Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Okt. 2014 - 4 A 10/14

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2014:1023.4A10.14.0A
published on 23/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Okt. 2014 - 4 A 10/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen.

2

Die Beklagte ist Mitglied u.a. im Unterhaltungsverband „{B.}“. Die Klägerin ist Eigentümer zahlreicher im Gebiet der Beklagten bzw. des Unterhaltungsverbands „{B.}“ gelegener Grundstücke. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2011 in Höhe von 915,83 Euro heran. Den Betrag errechnete sie aus einer Grundstücksfläche von 1.368.952 m² und einem Beitragssatz von 6,69 Euro/ha. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2013 zurück.

3

Die Klägerin hat am 08. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass die Beitragssätze für den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation des Unterhaltungsverbands „{B.}“ beruhten bzw. anhand des tatsächlich entstandenen Unterhaltungsaufwands gerechtfertigt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Heranziehung der Beklagten durch den Unterhaltungsverband eine hinreichende Satzung des Unterhaltungsverbands zugrunde liege.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Dezember 2013 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie macht geltend, dass sich aus dem Jahresabschluss des Unterhaltungsverbands „{B.}“ für das Jahr 2011 bzw. dessen Nachtragshaushalt 2011 ergebe, dass die Beitragssätze gerechtfertigt seien.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage hat Erfolg.

10

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. Die von der Beklagten herangezogene Satzung über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „{B.}“ und „{C.}“ auf die Grundstückeigentümer in der Stadt Gräfenhainichen vom 15. Mai 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. September 2012, die rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft treten sollte, ist nichtig. Es fehlt an der wirksamen Bestimmung des Abgabenschuldners.

12

Gemäß § 2 der vorgenannten Satzung ist beitragspflichtig, wer zum 31. Dezember des Jahres, für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer oder Erbbauberechtigter der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksflächen ist (Satz 1). Ist der Beitragspflichtige nicht ermittelbar, so ist ersatzweise der tatsächliche Nutzer des Grundstücks beitragspflichtig (Satz 2). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner (Satz 3). Diese Regelungen sind mit der höherrangigen landesrechtlichen Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (bis zum 31. Januar 2011) bzw. des § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA vom 16. März 2011 (ab 01. April 2011) nicht vereinbar und daher nichtig.

13

Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbands ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben (§ 106 Abs. 2 WG LSA a.F.) bzw. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (§ 56 Abs. 2 WG LSA n.F.) erhoben.

14

Die landesgesetzliche Ermächtigung gestattet lediglich die Umlage auf diejenigen, die im jeweiligen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer, Erbbauberechtigte bzw. Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gewesen sind, nicht aber auf diejenigen, die diese Position am Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres innehaben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des § 106 WG LSA a.F. bzw. des § 56 WG LSA n.F. und dem Verweis auf das Gebührenrecht.

15

Der Zweck der vorgenannten Vorschriften besteht darin, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer derjenigen in ihrem Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke weiterzureichen, für die sie einen Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung zu erbringen hat. Insoweit wird mit der Umlage der Vorteil abgeschöpft, der den Eigentümern/Erbbauberechtigten/Nutzern jährlich daraus entsteht, dass ihnen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende (Gewässer-)Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Denn jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – Juris Rn. 33 f.).

16

Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und daher nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (Urteil der Kammer vom 17. Juli 2014 – 4 A 72/14 – Juris Rn. 21; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 2 L 296/07 – Juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 – 9 A 155/11 – Juris Rn. 35 ff.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem (jeweiligen Zeitraum innerhalb des) Erhebungszeitraum(s) das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – Juris Rn. 21).

17

Die fehlerhafte Bestimmung des Abgabenschuldners hat die Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung der Beklagten zur Folge. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 106 Abs. 2 WG a.F. bzw. des § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 17/07/2014 00:00

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published on 24/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen. 2 Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehema
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.