Verwaltungsgericht Minden Urteil, 19. März 2015 - 1 K 887/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2014 verpflichtet, dem Beigeladenen den Rückbau der Aufschüttung auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183 (postalisch V. ‘m T. 5) in W1. aufzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 4/10, der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zu 3/10, im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 184 (postalisch: V. ‘m T. 3) in W1. . Auf dem westlich angrenzenden Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183 (postalisch: V. ‘m T. 5) errichtete der Beigeladene ebenfalls ein Wohnhaus. Die Grundstücke befinden sich südlich der Straße V. ‘m T. an einem Hang, der in Richtung der den Grundstücken südlich gelegenen I.----------straße / F. -B. -Straße abfällt. Ursprünglich fiel das Grundstück des Beigeladenen zudem in Richtung des klägerischen Grundstücks ab.
3Beide Grundstücke liegen im gemeinsamen Quellenschutzgebiet C. P. / C. T1. sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „F1. “ der Stadt W1. . Dieser weist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet aus. Für die zur I.----------straße gelegenen, südlichen Grundstücksteile setzt der Bebauungsplan eine nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Ferner bestimmt er, dass in einem Abstand von fünf Metern zur südlichen Grenze der Grundstücke ein Grünstreifen in geschlossener Pflanzung aus landschaftsgerechten Gehölzen anzulegen ist. Dadurch soll, so die Begründung zum Bebauungsplan, eine landschaftsgerechte Ein- und Durchgrünung erreicht werden.
4Am 08.03.2001 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Carport. Im Zuge der Baumaßnahmen im Laufe des Jahres 2001 nahm der Beigeladene erhebliche Aufschüttungen vor. Die dadurch zum klägerischen Grundstück entstandene Böschung erreicht in einem Abstand von drei Metern zur Grundstücksgrenze des Klägers an keiner Stelle die Höhe von einem Meter. Außerhalb des drei Meter Streifens steigt die Aufschüttung – wie aus einem vom Kläger beigebrachten Querprofil (Anlagen K 14 zum Schriftsatz vom 25.07.2014) ersichtlich ist – kontinuierlich an. Laut einem vom Kataster- und Vermessungsamt des Beklagten im Jahr 2004 erstellten Höhennivellement weist die Aufschüttung in einem Abstand von etwa 6,25 m zur südlichen und etwa 8,75 m zur östlichen – klägerischen – Grundstücksgrenze mit 2,41 m ihre maximale Höhe auf.
5In der südöstlichen Ecke seines Grundstücks, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und teilweise im Bereich des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens, errichtete der Beigeladene mit einem Grenzabstand von 3,06 m oder 3,07 m zum klägerischen Grundstück ein Gartenhaus, das eine Grundfläche von 3,85 m x 3,85 m aufweist, 3,22 m hoch ist und auf einer Pfeilerkonstruktion steht. In Richtung des klägerischen Grundstücks hat das Gartenhaus keine Fenster. Laut dem im Jahr 2004 erstellten Höhennivellement beträgt der Abstand zwischen der durch die Aufschüttung erhöhten Geländeoberfläche und dem Dach des Gartenhauses an dem Schnittpunkt von der nördlichen und östlichen Dachkante 3,43 m und an dem Schnittpunkt der östlichen und südlichen Dachkante 4,04 m. Die exakte Höhe der im Bereich des Gartenhauses vorgenommenen Aufschüttungen ist weder aus dem im Jahr 2004 erstellten Höhennivellement noch aus einem im Jahr 2009 angefertigten Lageplan ersichtlich, sie geht aber jedenfalls über 2,24 m nicht hinaus.
6Nachdem der Kläger sich über die vorgenommenen Aufschüttungen beschwert hatte, gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Bauordnungsverfügung vom 16.11.2004 auf, u.a. die Bodenaufschüttungen zum östlich gelegenen Grundstück des Klägers bis auf die im Grenzbereich vorhandene ursprüngliche Geländehöhe soweit abzubauen, dass ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m, gemessen ab Böschungsfuß, eingehalten werde. Diese Verfügung wurde vom Beklagten während eines Klageverfahrens vor dem erkennenden Gericht (Az.: 1 K 1083/05) aufgehoben.
7Am 16.03.2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für das auf seinem Grundstück vorhandene Gartenhaus (Az.: 72/63.40.VL.99/09-0/Kö) und für die vorgenommenen Geländemodellierungen (Az.: 72/63.40.VL.100/09-0/Kö). Die Kammer hob diese Baugenehmigungen mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 1 K 991/10) auf.
8Der Kläger beantragte daraufhin am 07.02.2014, dass der Beklagte gegen die Aufschüttungen und das Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen bauaufsichtlich einschreiten solle. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2014 mit der Begründung ab, er halte es für unverhältnismäßig, den Beigeladenen nach mehrmaliger Änderung der Rechtslage erneut zur Entfernung des angefüllten Bodens im Grenzbereich aufzufordern. Dieser habe nach Aufhebung der Rückbauverfügung im Klageverfahren 1 K 1083/05 damit rechnen können, dass die Bodenauffüllungen dem geltenden Recht entsprächen. Zudem hätten sich die Bepflanzungen entlang der gesamten Grundstücksgrenze weiter entwickelt und inzwischen ansehnliche Höhen erreicht. Mit der Abtragung des Bodens sei auch die vollständige Entfernung der inzwischen beträchtlichen Bepflanzung entlang der klägerischen Grundstücksgrenze verbunden, dies halte er vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensablaufs für nicht verhältnismäßig. Zudem vermöge er nicht zu erkennen, dass der angefüllte Boden etwa zu einer erheblichen Wertminderung des klägerischen Grundstücks, dessen eingeschränkter Nutzbarkeit im Grenzbereich, zusätzlichen Einblickmöglichkeiten, erhöhten Schattenbelastungen und einer erdrückenden Wirkung führe.
9Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 07.04.2014 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er einen Anspruch auf Erlass der beantragten Beseitigungsverfügung habe. Die Bodenaufschüttungen und das Gartenhaus verletzten die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Zudem sei das Gartenhaus rechtswidrig im Bereich des durch den Bebauungsplan Nr. 4 „F1. “ festgesetzten Grünstreifens errichtet worden. Das Gartenhaus hätte auch deshalb nicht errichtet werden dürfen, weil das Grundstück im Quellenschutzgebiet liege. Die Aufschüttung, die ein erdrückendes Ausmaßes erreicht habe, führe zu einer Wertminderung des klägerischen Grundstücks, auf das nun leicht Einblick genommen werden könne. Zudem laufe von dem Grundstück des Beigeladenen Regenwasser auf sein Grundstück und seine Garagenwand werde verunreinigt. Der Beigeladene habe aufgrund zahlreicher Eingaben des Klägers beim Beklagten und mehrerer Ortstermine nicht darauf vertrauen können, dass gegen die Aufschüttung und das Gartenhaus nichts einzuwenden sei. Die baulichen Anlagen entsprächen dem im Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen Baurecht nicht. Der Beklagte selbst habe in der Bauordnungsverfügung vom 16.11.2004 festgestellt, dass das Gartenhaus die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte, ebenso wie er zu der Erkenntnis gekommen sei, dass von der Aufschüttung Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2014 zu verpflichten, dem Beigeladenen den Rückbau der Aufschüttung und des Gartenhauses auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 22, Flurstück 183 (postalisch: V. ‘m T. 5) in W1. , aufzugeben,
12hilfsweise dem Beklagten aufzugeben, über den Antrag des Klägers vom 07.02.2014 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde bei einem Abstandflächenverstoß zwar in der Regel auf Null reduziert sei. Ein solcher Regelfall sei aber vorliegend nicht gegeben. Sowohl § 6 BauO NRW selbst als auch die dazu ergangene Rechtsprechung hätten sich sei Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen mehrfach grundlegend verändert. Jedenfalls seit der Änderung der Bauordnung NRW im Jahr 2006 habe der Beigeladene darauf vertrauen dürfen, dass gegen seine Anlagen öffentlich-rechtlich nichts einzuwenden sei. Der Gedanke des Bestandschutzes finde hier Anwendung. Eine unklare Rechtslage dürfe nicht dazu führen, dass die Eigentumsgarantie des Bauherrn aus Art. 14 GG unterlaufen werde, sobald sich die Rechtslage ändere und der vermeintlich beeinträchtigte Nachbar sich darauf berufe. Das Vertrauen des Beigeladenen und die weniger deutliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes müssten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen. Eine zu nah an der Grenze errichtete Gebäudewand sei nicht mit einem sanft ansteigenden Böschungsfuß vergleichbar. Von der Aufschüttung ginge keine gebäudegleiche Wirkung aus. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger durch das Gartenhaus in seinen subjektiven Rechten verletzt werde. Eine Änderung der Rechtslage dürfte nur auf zukünftige Bauvorhaben Auswirkungen haben, nicht jedoch auf den vorhandenen und genehmigten Baubestand.
16Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Kammer konnte durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
21Die zulässige Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 2. Alt VwGO) ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung der von dem Kläger beantragten Ordnungsverfügung zum Rückbau der Aufschüttung auf dem Grundstück des Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu (1.). Im Übrigen ist der Bescheid vom 05.03.2015 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das auf dem Grundstück des Beigeladenen aufstehende Gartenhaus (2.).
221. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn die angegriffene bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird und rechtswidrig ist, den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 35.
24Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der vorgenommenen Aufschüttung vor. Die für die bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW) gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung – die selbständige, also nicht nur mit der Herstellung baulicher Anlagen als Neben- oder Folgeergebnis verbundene,
25vgl. Boeddinghaus / Hahn / Schulte / Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: November 2014, § 2 Rn. 14,
26Aufschüttung ist in Teilbereichen bis zu 2,41 m hoch – wurde von dem erkennenden Gericht mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 1 K 991/10) aufgehoben.
27Die Aufschüttung war auch von Beginn an nicht genehmigungsfähig. Maßgeblich für die Prüfung der materiellen Illegalität ist im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baus. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiell-rechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einem Abrissgebot ausgesetzt werden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 – IV C 62.66 –, juris Rn. 23.
29Die Anschüttung entspricht dem im Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen materiellen Baurecht nicht. Sie verstößt gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW in seiner bis heute unveränderten Fassung. Danach kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Geländeveränderungen sind nur unter diesen abschließend genannten Voraussetzungen zulässig. § 9 Abs. 3 BauO NRW stellt eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2010 – 7 A 2162/09 –, juris Rn. 40.
31Für die Veränderung der Geländeoberfläche lag kein sachlicher Grund i. S. d. § 9 Abs. 3 BauO NRW vor. Ein solcher ergab sich insbesondere nicht aus der Notwendigkeit einer Angleichung der Nachbargrundstücke. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der natürlich vorhandene Höhenunterschied für eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen eine Aufschüttung erforderte, deren Böschungsfuß innerhalb eines drei Meter Streifens zum klägerischen Grundstück liegt,
32vgl. VG Minden, Urteil vom 17.10.2013 – 1 K 991/10 –, juris Rn. 27,
33und auch danach kontinuierlich ansteigt, um in einem Abstand von etwa 6,25 m zur südlichen und etwa 8,75 m zur östlichen – klägerischen – Grundstücksgrenze mit 2,41 m ihre maximale Höhe zu erreichen.
34Die streitgegenständliche Aufschüttung verstößt auch zu Lasten des Klägers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW, denn sie hält die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW freizuhaltende Abstandfläche von drei Metern nicht ein.
35Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.10.2013 – 1 K 991/10 –, juris Rn. 14 ff.
36Das seit der Errichtung der Aufschüttung bestehende Nachbarabwehrrecht ist nicht verwirkt. Zwar können auch materielle Abwehrrechte des Nachbarn gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1997 – 4 B 10/97 –, juris.
38Jede Verwirkung setzt aber das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 214/10 –, juris Rn. 47.
40Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat sich mit der Aufschüttung zu keiner Zeit einverstanden erklärt, sondern seine Einwendungen gegen die bauliche Anlage regelmäßig geltend gemacht.
41Der Beklagte ist auch zum Einschreiten gegen den Abstandflächenverstoß des Beigeladenen verpflichtet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert ist, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.10.2010 – 7 A 290/09 –, juris Rn. 28 m.w.N.
43Diese regelmäßig zu bejahende Pflicht zum Einschreiten bedeutet jedoch nicht, dass bei einem Abstandflächenverstoß stets und unter allen Umständen zugunsten des betroffenen Nachbarn eingeschritten werden muss. In besonders gelagerten Einzelfällen kann vielmehr auch die Entscheidung, aufgrund der speziellen Situation von einem Einschreiten abzusehen, ausnahmsweise noch ermessensgerecht sein. Hierzu bedarf es allerdings besonderer Gründe, die es rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2012 – 2 A 2463/11 –, juris Rn. 11 und Urteil vom 25.10.2010 – 7 A 290/09 –, a.a.O. Rn. 30.
45Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Insbesondere greift der Einwand des Beklagten, der Gedanke des Bestandschutzes solle hier Anwendung finden, wegen des Verstoßes der Aufschüttung gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW schon im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht durch. Der Beklagte konnte das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten auch nicht ermessensfehlerfrei i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO mit der Erwägung ablehnen, es handele sich hier lediglich um einen sanft ansteigenden Böschungsfuß innerhalb der Grenzbebauung, nicht zu vergleichen mit einer zu nah an der Nachbargrenze errichteten Gebäudewand. Verstöße gegen abstandrechtliche Vorschriften begründen stets einen Rechtsverstoß, weil der betroffene Nachbar einen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen hat. Die Aufschüttung ist auch nicht zu geringfügig, um den streitgegenständlichen Abwehranspruch auf Erlass einer Beseitigungsverfügung zu begründen. Bei Betrachtung der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Lichtbilder (Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 25.07.2014) und der vom Berichterstatter des Verfahrens 1 K 991/10 im Rahmen eines Ortstermins angefertigten Fotos lässt sich nicht ausschließen, dass die Aufschüttung die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW – Vorbeugung der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens und Vermeidung, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand),
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 A 2463/11 –, juris Rn. 13, –
47tangiert. Dem rechtswidrigen Zustand muss daher abgeholfen werden.
482. Soweit der Kläger sich gegen das Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen wendet, hat seine Klage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten des Beklagten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegen das Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen besteht mangels Verstoßes der baulichen Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften nicht.
49Insbesondere kann der Kläger seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass das Gartenhaus außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 4 „F1. “ festgesetzten Baugrenzen und zum Teil innerhalb des festgesetzten Grünstreifens liegt. Die in Rede stehenden Regelungen haben keinen nachbarschützenden Charakter. Ob der Festsetzung von Baugrenzen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung zukommt, ist im Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 – 2 A 1674/14 –, juris Rn. 11.
51Derartige Umstände sind nicht geltend gemacht und nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Die Festsetzung der Baugrenzen dient lediglich der städtebaulichen Ordnung des Plangebietes. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber den schon durch die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW gewährleisteten Nachbarschutz zusätzlich durch die Festsetzung von Baugrenzen sichern wollte, bestehen nicht. Auch der Regelung, dass in einem Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze ein Grünstreifen anzulegen ist, kommt keine nachbarschützende Funktion zu. Der Grünstreifen soll laut der Begründung zum Bebauungsplan einer landschaftsgerechten Ein- und Durchgrünung des Plangebietes dienen. Auch diese Festsetzung dient damit lediglich der Allgemeinheit.
52Kommt der Festsetzung der Baugrenzen hiernach keine nachbarschützende Wirkung zu, so könnte die von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht gedeckte und daher – ohne Zulassung der Anlage nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO – objektiv rechtswidrige Überschreitung der Baugrenze nur dann Nachbarrechte des Klägers verletzten, wenn insoweit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen wäre, also der Kläger durch den genannten Verstoß in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wäre.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.1996 – 11 B 970/96 –, juris Rn. 12.
54Hierfür ist, schon im Hinblick auf die die Entfernung des Gartenhauses zum Grundstück des Klägers, nichts ersichtlich. Überdies weist das Gartenhaus in Richtung des klägerischen Grundstücks keine Fenster auf.
55Eine eigene Rechtsverletzung des Klägers ist ebenfalls nicht erkennbar, soweit er einen Verstoß gegen die Festsetzung des gemeinsamen Quellenschutzgebietes C. P. / C. T1. rügt. Auch diese Festsetzung besteht offensichtlich allein im öffentlichen Interesse.
56Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich. Das Gartenhaus verletzt insbesondere nicht die nachbarschützenden Bestimmungen des § 6 BauO NRW. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von Abstandflächen nicht erforderlich ist, ist hier nicht einschlägig. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m genügt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Anders als bei dem nach § 6 Abs. 6 BauO NRW a.F. geltenden Schmalseitenprivileg knüpft die neue Regelung dabei nicht mehr an das Gebäude an. Für die Halbierungsregelung in der seit dem 28. Dezember 2006 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ist vielmehr die Grundstücksgrenze aus Sicht des Baugrundstücks maßgebend. Nach dem Wortlaut der Neuregelung darf die Halbierungsregelung gegenüber "jeder Grundstücksgrenze" nur einmal angewendet werden. Liegen auf dem Baugrundstück mehrere Gebäude, so dürfen die gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze liegenden Außenwände der Gebäude, soweit diese eine Tiefe der Abstandfläche von 0,8 H nicht einhalten, jedenfalls insgesamt nicht länger als 16 m sein.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2010 – 10 B 229/10 –, juris Rn. 13ff.; Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 251.
58Von der Halbierungsregel macht nur das Gartenhaus Gebrauch; dass das auf dem Grundstück ebenfalls aufstehende Wohnhaus oder die Garage 0,8 H nicht einhalten, ist nicht geltend gemacht und auch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.
59Der somit zur klägerischen Grundstücksgrenze erforderliche Abstand von 0,4 H, mindestens aber 3 m, wird von dem in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Gartenhaus gewahrt. Das 0,4-fache der Gebäudehöhe liegt hier noch unter der gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW einzuhaltenden Mindestabstandfläche von 3 m. Die Abstandfläche wird nach folgenden Maßstäben berechnet: Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. BauO NRW nach der Wandhöhe; sie wird gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. BauO NRW senkrecht zur Wand gemessen. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW gilt als Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW ist bei geneigter Geländeoberfläche die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile. Maßgebliche Geländeoberfläche ist dabei gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche. Die einzuhaltende Abstandfläche beträgt danach 2,39 m: Die östlichen Garagenwand ist tatsächlich im Mittel 3,74 m hoch [(3,43 m (Schnittpunkt der nördlichen und östlichen Dachkante) + 4,04 m (Schnittpunkt der östlichen und südlichen Dachkante)): 2]. Hinzu kommt der Abstand der durch die Aufschüttung bewirkten Geländeoberfläche von der natürlichen Geländeoberfläche [3,74 + 2,24 = 5,98]. Das 0,4-fache davon beträgt 2,39 m.
60Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Annotations
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.