Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Sept. 2014 - 7 K 2103/14

published on 02/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Sept. 2014 - 7 K 2103/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewertung der Leistung des Antragstellers in der mündlichen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich „Unternehmens- und Steuerrecht mit dem Teilbereich Steuerrecht“ vom 02.07.2014 mit der Note 9 Punkte bis zum 24.09.2014 schriftlich zu begründen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewertung der Leistung des Antragstellers in der mündlichen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich „Unternehmens- und Steuerrecht mit dem Teilbereich Steuerrecht“ vom 02.07.2014 mit der Note 9 Punkte schriftlich zu begründen,
hat Erfolg.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, insbesondere steht ihm nicht § 44a VwGO entgegen. Zwar ist dieses auf die Erlangung einer Begründung der Prüfungsentscheidung gerichtete Antragsverfahren eingebettet in den größeren Rahmen des mit dem Antrag auf Prüfungszulassung beginnenden und mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endenden (Gesamt-) Prüfungsverfahrens. Das schließt aber nicht aus, dass in diesem Rahmen einzelne Verfahrensabschnitte und -entscheidungen selbständige rechtliche Bedeutung haben können und auch isoliert rechtsschutzfähig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1993 – 9 S 2023/93 –, juris). Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 7 C 12/10 –, juris). So verhält es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller besonders schwerwiegende negative Folgen drohen, weil mit jedem Tag des Wartens auf eine schriftliche Begründung der Prüfungsentscheidung die Erinnerung des Prüfers Prof. Dr. ... an die konkrete Prüfung des Antragstellers, insbesondere an die vom ihm und seinen drei Mitprüflingen gegebenen Antworten verblasst. So geht das Bundesverwaltungsgericht von dem Erfahrungssatz aus, dass das Erstellen einer substantiellen Begründung nach einer Zeit von rund zwei Monaten bereits nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 43). Dem Antragsteller würde als Folge davon die Möglichkeit der Neubewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung genommen und er würde in einen neuen Prüfungsversuch gezwungen werden. Denn die Neubewertung einer mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn Zeitablauf und Erinnerungslücken der Prüfer und ggf. der Mitprüflinge dies nicht ausschließen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 509, 690; BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris). Allerdings ist es dem Antragsteller ohne ausreichende Begründung seines Prüfungsergebnisses nicht möglich, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfung vorzubringen, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von ihm verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris). Somit könnte ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren, welches den wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer eingeschränkten gerichtlichen Rechtsschutz ausgleichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, alle juris), nicht (mehr rechtzeitig) stattfinden. Wäre das Prüfungsgeschehen nach entsprechendem Zeitablauf im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufklärbar, würde dies zwar nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, da er rechtzeitig und substantiiert eine schriftliche Begründung verlangt hat und damit seiner Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 – 6 C 22/02 –, juris Rn. 17), jedoch käme eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Neubewertung mangels Aufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens als Grundlage für eine Neubewertung aufgrund des Zeitablaufs und der dadurch bedingten Erinnerungslücken des Prüfers und der Mitprüflinge nicht mehr in Betracht, sondern lediglich eine Wiederholung. Eine Wiederholung der Prüfung anstelle einer Neubewertung der erbrachten Leistungen bedeutet für den Prüfling aber eine besondere Härte, zumal wenn er sich nach längerer Zeit erneut auf die Prüfung vorbereiten muss (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 14).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung für den Antragsteller, der damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch des Antragstellers auf eine Bekanntgabe der Gründe, die den Prüfer dazu bewogen haben, seine Prüfungsleistung mit dem Ergebnis 9 Punkte zu bewerten, folgt aus den Grundrechten auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und auf einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.Da die Notengebung durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst wird, ist die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen. Zu dem danach gebotenen „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ gehört auch, dass der Prüfling diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Der so dem Grunde nach anerkannte Informationsanspruch des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Fehlt es - wie hier - an einer normativen Regelung, die den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung trägt, muss sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun, weil die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, wie ausgeführt, schnell nachlässt. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten - nicht geboten, dass die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluss an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
10 
Unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine mündliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, dass diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
11 
Nach alledem hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Begründung der Bewertung seiner in der mündlichen Prüfung am 02.07.2014 gezeigten Prüfungsleistungen. Der Antragsteller hat sein Verlangen nach einer schriftlichen Begründung zum einen rechtzeitig gestellt, denn er hat noch mit Schreiben vom Prüfungstag seinen Anspruch auf eine schriftliche Begründung geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch auch nicht bereits dadurch verwirkt, dass er auf die Frage des Prüfers im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob eine nähere Begründung gewünscht werde, geschwiegen hat. Ein Prüfling muss seinen Anspruch auf eine Begründung nämlich nicht unmittelbar im Anschluss an die Prüfung geltend machen, er kann dies auch später noch tun (vgl. BVerwG a.a.O.). Ein Verzicht ist in dem Schweigen daher nicht zu sehen. Zum anderen hat der Antragsteller sein Begründungsverlangen auch sachlich-vertretbar dargelegt. In seinem Schreiben vom 02.07.2014 verlangt der Antragsteller nicht lediglich eine Begründung, sondern geht auch auf die ihm bisher gegebene Begründung des Prüfers, er sei unstrukturiert gewesen, ein. Eine weitere Substantiierung war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich und nicht zuzumuten, da er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einen sehr kurze, allgemein gehaltene Begründung erhalten hatte. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller habe nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere habe er keine Fragen gestellt oder seine Antworten ins Verhältnis zu den anderen Prüfungskandidaten gesetzt, überspannt sie die Anforderungen an ein erstes Begründungsverlangen und verkennt den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Es obliegt zunächst dem Prüfer, auf das entsprechende Verlangen des Prüflings eine Begründung der Bewertung abzugeben. Erst danach muss der Prüfling gegen die Bewertung substantiiert einwenden, sei es um eine weitere genauere Begründung zu erhalten oder um ein Überdenkungsverfahren anzustrengen. Der allgemeine Verweis auf eine Unstrukturiertheit des Antragstellers genügt als eine erste Begründung nicht.
12 
Das somit ordnungsgemäße Verlangen des Antragstellers nach einer schriftlichen Begründung hat die Antragsgegnerin bislang noch nicht erfüllt. Insbesondere ist dies nicht durch die mündliche Begründung von Prof. Dr. ... im Gespräch am 07.07.2014 geschehen. Denn im Anschluss an eine mündliche Prüfung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen (BVerwG a.a.O.). Es liegt also am Prüfling, zu bestimmen, ob eine mündliche oder eine schriftliche Begründung zu erfolgen hat.
13 
Selbst wenn man die mündliche Begründung vom 07.07.2014 als ausreichend ansehen würde, wäre das daraufhin mit Schreiben vom 09.07.2014 erfolgte weitere Begründungsverlangen ebenfalls rechtzeitig erfolgt und substantiiert dargelegt. Denn der Antragsteller hat darin konkret eine Begründung der unterschiedlichen Notengebung zwischen ihm und seinen Mitprüflingen mit einer Differenz von 5 Notenpunkten gefordert. Weiterhin hat er im Hinblick auf den Fall 2 in der mündlichen Prüfung drei konkrete Aussagen genannt, welche er in der Prüfung gemacht habe und welche vom Prüfer wohl bemängelt worden seien. Außerdem bringt er vor, warum er dies für eine fehlerhafte Bewertung hält.
14 
Die schriftliche Zusammenfassung der Gründe zum jetzigen Zeitpunkt ist dem Prüfer Prof. Dr. ... auch noch unter zumutbaren Bedingungen möglich.
15 
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daher bis zum 24.09.2014 die wesentlichen Gründe, aufgrund derer der Prüfer Prof. Dr. ... zu der Bewertung der Leistung mit der Note 9 Punkte gelangt ist, schriftlich mitzuteilen. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Note wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -). Die Begründung hat sowohl die fachspezifischen Inhalte der Prüfung als auch die prüfungsspezifischen Wertungen zu umfassen, wobei der Schwerpunkt der Begründungspflicht bei den fachspezifischen Inhalten der Prüfung liegt (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
16 
Darin liegt keine Vorwegnahme der Hauptsache, weil sich eine Klage in der Hauptsache nicht auf die Begründung der Bewertung, sondern auf eine Überprüfung der rechtmäßigen Bewertung der Prüfungsleistungen richten würde. Denn bei dem Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe handelt es sich nur um einen unselbständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil des materiellrechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung der Prüfungsleistungen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 18), welcher hier allerdings aus den oben genannten Gründen ausnahmsweise im einstweiligen Rechtsschutz eigenständig geltend gemacht werden kann.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek P. Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeic
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750,- EUR festgesetzt. Gründe I
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.