Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 A 15/15
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines neuen Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5).
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Sie studierte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zu ihrer Exmatrikulation am 10.09.2014 an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Systemtechnik und Technische Kybernetik. Am 10.09.2014 schloss sie das Studium mit dem Kolloquium zur Diplomarbeit ab und erhielt ein Zeugnis über die Diplomprüfung ausweislich dessen sie den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik im Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik mit der Gesamtnote "gut" (1,8) bestanden habe.
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Unter dem 24.09.2014 legte die Klägerin gegen die Festsetzung der Gesamtnote auf 1,8 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung entspreche nicht der veröffentlichten und zu Beginn des Studiums sowie zu Beginn des Hauptstudiums bekannt gemachten Studien- und Prüfungsordnung in den Fassungen von 2001 und 2003. Abweichend von diesen Bekanntmachungen seien ihre Leistungen in den Technischen Wahlpflichtfächern nicht wie in der Diplomprüfungsordnung (DiplPrüfO) festgelegt bewertet worden. Der Unterschied zur jetzt vorgenommenen Festsetzung liege darin, dass während des Hauptstudiums zwischen "Prüfungen" und "Leistungsnachweisen" kein Unterschied gemacht und nunmehr, ohne dass dies öffentlich bekannt gemacht worden sei, eine andere Bewertung eingeführt worden sei. Nun sei die Art der Anmeldung dafür entscheidend, ob die erbrachte Leistung als Prüfung oder lediglich als Leistungsnachweis bewertet werde. Da aber kein inhaltlicher Unterschied zwischen den zu erbringenden Leistungen bestanden habe, sei es zuvor völlig egal gewesen, wie die Art der Anmeldung erfolgt sei. Das Prüfungsamt habe ihr mehrfach schriftlich bestätigt, dass alle von ihr erbrachten Leistungen "Prüfungen" i. S. d. DiplPrüfO seien. Ein Nachholen der Bekanntmachung sei für ihr Prüfungsergebnis irrelevant, da die gültige Fassung der DiplPrüfO mit Beginn des Hauptstudiums vorliegen müsse. Damit sei eine Abweichung von der zuvor gehandhabten und auch veröffentlichten DiplPrüfO rechtswidrig. Ausweislich der von ihr erbrachten Prüfungsleistungen sei die Abschlussnote "sehr gut" (1,5) festzusetzen.
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Mit Bescheid vom 15.01.2015 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als die Gesamtnote auf "gut" (1,7) festgesetzt wurde. Er ordnete an, dass das Zeugnis der Klägerin über die Diplomprüfung im Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik vom 10.09.2014 zur Neufassung eingezogen werde. Das Zeugnis sei bis 03.02.2015 bei dem Beklagten einzureichen. Für den Fall, dass das Zeugnis bis zu diesem Termin nicht zur Neuausfertigung eingereicht sein sollte, drohte er die Ersatzvornahme zur Einziehung des Zeugnisses an. Die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Einziehung des Zeugnisses wurde angeordnet. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Berechnungsmethode und die Zusammensetzung der Fächer zur Festsetzung der Gesamtnote seien rechtswidrig. Die Studienordnung (StudO) und die DiplPrüfO für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik vom 07.02.2001 in der Fassung vom 01.07.2003 seien die maßgeblichen Satzungen zur Berechnung und Festsetzung der Gesamtnote. Die Satzungsänderung vom 20.12.2007 der selbigen DiplPrüfO sei ferner maßgeblich (Inhalt sei die Streichung von Prüfungsvoraussetzungen). Eine weitere Änderung während des Studiums der Klägerin sei ausweislich der amtlichen Bekanntmachungen des Beklagten nicht erfolgt. Folglich seien hinsichtlich der Prüfungsformen Leistungsnachweis und Prüfung im Studium der Klägerin keine Änderungen vorgenommen worden. Richtige Ermächtigungsgrundlage für die Berechnung und Festsetzung der Gesamtnote sei § 20 Abs. 1 DiplPrüfO i. V. m. § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 DiplPrüfO und der Anlage 2 der DiplPrüfO/Prüfungsplan des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik. Bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Prüfungen (50 %) seien die ausweislich des Prüfungsplanes geforderten sechs Semesterwochenstunden aus dem Bereich der Technischen Wahlpflichtfächer nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin keine "Prüfungen" im Bereich der Technischen Wahlpflichtfächer absolviert habe. Damit fehle ihr eine Zulassungsvoraussetzung zur Diplomarbeit (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 DiplPrüfO), wobei dieser Mangel gemäß § 22 Abs. 2 DiplPrüfO geheilt sei. Das Fach "Fuel Cell Technology" sei als Zusatzfach auf dem Zeugnis ausgewiesen, weil es bei der Bildung des arithmetischen Mittels aus den Noten der Leistungsnachweise (20 %) nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Fach sei nicht Bestandteil des Angebotskataloges der Technischen Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes der Klägerin. Ein genehmigter Antrag auf Einbringung dieses Faches in das Anwendungsgebiet Automatisierungstechnik liege nicht vor, sodass das Ergebnis der Prüfung in diesem Fach gemäß § 19 DiplPrüfO bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht einbezogen werde. Gemäß § 10 Abs. 4 der DiplPrüfO werde bei der Bildung der Fachnoten und der Bildung der Gesamtnote nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Dieser Paragraf sei bezüglich der Streichung der zweiten Dezimalstelle bei der Bildung der einzelnen Fachnote nicht relevant, da die Streichung bereits bei der Bildung der jeweiligen Fachnote erfolgt sei. Damit ergebe sich die Gesamtnote "gut" (1,7).
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Die Klägerin hat am 28.01.2015 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 7 B 14/15 MD). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.05.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.05.2015 wegen der mit dem Erlass der begehrten Anordnung einhergehenden Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Abschlussnote fehlerhaft berechnet sei. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte die Rechtsgrundlagen mehrfach unzutreffend angewendet und zudem unbegründet die von der Klägerin erbrachten Leistungen abgewertet oder gestrichen. Die Klägerin habe in zwei weiteren Zusatzfächern ("Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse") Prüfungen abgelegt. Gemäß § 19 S. 2 DiplPrüfO seien diese jedoch nicht bei der Festsetzung der Gesamtnote einzubeziehen. Da Zusatzfächer nicht mit Note angegeben werden müssten, liege durch das Weglassen dieser Fächer kein Entgegenkommen vor, welches zudem unerwünscht sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese im Ausgangsbescheid noch erwähnt und dann im Rahmen des Widerspruchsbescheides nicht mehr berücksichtigt worden seien. Prüfungen seien nur dann abzuerkennen, wenn es Täuschungshandlungen seitens des Studenten gegeben habe. Der Beklagte bestätige im Widerspruchsbescheid selbst, dass es keine Täuschungshandlung gegeben habe. Jedwede anderen Mängel seien mit dem Bestehen der Diplomprüfung geheilt (§ 22 Abs. 2 DiplPrüfO). Zudem habe der Beklagte ihr vor einer Entscheidung über eine solche Streichung Gelegenheit zur Äußerung geben müssen (§ 22 Abs. 3 DiplPrüfO), was nicht geschehen sei. Im Widerspruchsbescheid würden darüber hinaus ohne Angabe von Gründen alle Prüfungen in den Technischen Wahlpflichtfächern zu Leistungsnachweisen herabgesetzt. Dies verhindere deren Einbringung in die Notenberechnung ohne rechtliche Grundlage. Eine solche könne vor allem nicht in § 18 Abs. 2 DiplPrüfO erblickt werden. Denn nach dieser werde weder ausgeschlossen, dass sich den Leistungskontrollen in der höheren Prüfungsform als "Prüfung" gestellt werde, welche nicht beliebig oft wiederholt werden könnten, noch eingeräumt, dass Prüfungsleistungen zu Leistungsnachweisen herabgesetzt werden dürften. Zudem beziehe sich § 18 Abs. 2 DiplPrüfO ausschließlich auf Wahlpflichtfächer des Anwendungsgebietes. Dies seien im Fall der Klägerin die Fächer "Digitale Signalverarbeitung" und "Automatisierungsgeräte". Alle anderen Technischen Wahlpflichtfächer seien von § 18 Abs. 2 nicht berührt und müssten entsprechend als Prüfungen weiterhin anerkannt werden. Zudem würden die im Hauptstudium durch den Beklagten abgenommenen Prüfungen als Prüfungen kommuniziert. Weiterhin sei stets deutlich gemacht worden, dass jede von der Klägerin absolvierte Leistungskontrolle nicht beliebig oft, sondern nur ein Mal wiederholt werden könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht der Klägerin überlassen bleibe, die Prüfungen auszuwählen, die im Rahmen des Pflichtbereiches in die Notenvergabe einbezogen werden sollen. Da eine Prüfung eine höhere Anforderung darstelle als ein Leistungsnachweis, seien die verbleibenden Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern im Bereich Leistungsnachweise mit 20 % Gewichtung anzuerkennen. Des Weiteren merkt die Klägerin an, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihre Zulassung zur Diplomprüfung überprüft habe, ob die Anforderungen für die Zulassung erfüllt seien. Dazu gehöre auch die Ablegung von mindestens zwei Prüfungen in Technischen Wahlpflichtfächern. Daraufhin sei sie zur Diplomprüfung zugelassen worden. Dass nun im Widerspruchsbescheid vorgetragen werde, sie habe in keinem Technischen Wahlpflichtfach eine Prüfung abgelegt, stehe auch dazu im Widerspruch. Weiter führt die Klägerin aus, die Noten mehrerer Prüfungen seien zu einer Fachnote durch Bildung des arithmetischen Mittels der Noten der einzelnen Prüfungen zusammen zu rechnen, § 10 Abs. 3 DiplPrüfO. Jedoch sei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen. Alle weiteren Stellen seien ohne Rundung zu streichen, § 10 Abs. 4 DiplPrüfO. Das arithmetische Mittel der Leistungsnachweise stelle nach klägerischer Ansicht ebenfalls eine Fachnote dar, da sie die Fächer als Prüfungen bestanden habe. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO räume nicht ein, dass er nicht anzuwenden sei, wenn er bereits für eine andere Fachnote Berücksichtigung gefunden habe. Bei der Bildung einer Fachnote sei § 10 Abs. 4 immer relevant. Auch gelte er bei der Bildung der Gesamtnote. Dass auch alle rechnerischen Zwischenschritte nur eine Nachkommastelle haben dürften, ergebe sich aus der Formulierung "bei der Bildung". Hinsichtlich des als Zusatzfach angegebenen Faches "Fuel Cell Technology" führt die Klägerin aus, dass das Fehlen eines Antrages auf Anerkennung dieses Faches kein Grund für das Entfernen von bereits anerkannten Prüfungsleistungen aus der Notenberechnung sei. Nach § 22 Abs. 2 DiplPrüfO verhalte es sich so, dass, wenn ein solcher Mangel erst nach Aushändigung des Zeugnisses auffalle, dieser als geheilt gelte. Dem entsprechend sei das Fach auch weiterhin als Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach anzuerkennen. Die Klägerin weist darauf hin, dass dieser Antrag sowohl während des Studiums vorlag - was die Übersicht über die abgelegten Prüfungen zeige - als auch bei der Erstellung des ersten Zeugnisses. Aus den Berechnungen der Klägerin ergebe sich ferner, dass die absolvierte mündliche Prüfung in dem Fach "Anatomie für Ingenieure" im Rahmen der Noten der Prüfungen, welche einen 50 %-igen Teil der Gesamtnote ausmachen, und nicht in der Kategorie der Leistungsnachweise zu berücksichtigen sei. Danach ergebe sich eine Gesamtnote des Abschlusszeugnisses von 1,5. Gemäß § 10 Abs. 3 DiplPrüfO laute die Note bei einem Durchschnitt bis 1,5 "sehr gut".
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Angabe der Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" als weitere benotete Zusatzfächer ein neues Zeugnis mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) auszustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Das Rubrum ist auf der Beklagtenseite von Amts wegen zu berichtigen. Beklagter ist nicht die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, sondern der Prüfungsausschuss für den Studiengang Systemtechnik und Technische Kybernetik, vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr.-Ing. Rolf Findeisen. Nach § 61 Ziff. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) m. W. v. 31.12.2015, sind Behörden fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Von dieser Ermächtigung hat das Land Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht und in § 8 Gesetz zur Ausführung der VwGO und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO) vom 28.01.1992 geregelt, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein und dass die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Behörde in diesem Sinne ist vorliegend nicht die Universität, sondern vielmehr der Prüfungsausschuss selbst, da diesem nach § 4 der DiplPrüfO für die Durchführung von Prüfungen Behördeneigenschaft verliehen ist, weil er ohne Einflussnahme durch die Universität eigenständig in diesem Bereich Verwaltungsakte erlässt (vgl. § 4 Abs. 2 DiplPrüfO). Ihm sind insofern selbständige, nach außen gerichtete Wahrnehmungszuständigkeiten übertragen worden.
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Der zulässigen Klage kann kein Erfolg beschieden werden.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht zu.
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Als Anspruchsgrundlage kommt § 20 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2, § 10, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 DiplPrüfO i. V. m. der StudO in Betracht. Danach erhält ein Prüfling, der die Diplomprüfung bestanden hat, über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden, wobei die Gesamtnote der Diplomprüfung gebildet wird zu 50 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen, 20 v. H. aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Leistungsnachweise, 10 v. H. aus der Studienarbeit sowie 20 v. H. aus der Note der Diplomarbeit, § 20 Abs. 2 DiplPrüfO.
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In Anwendung dieser Vorschriften sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Diplomzeugnisses mit der Gesamtnote "sehr gut" (1,5) nicht erfüllt. Die von der Klägerin gegen die durch den Beklagten vorgenommene Berechnung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, einen dahingehenden Anspruch zu rechtfertigen.
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Nach § 18 Abs. 1 DiplPrüfO besteht die Diplomprüfung aus den in der Anlage 2 zur DiplPrüfO aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit, als deren Zulassungsvoraussetzung eine Studienarbeit anzufertigen ist (§ 18 Abs. 4 S. 1 DiplPrüfO). Die in dem in Anlage 2 aufgezeigten Prüfungsplan enthaltenen Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 DiplPrüfO benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen. Die Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen. Im Umkehrschluss dazu ergibt sich, dass alle anderen Leistungen, die nicht in einem Technischen oder Nichttechnischen Wahlpflichtfach und nicht im Rahmen eines Praktikums erbracht werden, als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO abgeleistet werden.
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Das Vorbringen der Klägerin, als Prüfungen i. S. v. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO seien auch die Ergebnisse der in den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" absolvierten Leistungsüberprüfungen einzustellen, verfängt nicht. Soweit die Klägerin begründend zunächst anführt, alle Leistungsüberprüfungen, denen sie sich unterzogen habe, seien Prüfungen im Sinne des § 20 Abs. 2 DiplPrüfO gewesen, ist auszuführen, dass die einschlägige DiplPrüfO zwischen einem Prüfungsbegriff im engeren und im weiteren Sinne unterscheidet. Aus § 18 Abs. 1 DiplPrüfO ist ersichtlich, dass die Diplomprüfung "aus den in der Anlage 2 aufgeführten Prüfungen und der Diplomarbeit" besteht. Abs. 2 des § 18 DiplPrüfO ist zu entnehmen, dass die Prüfungen, auf die Abs. 1 verweist, auch solche sind, die als Leistungsnachweise gewertet werden. Denn die in der Anlage 2 enthaltenen "Wahlpflichtfächer der Anwendungsgebiete werden mit entsprechend § 10 benoteten Leistungsnachweisen abgeschlossen" und die "Nichttechnischen Wahlpflichtfächer und das Praktikum werden mit einem Testat abgeschlossen". Prüfungen im weiten Sinne des § 18 Abs. 1 DiplPrüfO und auch der Anlage 2 sind daher sowohl Prüfungen im engeren Sinn des § 7 Abs. 1 DiplPrüfO - also mündliche und schriftliche Prüfungen sowie die Diplomarbeit mit Kolloquium - als auch benotete oder nichtbenotete Leistungsnachweise und Testate. Insofern kann von einem Oberbegriff gesprochen werden. Diese Auslegung korrespondiert mit § 7 Abs. 2 der DiplPrüfO, der vorschreibt, dass zusätzlich - zu den Prüfungen des Abs. 1 - Prüfungsvorleistungen und Leistungsnachweise zu erbringen sind. Daher ist es unschädlich, dass in der von dem Prüfungsamt ausgestellten Übersicht über die abgelegten Prüfungen - Diplomprüfung der Klägerin vom 22.08.2012 (Bl. 56 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) allgemein von Prüfungen die Rede ist und nicht zwischen Prüfungen und Leistungsnachweisen differenziert wird. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten sind auch Leistungsnachweise Prüfungen (im weiteren Sinn).
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Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass nicht bestandene Prüfungen i. S. v. § 7 Abs. 1 nicht beliebig oft, sondern grundsätzlich nur einmal (§ 12 Abs. 1 S. 1 DiplPrüfO), nichtbestandene Leistungsnachweise hingegen beliebig oft wiederholt werden können (§ 18 Abs. 2 S. 2 DiplPrüfO). Soweit sie jedoch erklärt, sie habe alle von ihr erbrachten Leistungen nicht beliebig oft wiederholen können, weshalb es sich bei jeglichen Leistungsüberprüfungen um Prüfungen im engeren Sinne gehandelt habe, mangelt es diesem Vortrag bereits an hinreichender Substantiierung, sodass er von vorn herein nicht geeignet ist, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.
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Jedenfalls handelt es sich bei den Fächern "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" nicht um solche Technischen Wahlpflichtfächer, deren Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung der Diplomarbeit einzustellen sind. Nach § 9 Abs. 2 S. 1, 3, 4 StudO besteht das Hauptstudium aus Pflichtfächern, Technischen Wahlpflichtfächern und Nichttechnischen Wahlpflichtfächern, wobei die Technischen Wahlpflichtfächer in der Anlage 3 aufgeführt sind. Aus diesem Katalog können die Studierenden Fächer entsprechend dem geforderten Gesamtumfang an Semesterwochenstunden auswählen. Zur Wahl stehen dabei ausschließlich die in der Anlage 3 enthaltenen Technischen Wahlpflichtfächer, denn bereits die Begrifflichkeit des "Kataloges" impliziert, dass die enthaltene Auflistung als abschließend zu betrachten ist. Jeder Studierende hat danach entsprechend seinem gewählten Anwendungsgebiet Technische Wahlpflichtfächer auszuwählen, wobei auf Antrag auch Wahlpflichtfächer aus dem anderen Anwendungsgebiet gewählt werden können (siehe Anlage 3, unten). Die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" finden sich in diesem Katalog nicht wieder. Dass das Angebot an Technischen Wahlpflichtfächern verändert oder ergänzt worden sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Denn dazu hätte es - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Anlage 3 StudO - einer bekannt zu machenden Satzungsänderung bedurft. Dafür, dass eine solche existiert, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Es handelt sich daher um studiengangfremde Fächer. Der in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz der Chancengleichheit - welcher gerade im Prüfungsrecht eine besondere Stellung einnimmt - gebietet jedoch, dass für alle Studierenden aus den einschlägigen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, welche Fächer und Prüfungen für das erfolgreiche Absolvieren des Studiums belegt und abgelegt werden müssen. Deshalb können Prüfungen, die in Fächern absolviert werden, die einem anderen Studiengang zugewiesen sind und daher auf Grundlage einer studiengangfremden Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt werden, nur dann Eingang in die Gesamtnotenbildung hier der Diplomprüfung finden, wenn die (Dipl-) PrüfO des eigenen Studiengangs eine entsprechende Regelung enthält. Denn die Anerkennung studiengangfremder Prüfungsleistungen im Rahmen der Gesamtnotenbildung hat Einfluss auf den berufsqualifizierenden (Diplom-) Abschluss und berührt daher die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte und unter Gesetzesvorbehalt stehende Berufsfreiheit. Eine entsprechende Regelung lässt sich weder in der DiplPrüfO noch in der StudO des Studienganges Systemtechnik und Technische Kybernetik finden. Dass eine Berücksichtigung von Prüfungsnoten, die im Rahmen von Leistungsüberprüfungen in einem fremden Studiengang erworben wurden, gerade keinen Einfluss auf die Gesamtnotenbildung haben sollen, korrespondiert mit § 7 Abs. 4 StudO, nach welchem zur Erreichung des Studienziels zwar auch Kenntnisse auf den Gebieten der Wirtschaftswissenschaft, Rechtswissenschaft, Kommunikation und Ähnlichem erworben werden müssen. Allerdings handelt es sich bei diesen Fächern eines fremden Studienganges um sogenannte Nichttechnische Wahlpflichtfächer, die gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 DiplPrüfO mit einem Testat, also unbenotet, abgeschlossen werden, sodass sie keinen Einfluss auf die Bildung der Gesamtnote ausüben. Dem steht auch der von der Klägerin angeführte und jedenfalls hinsichtlich des Faches "Anatomie für Ingenieure" auch aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 22 des Verwaltungsvorganges betreffend die Diplomprüfung) ersichtliche von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 05.07.2010 genehmigte Antrag auf Anerkennung des Besuches der Vorlesung "Anatomie für Ingenieure" als Technisches Wahlpflichtfach nicht entgegen. Zunächst ist darin keine Zusicherung i. S. v. § 38 VwVfG zu erblicken. Zusagen bzw. Zusicherungen sind auch in Prüfungsangelegenheiten nur verbindlich, wenn sie von der zuständigen Stelle formgerecht abgegeben werden (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 674). Vorliegend scheitert die Wirksamkeit der Zusicherung bereits an deren Abgabe durch die zuständige Stelle, weil der Prüfungsausschussvorsitzende nicht befugt ist, weitere Fächer als die in der StudO bzw. DiplPrüfO aufgeführten als Technische Wahlpflichtfächer anzuerkennen. Denn nur eine Änderung der StudO bzw. DiplPrüfO kann das darin enthaltene Angebot an Studienfächern wirksam erweitern, einschränken oder ändern. Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des betreffenden Studienganges ist an Recht und Gesetz gebunden und muss sein Handeln an den Vorgaben der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Studienganges ausrichten. Selbst wenn es sich um eine anhaltende Verwaltungspraxis handeln würde, ließe sich daraus ein Anspruch auf Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtnotenbildung nicht ableiten, weil auch eine solche nur dann als Richtschnur herangezogen werden kann, wenn diese Praxis der Rechtsordnung voll und ganz entspricht (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 49/02; OVG Lüneburg, Urt. v. 06.10.2016 - 2 LB 5/16; jeweils juris).
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Die Klägerin hat - entgegen Anlage 2 (Prüfungsplan) der DiplPrüfO - keine Prüfung in einem Technischen Wahlpflichtfach abgelegt und insofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nicht erfüllt (§ 17 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 DiplPrüfO). Denn die Fächer "Anatomie für Ingenieure" und "Fuel Cell Technologie" sind nach obigen Ausführungen weder als benotete Leistungsnachweise noch als Prüfungen in die Berechnung der Gesamtnote einzustellen. Für das Bestehen der Diplomprüfung ist dieser Mangel jedoch unschädlich, weil gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 DiplPrüfO durch das Bestehen der Prüfung eine Heilung eintritt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt waren, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte und wenn diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der klägerischen Ansicht verlangt die Heilungsvorschrift nicht, dass die im Fach "Fuel Cell Technology" absolvierte Leistungsüberprüfung nach wie vor Berücksichtigung zu finden hat. Zum einen ist die dort erreichte Note - wie bereits geprüft - nicht als Prüfung im engeren Sinne zu werten. Darüber hinaus schützt die Heilungsvorschrift den Studierenden lediglich davor, dass eine Prüfung nach Aushändigung des Zeugnisses als nicht bestanden bewertet wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass trotz des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Fertigung der Diplomarbeit nicht gegeben waren, die Diplomarbeit Wirksamkeit behält. Das Fach "Fuel Cell Technology" ist daher nach wie vor nicht als Prüfung i. S. d. § 20 Abs. 2 DiplPrüfO zu werten.
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Soweit die Klägerin weiterhin zur Begründung ihres vermeintlichen Anspruches auf eine Gesamtnote von 1,5 ("sehr gut") vorträgt, im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote i. S. v. § 20 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO sei auch das jeweilige arithmetische Mittel nur bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma in die Berechnung einzustellen, schließt sich das Gericht dieser Ansicht nicht an. Gemäß § 10 Abs. 4 DiplPrüfO wird bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnoten für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Parameter im Rahmen der Gleichung zur Berechnung der Gesamtnote sind nicht die jeweiligen arithmetischen Mittel, sondern der jeweilige Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels. Deshalb ist nur letzterer von dem Begriff "Bildung" i. S. d. § 10 Abs. 4 DiplPrüfO erfasst, sodass lediglich der sich aus dem Vomhundertsatz des arithmetischen Mittels ergebende Betrag nur bis zur ersten Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen ist. Das arithmetische Mittel selbst ist ungekürzt in die Berechnung des Vomhundertsatzes einzustellen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiter in § 10 Abs. 4 DiplPrüfO enthaltenen Regelung, dass bei der Bildung der Fachnoten ebenso nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung zu finden hat. Denn bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Bildung des arithmetischen Mittels handelt es sich nicht um die Bildung einer Fachnote. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 HS 1 DiplPrüfO wird die Fachnote aus den Noten mehrerer Prüfungen im Wege des arithmetischen Mittels gebildet. Das bedeutet, dass mehrere in einem Fach abgelegte Prüfungen zu einer Fachnote zusammengerechnet werden. Vorliegend wird jedoch nicht das arithmetische Mittel von mehreren in einem Fach abgelegten Prüfungen, sondern vielmehr das arithmetische Mittel von verschiedenen bewerteten Fächern gebildet, mit der Folge, dass die vorliegende Konstellation nicht vom Tatbestand des § 10 Abs. 4 DiplPrüfO umfasst ist.
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Diese Ansicht wird zudem durch die Überlegung gestützt, dass für den Fall, dass jegliche Zwischenschritte im Rahmen der Berechnung der Gesamtnote von der Dezimalstellenregelung umfasst sein sollen eine Differenzierung zwischen Fach- und Gesamtnote nicht nötig gewesen wäre. Vielmehr wäre eine einheitliche Regelung ausreichend gewesen.
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Für die Kürzung des jeweiligen aus den verschiedenen Fächern gebildeten arithmetischen Mittels lässt sich daher keine Rechtsgrundlage finden. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich.
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Die Bildung von Ausbildungsnoten regelnde Vorschriften sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Denn der Zugang zu Berufen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades hier "Diplomingenieurin" oder "Diplomingenieur" voraussetzen, ist vom Bestehen der Diplomprüfung und faktisch auch von der erzielten Abschlussnote abhängig, sodass zwischen Diplomprüfung und Berufswahl ein enger Zusammenhang besteht. Entsprechende berufsbezogene Prüfungen stellen als sogenannte subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Der in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt verlangt, dass Regelungen etwa über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, also für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden. Daraus folgt, dass eine Regelung, die bei der vorgeschriebenen rechnerischen Ermittlung der Abschlussnote zu einer Verschlechterung dieser Note führen kann, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen muss und daher nur dann als rechtmäßig angesehen werden kann, wenn sie durch die jeweilige DiplPrüfO selbst angeordnet worden ist (für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2015 - 6 B 32/15 -, juris; für das Zweite Juristische Staatsexamen: BVerwG, Urt. v. 27.06.1975 - VII C 38.74; Sächsisches OVG, Urt. v. 25.10.2002 - 4 B 791/01; jeweils juris). Dieser ständigen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts liegt nicht zuletzt die Erwägung zugrunde, dass die Einstellung eines exakten Zahlenwertes in die Berechnung dem Grundsatz der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Chancengleichheit sowie der materiellen Prüfungsgerechtigkeit dient. Eine bereits in Zwischenschritten vorgenommene Rundung oder ein Abbruch des Rechenganges (anstelle einer genauen Berechnung des Wertes) führen zu einer Verzerrung des tatsächlichen Leistungsbildes. Demgegenüber bedingt die Einstellung eines konkreten Zahlenwertes eine die Prüfungsleistungen genauer erfassende, differenziertere und mithin leistungsgerechtere Bewertung. Nach Vorstehendem ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Abbruch des Rechenganges, also die Beschränkung eines Wertes auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma, nur in Betracht kommt, wenn dafür eine besondere normative Grundlage gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2016 - 9 S 2297/14 -, juris). Daran fehlt es hier hinsichtlich des jeweiligen auf die Prüfungen und Leistungsnachweise bezogenen arithmetischen Mittels.
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Soweit die Klägerin anführt, die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" seien neben dem Fach "Ereignisdiskrete Systeme" als Zusatzfächer in das Zeugnis aufzunehmen, folgt das Gericht dem nicht. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 und 3 DiplPrüfO werden in das Diplomzeugnis die Noten der Prüfungsfächer und Leistungsnachweise, die Note der Studienarbeit, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtnote der Diplomprüfung aufgenommen, wobei das Zeugnis ferner das Thema der Diplomarbeit sowie - auf Antrag des Prüflings - das Ergebnis der Prüfungen von Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer enthält. Die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" sind nicht zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmen, weil sie keine Zusatzfächer im maßgeblichen Sinne darstellen. Gemäß § 19 S. 1 DiplPrüfO kann sich der Prüfling in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen, welche dann als Zusatzfächer bezeichnet werden. Die hier streitigen Fächer gehören zu den sogenannten vorgeschriebenen Fächern, wie sich aus der Anlage 2 i. V. m. der Anlage 3 zur StudO ergibt. Aus diesen Anlagen ist ersichtlich, dass es sich bei den Fächern "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt, die also zum Pflichtstoff des Studienganges gehören. Entscheidend bei der Qualifikation eines Faches als Zusatzfach ist nicht, ob das Ergebnis der in dem betreffenden Fach abgelegten Leistungsüberprüfung in die Gesamtnotenbildung eingestellt werden soll. Vielmehr kommt es auf die dem Fach durch die Prüfungsordnung beigemessene Bedeutung an. Diese qualifiziert die Fächer "Robuste Mehrgrößenregelung" und "Experimentelle Prozessanalyse" zu Pflichtfächern des Anwendungsgebietes. Dass die Klägerin entsprechend des in der Anlage 2 zur DiplPrüfO enthaltenen Prüfungsplanes nur 9 Semesterwochenstunden und 3 Prüfungen der Pflichtfächer des Anwendungsgebietes, mithin nicht alle Pflichtfächer bei der Bildung der Diplomnote berücksichtigen kann, ändert nichts daran, dass es sich auch bei den nicht berücksichtigten Fächern um Pflichtfächer des Anwendungsgebietes handelt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 S. 3 DiplPrüfO zu entnehmen, dass Zusatzfächer nur auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufzunehmen sind. Dass dieser Antrag vor Ausstellung des Diplomzeugnisses zu stellen ist, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Möglichkeit eines nachträglichen Antrages zu mehrmaligem Einziehen und Ändern des Diplomzeugnisses führen würde, was denknotwendig nicht erwünscht sein kann. An entsprechenden Anträgen der Klägerin fehlt es vorliegend, sodass auch aus diesem Grund eine Aufnahme dieser Fächer als Zusatzfächer in das Diplomzeugnis nicht zu erfolgen hat.
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In Anbetracht dessen ist mit der unterlassenen Angabe dieser Fächer im Zeugnis kein von der Klägerin sogenanntes Streichen von anerkannten Prüfungsleistungen verbunden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung der bestandenen Prüfung geht, ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG mangels konkreter Anhaltspunkte in Ansatz zu bringen (Sächs. OVG, Beschl. v. 29.01.2013 - 2 A 58/12 -, juris).
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.