Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Sept. 2015 - 1 K 2022/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung P. U. 25 in M. . Für das Grundstück erteilte die Beklagte unter dem 21.07.2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses sowie eines Geländeplateaus.
3Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Planunterlagen sollte das eingeschossige Wohnhaus im Bereich der oberen Grundstückshälfte nahe der Straße P. U. errichtet werden. Vor der nach Nordwesten ausgerichteten Terrasse schließt sich ein 1,6 m tiefer liegendes, durch Aufschüttung herzustellendes Geländeplateau mit einer Fläche von 268,60 m² (17 x 15,80 m) an. Dieses wird nach Nordwesten und nach Nordosten durch eine zweistufige Böschung, nach Südwesten durch eine einstufige Böschung abgefangen. Die dem Grundstück A.-------weg 22 gegenüberliegende nordwestliche Böschung hält von der Grenze an der schmalsten Stelle einen Abstand von 3 m ein. Nach der Schnittzeichnung weist sie Steigungswinkel von 36,16° in der unteren und 55,50° in der oberen Stufe auf und führt damit auf einer Tiefe von ca. 7,6 m zu einem künstlichen Geländeanstieg um mehr als 6 m. In der Baubeschreibung führte der Kläger bezüglich des Geländeplateaus aus, das Grundstück werde durch die Geländemodellierung insbesondere von seinen Kindern optimal genutzt werden können.
4Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den damaligen Berichterstatter lehnte die Kammer unter Mitwirkung des heutigen Berichterstatters einen Antrag der Beigeladenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (Az.: 1 L 55/11). Auf die dagegen eingelegten Beschwerde ordnete das OVG für das Land NRW durch Beschluss vom 16.05.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung für die Erstellung eines Geländeplateaus an (Az.: 2 B 285/11).
5Auf die Klage eines unterhalb des klägerischen Grundstücks wohnenden Nachbarn ‑ des damaligen Eigentümers des Grundstückes A.-------weg 22 ‑ hob das erkennen-de Gericht durch Urteil vom 29.03.2011 die Baugenehmigung vom 21.07.2010 hin-sichtlich des Geländeplateaus auf (Az.: 1 K 2946/10). Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG für das Land NRW vom 06.09.2011 abgelehnt (Az.: 2 A 1097/11).
6Durch Bauordnungsverfügung vom 27.12.2011 ordnete die Beklagte u. a. den Rückbau des Geländeplateaus an. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 19.01.2013 zurück.
7Einen zuvor gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neugestaltung des Geländeplateaus („Geländemodellierung“) vom 07.10.2011 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2011 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen (Az.: 1 K 201/12).
8Am 18.04.2013 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Geländemodellierung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ausweislich der Antragsunterlagen soll der untere an der Südgrenze des Grundstücks gelegene Bereich bis zur Höhenlage 06 unverändert bleiben, d. h. das Gelände steigt auf eine Strecke von etwa 4 m um mindestens 3 m an. In nördlicher Richtung anschließend ist dann eine Abtragung des aufgeschütteten Geländeplateaus um etwa 2,5 m im Bereich der Höhenlage 07 und bis 0,6 m im Bereich der Höhenlage 10 vorgesehen. Der Steigungswinkel beträgt zunächst 17,77° und geht an seinem nördlichen Ende auf ein um etwa 0,6 m reduziertes ebenes Plateau über. Dadurch bleibt es an der südlichen Kante des unteren Plateaus bei einer Aufschüttungshöhe von etwa 2,7 m. Zur Begründung heißt es in der beigefügten Baubeschreibung auszugsweise: Auf Grund der besonderen Bodenverhältnisse („weiche“ Böden – daher auch sog. „Kiesstopfsäulen“ unterhalb des Wohnhauses) sei von einem völligen Abtrag des künstlich erstellten Geländes abzuraten. Der vorgelagerte bewehrte Boden diene der Stabilisierung der hinteren weichen Böden. Aus Sicht des Bodengutachters müsse zumindest der untere Bereich bis zum Aufgang ca. Lage 07 erhalten bleiben.
9Die Beklagte lehnte den Antrag zur Geländemodellierung des Hanggrundstücks mit Bescheid vom 13.05.2013 ab. Die zu den Verwaltungsvorgängen genommene Aus-fertigung trägt das Datum 15.05.2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine Modellierung des Geländes, sondern um die Errichtung einer baulich selbständigen Anlage. Die Aufschüttung füge sich auch in der nunmehr vorgesehenen Form nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, weil das Geländeplateau gegenüber den nordöstlich und nordwestlich angrenzenden Nach-bargrundstücken eine erdrückende Wirkung entfalte.
10Der Kläger hat am 06.06.2013 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Ablehnungsbescheid berücksichtige nicht, dass die nunmehr zur Genehmigung gestellte Hanggestaltung nicht mehr den Eindruck eines Nebengebäudes vermittle. Vielmehr handele es sich um eine Terrassierung, die in besonderer Weise auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht nehme.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.05.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Baugenehmigung für die Geländemodellierung auf seinem Hanggrundstück P. U. 25 in M. gemäß Antrag vom 18.04.2013 zu genehmigen.
13Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte trägt vor, das Vorhaben verstoße gegen § 14 BauNVO, da es sich bei der vorgesehenen Hanggestaltung um keine dem Wohngebäude untergeordnete Nebenanlage handele. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege unabhängig davon vor, ob die einschlägigen Abstandflächenvorschriften eingehalten seien. Jedenfalls entfalte das Vorhaben auf benachbarte Grundstücke eine erdrückende Wirkung. Die von dem Kläger ins Feld geführte Errichtung eines Schwimmbades in der näheren Umgebung führe zu keiner abweichenden Bewertung. Bei dem angesprochenen Schwimmbad auf dem Grundstück Naue handele es sich eindeutig um eine der Hauptanlage untergeordnete bauliche Anlage.
16Die Beigeladene macht geltend: Die beantragte Geländemodellierung verstoße gegen ihren Gebietsgewährleistungsanspruch. Die Hanggestaltung sei in der näheren Umgebung ohne Vorbild. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift in § 9 Abs. 3 BauO NRW. Eine Veränderung des natürlichen Geländes bedürfe bei Baugrundstücken einer Rechtfertigung. In diesem Sinne anerkennenswerte Gründe i. S. v. § 9 Abs. 3 BauO NRW seien nicht ersichtlich.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 201/12, 1 K 2946/10, 1 K 2022/13, 1 K 2023/13, 1 K 2283/13, 1 K 3111/11, 1 L 644/10 und 1 L 55/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.05.2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Der Kläger begehrt mit der Klage die Baugenehmigung für eine als „Geländemodel-lierung“ bezeichnete Maßnahme. In der Sache geht es um die Abtragung in Teil-bereichen des auf dem Baugrundstück hergestellten Plateaus. Da die ursprünglich erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst einem rückwärtig angeordneten Gartenplateau hinsichtlich des Plateaus durch rechts-kräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 29.03.2011 (1 K 2946/10) aufgehoben worden ist und der Kläger durch bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 27.12.2011 verpflichtet worden ist, das Plateau vollständig zurückzubauen und den vor der Errichtung des Plateaus vorhandenen Geländeverlauf wieder herzustellen (1 K 3111/11), handelt es sich bei dem streitbefangenen Vorhaben rechtlich um die Genehmigung einer Aufschüttung. Diese ist sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich unzulässig.
21Bauplanungsrechtlich verstößt das Vorhaben sowohl gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO als auch gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
22Bei dem streitbefangenen Vorhaben handelt es sich um eine Aufschüttung größeren Umfangs i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, für die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Da die Aufschüttung als einheitliche Anlage zu bewerten ist, bestehen keine Zweifel daran, dass in Anbetracht der Erstreckung auf weite Teile des Grundstücks in einer Größen-ordnung von etwa 400 qm, diese von bodenrechtlicher Bedeutung ist. Ihre planungs-rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, weil das Vorhabengrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt M. liegt und ein Bebauungsplan für den in Rede stehenden Bereich nicht existiert.
23Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks unter Einbeziehung der nahe-gelegenen Schule ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen mit der Folge, dass der Anwendungsbereich der §§ 2 bis 14 BauNVO eröffnet ist.
24Die Errichtung des Geländeplateaus verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch unter-geordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Bei dem Geländeplateau handelt es sich um eine selbstständige Einrichtung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Selbstständig-keit folgt aus dem Umstand, dass sie nicht Teil des Wohngebäudes ist. Da das Ge-ländeplateau als Gartenbereich der Hauptnutzung „Wohnen“ zugeordnet und nur im Zusammenhang mit der Wohnnutzung sinnvoll nutzbar ist, handelt es sich um eine Nebenanlage. Eine eigenständige Zwecksetzung, die es als weitere Hauptanlage erscheinen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl fehlt es an dem weiteren Zulässigkeitsmerkmal der Unterordnung. Denn hierfür ist neben einer funktionalen auch eine räumlich-gegenständliche („optische“) Unterordnung unter den primären Nutzungszweck erforderlich.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 – 10 A 773/03 ‑, juris Rn. 62; Beschluss vom 06.06.2007 – 7 B 695/07 ‑, juris Rn. 13.
26Angesichts der erheblichen Ausmaße des Geländeplateaus, das auch nach der durch den streitbefangenen Bauantrag vorgesehenen Absenkung weite Teile der unteren Hälfte des Vorhabengrundstücks in Anspruch nimmt, kommt diesem – wie die vorliegenden Fotografien belegen – im Verhältnis zum Wohnhaus keine im Er-scheinungsbild und in der optischen Wahrnehmung nebensächliche Bedeutung zu.
27Darüber hinaus widerspricht das Geländeplateau auch der Eigenart des Baugebiets. Hierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets (hier: Wohnen oder vorwiegendes Wohnen) vor allem auf die tatsächlich vorhandene Be-bauung der Umgebung an. Die vorgesehene Nutzung darf nicht über das Maß hin-ausgehen, das nach der Verkehrsanschauung in dem Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Baugebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Sied-lungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2005 – 10 A 773/03 – juris Rn. 65.
29Die Eigenart des vorliegenden Baugebiets wird wesentlich durch die topographi-schen Verhältnisse, insbesondere durch die ausgeprägte Hanglage bestimmt. In-sofern finden sich in der näheren Umgebung für die hier in Rede stehende Auf-schüttung keine Vorbilder. Vielmehr belegen die vorliegenden Fotografien, dass die Geländeformationen auf den benachbarten Grundstücken weitgehend erhalten geblieben sind und lediglich Korrekturen zur unmittelbaren Stützung der auf-stehenden Gebäude vorgenommen worden sind.
30Demgegenüber will der Kläger mit der streitbefangenen Gestaltung des aufgeschüt-teten Geländeplateaus zwar eine Abtragung um etwa 2,5 m im Bereich der Höhen-lagen 07 bis 06 und eine Abtragung von 0,6 m im Bereich der Höhenlage 10 vor-nehmen. Die auffällige Aufschüttung von etwa 2,7 m an der südlichen Kante des unteren Plateaus soll jedoch nicht verändert werden. Dadurch wird eine Aufschüttung bestehen bleiben, die deutlich über die Dachkante des darunter liegenden Grund-stücks mit der Lagebezeichnung A.-------weg 22 hinausreicht und die für sich ge-nommen geeignet ist, Unruhe in das Siedlungsgebiet hineinzutragen und entspre-chende Nachahmungseffekte zu provozieren. Die diesbezüglichen Einzelheiten er-geben sich aus den aktenkundigen Fotografien und Planzeichnungen in den Ver-fahren, an denen der jetzige Berichterstatter im Rahmen von Kammerentschei-dungen teilgenommen hat und bei denen der damalige Berichterstatter seine Ein-drücke aus einem durchgeführten Ortstermin den übrigen mitwirkenden Kammermit-gliedern vermittelt hat. Eine erneute Ortsbesichtigung war danach nicht erforderlich.
31Letzteres gilt auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Beweis gestellten Tatsache, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen und sonstige Abweichungen zur Geländeoberfläche errichtet und genehmigt wurden, wie sie Gegenstand des vorliegenden Antrags sind. Der diesbezügliche Beweisantrag ist – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – nicht hinreichend substantiiert, soweit er sich auf nicht näher bezeichnete Nachbargrundstücke bezieht. Im Übrigen handelt es sich nach der Beschreibung des Klägers um Hochbauten wie insbesondere Schwimmhallen, die mit der hier in Rede stehenden Aufschüttung nicht ohne Weiteres verglichen werden können. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Haupt- und Nebenanlagen und damit der möglichen Anknüpfungspunkte für die Frage der Einfügung in die nähere Umgebung kann aus der Zulassung derartiger Gebäude im oberen Bereich der Grundstücke nicht auf die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Aufschüttung auf dem Grundstück des Klägers geschlossen werden.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 – 2 B 385/11 – m.w.N.
33Das genehmigte Geländeplateau auf dem Grundstück des Klägers hebt demgegen-über die Hanglage an einem besonders steilen Bereich für das nahezu gesamte Grundstück fast vollständig auf und bildet dabei einen deutlich erkennbaren Geländeversprung aus. Damit negiert es gewissermaßen die Eigenart des Bau-gebiets im Hinblick auf die prägende Hanglage und hebt sich hierdurch weithin sichtbar von der Umgebung ab.
34Darüber hinaus verstößt das Vorhaben als selbstständig tragende Erwägung trotz der geplanten Reduzierung der Geländeaufschüttung gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, ohne dass es insofern einer Ortsbesich-tigung bedarf. Zumindest gegenüber dem südlich gelegenen Grundstück Ziegelei-weg 22 entfaltet die Geländeaufschüttung auch in der nunmehr zur Entscheidung gestellten Form eine erdrückende Wirkung. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Einge-mauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Bauvorhabens aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend als fremd dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 – 7 A 3199/08 ‑, juris Rn. 58.
36Eine derartige Wirkung wird durch die ursprüngliche Gestaltung der Geländeauf-schüttung hervorgerufen, wie sich aus den im Ortstermin des Berichterstatters in dem Verfahren 1 L 644/10 aufgenommen Fotografien eindrucksvoll ergibt. Hieran wird sich auch durch die nunmehr vorgesehene Geländegestaltung nichts ändern, weil im unteren Bereich keine Veränderungen vorgenommen werden. Dass der Kläger inzwischen selbst Eigentümer des auf dem Grundstück A.-------weg 22 auf-stehenden Gebäudes geworden ist, ändert daran nichts. Die Bestimmungen des öffentlichen Baurechts sind grundstücksbezogen und hinsichtlich des Rücksicht-nahmegebots nicht disponibel. Sie müssen daher auch eingehalten werden, wenn eine erdrückende Wirkung von einem im selben Eigentum stehenden Grundstück ausgeht.
37Der Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens kann auch nicht entgegenge-halten werden, die Bodenverhältnisse erforderten in technischer Hinsicht eine Beibe-haltung des gegenwärtigen Zustandes, um ein Abrutschen der weiter oben gelege-nen Erdschichten zu verhindern. Zwar heißt es in der allgemeinen Baubeschreibung zur geplanten Baumaßnahme, aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse („wei-che“ Böden – daher auch sog. „Kiesstoffsäulen“ unterhalb des Wohnhauses) sei von einem völligen Abtrag des künstlich erstellten Geländes abzuraten. Der vorgelagerte bewehrte Boden diene der Stabilisierung der hinteren weichen Böden. Aus Sicht des Bodengutachters müsse zumindest der untere Bereich bis zum Aufgang/ca. Lage 07 erhalten bleiben. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um pauschale Behaup-tungen, deren Richtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Die erwähnten Äußerungen eines Bodengutachters erfolgen ohne jede Namensnennung geschweige denn Substanti-ierung. Es fehlt an konkreten Nachweisen, aus welchen Gründen eine stabilisie-rende Verdichtung des Bodens nicht möglich sein soll.
38Schließlich verstößt das Vorhaben bereits nach Aktenlage auch gegen die bauord-nungsrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 3 BauO NRW. Danach kann bei der Errich-tung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zu ver-meiden oder zu beseitigen, oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrs-flächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die erkennende Kammer folgt, bietet die Vorschrift auch den Maß-stab für eine vom Bauherrn gewünschte Veränderung der Geländeoberfläche. Aus ihr ist abzuleiten, dass eine Veränderung des natürlichen Geländes auf Baugrund-stücken nicht ohne Weiteres zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf. Danach sind Veränderungen der Geländeoberfläche nur nach Maßgabe der in § 9 Abs. 3 BauO NRW genannten Voraussetzungen zulässig, wobei die vorgegebenen topo-graphischen Verhältnisse grundsätzlich hinzunehmen sind.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2010 – 7 A 2162/09 ‑, 12.11.2003‑ 7 A 405/02 ‑, juris Rn. 32; VG Minden, Urteil vom 17.10.2013 – 1 K 991/10 ‑, juris Rn. 21 ff.
40Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Gelände-aufschüttung solle erfolgen, um eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, oder um die Geländeoberfläche auf dem Baugrund-stück der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Vielmehr hat der Kläger in der Baubeschreibung zur ersten Baugenehmigung vom 21.07.2010 ausgeführt, das Grundstück werde durch die Geländemodellierung insbesondere von seinen Kindern optimal genutzt werden können.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.