Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Sept. 2012 - 9 A 155/11
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Bescheiden bezüglich der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2010.
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Die Kläger sind Miteigentümer von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in den ehemaligen Gemeinden L.üderitz und Windberge. Die Beklagte ist auf der Grundlage des Gebietsänderungsvertrages zur Bildung der neuen Stadt E-Stadt aus allen Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft „E-Stadt-Land“ seit dem 01.06.2010 u. a. Rechtsnachfolgerin dieser Gemeinden. Die Gemeinde Lüderitz war bis zum 31.05.2010 mit ihrem Gebiet Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Tanger“ (UVT) und „Untere Ohre“ (UVO) und die Gemeinde Windberge Mitglied im UVT. Ab dem 01.06.2010 ist die Beklagte insoweit Mitglied im UVT und UVO.
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Nach der Bildung der Beklagten änderte der UVT seine zuvor an die Mitgliedsgemeinden erlassenen Verbandsbeitragsbescheide ab, indem er nunmehr mit Bescheid vom 11.06.2010 die Beklagte zu einem Flächenbeitrag in Höhe von 280.644,45 Euro sowie einem Erschwernisbeitrag in Höhe von 51.430,82 Euro heranzog. Dagegen setzte der UVO für das Jahr 2010 bereits mit Bescheiden vom 05.05.2010 den Verbandsbeitrag gegenüber der Gemeinde Lüderitz in Höhe von 1.917,59 Euro und gegenüber der Gemeinde Windberge in Höhe von 6.539,28 Euro fest.
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Mit den hier streitigen Bescheiden vom 01.11.2010 sowie vom 08.11.2010 legte die Beklagte gegenüber den Klägern aus dem gegenüber dem UVT geleisteten Flächenbeitrag auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 10,65 Euro/ha und einer umlagepflichtigen Fläche von 33,3320 ha einen Betrag in Höhe von 354,99 Euro bzw. für 565,6780 ha einen solchen in Höhe von 6.024,47 Euro um. Aus dem an den UVO geleisteten Flächenbeitrag legte er auf der Grundlage eines Umlagesatzes von 5,45 Euro/ha und unter Berücksichtigung einer Fläche von 2,261 ha einen solchen in Höhe von 12,36 Euro um. Den dagegen jeweils eingelegten Widerspruch vom 19.11.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 als unbegründet zurück.
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Am 25.05.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Umlagen beruhten nicht auf wirksamen Satzungsrecht. So sei es nicht zulässig gewesen, die Umlagesatzungen rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft zu setzen, nachdem die Beklagte erst zum 01.06.2010 gebildet worden sei. Objektiv fehlerhaft sei auch die Ermittlung des Anteils des Erschwernisbeitrages am Gesamtbeitrag des Unterhaltungsverbandes Tanger erfolgt. Denn dem hätten nicht die Einwohnerzahlen der Gemeinden nach erfolgter Gebietsreform zugrunde gelegt werden dürfen. Darüber hinaus sei es rechtlich nicht zulässig, dass die Beklagte hinsichtlich der an den Unterhaltungsverband Untere Ohre gezahlten Beiträge lediglich nach einem reinen Flächenmaßstab deshalb umlege, weil eine Regelung zur Umlage des Erschwernisbeitrages in der Satzung nicht enthalten sei. Der Umlageerhebung stehe im Übrigen entgegen, dass Mängel in der Verfassung, Arbeitsweise und Organisation der Unterhaltungsverbände zu verzeichnen seien. So hätten an den Sitzungen der Verbandsversammlung/ des Verbandsausschusses fehlerhaft Mitglieder mitgewirkt bzw. seien die Berufenen nicht zur Beschlussfassung hinzugezogen worden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit auch eines Umlagebescheides. Darüber hinaus habe jedenfalls der Unterhaltungsverband Tanger nicht im gesetzlich gebotenen Umfang die Mehrkosten aus seinem Aufwand ausgegliedert.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Beklagten vom 01.11.2010 und vom 08.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die streitigen Bescheide und tritt den Argumenten der Kläger entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist im Ergebnis erfolgreich. Denn die Bescheide der Beklagten vom 01.11.2010 und vom 08.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihnen ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Umlagen ist an § 106 WG LSA in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (WG LSA a. F.) in Verbindung mit der Satzung der Stadt E-Stadt zur Umlage von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer zweiter Ordnung für das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Tanger“ vom 13.07.2010 (UST) sowie der Satzung der Stadt E-Stadt zur Umlage von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer zweiter Ordnung für das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes „Untere Ohre“ vom 13.07.2010 (USO), die jeweils im Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 28.07.2010 veröffentlicht und rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt wurden, zu beurteilen.
1.
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a) Rechtliche Bedenken an diesen Satzungen bestehen jedenfalls insoweit nicht, als die Beklagte diese rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt hat, obwohl ihre Bildung als Einheitsgemeinde erst zum 01.06.2010 erfolgt ist. Denn die Stadt E-Stadt ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeneugliederungsgesetz vom 14.02.2008 (GVBl. LSA, S. 40) u. a. Rechtsnachfolgerin der sie bildenden Gemeinden, mithin auch der Gemeinden Lüderitz und Windberge, in deren Gebiet die umlagepflichtig Grundstücke belegen waren/ sind. Als Rechtsnachfolgerin tritt sie in alle Rechte und Pflichten der Rechtsvorgänger ein, was ihr dieselben Befugnisse verleiht. Bei der Umlage handelt es wegen des dem Verbandsbeitrag zugrunde liegenden Erhebungszeitraumes, das Kalenderjahr, um eine „Jahresschuld“, weshalb sich die Satzung auch Geltung für den gesamten Erhebungszeitraum beimessen muss. Der Satzungsgeber ist dabei jedoch frei, den Zeitpunkt des Entstehens der Umlageschuld zu bestimmen; dieser darf wegen der Akzessorität der Umlage zum Beitrag nur nicht vor dem Entstehen der Beitragspflicht liegen, wobei die Beitragspflicht auch ohne Regelung in der Verbandssatzung zu Beginn des Kalenderjahres entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.05.2009, 9 S 10.08, juris). Insoweit ist wie folgt zu differenzieren:
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Ist in dem Zeitpunkt, auf den die Umlagesatzung das Entstehen der Umlageschuld bestimmt, die Umlagesatzung noch nicht in Kraft, bedarf es einer Rückwirkungsanordnung. Handelt es sich dabei um die erste Umlagesatzung, muss diese jedoch regelmäßig vor Ablauf des Kalenderjahres beschlossen und bekannt gemacht werden. Da es sich bei der Umlage, wie oben dargelegt, um eine Jahresschuld handelt, würde eine erst danach erlassene Satzung zu einem Fall der sog. echten Rückwirkung führen, die grundsätzlich unzulässig ist. Denn mit Ablauf des Kalenderjahres ist das Vertrauen des Umlageschuldners in diesem konkreten Erhebungszeitraum umlagefrei zu bleiben schutzwürdiger (zur gebotenen Differenzierung je nach Art der Abgabe vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 05.11.2003, 9 A 87/03 MD zum Benutzungsgebührenrecht; juris; v. 30.04.2009, 9 A 304/08 MD zum Anschlussbeitragsrecht, n. v.). War eine Umlagesatzung bereits in Kraft, hängt ihre Abänderbarkeit von ihrer Wirksamkeit ab. Eine unwirksame Satzung kann rückwirkend zu dem Zeitpunkt ersetzt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft treten sollte (vgl. § 2 Abs. 2 KAG LSA). Dies wäre auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, zumal ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit einer Satzung jedenfalls nicht schutzwürdig ist (BVerfGE 13, 261, 272). War die Umlagesatzung dagegen wirksam und ist die Umlageschuld bereits entstanden, scheidet ein rückwirkender Eingriff in den dann in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (tatbestandliches Handeln und Rechtsfolgen) regelmäßig aus.
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Es bestehen mithin keine Bedenken, dass die Beklagte nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung zum 01.06.2010 eine Umlagesatzung mit Rückwirkung auf den 01.01.2010 erlässt und auf dieser Grundlage eine (Jahres-)Umlage erhebt.
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b) Auch sofern die Kläger rügen, der UVT habe den Anteil des Erschwernisbeitrages am „Gesamt“beitrag deshalb fehlerhaft gebildet, weil er diesem u. a. die sich aus der Gebietsänderung ergebenden Einwohnerzahlen zugrunde gelegt habe, was bereits dem Wortlaut des § 105 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA a. F. widerspreche, so können sie damit nicht durchdringen.
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Ein - wie die Kläger - (nur) Flächenumlageschuldner kann sich nur dann auf die Verletzung von § 105 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA a. F. berufen, wenn ein Verstoß dagegen ihn überhaupt in eigenen Rechten verletzt. Dies kann allenfalls der Fall sein, wenn der Teil des über den Erschwernisbeitrag zu deckenden Aufwandes zu gering ist, weil dann der eigentlich darüber zu erhebende Beitrag bzw. die Umlage bei kostendeckenden Beiträgen/Umlagen Bestandteil des Flächenbeitrages bzw. der Flächenumlage ist. So ist ein Unterhaltungsverband verpflichtet, mindestens 10 % der Gesamtkosten für die Gewässerunterhaltung über den Erschwernisbeitrag zu decken (§ 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA a. F.); der Anteil des Erschwernisbeitrages am „Gesamt“beitrag ist unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet zu bestimmen. Ungeachtet des konkreten Inhalts der vom Gesetzgeber insoweit verwendeten Begriffe, sind die Einwohnerzahlen für die Ermittlung des Anteils des Erschwernisbeitrages unbeachtlich. Diese bekommen ihre Relevanz erst bei der Verteilung des so ermittelten Anteils auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden des Unterhaltungsverbandes. Ist der Anteil des Erschwernisbeitrages am „Gesamt“beitrag entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ermittelt (hier: 13 %) und in der Verbandssatzung festgesetzt worden (hier: § 28 VS UVT), so kann ein „nur“ Flächenumlageschuldner davon nicht beschwert sein. Gleiches gilt, soweit die Beklagte in der USO lediglich die Umlage des Flächenbeitrages geregelt hat. Eine Regelung zum Erschwernisbeitrag ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn ein solcher deshalb gar nicht umlegbar ist, weil es sich bei den Flächen, wegen denen die Beklagte Mitglied im UVO ist, nicht um solche handelt, auf die der an den UVO gezahlte Erschwernisbeitrag umgelegt werden kann, wobei dahinstehen kann, ob die Umlage ausschließlich von den sog. Einwohnergrundstücken oder auch von den die Erschwernis bewirkenden befestigten Grundstücken erhoben werden kann. Dass eine solche Konstellation überhaupt möglich ist, nämlich dass eine Gemeinde als Mitglied in einem Unterhaltungsverband einen Erschwernisbeitrag zu zahlen hat, diesen jedoch gar nicht umlegen kann, findet seine Ursache in der durch die Verbandsmitgliedschaft einer Gemeinde begründete Solidargemeinschaft sowie in der konkreten Ausgestaltung des Maßstabes für den Erschwernisbeitrag. Danach partizipiert jede Mitgliedsgemeinde in dem Verhältnis ihrer (Gesamt-)Einwohner an dem über den Erschwernisbeitrag zu deckenden Teil der Gesamtkosten für die Unterhaltung (s. o.) und zwar ungeachtet der Frage, ob auch auf den Grundstücken, wegen der die Gemeinde Verbandsmitglied ist, Einwohner vorhanden sind.
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c) Mit Erfolg können die Kläger auch nicht mit ihrem Vorbringen zur körperschaftsrechtlichen Verfassung des Unterhaltungsverbandes gehört werden.
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§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verleiht dem Gericht nur dann das Recht einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn dieser rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt. Bei der Beurteilung der Verletzung eigener Rechte ist entscheidend auf die Rechtsposition des Klägers in Ansehung der durch den angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen Regelungen abzustellen und die damit im Zusammenhang stehenden subjektiven Rechte (Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 113 Rn. 25). Subjektive Rechte verleihen aber nur solche Normen, die zumindest auch den Schutz der rechtlichen Interessen des Klägers zum Ziel haben (vgl. zum sog. Schutznormerfordernis Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 83 ff.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl., § 42 Rn. 388, alle m. w. N.). Ob eine Norm auch diesem Zweck dient, ist durch Auslegung ihres subjektiv-rechtlichen Gehalts zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei, ob die Auslegung ergibt, dass durch die maßgebliche Norm das geschützte Interesse, die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klar abgegrenzt wird. Dabei genügt es mithin nicht, dass ein Rechtsgut in irgendeiner Weise geschützt ist; maßgeblich ist allein, ob dies auch in Richtung auf den angefochtenen Verwaltungsakt der Fall ist.
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Maßgebliche Rechtssätze, die die Rechtsposition eines Umlageschuldners gestalten, enthält § 106 WG LSA a. F.. Der Umlageschuldner kann deshalb im Umlagestreit mit Erfolg die Verletzung der dort für die Umlageerhebung normierten Voraussetzungen einwenden. Dazu gehört unzweifelhaft auch die formelle und materielle Fehlerhaftigkeit einer Umlagesatzung, da Umlagen - wie Gebühren - nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben sind und für das gemeindliche Satzungsrecht die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt gelten. Insoweit dürfte jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 GO LSA liegen vor, zur Unwirksamkeit der Umlagesatzung und damit mangels ausreichender Rechtsgrundlage zur Rechtswidrigkeit des Umlagebescheides führen. § 106 WG LSA a. F. enthält jedoch keinen Rechtssatz in Bezug auf das Handeln des Unterhaltungsverbandes.
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Da die Rechtsposition des Adressaten eines Umlagebescheides jedoch in der daraus resultierenden Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages besteht, ist unter Hinweis auf den Rechtscharakter der Umlage und unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Bezug auf einen Umlageschuldner anerkannt, dass er im Umlagestreit jedenfalls solche Aspekte einwenden kann, die im Zusammenhang mit der Höhe der Umlage stehen (VG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2009, 9 A 136/08 MD m. w. N.; juris). Der sog. Einwendungsdurchgriff beruht auf der tragenden Erkenntnis, dass die die eigentlichen Verbandslasten tragenden Grundstückseigentümer keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten und Kontrollrechte gegenüber den Unterhaltsverbänden haben und sie mangels Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband in Bezug auf den Entstehungsgrund der Umlage rechtlich schutzlos wären. Aus diesen Gründen ist es den umlegenden Gemeinden verwehrt, sich im Sinne eines Einwendungsausschlusses auf die Bestandskraft des Beitragsbescheides eines Unterhaltungsverbandes zu berufen (so zuletzt VG Potsdam, Urt. v. 09.05.2012, 6 K 2294/07, m. w. N., juris).
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Gleiches gilt aber nicht für den Einwand der Kläger in Bezug auf die nicht rechtskonforme Handhabung der Verbandsverfassung, zum Beispiel einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Verbandsversammlung/ des Verbandsausschusses. Die dies regelnden Rechtssätze (§§ 55 Abs. 1 WG LSA, 22 ff. WVG i. V. m. der Verbandssatzung) verfolgen nicht den Zweck, die rechtlichen Interessen eines Umlageschuldners zu schützen. Denn diese sind lediglich solche körperschaftsinterner Natur. Es handelt sich dabei um Rechte, die einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung von der Rechtsordnung ausschließlich zur Wahrung eigener persönlicher oder funktionaler Interessen zuerkannt sind; solche Rechte schützen grundsätzlich nur vor ihrer Verletzung durch andere Organe oder Organteile derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 80 m. w. N.). Einem „nur“ Umlageschuldner kommen deshalb in Bezug auf die Besetzung und das Handeln dieser Organe keine eigenen Rechtspositionen zu. Ein Umlageschuldner kann insoweit auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die nicht ordnungsgemäße Besetzung mittelbar Einfluss auf die Höhe der Umlage deshalb haben kann, weil dieses Organ einen Haushaltsplan aufzustellen hat, mit dem im Wesentlichen der Umfang der Unterhaltung festgelegt wird (vgl. §§ 2 Abs. 1 WVG AG LSA; 106 Abs. 3 LHO). Diese Vorschriften dienen lediglich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft.
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Zudem können weder der Verbandsbeitrag noch die Umlage mit Hinweis auf den Haushaltsplan gerechtfertigt werden, da sich die Legitimation des Unterhaltungsverbandes und damit auch der durch seine Tätigkeit verursachten Kosten, aus dem Gesetz ergeben (§ 102 WG LSA a. F.). So dürfen in den Haushaltsplan nur die Ausgaben eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind (vgl. §§ 2 Abs. 1 WVG AG LSA; 106 Abs. 1 Satz 3 LHO). Gleiches gilt auch für die der Kalkulation zugrunde zu legenden Kosten (§ 105 Abs. 4 WG LSA a. F.).
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Diese rechtliche Beurteilung wird auch durch die Überlegung getragen, dass weder ein entsprechend der Verbandsverfassung beschlossener Haushaltsplan noch eine solche Kalkulation Bindungswirkung dahingehend hätte, ob die zugrunde gelegten Kosten dem Grunde und der Höhe nach notwendig und erforderlich waren.
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Soweit des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 21. März 2012, 9 B 63.11, juris) zum dortigen Landesrecht ausführt, die Regelung in § 2a GUVG zu den Verbandsbeiräten diene auch den Interessen der umlagepflichtigen Grundstückseigentümer und deshalb schlussfolgert, eine Verletzung des darin vorgesehenen Einvernehmens führe per se zur Rechtswidrigkeit eines Umlagebescheides, so vermag das Gericht dem auch in Ansehung von § 105 Abs. 1a WG LSA a. F. nicht zu folgen. Zwar dürfte selbstredend auch § 105 Abs. 1a WG LSA a. F. den Interessen der Grundstückseigentümer dienen, da gerade diese Personen durch die Vorschrift als „Berufene“ in Bezug genommen werden. Die Eigenschaft Grundstückseigentümer zu sein, vermittelt jedoch lediglich die Befugnis, Berufener im Sinne von § 105 Abs. 1a WG LSA a. F. sein zu können. Dadurch erlangt dieser Personenkreis jedoch allein subjektive Rechte in Bezug auf seine Mitwirkung in einem Unterhaltungsverband, führt jedoch nicht zu einer „qualifizierten“ Umlageschuldnerschaft mit der Folge eines erweiterten Einwendungsdurchgriffs. An die einheitliche Eigenschaft (Grundstückseigentümer) knüpft das Gesetz mithin unterschiedliche Rechtsfolgen (Berufener/Umlageschuldner) mit den sich daraus jeweils ergebenden Rechtspositionen und subjektiven Rechten.
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d) Auch soweit die Kläger geltend machen, die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Umlagebescheide vom 01.11.2010 und vom 08.11.2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 scheitere daran, dass diese jeweils von der Beklagten erlassen worden seien, vermögen sie damit den Erfolg ihrer Klage nicht zu begründen. Denn Mitglied im UVT und UVO waren bis zum 31.05.2010 ihre Rechtsvorgängerinnen und nicht etwa die Verwaltungsgemeinschaft „E-Stadt-Land“, der die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten angehörten, weshalb die Beklagte aus ihrer Rechtsnachfolge nach den Gemeinden und aus eigener Mitgliedschaft im UVT bzw. UVO ab dem 01.06.2010 für das gesamte Jahr 2010 zur Erhebung einer Umlage berechtigt ist. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OVG LSA (Urt. vom 25.04.2012, 2 L 55/11, juris) entgegen, wonach es sich bei der Mitgliedschaft von Gemeinden in einem Unterhaltungsverband um eine gemeindliche Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handeln soll, weshalb jedenfalls die Verbandsgemeinden und nicht die einzelnen Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde Mitglied in einem Unterhaltungsverband sein sollen. Denn jedenfalls für die Verwaltungsgemeinschaften nach §§ 75 ff. GO LSA trifft dies nicht zu.
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Selbst mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unterstellt, die Mitgliedschaft in einem Unterhaltungsverband nach § 104 Abs. 3 WG LSA a. F. sei dem übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde zuzuordnen (anders noch VG Magdeburg, Urt. v. 23.02.2011, 9 A 326/10 MD; juris), ist diese Aufgabe in der Zeit, in der sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen noch nicht in einer Verbandsgemeindestruktur befunden hatten, nicht etwa wegen § 77 Abs. 6 Satz 1 GO LSA auf die Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinden bis dahin angehörte, übergegangen. Davon dürfte auch das Landesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.09.2006, LVG 18/05, ausgegangen sein, das die die kommunale Verfassungsbeschwerde führenden Gemeinden als antragsbefugt aus ihrer Rechtsstellung als Mitglieder im Unterhaltungsverband angesehen hat.
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Zwar bestimmt § 77 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GO LSA, dass die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die Gemeinde im eigenen Namen mit der Folge zu erfüllen hat, dass sowohl die Aufgabe als solche als auch die Satzungskompetenz von der Gemeinde auf die Verwaltungsgemeinschaft übergeht (LVerfG, Urt. v. 23.02.1999, LVG 8/98; OVG LSA, U. v. 02.12.1999, A 1 S 16/99; juris). Dies gilt jedoch nach dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift dann nicht, wenn dem Landesrecht entgegensteht. Dies ist in Bezug auf die Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Unterhaltungsverband nach §§ 104 Abs. 3 WG LSA a. F., 54 Abs. 3 WG LSA der Fall. Sowohl dem Wesen als auch aus der Struktur der Normen der §§ 101 ff. WG LSA a. F. lässt sich dies entnehmen; zudem gibt der Wille des Gesetzgebers - neben der über weit als ein Jahrzehnt bestehenden Rechtswirklichkeit - hinreichende Anhaltspunkte für diesen Befund.
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Zunächst einmal verlangt § 77 Abs. 6 Satz 1, letzter Halbsatz GO LSA nicht danach, dass das jeweilige Fachgesetz den Übergang der Aufgabe auf die Verwaltungsgemeinschaft ausdrücklich ausschließt. Vielmehr fordert der Wortlaut lediglich, dass Landesrecht dem nicht entgegenstehen darf.
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Resultierend aus der Natur der Aufgabe, weist die Aufgabenzuweisung nach § 104 Abs. 3 WG LSA a. F. durch den Gesetzgeber im Vergleich zu sonstigen Zuweisungen von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises derartige Besonderheiten auf, die gegen einen Übergang der Aufgabe auf die Verwaltungsgemeinschaft sprechen. Denn anders als bei einer schlichten Aufgabenübertragung an eine Gemeinde, ist vorliegend die Durchführung der Aufgabe bis hin zur Refinanzierung der Beitragslasten aus der Verbandsmitgliedschaft umfassend ausgestaltet (vgl. §§ 104 ff. WG LSA a. F.). Die Aufgabenzuweisung erschöpft sich mithin nicht lediglich in der Übertragung der Aufgabe als solche mit der Folge ihres „Regelübergangs“ auf die Verwaltungsgemeinschaft.
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Dass der Gesetzgeber die Aufgabe auf der gemeindlichen Ebene und nicht durch die Verwaltungsgemeinschaft hat erfüllen lassen wollen, ergibt sich auch aus den Anknüpfungspunkten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung bestehen. So hat der Gesetzgeber bewusst einen Bezug zu den der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen, die allein auf der gemeindlichen Ebene vorhanden sind, hergestellt. Eine Verwaltungsgemeinschaft verfügt auch nicht über ein „Gebiet“ i. S. v. § 106 Abs. 1 WG LSA a. F. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Einwohnerzahlen im Verbandsgebiet und den Hinweis auf § 140 GO LSA in § 105 Abs. 2 Ziffer 2 WG LSA in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung (vgl. Fünftes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10.12.2009 [GVBl. LSA, S. 637]).
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Der Gesetzgeber hat auch ausweislich der historischen Entwicklung der Vorschriften zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung bewusst an der gemeindlichen Ebene festgehalten. Sein Blick war ungeachtet der Vorschrift auf den § 77 Abs. 6 Satz 1 GO LSA stets auf die gemeindliche Ebene gerichtet (vgl. LT-Drs. 5/2021 zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 10.06.2009 sowie LT-Drs. 5/2875 zum Entwurf eines Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 29.09.2010). Dem steht auch nicht der Befund des Gerichts in seinem Urteil vom 23.02.2011 (a. a. O.) entgegen. Denn Gegenstand der dortigen Betrachtungen war allein die Regelung des § 2 Abs. 1 Ziffer 6 VerbGemG LSA, die einerseits einen anderen Wortlaut hat und der eine gänzlich andere gesetzgeberische Konzeption zugrunde liegt.
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Ob Vorstehendes auch für § 2 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz GemVerbG LSA gilt, kann hier dahinstehen und müsste ggf. vor dem Hintergrund des anderen Rechtscharakters einer Verbandsgemeinde im Vergleich zu einer Verwaltungsgemeinschaft beurteilt werden.
2.
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Die Rechtswidrigkeit der hier streitigen Umlagebescheide ergibt sich jedoch aus der Unvereinbarkeit der Regelungen in §§ 3 Abs. 1 UST/USO, wonach Umlageschuldner derjenige Eigentümer imZeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides ist, mit § 106 Abs. 1 und 2 WG LSA a. F.
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Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. § 106 Abs. 1 WG LSA a. F. verhält sich wie auch § 56 Abs. 1 WG LSA mithin nicht explizit zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Bestimmung der Schuldnereigenschaft abzustellen ist, anders als z. B. § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA. Das beredte Schweigen des Gesetzgebers stellt diese Frage nach Auffassung des Gerichts in das Satzungsermessen der Gemeinde.
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Das Satzungsermessen ist jedoch am Sinn und Zweck der Norm auszuüben. Dabei hat der Satzungsgeber zu beachten, dass derjenige die mit einem Grundstück verbundene Unterhaltungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, 9 C 1.07, juris) zu tragen hat, der deren Nutznießer ist, weshalb eine Umlagesatzung diesbezüglich jedenfalls nicht (starr) auf die Verhältnisse am 01.01. eines Jahres abstellen darf (so OVG LSA, B. v. 14.07.2008, 2 L 296/07; juris). Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides wird diesem Normzweck jedoch nicht mehr gerecht. Insoweit ist die Umlage nach § 106 WG LSA a. F. eher mit einer Benutzungsgebühr vergleichbar, für die § 5 Abs. 5 KAG LSA zwar ebenfalls keine Regelung enthält, an welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung der Gebührenschuldnerschaft anzuknüpfen ist. In der Rechtsprechung ist es wegen des Rechtscharakters einer Benutzungsgebühr jedoch anerkannt, dass Schuldner derjenige Eigentümer oder Benutzer während des Erhebungszweitraumes ist. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich, ob in den Fällen des Eigentumsübergangs vertragliche Regelungen getroffen werden können. Nicht diese Möglichkeit, sondern die Berücksichtigung des Zwecks einer Norm bilden den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Umlageschuldnerschaft (a. A. zuletzt VG Potsdam, Urt. vom 09.05.2012, a. a. O. zum dortigen Landesrecht).
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Der UST/ USO mangelt es mithin an einer wirksamen Bestimmung des Umlageschuldners, weshalb die Satzung wegen §§ 106 Abs. 2 WG LSA a. F., 2 Abs. 1 KAG LSA keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Umlagen sein kann. Auf ihrer Grundlage erlassene Bescheide sind deshalb aufzuheben.
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
- 1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, - 2.
Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, - 3.
Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, - 4.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, - 5.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, - 6.
Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, - 7.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, - 8.
technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, - 9.
Abwasserbeseitigung, - 10.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, - 11.
Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, - 12.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, - 13.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, - 14.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.