Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Mai 2013 - 8 A 24/12

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0508.8A24.12.0A
published on 08/05/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Mai 2013 - 8 A 24/12
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger ist Leiter des Fachbereichs … im … im Rang eines Leitenden Regierungsdirektors und wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße von 500 Euro.

2

Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit nahm der Kläger am 17.06.2009 an den Auswahlgesprächen bezüglich der Besetzung einer Dezernentenstelle in dem ihm unterstellten Fachbereich teil. Aus diesen Gesprächen ging Frau T. als am besten geeignete Bewerberin hervor. In der Zeit vom 23.06. bis 02.07.2009 verschickte der Kläger sechs E-Mails bzw. E-Cards sowie einen unter dem 29./30.06.2009 verfassten Brief an Frau T.. In der E-Mail vom 23.06.2009 teilte der Kläger unter dem anonymen Absender „S“ Frau T. mit:

3

„Guten Morgen C.,

in der Annahme und Hoffnung, dass ich mit dieser Mailanschrift tatsächlich die „richtige“ C. T. erreiche, möchte ich Ihnen eine kleine Freude bereiten. Herzlichen Glückwunsch, Sie waren mit mehreren Punkten Vorsprung die Beste bei den Vorstellungsgesprächen in der Vorwoche! Diese Vorabmitteilung gestatte ich mir als kleine Indiskretion, denn ich freue mich auch sehr, dass es für Sie geklappt hat und Sie demnächst (oder doch wohl eher erst zum kommenden Jahresanfang) bei uns einsteigen können. Falls Sie Zeit und Lust haben, könnten wir uns gern einmal in B. auf eine Tasse Kaffee treffen, um die Möglichkeiten Ihres Einsatzes und einer weitergehenden Förderung zu besprechen. Ich finde es übrigens ganz toll, dass Sie sich auch in Ihrer Freizeit noch fachlich engagieren, wie z. B. am letzten Wochenende zum GEO-Tag in Ihrer alten Heimat. Unabhängigkeit von meinem (persönlichen) Gesprächsangebot wird die „offizielle“ Dienstpost Sie dann - wie angekündigt - in ca. 4 Wochen erreichen. Alles Gute für den gerade an der FH verlängerten Job und herzliche Grüße Ihr „ S“;-))“

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Frau T. antwortete am gleichen Tag:

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Hallo „ S,

offen gestanden hatte ich zunächst aus Angst vor PC-Viren gezögert, Ihre Nachricht zu öffnen. Schließlich hat dann aber doch die Neugier gesiegt!

Wenn Sie Recht behalten, würde ich mich riesig freuen. Aus Vorsicht und etwas Aberglaube möchte ich mit dem Öffnen der Sektflasche noch warten, bis ein offizieller Brief im Kasten gelandet ist. Bis dahin würde ich auch gern mit einer Tasse Kaffee Vorlieb nehmen, wenn Sie mir verraten wer sich hinter dem schnittigen Namen „S“ verbirgt; O) (ich habe einen Verdacht...)

Viele Grüße aus St. und besten Dank für die (sich hoffentlich bewahrheitende „Indiskretion“).“

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Der Kläger erwiderte unter dem 24.06.2009:

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„Hallo C.,

Gern verrate ich Ihnen natürlich auch, wer sich hinter S verbirgt, allerdings an dieser Stelle nicht so ganz direkt.

Ich schlage vor, dieses Wort bei Google einzugeben und dann bei den ersten Fundpunkten die WIKIPEDIA-Definition auszuwählen; dort gibt es eine Erklärung, die so weit ich mich erinnere bei 1954 beginnt...;-)).

Da ich so zeitnah dieses Geheimnis gelüftet habe, treffen wir uns - wenn ich es richtig verstanden habe - demnächst auf einen Kaffee o. ä. in B.? Als nächst günstiger Termin käme für mich schon der Donnerstag in Frage, da ich dann in B-Stadt eine Fachkonferenz unseres Ministeriums besuchen werde. Gegen 16.30 Uhr soll diese beendet sein und ich könnte auf dem Rückweg einfach nach B. oder St. abbiegen und wäre gegen 17.00 Uhr da. Falls es bei Ihnen so kurzfristig nicht realisierbar ist, da bereits Termine anstehen - kein Beinbruch! Wir finden sicher später einen „Ersatztermin“.

Vielleicht müssen Sie sich aber auch erst einmal von dem unerwarteten Schreck des Mailwechsels erholen;-)) Natürlich kann ich nicht Ihre Ahnung erahnen, denke aber zu wissen, an wen Sie wohl denken. Manchmal kommt es aber anders als man (Frau) denkt - meint zumindest die Gleichstellungsbeauftragte *g* ;-))

Alles andere ist aber ganz sicher, insbesondere vermag niemand Sie von Platz 1 zu verdrängen, den Sie ganz souverän belegt haben!

Falls es am Donnerstag klappt, können Sie gern die Details (z. B. Treffpunkt, oder ob ich Sie im Auto von St. abholen soll + wir gemeinsam in ein Stadtcafe fahren) vorschlagen.

Einen schönen Abend wünscht
der „ S“

P.S.: Ist ein „blinde date“ nicht aufregender und vermittelt angenehme Spannung als gleich alles schon vorher zu wissen?“

8

Sodann schrieb Frau T. unter gleichem Datum:

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„An solchen Spielchen“ besteht meinerseits kein Interesse. Auf dieser Ebene und unter den gegebenen Umständen bin ich an keinerlei Gespräch interessiert. Ich bitte Sie diese Emailkorrespondenz abzubrechen. Danke für Ihr Verständnis.

MfG, C. T.“.

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Der Kläger versandte sodann eine E-Card mit der Symbolik von im Wasser treibenden Blütenblättern und der Aufschrift „Es tut mir so unendlich leid“ den Text:

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„dass Sie glauben Teil von „Spielchen“ zu sein oder werden zu sollen.

Da haben Sie offensichtlich etwas ganz falsch verstanden oder ich habe es unzweckmäßig geschrieben. Sorry, das war nicht meine Absicht! So gerät eine gut gemeinte Absicht, nämlich die einer Vorabinformation über die neue Arbeitsstelle, unerwartet schnell ins Abseits. Es hätte ja sein können, dass es trotz wohl noch mehrmonatiger Wartezeit bis zum Dienstbeginn für Sie von Interesse ist, dass z. B. eine Einarbeitung bzw. Unterstützung durch die Sachbearbeiterin E. kaum erfolgen wird, da selbige uns vor ca. 2 Wochen über ihre fortgeschrittene Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat ... und ... natürlich wird Ihrem Wunsch hinsichtlich keiner weiteren Mails mit sofortiger Wirkung entsprochen.

Mit freundlichen Grüßen
 S“

12

Unter dem 29./30.06.2009 verfasste der Kläger einen Brief an Frau T., worin er zum Ausdruck brachte, dass Frau T. ihn seit dem Vorstellungsgespräch aufgrund der dabei vermittelten „Ausstrahlung“ so „schwer beeindruckt“ habe, dass sie ihm seit dem „nicht mehr aus dem Kopf“ gehe. Nur deshalb habe er die zwei „halb dienstlichen Mails“ verschickt. Er habe nicht gewusst, wie er mit der Situation umgehen solle. Er sei sich der sehr ungewöhnlichen Konstellation bewusst und ob es überhaupt Sinn mache, ihr zu schreiben. Er könnte kaum noch rational denken und wolle nur noch eins: „Sie sehen, treffen, sprechen und näher kennenlernen. Es ist mir wichtig und ernst! ich mag Sie sehr ...“

13

Dem Brief lag ein Zeitungsartikel über Franz Müntefering und Michelle Schumann bei mit dem Titel „Dürfen alte Männer viel jüngere Frauen lieben?“.

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Frau T. schrieb unter dem 02.07.2009:

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„Sehr geehrter Herr Dr. A.,

da Sie sich nun zu erkennen gegeben haben, möchte ich Sie wissen lassen, dass ich Ihr Verhalten mir gegenüber als überaus unkollegial und egoistisch erachte. Die Art und Weise, in der Sie Ihre berufliche Position ausnutzen, ist mit Verlaub erschreckend. Ich lebe in einer festen Partnerschaft, die ich durch Ihre Aufdringlichkeiten in keiner Weise gefährden möchte. Darum bitte ich Sie mit Nachdruck, jeglichen Schriftverkehr sofort zu unterlassen.

C. T.“

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Der Kläger erwiderte unter dem 02.07.2009:

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„Sehr geehrte Frau T.,

gern komme ich Ihrem abschließend geäußerten Wunsch zur Einstellung des Schriftverkehrs nach dieser Mail nach. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich jetzt massiv im Ton vergriffen haben und mir Dinge unterstellen, die nicht zutreffen.

Mitnichten habe oder wollte ich je meine berufliche Position Ihnen gegenüber ausnutzen, ganz im Gegenteil. Da Sie fachlich sehr gut sind und ich inzwischen auch Ihre Diplomarbeit über Herrn Dr. F. einsehen konnte, habe ich z. B. einmal die Promotionsordnung der naturwissenschaftlichen Fakultät der MLU hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten für ein FH-Diplom geprüft... ich dachte bisher eher an eine Dr.-Vater-Rolle bzw. ähnliche Förderungen.

Mit ist völlig neu, dass eine angedachte Förderung etwas mit Ausnutzung der beruflichen Position zu tun hat... da haben Sie sich (möglicherweise aus unbegründeter Angst) offenbar in etwas hineingesteigert. Das ist aber völlig unbegründet und irrational!

Für den Ort und Zeitpunkt unserer Begegnung können Sie mich nicht verantwortlich machen, es hätte bei mir sicher auch am Geo-Tag der Artenvielfalt in Z. „gefunkt“, wenn ich dort als Teilnehmer gewesen wäre. Und dass da ein Funken der Begeisterung übersprang ist von mir weder geplant noch vorhersehbar gewesen; auch entsprechen Sie nicht meinen „gewöhnlichen“ Jahrgängen. Und in Anbetracht dieser ungewöhnlichen Situation (Altersunterschied) habe ich mir die Entscheidung zum „Bekenntnis“ auch nicht leicht gemacht. Aber das müssten Sie eigentlich auch aus meinem Brief erkennen.....

Wie auch immer, da Sie in einer festen Partnerschaft leben, haben Sie meine Erklärung nur zur Kenntnis genommen; mehr brauchten Sie unter diesen Umständen ja auch nicht. Und ich habe diesen Sachverhalt (Partnerschaft) heute von Ihnen mitgeteilt bekommen. Somit ist keine Frage mehr offen. Da gibt es auch überhaupt kein Problem, oder denken Sie ich will mich in eine Beziehung drängen? Nein, nicht wirklich. Das ist auch nicht unkollegial bin, wie Sie (aus Unwissenheit) behaupten, werden Sie selbst noch Gelegenheit haben festzustellen. Ich werde Ihnen gegenüber - wie allen anderen fast 50 MitarbeiterInnen der Abteilung - auftreten, erwarte im Umkehrschluss allerdings von Ihnen Loyalität. Sie brauchen auch keinerlei Befürchtungen zu haben, ich bin menschlich völlig ok. und ganz sicher auch nicht „nachtragend“. Freuen Sie sich über die erhaltenen Komplimente und kommen Sie mit Ihrem Freund gut über den Sommer. Und wenn wir uns dann später im LAU begegnen; bitte mit einem Lächeln. (Wenn man nicht mehr über sich Lachen kann, ist man wohl tot!)

Herzliche Grüße
Ihr W. A.“

18

Frau T. nahm unter dem 01.07.2009 ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle zurück und führte in dem Schreiben aus, dass sie seit dem Vorstellungsgespräch durch anonyme E-Mails belästigt werde. Trotz der unmissverständlichen Bitte an den Absender die Aufdringlichkeiten zu unterlassen, erhalte sie weiterhin unangenehme Onlinepost. Sie teilte mit:

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„Die geschilderte Situation legt die Befürchtung nahe, dass die Belästigungen im Falle einer Besetzung der Stelle durch mich anhalten würden. Außerdem sehe ich die Entwicklung eines angenehmen und vertrauensvollen Arbeitsklimas von vornherein als gestört. Aus diesem Grunde erachte ich es als am sinnvollsten, von einer möglichen Besetzung der Stelle abzusehen. Ich bedauere dies sehr und hoffe, dass zukünftige Bewerberinnen in Ihrer Behörde vor ähnlichen Situationen geschützt werden können.“

20

Unter dem 08.07.2009 übergab sie auf Anforderung durch den Dienstherrn die E-Mail-Schreiben und führte aus:

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„Hoffentlich können die Unterlagen zur raschen Aufklärung der Vorfälle beitragen und dabei helfen, zukünftigen Bewerberinnen und Mitarbeiterinnen ähnliche „Erlebnisse“ zu ersparen. Ich möchte Ihnen hiermit nochmals mein Bedauern über den Verlauf des Bewerbungsverfahrens bzw. der darauf folgenden Entwicklungen ausdrücken und versichere Ihnen, dass der Rückzug meiner Bewerbung ausschließlich im Zusammenhang mit den erfolgten Belästigungen steht.“

22

Sodann wurde unter dem 18.09.2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Im Zuge dessen wurde auch Frau T. als Zeugin von der Ermittlungsführerin befragt. Den Abschlussbericht fertigte die Ermittlungsführerin mit Datum vom 22.06.2010. In der Folgezeit mahnte der Kläger wiederholt den Abschluss des Disziplinarverfahrens bei dem Beklagten an und stellte schließlich unter dem 04.07.2012 beim erkennenden Gericht einen Antrag nach § 60 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) zum Abschluss des Disziplinarverfahrens (8 A 15/12 MD). Dieses gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 28.08.2012 eingestellt, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2012 die Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro gegenüber dem Kläger verhängte. Zur Begründung wird in dem Disziplinarbescheid ausgeführt, dass der Kläger gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) und gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe.

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Uneigennütziges dienstliches Verhalten bedeute, dass die aus dem Dienst erwachsenen Kenntnisse und Möglichkeiten dem Dienst zugute kommen und nicht mit persönlichen Interessen verquickt werden sollen. Indem der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben und Stellungen bekanntgewordene Umstände und Daten genutzt habe, um einen persönlichen Kontakt mit der Zeugin herzustellen, habe er gegen die Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben verstoßen. Daneben habe der Beamte dadurch gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen, in dem er die Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorstellungsgespräche sowie die Mitteilung über die fortgeschrittene Schwangerschaft der Sachbearbeiterin E. der Zeugin T. mitgeteilt habe. Schließlich sei der Kläger durch sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die der Beruf des Beamten erfordere. Das Verhalten des Klägers sei als innerdienstliches Fehlverhalten einzustufen. Aufgrund der Vorgesetztenfunktion des Klägers wäre ein spannungsfreier Dienstbetrieb bei Einstellung von Frau T. unter den bekannten Umständen nicht möglich gewesen. Die Rücknahme der Bewerbung von Frau T. bestätige dies. Sie habe erklärt, dass sie die Entwicklung eines angenehmen und vertrauensvollen Arbeitsklimas durch die Belästigungen von vornherein als gestört ansehe. Als künftiger Vorgesetzter von Frau T. habe dem Kläger jedoch oblegen, den Dienstbetrieb von sexuellen Bindungen und Spannungen freizuhalten. Der Kläger habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe man sich an § 13 DG LSA orientiert. Erschwerend wirke die Vorgesetztenfunktion des Klägers. Zudem habe der Kläger durch sein Verhalten, welches zur Rücknahme der Bewerbung der für die ausgeschriebene Referentenstelle als am besten geeigneten Frau T. führte, dem Dienstherrn einen Schaden zugefügt. Aber auch Frau T. habe Einbußen in ihrem beruflichen Fortkommen dadurch hinnehmen müssen. Darüber hinaus spreche gegen den Kläger, dass er in dem gesamten Disziplinarverfahren keine Einsicht in die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen gezeigt habe. So habe er die Vorwürfe stets zurückgewiesen und andere Erklärungen für die Absage der Bewerbung durch Frau T. erfunden. Ausdrücklich mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger ausweislich seiner E-Mail-Korrespondenz aufgrund der Sympathie zu Frau T. in einer persönlichen Konfliktsituation befunden habe. Zudem sei das Disziplinarverfahren nicht mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt worden. Auch habe der Kläger keine erneuten Kontaktversuche zu Frau T. mehr unternommen.

24

Nach Abwägung aller Gesamtumstände sei eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro als fühlbare Disziplinarmaßnahme notwendig, um dem Kläger die Schwere des Fehlverhaltens deutlich zu machen. Diese Maßnahme erscheine ausreichend und angemessen, um den Kläger künftig zur Einhaltung seiner Dienstpflichten - insbesondere seiner Leitungs- und Vorgesetztenfunktion - anzuhalten.

25

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 als unbegründet zurück und machte Ausführungen dazu, dass die vom Kläger vorgetragenen besonderen seelischen Belastungen aufgrund des nicht beschleunigt durchgeführten Disziplinarverfahrens beim Ausspruch der Disziplinarmaßnahme bereits mildernd berücksichtigt worden seien.

26

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme weiter und sieht in der überlangen Verfahrensdauer eine Schikane ihm gegenüber und eine Verletzung der beamtenrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn. Zudem sei die in dem Disziplinarbescheid und Widerspruchsbescheid genannte Rechtsgrundlage nach § 32 DG LSA fehlerhaft. Bereits demnach müsse das Disziplinarverfahren eingestellt werden.

27

In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf frühere Vorkommnisse und Konflikte mit seiner Dienststelle aufgrund seiner Personalratstätigkeit und Medienveröffentlichungen bis in das Jahr 2002. So habe es mehrere dienstrechtliche Vorkommnisse und auch gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben. Es seien daher zahlreiche Aktivitäten des Dienstvorgesetzten mit Mobbingcharakter zu verzeichnen. Dies habe seiner Gesundheit geschadet. Demnach stehe dem Kläger auch eine irgendwie geartete finanzielle Entschädigung nach § 198 GVG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu.

28

Der disziplinarrechtlich relevante Sachverhalt sei nicht vollständig aufgeklärt bzw. die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse seien fehlerhaft. So sei das Verhalten von Frau T. nicht nachvollziehbar, wenn sie einerseits sage, dass sie wegen der Vorkommnisse und aus Angst vor dem Kläger die Stelle nicht angetreten habe und zugleich mitgeteilt habe, dass sie sich bei einer erneuten Ausschreibung der Stelle eventuell bewerben würde. Darüber hinaus verweist der Kläger auf seine Ausführungen im behördlichen Verfahren, wonach nicht auszuschließen sei, dass man versuche, den Kläger von seinem Dienstposten zu vertreiben.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2012 aufzuheben

31

und

32

den Kläger auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und in Anlehnung an § 198 GVG wegen einer ungerechtfertigt langen Zeitspanne ohne Fortgang des Disziplinarverfahrens (vorsätzliche Verschleppung) eine Entschädigung in Höhe von 2.400 Euro zu zahlen.

33

Der Beklagte beantragt,

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die Klage gänzlich abzuweisen

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und verteidigt die Disziplinarverfügung und die darin geäußerten rechtlichen Erwägungen. Hinsichtlich des vom Kläger geforderten finanziellen Ausgleichs mangele es bereits an einer Rechtsgrundlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Disziplinarvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage des Beamten ist unbegründet. Denn der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

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1.) Der Disziplinarbescheid leidet nicht an formellen Fehlern. Zwar wird in diesem wie auch im Widerspruchsbescheid § 32 DG LSA als Rechtsgrundlage für den Erlass der Disziplinarverfügung angeführt. Diese Norm regelt jedoch die Einstellung des Verfahrens und die richtige Norm für den Erlass der Disziplinarverfügung wäre § 33 DG LSA gewesen. Gleichwohl hat der Beklagte - und dies ist allein rechtlich entscheidend – in der nachfolgenden Begründung des Bescheides sowie in der rechtlichen Subsumtion und damit in der Ausschöpfung des disziplinarrechtlichen Ermessens, den disziplinarrechtlichen Sachverhalt richtig und zutreffend unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 DG LSA subsumiert. Dementsprechend handelt es sich tatsächlich nur um einen Vertausch der zu nennenden Paragrafen, aber nicht der rechtlichen Tatbestände. Gleichwohl ist diese und gerade wiederholte Verwechslung nicht nachvollziehbar und für den Beklagten als eine oberste Dienstbehörde nicht angemessen. Rechtliche Konsequenzen sind daraus jedoch nicht zu ziehen.

39

Ohne Zweifel hat die Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens unangemessen lange gedauert und wurde dem im Disziplinarrecht herrschenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 4 DG LSA), nicht gerecht. Dies räumt auch der Beklagte ein und hat diesen Umstand zu Recht mildernd für den Beklagten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. Dabei ist es in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz einen anerkannter Milderungsgrund darstellt, der zumindest bei Disziplinarmaßnahmen unterhalt der Entfernung aus dem Dienst zur Milderung der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme führen kann; eine gänzliche Einstellung - wie vom Kläger gewünscht - folgt daraus jedoch nicht (vgl. nur zuletzt BVerwG, Urteil v. 07.02.2013, 2 WD 36/12; B. v. 01.06.2012, 2 B 123/11; m. w. N. und Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa B. v. 09.08.2006, 2 BvR 1003/05; juris).

40

2.) Bei der Bewertung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhaltes geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls den ihm vorgehaltenen Verstoß gegen die sog. beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG vorsätzlich und schuldhaft begangen hat. Diese inner- wie außerdienstlich bestehende Dienstpflicht ist hier einschlägig und wegen des dienstlichen Bezuges (erschwerend) als innerdienstlich zu bezeichnen (vgl. zur Abgrenzung: zuletzt VG Magdeburg, B. v. 24.01.2013, 8 B 23/12; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; U v. 28.02.2013, 8 A 14/11; alle juris). Zwar hat der Beamte die ihm vorzuhaltende E-Mail-Korrespondenz und Kontaktaufnahme mit der Zeugin T. im privaten Bereich getätigt. Jedoch sind der Anlass und die Auswirkungen seines Fehlverhaltens als innerdienstliches Fehlverhalten zu bewerten. Denn ohne den dienstlichen Anlass, nämlich die Vorstellungsgespräche, wäre es zu den nachfolgenden dienstrechtlich relevanten Handlungen nicht gekommen. Demnach hat der Kläger unter Ausnutzung seiner beamtenrechtlichen Stellung den Pflichtenverstoß begangen, so dass dieser im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht.

41

Dabei ist die Wohlverhaltenspflicht als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem innerdienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. zu einer Ansehensschädigung aufgrund fehlerhafter Wortwahl oder beleidigenden Äußerungen; zuletzt: VG Magdeburg, U. v. 23.01.2013, 8 A 21/12 m. w. N.; U v. 08.06.2011, 8 A 16/10; zur Abgrenzung zur politischen Meinungsäußerung; U. v. 14.02.2012, 8 A 6/11; Nichteinschreien eines Bürgermeisters gegen rechtsradikale Tätigkeiten; U. v. 01.12.2011, 8 A 18/10; Belästigung durch Vorgesetzten; U v. 13.12.2012, 8 A 7/11; alle juris).

42

a.) Dem Kläger ist nicht etwa vorzuwerfen, dass er aufgrund des etwa zwanzigminütigen Vorstellungsgesprächs gewisse Zuneigungen und Sympathien gegenüber der Bewerberin Frau T. entwickelte und meinte, diese, in ihm aufsteigenden Gefühle, welche auch als Grad einer Verliebtheit bezeichnet werden können, der somit von ihm ins Herz geschlossenen Person auch schriftlich mitteilen zu wollen oder gar zu müssen. Der Kläger selbst trägt in diesem Zusammenhang vor, dass Frau T. ihm nicht mehr aus dem Kopf gegangen und er einer gewissen Verwirrtheit erlegen sei. Dieser Eindruck wird durch die vom Kläger benutzte Wortwahl in dem Schriftverkehr als Ausdruck einer gewissen Naivität bestätigt. Kann man sich bereits menschlich gegen derartige, sich einstellende (Liebes-)Gefühle nicht wehren und stellen sie deshalb bereits nicht den Tatbestand einer Dienstpflichtenverletzung dar, so geht es disziplinarrechtlich in Bezug auf den Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht darum, wie der Beamte mit dieser, einer bestimmten Person gegenüber gezeigten einseitigen Zuneigung (dienstlich) umgeht. Soweit sich derartige Gefühle bei beiden Personen, egal welchen Geschlechts, einstellen, ist auch dienstrechtlich dagegen nichts einzuwenden, jedenfalls solange der Dienstbetrieb nicht darunter leidet. Diesbezüglich mag der Vorhalt des Klägers gelten, dass 30 % der dienstlich Beschäftigten in den Amtsstuben ein Verhältnis hätten.

43

b.) Vorliegend war es jedoch so, dass Frau T. mit ihrer E-Mail bereits vom 24.06.2009, also schon einen Tag nach der Anfangsmail des Klägers, unmissverständlich geäußert hat, dass sie kein Interesse an einer weiteren Korrespondenz mit dem Kläger habe. Nachdem die Identität des Klägers bekannt war, wiederholte und verstärkte Frau T. unter dem 02.07.2009 ihren Wunsch auf Abbruch der Kommunikation. Dem ist der Kläger zwar insoweit nachgekommen, dass er umgehend der Zeugin gegenüber mitteilte, dass er ihrem Wunsch zur Einstellung des Schriftverkehrs nachkomme. Jedoch ließ er es nicht dabei bewenden, dies durch eine einfache und klare Mitteilung kundzutun, sondern meinte die Zeugin darauf hinweisen zu müssen, dass sie sich nunmehr massiv im Ton vergriffen habe und ihm Dinge unterstelle, die so nicht zutreffen würden. Es folgen Ausführungen im Sinne einer allgemeinen Rechtfertigung seines Verhaltens aus seiner rein subjektiven Sicht. Die Rechtfertigung geht soweit, dass er mitteilte, sich sogar die Diplomarbeit der Zeugin besorgt zu haben und vorgab sie durch eine „Art Dr.-Vater-Rolle“ fördern zu wollen. Ein derartiges angedachtes bloßes berufliches „Förderungsverhältnis“ widerspricht bereits dem eigentlichen Sinn der Kontaktaufnahme und der insoweit vom Kläger eingeräumten „Verwirrung der Gefühlswelt“. Dass der Kläger mehr als nur ein normales berufliches Verhältnis wollte und wünschte belegen auch die Ausführungen in dem brieflichen Schreiben vom 29./30.06.2009 und die beigefügten Zeitungsausschnitte zur Beziehung zwischen Franz Müntefering und seiner Mitarbeiterin Michelle Schumann mit dem Titel. „Dürfen alte Männer viel jüngere Frauen lieben?“ Auch diese Ausführungen sind bei objektiver Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass er zwar den Kontakt zu Frau T. abbrechen wollte, jedoch noch aus seiner subjektiven Sicht meinte, durch klarstellende Ausführungen auf die Zeugin einwirken zu müssen. Mag dieses Rechtfertigungsverhalten unter psychologischen Aspekten zwar nachvollziehbar sein, begründet es gerade in disziplinarrechtlicher Hinsicht hier den vorzuwerfenden Pflichtenverstoß. Denn der Kläger ist dem Ansinnen der Zeugin nicht unverzüglich in dem Sinne nachgekommen, dass er den Kontakt abbrach, sondern meinte noch Rechtfertigungen kundtun zu müssen. Damit hat er weiter - zumindest in moralischer Hinsicht - Druck auf Frau T. ausgeübt. Denn Ziel einer derartigen Verhaltensweise ist neben einer Rechtfertigung des eigenen Verhaltens natürlich auch den Adressaten der Mitteilungen doch noch für sich und sein Verhalten zu gewinnen. Dies stand dem Kläger nicht (mehr) zu.

44

Damit hat er die akzeptable Grenze der allgemeinen Zuneigung überschritten und im Zusammenhang mit den dienstlichen Ereignissen eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bewirkt. Denn als weitere Folge des Verhaltens und der gewissen Hartnäckigkeit des Klägers ist zu verzeichnen, dass Frau T. ihre Bewerbung zurückgezogen hat und die Stelle - von der sie ja aufgrund der Indiskretion des Klägers wusste, dass sie auf sie fallen würde - nicht mehr annehmen wollte. Auch die diesbezüglichen Gespräche der Behörde mit Frau T. konnten ihren gefassten Entschluss nicht mehr umkehren. Die von Frau T. in diesem Zusammenhang geäußerten Ausführungen, dass sie aufgrund der Vorkommnisse die Stelle nicht antreten wolle, sind bei objektiver Betrachtung durchaus nachvollziehbar. Sie teilte mit, dass sie die Situation als belästigend und belastend empfunden habe und unter diesen Voraussetzungen kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger bzw. mit ihm als Kollegen oder gar Vorgesetzten eingehen wollte. Diese nachvollziehbaren Bedenken und Ängste, dass ein angenehmes und vertrauensvolles Arbeitsklima von vornherein als gestört anzusehen sei, kann der Kläger nicht einfach durch seine Rechtfertigung zerstreuen, dass er ihr gegenüber wie allen anderen fast 50 MitarbeiterInnen der Behörde auftreten werde. Entscheidend ist nicht, wie der Kläger sein Handeln verstehen wissen wollte, sondern wie sein Handeln – gerade als männlicher Vorgesetzter - bei verständiger Bewertung bei dem Adressaten – und hier einer weiblichen, potenziell dienstlich unterstellten Mitarbeiterin, verstanden werden konnte (vgl. generell zur Bewertung von „Anzüglichkeiten“ von Vorgesetzten gegenüber dienstlich unterstellten Mitarbeiterinnen; VG Magdeburg, Urteil v. 30.12.2012, 8 A 7/11; juris).

45

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Zeugin diesbezüglich weitere Motivgründe oder sich sogar vorbehalten hatte, sich bei einer späteren Stellenausschreibung erneut zu bewerben. Der Disziplinarvorwurf musste diesbezüglich nicht weiter aufgeklärt werden, wie der Kläger meint. Denn insoweit ist völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt eine neues Ausschreibungsverfahren und unter welchen Bedingungen, das heißt auch unter Beteiligung welcher Personen und dienstlichen Vorgesetzten stattgefunden hätte. Der Zeugin darin ein widersprüchliches, ja schizophrenes Verhalten vorzuwerfen, ist nicht akzeptabel. Denn auch dies zeigt nur, dass der Kläger nicht Willens und in der Lage ist, sein Fehlverhalten bezüglich des Umgangs mit den zu Frau T. entwickelten Gefühlen einzuräumen.

46

c.) Das Disziplinargericht stellt fest, dass die Bewertung dieses Pflichtenverstoßes allein auf der Grundlage der festgestellten und vom Kläger auch nicht bestrittenen, weil objektiv vorhandenen Tatsachen, sprich E-Mails und Briefen erfolgt. Der Einwand des Klägers, es handele sich um eine Mobbingkampagne gegen ihn ist haltlos. Mag es in der Vergangenheit zahlreiche dienstlich begründete Auseinandersetzungen, von denen einige gerichtsbekannt sind, gegeben haben, so sind diese nicht ausschlaggebend für die dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger gewesen. Denn die Einleitung des Disziplinarverfahrens war allein dem Verhalten gegenüber Frau T. geschuldet, mag dies auch ein willkommener Anlass gewesen sein, wobei das Disziplinargericht sogar dafür keine greifbaren Anhaltspunkte hat. Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit der handelnden Personen gegenüber dem Kläger ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch soweit der Kläger meint, Frau T. sei Teil einer gegen ihn gerichteten Mobbingkampagne, mit dem Ziel ihn aus dem Dienst zu drängen. Dass Frau T. mit dem dienstlichen Stellvertreter des Klägers bekannt ist, vermag daran nichts zu ändern. Derartige Kontakte werden im eher kleinstädtischen Wohnumfeld der Beteiligten normal sein. Wollte man den Kläger mittels des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst drängen, hätte es näher gelegen, dieses beschleunigt durchzuführen und zu einer anderen Disziplinarmaßnahme zu greifen, nämlich der Erhebung der Disziplinarklage.

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3.) Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte über die ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ob dieser Tatbestand tatsächlich durch die frühzeitige Bekanntgabe des Auswahlergebnisses zugunsten von Frau T. erfüllt ist, mag hier dahinstehen. Denn insoweit entzieht sich dem Disziplinargericht aufgrund fehlender Aktenkenntnis das tatsächliche Vorgehen bezüglich der weiteren Bearbeitung der Vorstellungsgespräche. So ist nicht bekannt, in welchem Zeitraum die offizielle Benachrichtigung erfolgen sollte und warum diese nicht umgehend, d. h. unverzüglich nach den Gesprächen erfolgte und ob evtl. von dem anscheinend direkt im Anschluss an die Vorstellungsgespräche gefasste Entscheidung noch Umkehrungen möglich gewesen wären. Der Kläger selbst bezeichnete seine Mitteilung gegenüber Frau T. als „leichte Indiskretion“. Dementsprechend war ihm ebenfalls bewusst, dass er sich nicht ganz korrekt verhält. Selbiges gilt für die Mitteilung der Schwangerschaft der entsprechenden E.-Sachbearbeiterin Frau O.. Jedenfalls wurde Frau O. nicht bei Namen genannt und der Umstand der Schwangerschaft und damit die notwendige Neubesetzung waren jedenfalls allgemein bekannt bzw. bedurften keiner Geheimhaltung. Diese Vorwürfe hinsichtlich des Verstoßes gegen die Amtsverschwiegenheit kann man also auch anders sehen.

48

4.) Ob durch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers zugleich die beamtenrechtliche Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt ist, mag ebenso dahinstehen. Mit der Pflicht zur Uneigennützigkeit ist nicht gemeint, dass Beamte aus reinem Altruismus im öffentlichen Dienst arbeiten und auf jeden persönlichen Vorteil verzichten. Die Pflichtwidrigkeit beginnt erst dort, wo unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung von Verwaltung, Mitarbeitern oder Adressaten der Amtstätigkeit stattfinden (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 271, 297). Dabei handelt es sich im ganz überwiegenden Anwendungsbereich dieser Pflichtenverletzung um eigentums- oder vermögensrechtliche Delikte, die im disziplinarrechtlichen Sinne unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung als Zueignungsdelikte zusammengefasst werden (vgl. nur ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris). Aber auch außerhalb dieser Delikte sind Verstöße gegen die Uneigennützigkeit denkbar, wie z. B. die unrechtmäßige Abforderung bestimmter polizeilicher Auskunftsdateien oder Melderegister (VG Dresden, Urteil v. 30.04.2004, 10 D 2766/01; juris), wobei diese Tatbestände eher einen Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit darstellen werden (VG Magdeburg, Urteil v. 09.03.2010, 8 A 25/09; juris). Zusammenfassend sieht das Disziplinargericht allein in der Benutzung der dem Kläger aufgrund seiner dienstlichen Eigenschaft bekannt gewordenen persönlichen Daten der Zeugin T. keine genügenden Anhaltspunkte zur Feststellung der Pflichtwidrigkeit. Denn bei lebensnaher Betrachtung hat der Kläger seine dienstliche Stellung nicht dazu benutzt aus dienstlich ihm zugänglichen Quellen personenbezogene Daten der Zeugin T. weiter zu privaten Zwecken zu recherchieren. Allein die aus der Bewerbung ersichtlichen personenbezogenen Daten der Zeugin waren dem Kläger bekannt. Eine aus diesem Wissen resultierende Kontaktaufnahme wird nicht mit hinreichender Sicherheit den Vorwurf der Uneigennützigkeit belegen lassen.

49

5.) Ist somit zusammenfassend jedenfalls der Pflichtenverstoß bezüglich der Wohlverhaltspflicht festzustellen, hält auch das Disziplinargericht die Disziplinarmaßnahe in Form der Geldbuße in Höhe von 500 Euro für recht- und zweckmäßig. Denn dabei lässt das Disziplinargericht keinen Zweifel daran, dass der dem Kläger vorgehaltene Pflichtenverstoß wegen der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, nämlich der Absage der best geeigneten Bewerberin, aber auch wegen der im persönlichen Bereich der Zeugin begründeten Auswirkungen eine gehörige Disziplinarmaßnahme erfordert. Die ausgesprochene Geldbuße ist verhältnismäßig, weil der Tat angemessen und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig (vgl. § 59 Abs. 3 DG LSA). Dabei muss dem Dienstherrn auch innerhalb der zu Recht gewählten Disziplinarmaßnahme, hier der Geldbuße, ein Spielraum zuerkannt werden. So sieht das Disziplinargesetz in § 7 Satz 1 die Höhe der Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge vor. Demnach verhält sich die hier veranschlagte Höhe von 500 Euro sogar eher im unteren Bereich. Dies auch deswegen, weil der Beklagte richtig die lange Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens mildernd berücksichtigt hat. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

50

6.) Schließlich steht dem Kläger kein irgendwie gearteter finanzieller Ausgleich für die Länge des Disziplinarverfahrens zu. Der vom Kläger gezogene Vergleich zu § 198 GVG greift nicht. Denn diese Norm billigt einen finanziellen Ausgleich nur bei überlangen Gerichtsverfahren zu. Ein überlanges Gerichtsverfahren behauptet der Kläger nicht, kann und darf wegen der zügigen gerichtlichen Bearbeitung auch nicht angenommen werden. Sonstige Rechtsgrundlagen für das klägerische Begehren sind nicht ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um ein Amtspflichtverfahren nach § 839 BGB i. V. m. § 34 GG, zumal dieses vor den ordentlichen Gerichten geführt werden müsste. Sind keine Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren auf finanziellen Ausgleich ersichtlich, erübrigt sich auch ein weiteres Nachgehen der Frage, ob der Kläger überhaupt die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen hat.

51

7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/02/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Versetzung in ein Amt derselben Laubahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2 Der 1961 geborene Beamte ist im Rang eines Ersten Po
published on 29/01/2013 00:00

Gründe I. 1 Der 1967 in A. geborene Polizeimeister besuchte die Polytechnische Oberschule R. und absolvierte anschließend bis 1987 eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker, welche er mit dem Facharbeiterabschluss abschloss. Von 1987 bis 19
published on 29/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte verbeamtete Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. 2 Die 1976 geborene Beamtin beendete 1994 ihre Schulausbildung mit der Ablegung des Abiturs. Ans
published on 24/01/2013 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Die
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published on 17/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin führte die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. 2 Der 1968 in S. geborene Beamte besuchte
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.