Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 K 673/11.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2011:0906.3K673.11.MZ.0A
published on 06/09/2011 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 K 673/11.MZ
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Ihre Prüfung dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 BVR 1807/07 –, NJW 2008, 1060 [1061]). Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage sind daher zu bejahen, wenn nach einer summarischen Überprüfung des Sach- und Streitstandes der Ausgang des Verfahrens offen erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121/98 –, NVWZ – RR 1999, 588).

4

Die Klage, die auf die Erteilung von Ablichtungen dreier Klausuren, die der Kläger während seines Studiums bei der Beklagten gefertigt hat, hilfsweise auf Gestattung der Einsichtnahme in diese Klausuren gerichtet ist, hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar voraussichtlich zulässig, jedoch unbegründet.

5

1. Die Klage dürfte zulässig sein, wobei dahin stehen kann, ob sie als Untätigkeitsverpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

6

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Klage nicht entgegengehalten werden können, über das Begehr des Klägers sei bereits bestandskräftig abschlägig entschieden worden. Eine derartige Entscheidung lässt sich der E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten vom 22. Januar 2010 nicht entnehmen. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, d. h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 18; vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2009 – 3 K 97/09.MZ –, juris Rdnr. 22 [m.w.N.]). Hiernach liegt in der E-Mail vom 22. Januar 2010 kein Verwaltungsakt. Äußerlich fehlt nicht nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern insbesondere auch die Angabe der handelnden Behörde. Dem Inhalt nach wirkt das Schreiben wie eine Mitteilung über die Rechtslage, ohne dass deutlich würde, dass eine abschließende Entscheidung über den konkreten Antrag des Klägers getroffen worden wäre. Der alleinige Anhaltspunkt für ein förmliches Handeln besteht darin, dass die Mitarbeiterin der Beklagten „i. A.“ gezeichnet hat. Das reicht aber nicht aus, um nach dem objektiven Empfängerhorizont einen Verwaltungsakt anzunehmen, zumal nicht einmal eine Dienst-, Amts- oder auch nur Funktionsbezeichnung der Mitarbeiterin angegeben wird.

7

Auch § 44 a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl die Verfahren noch gar nicht abgeschlossen sind und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert bzw. in ihren Rechten betroffen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 44 a Rdnr. 1). Hieraus hat die Rechtsprechung geschlossen, dass die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten (§ 29 VwVfG) Fotokopien erteilt werden, jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung ist, wenn der Kläger sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 2000 – 2 B 10209/00 –, juris Rdnr. 3). Von seinem Regelungszweck her findet § 44 a Satz 1 VwGO jedoch dann keine Anwendung, wenn die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht generell oder in bestimmter Art und Weise – etwa betreffend die Anfertigung von Fotokopien – ablehnt, weil in diesen Fällen die Verweigerung des Einsichtsrechts nicht eine schlichte Verfahrenshandlung auf dem Weg zur Sachentscheidung ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 202). So liegt der Fall hier. Der Kläger verfolgt sein Klageziel nicht im Rahmen der Anfechtung von Prüfungsergebnissen, sondern macht vielmehr ein Einsichtsrecht in die Klausuren eigenständig geltend. Die Verzögerung oder Erschwernis eines anderen, bereits anhängigen Verwaltungsverfahrens steht somit nicht im Raum, sodass § 44 a Satz 1 VwGO weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach greift.

8

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

9

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – Herstellung von Ablichtungen, hilfsweise Aktensicht – lässt sich nicht aus der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten vom 24. August 1999 (StAnz S. 1549), geändert durch Artikel 1 der Ordnung zur Änderung der Ordnungen für die Diplomprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik an der Beklagten vom 12. Mai 2009 (StAnz S. 1003), – im Folgenden: PO – herleiten.

10

Nach § 30 Abs. 1 PO ist der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung auf Antrag beim Prüfungsausschuss Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Diplom-Vorprüfungs-Akten zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem der geltend gemachte Anspruch Klausuren aus dem Hauptstudium nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung betrifft.

11

Gemäß § 30 Abs. 2 PO erhalten Kandidatinnen und Kandidaten, die zu den prüfungsrelevanten Studienleistungen im Hauptstudium zugelassen sind, auf Antrag beim Prüfungsausschuss nach dem Erwerb von mindestens 30 Kreditpunkten erstmals, nach dem Erwerb von mindestens 80 Kreditpunkten ein zweites Mal und nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens der Diplomprüfung ein drittes Mal Einsicht in die Prüfungsakten. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger hat unstreitig keine 30 Kreditpunkte im Hauptstudium erzielt.

12

b) Der Klageanspruch lässt sich auch nicht mit der Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Über die ausdrückliche Regelung des § 30 PO hinaus eröffnet die Beklagte den Studierenden der Betriebswirtschaftslehre die Möglichkeit, jede Klausur nach Abschluss des Korrekturverfahrens einzusehen, um zeitnah Bewertungsfehler geltend machen zu können. Hat der Kläger hiervon bereits Gebrauch gemacht, so verfolgt er mittlerweise ausdrücklich nicht mehr das Ziel, Prüfungsfehler feststellen zu können. Eine Klausureinsicht zu anderen Zwecken als einer Überprüfung der Bewertung erfasst die Verwaltungspraxis der Beklagten indessen nicht.

13

c) Der Kläger kann die begehrte Überlassung von Ablichtungen bzw. die hilfsweise begehrte Akteneinsicht ferner nicht auf § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Interesse im Sinne der genannten Vorschrift. Der Akteneinsicht unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Akten nicht schlechthin, sondern nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Begriff des „rechtlichen“ Interesses ist enger als der der „berechtigten“ Interessen. Das berechtigte Interesse umfasst jedes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art, soweit es sich auf das Verfahren bezieht. Demgegenüber ist ein rechtliches Interesse vor allem dann gegeben, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten. Das rechtliche Interesse setzt eine ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer geschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsposition in der Rechtsordnung durch Verfassung, Gesetz oder Rechtsverordnung voraus (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 47). Geht es um die Einsicht in Prüfungsakten, ergibt sich das rechtliche Interesse des Prüflings typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf freie Wahl des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn die Kenntnis des Akteninhalts wird in der Regel für den Prüfling erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Bewertung seiner Leistung rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 191). Zudem kann dem Akteneinsicht begehrenden Prüfling ein rechtliches Interesse hierfür zugebilligt werden, wenn er klären möchte, ob sich in der Akte Anhaltspunkte für strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte zu seinem Nachteil ergeben.

14

Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger kein rechtliches Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu. Ihm geht es ausdrücklich nicht um eine Überprüfung der Klausurbewertungen auf etwaige Prüfungsfehler. Wenn er die Klausuren einsehen möchte, um darin einen „Beleg für das Fachwissen und sein Grundverständnis“ zu finden, handelt es sich nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern vielmehr um ein privates oder ideelles. Soweit er ferner ehrverletzende Bloßstellungen in den Korrekturen vermutet, muss er sich entgegen halten lassen, dass er zwei der drei in Rede stehenden Klausuren eingesehen hat und somit bereits die Möglichkeit für ihn bestand, unangemessene Äußerungen festzustellen, ohne dass er im vorliegenden Verfahren substantiiert solche geltend machen würde. Die dritte Klausur („Aktuelle Themen der Wirtschaftspolitik“ vom 2. März 2009) wurde unstreitig nicht inhaltlich, sondern wegen Überschreitens der Bearbeitungszeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

15

d) Schließlich steht dem Kläger kein Informationszugangsanspruch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zu.

16

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG hat zwar jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Auf die Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses kommt es hierbei nicht an. Die Anwendbarkeit des Anspruchs ist jedoch nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Inwieweit eine fachgesetzliche Regelung – hierzu zählen auch Satzungen – abschließend ist und damit dem Landesinformationsfreiheitsgesetzt vorgeht, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis ist anhand des konkreten Sachverhalts durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung des jeweiligen Informationszugangsrechts zu klären (vgl. LT-Drs.15/2085, S. 12).

17

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Regelungen, die einem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren – insbesondere aus § 30 PO oder aus § 29 VwVfG – vermitteln, gemäß § 4 Abs. 2 LIFG dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG vorgehen. Das Prüfungsrechtsverhältnis dient dazu, die Leistungsfähigkeit eines Prüflings zu ermitteln und den Erfolg der Ausbildung zu kontrollieren. Damit korrespondiert das Recht des Betroffenen, die Bewertung seiner Leistung auf Fehler hin zu prüfen, Einwendungen zu erheben und diese letztlich einer gerichtlichen Klärung zuführen zu können. Zum effektiven Rechtsschutz gehört eine verlässliche Kenntnis der Bewertungsbegründung, die in der Regel ohne Einsicht in die Klausur nebst Prüferanmerkungen nicht zu erlangen ist. Gibt eine Prüfungsordnung – wie hier in § 30 PO – über ein solches Klausureneinsichtsrecht hinaus einen von einzelnen Bewertungen unabhängigen, jedoch mit dem Abschluss bestimmter Ausbildungsfortschritte verknüpften Anspruch des Kandidaten auf Einsicht in seine Prüfungsakte, verschafft dies dem Betreffenden die Gelegenheit, die Akte etwa auf Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Daten zu überprüfen. In persönlicher Hinsicht setzt eine Akteneinsicht im Prüfungsrechtsverhältnis aber stets die Beteiligung an dem konkreten Rechtsverhältnis als Prüfling voraus. Hintergrund sind nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Prüflinge, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass Raum für sonstige, nicht im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Akteneinsichtsrechte besteht.

18

Findet das Landesinformationsfreiheitsgesetz hier nach seinem § 4 Abs. 2 keine Anwendung, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG namentlich deshalb nicht erfüllt ist, weil die Prüfungstätigkeit der Hochschulen keine Verwaltungstätigkeit einer Behörde nach § 2 LIFG darstellt (in diesem Sinne wohl die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 1, LT-Drs. 15/2085, S. 11).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 24/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750,- EUR festgesetzt. Gründe I
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.