der Kapazität überbucht wird.
147Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 -, NVwZ-RR 2014, 761 (juris Rn. 9 ff.); Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339.
148Als Indiz für Letzteres kommt u.a. in Betracht, dass eine Hochschule einen Studiengang deutlich überbucht.
149Überbuchungen sind jedoch grundsätzlich zulässig. §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 5 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), sehen ausdrücklich vor, dass Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die im Rahmen dieses Verfahrens von den Hochschulen anzusetzenden Überbuchungsfaktoren beruhen auf einer Prognose des Annahmeverhaltens der Studienbewerber.
150Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339 und 1340.
151Mit der Ermöglichung einer - auf sachgerechten Erwägungen beruhenden - Überbuchung soll es den Hochschulen ermöglicht werden, Studienplätze im Interesse der Studienbewerber so schnell wie möglich zu besetzen. Die infolge einer - auch verfahrensfehlerhaften - Überbuchung erfolgte Besetzung von Studienplätzen vermittelt Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines solchen.
152Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 4.
153Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210, dort Rn. 15, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung verhält sich nicht zur Zulässigkeit von Überbuchungen; die dortigen Ausführungen formulieren einen Grundsatz, der gegenläufige Gesichtspunkte, insbesondere solche, die die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität sicher stellen sollen, nicht kategorisch ausschließt.
154Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339.
155Im vorliegenden Fall liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin den Masterstudiengang gezielt aus sachfremden Gründen überbucht hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf 108 Studienplätze 110 Einschreibungen kommen. Dies entspricht einer Überbuchung in Höhe von noch nicht einmal 2 % und ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Auf eine etwaige unzulässige Überbuchung im Bachelorstudiengang können sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil sie einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie anstreben.
1562. Der von den Antragstellern in den Verfahren 10 L 1224/18 und 10 L 1273/18 hilfsweise verfolgte Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung steht ihnen jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Antragsteller mit ihrer Bachelornote oberhalb der Auswahlgrenzen für das Wintersemester 2018/2019 von 1,6 liegen.
157Soweit die Antragsteller gegen den Bescheid, mit denen ihre innerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, keine Klage erhoben haben, steht einer innerkapazitären Zulassung zudem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen.
158Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
159Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
- 1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a. - 2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.