Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Juli 2017 - 3 B 30/17 HAL
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zur Umlage des Beitrags für den Unterhaltungsverband Untere Saale für das Jahr 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 415,33 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2014 durch die Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist Eigentümer von wohl weit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen, die im Gebiet der Antragsgegnerin und zugleich im Gebiet des Beigeladenen gelegen sind.
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Am 11. September 2013 beschloss die Antragsgegnerin die "Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände "Untere Saale" und "Wipper-Weida" (Gewässerumlagesatzung)" (zukünftig nur: GUS), die nach ihrem § 12 rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft trat und die vorherige Satzung vom 20. April 2011 ersetzte. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02. Oktober 2013 veröffentlicht.
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Die Satzung regelt unter anderem:
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"§ 3 Umlageschuldner
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(1) Umlageschuldner der Umlage ist vorrangig, wer während des Erhebungszeitraumes Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.
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(2) Beim Wechsel des Umlageschuldners während des Erhebungszeitraumes geht mit Eintragung des Wechsels im Grundbuch die Umlageschuld auf den neuen Eigentümer über.
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(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
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(4) Sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen, der während des Erhebungszeitraumes des Umlagebescheides das Grundstück nutzt.
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(5) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 4 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum
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(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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(2) Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch Bescheid und kann mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden."
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Der Beigeladene zog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Januar 2014 zum einem Flächenbeitrag von 91.806,30 € für eine Fläche von 9.265,7599 ha heran.
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Mit "Ergänzungssatzung 2014 zur Gewässerumlagesatzung der Gemeinde Salzatal" vom 08. April 2016 bestimmte die Antragsgegnerin den Umlagesatz für das Jahr 2014 als Flächenbeitragssatz für den Beigeladenen auf 9,91 €/ha Grundstücksfläche. Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. April 2016 veröffentlicht.
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Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 erhob die Antragsgegnerin Umlagebeiträge für den Beigeladenen. für das Jahr 2014 und forderte vom Antragsteller einen Betrag in Höhe von 1.661,33 €.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug er vor, der Umlagesatz sei überhöht und weise eine erhebliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr auf. Die Heranziehung der Antragsgegnerin durch den Beigeladenen sei rechtswidrig. Der Beigeladene verfüge von Beginn an über keine wirksame Verbandssatzung. Denn die Festlegung des Verbandsgebietes – soweit sie überhaupt erfolgt sein sollte – sei rechtswidrig. Die Verbandssatzung vom 14. Januar 1993 weise keine Beschreibung des Verbandsgebietes aus. Der Hinweis auf einen Plan in § 4 der Verbandssatzung genüge dafür nicht. Dieser Mangel führe zur Nichtigkeit der Satzung. Dieser Mangel sei auch durch die nachfolgenden Änderungssatzungen nie behoben worden. Infolge der Gesamtnichtigkeit habe der Verbandsausschuss die Satzung auch nicht Teilen ändern können. Bei einer unwirksamen Verbandssatzung sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen den Beitrag zu zahlen. Trotzdem erfolgte Zahlungen könnte dann nicht auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden. Auch mit der 3. Änderungssatzung sei keine Karte über das Gebiet des Beigeladenen veröffentlicht worden. Der Hinweis in der Veröffentlichung der Änderungssatzung auf eine Einsichtsmöglichkeit in einem Amtszimmer reiche nicht aus. Es fehle zudem die vollständige Ortsangabe. Ferner weiche die Festlegung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 der Verbandssatzung 2009 von der gesetzlichen Festlegung in der Anlage 4 zu § 104 WG LSA a.F. ab, indem in der Satzung zusätzlich das Niederschlagsgebiet der Salza einbezogen sei. Die in der Verbandssatzung angeführte Gebietskarte sei nicht veröffentlich worden. Zum 01. Januar 2010 sei gesetzlich die "Vollmitgliedschaft" der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden eingeführt worden. Die Verbandssatzung 2009 habe indes noch die vorherige abweichende Mitgliederstruktur enthalten. Auch sei die Anzahl der Berufenen als Vertreter in der Verbandsversammlung zu niedrig und nicht gesetzeskonform bestimmt. Die 4. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 habe fälschlich nicht auf die Verbandsgemeinden als Mitglied abgestellt, sondern auf die Verbandsgemeinde angehörigen Gemeinden. Erst mit der 7. Änderung vom 19. Dezember 2012 sei dies korrigiert worden. Bei der 8. Änderungsatzung sei der veröffentlichte Inkrafttretenszeitpunkt von der Verbandsversammlung nicht beschlossen worden. Insgesamt gelte der gleiche Maßstab, wie er im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 01. September 2016 im Verfahren 4 B 295/16 HAL in Bezug auf einen anderen Verband entwickelt worden sei, auch hier.
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Mit Schreiben vom 08. November 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
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Am 02. Dezember 2016 hat der Antragsteller aus den Gründen seines Widerspruchs beim erkennenden Gericht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ersucht.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Oktober 2016 gegen den Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag und verweist auf die Bedeutung des Vortrags des Antragstellers, der die Existenz bzw. Gründung des Beigeladenen in Frage stelle.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag und führt auch keinen Vortrag.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Die Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind erfüllt.
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Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist hier der Fall. Mit Schreiben vom 08. November 2016 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
- 28
Es handelt sich zudem bei der strittigen Umlageforderung um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dient der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Im Interesse der Allgemeinheit und der öffentlichen Haushaltsführung soll eine stetig fortlaufende Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt sein, damit die Finanzierung und Durchführung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die – wie Steuern, Gebühren und Beiträge – dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 M 48/16 –, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 – 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 – 4 M 307/05 - juris). Im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind dabei solche Zahlungen gemeint, auf deren unverzüglichen Eingang die Abgabengläubiger in gesteigertem Maße angewiesen sind, weil sie nach materiellem Recht fest mit ihrem Eingang rechnen und daher in die Aufgabenerfüllung einplanen. Diese unverzügliche Finanzierungsfunktion erfüllt auch die Umlage des Gewässerunterhaltungsverbandsbeitrages.
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Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da sein privates Interesse, vom Vollzug der Umlagebescheide der Antragsgegnerin vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Abgabenbescheid anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Denn der Gesetzgeber hat – wie zuvor dargestellt - die sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnet, um der öffentlichen Hand die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu sichern.
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Zwar ist bei der Prüfung eines solchen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in erster Linie vom Vortrag der Beteiligten auszugehen. Hier verhält es sich indessen so, dass die Kammer mit Beschlüssen vom 09. Juni 2017 (Az.: 3 B 99/17HAL) und vom 13. Juni 2017 (Az.: 3 B 100/13 HAL) in vergleichbaren Verfahren zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen eine gleichartige gemeindliche Umlagesatzung beanstandet hat und diese Erkenntnisse auch für dieses Verfahren von Amts wegen in Ansatz zu bringen sind.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen. Die Heranziehung des Antragstellers zu der Umlage für den Gewässerunterhaltungsverband erfolgte nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht auf einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Umlage durch die Gemeinde zur Finanzierung des Beitrages für einen Gewässerunterhaltungsverband ist § 56 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben. Nach dem danach entsprechend anzuwendenden Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) dürfen Beiträge nur aufgrund einer den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügenden Satzung erhoben werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Eine derartige Gewässerumlagesatzung (GUS) zur Umlage der Verbandsbeiträge für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer II. Ordnung hat die Antragsgegnerin am 11. September 2013 rückwirkend beschlossen. Sie ist nach Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt vom 02. Oktober 2013 rückwirkend zum 01. Januar 2010 zur Ersetzung ihrer bisherigen Umlagesatzung in Kraft getreten.
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Diese hier maßgebliche GUS erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
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Sie verstößt mit ihren Regelungen in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 GUS gegen höherrangiges Recht, genauer gegen den Zweck des § 56 WG LSA. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann die Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde als Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden dabei wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben (Abs. 2).
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Die Norm zielt darauf ab, es der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand unter anderem an die Grundstückseigentümer weiterzureichen; denn den Grundstückseigentümern wird ihre Gewässerunterhaltungspflicht abgenommen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – juris, Rdnr. 33 f.). Da es um einen jährlichen Vorteil geht, kann der Schuldner der Umlageforderung nur derjenige sein, der in dem betreffenden Jahr auch Eigentümer/Erbbauberechtigter/Nutzer des Grundstücks war. Geht ein solches Recht im Laufe eines Kalenderjahres auf eine andere Person über, muss die Schuld anteilig berechnet werden.
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Aufgrund des Prinzips des Vorteilsausgleichs ist eine Regelung rechtswidrig, nach der derjenige zum Umlageschuldner bestimmt wird, der nur oder bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Inhaber einer eigentums- oder nutzungsrechtlichen Rechtsposition ist. Bereits mehrfach haben die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 2 L 296/07 – juris, Rdnr. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 – 9 A 155/11 – juris, Rdnr. 35 ff; VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – juris, Rdnr. 21; VG Halle, Urteil vom 12. August 2014 – 4 A 240/13 HAL).
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Die hier im Streit stehenden §§ 3 und 4 GUS enthalten zwar keine eindeutige Stichtagsregelung durch Angabe eines konkreten Datums, in der Zusammenschau ergeben sie jedoch, dass zu einem bestimmten Stichtag ein Eigentümer zur Zahlung der Verbandsumlage herangezogen wird, der nicht im gesamten Erhebungszeitraum Eigentümer sein muss.
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Isoliert betrachtet, enthält zwar keine der Satzungsnormen eine Stichtagsregelung. § 4 Abs. 1 GUS regelt sogar ausdrücklich, dass Schuldner nur der Eigentümer während Erhebungszeitraumes ist und nach Abs. 2 bei einem Wechsel des Umlageschuldners (sprich Eigentümers) im Grundbuch die Umlageschuld auf den neuen Eigentümer übergeht. Die Regelung in § 4 Abs. 2 GUS ist jedoch schon für sich rechtswidrig. Denn nach dem Wortlaut würde wohl der neue Eigentümer, der etwa erst im Dezember eines Jahres das Eigentum an dem Grundstück erwirbt und im Grundbuch eingetragen wird, dann die Umlageschuld für das gesamte Jahr übernehmen, obwohl er im Zeitpunkt von Januar bis Dezember des Jahres noch nicht Eigentümer war. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 GUS lässt nicht erkennen, dass möglicherweise nur gemeint sein soll, dass die Umlageschuld nur für den Zeitraum und ab dem Zeitraum übergehen soll, in dem der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und für den vorherigen Zeitraum der alte Eigentümer Umlageschuldner bleiben soll. Selbst wenn dieses Verständnis gemeint wäre, so fehlt für dieses Verständnis die sprachliche Darstellung. Auf eine Teilung der Umlageschuldnerschaft ab dem Zeitpunkt des im Grundbuch dokumentierten Eigentumsübergangs wird nicht ausdrücklich abgestellt. Maßgeblich ist indessen der objektive Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, das heißt wie ein verständiger durchschnittlicher Leser der Vorschrift dessen Inhalt verstehen darf. Danach ergibt sich hier, dass nach Wechsel im Grundbuch die Umlageschuld vollständig übergeht, weil die Vorschrift keine zeitliche Einschränkung erkennen lässt.
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Unabhängig von dieser Problematik wird zwar ein bestimmter Zeitpunkt für das Entstehen der Umlageschuld in § 4 Abs. 1 GUS nicht genannt, weil innerhalb des betroffenen Kalenderjahres auf den nicht terminlich festen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes bei der Gemeinde abgestellt wird. Aus der Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 Verbandsumlagesatzung ergibt sich jedoch, dass für die Umlageschuldnereigenschaft auf einen Zeitpunkt abgestellt wird, in dem weder der Vorteil beim Eigentümer bereits (in voller Höhe) entstanden ist, noch feststeht, dass er auch über den gesamten Erhebungszeitraum Bevorteilter sein wird oder - in Ansehung der Regelung in § 3 Abs. 2 GUS - gewesen ist. Jedenfalls kommt dem Bekanntgabezeitpunkt des Beitragsbescheides im Sinne des § 4 Abs. 1 GUS damit eine Stichtagsfunktion zu, auch wenn Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist. Da die Beiträge für das laufende Jahr umgelegt werden, kann zu diesem Zeitpunkt eine Eigentümerstellung für das gesamte Jahr nicht festgestellt werden.
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Tatsächlich bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 GUS, dass faktisch das Entstehen einer Vorausleistung bestimmt wird, indem der Entstehungszeitpunkt der Umlage auf einen Zeitpunkt gelegt wird, zu dem nach den Erfahrungen des Gerichts der Vorteil noch nicht, jedenfalls regelmäßig nicht vollständig erbracht ist. Denn die Beitragsbescheide werden in der Praxis nach Kenntnis des Gerichts in der Regel im ersten oder zweiten Quartal für das jeweilige Jahr – im Voraus – für das gesamte Jahr an die Mitgliedsgemeinden übersandt. Auch wenn bei einem Eigentumswechsel die Schuld – vollständig – auf den neuen Eigentümer übergeht, so erhält, bei einem Wechsel erst nach dem Stichtag der Bekanntgabe des Beitragsbescheides doch der alte Eigentümer den Bescheid für das ganze Jahr. Es ist nicht ersichtlich, wie sichergestellt wird und sichergestellt werden soll, dass bei einem zukünftigen Wechsel im weiteren Verlauf des Kalenderjahres "von Amts wegen der Gebührenbescheid" aufgehoben werden soll, wie dies § 5 Abs. 4 Satz 2 KAG LSA postuliert. Die Satzungsregelungen sehen bislang eine Verpflichtung des alten oder neuen Eigentümers, über einen Eigentümerwechsel zu informieren, nicht vor.
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Zweifelhaft erscheint ferner, ob das System, einen Entstehenszeitpunkt einer Umlage fiktiv auf einen Zeitpunkt zu Beginn des Veranlagungsjahres vorzuverlegen, in dem die Gegenleistung für Umlage nicht, jedenfalls nicht vollständig entstanden ist, nicht grundsätzlich dem Konzept von Umlagen und den bundesgesetzlich vorrangigen Regelungen des Wasserverbandsgesetzes widerspricht. Denn nach Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes kann ein Gewässerunterhaltungsverband lediglich nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen (§ 32 WVG) und im Umkehrschluss damit nicht den gesamten Beitrag im Vorhinein erheben. Damit kann aber auch nicht der gesamte Beitrag auf die Grundstückseigentümer und die entsprechend Gleichgestellten abgewälzt werden. Die Erhebung einer Vorausleistung bedeutet, dass der Abschlag der Höhe nach anteilig in der Satzung zu bestimmen ist und diese Heranziehung als Vorausleistung zu bezeichnen ist, der ein endgültiger Bescheid nach Feststellung der gesamten Beitragshöhe für das – verstrichene – Jahr folgt. Entsprechend müsste sich dies bei der Umlage auf die betroffenen Umlageschuldner fortsetzen.
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Die Unterhaltungsverbände erheben – so auch hier der Beigeladene mit Bescheid vom 23. Januar 2014 - die auf der Grundlage ihrer beschlossenen Haushalte – vollständigen – Beiträge im Voraus für das laufende Kalenderjahr. Soweit der Beitragsbescheid vom 23. Januar 2014 als vorläufig bezeichnet ist, handelt es sich aber nicht um einen abgesenkten Vorausleistungsbescheid, sondern erfolgt die Qualifizierung des Bescheides als vorläufig – ganz offensichtlich – wegen eines Vorbehalts möglicher späterer satzungsmäßiger Änderungen des Beitragssatzes im Kalenderjahr. Der Zusatz in § 4 Abs. 2 Satz 1 GUS "frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände" ändert zu dem Grundsatz der Entstehung der Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres nichts daran, dass die Summe für den gesamten Erhebungszeitraum von dem zu diesem Zeitpunkt die Eigentümerstellung Innehabenden im Voraus gefordert wird. Dies trägt aber nicht der geschilderten Zwecksetzung in § 56 WG LSA Rechnung, dass die Umlage nur von demjenigen gefordert werden darf, der Bevorteilter ist. Der Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an Antragsgegnerin müsste auch bei einem Eigentumswechsel nach dem Stichtag für die Umlage für das restliche Jahr jedenfalls zunächst in Vorleistung gehen.
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Er kann im Übrigen rechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, sich das Geld anteilig von einem späteren Eigentümer zurückholen. Damit würde etwa das Insolvenzrisiko des späteren Eigentümers auf den herangezogenen früheren Eigentümer überwälzt. Dieses Risiko hat aber nicht der Eigentümer am Stichtag, sondern die die Umlage fordernde Kommune zu tragen. Es fehlt letztlich an einer Ermächtigungsgrundlage für die Antragsgegnerin, den aktuellen Eigentümer im Voraus in Anspruch zu nehmen. Anders, als beispielsweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2009 (Az.: OVG 9 S 10.08 – juris) geht es hier gerade nicht um die Forderung der Beiträge vom Verbandsmitglied, sondern um die Refinanzierung eines Vorteils des Grundstückseigentümers oder ihm gleichgestellter Umlageschuldner, der im Laufe des Jahres erst entsteht.
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Dem steht auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA entgegen. Nach dieser Norm kann für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Jahresgebühr während des Erhebungszeitraumes entfallen oder sich ändern, der Gebührenbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen ist. Gemäß Satz 3 der Vorschrift können auf Gebühren anteilig für einzelne Abschnitte des Erhebungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind diese entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Da § 56 Abs. 2 WG LSA auf die Regelungen der Gebührenerhebung nach dem Kommunalabgabengesetz verweist, ist die Regelung des § 5 Abs. 4 KAG LSA auch hier entsprechend anwendbar. Sie ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie die Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung darstellt, wonach zu Beginn des Erhebungszeitraums für das gesamte nachfolgende Jahr die Verbandsumlage vom zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücksflächen erhoben werden kann. Zwar bewirkt § 5 Abs. 4 KAG LSA eine Fiktion des Entstehungszeitpunkts auf den Jahresbeginn und trägt auch sich verändernden Umständen Rechnung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA erfasst als Veränderung jedoch nicht ein sich Verändern der Rechtsinhaberschaft am Grundstück. Die Fiktion des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA bezieht sich vielmehr nur auf den Beginn der Gebührenschuld und beispielsweise mit ihr verbundene Kalkulationsgrößen, nicht aber auf die Gebührenschuldnereigenschaft. Denn nach § 5 Abs. 5 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Dies steht mit dem dargestellten Sinn und Zweck des § 56 WG LSA in Einklang. Im Gebührenrecht wird, anders als von § 6 Abs. 8 KAG LSA für das Anschlussbeitragsrecht vorgesehen, nicht an den Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Bescheides angeknüpft. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist vielmehr derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht innehatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 –, Rn. 21, juris). Im Gegensatz dazu verlagert § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA die Beitragspflichtigkeit auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, indem beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Die Satzung der Antragsgegnerin nimmt jedoch eine Fiktion der Rechtsinhaberschaft auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide und damit in der Regel auf einen frühen Zeitpunkt des Erhebungszeitraumes vor und behandelt die Umlage damit faktisch wie einen Beitrag und nicht entsprechend einer Gebühr.
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Diese Unterscheidung steht auch mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 –, juris) in Einklang. Darin entschied das Oberverwaltungsgericht, Abgabeschuldner könnten nur solche Personen sein, die die Leistung in Anspruch nehmen würden. Sei das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahres übertragen, sei damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser sei dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung entstünden. Dieses Abstellen auf den tatsächlich Bevorteilten entspricht der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, der als Gebührenschuldner den Benutzer benennt. Hingegen stellt § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA für die Beitragsschuldnereigenschaft auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide ab. Durch den Verweis des § 56 Abs. 2 WG LSA auf die Gebührenvorschrift des § 5 KAG LSA und nicht auf die Beitragsregelung des § 6 KAG LSA ergibt sich in der Konsequenz, dass eine Vorauszahlung der Umlage für das gesamte folgende Beitragsjahr von einem Eigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) generell nicht möglich ist. Eine Stichtagsregelung – sei es zu Jahresbeginn oder spätestens zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses des Verbandes gegenüber der Gemeinde vor Ablauf des Erhebungszeitraumes – ist mit dem Gesagten nicht denkbar.
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Es verbleibt allein die Möglichkeit, für im Beitragsjahr bereits abgelaufenen Zeiträume Umlagebeiträge von den dann bereits bekannten Eigentümern, Nutznießern oder Erbbauberechtigten zu verlangen.
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Dabei vermag auch die Gesamtschuldnerregelung in § 5 Abs. 4 Verbandsumlagesatzung, wonach mehrere Umlageschuldner Gesamtschuldner sind, keinen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Gemäß § 421 Satz 1 BGB liegt eine Gesamtschuld vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Dies ist im Fall der Verbandsumlage im Hinblick auf mehrere – wechselnde – Eigentümer innerhalb eines Erhebungszeitraumes nicht gegeben. Der Eigentümer nur zu einem bestimmten begrenzten Zeitpunkt oder Zeitraum im Erhebungszeitraum schuldet nicht die gesamte Leistung, sodass die Gemeinde auch nicht zur Forderung der gesamten Leistung von ihm berechtigt ist. Die Gesamtschuldnerregelung erfasst vielmehr die Situation mehrerer gleichzeitiger Miteigentümer oder erlaubt bei Erbengemeinschaften nur einen Miterben für alle anderen AI. zugleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem geschilderten Zweck des § 56 WG LSA, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die bevorteilten Grundstückseigentümer weiterzureichen, kann die Gemeinde nur von dem jeweils im Erhebungszeitraum Bevorteilten die Umlage verlangen und dies im Falle eines Eigentümerwechsels nur anteilig. Daher ist die Antraggegnerin aber gerade nicht berechtigt, von einem Eigentümer den ganzen Betrag im Voraus zu fordern, denn jeder haftet nur für seinen eigenen Anteil im Erhebungszeitraum und nicht auf die volle Summe. Die Antragsgegnerin kann die anteiligen Eigentümer innerhalb eines Erhebungszeitraumes nicht auf den Gesamtschuldnerregress verweisen.
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Diese rechtswidrige Bestimmung des Zeitpunkts des Entstehens der Abgabeschuld und damit verbunden des Abgabeschuldners führt zur Gesamtnichtigkeit der Verbandsumlagesatzung der Antragsgegnerin. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 2 WG LSA entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung.
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Da sich die Satzung bereits aus diesen Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es auf Fragen der Beitragshöhe nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlagen für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 4,52 Euro. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es für den Antragsteller wirtschaftlich betrachtet um die Vorfinanzierungskosten für diesen Betrag, die bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung aufzubringen sind. Diese Kosten werden pauschaliert regelmäßig mit einem Viertel des Hauptsachestreitwertes für die Streitwertfestsetzung bemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – NVwZ 2013, Beilage Heft 23). Dieses Viertel entspricht dem festgesetzten Streitwert.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.