Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 K 2390/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:0222.6K2390.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am22.02.2016

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Einsichtnahme in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen betreffend einer Nutzung der Fläche „A...“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen.

2

Die Beklagte schloss mit der Beigeladenen einen Vertrag über die Nutzung der im Eigentum der Beklagten stehenden Waldfläche „A...“, der die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2015 die Gewährung von Einsicht in den Vertrag. Die Beigeladene widersprach diesem Begehren. Mit Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Verbandsgemeindeverwaltung B... daraufhin namens und im Auftrag der Beklagten den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in das Vertragswerk ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass dem Informationsanspruch des Klägers ein Ausschließungsgrund nach § 11 S. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes – LIFG - entgegenstehe. Danach dürfe der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Bei dem von der Beklagten unterzeichneten Vertrag handele sich um ein vom Vertragspartner individuell erarbeitetes Werk, dessen Informationen nicht offenkundig seien. Der Vertragspartner – die Beigeladene – habe ihre Einwilligung zur Einsichtnahme ausdrücklich nicht erteilt.

3

Am 13. April 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. März 2015 Widerspruch ein.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, bei den begehrten Informationen handele es sich zwar zumindest teilweise um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 LUIG. Zudem sei der Kläger auch grundsätzlich anspruchsberechtigt und die Beklagte als informationspflichtige Stelle auskunftsverpflichtet. Dem Auskunftsbegehren stünden jedoch Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 LUIG entgegen. Das Vertragswerk sei vom Geschäftsführer der Beigeladenen entworfen; es handele sich nicht um einen allgemein verfügbaren Mustervertrag. Zudem gehe es nach der hier entscheidenden Gesamtsicht des Vertrages – auch soweit Fragen der Waldrodung bzw. der Zuwegungen betroffen seien – um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Kenntnisse aus diesem Vertag könnten zu einem wettbewerbsrechtlichen Nachteil für die Beigeladene führen. So könne etwa die Breite der Zuwegung Rückschlüsse auf den Anlagentyp sowie dessen Größe und Funktionsweise geben. Es verbiete sich, für jede Vertragsregelung festzustellen, ob es sich jeweils um eine Umweltinformation handele. Vielmehr sei der Vertrag in Bezug auf den Begriff der Umweltinformation als auch des Begriffs der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Ganzes zu sehen. Eine Einsicht in den Vertrag unter Schwärzung von Passagen sei daher nicht tunlich. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiege auch nicht die Interessen der Beigeladenen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die seitens des Klägers begehrten Informationen mit Umweltbezug größtenteils erst im Genehmigungsverfahren entstünden und dann auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Zudem bestünden für den Kläger bereits jetzt umfangreiche Informationsquellen, etwa eine Informationsveranstaltung sowie Informationsmöglichkeiten im Internetauftritt der Beklagten, sodass das Interesse der Beigeladenen an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber den klägerischen Interessen der Vorrang einzuräumen sei.

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Zur Begründung seiner bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage trägt der Kläger vor:

6

Ein Anspruch auf Einsicht in den Vertrag ergebe sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 LUIG, alternativ aus § 4 Abs. 1 S. 1 LIFG. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 LUIG – der dem Anspruch nach dem LIFG vorgehe – bestehe unabhängig davon, ob die Beklagte im konkreten Fall in rein öffentlich-rechtlicher oder in privat-rechtlicher Form Verwaltungstätigkeiten ausgeübt habe. Der Begriff der Umweltinformation sei grundsätzlich weit auszulegen. Auch bloß mittelbare Auswirkungen von Maßnahmen und Tätigkeiten auf Umweltbestandteile seien vom Informationsanspruch erfasst.

7

Der (Umwelt-) Informationsanspruch sei grundsätzlich voraussetzungslos und bestehe unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht werde. Ungeachtet dessen besitze der Kläger eine Vielzahl von Gründen dafür, warum er Einsicht in diesen Vertrag begehre. Neben der Tatsache, dass der Vertrag erhebliche finanzielle Folgen für die Beklagte habe, bestünden Zweifel, ob bei dem gesamten Vorgehen ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten worden sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, inwieweit der Vertrag eine Bauverpflichtung enthalte und unmittelbaren Bezug auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nehme. Damit seien auch umweltrechtliche Belange tangiert. Der Kläger besitze ein Interesse daran zu erfahren, ob im Vertrag geregelt ist, auf welchen Waldwegen und in welcher Breite die Zuwegung des Standortes „A...“ erfolgen solle, um abschätzen zu können, wie viele Waldrodungen für den Transport der Rotoren mit Schwerlast-LKW erforderlich sein würden. Zudem stellten sich die immissionsschutzrechtlichen Fragen des Lärmschutzes sowie des Schattenwurfes auf die benachbarten Gebäude. Ferner wolle er wissen, ob im Vertrag Vorsorge zur Rekultivierung der Waldflächen getroffen worden sei. Über den konkreten Verlauf der Zuwegungen seien bei der Informationsveranstaltung, auf die der Kreisrechtsausschuss Bezug nehme, keine Angaben gemacht worden.

8

Der Anspruch könne nicht durch den Verweis auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen verwehrt werden. Bei der im Vertrag üblicherweise geregelten Zuwegung fehle es bereits an der Unternehmensbezogenheit der Daten. Selbst wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, müsse neben dem Mangel an Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Die Ausnahmetatbestände des Umweltinformationsanspruches seien eng auszulegen. Ferner habe sich die Beklagte nicht damit befasst, ob unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 S. 1 LUIG ein Anspruch auch ohne Zustimmung des Betroffenen – der Beigeladenen als Vertragspartner der Beklagten – dann bestehe, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Hiervon sei vor dem Hintergrund, dass im Zuge eines seitens des Klägers durchgeführten Bürgerbegehrens 285 Unterschriften gesammelt worden seien, auszugehen. Selbst wenn man einen Ausschließungsgrund annehme, könne dieser jedenfalls nicht auf den gesamten Vertrag durchschlagen. Die Beklagte habe nach § 9 Abs. 1 S. 4 LUIG nur dann von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betrieb- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet seien. Eine Kennzeichnung habe die Beigeladene jedoch bisweilen nicht vorgenommen.

9

Auch nach dem nunmehr seit dem 1. Januar 2016 geltenden Landestransparenzgesetz - LTranspG - seien die Voraussetzungen für einen Einsichtnahmeanspruch des Klägers erfüllt. Es handele sich inhaltlich auch um die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe. So verbleibe es in der Verwaltungszuständigkeit einer Ortsgemeinde, Verpflichtungserklärungen abzugeben. Zudem betreffe ein Gestattungsvertrag über die Nutzung der Windenergie mit der Energieversorgung die Daseinsvorsorge. Die Vorgaben für die Bereitstellung von Flächen für die Windenergie seien ebenso dem öffentlichen Recht, etwa der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan, zu entnehmen. Zudem handele es sich bei der Nutzung des Kommunalwaldes um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Selbstverwaltung.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeindeverwaltung B... vom 26. März 2015 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 21. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen bezüglich der Nutzung der Fläche „A...“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen zu gewähren,

12

hilfsweise, ihm unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt sie vor:

16

Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag enthalte keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten. In diesem Zusammenhang sei auf das erforderliche Genehmigungsverfahren zu verweisen; das Vertragswerk enthalte keine Umweltinformationen, deren Beantwortung sich der Kläger mit der Vertragseinsicht erhoffe. Zudem habe die Beklagte im Rahmen einer Informationsveranstaltung das Projekt „Windkraft A...“ der Öffentlichkeit vorgestellt und Fragen durch den Vertreter der Beigeladenen beantworten lassen. Diese Informationen stünden nach wie vor online im Internet zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte das ihr zur Verfügung stehende Ermessen, wie der Zugang zu Informationen hergestellt werden könne, fehlerfrei angewendet. Letztlich stehe § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LUIG dem Auskunftsanspruch des Klägers entgegen. Die Beigeladene habe auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung, da die Offenlegung dieser Informationen jedenfalls geeignet sei, exklusives Wissen der Beigeladenen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen. Auch seien bereits solche Informationen schützenswert, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zuließen. Eine Schwärzung oder Abtrennung verschiedener Vertragspassagen sei bereits deshalb nicht möglich, weil Informationen, die im Interesse der Beigeladenen geheim zu halten seien, erst aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerks erkennbar seien. Unter Berücksichtigung der bereits zur Verfügung stehenden Informationen und der Tatsache, dass Umweltinformationen überhaupt erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens entstünden, sei das Interesse des Klägers auch nicht gegenüber dem Interesse der Beigeladenen als überwiegend anzusehen.

17

Die Beigeladene beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung trägt sie vor:

20

Es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Nutzungsvertrag überhaupt um Umweltinformationen handele. Der Vertrag enthalte als solcher vornehmlich lediglich die umfassende Regelung des Rechtsverhältnisses, insbesondere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des geplanten Vorhabens. Der Vertrag selbst wirke sich weder unmittelbar noch mittelbar auf Umweltbestandteile aus. Zudem habe die Beklagte alle Bürgerinnen und Bürger über das Projekt „Windkraft A...“ im Rahmen einer Informationsveranstaltung, an der auch der Kläger teilgenommen habe, informiert. Gegenstand dieser Informationsveranstaltung sei insbesondere der Standort der beiden Windkraftanlagen, die Abstände zur Wohnbebauung, der Schutz wertvoller Waldbestände, die benötigte Kranstellfläche sowie die Darstellung und Analyse der Sichtbarkeit beider Anlagen gewesen. Hierbei hätte sich der Kläger gegebenenfalls weitergehend über das Vorhaben informieren können. Eine Darstellung des Projekts befinde sich darüber hinaus nach wie vor auf der Internetseite der Beklagten. Unabhängig davon seien die Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LUIG zu berücksichtigen. Bei dem zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag handele es sich um ein von der Beigeladenen auf die betriebseigene spezielle Abwicklung der Projekte hin entworfenes Vertragswerk, welches als sein geistiges Eigentum anzusehen sei. Als solches sei es urheberrechtlich geschützt. Ferner handele es sich bei dem Vertragswerk um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. In der Windkraftbranche komme dem Nutzungsvertrag eine zentrale Bedeutung im Wettbewerb um Nutzungsrechte zu. Die Wettbewerbssituation werde entscheidend durch den Inhalt des speziellen Nutzungsvertrages und den darin enthaltenen speziellen Vertragsbedingungen bestimmt. Dementsprechend werde das von der Beigeladenen entwickelte Vertragswerk flächendeckend von ihr eingesetzt. Wenn die Zusammensetzung der zu zahlenden Entschädigungshöhe den Konkurrenten der Beigeladenen bekannt würde, könnten diese das Wissen nutzen und ihre Angebote entsprechend ausgestalten, wodurch ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstünde. Ein Herausfiltern der Umweltinformationen aus dem Vertrag sei nicht möglich; diese seien vielmehr mit der vertraglichen Gestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten untrennbar verknüpft, sodass mithin der Vertrag als Ganzes zu schützen sei.

21

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zudem wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat in der Sache sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

23

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in den Vertrag der Beklagten mit der Beigeladenen bezüglich der Nutzung der Fläche „A...“ zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen noch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrags, so dass er durch den ablehnenden Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung B... vom 26. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 21. Oktober 2015 nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

24

1. Die für die Beurteilung seines Antrages auf Einsichtnahme in den Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes – LTranspG – vom 27. November 2015 (GVBl. 2015, 383).

25

Nach dem einschlägigen Prozessrecht kann sowohl eine Anfechtungs- als auch eine Verpflichtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob aber ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht. Das materielle Recht regelt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs, sondern auch zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5/03 -, BVerwGE 120, 246, ständige Rechtsprechung).

26

Nach § 30 Abs. 1 LTranspG trat dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft; gleichzeitig traten - vorbehaltlich der für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblichen Regelung des § 26 Abs. 5 LTranspG - das Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296) sowie das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484) gemäß § 30 Abs. 2 LTranspG außer Kraft. Bereits dies spricht dafür, auch vor dem 1. Januar 2016 gestellte, aber noch nicht bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Informationserteilung dem Landestransparenzgesetz zu unterwerfen (vgl. zum Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22. Dezember 2004: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343). Dies gilt erst recht angesichts der Regelung in § 26 Abs. 3 LTranspG, wonach auch in den Fällen, in denen Anträge auf Zugang zu Informationen vor Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes oder des Landesumweltinformationsgesetzes gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes zu entscheiden ist. Dass als Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift lediglich Entscheidungen im Verwaltungs- einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu verstehen sein sollten, nicht hingegen gerichtliche Entscheidungen über noch nicht bestandskräftig abgelehnte Anträge auf Informationsgewährung, ist nicht ersichtlich. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine diesbezüglichen Hinweise (vgl. LT-Drs. 16/5173, zu § 26 Abs. 3 LTranspG).

27

2. Nach § 2 Abs. 2 LTranspG haben die in § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 LTranspG genannten Personen – folglich insbesondere natürliche Personen wie der Kläger – einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist; ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden. Die Beklagte ist aber im vorliegenden Falle keine transparenzpflichtige Stelle, mithin steht dem Kläger ihr gegenüber kein Informationsanspruch zu. Ob es sich bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen um vom Anspruch erfasste amtliche Informationen im Sinne des § 5 Abs. 2 LTranspG oder auch um Umweltinformationen im Sinne des § 5 Abs. 3 LTranspG handelt, kann daher dahinstehen.

28

a) Nach § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG gilt das LTranspG für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben (insoweit abweichend von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2005, a.a.O., zugrundeliegenden Gesetzeslage). Zwar unterfällt die Beklagte als rheinland-pfälzische Kommune grundsätzlich dem Anwendungsbereich des LTranspG, jedoch übt sie im vorliegenden Fall keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG aus. Durch den Zusatz „Verwaltungstätigkeit“ hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde inhaltlich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrgenommen haben muss (vgl. LT-Drs. 16/5173, S. 33). Was allerdings unter einer Verwaltungsaufgabe zu verstehen ist, wird weder im Landestransparenzgesetz noch in den Gesetzesmaterialien definiert. Allerdings macht das Gesetz deutlich, dass auch Behörden nicht hinsichtlich sämtlicher Aktivitäten dem Landestransparenzgesetz unterworfen sind. Ausgenommen müssen jedenfalls solche Vorgänge sein, bei denen eine Gemeinde in gleicher Weise wie eine Privatperson von ihren Eigentümerrechten Gebrauch macht, ohne dadurch unmittelbar Verwaltungsaufgaben wie etwa Daseinsvorsorge wahrzunehmen.

29

b) Mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte lediglich der Beigeladenen die Nutzung eines Vermögensgegenstandes überlassen (§ 79 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –), also lediglich von ihren Befugnissen aus ihrem Grundeigentum Gebrauch gemacht. Dies mag zwar mittelbar Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit der Gemeinde haben. Das allein löst jedoch noch nicht die Unterwerfung unter die Normen des Landestransparenzgesetzes aus, da ansonsten die gesetzliche Beschränkung auf die Wahrnehmung von „Verwaltungstätigkeiten“ leerliefe. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, stellt die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vereinbarte Nutzungsüberlassung insbesondere keine Maßnahme der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes (vgl. §§ 3 Abs. 2, 11 des Bundeswaldgesetzes – BundeswaldG -, §§ 2 Nr. 2, 9 f., 26 ff. des Landeswaldgesetzes - LWaldG -) dar, zumal die forstfachliche Leitung im Körperschaftswald durch das Forstamt ausgeübt wird (§ 27 Abs. 1 LWaldG). Auch im Hinblick auf die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes wirkt sich die vereinbarte Nutzungsüberlassung vielmehr lediglich mittelbar aus und ist daher keine Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 HS 1 LTranspG. Da es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gibt, die getroffene Vereinbarung enthalte unter Umständen auch Vereinbarungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen, konnte davon abgesehen werden, die Beklagte zur Vorlage des Vertrages aufzufordern und gegebenenfalls den Ausgang eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abzuwarten (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13.OVG -, DVBl 2014, 730).

30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

35

Beschluss

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 K 2390/15.TR

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.