Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 1 L 560/17.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0724.1L560.17.00
published on 24/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 1 L 560/17.MZ
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller bestand ausweislich der Ergebnismitteilung vom 9. Juni 2016 die staatliche Pflichtfachprüfung für Juristen nicht. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 legte er dagegen Widerspruch ein. Nach erfolgter Akteneinsicht machte der Antragssteller zwei Einwände gegen die Bewertung der Klausur „Öffentliches Recht 2“ im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 18. August 2016 geltend. Der Antragsgegner leitete in der Folgezeit nur einen dieser Einwände an die zuständigen Prüfer weiter. Nicht weitergeleitet wurde der Einwand des Antragsstellers, dass die Prüfung des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) – aus seiner Sicht – fälschlicherweise dem Gebiet „Staatsrecht“ und nicht „Kommunalrecht“ zugeordnet worden sei, was einen anderen Bewertungsmaßstab bedeutet hätte. Dies wurde für den Antragssteller aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Januar 2017 ersichtlich. Der Antragssteller rügte die unvollständige Weiterleitung mit Schreiben vom 17. Januar 2017. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Weiterleitung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rheinland-Pfalz (JAPO) nur insoweit erfolgen müsse, als das Vorbringen des Antragsstellers einen möglichen Bewertungsfehler aufgezeigt hätte. Das sei nur für den bereits weitergeleiteten Einwand der Fall gewesen. Darüber hinaus teilte der Antragsgegner mit, dass das Widerspruchsverfahren bis zum voraussichtlichen Vorliegen des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung Ende Juni 2017 ruhe.

II.

2

Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2017, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einwendungen, die der Antragssteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 2016 unter 1) gegen die ihm mit Prüfungsbescheid vom 9. Juni 2016 eröffnete Bewertung seiner in der Klausur „Öffentliches Recht 2“ erbrachten Prüfungsleistungen erhoben hat, den Prüfern unverzüglich zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung zuzuleiten und deren Stellungnahme bis zum 15. Juni 2017 oder innerhalb einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Frist zu veranlassen, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

3

Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. In der Hauptsache wäre die Leistungsklage die statthafte Klageart, sodass der Antrag des Klägers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz statthaft ist.

4

Der Antrag scheitert allerdings an den Voraussetzungen von § 44a VwGO als eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, die auch im Verfahren nach § 123 VwGO anwendbar ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 44a, Rn. 1). Demnach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Norm ist hier auch tatbestandlich einschlägig. Der Antragssteller begehrt mit seinem Antrag ausschließlich die Weiterleitung eines Einwands zur Stellungnahme der Prüfer im Rahmen des sogenannten „Überdenkungsverfahrens“, vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO. Sinn und Zweck des § 44a VwGO ist es, zum einen Verzögerungen und Erschwerungen des anhängigen Verwaltungsverfahrens und zum anderen die Einlegung von Rechtsbehelfen bei Gericht zu verhindern, bei denen noch nicht fest steht, ob der Betroffene überhaupt beschwert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – 8 C 13/80, NJW 1982, 120; Urteil vom 12. April 1978 – 8 C 7/77, NJW 1979, 177; Schenke, a. a. O., Rn. 1 m. w. N.).

5

Das trifft hier zu. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung auf dem Weg zur Sachentscheidung, wobei letztere durch den vorliegenden Rechtsbehelf verzögert werden könnte (vgl. dazu VG Mainz, Beschluss vom 6. September 2011 – 3 K 673/11.MZ, Rn. 7 –, juris). Das ergibt sich auch schon aus der Konzeption des „Überdenkungsverfahrens“ in § 9 Abs. 6 JAPO, das tatbestandlich ein Widerspruchsverfahren gegen die Prüfungsbewertung voraussetzt (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 L 1717/12.MZ, Rn. 5 –, juris). Vor der Entscheidung über den Widerspruch sind die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) i. V. m. § 9 Abs. 6 JAPO durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsamtes zu beteiligen. Erst wenn dies ordnungsgemäß erfolgt ist, darf der Widerspruchsbescheid als verfahrensabschließende Sachentscheidung ergehen. Die Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften kann ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in der Hauptsache überprüft werden. Insoweit wäre bei Verfahrensfehlern gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben und zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dann müsste das Widerspruchsverfahren erneut – ordnungsgemäß unter Weiterleitung der Einwände sowie Abwarten einer darauffolgenden Stellungnahme der Prüfer – durchgeführt werden. Daraus folgt, dass der Antragssteller – wie hier – die Vornahme einer Verfahrenshandlung innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens grundsätzlich nicht isoliert vom Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung gerichtlich durchsetzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 2 B 10209/00, Rn. 3 –, juris). Eine Ausnahme besteht nur in Fällen, in denen der aus Abwarten der Sachentscheidung folgende Zeitverlust gleichzeitig einen materiellen Rechtsverlust zur Folge hat (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 WB 4/12, NVwZ-RR 2013, 885, Rn. 22).

6

Der Antragssteller ist insoweit der Ansicht, dass die Vorschrift jedenfalls in der hier vorliegenden Situation verfassungskonform ausgelegt werden müsse und hier eine solche Ausnahmesituation vorläge. Dies folge bereits aus einem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Anspruch auf eine möglichst effektive verwaltungsinterne Kontrolle seiner Einwendungen, welche eine möglichst zeitnahe Realisierung des Überdenkungsanspruchs erfordere. Im Falle des „Überdenkungsverfahrens“ bestehe die Gefahr, dass die Prüferin oder der Prüfer sich nicht mehr hinreichend an den durch die Mitprüflinge gebildeten Vergleichsmaßstab erinnerten und sich so unter Umständen an einer Anhebung der Bewertung gehindert sähen (ähnlich auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 4 K 2096/09, BeckRS 2009, 42165, Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2014 – 7 K 2103/14, BeckRS 2014, 56778). Insoweit käme – nach Ansicht des Antragsstellers – ein Zeitverlust dem Verlust einer materiellen Rechtsposition gleich.

7

Diesem Einwand folgt die Kammer vorliegend nicht. Der Antragssteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich ein materieller Rechtsverlust droht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Vermutungen, die keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall begründen können. Zudem wäre dem vom Antragssteller befürchteten Verblassen der Erinnerung an den Vergleichsmaßstab schon praktisch entgegenzuhalten, dass der Prüfer seine Erinnerung ohne weiteres durch – gegebenenfalls nur kursorische – Einsichtnahme in die ihm zugeteilten Klausuren rückwirkend „auffrischen“ könnte, sofern dies tatsächlich einer höheren Bewertung entgegenstünde. Eine Ausnahme von § 44a VwGO ist daher zumindest in diesem Einzelfall nicht geboten.

8

Im Übrigen ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum im Rahmen des streitgegenständlichen Einwands tatsächlich überschritten hat. Vielmehr liegen hier deutliche Anhaltspunkte vor, dass sogar bei Zugrundelegung des vom Antragssteller begehrten Maßstabs („im Überblick“) keine andere Bewertung erfolgen würde. Auf dieser Grundlage kann im Übrigen dahinstehen, ob – wie der Antragssteller meint – Art. 28 Abs. 2 GG prüfungsrechtlich dem Kommunalrecht zuzuordnen ist. Dagegen spricht, dass die dort verankerte Selbstverwaltungsgarantie bei rein formaler Betrachtung als vornehmlich staatsorganisatorisches Prinzip eingeordnet werden kann. Das folgt eindeutig aus der systematischen Stellung in den Art. 20 ff. GG. Gleichwohl ist der Lehr- und Prüfungsrealität in der juristischen Ausbildung an den Universitäten und in der Ausbildungsliteratur bei der Auslegung der Prüfungsordnung hinreichend Rechnung zu tragen.

9

Daraus ergibt sich, dass die Selbstverwaltungsgarantie als elementare Grundlage des Kommunalrechts verstanden wird und deshalb weit überwiegend nur in diesem Kontext vertiefend behandelt wird. Sie durchzieht die einfachgesetzlichen Normen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), insb. §§ 2, 32, 47, 117 ff. GemO, und ist nicht ohne weiteres von ihnen zu trennen. Da die Prüfungsordnung vor allem auch Studierenden dazu dienen soll, die möglichen Prüfungsgebiete bei ihrer Vorbereitung einschätzen und abgrenzen zu können, muss diesem Aspekt hinreichend Bedeutung zukommen. Letztlich hat die Selbstverwaltungsgarantie, zumindest in prüfungsrechtlicher Hinsicht, eine Doppelnatur, die in diesem Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend konkretisiert werden muss.

10

Vor dem Hintergrund einer hier vorliegenden – zumindest teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache, gelten zudem für die Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten strenge Anforderungen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89, Rn. 3 –, juris). Insoweit ist auch die materielle Rechtsposition, die nach Ansicht des Antragsstellers durch die zeitliche Verzögerung verloren gehen soll, schon in ihrem Bestand zumindest fraglich.

11

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

12

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (siehe Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh § 164, Rn. 14), da die Hauptsache mit der Sachentscheidung über den Antrag zumindest teilweise vorweggenommen worden wäre.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.