Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Mai 2016 - 3 K 636/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0511.3K636.15.MZ.0A
published on 11/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Mai 2016 - 3 K 636/15.MZ
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu

a) dem Kooperationsvertrag zwischen der J. und der B. vom 7. Dezember 2009,

b) dem Kooperationsvertrag zwischen der J. und der B. vom 12. April 2012,

c) der Kooperationsvereinbarung zwischen der B. und der J. vom 15. April 2013

zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in Verträge zwischen der Beklagten und der Beigeladenen über die Förderung der Lebenswissenschaften an der Beklagten.

2

Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen zwischen 2009 und 2013 drei Kooperationsverträge im Bereich der Lebenswissenschaften ab. Der Vertrag vom 7. Dezember 2009 hat die Errichtung eines Exzellenzzentrums für Lebenswissenschaften und dessen Förderung durch die Beklagte mit insgesamt bis zu 100 Mio. € zum Gegenstand. Im Kooperationsvertrag vom 12. April 2012 finden sich Konkretisierungen zur vorgenannten Vereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung vom 15. April 2013 betrifft die Förderung der Spitzenforschung in den Lebenswissenschaften insbesondere durch eine Neuausrichtung der Biologie an der Beklagten mit einer Fördersumme von bis zu 50 Mio. € über einen Zeitraum von zehn Jahren. Auf die Kooperation mit der Beigeladenen wies die Beklagte durch Pressemitteilung vom 29. April 2013 unter Angabe des Gegenstands der Vereinbarung und der Fördersumme hin.

3

Der Kläger ist Journalist beim S. Er beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 bei der Beklagten die Überlassung einer Kopie der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten, der Beigeladenen und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Förderung der Lebenswissenschaften an der Beklagten. Zur Begründung führte er an, das Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährleiste einen Informationsanspruch voraussetzungslos, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine auskunftspflichtige Behörde, der Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter werde von ihm nicht begehrt und schutzwürdige Interessen seien nicht betroffen.

4

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2015 darauf hin, der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei nicht eröffnet, da sie bei Abschluss der Verträge keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt.

5

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2015 Widerspruch ein. Auch Angelegenheiten im Bereich Forschung und Lehre seien Verwaltungstätigkeiten und damit vom Informationsanspruch erfasst. Eine Ausnahme für Hochschulen sehe das Landesinformationsfreiheitsgesetz im Gegensatz zu vergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer nicht vor. Ohnehin betreffe der Gegenstand der Verträge nicht Forschung und Lehre, sondern verwaltungsinterne Vorgaben für die finanzielle sowie organisatorische Zusammenarbeit der Beklagten mit der Beigeladenen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei nur eröffnet, soweit Verwaltungstätigkeit – also gesetzesvollziehende Tätigkeit – ausgeübt werde. Nach der Gesetzesbegründung explizit ausgenommen seien dagegen die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Tätigkeitsfelder. Dieser geschützte Bereich sei hier betroffen, da die Verträge u.a. Regelungen hinsichtlich der Forschungsgebiete, Organisationsstrukturen und der Personalauswahl enthielten. Außerdem stünden einem Auskunftsanspruch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, da die Veröffentlichung der Verträge die Verhandlungsposition der Beigeladenen mit anderen Hochschulen schwächen könne. Die vertrauliche Behandlung der Verträge sei der Beigeladenen vertraglich zugesichert.

7

Die Beigeladene lud nach Absprache mit der Beklagten einige Medienvertreter, die zuvor mit Anfragen an sie herangetreten waren, zu einem Pressetermin ein. Eine Einladung erfolgte auch an die Redaktion des S., nicht jedoch an den Kläger persönlich, der infolge dessen an dem Termin nicht teilnahm. Während des Pressetermins am 2. Juli 2015 erhielten die eingeladenen Journalisten Einsicht in die streitgegenständlichen Kooperationsverträge. Die Geschäftsführerin der Beigeladenen und der Präsident der Beklagten erläuterten die Verträge und beantworteten Fragen der Journalisten.

8

Der Kläger hat am 8. Juli 2015 Klage erhoben. Darin vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere könne sich die Beklagte – so führt er aus – nicht auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Solche seien nicht betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe auch deshalb nicht, weil die Beklagte die Eckdaten über die Vereinbarungen in Pressemitteilungen veröffentlicht und einigen Journalisten Zugang zu den Vereinbarungen gewährt habe. Der Anspruch bestehe trotz des Inkrafttretens des Landestransparenzgesetzes fort, da die nunmehr geltende Beschränkung für den Bereich der Forschung und Lehre seinem Anspruch rückwirkend die Grundlage entziehe und daher als Fall der echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei. Weiter sei die genannte Beschränkung unverhältnismäßig und zu unbestimmt und auch aus diesem Grund verfassungswidrig. Der Kläger sieht sich außerdem dadurch diskriminiert, dass anderen Journalisten Zugang zu den Verträgen gewährt worden sei. Die Beklagte habe von seinen Recherchen zu der Thematik gewusst und nicht davon ausgehen können, dass die an den S. adressierte Einladung an ihn weitergeleitet werde. Daneben beruft sich der Kläger auf den Informationsanspruch nach dem Landesmediengesetz. Die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts auskunftspflichtig. Der Auskunftsanspruch sei nicht durch Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen, da dessen Schutzbereich mit Blick auf die streitgegenständlichen Verträge nicht betroffen sei. Es fehle an einem wissenschaftsspezifischen Bezug der Rahmenverträge, die inhaltliche Ausgestaltungen zu einzelnen Forschungsprojekten nicht enthielten. Außerdem bestehe wegen der möglichen Einflussnahme privater Geldgeber auf die universitäre Forschung ein besonderes öffentliches Interesse an Informationen über die Kooperationsverträge. Nur durch Vorlage der Verträge sei dem Kläger die gebotene umfassende Würdigung und Bewertung der Verträge möglich.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, ihm

11

1. Kopien hinsichtlich

12

a) des Kooperationsvertrags zwischen der J. und der B. vom 7. Dezember 2009,

13

b) des Kooperationsvertrags zwischen der J. und der B. vom 12. April 2012,

14

c) der Kooperationsvereinbarung zwischen der B. und der J. vom 15. April 2013

15

zu überlassen,

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2. hilfsweise Zugang zu den unter 1. genannten drei Verträgen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie verweist außerdem darauf, dass nicht sie, sondern die Beigeladene die Journalisten zu dem Pressetermin am 2. Juli 2015 eingeladen und ihnen Zugang zu den Verträgen gewährt habe. Auch könne es der Beklagten nicht angelastet werden, dass die Redaktion des S. dem Kläger die Einladung nicht weitergeleitet habe. Der Kläger habe seinen Antrag als Journalist des S. und nicht persönlich gestellt.

20

Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie trägt vor, dass nach dem Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Ansprüche nicht mehr auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützt werden könnten. Auch ein medienrechtlicher Anspruch bestehe nicht. Das Landesmediengesetz räume nur den Medien, nicht aber den einzelnen Pressevertretern einen Auskunftsanspruch ein. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht, da nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu dem Pressetermin am 2. Juli 2015 eingeladen habe. Schließlich könne der medienrechtliche Auskunftsanspruch nicht weiter reichen als der Anspruch nach dem Landestransparenzgesetz.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist in ihrem Hauptantrag unbegründet, hat aber in ihrem Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen (1.). Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Überlassung von Kopien dieser Verträge steht dem Kläger dagegen nicht zu (2.).

25

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Forschungskooperations-verträgen, die die Beklagte mit der Beigeladenen geschlossen hat.

26

a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Landesmediengesetz – LMG –. Der Anwendungsbereich des Landesmediengesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 LMG ausgeschlossen, da der Kläger seinen Anspruch als einzelner Medienvertreter und nicht als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter geltend macht. Der Auskunftsanspruch nach § 6 Abs. 1 LMG wird deshalb nicht durch den Anspruch nach § 9a Rundfunkstaatsvertrag – RStV – verdrängt. Nach § 6 Abs. 1 LMG sind die Behörden verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

27

b) Die Beklagte ist Behörde im presserechtlichen Sinne und zählt damit zum Kreis der Auskunftsverpflichteten.

28

Für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist grundsätzlich ein weites Verständnis des Behördenbegriffs zugrunde zu legen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 6 LMG sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S. 42). Die Beklagte ist als Hochschule gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz – HochSchG – Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Beklagte nimmt gemäß § 2 HochSchG auch öffentliche Aufgaben wahr. Eine weitergehende Einschränkung des Behördenbegriffs normiert das Landesmediengesetz nicht. Eine spezielle Beschränkung für Hochschulen ergibt sich auch nicht aus dem besonderen presserechtlichen Behördenbegriff, den die Rechtsprechung im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten entwickelt hat. Danach gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht als Behörden im Sinne der medienrechtlichen Auskunftsansprüche, da sie selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 – 1 BvR 155/85 –, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.). Diese Einschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist jedoch auf Universitäten nicht übertragbar. Zwar können auch Universitäten trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ausnahmsweise Grundrechtsträger sein, soweit der von der Wissenschaftsfreiheit geschützte Bereich des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1963 – 1 BvR 316/60 –, BVerfGE 15, 256 und juris Rn. 22). Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind die Universitäten jedoch nicht Berechtigte des verfassungsrechtlich garantierten medienrechtlichen Auskunftsanspruchs. Dieser soll den Medien die ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Funktion der Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen, die weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Der spezielle Konflikt im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten resultiert also nicht daraus, dass diese überhaupt Grundrechtsträger sind, sondern daraus, dass sie mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Träger und Berechtigte gerade desjenigen Grundrechts sind, das umgekehrt den Staat zu Auskünften gegenüber den Medien überhaupt erst verpflichtet. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden und dadurch die Wettbewerbssituation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschlechtern könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 – 1 BvR 155/85 –, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.). Universitäten befinden sich dagegen nicht in einer vergleichbaren Konfliktsituation, da sie nicht selbst Berechtigte des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs sind.

29

c) Der Kläger gehört als Journalist zum Kreis der Anspruchsberechtigten.

30

§ 6 LMG eröffnet nicht nur den Medienanstalten, sondern auch den einzelnen Medienvertretern einen Anspruch. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 6 Abs. 1 LMG die „Medien“, legaldefiniert in § 3 Abs. 1 LMG als Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Telemedien. Ob davon die Veranstalter bzw. Verantwortlichen der jeweiligen Medien oder die einzelnen Medienvertreter erfasst sein sollen, ist dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 LMG, der eine dahingehende Konkretisierung des allgemeinen Oberbegriffs „Medien“ nicht enthält, nicht zu entnehmen. Gegen eine Einbeziehung der Medienvertreter könnte sprechen, dass die Pressegesetze der meisten anderen Bundesländer den Auskunftsanspruch anders als § 6 Abs. 1 LMG explizit den „Vertretern“ der Presse einräumen (z.B. § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz, § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz, § 4 Abs. 1 Hamburgisches Pressegesetz). Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Landesmediengesetz, dass in § 6 LMG lediglich der zuvor in § 4 Abs. 1 LPresseG i.V.m. § 24 Abs. 1 Landespressegesetz – LPresseG – enthaltene Auskunftsanspruch übernommen werden sollte (vgl. LT-Drucks. 14/3235, S. 42). Der Anspruch nach dem früheren Landespressegesetz verpflichtete die Behörden explizit zur Erteilung von Auskünften an die „Vertreter“ der Presse bzw. von Rundfunk und Fernsehen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch mit seiner Überführung in das Landesmediengesetz eine Einschränkung im Hinblick auf die Anspruchsberechtigten erfahren sollte, lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Gegen eine solche Beschränkung spricht auch, dass Grundrechtsträger der Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und des darin verbürgten verfassungsunmittelbaren medienrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht nur die jeweiligen Medienveranstalter, sondern auch die im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.3.2003 – 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 –, BVerfGE 107, 299 und juris Rn. 105). Dem widerspräche es, die einzelnen Journalisten aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten des § 6 Abs. 1 LMG auszunehmen.

31

d) Die Auskunft dient weiter der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Klägers. Dieses Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen und soll lediglich Missbrauchsfälle ausschließen, wenn etwa lediglich die Befriedigung privater Neugier bezweckt ist und Informationen überhaupt nicht publizistisch ausgewertet werden sollen. Dagegen muss der Anspruchsberechtigte kein konkretes Berichterstattungsinteresse im Sinne eines anerkennenswerten aktuellen Publikationsinteresses geltend machen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 4.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 18 f.; VG Schwerin, Urteil vom 18.5.2015 – 6 A 75/14 –, juris Rn. 31 ff.). Die Durchsetzung des Informationsinteresses der Medien darf nämlich nicht von einer staatlichen Inhaltsbewertung abhängen. Vielmehr müssen die Medien nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 6 C 35/13 – NJW 2015, 807 und juris Rn. 41). Ein bloßer Missbrauchsfall ist hier offenkundig nicht gegeben. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er beabsichtigt, den Inhalt der streitgegenständlichen Drittmittelverträge publizistisch auszuwerten.

32

e) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 LMG ausgeschlossen.

33

Danach können Auskünfte u.a. verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG). Das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesses haben weder die Beklagte noch die Beigeladene dargelegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse könnte sich für die Beklagte als Hochschule zwar grundsätzlich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergeben. Da das Landesmediengesetz keinen allgemeinen Ausschluss von medienrechtlichen Ansprüchen im Bereich der Wissenschaftsfreiheit vorsieht und damit keine grundsätzliche Wertentscheidung zugunsten der Wissenschaftsfreiheit enthält, sind die kollidierenden Verfassungsgüter der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG und der Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LMG im Wege der praktischen Konkordanz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

34

Vorliegend überwiegt das Informationsinteresse des Klägers am Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen. Dieser hat ein publizistisches Interesse an der Information der Öffentlichkeit über die konkrete Ausgestaltung der Kooperationsverträge zwischen Hochschule und Pharmaindustrie sowie über die für die privaten Vertragspartner eröffneten Einflussnahmemöglichkeiten auf die öffentliche Forschung dargelegt. Dieses grundrechtlich geschützte Interesse überwiegt das Interesse der Beklagten und der Beigeladenen an einer Geheimhaltung im konkreten Fall selbst dann, wenn die streitgegenständlichen Verträge den grundrechtlich geschützten Bereich der Forschung und Lehre tangieren sollten. Es ist nämlich nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargelegt, welche Gefahr für die Freiheit der Wissenschaft oder welches sonstige überwiegende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Verträge für sie noch bestehen könnte, nachdem die Verträge während des Pressetermins am 2. Juli 2015 bereits anderen Medienvertretern umfänglich zugänglich gemacht wurden. Ein mögliches Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit ist dadurch entfallen, ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, wer den Journalisten den Zugang zu den Verträgen gewährt hat. Ohnehin ist dies der Beklagten aber auch zuzurechnen. Zwar fand die Veranstaltung in den Räumlichkeiten der Beigeladenen statt und es war die Beigeladene – und nicht die Beklagte – die zu diesem Termin eingeladen hat. Auf eine derart formale Betrachtungsweise kann sich die Beklagte jedoch nicht zurückziehen. Denn sie selbst hat eingeräumt, dass die Beigeladene den Medienvertretern die Verträge „in Absprache“ mit ihren Partnern – also der Beklagten – zugänglich gemacht hat. Vor allem aber hat der Präsident der Beklagten in zentraler Funktion am Pressetermin vom 2. Juli 2015 teilgenommen: Er hat gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Beigeladenen die Verträge erläutert und die Fragen der anwesenden Journalisten umfassend beantwortet. Dies tat er nicht als Privatperson, sondern gerade in seiner Funktion als Präsident der Beklagten. In dieser Funktion wurde er den Medienvertretern auch in den Einladungen zu dem Pressetermin als Ansprechpartner angekündigt.

35

Aus diesen Gründen kann sich auch die Beigeladene gegenüber dem Kläger nicht mehr auf schutzwürdige private Interessen an einer Geheimhaltung der Verträge – etwa auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – berufen.

36

f) Weitergehende Einschränkungen des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen nicht aus den Vorschriften des seit dem 1. Januar 2016 geltenden Landestransparenzgesetzes – LTranspG –.

37

Dieses enthält zwar in § 16 Abs. 3 LTranspG eine explizite Beschränkung des transparenzrechtlichen Informationsanspruchs im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Danach beziehen sich Ansprüche in Bezug auf Drittmittelverträge ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Die Ausschlusstatbestände des Transparenzgesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch analog auf den medienrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar. Dies verbietet sich wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen Auskunftsansprüchen der Allgemeinheit nach Transparenz- oder Informationsfreiheitsgesetzen und solchen der Medien nach den Presse- und Mediengesetzen. In den Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzen gewährt der Gesetzgeber „Jedermann“ einen einfachrechtlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Es steht dem Gesetzgeber demnach in den Grenzen des Verhältnismäßigen grundsätzlich frei, ob und wieweit er einen solchen Anspruch eröffnet oder beschränkt. Im Medienrecht dagegen begründet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen unmittelbaren Auskunftsanspruch speziell der Medien gegenüber dem Staat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56 und juris Rn. 27 ff.; Urteil vom 25.3.2015 – 6 C 12/14 –, BVerwGE 151, 348 und juris Rn. 24). Deshalb enthält die Entscheidung des Gesetzgebers, den Informationszugang nach einem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen auszuschließen, gerade keine spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse reflektierende Festlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2014 – 6 A 2/12 – BVerwGE 146, 56 und juris, Rn. 28). Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften bedürfen vielmehr der eigenständigen gesetzgeberischen Prüfung und Bewertung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2015 – 6 VR 2/15 –, juris Rn. 15; Urteil vom 25.3.2015 – 6 C 12/14 –, BVerwGE 151, 348 und juris Rn. 29). Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen hat der Gesetzgeber die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger dem der Medien gleichgestellt. So findet sich die von der Beigeladenen zitierte – ohnehin eher allgemeine und beiläufige – Erwähnung der Medien lediglich in der Begründung des durch den Landtag letztlich abgelehnten Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Informationsfreiheitsgesetz vom 13. Juni 2002 (LT-Drucks. 14/1170). Eine entsprechende Erwähnung der Medien hat dagegen weder in die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD vom 7. April 2008 für ein Informationsfreiheitsgesetz (LT-Drucks. 15/2085) noch in die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 23. Juni 2015 für das Landestransparenzgesetz (LT-Drucks. 16/5173) Eingang gefunden. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 3 LTranspG ausdrücklich nur, dass die Regelung einen „Ausgleich zwischen der grundgesetzlich geschützten Forschungsfreiheit auf der einen Seite und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit insbesondere an drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben auf der anderen Seite“ schaffe (LT-Drucks. 16/5173, S. 46). Die besondere, verfassungsrechtliche Bedeutung der Medien, die sich vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gerade unterscheidet, wurde vom Gesetzgeber demnach eindeutig nicht in den Blick genommen.

38

g) Der Kläger hat dem Umfang nach einen Anspruch auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen.

39

Zwar vermittelt der medienrechtliche Anspruch des § 6 Abs. 1 LMG grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft. Allerdings kann sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Zugangsanspruch verdichten, wenn der presserechtliche Auskunftsanspruch nur durch die Einsichtnahme selbst wirksam verwirklicht werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15.1.2001 – 1 L 783/01 – juris Leitsatz 2). Dies ist hier der Fall. Der Kläger begehrt Auskunft zu drei umfassenden vertraglichen Regelwerken. Die journalistische Aufbereitung und Bewertung einzelner Bestimmungen sowie des Gesamtregelwerks erscheint jedoch nur nach einer persönlichen Einsichtnahme und Kenntnisnahme des genauen Wortlauts einzelner Klauseln in ihrem Gesamtzusammenhang verlässlich möglich. Der Umfang der Anspruchs überschreitet demnach auch nicht das zumutbare Maß im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 LMG.

40

h) Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen ergibt sich daneben auch aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LMG. Nach § 6 Abs. 4 LMG ist bei der Erteilung von Auskünften an Medien der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Nachdem anderen Journalisten der Zugang zu den streitgegenständlichen Verträgen bereits gewährt wurde und der Beklagten dies zuzurechnen ist, muss die Beklagte auch dem Kläger Einsicht gewähren.

41

i) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Überlassung von Kopien der Verträge steht dem Kläger dagegen weder aus § 6 Abs. 1 LMG noch aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LMG zu. Bereits der tenorierte Anspruch auf Zugang zu den Verträgen überschreitet den gewöhnlich nach § 6 LMG zu beanspruchenden Auskunftsumfang. Eine noch weitergehende Ausdehnung des Auskunftsanspruchs über das gewöhnliche Maß hinaus durch eine Überlassung von Kopien ist dagegen zur Befriedigung des Informationsinteresses des Klägers nicht erforderlich. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich ein dahingehender Anspruch des Klägers nicht, da den anderen Journalisten keine Kopien der Verträge zur Verfügung gestellt wurden.

42

2. Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge ergibt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund.

43

a) Der Kläger kann einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der Verträge nicht aus dem unmittelbar in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten presserechtlichen Auskunftsanspruch herleiten. Dieser sichert lediglich eine Mindestgarantie und kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine abschließende, die verfassungsrechtliche Position der Presse hinreichend berücksichtigende, gesetzliche Regelung – wie hier § 6 LMG – nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 6 C 35/13 – NJW 2015, 807 und juris Rn. 50; Urteil vom 20.2.2013 – 6 A 2/12 –, BVerwGE 146, 56 und juris Rn. 29).

44

b) Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge steht dem Kläger auch nicht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz oder dem Landestransparenzgesetz zu. Nach diesen Gesetzen hat der Kläger nicht einmal einen Anspruch auf Zugang zu den Verträgen.

45

aa) Rechtsgrundlage für den allgemeinen Auskunftsanspruch ist nach Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – am 1. Januar 2016 § 2 Abs. 2 LTranspG. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz, das vorbehaltlich der hier nicht maßgeblichen Regelung des § 26 Abs. 5 LTranspG zum 1. Januar 2016 außer Kraft trat, findet dagegen keine Anwendung mehr. Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens richtet sich nach dem entscheidungserheblichen materiellen Recht. Dieses bestimmt in der Übergangsregelung des § 26 Abs. 3 LTranspG, dass über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden ist. Dabei wird nicht zwischen der behördlichen und der gerichtlichen Entscheidung differenziert. Allein maßgeblich ist demnach das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige Landestransparenzgesetz (vgl. VG Trier, Urteil vom 22.2.2016 – 6 K 2390/15.TR – S. 9; BVerwG, Urteil vom 18.10.2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343 und juris Rn. 14 zum Informationsanspruch nach UIG).

46

Die Übergangsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Norm verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere liegt kein Fall der „echten“ Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine „unechte“ Rückwirkung. Während Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, sind Gesetze mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Echte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, insbesondere, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände geltend soll. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, NVwZ 2016, 300 und juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Daran gemessen begründet § 26 Abs. 3 LTranspG keinen Fall echter Rückwirkung. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob sich die Rechtsposition des Klägers durch die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes im Verhältnis zum Landesinformationsfreiheitsgesetz überhaupt verschlechtert hat. Denn auch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bestand gemäß § 2 Abs. 1 LIFG ein Informationsanspruch gegenüber Behörden nur, soweit diese Verwaltungstätigkeit ausüben. Durch das Abgrenzungsmerkmal der Verwaltungstätigkeit sollten ausweislich der Gesetzesbegründung gerade solche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vollständig und ohne eine Abwägung im Einzelfall ausgeklammert werden, die ihre Grundlage in der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre hatten (vgl. LT-Drucks. 15/2085, S. 11; auch VG Mainz, Beschluss vom 7.9.2009 – 3 L 762/09.MZ – juris Rn. 4). Hier spricht Einiges dafür, dass die streitgegenständlichen Kooperationsverträge dem geschützten Bereich von Forschung und Lehre unterfallen, dem alle Aktivitäten der Forschung einschließlich der vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten (z.B. die Planung von wissenschaftlichen Vorhaben, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen) zugehören, da die Verträge die strukturellen Vorbedingungen für das Ob und Wie der Durchführung der Forschung der Beklagten schaffen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 51 ff.). Dies kann jedoch dahinstehen, da eine echte Rückwirkung auch im Falle einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers infolge der Gesetzesänderung nicht gegeben wäre. Denn die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 LTranspG ordnet die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes erst für einen Zeitpunktnach der Verkündung des Gesetzes für noch nicht abgeschlossene Tatbestände an, nämlich für Anträge auf Zugang zu Informationen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Norm wirkt demnach lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Anspruch geltend macht, da auch dieser nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt – etwa einen bereits beendeten Zeitraum – betrifft. Gründe, warum das Vertrauen des Klägers hier ausnahmsweise Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Neuregelung zu einem bestimmten Stichtag genießen sollte, sind nicht ersichtlich.

47

bb) Ein Anspruch auf Überlassung von Kopien der streitgegenständlichen Verträge nach § 2 Abs. 2 LTranspG steht dem Kläger nicht zu. Zwar kann die Behörde der Transparenzpflicht gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 LTranspG auch „in sonstiger Weise“ nachkommen und damit in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens auch durch Übermittlung von Kopien. Allerdings enthält § 16 Abs. 3 LTranspG eine ausdrückliche Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Danach beziehen sich diese ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. § 16 Abs. 3 LTranspG normiert also eine abschließende Regelung der staatlichen Transparenzpflichten in Bezug auf Drittmittelverträge, ohne dass nach den jeweiligen Vertragsbestandteilen und deren spezifischem Wissenschaftsbezug zu differenzieren wäre. Die Informationen des § 16 Abs. 3 LTranspG hat die Beklagte bereits veröffentlicht, so dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 16 Abs. 3 LTranspG nicht mehr besteht.

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cc) Die Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ist § 16 Abs. 3 LTranspG hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Zwar bestimmt § 16 Abs. 3 Hs. 1 LTranspG lediglich allgemein, dass die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten ist. Die Vorschrift normiert in ihrem ersten Halbsatz damit eher deklaratorisch eine ohnehin nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bereits bestehende Verpflichtung. Sodann wird diese Gewährleistung jedoch für die staatlichen Transparenzpflichten konkretisiert, indem § 16 Abs. 3 Hs. 2 LTranspG hinreichend genau normiert, welche Informationen im Einzelnen in Bezug auf Drittmittelverträge der staatlichen Transparenzpflicht unterliegen, nämlich ausschließlich die Namen der Drittmittelgeber, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die dort nicht genannten Informationen zu Drittmittelverträgen zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht der Transparenzpflicht unterliegen sollen. Die Beschränkung der Transparenzpflichten im Bereich der Wissenschaftsfreiheit ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit, insbesondere der Autonomie von Forschung und Lehre. Umgekehrt greift die Beschränkung der Transparenzpflichten nicht in verfassungsrechtlich besonders geschützte Rechtspositionen ein. Insbesondere ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG kein verfassungsunmittelbares Recht der Allgemeinheit auf Eröffnung einer Informationsquelle. Auch das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG vermag konkrete Publizitätspflichten nicht zu begründen. Schließlich folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine staatliche Verpflichtung, die Wissenschaftsfreiheit speziell durch Transparenzpflichten vor Einflussnahmen oder Störungen durch Dritte zu schützen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung seines grundrechtlichen Schutzauftrags einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.8.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 68 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Transparenzpflichten der Hochschulen gegenüber der Allgemeinheit auf bestimmte Mindestangaben beschränkt hat. Dies trägt einerseits der besonderen grundrechtlichen Bedeutung der Autonomie von Forschung und Lehre Rechnung, berücksichtigt andererseits aber auch in angemessenem Umfang das öffentliche Informationsinteresse und ermöglicht durch die Bekanntgabe der Namen der Drittmittelgeber und der Höhe der Drittmittel eine substantielle öffentliche Diskussion und Kontrolle der Wechselbeziehungen zwischen öffentlichen Hochschulen und privater Wirtschaft.

49

dd) Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht, da § 16 Abs. 3 LTranspG und § 26 Abs. 3 LTranspG nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen.

50

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es billigem Ermessen, sie in die Kostenentscheidung einzubeziehen (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

51

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZivilprozessordnungZPO –.

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2016

52

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/02/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 22/09/2015 00:00

Gründe I 1 Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Die stellvertretende Sprecherin der Bun
published on 18/08/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung dur
published on 18/05/2015 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die mit der E-Mail vom 31. Dezember 2013 begehrte Presseauskunft zu dem Auftragnehmer, der Vergabesumme und d
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollst
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.