Verwaltungsgericht Minden Urteil, 17. Okt. 2013 - 1 K 991/10
Gericht
Tenor
Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Anlegung von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Lagebezeichnung V. T. 3 in W1. . Auf dem westlich angrenzenden Grundstück mit der Lagebezeichnung V. T. 5 errichtete der Beigeladene ebenfalls ein Wohnhaus. Darüber hinaus ließ er – zunächst ohne Genehmigung – erhebliche Aufschüttungen vornehmen sowie ein Gartengerätehaus errichten.
3Beide Grundstücke liegen in einem hängigen Gelände, das nach Süden deutlich abfällt. Der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan sieht Wohnbebauung sowie am südlichen Rand der Grundstücke eine private Grünfläche vor.
4Nachdem der Kläger sich über die vorgenommenen Aufschüttungen beschwert hatte, gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Bauordnungsverfügung vom 16.11.2004 auf, u. a. die Bodenaufschüttungen zum östlich gelegenen Grundstück des Klägers bis auf die im Grenzbereich vorhandene ursprüngliche Geländehöhe soweit abzutragen, dass ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m, gemessen ab Böschungsfuß, eingehalten wird. Diese Verfügung wurde vom Beklagten in einem Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht aufgehoben (Az.: 1 K 1083/05).
5Am 04.06.2009 stellte der Beigeladene Bauanträge für den Neubau eines Gartengerätehauses sowie für die vorgenommenen Geländebewegungen auf seinem Grundstück. Die Baugenehmigungen sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Grünstreifens wurden mit Bescheiden vom 16.03.2010 antragsgemäß erteilt und dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2010 zur Kenntnis gebracht.
6Der Kläger hat am 26.04.2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die angefochtenen Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten.
7Der Kläger beantragt,
8die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 16.03.2010 bezüglich der Errichtung eines Gartengerätehauses (Az.: 72/63.40.VL.99/09) und bezüglich der Vornahme von Geländemodellierungen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183, V. T. 5 in W1. (Az.: 72/63.40.VL.100/09) aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er meint, die Genehmigungen zur Vornahme von Geländeaufschüttungen und für die Errichtung eines Gartengerätehauses verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar sei die Aufschüttung rechtswidrig, weil sie die notwendigen Grenzabstände nicht einhalte. Sie beeinträchtige den Kläger aber weniger als eine flächendeckende Aufschüttung von 1 m, die auch dann zulässig sei, wenn ihr Böschungsfuß in der Grenzabstandfläche liege. Die Genehmigung des Gartenhauses sei nicht zu beanstanden, weil der erforderliche Mindestabstand zum Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung des an dieser Stelle zulässigen Geländeniveaus eingehalten sei.
12Der Beigeladene äußert sich nicht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Genehmigung für „Geländemodellierungen“ auf dem Vorhabengrundstück verstößt gegen die abstandrechtlichen Bestimmungen in § 6 BauO NRW, die in dem hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW) und denen nachbarschützende Wirkung zukommt. Die von der Genehmigung erfassten Veränderungen des Geländeniveaus halten den notwendigen Abstand zur Grenze des Klägers nicht ein.
17Der in § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW verankerte Mindestabstand von 3 m gilt gem. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als bauliche Anlagen gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch Aufschüttungen. Darunter fallen die hier genehmigten Veränderungen des Geländeniveaus. Ausweislich des mit dem amtlichen Prüfvermerk versehenen Höhenplans und des Längsschnitts ist das Geländeniveau auf dem Grundstück des Beigeladenen großflächig angehoben worden. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Aufschüttung, die teilweise höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche liegt und als begehbare Fläche daher grundsätzlich Abstandflächen auslöst.
18Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Böschung zum tiefer gelegenen Grundstück des Klägers in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen an keiner Stelle die Höhe von 1 m erreicht. Auch in diesem Fall kommt es auf alle Bestandteile der zumindest in Teilbereichen über 1 m hohen Aufschüttung an, also bereits auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.02.2010 – 7 B 1368/09 – und vom 17.02.2011 – 7 B 1803/10 –.
20Eine Aufschüttung ist einheitlich, wenn sie sowohl baulich-konstruktiv als auch in ihrer Funktion eine Einheit bildet. Die Einfügung gliedernder Elemente unterbricht den Zusammenhang nicht. Auch die Böschung hat keine selbständige, von der Aufschüttung unabhängige Funktion, auch wenn sie nicht dem Betreten durch Menschen dient.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2010 – 7 B 1368/09 –.
22Die hier genehmigte Aufschüttung im Gartenbereich ist danach als Einheit zu bewerten. Für eine Gliederung in unterschiedliche Bereiche sind weder baulich-konstruktive noch funktionale Merkmale ersichtlich. Vielmehr dient die Aufschüttung erkennbar insgesamt allein dem Zweck, das Gefälle auf dem Grundstück des Beigeladenen einzuebnen und dadurch topografisch bedingte Nutzungseinschränkungen auszugleichen.
23Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, er könne nicht erkennen, aus welchen Gründen der Kläger durch die vorgenommene Aufschüttung in seinen Rechten verletzt sei. Verstöße gegen abstandrechtliche Vorschriften begründen stets einen Rechtsverstoß, weil der betroffene Nachbar einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen hat. Zudem ist der von dem Beklagten ins Feld geführte Vergleich mit einer Aufschüttung, die in der Abstandsfläche beginnt und die Höhe von 1 m insgesamt nicht überschreitet, nicht zielführend. Er lässt unberücksichtigt, dass Veränderungen der Geländeoberfläche nicht beliebig, sondern nur nach Maßgabe der in § 9 Abs. 3 BauO NRW genannten Voraussetzungen zulässig sind. Danach kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Geländeveränderungen sind nur unter diesen abschließend genannten Voraussetzungen zulässig.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2010 – 7 A 2162/09 –.
25Dabei ist § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, vielmehr sind auch vom Bauantragsteller selbst im Zuge eines Bauvorhabens vorgenommene Veränderungen an diesen Voraussetzungen zu messen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.11.2003 – 7 A 405/02 –.
27Die von dem Beklagten zum Vergleich herangezogene Fallgestaltung wäre danach nur zulässig, wenn für die angenommene Veränderung der Geländeoberfläche ein sachlicher Grund i. S. d. § 9 Abs. 3 BauO NRW vorläge. Die vorgegebenen topografischen Verhältnisse sind dabei grundsätzlich hinzunehmen.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.1995 – 7 B 1187/95 –.
29Danach ergab sich ein sachlicher Grund hier insbesondere nicht aus der Notwendig-keit einer Angleichung der Nachbargrundstücke. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der natürlich vorhandene Höhenunterschied für eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen eine Aufschüttung erfordert, deren Böschungsfuß in der Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers liegt.
30Auch die Genehmigung zum Neubau eines Gartengerätehauses unterliegt der Aufhebung. Auch sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der aus § 6 Abs. 6, Abs. 5 Satz 5 folgende Grenzabstand von 3 m auf der Grundlage der genehmigten Bauvorlagen eingehalten wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem mit amtlichem Prüfvermerk versehenen Höhenplan noch die Höhenlagen nach Vornahme der Aufschüttung zu Grunde liegen. Die oben festgestellte Rechtswidrigkeit der Aufschüttung erfasst dadurch auch die Genehmigung des Gartenhauses. Infolge der Aufhebung der Genehmigung für die Geländeauffüllung verliert die Genehmigung des Gartenhauses ihre hinreichende Bestimmtheit. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.1995 – 11 B 1258/95 –.
33Die Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich daraus, dass die Neufestsetzung der Höhenbezugspunkte sich auch auf die Einhaltung der Abstandflächen auswirken kann.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene war an den Kosten des Rechtsstreits nicht zu beteiligen, weil er sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs.3 VwGO).
35Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 709 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.