Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. Juni 2017 - 3 B 99/17 HAL
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.9.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.9.2016 über "die Umlage der Beiträge für die Unterhaltungsverbände Untere-Unstrut, Wipper-Weida, Helme für das Jahr 2015" wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2015 durch die Antragsgegnerin.
- 2
Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücksflächen in Beyernaumburg und Sottershausen.
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Am 23.5.2016 beschloss die Antragsgegnerin die "Satzung der Stadt B-Stadt zur Umlage der Verbandsbeiträge für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer I. und II. Ordnung" (i.F. Verbandsumlagesatzung) zur Änderung ihrer bisherigen Umlagesatzung. Sie trat nach Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt Nr. 6/2016 mit Rückwirkung zum 1.1.2015 in Kraft.
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Die Satzung regelt unter anderem:
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"§ 5 Umlageschuldner
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(1) Umlageschuldner der Umlage ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebietgelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden beitragspflichtigen Grundstückes ist.
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(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
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(3) Sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen, der das Grundstück nutzt.
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(4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.
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§ 6 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum
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(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an die Stadt B-Stadt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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(2) Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch Bescheid, in welchem auch andere Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden können."
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Mit Bescheid vom 6.9.2016 erhob die Antragsgegnerin Umlagebeiträge für die Unterhaltungsverbände Untere-Unstrut, Wipper-Weida und Helme für das Jahr 2015 und forderte vom Antragsteller einen Betrag in Höhe von 35,23 Euro.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 29.9.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe bereits Anfang 2016 die Betriebskostenabrechnung für seine Mieter erstellt und eine erneute Umlage auf diese sei nun mit erheblich höheren Kosten verbunden.
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Am 1.12.2016 wies der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 1.9.2016 (Az.: 4 B 295/16 HAL) hin, wonach Umlageschuldner nur der jeweilige Grundstückseigentümer im Veranlagungszeitraum sein könne. Zwar habe die Antragsgegnerin die Satzung inzwischen geändert, doch § 5 Abs. 1 der Satzung enthalte keine zeitliche Begrenzung, wodurch der Satzung nicht hinreichend entnommen werden könne, ob es für die Umlageschuldnereigenschaft auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses oder auf den Veranlagungszeitraum ankomme. Auch § 6 der Verbandsumlagesatzung verschaffe insofern keine Klarheit. Somit verstoße die Verbandsumlagesatzung der Antragsgegnerin vom 23.5.2016 gegen § 56 WG LSA. Unabhängig davon sei das erkennende Gericht in der Entscheidung vom 1.9.2016 (Az.: 4 B 295/16 HAL) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Umlagesatzung ein überhöhter Beitragssatz und ein entsprechend überhöhter Umlagesatz zu Grunde lägen und habe diese im Ergebnis für rechtswidrig erklärt.
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Der Antragsteller beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung sowie die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Mit Bescheid vom 13.12.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und forderte den Antragsteller zu einer Zahlung binnen 14 Tagen ab Zugang des Schreibens auf. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei nicht fristgerecht gestellt worden. Selbst wenn, sei die fristgerechte Zahlung der Umlage erforderlich, da die Gemeinde aufgrund der Gesetzlage in Vorleistung gegenüber den Unterhaltungsverbänden gehen müsse. Die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde sei jedoch ein Interesse, dem Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Nichtzahlung vor der gerichtlichen Klärung einzuräumen sei. Der Gesetzgeber habe in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen. Damit habe der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug generell höher bewertet, als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. In § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO habe er zudem zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben zunächst zu erbringen seien und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen habe. Den Bescheid versah die Antragsgegnerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über eine Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Halle.
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Mit Schreiben vom 19.12.2016 erwiderte der Antragsteller, dass aus dem Bescheid vom 13.12.2016 nicht hervorgehe, ob mit der ablehnenden Entscheidung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung zugleich eine Entscheidung über den Widerspruch ergangen sei. Zudem sei die Entscheidung im Hinblick auf den Aussetzungsantrag nicht angreifbar und eine gesonderte Klage folglich nicht zulässig, die Rechtsbehelfsbelehrung folglich fehlerhaft.
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Mit Schreiben vom 21.12.2016 hob die Antraggegnerin den Bescheid vom 13.12.2016 mit Wirkung zum 13.12.2016 auf.
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In einem weiteren Schreiben unter dem 21.12.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wiederum ab und forderte den Antragsteller erneut zur Zahlung binnen 14 Tagen auf. Die Begründung erfolgte im Wesentlichen inhaltsgleich zu der des Bescheids vom 13.12.2016. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids verwies jedoch auf die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Halle binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids.
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Mit Schreiben vom 4.1.2017 führte der Antragsteller aus, es sei ihm noch immer nicht klar, ob mit der Entscheidung, nunmehr vom 21.12.2016, auch eine Entscheidung über den Widerspruch ergangen sei. Zudem sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Halle nicht an eine Frist gebunden, sodass die Rechtsbehelfsbelehrung wieder fehlerhaft sei.
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Mit Schreiben vom 10.1.2017 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.12.2016 auf.
- 23
Mit Schreiben vom 12.1.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erneut ab und begründete die Entscheidung wieder mit der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffenen gesetzgeberischen Wertung.
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Am 20.1.2017 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ersucht.
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Der Antragsteller trägt ergänzend zu Gründen im Widerspruchsverfahren vor: Es handele sich bei der Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages um die Erstattung eines Vorteils, da dem Umlagepflichtigen eine Unterhaltungspflicht abgenommen werde. Umlageschuldner könne daher nur der im jeweiligen Erhebungszeitraum Begünstigte sein.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 6.9.2016 (Az.: 2015/00547) anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Antrag.
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Sie trägt ergänzend zu der Begründung ihrer Bescheide vor: Es dürfe nur derjenige in Anspruch genommen werden, der Nutznießer oder zumindest Mitnutzer des Vorteils sei, der dadurch entstehe, dass ihm eine Unterhaltungspflicht abgenommen werde. In § 5 Abs. 1 der Verbandsumlagesatzung sei klar bestimmt, dass der Umlageschuldner der Eigentümer des Grundstücks sei. Dass dabei ausschließlich der jeweilige Eigentümer im Erhebungszeitraum gemeint sein könne, folge aus der Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 der Verbandsumlagesatzung. Die Satzungsregelungen seien auch hinreichend bestimmt. Der Normadressat könne hier ohne spezielle Rechtskenntnisse erkennen, wer potentiell als Abgabeschuldner in Betracht kommen könne. Auch mit dem Vorbringen hinsichtlich des Beitragssatzes dringe der Antragsteller nicht durch. Gegenstand des Beschlusses der 4. Kammer im Verfahren 4 B 295/16 HAL sei die Umlagesatzung der Gemeinde Südharz und nicht die ihre, der Antragsgegnerin, gewesen. Zudem beziehe sich der Beschluss nicht auf den im hiesigen Verfahren maßgeblichen Unterhaltungsverband "Helme" sondern auf den Nachbarverband "Wipper-Weida". In Bezug auf ihren Beitragssatzung habe der Antragsteller nicht im Ansatz dargelegt, warum der Beitragssatz erhöht sei.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
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1. Der Antrag ist zulässig (dazu a.) und begründet (dazu b.).
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a) Die Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind erfüllt.
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Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist hier der Fall. Mit Schreiben vom 12.1.2017 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein solcher Antrag auch nicht fristgebunden. Aus § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass der Antrag entbehrlich ist, wenn eine Vollstreckung droht. Dass die von der Behörde gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, macht den Antrag somit allein nicht entbehrlich. Vielmehr müssen bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sein (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 80 Rn. 515-517, beck-online). Auch dann ist der Antrag jedoch nur entbehrlich, nicht unzulässig. Er dient dem Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und der Entlastung der Gerichte (a.a.O. Rn. 500-502.). Diese Funktion erfüllt er stets vor einer Entscheidung des Gerichts. Aus diesem Grund bedurfte es der Entbehrlichkeitstatbestände in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Mithin konnte die Antragsgegnerin den Antrag nicht als unzulässig, da verfristet ablehnen.
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Es handelt sich zudem bei der streitgegenständlichen Forderung um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dient der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Im Interesse der Allgemeinheit und der öffentlichen Haushaltsführung soll eine stetig fortlaufende Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt sein, damit die Finanzierung und Durchführung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Nach dieser Zweckbestimmung des Gesetzes ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht auf die klassischen Abgabearten beschränkt, sondern er erstreckt sich auf alle sonstigen Abgaben, die – wie Steuern, Gebühren und Beiträge – dazu bestimmt sind, bereits entstandene oder bevorstehende gesetzlich oder sonst festgelegte Aufwendungen der öffentlichen Hand abzudecken und bei denen der Abgabengläubiger deshalb auf die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Zahlungspflichten der Abgabeschuldner angewiesen ist, um seine öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 M 48/16 –, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 – 3 M 286/07 und Beschluss vom 15. März 2006 – 4 M 307/05 - juris). Im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind dabei solche Zahlungen gemeint, auf deren unverzüglichen Eingang die Abgabengläubiger in gesteigertem Maße angewiesen sind, weil sie nach materiellem Recht fest mit ihrem Eingang rechnen und daher in die Aufgabenerfüllung einplanen. Diese unverzügliche Finanzierungsfunktion erfüllt auch die streitige Umlage des Gewässerunterhaltungsverbandsbeitrages.
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b) Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da sein privates Interesse, vom Vollzug des Umlagebescheides der Antragsgegnerin vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Abgabenbescheide anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Denn der Gesetzgeber hat die sofortige Vollziehbarkeit von Abgabebescheiden in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnet, um der öffentlichen Hand die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu sichern. Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist es, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten und zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben gefährdet wird (OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 – 3 M 286/07 –, Rn. 8, juris). Für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren ist daher im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ein verminderter Prüfungsrahmen maßgebend. Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung sind in erster Linie die substantiierten Einwände des jeweiligen Antragstellers gegen die Abgabenerhebung und die Fehler, die sich dem Gericht bereits aufgrund einer im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aufdrängen. Eine Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen kann demgegenüber regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Dementsprechend müssen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Abgabensatzung bei summarischer Kontrolle so offensichtlich und deutlich sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist von einer überwiegenden Erfolgsaussicht der Hauptsache auszugehen. Die Heranziehung des Antragstellers zu der Umlage für den Gewässerunterhaltungsverband erfolgte nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht auf einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Umlage durch die Gemeinde zur Finanzierung des Beitrages für einen Gewässerunterhaltungsverband ist § 56 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Danach werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben. Nach dem danach entsprechend anzuwendenden Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) dürfen Beiträge nur aufgrund einer den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügenden Satzung erhoben werden. Eine derartige "Satzung der Stadt B-Stadt zur Umlage der Verbandsbeiträge für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer I. und II. Ordnung" (i.F. Verbandsumlagesatzung) hat die Antragsgegnerin am 23.5.2016 rückwirkend beschlossen. Sie ist nach Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt Nr. 6/2016 rückwirkend zum 1.1.2015 zur Änderung ihrer bisherigen Umlagesatzung in Kraft getreten.
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Diese Verbandsumlagesatzung vom 23.5.2016 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
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Sie verstößt mit ihren Regelungen in den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Verbandsumlagesatzung gegen höherrangiges Recht, genauer gegen den Zweck des § 56 WG LSA. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann die Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde als Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden dabei wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben (Abs. 2). Die Norm zielt darauf ab, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand unter anderem an die Grundstückseigentümer weiterzureichen, denn den Grundstückseigentümern wird ihre Gewässerunterhaltungspflicht abgenommen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – juris Rn. 33 f.). Da es um einen jährlichen Vorteil geht, kann der Schuldner der Umlageforderung nur derjenige sein, der in dem betreffenden Jahr auch Eigentümer/Erbbauberechtigter/Nutzer des Grundstücks war. Geht ein solches Recht im Laufe eines Kalenderjahres auf eine andere Person über, muss die Schuld anteilig berechnet werden.
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Aufgrund des Prinzips des Vorteilsausgleichs ist eine Regelung rechtswidrig, nach der derjenige zum Umlageschuldner bestimmt wird, der nur oder bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Inhaber einer eigentums- oder nutzungsrechtlichen Rechtsposition ist. Bereits mehrfach haben die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 2 L 296/07 – juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 – 9 A 155/11 – juris Rn. 35 ff; VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 –, Rn. 21, juris; VG Halle, Urteil vom 12. August 2014 – 4 A 240/13 HAL).
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Die hier im Streit stehenden §§ 5, 6 Verbandsumlagesatzung enthalten zwar keine eindeutige Stichtagsregelung durch Angabe eines konkreten Datums, in der Zusammenschau ergeben sie jedoch, dass zu einem bestimmten Stichtag ein Eigentümer zur Zahlung der Verbandsumlage herangezogen wird, der nicht im gesamten Erhebungszeitraum Eigentümer sein muss.
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Isoliert betrachtet, enthält keine der Satzungsnormen eine Stichtagsregelung. § 5 Verbandsumlagesatzung regelt, dass Umlageschuldner der Umlage ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden beitragspflichtigen Grundstückes ist, der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers tritt, bzw. der Nutzer, sollten Eigentümer oder Erbbauberechtigter nicht ermittelbar sein. Ein bestimmter Zeitpunkt wird in § 5 Verbandsumlagesatzung nicht genannt. Aus der Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 Verbandsumlagesatzung ergibt sich jedoch, dass für die Umlageschuldnereigenschaft auf einen Zeitpunkt abgestellt wird, in dem weder der Vorteil beim Eigentümer bereits (in voller Höhe) entstanden ist, noch feststeht, dass er auch über den gesamten Erhebungszeitraum Bevorteilter sein wird. Nach § 6 Verbandsumlagesatzung entsteht die Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an die Stadt B-Stadt. Bei beiden Varianten handelt es sich jeweils um einen Stichtag. Erhebungszeitraum ist zwar das Kalenderjahr, doch da die Beiträge für das laufende Jahr umgelegt werden, kann zu diesem Zeitpunkt eine Eigentümerstellung für das gesamte Jahr nicht festgestellt werden. Vielmehr kommt es gemäß § 6 Abs. 1 Verbandsumlagesatzung wieder auf einen Stichtag, nämlich auf den Jahresbeginn verbunden mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids der Gemeinde an. Damit ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an die Gemeinde, der in der Regel im ersten Halbjahr des Beitragsjahres liegt, maßgeblich und stellt einen Stichtag dar.
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Tatsächlich bedeutet die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Verbandsumlagesatzung, dass faktisch das Entstehen einer Vorausleistung bestimmt wird, indem der Entstehungszeitpunkt der Umlage auf einen Zeitpunkt gelegt wird, zu dem nach den Erfahrungen des Gerichts der Vorteil noch nicht, jedenfalls regelmäßig nicht vollständig erbracht ist. Denn die Beitragsbescheide werden in der Praxis nach Kenntnis des Gerichts in der Regel im ersten oder zweiten Quartal für das jeweilige Jahr – im Voraus – für das gesamte Jahr an die Mitgliedsgemeinden übersandt.
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Zwar kann der Vorstand eines Verbandes nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen (§ 32 Wasserverbandsgesetz - WVG). Dies bedeutet aber, dass in der Regel der Vorausabschlag der Höhe nach anteilig in der Satzung zu bestimmen ist und diese Heranziehung als Vorausleistung zu bezeichnen ist, der ein endgültiger Bescheid nach Feststellung der gesamten Beitragshöhe für das – verstrichene – Jahr folgt. So ist § 6 Abs. 1 Verbandsumlagesatzung aber nicht gestaltet.
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Die Unterhaltungsverbände erheben die auf der Grundlage ihrer beschlossenen Haushalte – vollständigen – Beiträge im Voraus für das laufende Kalenderjahr. Aus diesem Grund ändert der Zusatz "frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an die Stadt B-Stadt" zu dem Grundsatz der Entstehung der Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres nichts daran, dass die Summe für den gesamten Erhebungszeitraum von dem zu diesem Zeitpunkt die Eigentümerstellung Innehabenden im Voraus gefordert wird. Dies trägt aber nicht der geschilderten Zwecksetzung Rechnung, dass die Umlage nur von demjenigen gefordert werden darf, der Bevorteilter ist. Der Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an die Stadt B-Stadt müsste auch bei einem Eigentumswechsel nach dem Stichtag für die Umlage für das restliche Jahr in Vorleistung gehen. Er kann rechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, sich das Geld anteilig von einem späteren Eigentümer zurückholen. Damit würde etwa das Insolvenzrisiko des späteren Eigentümers auf den herangezogenen früheren Eigentümer überwälzt. Dieses Risiko hat aber nicht der Eigentümer am Stichtag, sondern die die Umlage fordernde Kommune zu tragen. Es fehlt letztlich an einer Ermächtigungsgrundlage für die Antragsgegnerin, den aktuellen Eigentümer im Voraus in Anspruch zu nehmen. Anders, als beispielsweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2009 (Az.: OVG 9 S 10.08 –, juris) geht es hier gerade nicht um die Forderung der Beiträge vom Verbandsmitglied, sondern um die Refinanzierung eines Vorteils u.a. des Grundstückseigentümers, der im Laufe des Jahres erst entsteht.
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Dem steht auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA entgegen. Nach dieser Norm kann für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Jahresgebühr während des Erhebungszeitraumes entfallen oder sich ändern, der Gebührenbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen ist. Gemäß Satz 3 der Vorschrift können auf Gebühren anteilig für einzelne Abschnitte des Erhebungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes sind diese entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Da § 56 Abs. 2 WG LSA auf die Regelungen der Gebührenerhebung nach dem Kommunalabgabengesetz verweist, ist die Regelung des § 5 Abs. 4 KAG LSA auch hier entsprechend anwendbar. Sie ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie die Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung darstellt, wonach zu Beginn des Erhebungszeitraums für das gesamte nachfolgende Jahr die Verbandsumlage vom zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücksflächen erhoben werden kann. Zwar bewirkt § 5 Abs. 4 KAG LSA eine Fiktion des Entstehungszeitpunkts auf den Jahresbeginn und trägt auch sich verändernden Umständen Rechnung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA erfasst als Veränderung jedoch nicht ein sich Verändern der Rechtsinhaberschaft am Grundstück. Die Fiktion des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA bezieht sich vielmehr nur auf den Beginn der Gebührenschuld und beispielsweise mit ihr verbundene Kalkulationsgrößen, nicht aber auf die Gebührenschuldnereigenschaft. Denn nach § 5 Abs. 5 KAG LSA ist Gebührenschuldner, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Dies steht mit dem dargestellten Sinn und Zweck des § 56 WG LSA in Einklang. Im Gebührenrecht wird, anders als von § 6 Abs. 8 KAG LSA für das Anschlussbeitragsrecht vorgesehen, nicht an den Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Bescheides angeknüpft. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist vielmehr derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht innehatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 –, Rn. 21, juris). Im Gegensatz dazu verlagert § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA die Beitragspflichtigkeit auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, indem beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Die Satzung der Antragsgegnerin nimmt jedoch eine Fiktion der Rechtsinhaberschaft auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide und damit in der Regel auf einen frühen Zeitpunkt des Erhebungszeitraumes vor und behandelt die Umlage damit faktisch wie einen Beitrag und nicht entsprechend einer Gebühr.
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Diese Unterscheidung steht auch mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 –, juris) in Einklang. Darin entschied das Oberverwaltungsgericht, Abgabeschuldner könnten nur solche Personen sein, die die Leistung in Anspruch nehmen würden. Sei das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahres übertragen, sei damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser sei dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung entstünden. Dieses Abstellen auf den tatsächlich Bevorteilten entspricht der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, der als Gebührenschuldner den Benutzer benennt. Hingegen stellt § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA für die Beitragsschuldnereigenschaft auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide ab. Durch den Verweis des § 56 Abs. 2 WG LSA auf die Gebührenvorschrift des § 5 KAG LSA und nicht auf die Beitragsregelung des § 6 KAG LSA ergibt sich in der Konsequenz, dass eine Vorauszahlung der Umlage für das gesamte folgende Beitragsjahr von einem Eigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) generell nicht möglich ist. Eine Stichtagsregelung – sei es zu Jahresbeginn oder spätestens zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses des Verbandes gegenüber der Gemeinde vor Ablauf des Erhebungszeitraumes – ist mit dem Gesagten nicht denkbar. Es verbleibt allein die Möglichkeit, für im Beitragsjahr bereits abgelaufenen Zeiträume Umlagebeiträge von den dann bereits bekannten Eigentümern, Nutznießern oder Erbbauberechtigten zu verlangen.
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Dabei vermag auch die Gesamtschuldnerregelung in § 5 Abs. 4 Verbandsumlagesatzung, wonach mehrere Umlageschuldner Gesamtschuldner sind, keinen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Gemäß § 421 Satz 1 BGB liegt eine Gesamtschuld vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Dies ist im Fall der Verbandsumlage im Hinblick auf mehrere – wechselnde – Eigentümer innerhalb eines Erhebungszeitraumes nicht gegeben. Der Eigentümer nur zu einem bestimmten begrenzten Zeitpunkt oder Zeitraum im Erhebungszeitraum schuldet nicht die gesamte Leistung, sodass die Gemeinde auch nicht zur Forderung der gesamten Leistung von ihm berechtigt ist. Die Gesamtschuldnerregelung erfasst vielmehr die Situation mehrerer gleichzeitiger Miteigentümer oder erlaubt bei Erbengemeinschaften nur einen Miterben für alle anderen AI. zugleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem geschilderten Zweck des § 56 WG LSA, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die bevorteilten Grundstückseigentümer weiterzureichen, kann die Gemeinde nur von dem jeweils im Erhebungszeitraum Bevorteilten die Umlage verlangen und dies im Falle eines Eigentümerwechsels nur anteilig. Daher ist die Antraggegnerin aber gerade nicht berechtigt, von einem Eigentümer den ganzen Betrag im Voraus zu fordern, denn jeder haftet nur für seinen eigenen Anteil im Erhebungszeitraum und nicht auf die volle Summe. Die Antragsgegnerin kann die anteiligen Eigentümer innerhalb eines Erhebungszeitraumes nicht auf den Gesamtschuldnerregress verweisen.
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Diese rechtswidrige Bestimmung des Zeitpunkts des Entstehens der Abgabeschuld und damit verbunden des Abgabeschuldners führt zur Gesamtnichtigkeit der Verbandsumlagesatzung der Antragsgegnerin. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 2 WG LSA entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung.
- 51
Da sich die Satzung bereits aus diesen Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es auf Fragen der Beitragshöhe nicht mehr an.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 53
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlagen für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 35,23 Euro. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es für den Antragsteller wirtschaftlich betrachtet um die Vorfinanzierungskosten für diesen Betrag, die bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung aufzubringen sind. Diese Kosten werden pauschaliert regelmäßig mit einem Viertel des Hauptsachestreitwertes für die Streitwertfestsetzung bemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – NVwZ 2013, Beilage Heft 23). Dieses Viertel entspricht dem festgesetzten Streitwert.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.