Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Okt. 2014 - 4 L 125/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1002.4L125.13.0A
published on 02/10/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Okt. 2014 - 4 L 125/13
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Klägerin, Eigentümerin eines Grundstückes (FlSt. 180/08 der Flur A in der Gemarkung W.) im Gemeindegebiet der Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2004.

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Am 21. Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde C., die am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte. Am 19. August 2008 wurde die erste Beitrags(satz)satzung für die Abrechnungseinheit „W.“ und das Abrechnungsjahr 2004 beschlossen, die am 30. August 2008 in Kraft treten sollte.

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Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 22. September 2008 für das Jahr 2004 zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 124,87 heran. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid mit Urteil vom 4. Dezember 2009 (- 2 A 263/08 HAL -) auf, da u.a. die gebildete Abrechnungseinheit mit § 6a KAG LSA nicht in Einklang stehe.

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Am 26. Juli 2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine neue Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte, sowie am 30. August 2011 hinsichtlich der Abrechnungseinheit „W.“ eine neue Beitrags(satz)satzung für das Abrechnungsjahr 2004, die am 30. August 2008 in Kraft treten sollte. Auf der Grundlage dieser Satzungen zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 für das Jahr 2004 zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 125,60 € heran.

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Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 28. März 2012 beim Verwaltungsgericht Halle erneut Anfechtungsklage erhoben. Das Gericht hat mit Urteil vom 27. März 2013 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die Festsetzung des Beitragssatzes infolge der Einbeziehung nicht beitragsfähiger Kosten unwirksam sei.

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Die Beklagte hat fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit einer Beitrags(satz)satzung vom 7. Mai 2013, die am 30. August 2008 i

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n Kraft treten soll, den Beitragssatz für das Jahr 2004 verringert. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 8. Juli 2013 hat sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 114,71 festgesetzt worden ist. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des überschießenden Betrages für erledigt erklärt.

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Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam erklärt. Weiterhin hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen, soweit das erstinstanzliche Urteil den Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid hinsichtlich einer Beitragssumme von 114,71 € aufhebt.

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Die Beklagte macht zur Begründung geltend, der vom Verwaltungsgericht gerügte Fehler sei durch die Beitragssatzung vom 7. Mai 2013 geheilt worden.

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An der bisherigen Rechtsprechung des Senates, wonach die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht gerade unabhängig von der in einer gesonderten Satzung vorgenommenen Festsetzung des Beitragssatzes entstehe, sei festzuhalten. Sie sei zutreffend und methodisch systemgerecht. Eine Änderung dieser Rechtsprechung würde eine Erhebung wiederkehrender Beiträge im Jahresturnus praktisch unmöglich machen. Nach ihrer Kenntnis verfüge nicht eine einzige Gemeinde über eine satzungsmäßige Bestimmung des Beitragssatzes zum Jahresende. Es sei in der Praxis nicht ausgeschlossen, dass die Unternehmerrechnungen erst bis Mitte Dezember des jeweiligen Jahres gestellt würden, so dass auf Grund der weiter vorzunehmenden Maßnahmen die Umsetzung einer sachgerechten Beitragssatzung bis zum Jahresende ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe sie im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats die Beitragssatzung erstellt und es wäre ihr bei einer Änderung die Möglichkeit genommen, rückwirkend Beiträge zu erhebe. Dies widerspreche aber ebenfalls der (bisherigen) beitragsrechtlichen Methodik, da sie die Möglichkeit haben müsse, einen gerichtlich festgestellten Fehler rückwirkend zu heilen.

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) verlange keine andere Betrachtungsweise. Im Recht der wiederkehrenden Beiträge bestehe eine hinreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Entstehung der Beitragsschuld und einer etwaigen Verjährung von Beitragsansprüchen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10 -) zu dem Thema der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge nehme gerade nicht auf die Entscheidung vom 5. März 2013 Bezug.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 27. März 2013 abzuändern, soweit sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat, und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, der Beitragsanspruch sei verjährt. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 müsse entsprechend dem Wortlaut des § 6a Abs. 6 KAG LSA davon ausgegangen werden, dass die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr entstehe. Der Beitragsanspruch sei aber erst unter dem 4. Oktober 2011 geltend gemacht worden und daher verspätet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

18

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält.

19

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. September 2014 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 und des Teilaufhebungsbescheides vom 8. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Einer Beitragserhebung steht entgegen, dass die Beitrags(satz)satzung der Beklagten vom 7. Mai 2013, mit der der Beitragssatz für das streitbefangene Beitragsjahr 2004 festgesetzt worden ist, rückwirkend nur zum 30. August 2008 in Kraft getreten ist.

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Gemäß § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA entsteht bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen die Beitragsschuld jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Wiederkehrende Beiträge können damit nur für solche Kalenderjahre erhoben werden, für die am jeweiligen 31.12. eine gültige Beitragssatzung in Kraft war. Anders als bei einmaligen Straßenausbaubeiträgen entsteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA die Beitragsschuld zu einem kalendermäßig bestimmten Datum, nämlich jeweils mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr. Eine Beitragsschuld kann aber nur dann entstehen, wenn eine wirksame Satzung in Kraft ist. Daher muss bereits zum gesetzlich genau festgelegten Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine wirksame Beitragssatzung (ggf. durch eine zulässige Rückwirkungsanordnung) in Kraft sein. Die im Rahmen des einmaligen Straßenausbaubeitragsrechts zu § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der bis zum 22. April 1999 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die sachliche Beitragspflicht erst mit der ersten wirksamen Satzung entsteht, ist auf die Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld nicht anwendbar. Dies gilt auch für die entsprechende Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht. § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA enthält mit der kalendermäßigen Bestimmung eines Datums eine spezielle Regelung, die sich von den Regelungen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Erschließungsbeitragsrecht bzw. einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht unterscheidet. Der Satzungsgeber kann die Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld auch nicht über den 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres hinausschieben. Denn § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA enthält keine dem § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA entsprechende Regelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Februar 2008 - 4 L 298/07 -; Beschl. v. 13. Oktober 2004 - 2 M 264/04 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 12. November 2003 - 2 B 546/03 -; VG Weimar, Urt. v. 5. Februar 2014 - 3 K 1548/12 We -, m.w.N., jeweils zit. nach JURIS).

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Aus der Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragsschuld für das abgelaufene Kalenderjahr in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA auf den jeweiligen 31.12. ergibt sich, dass zu dem Zeitpunkt auch der Beitragssatz für dieses Kalenderjahr festgelegt sein muss (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juli 2005 - 2 A 57/05 -, zit. nach JURIS; nicht eindeutig: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5. November 2013 - 6 A 10553/13 -, zit. nach JURIS; VG Weimar, Urt. v. 5. Februar 2014 - 3 K 1548/12 We -, a.a.O.). Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 10. Dezember 2008 - 4 L 25/07 -; wohl auch VG Meiningen, Beschl. v. 7. März 2012 - 1 E 41/12 ME -, zit. nach JURIS) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

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1. Die nunmehr vertretene Auslegung folgt aus dem allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsatz, dass eine Beitragsschuld, d.h. die sachliche Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. September 2013 - 9 B 20/13, 9 B 21/13 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 92 ff.) nur dann entsteht, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach unveränderbar ist. Der Beitrag muss der Höhe nach berechenbar und der entstandene Aufwand im Erschließungsbeitragsrecht und dem Recht der einmaligen Straßenausbaubeiträge - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe - zumindest ermittlungsfähig sein (vgl. BVerwG, st. Rspr. seit dem Urt. v. 22. August 1975 - 4 C 11.73 - zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 19 Rdnr. 5 ff. zu Erschließungsbeiträgen; OVG Sachsen-Anhalt, st. Rspr. seit Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -; VGH Hessen, Urt. v. 10. Juni 2014 - 5 A 337/13 -; OVG Thüringen, Urt. v. 23. November 2012 - 4 EO 571/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. November 2010 - OVG 9 N 121.08 -; VGH Bayern, Urt. v. 14. Juli 2010 - 6 B 08.2254 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. Juni 2010 - 9 ME 223/09 -; OVG Bremen, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 1 B 317/08 -; OVG Sachsen, Urt. v. 3. September 2008 - 5 B 289/04 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2. November 2005 - 1 L 105/05 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 37 Rdnr. 8 ff., m.w.N.; ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 490a, 490d, m.w.N. zu einmaligen Straßenausbaubeiträgen). Nur dann ist die Beitragspflicht auch in der Lage, die Festsetzungsverjährungsfrist in Lauf zu setzen. Denn nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Demnach kann die Beitragspflicht erst dann entstehen, wenn der Beitrag auch der Höhe nach voll ausgebildet ist.

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Soweit vertreten wird, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfordere allenfalls eine spätere Bestimmbarkeit der Höhe der Beitragsforderung (so OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13. Februar 2008 - 2 LB 42/07 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, jeweils zit. nach JURIS) ist dem nicht zu folgen. Diese Auffassung verkennt, dass eine Entstehung der Beitragsschuld, mit der gleichzeitig gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 38 AO der Anspruch der beitragserhebenden Körperschaft aus dem Abgabenschuldverhältnis entsteht, notwendigerweise zumindest die Ermittelbarkeit der Beitragshöhe voraussetzt. Der unter § 38 AO fallende Abgabenanspruch (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 AO) im Beitragsrecht ist der Anspruch des Abgabengläubigers gegen den Abgabenschuldner auf einen Beitrag i.S. einer Geldleistung. Zudem ist der Beginn einer Festsetzungsverjährungsfrist denknotwendig davon abhängig, dass die betroffene Abgabe grundsätzlich auch festgelegt werden kann.

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Die Abhängigkeit der Entstehung der Beitragsschuld von der Berechenbarkeit der Höhe des Beitrages gilt auch im Recht der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge. Solche Beiträge können gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA anstelle einmaliger Beiträge erhoben werden und unterscheiden sich in den grundlegenden Voraussetzungen zur Entstehung der Beitragsschuld, d.h. der sachlichen Beitragspflicht, nicht von diesen. Danach erfordert die Entstehung der Beitragsschuld i.S.d. § 6a Abs. 6 KAG LSA die Festsetzung eines Beitragssatzes. Selbst wenn die jährlichen Investitionsaufwendungen zum 31.12. des Kalenderjahres feststehen und auch die sonst erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Beitragserhebung in einer Beitragssatzung festgelegt sein sollten, ist ohne eine zu diesem Zeitpunkt wirksame Beitragssatzsatzung eine Ermittelbarkeit des maßgeblichen Aufwandes und damit eine hinreichende Berechenbarkeit des Beitrages nicht möglich. Denn gem. § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA kann bei der Ermittlung des Beitragssatzes anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der zu erwartenden Aufwendungen der folgenden fünf Jahre ausgegangen werden. Daher ist auch bei einer von jährlichen Investitionsaufwendungen ausgehenden Regelung in einer Beitragssatzung nicht ausgeschlossen, dass eine später erlassene Beitragssatzsatzung eine abweichende Festlegung vornimmt, mit der Folge, dass sich der Umfang der anzurechnenden Aufwendungen ändert. Das Kommunalabgabengesetz ordnet an, dass die für die Höhe des Beitrages maßgebliche Entscheidung, nach welcher der beiden in Betracht kommenden Methoden die Aufwendungen zugrunde gelegt werden, im Rahmen der Festsetzung des Beitragssatzes getroffen wird. Weder darf die beitragserhebende Körperschaft auf die Festsetzung des Beitragssatzes verzichten noch stellt eine zu § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ergangene Festlegung in der Beitragssatzung (vgl. § 11 Abs. 5 der Satzung der Beklagten vom 26. Juli 2011) eine abschließend wirkende Regelung dar.

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Dass im einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht eine Festsetzung des Beitragssatzes zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht zwingend notwendig ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 30 Rdnr. 36), steht dem nicht entgegen. Die Notwendigkeit, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA den Satz der Abgabe in der Satzung anzugeben, entfällt deshalb, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung regelmäßig der für eine beitragsfähige Maßnahme entstandene Aufwand noch nicht feststeht. Ausdrücklich trägt dem § 6 Abs. 5 Satz 3 KAG LSA hinsichtlich der Festlegung des Beitragssatzes Rechnung. Danach genügt es, wenn in einer Beitragssatzung, die für mehrere gleichartige Einrichtungen (bzw. Verkehrsanlagen) erlassen wird, die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. Juni 2005 - 4 L 655/04 -, zit. nach JURIS).

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Auch die Anordnung in § 6a Abs. 5 KAG LSA, dass der Beitragssatz abweichend von § 2 Abs. 1 KAG LSA nicht nur in der eigentlichen Beitragssatzung, sondern auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden kann, hat nicht zur Folge, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres festgesetzt werden darf. Vielmehr wird dadurch dem Satzungsgeber lediglich ermöglicht, die Beitragssatzung in eine Grundlagensatzung und Beitragssatzsatzung(en) aufzuspalten, um so bei jährlichen Abrechnungsperioden ständige Änderungen der eigentlichen Beitragssatzung zu vermeiden (vgl. auch Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. A., § 6a, Nr. 5.3.3, Seite 336). Weder aus dem Wortlaut des § 6a Abs. 5 KAG LSA noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6a KAG LSA lässt sich angesichts der oben dargestellten Erwägungen entnehmen, dass die Formulierung „gesondert“ hinsichtlich des Zeitpunktes der Festsetzung des Beitragssatzes zu einer von § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA abweichenden Auslegung führt.

29

Die von der Beklagten aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten sind Folge der Entscheidungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zur Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld und deren Berechnung. Sie treffen aber zum einen grundsätzlich nur beitragserhebende Körperschaften, die sich gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für eine jährliche Abrechnung ihrer Investitionsaufwendungen entscheiden. Zum anderen ist auch dann eine Festsetzung des Beitragssatzes zum 31.12. des Abrechnungsjahres nicht ausgeschlossen. So erfolgte vorliegend die letzte Zahlung auf Investitionsaufwendungen des Jahres 2004 am 12. November 2004, so dass nicht ersichtlich ist, warum der Beitragssatz nicht noch bis zum Ende des Jahres hätte festgesetzt werden können. Sollte dennoch auf Grund der Umstände des Einzelfalles die genaue Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes bis zum 31.12. des Kalenderjahres noch nicht vollständig möglich sein, darf die beitragserhebende Körperschaft für den nicht genau ermittelbaren Teil des Aufwands eine sachgerechte Prognose zu dessen voraussichtlicher Höhe vornehmen. Ist von Gesetzes wegen eine Entstehung der Beitragsschuld zu einem festen Datum vorgesehen und die (vollständige) Ermittelbarkeit des maßgeblichen Aufwandes zu dem Datum aus tatsächlichen Gründen unmöglich, ist dies eine zwingende Folge. Die vorläufige Festsetzung eines Beitragssatzes, gleichsam unter dem Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung, sieht § 6a KAG LSA nicht vor. Die Prognosebefugnis enthält dabei - vergleichbar der Schätzungsbefugnis bei der Aufwandsermittlung im Erschließungsbeitragsrecht und im Recht der einmaligen Straßenausbaubeiträge (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13. Oktober 2008 - 4 L 406/06 -; Urt. v. 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 13 Rdnr. 7; § 33, Rdnr. 50) - einen gewissen Spielraum der Körperschaft.

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Offen bleiben kann, ob sich die Verpflichtung zum Erlass einer Beitragssatzsatzung spätestens zum jeweiligen 31.12. des Kalenderjahres nicht schon daraus ergibt, dass § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA zur Entstehung der Beitragsschuld ausdrücklich ein kalendermäßig bestimmtes Datum nennt und § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6a Abs. 5 KAG gleichzeitig die Festsetzung eines Beitragssatzes in einer Satzung zwingend vorschreibt. Demgegenüber setzt § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA im einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht den Zeitpunkt der „Beendigung“ der beitragsauslösenden Maßnahme bzw. der Teilmaßnahme oder des Abschnitts fest und es besteht gerade keine Verpflichtung zur Festsetzung eines Beitragssatzes.

31

2. Die nunmehr vorgenommene Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ist auch auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht erforderlich.

32

Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (so BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -; vgl. auch Beschl. v. 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, jeweils zit. nach JURIS).

33

Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -, zit. nach JURIS). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zit. nach JURIS zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 25. Februar 2014 - 2 A 44/12 MD -; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 487c; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; a.M.: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht).

34

Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch wiederkehrende Beiträge i.S.d. § 6a KAG LSA, die zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen anstelle einmaliger Beiträge i.S.d. § 6 KAG LSA erhoben werden. Bei dem wiederkehrenden Beitrag handelt es sich um einen kommunalen Beitrag mit Entgeltcharakter. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat mit der Regelung in § 6a Abs. 1 KAG LSA zum Ausdruck gebracht, dass wiederkehrende Beiträge als Gegenleistung für den Sondervorteil erhoben werden können, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit einer einheitlichen kommunalen Einrichtung ergibt, die sich aus in einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen zusammensetzt. Erst die Herstellung eines räumlich und funktional zusammenhängenden Verkehrsnetzes erlaube eine sinnvolle Nutzung (vgl. Begründung zu § 6a KAG LSA, LT-Drs 2/1556, Seite 17). Der Zugang und die Zufahrt zu einem in sich geschlossenen und aufeinander aufbauenden System von Verkehrsanlagen, das durch erforderliche straßenbauliche Maßnahmen in einem verkehrsfähigen Zustand erhalten wird, begründet durch die damit eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil für alle Beitragspflichtigen innerhalb der öffentlichen Einrichtung (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Februar 2012 - 6 B 11492/11 -, m.w.N.; OVG Thüringen, Urt. v. 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, jeweils zit. nach JURIS). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 -, zit. nach JURIS) zu einer § 6a KAG LSA vergleichbaren Regelung des Rheinland-Pfälzischen Kommunalabgabengesetzes ebenfalls festgestellt, der für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der Beitragspflichtigen liege in der Möglichkeit des Zugangs von ihren Grundstücken zu den öffentlichen Verkehrsanlagen.

35

Die Bestimmung in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA, wonach die Beitragsschuld jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr entsteht, ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch der Beitragssatz zu diesem Zeitpunkt festgesetzt sein muss. Da eine Beitragsschuld nur entstehen kann, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen vorliegen, folgt aus § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA, dass eine Entstehung der Beitragsschuld nach dem 31.12. des Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr ausgeschlossen ist. Die Festlegung eines kalendermäßig bestimmten Datums zur Entstehung der wiederkehrenden Beitragsschuld gewährleistet in Verbindung mit den Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn - vorbehaltlich der Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen nach § 6 Abs. 8 KAG LSA - die für Kommunalabgaben maßgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Dies entspricht in hinreichender Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dann müssen die sonstigen maßgeblichen Regelungen auch so ausgelegt werden, dass sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, dass die wiederkehrende Beitragsschuld zu dem gesetzlich festgesetzten Zeitpunkt entstehen kann. Wie oben dargelegt, ist dazu die Festsetzung des Beitragssatzes unumgänglich. Die verfassungskonforme Auslegung führt auch nicht dazu, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, weil sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, a.a.O. m.w.N.). Vielmehr entspricht eine solche Auslegung gerade dem Anliegen des Gesetzgebers, abweichend von den Regelungen im sonstigen Beitragsrecht den zulässigen Entstehungszeitpunkt der wiederkehrenden Beitragsschuld zeitlich zu fixieren.

36

Dass in einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (- 1 BvR 668/10 -) zu dem Thema der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge auf die Entscheidung vom 5. März 2013 kein Bezug genommen wird, ist insoweit unerheblich. Gegenstand des Verfahrens war allein die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach dem Rheinland-Pfälzischen Kommunalabgabengesetz.

37

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ist nicht dadurch entbehrlich, dass unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen sichergestellt werden kann (so aber BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, a.a.O. zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen). Auch wenn der Geltendmachung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages i.S.d. § 6a KAG LSA, der den betroffenen Beitragsschuldner in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, (zusätzlich) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht, ist es - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 5. März 2013 ausdrücklich festgestellt hat - Sache des Gesetzgebers, im Ergebnis sicherzustellen, dass der Beitrag nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden kann. Dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Prüfung der Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Normen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben darauf hingewiesen hat, dass die Beitragsschuldner der Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Fachgerichte im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen könnten, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich dabei lediglich um eine im Ergebnis nicht entscheidungserhebliche Erwägung zu den Auswirkungen des festgestellten Verfassungsverstoßes.

38

Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen beitragsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, wird diese deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auch durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben gewährt werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Daher hat eine verfassungskonforme Auslegung bestehender Vorschriften, mit denen für die Beitragsschuldner in erkennbarer Weise eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung festgesetzt wird, Vorrang vor einer Anwendung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Eingreifen von der Prüfung mehrerer unbestimmte Rechtsbegriffe unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles abhängig ist.

39

3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG führt trotz der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 6a Abs. 5 und 6 Satz 1 KAG LSA zu keinem anderen Ergebnis.

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 -; BVerwG, Urt. v. 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete im Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates. Das bestehende Recht sei ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder werde in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts ändere, und diese Änderung sich nachteilig für das Rechtsschutzanliegen eines Klägers auswirke. Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit könne kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung abgeleitet werden. Eine solche Änderung der Rechtsprechung sei willkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet sei, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen nicht eingetreten sei (so BVerfG, Beschl. v. 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Brocker, NJW 2012, 2996, 2998 f.)

41

Gemessen daran ist die vorgenommene Änderung der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, da stichhaltige Gründe für den Wechsel der Rechtsauffassung vorliegen.

42

Offen bleiben kann, ob Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes der beitragserhebenden Körperschaften bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines rückwirkenden Erlasses einer Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA) zur Festlegung eines Beitragssatzes Rechnung zu tragen ist (vgl. auch Brocker, NJW 2012, 2996, 3000). Allerdings könnte ein entsprechender Vertrauensschutz wohl erst durch die Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2007 (- 4 L 276/05 -, zit. nach JURIS) entstanden sein.

43

Auch falls der Erlass einer rückwirkenden Beitragssatzsatzung nach den allgemeinen (verfassungs)rechtlichen Vorgaben an eine Rückwirkung von Abgabensatzungen ausgeschlossen sein sollte (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. Dezember 2007 - 4 L 276/05 -, a.a.O.), könnte dies auf die Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA keinen Einfluss haben. Ein geschütztes Recht einer beitragserhebenden Körperschaft, einen gerichtlich festgestellten Fehler durch Erlass einer (Änderungs)satzung stets rückwirkend heilen zu können, besteht nicht.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten, da sie die Beitragsforderung reduziert und damit die Erledigung selbst herbeigeführt hat.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

47

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Für den Zeitpunkt der Wertberechnung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblich (vgl. § 40 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
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published on 03/09/2013 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr
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Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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published on 13/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2014. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks, F-Straße in E-Stadt. Das Grundstück ist 446 m2 groß und
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines von dem Beklagten als Herstellungsbeitrag II bezeichneten Beitrags. 2 Der Kläger ist seit dem 17.06.1999 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur gelegenen Flurstücks, das im Grun
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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. 2 Die Beklagte zog den Kläger für dessen Grundstück mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 zu einer Vorausleistung
published on 03/12/2014 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. A
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.