Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 277/16

published on 16/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 277/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 9, Flurstück 99 ({A.}. Das Grundstück ist 4.183 m² groß und mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut, das gewerblich genutzt wird.

3

Das Grundstück war bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 an eine zentrale Kanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, die zu DDR-Zeiten vom Volkseigenen Betrieb Wasser- und Abwasseraufbereitung (VEB WAB) und nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland von dessen Nachfolger (MIDEWA) betrieben worden war. Zum 01. Juli 1993 übernahm die Beklagte die im Stadtgebiet A-Stadt liegenden Kanäle sowie die Kläranlage und die Hauptverbindungssammler mittels Teilüberlassungsvertrags zur Bewirtschaftung.

4

Mindestens seit dem Jahr 1992 plante die Beklagte die Errichtung eines neuen Klärwerks zur Abwasserentsorgung für ihr Entsorgungsgebiet und mehrere Umlandgemeinden. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juni 1994 genehmigte das Regierungspräsidium Halle den Neubau und den Betrieb der biologischen Kläranlage am Standort {B.} (Zentralklärwerk A-Stadt) mit einer Kapazität von 65.000 EWG in der ersten Ausbaustufe. Im September 1995 erteilte die Beklagte den Auftrag zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Errichtung des Klärwerks an einen Dritten. In der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997 führte der Unternehmer die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der garantierten Werte durch. Am 22. Oktober 1997 erfolgten die Funktionalabnahme und die Übernahme des Klärwerks durch die Beklagte. Noch offene Restleistungen sollten bis zur 50. Kalenderwoche erbracht werden. Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte die Stadtwerke A-Stadt GmbH als damaliger Betriebsführer dem Regierungspräsidium Halle mit, dass der Probebetrieb des Zentralklärwerks in der 50. Kalenderwoche 1997 abgeschlossen worden sei.

5

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu einem Beitrag in Höhe von 3.890,19 Euro heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 zurück.

6

Die Klägerin hat am 11. Juli 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die der Beitragserhebung zugrunde gelegte Satzung sei unwirksam. Sie rüge das wirksame Zustandekommen der Satzung. Die Verwaltungsvorgänge enthielten weder Unterlagen zur Einberufung der Stadtratssitzung noch zur Beschlussfassung und auch nicht zur Veröffentlichung der Satzung. Es sei auch nicht zulässig, die Kalkulation des Beitrags für den Herstellungsbeitrag I einerseits und den Herstellungsbeitrag II andererseits unterschiedlichen Unternehmen zu überlassen, wie dies durch § 1 Abs. 4 der Beitragssatzung geschehen sei. Zudem habe die beauftragte {C.}einen Teil der Kalkulation (Ermittlung der Kostenverteilungsschlüssel) auf ein anderes Unternehmen übertragen, was satzungsrechtlich nicht abgedeckt sei. Die Kalkulation begegne darüber hinaus erheblichen Zweifeln. Es werde darin zwar auf ein Abwasserbeseitigungskonzept Bezug genommen. Dieses sei der Kalkulation aber nicht beigefügt worden. Angesichts der Vielzahl der darin aufgeführten Grundstücke, die dauerhaft dezentral zu entsorgen seien, bestünden Zweifel, ob damit den wasserrechtlichen Vorgaben genügt werde. Die in die Kalkulation eingestellten Flächen seien unzureichend; die Kalkulation erfasse nicht alle zu veranlagenden Grundstücke. In der ihr beigefügten zeichnerischen Darstellung sei dies deutlich an den darin dargestellten weißen Flecken zu erkennen. Dies betreffe etwa Grundstücke in der {D.}, in der {E.}, in der {F.} den Platz der Deutschen Einheit, im Steingraben und weitere von der Klägerin benannte Grundstücke. Der Kalkulation könne auch nicht entnommen werden, welche Kosten bereits durch Gebühreneinnahmen gedeckt worden seien. Zudem sei die Kläranlage überdimensioniert. Für die Stadt A-Stadt sei von 38.500 Einwohnern ausgegangen worden, obwohl die Stadt im Jahr 2015 nur 29.052 Einwohner gehabt habe. Zudem seien zwei Ausbaustufen geplant worden. Für die zweite Ausbaustufe seien natürlich bereits in der ersten Ausbaustufe Kosten angefallen. Außerdem sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Kläranlage auch für weitere Gemeinden bzw. Zweckverbände geplant und errichtet worden sei. Die in der Kalkulation ausgewiesenen Kosten für das Klärwerk von ca. 20 Mio. Euro stünden im Widerspruch zu den Ausführungen in der Presse, wonach das Klärwerk vor 20 Jahren für 26,6 Mio. DM von der Hochtief AG errichtet worden sei. Auch stünden die angegebenen Kosten im Widerspruch zu den an anderer Stelle in der Kalkulation ausgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten von ca. 41 Mio. Euro. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob die Zuwendungen ordnungsgemäß vom beitragsfähigen Aufwand in Abzug gebracht worden seien. Fehlerhaft seien die bereits vereinnahmten Beiträge nicht abgesetzt worden. Schließlich bestünden Zweifel an dem für die dezentral zu entsorgenden Grundstücke in Ansatz gebrachten Kostenverteilungsschlüssel. Der Beitragsanspruch sei außerdem festsetzungsverjährt. Die Beitragserhebung verstoße des Weiteren gegen die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur zeitlichen Begrenzung der Beitragserhebung. Die insoweit in den §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG LSA eingeführten Regelungen seien verfassungswidrig. Jedenfalls sei ihr Grundstück als übergroßes Grundstück zu veranlagen. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn eine solche Vergünstigung nur Wohngrundstücken zugutekomme.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 aufzuheben

9

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie macht im Wesentlichen geltend, die Übertragung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 der Beitragssatzung auf die {C.}im Zusammenhang mit der Erstellung der Beitragsbescheide beruhe auf § 10 Abs. 1 KAG LSA. Die Aufgabenübertragung betreffe nicht die Kalkulation. Die Beitragssatzung sei ordnungsgemäß beschlossen und veröffentlicht worden. Der Beitragssatz sei entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung kalkuliert und das Grundstück sei zutreffend veranlagt worden.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat keinen Erfolg.

14

Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

1. Der Bescheid ist zunächst nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil die Beklagte die {C.}in die Erstellung der Bescheide einbezogen hat. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt – Schmutzwasserbeseitigungssatzung – vom 24. September 2015 (SBS 2015), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt {G.}) vom 02. Oktober 2015 (S. 19 ff.), hat die Beklagte der {C.}die Befugnis zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, zur Beitragsberechnung und zur Ausfertigung von Beitragsbescheiden betreffend die Herstellungsbeiträge II übertragen. Insoweit hat sie von der in § 10 Abs. 1 KAG LSA vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung einzelner Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenerhebung Gebrauch gemacht. Dagegen ist nichts zu erinnern.

16

2. Rechtliche Grundlage der Beitragserhebung bildet die SBS 2015.

17

a. Formelle Bedenken an deren Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Sie wurde insbesondere in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten im Amtsblatt der Beklagten "{H.}" veröffentlicht. Es auch nichts dafür ersichtlich, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß beschlossen wurde. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in bloßen Spekulationen.

18

b. Nach § 1 Abs. 2 SBS 2015 erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die zur öffentlichen Einrichtung gemäß Abs. 1 gehörenden Abwasseranlagen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Herstellungsbeitrag I, der für Grundstücke erhoben wird, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 über keinen dauerhaft gesicherten Anschluss bzw. keine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verfügten, und dem Herstellungsbeitrag II, der für Grundstücke mit einem entsprechenden Anschluss bzw. einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu dem genannten Stichtag erhoben wird (§ 1 Abs. 3 SBS 2015). Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem in § 4 SBS 2015 näher definierten sog. Vollgeschossmaßstab und dem in § 5 Abs. 2 SBS 2015 genannten Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 0,93 Euro/m². Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 3 SBS 2015, sobald das Grundstück durch Anbindung an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 entwässert wird oder entwässert werden kann, frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung.

19

Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

20

aa. Das gilt insbesondere für den in § 5 Abs. 2 SBS 2015 geregelten Beitragssatz. Dieser ist nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA unwirksam. Nach dieser Regelung erheben Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands u.a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Vorschrift enthält ein Aufwandsüberschreitungsverbot, dessen Verletzung nur dann die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn sich dieser im Ergebnis als nicht nur unerheblich überhöht erweist (OVG LSA, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 341/08 – Juris Rn. 26). Allein das Fehlen einer Beitragskalkulation vor der Beschlussfassung über den Beitragssatz oder Mängel in einem für die Beitragssatzhöhe maßgeblichen Punkt führen deshalb noch nicht zu einem durchgreifenden Fehler der Satzung, falls spätestens im gerichtlichen Verfahren eine Beitragskalkulation vorliegt, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt ist. Wenn eine Beitragskalkulation, die der Beitragssatzung zunächst zugrunde lag, durch eine (Nach)Kalkulation überarbeitet wurde, musste auch nicht erneut eine Beschlussfassung des zuständigen Organs der beitragserhebenden Körperschaft zum Beitragssatz erfolgen (OVG LSA, Beschluss vom 02. August 2007 – 4 M 44/07 – Juris Rn. 3).

21

Im Hinblick darauf ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, welche Unternehmen mit der Erstellung der Kalkulation befasst waren und ob eine Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Beitragssatzung im Stadtrat vorlag.

22

Der in § 5 Abs. 2 SBS 2015 festgelegte Beitragssatz von 0,93 Euro/m² unterschreitet den in der zugrundeliegenden Beitragskalkulation der {C.}vom 21. August 2015 kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatz von 1,03 Euro/m².

23

Die von der Klägerin gegen die Kalkulation vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.

24

Der Beitragssatz wird ermittelt, indem der beitragsfähige Aufwand auf die bevorteilte Fläche verteilt wird. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Anlage entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen. Wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG, wonach Investitionen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 6 KAG LSA zum Entstehen der Beitragspflicht fallen, und woraus sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Privilegierung der Grundstückseigentümer ergibt, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen sind, ist allerdings der Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich dazu dienen, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrags für sog. Altanschlussnehmer auszuscheiden. Aufwand für Anlagenteile, die sowohl Altanschlussnehmern als auch neu zu erschließenden Grundstücken dienen, ist dagegen ebenso beitragsfähig wie der Aufwand für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Erneuerung von Anlagenteilen (OVG LSA, Beschluss vom 18. November 2004 – 1 M 62/04 – Juris Rn. 10; Urteil vom 28. Oktober 2009 – 4 L 117/07 – Juris Rn. 27).

25

aaa. Dergestalt wurde in der Kalkulation verfahren. Soweit die Klägerin pauschal die Fehlerfreiheit des Abwasserbeseitigungskonzepts der Beklagten in Abrede stellt, besteht bereits aufgrund des unsubstantiierten Vortrags kein Anlass, dem weiter nachzugehen. Der Umstand, dass im Gebiet der Beklagten – neben mehr als 6.500 zentral zu erschließenden Grundstücken – 140 Grundstücke dauerhaft dezentral entsorgt werden sollen und nicht in der Kalkulation berücksichtigt wurden, gibt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts für eine Rechtswidrigkeit des Konzepts und einen Kalkulationsfehler her.

26

bbb. Für den von der Klägerin geforderten Abzug bereits vereinnahmter Beiträge ist ebenfalls kein Raum. Die Kalkulation dient der Ermittlung des kostendeckenden Beitragssatzes, was der Berücksichtigung auch schon vereinnahmter Beiträge entgegensteht.

27

ccc. Die Kalkulation berücksichtigt entgegen der Auffassung der Klägerin auch in hinreichendem Umfang, dass die Kapazität der neu geschaffenen Zentralkläranlage mit 65.000 EWG nicht nur für den Bedarf der Beklagten, sondern auch für Umlandgemeinden geplant worden ist.

28

Die nicht für das Entsorgungsgebiet der Beklagten eingeplante (Über)Kapazität der Kläranlage wurde dergestalt berücksichtigt, dass der auf die "Überkapazität" entfallende Mehraufwand in Abzug gebracht wurde. Dazu wird in der Kalkulation (S. 9) ausgeführt, dass im Hinblick auf diese Planung lediglich 69,54 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Kläranlage im Bereich Schmutzfracht und Hydraulik sowie der Überleitungen zur Kläranlage in Ansatz gebracht worden seien. Dieser Prozentsatz entspreche dem Anteil der ursprünglich für das Entsorgungsgebiet der Beklagten geplanten Kapazität (40.000 EWG [38.500 Einwohner und 1.500 Gewerbe]) zuzüglich der Kapazität, die auf die inzwischen eingemeindeten Umlandgemeinden des ehemaligen Abwasserzweckverbands Maibachtal entfallen sind (5.201 EWG). Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere ist daneben für den Abzug des vom Abwasserzweckverband Hasselbach-Thierbach einmalig gezahlten Betrags von 2,4 Mo. Euro vom beitragsfähigen Aufwand kein Raum.

29

ddd. Dafür, dass der für das Entsorgungsgebiet der Beklagten angenommene Bedarf fehlerhaft ist und einen im Rahmen der Kalkulation abzusetzenden Mehraufwand ausgelöst hat, ist nichts ersichtlich. Zwar sind Mehrkosten, die darauf beruhen, dass eine Anlage in einer Größe errichtet wurde, die eine Auslastung auf Dauer nicht erwarten lässt, nicht umlagefähig. Ob eine Anlage auf Dauer hinreichend ausgelastet sein wird, ist danach zu bestimmen, ob die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Anschlusszahlen auf sachgerechten Grundlagen beruhen und ob aus den so ermittelten Daten bei der Konzeption der Anlagengröße nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen worden sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA). Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (OVG LSA, Urteil vom 06. März 2003 – 1 L 318/02 – und Urteil vom 27. April 2006 – 4 L 186/05 –).

30

Dass in dieser Weise nicht umlagefähige Kosten entstanden sind, wird von der Klägerin nicht ansatzweise plausibel dargelegt. Soweit sie darauf verweist, dass die Einwohnerzahl der Beklagten im Jahr 2015 bei 29.052 gelegen habe, gibt dies – nachdem die Einwohnerzahl im Jahr 1995 noch bei 36.195 lag (https://de.wikipedia.org/wiki/A-Stadt) – für eine Fehlplanung im Jahr 1994, nichts her. Das gilt auch hinsichtlich ihres Verweises auf eine geplante zweite Ausbaustufe des Klärwerks, die nicht verwirklicht worden ist, und damit zusammenhängende Kosten.

31

eee. Mit ihrem Vortrag, laut einer Mitteilung in der Presse sei das Klärwerk vor 20 Jahren für 26,6 Mio. DM errichtet worden, während in der Kalkulation ein Betrag von 20,6 Mio. Euro angesetzt worden sei, vermag die Klägerin einen Kalkulationsfehler ebenfalls nicht darzulegen. Zum einen ist in der Kalkulation (Anlage 2 zum Bericht über die Ermittlung der Kostenverteilungsschlüssel) im Einzelnen aufgeführt, für welchen Anlagenteil welche Kosten angefallen sind, ohne dass die Klägerin der Aufstellung substantiiert entgegengetreten ist. Zum anderen bezog sich der in der Presse genannte Betrag lediglich auf einen Teil der Herstellungskosten des Klärwerks, nämlich auf die Herstellungskosten der Anlagenteile "Bau/Ausrüstung/M&E-Technik", wie sich etwa der Gebührenkalkulation für das Jahr 1998 entnehmen lässt (vgl. Kalkulation der WIBERA vom 08. Januar 1998, S. 15). Darin sind die Gesamtkosten mit ca. 36,5 Mio. DM angegeben, was in etwa den Feststellungen des Landesrechnungshofs im Jahresbericht 2010 entspricht, der von ca. 18,7 Mio. Euro ausgeht (S. 73). Im Hinblick auf weitere Investitionen nach 1997 ist der in der Kalkulation angesetzte Betrag plausibel.

32

fff. In der Kalkulation wurden zudem die gewährten Zuwendungen vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen. Dass insoweit über den abgesetzten Betrag weitere gewährte Zuwendungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen wären, hat die Klägerin nicht dargetan.

33

Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin pauschal angezweifelte Kostenverteilungsschlüssel hinsichtlich der dezentral entsorgten Grundstücke fehlerhaft ist. Angesichts dessen, dass den 140 dauerhaft dezentral zu entsorgenden Grundstücken mehr als 6.500 zentral erschlossene Grundstücke gegenüberstehen, erscheinen die ermittelten, auf Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben entfallenden Anteile von 0,77 % bzw. 0,58 % nicht unplausibel. Der im Einzelnen in der Kalkulation dargestellten Ermittlung des Kostenverteilungsschlüssels hat die Klägerin im Übrigen nichts entgegengesetzt.

34

ggg. Soweit die Klägerin einwendet, es könne der Kalkulation nicht entnommen werden, welche Kosten bereits durch Gebühreneinnahmen gedeckt worden seien, ist zu berücksichtigen, dass in der Kalkulation 4.208.350,66 Euro als aus dem Gebührenhaushalt erwirtschaftete beitragsrelevante Abschreibungsbeträge vom Investitionsaufwand abgezogen worden sind. Indes können im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen Aufwendungen für die Herstellung von Anlagen originär nur über Beiträge und nicht über Gebühren gedeckt werden. Das gilt jedenfalls seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 19. Juni 1996 (GVBl. LSA S. 200), mit dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dahin gefasst wurde, dass Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands u.a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge nur erheben, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Damit wurde eine Beitragserhebungspflicht eingeführt, die eine Investitionskostendeckung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung über Gebühren ausschließt und zur Folge hat, dass Abschreibungserlöse bei der Kalkulation von Herstellungsbeiträgen nicht abgezogen werden müssen (OVG LSA, Beschluss vom 01. Juli 2003 – 1 M 492/02 – Juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Juli 2005 – 4 M 195/05 –; Haack in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2014, § 8 Rn. 2109 ff.). Die ab dem 14. Juni 1996 über die Gebühreneinnahmen erwirtschafteten Abschreibungen der Beklagten können deshalb lediglich im Zusammenhang mit der aus ihnen zu bildenden Rücklage und der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen Relevanz erlangen.

35

Kommt danach allenfalls in Betracht, die zur Investitionskostendeckung im Zeitraum bis zum 14. Juni 1996 über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen als notwendiges Abzugskapital anzusehen (weil § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bis zu diesem Zeitpunkt bestimmte, dass Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwands erhoben werden können, und damit auch eine Investitionskostendeckung über Gebühren ermöglichte, vgl. Haack in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2014, § 8 Rn. 2109 ff.), kann hierfür nach Auffassung der Kammer jedenfalls ein Betrag von mehr als 500.000 Euro nicht angesetzt werden. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst ab dem 01. Juli 1993 überhaupt Gebühren erhoben hat und daher lediglich ein Zeitraum von drei Jahren relevant ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Beitragskalkulation aus dem Jahre 1994 über Gebühren lediglich die Herstellung der Kläranlage sowie der Hauptsammler, Pumpwerke und das Regenüberlaufbecken finanziert werden sollten und der Bau des Klärwerks erst im September 1995 in Auftrag gegeben und Ende 1997 realisiert und "aktiviert" worden ist. Eine teilweise Deckung der Herstellungskosten des Klärwerks über Gebühren scheidet deshalb aus, so dass als durch Gebühren gedeckte Investitionskosten überhaupt nur der auf die Abschreibungen bezüglich der im Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1996 erfolgten Herstellung des nicht ausschließlich Neuanschlussnehmern dienenden Kanalnetzes entfallende Anteil in Betracht kommt. Damit ergibt sich folgende Rechnung: Von den auf den Herstellungsbeitrag II entfallenden gesamten Investitionskosten von 28,8 Mio. Euro entfallen ca. 12,5 Mio. Euro auf die Herstellung des Klärwerks (20,6 Mio. Gesamtkosten abzüglich ca. 120.000 Euro für ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnende Anlagenteile = 20,5 Mio. Euro, abzüglich 30,46 % Anteil Umland = 14,2 Mio.; davon 88 % nach Ausgliederung des Anteils für Niederschlagswasser und dezentrale Entsorgung). Von den verbleibenden 16,3 Mio. Euro sind die Zuwendungen von 6,7 Mio. Euro sowie die erst ab 2015 geplanten Investitionen von 3,6 Mio. Euro in Abzug zu bringen, so dass Investitionskosten von 6 Mio. Euro für die Herstellung des Kanalnetzes bis 2015 verbleiben. Geht man im Hinblick auf die durchschnittliche Nutzungsdauer von Abwasserkanälen von 40 bis 60 Jahren (vgl. Erlass des Ministeriums des Innern vom 09. April 2006 in der Fassung vom 08 Mai 2013 – Bewertungsrichtlinie –, Juris) von einem Abschreibungssatz von 2,5 % aus, ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von ca. 150.000 Euro, mithin in drei Jahren von 450.000 Euro. Da dieser Betrag die Investitionen in das Kanalnetz nicht nur in den Jahren 1993 bis 1996, sondern bis 2015 berücksichtigt, übersteigen die durch Gebühren finanzierten Teile der öffentlichen Einrichtung der Beklagten keinesfalls den Betrag von 500.000 Euro. Mithin erweist sich der in der Beitragskalkulation insoweit zu Gunsten der Beitragspflichtigen als aufwandsmindernd in Ansatz gebrachte, durch Gebühren finanzierte Teil der Herstellungskosten als um mindestens 3,7 Mio. Euro überhöht.

36

hhh. Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass eine Reihe von Grundstücken im Rahmen der Flächenermittlung unzutreffender Weise keine Berücksichtigung gefunden habe, ist dieser Einwand jedenfalls teilweise unzutreffend. So sind etwa die von ihr benannten Grundstücke {I.}auf den Seiten 22, 23 und 79 der Flächenbilanz oder das Grundstück {J.}auf S. 32 der Flächenbilanz aufgeführt.

37

Ungeachtet der Berechtigung des Einwands im Übrigen ist damit aber kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verbunden, weil sich der in § 5 Abs. 2 SBS 2015 festgelegte Beitragssatz von 0,93 Euro/m² auch dann als im Ergebnis nicht überhöht erweist, wenn eine gewisse Anzahl von Grundstücken (von der Klägerin als weiße Flecken in den Plankarten der Kalkulation bezeichnet) unberechtigterweise keinen Eingang in die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche gefunden haben sollte. Zum einen unterschreitet dieser Satz den in der Kalkulation als höchstzulässig kalkulierten Satz von 1,03 Euro/m² um knapp 10 Prozent. Zum anderen sind in der Kalkulation Kostenfaktoren zu Gunsten der Beitragspflichtigen fehlerhaft vom beitragsfähigen Investitionsaufwand abgezogen worden. Das betrifft – wie bereits ausgeführt – einerseits den Betrag von 4.208.350,66 Euro als aus dem Gebührenhaushalt erwirtschaftete beitragsrelevante Abschreibungsbeträge, der sich als um mindestens 3,7 Mio. Euro überhöht darstellt. Andererseits betrifft dies einen Betrag von 2.387.698,61 Euro für die verrechenbare Abwasserabgabe. Denn die Verrechnung der Investitionsaufwendungen gegen die für die Einleitungen aus dem Klärwerk geschuldete Abwasserabgabe mindert nicht den Investitionsaufwand, sondern lässt lediglich die Verpflichtung zur Zahlung einer ansonsten geschuldeten Abgabe entfallen.

38

Kürzt man die in der Kalkulation ermittelten Investitionskosten von ca. 28,8 Mio. Euro um die Zuwendungen von ca. 6,7 Mio. Euro und die Kostenerstattungen von ca. 1,2 Mio. Euro, verbleibt ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 20,9 Mio. Euro, dem die in der Kalkulation ermittelte beitragsfähige Fläche von ca. 13,9 Mio. m² gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund bestehen an der Ergebnisrichtigkeit des festgelegten Beitragssatzes von 0,93 Euro/m² auch dann keine Zweifel, wenn selbst eine größere Anzahl von Grundstücken fehlerhaft keinen Eingang in die Kalkulation gefunden hätte. So ergäbe sich etwa bei einer Erhöhung der beitragspflichtigen Fläche um 3 Mio. m² immer noch ein höchstzulässiger Beitragssatz von 1,24 Euro/m².

39

bb. Soweit es den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 SBS 2015 geregelten Vollgeschossbegriff betrifft, ist allerdings die Wirksamkeit dieser Regelung fraglich. Danach gelten in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 und Ziffer 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, GVBl. S. 440) als Vollgeschosse bereits Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe von 2 m haben.

40

Diese Regelung dürfte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Grundstücken führen, die mit Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 bebaut sind, gegenüber Grundstücken, die mit anderen Wohngebäuden oder Gebäuden bebaut sind, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Während für erstere ein Vollgeschoss bereits angenommen wird, wenn sie über zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses eine lichte Höhe von 2 m aufweisen, gilt dies für die letztgenannte Gruppe nicht. Insoweit gilt die allgemeine Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SBS 2015, wonach eine lichte Höhe von 2,30 m über zwei Drittel der Grundfläche nötig ist. Soweit nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SBS 2015 im Übrigen Geschosse, die keine Schrägen haben und wie ein Vollgeschoss zu Wohnzwecken oder Gewerbezwecken genutzt werden können, obwohl ihre lichte Höhe den Wert von 2,30 m nicht erreicht, ab einer lichten Höhe von 2 m wie ein Vollgeschoss behandelt werden, wird damit die Ungleichbehandlung nicht beseitigt. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Geschosse ohne Schrägen und erfordert (deshalb) eine (durchgehende) lichte Höhe von 2 m. Sie führt zudem ihrerseits zu einer Ungleichbehandlung von Geschossen ohne Schrägen, die eine durchgehende lichte Höhe von 2 m haben, gegenüber Geschossen, die zwar Schrägen haben, aber ebenfalls über eine durchgehende lichte Höhe von 2 m verfügen.

41

Ob sich die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SBS 2015 deshalb als unwirksam erweisen, kann aber dahin stehen. Ihre Unwirksamkeit ließe die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt, weil die Satzung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zu beanstandende Regelung des Vollgeschossbegriffs enthält und daher eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung enthält, und zudem davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte die Satzung auch mit diesem Inhalt erlassen hätte, wäre ihr die (unterstellte) Unwirksamkeit der Bestimmung(en) bekannt gewesen (vgl. zur Teilnichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – BVerwG 9 B 40.08 – Juris).

42

c. Für das Grundstück der Klägerin, das bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an eine – nicht von der Beklagten betriebene – in den 1970er Jahren errichtete Kläranlage angeschlossen war, ist (erst) auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 SBS 2015 – und nicht bereits auf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten vom 08. Dezember 1994 (KBS 1994) (veröffentlicht im Extrablatt Nr. 51/1994 vom 24. Dezember 1994, S. 4) – die Beitragspflicht entstanden. Die danach notwendige betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück der Klägerin liegt vor.

43

Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine insgesamt dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG LSA, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 L 140/09 – Juris Rn. 26 ff.).

44

Danach ist die öffentliche Einrichtung der Beklagten für das Grundstück der Klägerin nicht bereits mit ihrer Widmung durch die Beklagte und des damit eröffneten Zugangs zu dieser nach der Übernahme der Kanalisation und der alten Kläranlage im Jahr 1993 betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn die Beklagte hatte nie beabsichtigt, die alte Kläranlage den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen, sondern bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant. Die alte Kläranlage stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der endgültigen Herstellung des Zentralklärwerks der Beklagten, an die das Grundstück der Klägerin nunmehr angeschlossen ist, entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme angenommen werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2007 – 4 M 253/07 – Juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 – 4 ZKO 548/09 – Juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 – Juris Rn. 7), somit nicht vor dem 22. Oktober 1997. Denn die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der Werte der Kläranlage, die dem Probebetrieb zuzuordnen ist, erfolgte in der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997, die Funktionalabnahme der Kläranlage und deren Übernahme durch die Beklagte am 22. Oktober 1997.

45

Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878), mit dem die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA mit Wirkung vom 09. Oktober 1997 in § 6 Abs. 6 KAG LSA eingefügt worden ist, scheidet die Entstehung der Beitragspflicht auf der Grundlage der KBS 1994, die lediglich die Erhebung eines "normalen Herstellungsbeitrags" zum Gegenstand hatte, aus. Denn § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA fordert, dass für Altanschlussnehmer ein besonderer Herstellungsbeitrag auf der Grundlage eines gesondert zu kalkulierenden und in der Satzung festzusetzenden Beitragssatzes erhoben wird (OVG LSA, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 4 L 140/10 –).

46

Unerheblich für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, ob die Kanalisation, die das Grundstück der Klägerin mit dem Klärwerk verbindet, nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten noch teilweise zu erneuern ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt wird im Zusammenhang mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für Altanschlussnehmer (besonderer Herstellungsbeitrag) angenommen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht voraussetze, dass die der Fortleitung des Abwassers dienenden Leitungen bereits erneuert worden sind, auch wenn dies im Zuge der Herstellung der öffentlichen Einrichtung beabsichtigt sei (VG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 118/04 – Juris Rn. 13, und Urteil vom 26. März 2015 – 9 A 253/14 – Juris Rn. 90; VG Halle, Urteil vom 20. Februar 2006 – 9 A 85/06 –, bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 4 L 127/06 –, Juris). Die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Teilen der "Altanlage" (Kläranlage/Kanäle) rechtfertige sich daraus, dass die neue Abwasserbehandlungsanlage nicht lediglich an die Stelle der alten Anlage trete, wie dies im Zusammenhang mit dem nur "Austausch" von Straßenkanälen zu verzeichnen sei. Dem Grundstück stehe vom Zeitpunkt der Umbindung auch ohne "Austausch" der Kanäle die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Wesensgehalt zur Verfügung, was in der Zeit des Fortbetriebs der alten Kläranlage noch nicht der Fall gewesen sei (VG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 118/04 – Juris Rn. 13). Die Kammer schließt sich dem aus Gründen der Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Rechtsprechung an.

47

d. Der Beitragsanspruch ist auch nicht (festsetzungs-)verjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Danach begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und war bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Oktober 2015 noch nicht abgelaufen, weil die Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2015 am 03. Oktober 2015 entstanden ist.

48

Die vorgenannten Vorschriften und der angegriffene Beitragsbescheid begegnen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris).

49

Dem wird durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, hinreichend Genüge getan. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt.

50

Diese trägt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und daher im Einzelfall bis zu 24,5 Jahre betragen kann, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris Rn. 46) und belastet die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Zum einen unterschreitet sie die auch dem öffentlichen Recht nicht fremde 30jährige Verjährungsfrist (vgl. etwa § 53 Abs. 2 VwVfG) deutlich, die grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erforderlich, aber auch genügend ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 37.07 – Juris Rn. 10). Zudem wirken die Vorteile, die durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung vermittelt werden, lange in die Zukunft fort. Schließlich sind die nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der Gründung von Zweckverbänden sowie die sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Bundesland wie Sachsen-Anhalt überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, in Rechnung zu stellen. Die vorgesehene Ausschlussfristenregelung ermöglicht damit einerseits die Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der Erbringung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Abwasserentsorgung und schränkt andererseits die Abgabenerhebung nach Eintritt der Vorteilslage zeitlich ein, nämlich auf einen Zeitraum von höchstens 24,5 Jahren. Insoweit enthält sie einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 – LVG 1/16 –; ständige Rechtsprechung: OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 – Juris Rn. 46 ff., Urteil vom 04. Juni 2015 – 4 L 24/14 – Juris Rn. 39 f.).

51

Die Frage der Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 08. Oktober 1997 geltenden Fassung bzw. der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA hinsichtlich der Anwendung auf bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Beitragspflichten (vgl. dazu Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 – LVG 1/16 – abweichende Meinung – Rn. 86 ff.)stellt sich vorliegend nicht, weil die öffentliche Einrichtung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt hergestellt wurde und eine beitragsrechtliche Vorteilslage, die das Entstehen der Beitragspflicht zwingend erfordert, zuvor nicht bestand.

52

e. Die Beklagte hat den Beitrag für das Grundstück der Klägerin auch zutreffend berechnet und insoweit die gesamte Grundstücksfläche des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks mit einem Vollgeschossfaktor von 1 für das tatsächlich vorhandene Vollgeschoss (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a, Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a SBS 2015) und dem Beitragssatz von 0,93 Euro/m² vervielfacht. Soweit die Klägerin rügt, aus Gründen der Gleichbehandlung müsse die ausschließlich für übergroße Wohngrundstücke vorgesehene Billigkeitsregelung des § 11 Abs. 1 SBS 2015 auch auf ihr gewerblich genutztes Grundstück Anwendung finden, ist dies unzutreffend.

53

Diese Regelung setzt § 6c Abs. 2 KAG LSA um. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass das Maß, in dem einem Grundstück ein Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsteht, ab einer bestimmten Grundstücksgröße nicht mehr proportional zur Grundstücksfläche zunimmt. Der Landesgesetzgeber beschränkte den Anwendungsbereich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die der (vorwiegenden) Wohnnutzung dienenden Grundstücke, weil er einerseits der verbreiteten Großflächigkeit solcher Grundstücke, die historisch bedingt ist, Rechnung tragen wollte, und andererseits davon ausging, dass andere Nutzungsarten – insbesondere die Industrie- und Gewerbenutzung – in der Regel stets einen mit der Grundstücksgröße proportional zunehmenden Vorteil erlangen (OVG LSA, Urteil vom 29. Juli 2009 – 4 L 345/08 – Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. März 2007 – BVerwG 10 B 43.06 – Juris Rn. 9).

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.Für den begehrten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist angesichts der Kostengrundentscheidung kein Raum.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags. 2 Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grun
published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
published on 29/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten. 2 Seit dem 10. April 2006 ist der Kläger Eigent
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.