Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17

published on 16/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 16. Aug. 2018 - 4 A 73/17
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Flurstück {G.}, das 1.139 m² groß und unbebaut ist. Das Grundstück ist L-förmig geschnitten und grenzt mit einer Breite von knapp 10 m südlich an die {H.}-Straße. In einer Tiefe von mehr als 50 m knickt es nach Osten ab und weist in dem Bereich eine Breite von etwa 15 m auf. Die {H.}-Straße bildet mit der {I.}, der {J.} und der {K.} ein Karree. Der Kläger ist zudem Eigentümer des Grundstücks Flur {L.}, Flurstück {M.} (B-Straße), das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Im hinteren Bereich, etwa 70 m von der {I.} entfernt, grenzt es an das Flurstück {G.} an. Das Straßenkarree weist eine straßennahe mehrgeschossige Wohnbebauung auf, die, soweit es die Bebauung an der {N.}-, der {H.}- und der {K.} betrifft, eine Tiefe von ca. 25 m, und soweit es die Bornpromenade betrifft, eine Tiefe von etwa 38 m nicht überschreitet. Lediglich auf dem an die {J.} grenzenden Flurstück {O.} ({J.}{P.}) befindet sich im rückwärtigen Bereich in einer Tiefe von ca. 70 m ein Bungalow, der zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Übrigen werden die an das Straßengeviert grenzenden Grundstücke im hinteren Bereich, in dem sich einzelne Nebengebäude befinden, gärtnerisch genutzt.

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Die Grundstücke des Klägers verfügten bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 über einen Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Kanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage, die zu DDR-Zeiten vom Volkseigenen Betrieb Wasser- und Abwasseraufbereitung (VEB WAB) und nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland von dessen Nachfolger (MIDEWA) betrieben worden war. Zum 01. Juli 1993 übernahm die Beklagte die im Stadtgebiet B-Stadt liegenden Kanäle sowie die Kläranlage und die Hauptverbindungssammler mittels Teilüberlassungsvertrags zur Bewirtschaftung.

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Mindestens seit dem Jahr 1992 plante die Beklagte die Errichtung eines neuen Klärwerks zur Abwasserentsorgung für ihr Entsorgungsgebiet und mehrere Umlandgemeinden. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juni 1994 genehmigte das Regierungspräsidium {Q.} den Neubau und den Betrieb der biologischen Kläranlage am Standort {R.} (Zentralklärwerk B-Stadt) mit einer Kapazität von 65.000 EWG in der ersten Ausbaustufe. Im September 1995 erteilte die Beklagte den Auftrag zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Errichtung des Klärwerks an einen Dritten. In der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997 führte der Unternehmer die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der garantierten Werte durch. Am 22. Oktober 1997 erfolgten die Funktionalabnahme und die Übernahme des Klärwerks durch die Beklagte. Noch offene Restleistungen sollten bis zur 50. Kalenderwoche erbracht werden. Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte die Stadtwerke B-Stadt GmbH als damaliger Betriebsführer dem Regierungspräsidium Halle mit, dass der Probebetrieb des Zentralklärwerks in der 50. Kalenderwoche 1997 abgeschlossen worden sei.

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Mit Bescheiden vom 26. Oktober 2015 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu Beiträgen in Höhe von 2.152,39 Euro (B-Straße) bzw. 2.330,39 Euro ({H.}-Straße) heran. Den Bescheid betreffend das Grundstück B-Straße griff der Kläger nicht an. Den gegen den Bescheid betreffend das Grundstück {H.}-Straße erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017 zurück.

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Der Kläger hat am 20. Februar 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht, weil es wegen seiner geringen Breite und der notwendigerweise einzuhaltenden Abstandsflächen nicht bebaubar sei. Eine Bebauung sei auch im hinteren Bereich des Grundstücks nicht möglich. Dem stehe das Stadtentwicklungskonzept entgegen, das vorsehe, grüne Quartierinnenbereiche zu schaffen. Eine Hinterlandbebauung fügte sich auch nicht in die nähere Umgebung ein, da der Innenbereich des Karrees grün, bepflanzt und von Bebauung frei sei. Im Übrigen halte er die Regelungen der §§13b, 18 Abs. 2 KAG LSA für verfassungswidrig.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, das Flurstück {G.} sei sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich bebaubar. So ließen sich einerseits Beispiele für vier Meter breite Wohnhäuser im Internet finden. Andererseits füge sich auch eine Wohnbebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich ein. Das Flurstück sei aber jedenfalls mit dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück {M.} als wirtschaftliche Einheit zu veranlagen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit ein Beitrag von mehr als 1.232,72 Euro erhoben wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig.

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1. Rechtliche Grundlage der Beitragserhebung bildet die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt B-Stadt – Schmutzwasserbeseitigungssatzung – vom 24. September 2015 (SBS 2015), die in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten im Amtsblatt der Stadt B-Stadt (...) vom 02. Oktober 2015 (S. 19 ff.) veröffentlicht wurde.

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Nach § 1 Abs. 2 SBS 2015 erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die zur öffentlichen Einrichtung gemäß Abs. 1 gehörenden Abwasseranlagen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Herstellungsbeitrag I, der für Grundstücke erhoben wird, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 über keinen dauerhaft gesicherten Anschluss bzw. keine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verfügten, und dem Herstellungsbeitrag II, der für Grundstücke mit einem entsprechenden Anschluss bzw. einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu dem genannten Stichtag erhoben wird (§ 1 Abs. 3 SBS 2015). Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem in § 4 SBS 2015 näher definierten sog. Vollgeschossmaßstab und dem in § 5 Abs. 2 SBS 2015 genannten Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 0,93 Euro/m². Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 3 SBS 2015, sobald das Grundstück durch Anbindung an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 entwässert wird oder entwässert werden kann, frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung.

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Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat insofern auch keine substantiierten Einwände erhoben, so dass für weitere Ausführungen an dieser Stelle kein Anlass besteht.

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Das streitgegenständliche Grundstück unterliegt zwar nicht als selbstständiges Buchgrundstück, jedoch zusammen mit dem Flurstück {M.} der Beitragspflicht. Ein Abweichen vom sog. formellen Grundstücksbegriff, von dem auch § 3 Abs. 3 SBS 2015 ausgeht, ist nämlich dann geboten, wenn ein Festhalten am bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff im Einzelfall zu beitragsrechtlich gröblich unangemessenen Ergebnissen führt. Dass ist dann der Fall, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – aufgrund des Zuschnitts oder seiner Größe – zwar nicht allein für sich, jedoch gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Buchgrundstücken desselben Eigentümers angemessen baulich genutzt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 M 268/02 – Juris Rn. 12). Dergestalt verhält es sich hier.

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a. Das Flurstück {G.} kann für sich allein nicht in schmutzwasserrelevanter Weise angemessen baulich genutzt werden. Auf die Schmutzwasserrelevanz ist abzustellen, weil der Beitrag der Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten vermittelten Vorteile dient.

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aa. In dem Bereich, in dem das Grundstück an die {H.}-Straße grenzt, ist es handtuchartig geschnitten und weist bis zu einer Tiefe von ca. 50 m eine Breite von lediglich knapp 10 m auf. Wegen dieser geringeren Breite scheidet eine schmutzwasserrelevante angemessene bauliche Nutzung aufgrund der notwendig einzuhaltenden Abstandsflächen aus.

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA auf dem Grundstück selbst liegen müssen und mindestens 3 m betragen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA). Soweit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden von Gebäuden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

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Maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift ist § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da das Grundstück des Klägers im unbeplanten Innenbereich liegt. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation beurteilen. Geht es um die Frage der Bauweise, also darum, ob Gebäude mit oder ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ist insbesondere das straßenseitige Erscheinungsbild von Bedeutung, weshalb in erster Linie die Bebauung entlang des Straßenzugs in den Blick zu nehmen ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 – Juris Rn. 5 m.w.N.).

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Im Bereich der danach relevanten {H.}-Straße sind Gebäude der Hauptnutzung (als Einzel- oder Doppelhäuser) nahezu ausschließlich in offener Bauweise vorhanden, weshalb eine Grenzbebauung (geschlossen oder halboffen) mit einer schmutzwasserrelevanten Nutzung den vorhandenen Rahmen überschreiten würde. Soweit auf dem nördlich an die {H.}-Straße angrenzenden Grundstück Nr. 3 (Flurstück 652/5) eine einseitige Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude vorliegt, prägt diese nicht den Straßenzug und ist deshalb außer Betracht zu lassen, weil das Gebäude – anders als alle anderen Hauptgebäude – nicht straßennah, sondern im Abstand von ca. 26 m zur Straße steht. Es hat daher in Bezug auf die Bauweise von seinem Erscheinungsbild her nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da der Betrachter es nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – Juris Rn. 14).

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Auch die auf dem Grundstück {H.}-Straße 14 vorhandene halboffene Bebauung ist außer Betracht zu lassen. Bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sind nämlich solche Anlagen auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen – wie etwa im Verhältnis einer Zeche zu der sie umgebenden Zechensiedlung – trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – Juris Rn. 15 ff.).

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Die halboffene Bauweise auf dem Grundstück Nr. {S.} stellt danach im Hinblick auf die ansonsten homogene offene Bebauung entlang der {H.}-Straße ein Unikat bzw. einen unbeachtlichen Fremdkörper dar.

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Dass ein grenzständig errichtetes Vorhaben auf dem Grundstück den vorhandenen Rahmen überschreitet, begründet zwar nicht gleichsam dessen planungsrechtliche Unzulässigkeit. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen.

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Ein Vorhaben kann insbesondere infolge seiner Vorbildwirkung geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB jedoch nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – Juris Rn. 5 f.). Das ist hier der Fall, weshalb sich eine Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers wegen der damit verbundenen negativen Vorbildwirkung nicht in die nähere Umgebung einfügte. Die geringe Breite des Grundstücks begründet – ebenso wenig wie etwa der Umstand eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 – OVG 2 B 3.17 – Juris Rn. 38) – keine Sondersituation, die einer solchen Vorbildwirkung entgegenstehen könnte. Eine Grenzbebauung würde in dem Sinne Unruhe stiften, als sie weitere Grundstückseigentümer (etwa noch unbebauter aber auch bereits bebauter Grundstücke) mit entsprechenden Anliegen auf den Plan rufen könnte.

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Ist nach alledem die Einhaltung von Abstandsflächen notwendig, verbleibt eine Fläche mit Breite von weniger als 4 m zur Bebauung. Auf einer solchen Fläche lässt sich nach Auffassung der Kammer keine angemessene schmutzwasserrelevante Bebauung verwirklichen. Die von der Beklagten vorgelegten Beispiele von Wohnhäusern geringerer Breite betreffen schon nicht Gebäude von weniger als 4 m Breite, sondern solche mit einer Breite zwischen 4,60 m und 5 m. Ungeachtet dessen begründen die technische Möglichkeit einer derartigen Bebauung und der Umstand, dass vereinzelt entsprechend schmale Wohngebäude errichtet werden, keine für eine beitragsrechtliche Vorteilslage relevante angemessene bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks.

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bb. Auch im rückwärtigen Grundstücksbereich ist eine schmutzwasserrelevante Bebauung des Grundstücks nicht möglich, da sich eine solche nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

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Maßstabsbildend ist insofern das aus der {H.}-Straße, der Humboldtstraße, der {J.} und der {K.} gebildete Karree. Die in diesem Geviert liegenden Grundstücke sind in Bezug auf die Bebauungstiefe im Blockinnenbereich aufgrund der optischen Wahrnehmbarkeit der Bebauung in besonderer Weise aufeinander bezogen. Dass das Grundstück des Klägers in Bezug auf die Bebauungstiefe auch noch von Bebauung jenseits der vier Straßen geprägt wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es in der weiteren Umgebung nicht Gang und Gäbe, dass in von Bebauung umschlossenen Flächen im Hinterland noch Wohnbauten stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 4 C 30.78 – Juris Rn. 20).

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Die Bebauung des Karrees ist geprägt durch mehrgeschossige straßennahe Wohngebäude, die eine faktische Baugrenze von ca. 25 m bzw. 38 m (Bornpromenade) nicht überschreitet. Lediglich auf dem Flurstück {O.} findet sich in einer Tiefe bis ca. 70 m ein zum Wohnen genutzter Bungalow. Dieser prägt indes die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers nicht. Er unterscheidet sich bereits von der sonstigen Hauptnutzung durch seine deutliche geringe Grundfläche und seine Eingeschossigkeit. Zudem stellt er sich als Unikat dar. Daher ist er bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden. Das gilt ebenso für die im Inneren des Karrees vorhandenen Nebenanlagen, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt und für die das Bauplanungsrecht insoweit gewisse Erleichterungen vorsieht (§ 23 Abs. 5 BauNVO; BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997 – BVerwG 4 B 172.97 – Juris Rn. 6).

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Den sich sonach aus der Wohnbebauung entlang des Straßenkarrees bildenden Rahmen hielte eine Bebauung des Grundstücks des Klägers im rückwärtigen Bereich ab etwa 50 m, in dem es eine Breite von ca. 15 m aufweist, nicht ein. Wegen der auch insoweit gegebenen negativen Vorbildwirkung für andere Bauwillige in dem Karree fügte es sich deshalb in die nähere Umgebung nicht ein. Eine Sondersituation, die der Vorbildwirkung entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – Juris Rn. 6), liegt insofern ebenfalls nicht vor.

32

b. Das Flurstück {G.} kann aber zusammen mit dem gleichfalls im Eigentum des Klägers stehenden, bereits mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück {M.} angemessen genutzt werden. Dass es selbst nicht mit einem Hauptgebäude bebaut werden kann, steht dem und der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen. Maßgeblich ist insofern lediglich, dass eine einheitliche Nutzung mit der Bebauung auf dem Flurstück {M.} – etwa als Garten – möglich ist. Das ist hier der Fall; eine derartige Nutzung findet auch statt.

33

c. Für das wirtschaftliche, aus den beiden genannten Flurstücken bestehende Grundstück, das bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über einen Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit an eine – nicht von der Beklagten betriebene – in den 1970er Jahren errichtete Kläranlage verfügte, ist (erst) auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 SBS 2015 – und nicht bereits auf der Grundlage der Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten vom 08. Dezember 1994 (KBS 1994) (veröffentlicht im Extrablatt Nr. 51/1994 vom 24. Dezember 1994, S. 4) – die Beitragspflicht entstanden. Die danach notwendige betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor dem Grundstück des Klägers liegt vor.

34

Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine insgesamt dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (OVG LSA, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 L 140/09 – Juris Rn. 26 ff.).

35

Danach ist die öffentliche Einrichtung der Beklagten für das Grundstück des Klägers nicht bereits mit ihrer Widmung durch die Beklagte und des damit eröffneten Zugangs zu dieser nach der Übernahme der Kanalisation und der alten Kläranlage im Jahr 1993 betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn die Beklagte hatte nie beabsichtigt, die alte Kläranlage den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen, sondern bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant. Die alte Kläranlage stellte sich deshalb lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die beitragsrechtliche Vorteilslage konnte infolgedessen nicht vor der endgültigen Herstellung des Zentralklärwerks der Beklagten, an die das Grundstück des Klägers nunmehr angeschlossen ist oder werden kann, entstehen, die frühestens nach Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme anzunehmen ist (OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2007 – 4 M 253/07 – Juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 – 4 ZKO 548/09 – Juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 – Juris Rn. 7), somit nicht vor dem 22. Oktober 1997. Denn die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der Werte der Kläranlage, die dem Probebetrieb zuzuordnen ist, erfolgte in der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997, die Funktionalabnahme der Kläranlage und deren Übernahme durch die Beklagte am 22. Oktober 1997.

36

Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878), mit dem die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA mit Wirkung vom 09. Oktober 1997 in § 6 Abs. 6 KAG LSA eingefügt worden ist, scheidet die Entstehung der Beitragspflicht auf der Grundlage der KBS 1994, die lediglich die Erhebung eines "normalen Herstellungsbeitrags" zum Gegenstand hatte, aus. Denn § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA fordert, dass für Altanschlussnehmer ein besonderer Herstellungsbeitrag auf der Grundlage eines gesondert zu kalkulierenden und in der Satzung festzusetzenden Beitragssatzes erhoben wird (OVG LSA, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 4 L 140/10 –).

37

Unerheblich für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, ob die Kanalisation, die das Grundstück des Klägers mit dem Klärwerk verbindet, nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten noch teilweise zu erneuern ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Sachsen-Anhalt wird im Zusammenhang mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für Altanschlussnehmer (besonderer Herstellungsbeitrag) angenommen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht voraussetze, dass die der Fortleitung des Abwassers dienenden Leitungen bereits erneuert worden sind, auch wenn dies im Zuge der Herstellung der öffentlichen Einrichtung beabsichtigt sei (VG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 118/04 – Juris Rn. 13, und Urteil vom 26. März 2015 – 9 A 253/14 – Juris Rn. 90; VG Halle, Urteil vom 20. Februar 2006 – 9 A 85/06 –, bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 4 L 127/06 –, Juris). Die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Teilen der "Altanlage" (Kläranlage/Kanäle) rechtfertige sich daraus, dass die neue Abwasserbehandlungsanlage nicht lediglich an die Stelle der alten Anlage trete, wie dies im Zusammenhang mit dem nur "Austausch" von Straßenkanälen zu verzeichnen sei. Dem Grundstück stehe vom Zeitpunkt der Umbindung auch ohne "Austausch" der Kanäle die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Wesensgehalt zur Verfügung, was in der Zeit des Fortbetriebs der alten Kläranlage noch nicht der Fall gewesen sei (VG Magdeburg, Urteil vom 22. November 2005 – 9 A 118/04 – Juris Rn. 13). Die Kammer schließt sich dem aus Gründen der Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Rechtsprechung an.

38

2. Der Beitragsanspruch ist auch nicht (festsetzungs-)verjährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Danach begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen und war bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. Oktober 2015 noch nicht abgelaufen, weil die Beitragspflicht erst mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2015 am 03. Oktober 2015 entstanden ist.

39

Die vorgenannten Vorschriften und der angegriffene Beitragsbescheid begegnen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris).

40

Dem wird durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, hinreichend Genüge getan. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt.

41

Diese trägt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und daher im Einzelfall bis zu 24,5 Jahre betragen kann, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris Rn. 46) und belastet die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Zum einen unterschreitet sie die auch dem öffentlichen Recht nicht fremde 30jährige Verjährungsfrist (vgl. etwa § 53 Abs. 2 VwVfG) deutlich, die grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erforderlich, aber auch genügend ist (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 37.07 – Juris Rn. 10). Zudem wirken die Vorteile, die durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung vermittelt werden, lange in die Zukunft fort. Schließlich sind die nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung und bei der Gründung von Zweckverbänden sowie die sonstigen Schwierigkeiten, in einem neuen Bundesland wie Sachsen-Anhalt überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, in Rechnung zu stellen. Die vorgesehene Ausschlussfristenregelung ermöglicht damit einerseits die Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der Erbringung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Abwasserentsorgung und schränkt andererseits die Abgabenerhebung nach Eintritt der Vorteilslage zeitlich ein, nämlich auf einen Zeitraum von höchstens 24,5 Jahren. Insoweit enthält sie einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 – LVG 1/16 –; ständige Rechtsprechung: OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 – Juris Rn. 46 ff., Urteil vom 04. Juni 2015 – 4 L 24/14 – Juris Rn. 39 f.).

42

Die Frage der Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum 08. Oktober 1997 geltenden Fassung bzw. der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA hinsichtlich der Anwendung auf bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Beitragspflichten (vgl. dazu Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 – LVG 1/16 – abweichende Meinung – Rn. 86 ff.)stellt sich vorliegend nicht, weil die öffentliche Einrichtung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt hergestellt wurde und eine beitragsrechtliche Vorteilslage, die das Entstehen der Beitragspflicht zwingend erfordert, zuvor nicht bestand.

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3. Die Beklagte hat den Beitrag jedoch der Höhe nach unzutreffend berechnet. Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen, werden nach § 11 Abs. 1 SBS 2015 nur hinsichtlich der Begrenzungsfläche von 1.118 m² in vollem Umfang und hinsichtlich der übrigen Fläche zu 50 v.H. des nach der Satzung zu berechnenden Abwasserbeitrags herangezogen. Bei dem aus den Flurstücken {G.} und {T.}bestehenden Grundstück handelt es sich um ein übergroßes Wohngrundstück im Sinne dieser Regelung, da es ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Im Hinblick auf darauf, dass die Beklagte bereits für das 1.052 m² große Flurstück 391/14 einen Beitrag in voller Höhe bestandskräftig festgesetzt hat, ist hinsichtlich des Flurstücks {G.} eine Fläche von 66 m² (1118 m² – 1.052 m²) in voller Höhe und eine Fläche von 1.073 m² (1.139 m² – 66 m²) mit dem halben Beitragssatz zu veranlagen. Damit ergibt sich wegen der vorhandenen drei Vollgeschosse und den damit verbundenen Faktor von 2,2 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SBS 2015) für das Flurstück 14/25 ein Beitrag in Höhe von 1.232,72 Euro ([66 m² x 2,2 x 0,93 Euro/m²] + [ 1.073 m² x 2,2 x 0,93 Euro/m² / 2]).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 26/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags. 2 Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grun
published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.