Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Juli 2018 - 8 A 1/18
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Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.02.2015 für Abwasser (Schmutzwasser) für das Veranlagungsjahr 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2015 Höhe von 526,19 EUR.
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Zur Begründung verweist der Kläger auf die zurückliegenden 15 Abrechnungsjahre, in denen die jeweiligen Jahresrechnungen durch ihn wegen Kostenüberschreitungen angegriffen und überwiegend durch gerichtliche Vergleiche reduziert wurden. Nach dem Kostendeckungsgebot bzw. Kostenüberschreitungsverbot müssten die gesamten Kosten der Schmutzwassereinleitung auf die einzelnen Kostenträger adäquat verteilt werden. Der Beklagte habe mit der sog. Kalkulation nur einen Auszug, das Schmutzwasser im Trenn- und Mischsystem betreffend, vorgelegt. Herstellungskosten und Abschreibungen seien nicht nachvollziehbar. Die Kosten der Anschaffung, Abschreibungen, Zinsen des Betriebes seien von dem Beklagten nach Schmutzfrachten und Absatzmengen zugeordnet worden. Berücksichtigte Niederschlagswassermengen korrespondierten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen. Hinzuzurechnen seien die bebauten und befestigten privaten Flächen, soweit dort Niederschlagswasser nicht anderweitig abgeleitet werde. Ähnlich unzulässige Kostenverteilungsverhältnisse seien auf das Kanalnetz angewandt worden. Aufgrund der Zusammenlegung entfernterer Abrechnungsgebiete werde nunmehr die gleiche Gebühr wie für die Reinigung von Schmutzwasser in einer für andere Anwohnerzahlen konzipierte Schmutzwasserkläranlage erhoben. Damit werde eine Gebühr in gleicher Höhe für unterschiedliche Leistungen erhoben. Es seien Fehlanschlüsse vorhanden. Denn der Anteil an Fremdwasser sei zu hoch. Damit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Es seien erhebliche Mängel in der Gebührenbedarfsberechnung festzustellen.
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Nach Zurückweisung der Widersprüche durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.04.2015 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben (zuvor 9 A 689/15 MD) und beantragt,
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den Gebührenbescheid für Abwasser des Beklagten vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2015 in Höhe der Abwassergebühren (526,19 EUR) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der hier streitbefangene Kalkulationszeitraum 2014-2016 liege mit 2,95 EUR pro Kubikmeter kalkulierter Gebühr um 0,58 EUR pro Kubikmeter niedriger als die vorangegangenen Kalkulationszeiträume 2011-2013. Insoweit seien die früheren Verfahren nicht einschlägig. Fördermittel seien ausschließlich Schmutzwasser zugeordnet worden; Niederschlagswasser werde nicht gefördert. Die Aufteilung von Abschreibungen und Zinsen nach Mengen und Frachten sei anerkannt und nicht offensichtlich ungeeignet zur Verteilung. Es obliege nicht dem Kläger den Verteilungsschlüssel zu beurteilen oder zu erstellen. Der Kläger habe immer nur die Ortschaft W... im Fokus und nicht die gesamte Einrichtung. Eine Zusammenlegung von Abrechnungsgebieten liege nicht vor.
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Die Gebührenkalkulation sei nachvollziehbar. Hierzu zählten die Bearbeitungsgrundlagen der Kalkulation und des Wirtschaftsplanes, die Kalkulationsberichte und der Wirtschaftsbericht 2014, statistische Auswertungen für die Schlüsselverteilung, die Nachkalkulation 2013 sowie die Hochrechnung für 2013 auf Basis für die Vorkalkulationen 2014-2016. Diesbezüglich habe der Kläger auch Akteneinsicht erhalten. Die Kalkulation sei mit dem Programm "Calculat" vorgenommen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
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1.) Der angefochtene auf das Schmutzwasser beschränkte Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2015 in Höhe von 526,19 EUR für das Veranlagungsjahr 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Kompetenz- und satzungsrechtliche Mängel hinsichtlich der Gebührenerhebung werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich mit seinem Begehren allein gegen die Gebührenkalkulation und erhebt damit die sog. Kalkulationsrüge.
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Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nicht, wenn ein Kläger ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitrags- oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhaltes mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass der Kläger die zur Begründung der Rechtsbehelfe oder der Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 S. 3 VwGO angeben soll. Solange dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorgetragen werden, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen. Unbestritten ist es für einen Kläger nicht einfach, die vom Beklagten bzw. einem Abwasserzweckverband ermittelten Beitragssätze auf die Richtigkeit zu überprüfen. Diese Problematik entbindet ihn aber nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen vorzutragen (vgl. dazu nur: Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.02.2014, 20 ZB 40.1744; BVerwG, Urteil v. 17.04.2002, 9 CN 1.01; VG München, Urteil v. 10.11.2016, M 10 K 15.4549; VG Magdeburg, Urteil v. 26.03.2015, 9 A 253/14; alle juris). Hierauf ist der Kläger auch wiederholt vom Gericht hingewiesen worden.
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Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen sind die von dem Kläger vorgetragenen Rügen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides bzw. der ihm zugrunde liegenden Kalkulation zu verneinen oder zumindest derart in Frage stellen zu können, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen aufdringen würden.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Gebührenhöhe für sich genommen ohne jeden Belang ist (vgl. VG München a.a.O.). Wobei hier jedoch darauf hingewiesen werden darf, dass sich die Gebühr im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringert hat und eine andere Kalkulation zugrunde liegt. Demnach sind die – auch gerichtlichen – früheren Verfahren ohne Belang.
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Der Beklagte muss sämtliche Aufwendungen, die in dem gesamten Verbandsgebiet anfallen bzw. angefallen sind, auf die sämtlichen erschlossenen bzw. angeschlossenen Flächen im gesamten Verbandsgebiet verteilen.
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Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Kostenüberschreitungsverbot eine bloße Veranschlagungsmaxime dar, was bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbare Abgabeneinnahmen nicht höher sein sollen, als die zum selben Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhersehbare Überdeckung macht den Abgabensatz nicht rechtswidrig oder nichtig. Kostenüberdeckungen können auftreten, die im folgenden Bemessungszeitraum auszugleichen sind. Damit wird den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung getragen, die sich aus einer Vorauskalkulation einer zu erhebenden Verbrauchsgebühr ergeben. Damit werden jedoch nicht Überdeckungen sanktioniert, die sich aus einer vom Einrichtungsträger unterlassenen oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gebührenkalkulation ergeben oder bewusst herbeigeführt werden.
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Der Beklagte hat sich mit dem klägerischen Vorbringen zur fehlerhaften Kalkulation auseinandergesetzt und für das Gericht nachvollziehbar wiederlegt. In dem Schriftsatz vom 28.09.2016 macht der Beklagte Ausführungen zu dem von ihm benutzten Gebührenkalkulationsprogramm und den auch dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere der Nachgebührenkalkulation. Der Beklagte trägt nachvollziehbar die Situation in den einzelnen Kläranlagen vor:
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"Für jede Kläranlage werden die entstandenen bzw. entstehenden Kosten direkt über die jeweils gesondert vorhandene Kostenstelle, getrennt nach Kostenarten zugeordnet. Auch die Kostenplanung erfolgt getrennt. Beide Kläranlagen – in E... und W... – verfügen über eine biologische und chemische Phosphatelementation.
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Auf der Kläranlage E... erfolgt ab 2008 keine Annahme mehr von Fäkalien aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben. Dies Kosten der Kläranlage E... werden zu 100 % dem zentralen Schmutzwasser zugeordnet, hierbei wird jedoch berücksichtigt, dass nicht nur das Schmutzwasser des Beklagten eingeleitet wird, sondern auch Schmutzwasser vom Nachbarverband " O...".
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Auf der Kläranlage W... erfolgt hingegen die Annahme von Fäkalien und Fäkalschlamm. Ebenso wird das Niederschlagswasser aus dem Mischsystem eingeleitet. Für die Kläranlage W... werden deshalb drei gesonderte Kostenstellen geführt, um die Kosten (auch die Abschreibungen) getrennt zu erfassen. Die Trennung erfolgt in
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- Mechanik und Sonstiges
- Biologie und
- Fäkalannahmestation.
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Für die Verteilung der gebührenfähigen Kosten sind für die unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen je Kostenstelle unterschiedliche Schlüsselstellen verwendet worden. Die Basis der Hauptverteilerschlüssel sind immer die abgerechneten Mengen je öffentlicher Einrichtung. Ursprüngliche Investitionskosten der Kläranlage sind feststehend. Ebenso wie die ursprünglichen Investitionskosten für den Bau der Kläranlagen und die erhaltenen Fördermittel sind auch die jährlichen Neuinvestitionen getrennt erfasst und zugeordnet worden. Die daraus resultierenden Abschreibungen werden kostenstellenbezogen gebucht. Die Anschaffung und Herstellungskosten der Kläranlagen werden nicht nach tatsächlichen oder wahrscheinlichen Mengen verteilt, sondern nach konkreter Erfassung der jeweiligen Investitionen in einer Anlagebuchhaltung mit Verweis auf die betroffenen Kostenstellen. Die jährlich daraus resultierenden Abschreibungen sowie die Auflösung aus Fördermitteln werden auf den jeweiligen Kostenstellen getrennt ausgewiesen und je nach gesetzten Verteilerschlüssel auf die öffentlichen Gebühreneinrichtungen verteilt. Hierbei werden die tatsächlichen Abrechnungsmengen herangezogen. Die Verteilung der Abschreibungen für das Kanalnetz erfolgt nach gleicher Vorgehensweise. Hier gibt es eine Kostenstellentrennung zwischen den Kanalnetzen. Die Zuordnung zu den öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Trennsystem zu 100 %, Schmutzwasser zentral bzw. Niederschlagswasser. Bei der Kostenstelle für das Mischsystem erfolgt die Verteilung nach Anschlüssen. Die Kostenzuordnung erfolgt kostenstellenbezogen. Der Kostenstellenplan im Verband wurde seit der Fusion 2006 nicht wesentlich geändert. Auch die Art der verwendeten Kostenverteilerschlüssel hat Methodik und wird nicht jährlich geändert. Es erfolgt lediglich jährlich eine Anpassung an den aktuellen Entwicklungsstand innerhalb der öffentlichen Einrichtungen.
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Die Aussage des Klägers, dass die Kläranlagen in E… und W... in einer Kostenstelle zusammengefasst werden, ist falsch. Entstehende Kosten für die Kläranlagen werden direkt der Kostenstelle der jeweiligen Kläranlage zugeordnet und bei den Kanälen und Anschlüssen ist es ebenso. Der Begriff einer öffentlichen Einrichtung hat nichts mit der Art und dem Umfang der Kostenrechnung an sich zu tun.
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Bei der Bewertung der fixen Kosten bezieht der Kläger sich rein auf die Kosten der Kläranlage W.... Bei der Kalkulation der Gebühren sind jedoch nicht nur die Kosten der Kläranlage maßgeblich. Abschreibungen, Zinsen, Personalkosten gehören ebenfalls zu den fixen Kostenanteilen und fallen unabhängig davon an, ob mehr oder weniger Abwasser eingeleitet wird. Jedoch sind die Grundgebühren bei Weitem nicht so hoch, dass die Fixkosten gedeckt werden. Der Anteil der kalkulierten Grundgebühr an den Gesamtkosten des zentralen Schutzwassers bei der hier maßgeblichen Einrichtung beträgt durchschnittlich 15,38 %. Es werden nicht alle fixen Kosten der Kalkulationsperiode aus diesen Einnahmen gedeckt.
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Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, dass am Beispiel der Abschreibung der Kläranlage W... nachgewiesen werde, dass das Kostenüberschreitungsverbot verletzt sei. Der Kläger führt zu Recht an, dass die Abschreibung der Kostenstelle Kläranlage W..., Mechanik auf die öffentlichen Gebühreneinrichtungen nach abgerechneten Einleitermengen aufgeteilt werden. Das betrifft die Gebühreneinrichtungen Schmutzwasser zentral, Niederschlagswassermischsystem, Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen und Klärschlammentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben. Mag der Kläger erklären aus welchem Grund hier zu hohe Abschreibungen angesetzt worden sind.
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Die Gesamteinnahmen aus der Straßenentwässerung der Gemeinde R…, D…, Groß R…, Klein R… und der Stadt W... werden über das jeweils in den einzelnen Orten vorhandene Kanalnetz den öffentlichen Gebühreneinrichtungen als Ertrag zugeordnet. In der Stadt W... werden ca. 40 % des Niederschlagswasserkanals über das Trennsystem entsorgt und der Rest über Mischwasserkanäle. Diese Erträge werden auf die öffentlichen Einrichtungen der zentralen Schmutzwasserentsorgung und der Niederschlagswassergebühr für das Mischsystem verteilt. Die Einnahmen werden sowohl in der Vor- als auch der Nachkalkulation unter den Nebenerlösen ausgewiesen. Die Investitionskosten für die Niederschlagswasserentsorgung wurden zu 100 % von der Stadt W... getragen. Aufwendungen aus der Straßenbaulast sind im Verband nicht vorhanden und somit auch in keiner Gebühr angerechnet.
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Bei der Nachkalkulation 2011 bis 2013 wurden "harte Zahlen" verwendet. Die 15.975,00 EUR sind der Anteil für das zentrale Schmutzwasser gemäß oben erläuterter Verteilung nach vorhandenem Kanalnetz aus der Stadt W.... Bei den anderen Gemeinden wird das Niederschlagswasser in das dafür vorgesehene Trennsystem eingeleitet und auch dieser Gebührenordnung zugeordnet. Der Betrag ist logischerweise für alle 3 Jahre gleich, da es keine Änderung im Kanalnetz der Stadt gab.
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Eine Aussagekraft der vom Kläger angeführten Anlage K12 erschließt sich nicht. Die Anlage ist Auszug aus einer Beitragskalkulation. Bei der hier interessierenden Gebührenkalkulation werden keine Kosten der Niederschlagswasserentsorgung dem Schmutzwasser zugeordnet.
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Soweit der Kläger schließlich die Kalkulation der Grundgebühr anzweifelt, ist dem entgegenzuhalten, dass über die Grundgebühren grundsätzlich alle vorhandenen Fixkosten abgedeckt werden dürfen. Wenn der Beklagte darunter bleibt, ist dies legitim, ohne dass er dies besonders begründen muss, wertmäßig wird mit den Grundgebühren 643.000,00 EUR der Gesamtkosten von 4.180.000,00 EUR gedeckt. Das entspricht durchschnittlich 15,38 %. Der prozentuale Anteil der Grundgebühren variiert in den Jahren durch die steigenden Aufwendungen.
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Eine Kostenübersicht über Aufwendungen/Erträge, die der Beklagte nicht in der Kalkulation berücksichtigt hat, weil diese nicht gebührenpflichtig sind, ist in der beigefügten Anlage 2 enthalten.
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Im Übrigen ist bei den weiter vom Kläger angeführten Mindereinnahmen zu differenzieren. Mindereinnahmen aus Beitragserhebungen, sei es mit Blick auf die Anwendung § 6 c) KAG LSA oder aus anderen Gründen – wurden und werden über Umlagen finanziert. Mindereinnahmen (z. B. bei eingetretenem Wohnungsleerstand) berühren die kalkulierte Mengenseite während einer Kalkulationsperiode und sind ggf. bei der Nachkalkulation korrigierend zu berücksichtigen.
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Die Ausführungen des Klägers zu "weiteren Maßstabseinheiten" sind nicht verständlich und nachvollziehbar.
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Das Phänomen des Fremdwassers ist insbesondere bei alten Kanälen und der Mischwasserkanalisation allseits bekannt und technisch schwer zu beheben. Der Beklagte arbeitet aber daran.
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Schließlich sind die Ausführungen des Klägers zur Niederschlagswassergebühr deplatziert; er ist nicht zur Niederschlagswassergebühr herangezogen worden.
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Im Übrigen stellt der Kläger beitragsrechtliche Überlegungen an."
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Damit schließt sich das Gericht diesen Ausführungen an und darf zur weiteren Begründung auch darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht auch nicht an Begründung liefern. Damit ist der Beklagte seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Eine in sich schlüssige und verständliche Kalkulation bzw. deren Erklärung ist Grundlage und Ausgangspunkt für die dem Gericht obliegende Überprüfung. Der Beklagte genügt seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bereits dann, wenn die vorgelegte Kalkulation bzw. deren Werte erklärbar sind. Denn der Inhalt einer Kalkulation ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es handelt sich um ein bloßes Rechenwerk welches geeignet sein muss, die darauf basierenden Abgaben zu rechtfertigen.
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Der Kläger bestreitet vielmehr die umfassenden Darlegungen in dem Schriftsatz des Beklagten vom 28.09.2016 und deren Rechtmäßigkeit erneut pauschal und versucht durch Fragestellungen und Negierungen der Argumentation zu entgehen. Stattdessen versucht er eine eigene Kalkulation nach seinen Abrechnungsmaßstäben vorzustellen. Dies ist nicht Gegenstand und Aufgabe der Kalkulationsüberprüfung.
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Soweit der Kläger dies auf unzureichende Informationen zurückführt, nimmt auch dazu der Beklagte in dem Schriftsatz vom 28.09.2016 an das Gericht Stellung:
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"Es ist schlicht unzutreffend, dass dem [Kläger] keine vollständig nachvollziehbare Gebührenkalkulation vorgelegen hat. [Dem Kläger] wurden alle Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt, die Bases der Gebührenkalkulation 2014-2016 waren. Hierzu zählen die Bearbeitungsgrundalgen der Kalkulation und des Wirtschaftsplans, die Kalkulationsberichte und er Wirtschaftsbericht 2014, statistische Auswertungen für die Schlüsselverteilung, die Nachkalkulation 2013 sowie die Hochrechnung für 2013 als Basis für die Vorkalkulation 2014 bis 2016.
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Das für die Erstellung des Wirtschaftsplanes und der sich daraus ergebenen Gebührenkalkulation vom Beklagten genutzte Programm "Calculat" wurde darüber hinaus am Bildschirm erläutert, ebenso wurde der Aufbau der Kosten und die Leistungsberechnungen des Beklagten über dieses System erläutert.
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[Der Kläger] nahm Einsicht in folgende Ordner:
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- Ordner: Wirtschaftsplan 2014, Bericht
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Inhalt ist der komplette Wirtschaftsplan des Beklagten, detailliert nach Betriebsteilen für 2014. Dieser Wirtschaftsplan beinhaltet die Jahre 2010 bis 2018 und ist die Basis der Gebührenkalkulation 2014 bis 2016. Zu den einzelnen Kalkulationsjahren sind im benannten Ordner detaillierte betriebsinterne Erfolgspläne der einzelnen Betreibsteile mit Ausweis der öffentlichen Einrichtung enthalten. Die Erfolgspläne der öffentlichen Einrichtungen bilden die Basis der Kalkulation unter Berücksichtigung und Aussonderung der nichtgebührenfähigen Erträge und Aufwendungen.
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- Ordner. Gebührennachkalkulation TW/SW 2014
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Inhalt ist die Nachkalkulation des ersten Kalkulationsjahres 2014. Außerdem beinhaltet dieser Ordner interne Vergleichsauswertungen zu einzelnen Kalkulationen von öffentlichen Einrichtungen, die die Werte der Vorkalkulationen mit den Werten der Nachkalkulation des ersten Kalkulationsjahres vergleichen. Auch Auswertungen des gesamte n Verbandes in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung nach Betriebsteilen und eine Zusammenfassung der Nachkalkulation aller öffentlichen Einrichtungen mit Ausweis der jeweiligen Gebühren bzw. Gebührendeckung für das Jahr 2014.
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- Ordner: Gebührenvorkalkulation TW/SW 2014 bis 2016
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Inhalt sind alle einzelnen Kalkulationsberichte der öffentlichen Einrichtungen des TAV …, die auch in der Generalakte dem Gericht vorliegen. Zu den internen im Ordner befindlichen Dokumente gehören u. a. Berichte zur Kalkulationsstruktur mit detaillierten Kostenauswertungen und die Berichte zur Verprobung der Kalkulation der jeweiligen öffentlichen Einrichtungen mit der Gewinn- und Verlustrechnung einzelner Betriebsteile. Von dem [Kläger] wurden dazu keine Fragen gestellt, obgleich der Beklagte für die gesamte Dauer der Akteneinsicht fachkundiges Personal zur Beantwortung eventueller Fragen zur Verfügung stellte.
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Darüber hinaus wurde anlässlich der Akteneinsicht klar erläutert, wie die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sachgerecht den jeweiligen Kostenstellen zugeordnet wurden. Der Aufbau der Kostenstellenrechnung wurde über den Bildschirm dargestellt. Die Kostenuntergliederung nach den einzelnen Betriebsteilen des Beklagten wurde ebenso erläutert."
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Der Kläger stellt die Rechtsmäßigkeit der Gebührensätze weiterhin infrage.
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Bei der Überprüfung einer Kalkulation ist aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon auszugehen, dass dessen Auskünfte über die einzelnen Kostenpositionen oder die Rügen eines Beteiligten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, falls sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auch Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. nur: OVG NRW, Urteil v. 01.07.1997, 9 A 6103/95; Urteil v. 19.09.1997, 9 A 3373/96; Beschluss v. 11.06.1996, 9 A 1864/94; VG Aachen, Urteil v. 11.12.2015, 7 K 243/15; alle juris).
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.