Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 14. Sept. 2016 - 3 K 1021/15.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Überlassung von Kopien von Kooperationsverträgen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen.
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Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen zwischen 2009 und 2013 drei Kooperationsverträge im Bereich der Lebenswissenschaften ab. Der Vertrag vom 7. Dezember 2009 hat die Errichtung eines Exzellenzzentrums für Lebenswissenschaften mit einer Förderung durch die Beklagte in Höhe von 100 Mio. € zum Gegenstand. Diese Vereinbarung wurde ersetzt und konkretisiert durch den „Kooperationsvertrag …“ vom 12. April 2012. Die Kooperationsvereinbarung vom 15. April 2013 betrifft die Förderung der Spitzenforschung in den Lebenswissenschaften mit einer Fördersumme von 50 Mio. €, insbesondere durch eine Neuausrichtung der Biologie an der Beklagten.
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Der Kläger ist Professor und Lehrstuhlinhaber für Finanzierung und Wirtschaftspolitik an der Hochschule A.. Er ist außerdem Autor des 2015 im E.-Verlag erschienenen Buches „Gekaufte Forschung. Wissenschaft im Dienst der Konzerne“ sowie zahlreicher weiterer Publikationen.
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Er beantragte am 9. Juni 2015 bei der Beklagten unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG – die Zusendung aller Kooperationsverträge zwischen der Beklagten und der Beigeladenen.
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Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2015 darauf hin, der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei nicht eröffnet, da sie bei Abschluss der Verträge keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt, sondern im Bereich der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gehandelt habe. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt.
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. August 2015 Widerspruch ein. Er habe einen Informationsanspruch, da das Landesinformationsfreiheitsgesetz einen generellen Ausschluss für den Bereich von Forschung und Lehre nicht vorsehe. Allein aus den Gesetzesmaterialien könne ein solcher nicht hergeleitet werden. Eine weitgehende Bereichsausnahme verstoße außerdem gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch Art. 5 Abs. 3 GG werde verletzt. Die Wissenschaftsfreiheit könne nämlich vor den Gefahren, die mit einer Zusammenarbeit von Hochschulen und der privaten Industrie verbunden seien, nur durch mehr Transparenz geschützt werden. Die Kooperation von Hochschulen und der Pharmaindustrie dürfe nicht im Verborgenen geschehen, sondern müsse öffentlich diskutiert werden. Auf der anderen Seite drohe der Wissenschaftsfreiheit keine Gefahr durch Transparenz, weshalb § 9 LIFG einem Informationsanspruch nicht entgegenstehe. Dieser Ausnahmetatbestand zum Schutz besonderer öffentlicher Belange sei eng auszulegen, wobei eine Ablehnungsentscheidung einer umfassenden Begründung bedürfe. Ein abstrakter Verweis auf etwaige nachteilige Auswirkungen reiche nicht aus.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei nur eröffnet, soweit Verwaltungstätigkeit, also gesetzesvollziehende Tätigkeit, ausgeübt werde. Angelegenheiten im Bereich des Art. 5 Abs. 3 GG seien dagegen nicht erfasst, wie aus der Gesetzesbegründung unmissverständlich folge.
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Nachdem die Beklagte in dem Verfahren 3 K 636/16.MZ verurteilt wurde, dem dortigen Kläger Zugang zu den Kooperationsverträgen zu eröffnen, gewährte sie bei einem Pressetermin am 4. Juli 2016 Pressevertretern Einsicht in die drei streitgegenständlichen Verträge. An diesem Termin nahm auch der Kläger persönlich teil. Daneben sind die Verträge vom 7. Dezember 2009 und vom 12. April 2012 inzwischen auf der Homepage des WDR als Download abrufbar.
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Der Kläger hatte am 1. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzt. Er stützt seinen Anspruch auch nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes weiterhin auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz. Es sei als Fall der echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zulässig, wenn seinem Anspruch durch Beschränkungen im Landestransparenzgesetz rückwirkend die Grundlage entzogen werde. Weiter folge aus der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgten Informationsfreiheit in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Publizität staatlichen Handelns ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen, der einem allgemeinen und undifferenzierten Ausschluss von Transparenzpflichten in Bezug auf universitäre Drittmittelverträge entgegenstehe. Zuletzt beruft sich der Kläger außerdem auf den Auskunftsanspruch nach dem Landesmediengesetz. Er sei als Buchautor und Publizist Medienvertretern bzw. Journalisten gleichzustellen, da Pressetätigkeit eine Festanstellung oder Hauptberuflichkeit nicht voraussetze. Er beabsichtige, den Inhalt der streitgegenständlichen Drittmittelverträge publizistisch auszuwerten. Dabei sei der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht auf einen bloßen Zugang beschränkt, sondern umfasse auch die Überlassung von Kopien der Verträge, da nur so eine sachgerechte publizistische Bearbeitung möglich sei. Er könne außerdem – wie ein Vergleich mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zeige – grundsätzlich selbst über die Art des Informationszugangs entscheiden. Das Anfertigen von Kopien sei für die Beklagte hier nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Jedenfalls stehe ihm – dem Kläger – ein Anspruch auf Überlassung von Kopien unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu, da anderen Medienvertretern die Vertragsdokumente in Form von Kopien ausgehändigt worden seien. Unerheblich sei insoweit, ob dies auf der Grundlage einer bewussten und gewollten Entscheidung geschehen oder bloß Folge eines leichtfertigen oder fahrlässigen Verhaltens der Beklagten gewesen sei. Schließlich sei das Rechtsschutzinteresse für die Klage auch nach der Teilnahme des Klägers an dem Pressetermin der Beklagten vom 4. Juli 2016 nicht entfallen, da der Anspruch auf Überlassung von Kopien des gesamten Vertragswerks noch nicht erfüllt worden sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich Kopien der Verträge über Dritte selbst zu besorgen, da nur im Klagewege erhaltene Kopien mit einer garantieartigen Zusicherung verbunden seien, dass es sich um die authentischen und vollständigen Dokumente handele. Schließlich komme einem Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für zukünftige Auseinandersetzungen zu.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und ihm Zugang zu gewähren zu
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a) dem Kooperationsvertrag zwischen der J. und der B. vom 7. Dezember 2009,
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b) dem Kooperationsvertrag zwischen der J. und der B. vom 12. April 2012,
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c) der Kooperationsvereinbarung zwischen der B. und der J. vom 15. April 2013,
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und zwar durch die zur Verfügungstellung von Kopien des vollständigen Vertragswerks.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie verweist außerdem darauf, dass nach dem Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Ansprüche nicht mehr auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützt werden könnten. Das Landestransparenzgesetz regele nun ausdrücklich, dass im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre lediglich ein Anspruch auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben bestehe. Das Landestransparenzgesetz bewirke insoweit allenfalls eine unechte Rückwirkung, die hier verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Schließlich sei nach der Teilnahme des Klägers am Pressetermin vom 4. Juli 2016 dessen Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen. Ein über die gewährte Einsichtnahme hinausgehender Anspruch auf Überlassung von Kopien stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere folge ein solcher nicht aus dem presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte keinem Pressevertreter Kopien der Verträge überlassen habe. Vielmehr seien Kopien der Kooperationsverträge vom 12. April 2012 und vom 15. April 2013 während des Pressetermins am 4. Juli 2016 unberechtigt und gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten heimlich einbehalten worden. Jedem anwesenden Pressevertreter sei ein Vertragsdokument zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Diese Exemplare seien – worauf die Journalisten zu Beginn ausdrücklich hingewiesen worden seien – im Anschluss eingesammelt worden, wobei festgestellt worden sei, dass je ein Exemplar der Kooperationsvereinbarung vom 12. April 2012 und vom 15. April 2013 gefehlt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung des Präsidenten der Beklagten, die fehlenden Exemplare unverzüglich herauszugeben, sei dies nicht erfolgt.
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Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, trägt vor, dass nach dem Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Ansprüche nicht mehr auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützt werden könnten. Weiter liege kein Fall der Rückwirkung vor, da bereits nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zur Beurteilung von Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Schließlich sei der Anspruch des Klägers beim Pressetermin am 4. Juli 2016 bereits erfüllt und der Kläger klaglos gestellt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Überlassung von Kopien bestehe nicht. Ein solcher könne insbesondere nicht auf den abredewidrigen Einbehalt von zwei Leseexemplare während des Pressetermins am 4. Juli 2016 gestützt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zugang zu den streitgegenständlichen Kooperationsverträgen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen wurde während des Pressetermins am 4. Juli 2016 erfüllt, ein darüber hinausgehender Anspruch auf Überlassung von Kopien dieser Verträge steht dem Kläger nicht zu.
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1. Die Klage ist auch nach der Durchführung des Pressetermins vom 4. Juli 2016 – zumindest teilweise – noch zulässig.
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Zwar ist die Klage unzulässig, soweit der Kläger Zugang zu den Kooperationsverträgen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen begehrt. Der Kläger vermag diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr darzutun, nachdem die Beklagte ihm während des Pressetermins am 4. Juli 2016 unstreitig Zugang zu diesen Verträgen gewährt und so dem darauf gerichteten Begehren des Klägers entsprochen hat.
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Auch soweit der Kläger vorträgt, einem Urteil im vorliegenden Rechtsstreit komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für zukünftige Auseinandersetzungen zu, kann er daraus kein Rechtsschutzbedürfnis für sich herleiten. Ein Rechtsschutzinteresse folgt in einem Verwaltungsprozess, der auf die Geltendmachung subjektiver Rechte ausgerichtet ist, nämlich nicht bereits aus dem allgemeinen Wunsch, eine abstrakte Rechtsfrage klären zu lassen. Auch nach Erledigung eines Rechtsstreits – welche der Kläger allerdings auch auf einen gerichtlichen Hinweis hin nicht erklärt hat – ergeht eine Sachentscheidung nur bei Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses, etwa aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Eine solche wäre hier indes nicht gegeben. Dies setzt nämlich die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 – 7 B 108/89 –, NVwZ 1990, 360 und juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 26.7.1996 – 8 C 20/95 –, juris Rn. 7; Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 20/12 –, juris Rn. 12). Verweigert die Beklagte künftig den Zugang zu Kooperationsverträgen, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass dies unter unveränderten tatsächlichen Umständen geschehen wird. Die behördliche Entscheidung über Auskunftsansprüche setzt eine Abwägung im konkreten Einzelfall voraus, bei der insbesondere zu prüfen ist, ob öffentliche oder schutzwürdige private Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Beklagten und der Beigeladenen die besondere Konstellation zu berücksichtigen, dass einzelnen Medienvertretern bereits Zugang zu den Verträgen gewährt wurde. Die der Abwägung zugrunde liegenden Umstände dürften deshalb in künftigen Verfahren nicht mit vorliegender Situation vergleichbar sein.
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Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers könnte weiter auch insoweit entfallen sein, als er die Überlassung von Kopien der beiden Kooperationsverträge vom 7. Dezember 2009 und vom 12. April 2012 begehrt, da diese inzwischen auf der Homepage des WDR zum Download bereit stehen. Jedenfalls besteht das Rechtsschutzbedürfnis aber hinsichtlich des Kooperationsvertrags vom 15. April 2013 fort, da der Kläger eine Kopie dieses Vertrages von der Beklagten nicht erhalten hat und der Vertrag auch nicht im Internet abgerufen werden kann.
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2. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Kooperationsverträge, die die Beklagte mit der Beigeladenen geschlossen hat.
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a) Ein solcher folgt zunächst nicht aus § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG –, wonach die Behörden verpflichtet sind, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
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Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob sich der Kläger als Professor und freischaffender Autor überhaupt auf den Auskunftsanspruch nach § 6 LMG berufen kann. Zwar eröffnet § 6 Abs. 1 LMG einen Anspruch nicht nur für die Medien, sondern auch für deren Vertreter (vgl. VG Mainz, Urteil vom 11.5.2016 – 3 K 636/15.MZ –, UA S. 8 f.). Hier ist allerdings zweifelhaft, ob der Kläger ein Vertreter der Medien im Sinne des Landesmediengesetzes ist, da er keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass er – wenigstens im konkreten Einzelfall – einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der von ihm beabsichtigten Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 6.10.1995 – 10 S 1821/95 –, NJW 1996, 538 und juris; VGH BW, Urteil vom 11.9.2013 – 1 S 509/13 –, DVBl 2014, 101 und juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 23.6.2016 – 1 K 3376/13 –, juris Rn. 39). Dies kann jedoch dahinstehen, da § 6 Abs. 1 LMG hier ohnehin keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge vermittelt.
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Der medienrechtliche Anspruch des § 6 Abs. 1 LMG gewährt nämlich grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft (vgl. zum verfassungsrechtlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 –, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.3.2014 – OVG 6 S 48.13 –, NVwZ 2014, 1177 und juris Rn. 8 f.; VG München, Urteil vom 22.10.2013 – M 22 E 13.3871 –, juris Rn. 36). Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift, der anders als etwa § 2 Abs. 2 Satz 1 Landestransparenzgesetz – LTranspG – oder § 4 Abs. 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG – nicht allgemein einen Anspruch auf „Zugang zu Informationen“ statuiert, sondern die Behörden ausdrücklich nur zur Erteilung von „Auskünften“ verpflichtet, und damit enger gefasst ist. Ein Recht auf Auskunft ist nach dem Wortsinn gerade kein – darüber hinausgehendes – Recht auf Zugang oder auf die Überlassung von Kopien. Von dieser Unterscheidung hinsichtlich der Art des Informationszugangs zwischen Auskünften auf der einen Seite und Akteneinsicht und anderen Arten der Zugangsgewährung auf der anderen Seite gehen auch die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze aus, die unter dem Oberbegriff des Informationszugangs dessen verschiedene Arten als Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder Zugang in sonstiger Weise unterscheiden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 LTranspG). Eine über die Auskunftserteilung hinausgehende Verpflichtung der Behörden kann auch nicht in einem Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 LMG hergeleitet werden, wonach die Behörden Auskünfte nur verweigern können, soweit ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Diese Vorschrift trifft nämlich gerade keine Regelung über die „Art“ der Auskunft, sondern lediglich über deren „Umfang“. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagten die Erstellung von Kopien zumutbar gewesen wäre. Schließlich enthält § 6 LMG keine § 12 Abs. 1 Satz 3 LTranspG entsprechende Regelung, wonach in Fällen, in denen eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird, nur dann eine andere Art bestimmt werden darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Vorschrift kann auch nicht auf den Auskunftsanspruch nach dem Landesmediengesetz übertragen werden, da § 6 LMG grundsätzlich nur eine Art des Informationszugangs – nämlich die Auskunftserteilung – vorsieht und eine (beschränkte) Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Zugangsmöglichkeiten daher bereits von ihrem Ansatzpunkt her nicht passt. Auch eine Erweiterung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf andere Arten des Informationszugangs im Wege einer analogen Anwendung der transparenzrechtlichen Vorschriften kommt nicht in Betracht, da nicht nur Ausschlussgründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 15; Urteil vom 25.3.2015 – 6 C 12/14 –, BVerwGE 151, 348 und juris Rn. 29), sondern auch Zugangsregelungen einer eigenständigen gesetzgeberischen Prüfung und Bewertung am Maßstab der Pressefreiheit bedürfen. Zwar begründet das Transparenzgesetz Informationsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind, während der presserechtliche Auskunftsanspruch grundrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 15; Urteil vom 25.3.2015 – 6 C 12/14 –, BVerwGE 151, 348 und juris Rn. 29). Dennoch ist der Gesetzgeber auch im Anwendungsbereich der Pressefreiheit nicht verpflichtet, einen umfassenden Informationsanspruch zu statuieren, sondern ihm steht ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der ihn insbesondere auch zur Regelung von Beschränkungen des Auskunftsanspruchs berechtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 16; Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 –, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 22; Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56 und juris Rn. 29). Die einfachgesetzliche Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist damit Ergebnis einer spezifischen gesetzgeberischen – und nicht gerichtlichen – Abwägungsentscheidung, die neben den Zugangs- und Beschränkungsregelungen gerade auch die Art der Auskunftserteilung erfasst.
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Gleichwohl kann sich der Auskunftsanspruch nach § 6 LMG wegen der besonderen Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit ausnahmsweise zu einem Zugangsanspruch – oder auch einem Anspruch auf Überlassung von Kopien – verdichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Funktion des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausnahmsweise nur auf diese Art und Weise wirksam verwirklicht werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1.7.2015 – 1 S 802/15 –, DVBl. 2015, 1257 und juris Rn. 39 unter Verweis auf VG Cottbus, Beschluss vom 19.9.2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 25; VG Cottbus, Beschluss vom 15.1.2001 – 1 L 783/01 –, juris Leitsatz 2). Vorliegend konnte die Funktion des Auskunftsanspruchs aber auch ohne eine Überlassung von Kopien durch die persönliche Einsichtnahme während des Pressetermins am 4. Juli 2016, bei dem jeder anwesende Pressevertreter ein Leseexemplar der streitgegenständlichen Verträge zur Prüfung vor Ort erhalten hatte, wirksam verwirklich werden. Dabei bezog sich das Interesse der Pressevertreter – wie auch der Kläger vorträgt – nicht auf jede einzelne Bestimmung der Verträge, sondern gerade auf solche Klauseln, die Rückschlüsse auf Einflussnahmemöglichkeiten der Beigeladenen gegenüber der Beklagten zulassen. Diese einzelnen Klauseln konnten aber während des Pressetermins in ihrem Wortlaut und im Gesamtzusammenhang der – in ihrem Umfang durchaus begrenzten – Verträge eingeordnet und bewertet werden. Darüber hinaus war es sogar möglich, der Beklagten ergänzende Fragen zu den Verträgen zu stellen.
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Der Annahme, dass die Funktion des presserechtlichen Auskunftsanspruchs vorliegend ausschließlich durch die Überlassung von Kopien der Verträge wirksam verwirklicht werden könnte, steht außerdem entgegen, dass zumindest die Kooperationsverträge vom 7. Dezember 2009 und vom 12. April 2012 inzwischen auf der Homepage des WDR zum Download öffentlich bereit stehen und sich der Kläger Kopien dieser beiden Verträge ohne Weiteres selbst beschaffen kann. Es bestehen insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den veröffentlichten Verträgen nicht um die authentischen Dokumente handeln könnte. Die Verträge sind durchnummeriert und enthalten Seitenzahlen, ohne dass sie Lücken in der Nummerierung oder im Text aufweisen. Auch sonstige konkrete Umstände oder Auffälligkeiten, die auf eine Verfälschung der Dokumente hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Überlassung von Kopien nicht aus dem presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 6 Abs. 4 LMG, da die Beklagte auch keinen anderen Pressevertretern Kopien der Verträge zum Einbehalt zur Verfügung gestellt hat. Zwar hat die Beklagte keine Erklärung dafür, wie ein Exemplar des Vertrages vom 7. Dezember 2009 an die Presse gelangt ist. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Vertrag von der Beklagten willentlich herausgegeben wurde. Dies gilt auch für die Verträge vom 12. April 2012 und vom 15. April 2013. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten und der Beigeladenen – denen der Kläger nicht entgegen getreten ist – wurde im Pressetermin vom 4. Juli 2016 je ein Leseexemplar dieser beiden Verträge von einem der anwesenden Pressevertreter unberechtigt einbehalten. Dies ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Diese hat zu Beginn des Pressetermins klargestellt, dass es sich lediglich um Leseexemplare handelt, die nicht zum Einbehalt bestimmt und nach Ende des Termins zurückzugeben sind. Sie hat dabei nur so viele Exemplare ausgeteilt, wie Pressevertreter anwesend waren. Schließlich hat sie die anwesenden Pressevertreter mehrmals nachdrücklich dazu aufgefordert, die fehlenden Exemplare herauszugeben, nachdem festgestellt wurde, dass nicht alle Kopien zurückgegeben wurden. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Beklagte anderen Pressevertretern Kopien der Verträge – willentlich – überlassen hätte. Auf das unberechtigte und von der Beklagten nicht veranlasste Einbehalten der Kopien durch dritte Pressevertreter kann sich der Kläger unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten dagegen nicht berufen.
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Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten war nicht gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückzuweisen, da der Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2016 am 7. September 2016 und damit innerhalb der mit Verfügung vom 29. August 2016 gesetzten Stellungnahmefrist bei Gericht eingegangen war. Auch ein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2016 – dem Kläger am 12. September 2016 zugegangen – musste dem Kläger nicht nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 Zivilprozessordnung – ZPO – gewährt werden. Der Kläger war nämlich in der Lage und es war ihm zumutbar, sich zu dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung zu äußern. Der Schriftsatz der Beklagten vom 31. August 2016 enthält neben wiederholenden und vertiefenden Ausführungen und einer Replik auf Rechtsausführungen des Klägers insbesondere eine genaue Darstellung des Ablaufs der Pressekonferenz vom 4. Juli 2016 und der Umstände, unter denen zwei der an die Pressevertreter ausgeteilten Leseexemplare abhandengekommen waren. Dieser Sachverhalt wurde jedoch auch im Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. September 2016, der dem Kläger am 8. September 2016 per Fax übermittelt wurde, dargestellt. Auf diesen Schriftsatz der Beigeladenen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. September 2016 repliziert und zum Sachvortrag ausgeführt, es mache keinen Unterschied, ob die Verträge anderen Pressevertretern bewusst ausgehändigt worden seien oder dies lediglich Folge eines fahrlässigen Verhaltens gewesen sei. Schließlich bedurfte es für den Kläger, der an der Pressekonferenz selbst persönlich teilgenommen hat, keiner weiteren Ermittlungen im Hinblick auf den diesbezüglichen Sachvortrag. Er konnte vielmehr aus eigener Anschauung hierzu Stellung nehmen. Hierzu hatte er auch noch während der mündlichen Verhandlung – bei der er persönlich anwesend war – Gelegenheit. Der Darstellung der Beklagten zum tatsächlichen Ablauf der Pressekonferenz vom 4. Juli 2016 ist der Kläger indes nicht entgegengetreten.
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b) Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge steht dem Kläger auch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz oder dem Landestransparenzgesetz nicht zu. Nach diesen Gesetzen hätte der Kläger vorliegend nicht einmal einen Anspruch auf Zugang zu den Verträgen.
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aa) Rechtsgrundlage für den allgemeinen Auskunftsanspruch ist nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – am 1. Januar 2016 § 2 Abs. 2 LTranspG. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz, das vorbehaltlich der hier nicht maßgeblichen Regelung des § 26 Abs. 5 LTranspG zum 1. Januar 2016 außer Kraft trat, findet dagegen keine Anwendung mehr. Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens richtet sich nach dem entscheidungserheblichen materiellen Recht. Dieses bestimmt in der Übergangsregelung des § 26 Abs. 3 LTranspG, dass über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gestellt worden sind, nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden ist. Dabei wird nicht zwischen der behördlichen und der gerichtlichen Entscheidung differenziert. Allein maßgeblich ist demnach das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige Landestransparenzgesetz (vgl. OVG RP, Urteil vom 10.6.2016 – 10 A 10878/15 –, juris Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 22.2.2016 – 6 K 2390/15.TR – S. 9; BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343 und juris Rn. 14 zum Informationsanspruch nach UIG).
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Die Übergangsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Norm verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere liegt kein Fall der „echten“ Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine „unechte“ Rückwirkung. Während Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, sind Gesetze mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Echte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, insbesondere, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände geltend soll. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, NVwZ 2016, 300 und juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Daran gemessen begründet § 26 Abs. 3 LTranspG keinen Fall echter Rückwirkung. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob sich die Rechtsposition des Klägers durch die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes im Verhältnis zum Landesinformationsfreiheitsgesetz überhaupt verschlechtert hat. Denn auch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bestand gemäß § 2 Abs. 1 LIFG ein Informationsanspruch gegenüber Behörden nur, soweit diese Verwaltungstätigkeit ausüben. Durch das Abgrenzungsmerkmal der Verwaltungstätigkeit sollten ausweislich der Gesetzesbegründung gerade solche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vollständig und ohne eine Abwägung im Einzelfall ausgeklammert werden, die ihre Grundlage in der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre hatten (vgl. LT-Drucks. 15/2085, S. 11; auch VG Mainz, Beschluss vom 7.9.2009 – 3 L 762/09.MZ – juris Rn. 4). Hier spricht Einiges dafür, dass die streitgegenständlichen Kooperationsverträge dem geschützten Bereich von Forschung und Lehre unterfallen, dem alle Aktivitäten der Forschung einschließlich der vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten (z.B. die Planung von wissenschaftlichen Vorhaben, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen) zugehören, da die Verträge die strukturellen Vorbedingungen für das Ob und Wie der Durchführung der Forschung der Beklagten schaffen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 51 ff.). Dies kann jedoch dahinstehen, da eine echte Rückwirkung auch im Falle einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers infolge der Gesetzesänderung nicht gegeben wäre. Denn die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 LTranspG ordnet die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes erst für einen Zeitpunktnach der Verkündung des Gesetzes für noch nicht abgeschlossene Tatbestände an, nämlich für Anträge auf Zugang zu Informationen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Norm wirkt demnach lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Anspruch geltend macht, da auch dieser nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt – etwa einen bereits beendeten Zeitraum – betrifft. Gründe, warum das Vertrauen des Klägers hier ausnahmsweise Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Neuregelung zu einem bestimmten Stichtag genießen sollte, sind nicht ersichtlich.
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Da es demnach auf die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht entscheidungserheblich ankam, bedurfte es einer – vom Kläger beantragten – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht.
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bb) Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge nach § 2 Abs. 2 LTranspG steht dem Kläger nicht zu. Zwar kann die Behörde der Transparenzpflicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 LTranspG auch „in sonstiger Weise“ nachkommen und damit in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens auch durch Übermittlung von Kopien. Allerdings enthält § 16 Abs. 3 LTranspG eine ausdrückliche Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Danach beziehen sich diese ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. § 16 Abs. 3 LTranspG normiert also eine abschließende Regelung der staatlichen Transparenzpflichten in Bezug auf Drittmittelverträge, ohne dass nach den jeweiligen Vertragsbestandteilen und deren spezifischem Wissenschaftsbezug zu differenzieren wäre. Die Informationen des § 16 Abs. 3 LTranspG hat die Beklagte bereits veröffentlicht, so dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 16 Abs. 3 LTranspG nicht mehr besteht.
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cc) Die Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ist § 16 Abs. 3 LTranspG hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Zwar bestimmt § 16 Abs. 3 Hs. 1 LTranspG lediglich allgemein, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten ist. Die Vorschrift normiert in ihrem ersten Halbsatz damit eher deklaratorisch eine ohnehin nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits bestehende Verpflichtung. Sodann wird diese Gewährleistung jedoch für die staatlichen Transparenzpflichten konkretisiert, indem § 16 Abs. 3 Hs. 2 LTranspG hinreichend genau regelt, welche Informationen im Einzelnen in Bezug auf Drittmittelverträge der staatlichen Transparenzpflicht unterliegen, nämlich ausschließlich die Namen der Drittmittelgeber, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die dort nicht genannten Informationen zu Drittmittelverträgen zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht der Transparenzpflicht unterliegen sollen. Die Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich der Wissenschaftsfreiheit ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit, insbesondere der Autonomie von Forschung und Lehre. Umgekehrt greift die Beschränkung der Transparenzpflichten nicht in verfassungsrechtlich besonders geschützte Rechtspositionen ein. Insbesondere ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG kein verfassungsunmittelbares Recht der Allgemeinheit auf Eröffnung einer Informationsquelle. Auch das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG vermag konkrete Publizitätspflichten nicht zu begründen. Schließlich folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine staatliche Verpflichtung, die Wissenschaftsfreiheit speziell durch Transparenzpflichten vor Einflussnahmen oder Störungen durch Dritte zu schützen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung seines grundrechtlichen Schutzauftrags einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 68 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Transparenzpflichten der Hochschulen gegenüber der Allgemeinheit auf bestimmte Mindestangaben beschränkt hat. Dies trägt einerseits der besonderen grundrechtlichen Bedeutung der Autonomie von Forschung und Lehre Rechnung, berücksichtigt andererseits aber auch in angemessenem Umfang das öffentliche Informationsinteresse und ermöglicht durch die Bekanntgabe der Namen der Drittmittelgeber und der Höhe der Drittmittel eine substantielle öffentliche Diskussion und Kontrolle der Wechselbeziehungen zwischen öffentlichen Hochschulen und privater Wirtschaft.
- 40
c) Der Kläger kann einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Kooperationsverträge auch nicht aus dem unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten presserechtlichen Auskunftsanspruch herleiten. Dieser sichert lediglich eine Mindestgarantie und kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine abschließende, die verfassungsrechtliche Position der Presse hinreichend berücksichtigende, gesetzliche Regelung – wie hier § 6 LMG – nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 6 C 35/13 – NJW 2015, 807 und juris Rn. 50; Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56 und juris Rn. 29).
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d) Weiter folgt auch aus der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit kein Anspruch des Klägers auf eine Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge.
- 42
Dies gilt zunächst soweit er geltend macht, die begehrten Informationen für seine wissenschaftliche Arbeit zum Thema drittmittelfinanzierter Forschung zu benötigen. Insoweit geht es dem Kläger nämlich weder um die Abwehr eines Eingriffs in dieses Freiheitsrecht noch um die Teilhabe am staatlichen Wissenschaftsbetrieb, sondern er begehrt Informationen von der Beklagten als Forschungsobjekt. Als Forschungsobjekt spielt der Staat aber keine Sonderrolle wie im Wissenschaftsbetrieb; er ist einer unter vielen anderen möglichen Forschungsgegenständen, weshalb sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf Unterstützung der eigenen Forschung durch die Überlassung von Kopien ableiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 –, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 26 zu einem Akteneinsichtsrecht; BVerfG, Urteil vom 30.1.1986 – 1 BvR 1352/85 –, NJW 1986, 1243 und juris Rn. 7).
- 43
Soweit dem Kläger aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ein Anspruch auf sachgerechte Entscheidung über seinen Antrag unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Position zustehen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.1.1986 – 1 BvR 1352/85 –, NJW 1986, 1243 und juris Rn. 7), bestehen jedenfalls keine Bedenken, dass die Entscheidung, dem Kläger einen über den gewährten Zugang zu den Verträgen hinausgehenden Anspruch auf Überlassung von Kopien zu versagen, sachwidrig oder willkürlich wäre.
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Schließlich kann der Kläger sich hier auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit als Abwehrrecht berufen, da er als Professor einer anderen Universität als der Beklagten durch die streitgegenständlichen Verträgen in seiner eigenen Wissenschaftsfreiheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinträchtigt ist. Eine Rolle als Sachwalter der Wissenschaftsfreiheit im Allgemeinen kommt ihm dagegen im Verwaltungsprozess nicht zu.
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e) Auch aus der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG kann der Kläger einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge nicht herleiten. Die verfassungsrechtlich verbürgte Informationsfreiheit bezieht sich nämlich nur auf „allgemein zugängliche Quellen“, also solche Quellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 –, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 20 m.w.N.). Die Kooperationsverträge zwischen der Beklagten und der Beigeladenen sind aber gerade nicht dazu bestimmt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Dies ergibt sich bereits aus den in den Verträgen vereinbarten Vertraulichkeitsklauseln (vgl. Ziff. 10.1 des Kooperationsvertrags vom 7. Dezember 2009; Ziff. 7.1 des Kooperationsvertrags vom 12. April 2012). Die Informationsfreiheit gewährt dagegen keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen bzw. keinen Anspruch darauf, amtliche Informationen allgemein zugänglich zu machen. Vielmehr kann der Staat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang festlegen, in dem er Informationsquellen allgemein zugänglich macht, (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 –, NJW 2014, 1126 und juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.3.2014 – OVG 6 S 48.13 –, NVwZ 2014, 1177 und juris Rn. 8).
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist, entspricht es billigem Ermessen, sie nicht in die Kostenentscheidung einzubeziehen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss der 3 . Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. September 2016
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Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG.
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.