I.
Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2017/2018 beim Antragsgegner.
§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2017/2018 an der … als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/2018) vom 05.07.2017 setzt u.a. die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2017/2018 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 76 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.
Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.
Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.
Die Antragspartei beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2017/2018 zuzulassen.
Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend. Sie beantrage ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.
Die … beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Die Universität … legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2017/2018 vor. Darin ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 279 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 294 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 15 SWS) angesetzt. Zuzüglich 25 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 53,2701 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung auslaufender Masterpeaks von 19,9179 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 230,8120 SWS (=Sb). Berechnet nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6765 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4304 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9721 wurden 76 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 Teilzeitstudienplätze errechnet. Ausweislich der Fachstatistik, Stand 12.09.2017, waren im Studiengang Psychologie BSc. 81 Studierende eingeschrieben.
Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inhaltlich und rechnerisch überprüft und akzeptiert worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und insbesondere auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Weitere freie Studienplätze, über die von der Universität bereits vergebenen 81 Studienplätze hinaus, errechnen sich nach summarischer Prüfung nicht.
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. RdNr. 26 m.w.N. zu § 123).
1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2017/2018 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen. Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).
2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen für weitere als die bereits 81 vergebenen Studienplätze nicht gegeben.
Auch wenn der Antragsgegner mit der Festsetzung von insgesamt 76 Studienplätzen im Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit und 2 Studienplätzen in Teilzeit gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen, verstößt, und sich nach den Berechnungen des Gerichts insgesamt abgerundet 80 Studienplätze in diesem Studiengang ergeben, steht kein weiterer freier Studienplatz zur Verfügung, da bereits 81 Studienplätze vergeben sind (siehe Berechnung unten Nr. 2.4).
Ein Anordnungsanspruch scheitert aber auch nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Ablehnung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.
Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (vom 18.06.2007, GVBl 2007, 401, Nr. 2210-8-2-1-1-K, zuletzt geändert durch VO v. 27.04.2017, 96) und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV –(14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286). Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 HZV.
Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2017 liegen darf.
Gemäß § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.- 2.1.2.).
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.3.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 76 hinaus im Wege der Überbuchung 5 weitere Studienplätze vergeben hat, lässt dies keine Rückschlüsse auf verdeckte Studienplätze zu. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 5 Abs. 5 HZV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam vom 05.05.2017, Az. 12 L 933/16.NC; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015, Az. OVG 5 NC 15.15 -, in juris). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte.
2.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie stellt sich wie folgt dar:
Die vorgelegte und mit Email vom 13.11.2017 ergänzte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung (bis auf eine Ausnahme, siehe unten) nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet.
Ob die Stelle von Frau Dr. …, die nach der glaubhaften Darstellung der Universität aus Studienzuschüssen finanziert wird, mit 5 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist, weil Frau Dr. … zumindest auch Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anbietet („Fallkonstellation und Therapieplanung“ im Wahlpflichtmodul „Evidenzbasierte Psychologische Psychotherapie“ und „Klinische Psychologie (I): Grundlagen und Konzepte“ im Pflichtmodul „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als kombinierte Vorlesung mit Übung), und fraglich ist, ob Frau … (die mit 5 SWS in der Stellenübersicht erfasst ist) den entfallenen fakultativen Bereich von Frau Dr. … („zur Verbesserung der Lehre“ gemäß Art. 5a Abs. 1 BayHSchG) ausgleichen kann, weil sie ebenfalls Pflicht- und Wahlpflichtmodule anbietet („Achtsamkeit zur Stressbewältigung“ und „Imaginative Verfahren in der Psychotherapie“ jeweils im Wahlpflichtmodul „Evidenzbasierte Psychologische Psychotherapie“, „Posttraumatische Belastungsstörung: Ätiologie und Behandlung“ im fachübergreifenden Wahlpflichtmodul, sowie „Praxisseminar therapeutische Basisfertigkeiten“ als Pflichtmodul), kann im Ergebnis dahinstehen.
Denn auch bei kapazitätserhöhender Berücksichtigung dieser Stelle (und Erhöhung des Lehrangebots um 5 SWS), errechnen sich keine weiteren, noch freien Kapazitäten. Auf die Berechnung unter Nr. 2.4 dieses Beschlusses, in der deshalb anstelle des von der Universität mit 294 SWS angesetzten Lehrdeputats von 299 SWS ausgegangen wird, wird Bezug genommen.
Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob allein die Finanzierung der Stelle von Frau Dr. … aus Studienzuschüssen gemäß Art. 5a Abs. 1 BayHSchG ausreicht, um ihr Lehrdeputat nicht anzurechnen, oder ob (analog zu Lehraufträgen) derartige Stellen gesondert auszuweisen sind und nachzuprüfen ist, ob die von dieser Stelle bedienten Lehrveranstaltungen zur Verbesserung der Lehre dienen, d.h. zum Pflichtbzw. Wahlpflichtbereich gehören bzw. fakultativer Natur sind, und/oder die Verbesserung der Lehre durch andere (in der Stellenübersicht aufgeführte) Stelleninhaber kompensiert werden kann.
Es wird allerdings für das kommende Jahr empfohlen, zusammen mit der Kapazitätsberechnung eine Übersicht mit aus Studienzuschüssen finanzierten Stellen sowie der von den Stelleninhabern übernommenen Lehrveranstaltungen vorzulegen.
§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.
Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amtsbzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt (Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 07.07.2013, Aktenzeichen 13 C 50/13, vom 15.05.2009, Az. 13 C 20/09, und vom 27.04.2009, Az. 13 C 10/09, jeweils juris, sowie VG Potsdam vom 07.11.2008, Az. 15 Nc 15/08 u. a., und vom 03.11.2006, Az. 15 Nc 21/06 u. a, jeweils juris, und vom 08.11.2007, Az. 15 Nc 19/07).
Die Besetzung der Stellenanteile der Stellenart A 13 mit den StNrn. 200178 und 200235 durch Frau Dr. …, die gleichzeitig Stellenanteile der Stellenart A 14 der StNrn. 200118 (Stellenanteil von 0,1) und 200177 (Stellenanteil von 0,15) innehat, kann jedoch nicht als „dauerhaft“ betrachtet werden mit der Folge, dass alle Stellenanteile mit dem Deputat für A14 eingerechnet werden müssten. Denn alle Stellenanteile, die von ihr besetzt werden, sind nach Auskunft der Universität (Email vom 13.11.2017) ausschließlich zeitlich befristete Stellen (a.Z.), auch wenn sie als solche in der Stellenübersicht zunächst nicht kenntlich gemacht waren. Arbeitsrechtliche Überlegungen sind vorliegend nicht anzustellen.
2.1.1 Die vorgenommenen Deputatermäßigungen sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
2.1.1.1 Die Deputatminderung für Prof. Dr. … um 3 SWS aufgrund seiner Wahl zum Dekan zum 01.10.2017 beruht auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Ermäßigung um bis zu 50 v.H.). Gemäß § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HZV sollen wesentliche, erkennbare oder eingetretene Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes berücksichtigt werden. Weil die Wahl vor Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte, und damit die künftige Funktion als Dekan bekannt war, steht einer Berücksichtigung nichts entgegen. Die gemäß § 7 Abs. 1 LUFV erforderliche Genehmigung durch das Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgte mit Schreiben vom 24.05.2017.
2.1.1.2 Die Deputatminderungen für Prof. Dr. … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu …) im Umfang von 2 Stunden ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des (damaligen) Bay. StMinWFK vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.
Es mag zutreffend sein, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z.B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts von insgesamt 8 Studiengängen in der Lehreinheit Psychologie erscheinen vier Studienfachberater noch nicht unangemessen. Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vom 14.02.2007 wurde jeweils eingehalten.
2.1.1.3 Die Minderung des Deputates für Prof. Dr. … um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.
2.1.1.4 Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatsminderung für Prof. Dr. … von 1 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“). Auch diese Tätigkeit wird 2017/2018 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.
2.1.1.5 Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit Schreiben vom 08.05.2015 weiterhin bestätigte Deputat begegnet auch in 2017 keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die Universität diese Einschätzung mit Schreiben vom 20.07.2017 aktualisierte und bestätigte.
2.1.1.6 Die Ermäßigung des Deputates für Dr. … um 1 SWS durch die Hochschule erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2016. Sie beruht auf § 7 Abs. 10 LUFV. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – von der Hochschule ermäßigt werden.
2.1.1.7 Die Verminderung des Deputats für Dr. … um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
– Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters (vgl. Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 „mit Wirkung für die Zukunft“; dabei wurde betont, dass davon ausgegangen werde, dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten werde) besteht derzeit jedenfalls kein Anlass, auch wenn die Studierendenzahl im betreffenden Studienfach mit insgesamt etwa 87 (vgl. „Übersicht über die Kapazitätsberechnungen“) nicht hoch ist (vgl. dazu VG Berlin vom 14.04.2011, Az. 30 L 922-10 und vom 22.08.2011, Az. 30 L 234.11, in juris). Ausweislich der Internetseite der Universität … ( …;) übt Dr. … nach wie vor die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus.
– Die Verminderung seines Lehrdeputats innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 Abs. 8b LUFV begegnet jedenfalls für das Jahr 2017/2018 keinen Bedenken.
Bei Lehrkräften für besondere Aufgaben ist der Umfang des Lehrdeputats in der einschlägigen Verordnung nicht abschließend festgelegt. § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV sieht eine Bandbreite von 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden vor. Die individuelle Lehrverpflichtung ist im Rahmen des Dienstrechts je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben festzusetzen. Diese personalrechtliche Entscheidung, für die keine ausdrücklichen Gesetzesvorgaben bestehen, hat das Staatsministerium bereits vor einigen Jahren (anknüpfend an die Delegation der Ernennungszuständigkeit für die betreffenden Besoldungsgruppen [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst – ZustV-WFKM –] und gestützt auf die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG –) in der Lehrverpflichtungsverordnung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffen und generell die Regelung den jeweiligen Hochschulen übertragen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, den Umfang der Lehrverpflichtung der Mitarbeiter unter Bezugnahme auf ihre jeweiligen Dienstaufgaben einzelfallbezogen zu bestimmen. In diesen Fällen handelt es sich also der Sache nach nicht um Deputatminderungen im Sinne des § 7 LUFV, sondern um konstitutiv wirkende Festlegungen individueller Lehrverpflichtungen. Die betreffenden Entscheidungen der Hochschulen unterliegen der vollen materiellen Überprüfung dahingehend, ob die Übertragung besonderer Dienstaufgaben das Zurückbleiben hinter dem Regeldeputat von (maximal) 18 Lehrveranstaltungsstunden unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts der Studienbewerber zu rechtfertigen vermag (BayVGH, Beschluss vom 05.10.2007, Az. 7 CE 07.10333, RdNr. 8 – juris –). Die Entscheidung der Universität ist dahingehend überprüfbar, ob die Verringerungen der Semesterwochenstunden mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar sind. Die Maßnahme muss nachvollziehbar sein (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, RdNrn. 59 ff.).
Im Schreiben der Universität … vom 22.05.2012 wurde folgende Begründung abgegeben:
1. „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie
2. Koordination von notwendigen Softwarelizenzen
3. Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
4. Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge
5. Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“
Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf- und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Im Schreiben von Prof. Dr. … vom 06.03.2017 wurde ergänzt, dass 2011 der letzte WAP-Antrag genehmigt worden sei und noch in 2017 ein neuer Antrag gestellt werden müsse, der derzeit in Bearbeitung sei. „Darüber hinaus erfordere die Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen und den Laborplätzen des Institutes für Psychologie zusätzliche Betreuung auch außerhalb der genannten Abwicklungszeiten.“
Damit ist jedenfalls für das Studienjahr 2017/2018 eine Verminderung innerhalb der Bandbreite glaubhaft gemacht, da ein entsprechender WAP-Antrag vorzubereiten ist und in 2018 dessen Abwicklung bevorsteht.
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass für die Jahre, in denen WAP-Anträge weder vorzubereiten noch abzuwickeln sind, die „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software …“ noch darzulegen ist.
Andere Deputatminderungen wurden nicht angesetzt.
Legt man die Beanstandung hinsichtlich der aus Studienzuschüssen finanzierten Stelle von Dr. … zugrunde, ist von 299 anstelle von 294 verfügbaren SWS auszugehen. Nach Abzug der Deputatminderungen (15 SWS) steht ein Lehrdeputat von 284 SWS zur Verfügung:
Lehrdeputat:
|
|
|
|
|
|
Anzahl
|
Deputat der Stelle
|
Deputat
|
Minderung
|
Summe
|
W3
|
4
|
9
|
36
|
0
|
36
|
W2
|
6
|
9
|
54
|
8
|
46
|
W2 (Lehrprofessur)
|
1
|
16
|
16
|
2
|
14
|
A13 wD
|
4
|
10
|
40
|
0
|
40
|
A 13 a.Z.
|
13,25
|
5
|
66,25
|
0
|
66,25
|
A13 WM
|
3
|
10
|
30
|
1
|
29
|
E13 UE
|
1
|
10
|
10
|
0
|
10
|
A14 a.Z.
|
0,25
|
7
|
1,75
|
0
|
1,75
|
A14 WM
|
2,5
|
10
|
25
|
0
|
25
|
E14
|
1
|
18
|
18
|
4
|
14
|
A14
|
0,131
|
|
2
|
|
2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summen
|
299
|
15
|
284
|
2.1.2 Lehrauftragsstunden:
Die durch die Universität … berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260-262 im WS 2015/2016 und SoSe2016“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge pendeln sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2014/2015: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS; 2015/2016; 31 SWS) auf durchschnittlich 25 SWS in 2016/2017 ein.
Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben undnicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2015/2016 und dem SS 2016, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2017 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, RdNr. 407). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG nicht vorzunehmen.
In den vorgelegten Unterlagen ist zwischen kapazitätserhöhenden (weil Pflichtbzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; dies bietet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anhaltspunkt für Beanstandungen. Solche wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insbesondere wurden unbesoldete Lehraufträge kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, RdNr. 416).
2.1.3 Export:
Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um insgesamt 51,7159 SWS statt um 53,2701 SWS, wie von der Universität berechnet (siehe unten).
Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).
Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG vom 13.12.1984, Az. 7 C 16.84 in NVwZ 1985, 573; Hess. VGH vom 03.03.1993, Az. Kk 12 G 4041/91 T), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1991, Az. 1 BvR 393, 610/85 in DVBl. 1992, 145 f. und NVwZ 1992, 361 f.; Hess. VGH, a.a.O).
Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gelten alle Grundrechte als prinzipiell gleichrangig; demgemäß bedarf es im Fall der Kollision eines Ausgleichs. Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer – beiden kollidierenden Grundrechten gegenüber – möglichst schonenden Weise herzustellen (Gebot der praktischen Konkordanz). Beiden kollidierenden Gütern müssen Grenzen gezogen werden, um am Ende eine optimale Wirksamkeit beider Güter sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 7, S. 377; Maunz/Dürig/Scholz Kommentar zum GG Art. 12 Rn. Randnummer 306).
Nach der Stufentheorie (vgl. BVerfG vom 11.06.1958, in BVerfGE 7, 377 ff.), die wegen des funktionalen Zusammenhangs auch auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass es für die Beschränkung der freien Ausbildungsstättenwahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen mindestens eines erhöhten Begründungsnachweises der Erforderlichkeit bedarf. Jedenfalls darf die gerichtliche Kontrolle bei keiner Vertretbarkeits- oder gar bloßen Evidenzkontrolle stehen bleiben.
Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1990 Az. 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526; Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.).
An einer nachvollziehbaren Begründung fehlt es jedoch, soweit der Export für den erfolgreichen Abschluss des importierenden Faches nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund dürfen nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung als Dienstleistungsexport auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote).
Für Wahlpflichtfächer gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass jedenfalls dann, wenn durch eine große Zahl von anderen, den Studierenden des fraglichen Studienganges zur Verfügung stehenden Wahlpflichtfächern sichergestellt ist, dass der Abschluss des Studienganges auch dann nicht nennenswert erschwert wird, wenn die von der Lehreinheit erbrachte Lehrveranstaltung entfallen sollte, die Verknappung des „eigenen“ Studienganges einer besonderen Abwägung der Hochschule bedarf, in welchem Ausmaß das fragliche Wahlpflichtfach tatsächlich „erforderlich“ ist (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, RdNr. 494 m.w.N.).
2.1.3.1 Hinsichtlich des aktuell angesetzten Exports in den Studiengang Soziologie Bachelor kann vorliegend dahinstehen, ob allein die Feststellung, dass die betreffende Lehrleistung (Pflichtbzw. mindestens Wahlpflichtveranstaltung) nicht vom importierenden Studiengang oder einem anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang selbst erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616), ausreicht, um einen Export - in welchem Umfang - auch immer für zulässig zu erachten und damit automatisch dem Grundrecht der Wissenschafts- und Lehrfreiheit gegenüber dem Grundrecht der Freiheit der Ausbildungsstättenwahl den Vorzug zu geben.
Denn im Gegensatz zu den Vorjahren wurde der Export in dieses - laut Modulhandbuch auf 8 Teilnehmer zulassungsbeschränkte - Wahlpflichtfach nicht mehr mit Aq/2 in Höhe von 133,5 (durchschnittliche Studienanfänger in den letzten beiden Semestern) angesetzt, sondern mit den tatsächlich nur zuzulassenden 8 Teilnehmern. Dieser Ansatz widerspricht zum einen nicht den Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV; denn danach sind zwar die Studienanfängerzahlen des (importierenden) Studienfaches zu berücksichtigen, da aber die Zulassung in dieses Wahlpflichtfach von Anfang an auf 8 Teilnehmer beschränkt ist, können auch nur 8 Studienanfänger dieses Wahlpflichtfach belegen. Diese Zahl von 8 Studienanfängern kann deshalb nicht nur als voraussichtliche, sondern sogar bekannte Entwicklung berücksichtigt werden. Zum anderen zeigt diese Beschränkung auf 8 Teilnehmer nunmehr, dass die Universität eine besondere Abwägung im oben genannten Sinn vorgenommen hat, um die Verknappung der Lehrkapazität auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Aus diesem Grund erübrigt sich eine genauere Betrachtung des jeweiligen Wahlverhaltens der Studierenden bei der Auswahl der nicht soziologischen Wahlpflichtfächer.
Die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie – Universitäten und gleichgestellte Hochschulen vom 05.11.2002 regelt im Übrigen unter Punkt 1.2., dass als „Wahlpflichtfächer/Wahlfächer“ im Grundstudium „z.B. Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Geschichte, Ethnologie, Psychologie, Biologie oder Informatik vorzusehen“ sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Export der Lehreinheit Psychologie in das Studienfach Soziologie Bachelor nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
Der angesetzte Curricularanteil in Höhe von 0,1167 ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sieht das Modulhandbuch des Bachelorstudienganges Soziologie für das Wahlpflichtmodul Organisationspsychologie zwei Vorlesungen und ein Seminar statt der angesetzten zwei Vorlesungen/Übung und ein Seminar, vor. Doch da im Modulhandbuch der Psychologie diese von der Lehreinheit Psychologie angebotene Veranstaltung als Vorlesung/Übung mit 4 SWS und einem Seminar mit 2 SWS angeboten wird, ist der Export mit der (offensichtlichen falschen) Bezeichnung im Modulhandbuch Soziologie mit dem von der Universität angesetzten Curricularanteil von 0,1167 SWS im Ergebnis nicht zu beanstanden. Empfehlenswert wäre allerdings eine entsprechende Korrektur des Modulhandbuches Soziologie. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
Modul Organisationspsychologie
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Wahlpflicht
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Lehrveranstaltungsart
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Betreungs-relation g
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Anzahl SWS
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LV-art (=k)
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Faktor
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CA
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Vorlesung/Übung
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80
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2
|
1
|
1
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0,0250
|
Vorlesung/Übung
|
80
|
2
|
1
|
1
|
0,0250
|
Seminar
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30
|
2
|
1
|
1
|
0,0667
|
|
|
|
|
CA-Anteil:
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0,1167
|
Ausgehend von 8 möglichen Teilnehmern errechnet sich deshalb ein insofern unveränderter Dienstleistungsexport in Höhe von 0,9336 SWS (8 x 0,1167).
2.1.3.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung /Sozp. BA LA BS ist nicht zu beanstanden. Er ist in der am 06.12.2017 übermittelten Berechnung „Ausfüllung des Curricularwertes (CW)“ nachvollziehbar dargestellt. Einwände wurden nicht geltend gemacht.
2.1.3.3 Der Dienstleistungsexport in Höhe von 4,0500 SWS (gegenüber 3,5745 SWS in 2016) in den Master-Studiengang Berufliche Bildung/Sozp MA LA BS begegnet allerdings Bedenken. Zutreffend ist, dass der Dienstleistungsexport für das „Basismodul Psychologie (EWS)“ bereits für den Bachelorstudiengang berücksichtigt wurde und deshalb folgerichtig für den Dienstleistungsexport entweder nur das „Aufbaumodul Psychologie mit 10 ECTS (da dieses nur belegt werden kann, wenn das Basismodul bereits absolviert worden ist) oder das Modul „Psychologie (EWS)“ mit 15 ECTS angesetzt werden kann (vgl. dazu Modulhandbuch S. 26, Fußnote 3). Im Rahmen der Berechnung der CA-Anteile (Verteilung der Studenten in „Nebenrechnung“) hinsichtlich der alternativ zu belegenden Module („Psychologie (EWS)“ mit 15 ECTS oder „Aufbaumodul Psychologie (EWS)“ mit 10 ECTS) ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass in der Nebenrechnung jeweils Lehrveranstaltungen aus der Schulpädagogik mit einbezogen wurden, die sowohl nach dem Modulhandbuch (siehe Seite 5 und 26) als auch nach der aktuellen Prüfungsordnung ( …) auf die Verteilung der Studierenden auf die beiden Psychologiemodule keinen erkennbaren Einfluss haben. Werden diese herausgerechnet, so ergibt sich zunächst (bei gleichbleibender Berechnungsart) folgende Nebenrechnung zur (unterstellten gleichmäßigen) Verteilung der Studierendenzahlen:
Berufliche Bildung Master, 2017/2018
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entweder Psychologie (EWS) mit 15 ETCS oder Aufbaumodul Psychologie (EWS) mit 10 ECTS
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Nebenrechnung zur durchschnittlichen und damit gleichmäßigen Verteilung der Studierendenzahlen:
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Psychologie (EWS)
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LVA
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SWS
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Vorlesung Psychologie (EWS) I
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V
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2
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|
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Vorlesung Psychologie (EWS) II
|
V
|
2
|
|
|
Seminar Psychologie
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S
|
|
2
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Seminarübung Psychologie
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S
|
|
2
|
|
|
|
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|
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Oder
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Aufbaumodul Psychologie (EWS)
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zwei aus den drei Vorl. sind zu belegen:
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LVA
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SWS
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|
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Vorlesung Psychologie EWS II A
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V
|
2
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|
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Vorlesung Psychologie EWS II B
|
V
|
2
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Vorlesung Psychologie EWS II C
|
|
|
|
|
Seminar Psychologie (EWS)
|
S
|
|
2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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Summe:
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8
|
6
|
|
Verteilung:
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4
|
3
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Der Curricularwert dieses Exports beträgt deshalb nach dieser Berechnung 0,1400:
Exportberechnung:
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siehe Nebenrechnung
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LVA
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SWS
|
Gruppen-größe
|
CA
|
Vorlesung
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V
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4
|
100
|
0,0400
|
Seminar
|
Sem
|
3
|
30
|
0,1000
|
|
|
|
Summe:
|
0,1400
|
Bei Aq/2 von 22,5 beträgt der Dienstleistungsexport deshalb 3,14 SWS (0,1400 x 22,5) anstelle von 4,0500 SWS.
Der Dienstleistungsexport verringert sich damit um 0,91 SWS.
Aber auch mit dieser Verminderung des Exports errechnen sich keine weiteren, freien über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus (siehe Berechnung unter Nr. 2.4 des Beschlusses).
2.1.3.4 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Neuberechnung (vgl. Email vom 11.12.2017) nicht mehr zu beanstandenden Neuberechnung des Curricularanteils der Psychologie für den Studiengang „Empirische Bildungsforschung MA“ beträgt dieser nunmehr 0,4727 anstelle der ursprünglich angesetzten 0,5485. Multipliziert mit den Studienanfängerzahlen von Aq/2 in Höhe von 3,5 errechnet sich Export von 1,6545 SWS anstelle der bisher angesetzten 1,9198 SWS. Dies bedeutet eine Verminderung des anzusetzenden Exports von 0,2653 SWS.
2.1.3.5 Der Ansatz eines Export von 0,0179 SWS in den Studiengang EWS – BA LA BS ist nach Angaben des Antragsgegners (Email vom 02.11.2017) fehlerhaft und zu streichen, da Studierende des Erweiterungsstudiums kein erziehungswissenschaftliches Studium mehr ableisten müssen, da dies im grundständigen Studium bereits abgeleistet werden musste.
2.1.3.6 Der Export in Höhe von 0,3610 SWS in den Studiengang Survey Statistik – MA ist nach Auskunft der Universität vom 11.12.2017 zu streichen, da die zunächst vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht angeboten werden.
2.1.3.7 Die Darlegung des Exports in die Erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (EWS) erfolgte anhand der der Email vom 04.11.2017 beiliegenden Übersicht. Gründe für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht dargelegt und sind auch nicht augenfällig.
2.1.3.8 Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der übrigen Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge wurden nicht substantiiert dargelegt und sind nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes anzuzweifeln, wurden ebenfalls nicht dargelegt und sind nicht offensichtlich.
Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 51,7159 SWS (53,2701 – 0,91 – 0,2653 - 0,0179 - 0,3610).
2.1.4 Zusätzliches Lehrangebot:
Das zusätzliche Lehrangebot als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.
Der Abzug von 19,9179 SWS ist nach den Erklärungen des Antragsgegners (Email zuletzt vom 12.12.2017) nachvollziehbar.
Damit errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 237,3662 SWS:
Lehrangebot 2017:
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Gesamtdeputat
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299
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Minderung
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– 15
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Summe:
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284
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Lehrauftragsstunden
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25
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abzgl. Export
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– 51,7159
|
abzgl. Fortschreibung Masterpeaks
|
|
– 19,9179
|
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|
|
bereinigtes Lehrangebot
|
|
237,3662
|
2.2 Lehrnachfrage
Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Damit verbleibt es bei dem von der Universität berechneten gewichteten Curricularwert von 2,6765.
Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.
Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.
Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätser-schöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).
2.2.1 Die Berechnungen der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie Bc. ist aufgrund der nachträglichen Begründung zur Gruppengröße (Email vom 12.12.2017) nicht zu beanstanden:
Das zum 22.06.2017 verabschiedete Modulhandbuch liegt der neu vorgelegten Berechnung vom 07.03.2017 zugrunde. Die in der „Ausfüllung des Curricularwerte (CW)“ angesetzten Lehrveranstaltungen stimmen vollständig mit den im Modulhandbuch festgelegten Veranstaltungen überein. Soweit die Seminare im Rahmen der Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie (mit Gruppengrößen von 20) von dem im Schreiben der Universität vom 23.11.2016 für jede einzelne Seminarveranstaltung gesondert begründeten Gruppengrößen (dort wurde für diese Veranstaltungen eine Gruppengröße von jeweils 30 dargelegt) abgewichen wird, ist dies aufgrund der nachgelieferten Begründung (Email vom 12.12.2017) nunmehr nachvollziehbar.
Die Einbeziehung von drei Wahlpflichtmodulen mit einer Gruppengröße von 15 (vgl. aus dem Vorjahr bekannten Schriftsatz der Universität vom 23.11.2016) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.2.2 Im Studiengang Psychologie MSc. stimmen die angesetzten Lehrveranstaltungen mit dem Modulhandbuch überein. Die Berechnung der Anteile der fachübergreifenden Lehrveranstaltungen kann anhand der Nebenrechnung (prozentuale Anteile der unterschiedlichen Lehrveranstaltungen) nachvollzogen werden. Bedenken wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2.3 Schwundquote:
Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2017/2018 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundfaktor von 0,9721. Dieser Wert weicht zwar von dem aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmen (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359; 2015/2016: 0,9468; 2016/2017 0,9267) auffällig ab.
Diese Abweichung gegenüber den Vorjahren kann laut Angaben der Universität im der Email vom 10.11.2017 (Antwort zu Frage 2) mit dem Studierendenverhalten erklärt werden. Insbesondere durch den Wegfall der Studierendenzahlen des WS 2013/14 und SS 2014 (siehe Vorjahresberechnung) hat sich das Schwundverhalten verbessert; siehe auch die Übergangsquoten von Fach‐ zu Fachsemester im Vergleich zum Vorjahr (vgl. Berechnungsunterlagen, Blatt 2. Statistik).
Anhaltspunkte für eine Beanstandung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u.a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.
Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.
Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.
Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).
Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende im Semester 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit nach dem jeweiligen Stichtag Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.
2.4 Aufnahmekapazität:
Selbst bei Berücksichtigung des erhöhten Lehrangebots (siehe oben Nr. 2.2) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 2.3) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 2.3) sowie der Anteilquote (zp), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CA x zp folgende Aufnahmekapazität:
(2 x 237,3662) / 2,6765 x 0,4304 = 76,3393 (Vollzeitstudium)
(2 x 237,3662) / 2,6765 x 0,0112 = 1,9865 (Teilzeitstudium)
Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9721 errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 78,5303 (76,3393 / 0,9721), d.h. aufgerundet von 79 Studienplätzen im Vollzeitstudium und von 2,0435 (1,9865 / 0,9721) im Teilzeitstudium.
Da bereits 81 Studienplätze im Vollzeitstudiengang und 2 im Teilzeitstudiengang vergeben sind, ist nach summarischer Prüfung kein weiterer freier Studienplatz vorhanden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines zusätzlichen Antrags auf innerkapazitäre Zulassung erscheint nicht angezeigt.