Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Apr. 2016 - 5 A 683/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0412.5A683.14.0A
published on 12/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Apr. 2016 - 5 A 683/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung seiner Altersentschädigung als ehemaliger Landtagsabgeordneter.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.10.2000 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens setzte das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 06.12.2012 die monatlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 722,84 € fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers, die einen zeitlich befristeten Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis zum Beginn des Rentenbezuges seiner Ehefrau am 07.12.2018 zum Ziel hatte, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 11.08.2014 zurückgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 29.10.2014 kürzte der Beklagte die monatliche Altersentschädigung des Klägers ab Oktober 2014 um 956,79 €. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.12.2012. Nachdem das Amtsgericht mit dieser Entscheidung die monatlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau auf monatlich 722,84 € festgesetzt habe, sei die Altersentschädigung des Klägers um diesen Betrag auf der Grundlage des § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt zu kürzen und um die Prozentsätze der Diätenerhöhungen ab dem Tag nach dem Ende der Ehezeit (1999) zu erhöhen.

4

Der Kläger hat am 14.11.2014 Klage erhoben.

5

Er meint, das Beamtenversorgungsgesetz in der Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt (BeamtVG ST) könne keine Geltung beanspruchen, weil es verfassungswidrig sei. Stattdessen sei das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der seit Ende 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz enthalte noch das sog. "Pensionistenprivileg". Danach werde das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhalte, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Dies sei vorliegend erst mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine Ehefrau ab dem 07.12.2018 der Fall. Bis dahin habe der Beklagte ihm seine Altersentschädigung ungekürzt zu zahlen.

6

Zur angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Beamtenversorgung in Sachsen-Anhalt beruft sich der Kläger zum einen auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 19.04.2011. Dieser habe entschieden, dass es zur Übernahme inhaltlicher Regelungen eines Bundesgesetzes erforderlich sei, den Wortlaut des zu verabschiedenden Gesetzes in der Vorlage wiederzugeben. Vorliegend habe dem Landesgesetzgeber der Inhalt der Regelungen des Bundesgesetzes in der Gesetzesvorlage indes nicht vorgelegen. Zum anderen sei es den Ländern verwehrt, bei Fortbestand der bundesrechtlichen Regelung einzelne Vorschriften – wie vorliegend geschehen – zu ändern. Andernfalls entstehe eine Mischlage aus Bundes- und Landesrecht, was durch das Bundesverfassungsgericht bei der Neuregelung von Ladenschlusszeiten mit Urteil vom 09.06.2004 beanstandet worden sei.

7

Darüber hinaus sieht sich der Kläger durch die späte Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens durch das Familiengericht ungerecht behandelt. In § 57 Abs. 6 BeamtVG ST sei für Fallgestaltungen, in denen die Entscheidung des Familiengerichtes vor dem 01.04.2011 wirksam geworden sei, geregelt, dass die Kürzung des Ruhegehaltes in diesen Fällen erst dann vorgenommen werde, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Hätte das Familiengericht das im Jahr 2010 zunächst ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren rechtzeitig wiederaufgenommen (wie dies von § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich auch gefordert werde) und noch vor dem 01.04.2011 eine Entscheidung getroffen, wäre die Kürzung seiner Altersentschädigung erst mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine Ehefrau möglich gewesen. Auf das Risiko einer Kürzung seiner Versorgung im Fall einer Scheidung habe er sich nicht einrichten und auch keine Vorkehrungen treffen können, um etwaige Versorgungslücken zu vermeiden. Im Vertrauen auf den Erhalt des Pensionistenprivilegs habe er in der Vergangenheit Vermögensdispositionen getroffen. Die zum 01.04.2011 erfolgte Abschaffung dieser Privilegierung führe zu einer unzumutbaren Härte.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Landtagsverwaltung vom 29.10.2014 aufzuheben und die Versorgungsbezüge in ungekürzter Form weiterhin zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die verfassungsrechtlichen Angriffe des Klägers gingen ins Leere. Mit dem Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007 (GVBl. LSA Nr. 18/2007) habe der Landesgesetzgeber die Regelung in § 1 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2005 geschaffen, welche am 01.04.2011 durch § 7 BesVersEG LSA abgelöst worden sei. In beiden Gesetzen sei geregelt (gewesen), dass für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die am 31.08.2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fortgelten, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergebe. Damit seien die gesamten bundesrechtlichen Vorschriften und damit auch das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in das Landesrecht überführt worden; eine "Mischlage" habe nicht bestanden. Zweifel an dem verfassungsmäßigen Zustandekommen dieser Regelung bestünden nicht. Gleiches gelte für die Regelung in § 7 BesVersEG LSA.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg.

14

Dabei ist zunächst festzustellen, dass nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO LSA richtiger Beklagter der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt ist. Denn nach § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 19.04.2011 vertritt der Präsident das Land in Angelegenheiten des Landtages und regelt seine Geschäfte.

15

Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014, mit dem die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers ab Oktober 2014 gekürzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Altersentschädigung.

16

Der Kläger hat als ehemaliger Abgeordneter Anspruch auf Altersentschädigung gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.2002 (GVBl. LSA 2002, 270) i.V.m. § 17 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung (a.F.), also in der Fassung vom 21.07.1994 (GVBl. LSA 1994, 908).

17

Der Kläger unterfällt hinsichtlich der Kürzung der ihm nach § 47 AbgG LSA zustehenden Altersentschädigung aufgrund bestehender Versorgungsausgleichsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau der Vorschrift des § 57 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) vom 16.03.1999 - Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt - in der Fassung vom 08.02.2011 (GVBl. LSA 2011, 68; BeamtVG ST). Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber in § 24 AbgG LSA für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar erklärt hat, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine Regelung zur Umsetzung des scheidungsbedingten Versorgungsausgleichs enthält das Abgeordnetengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht, so dass die beamtenrechtliche Vorschrift des § 57 BeamtVG ST zur Anwendung kommt.

18

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ST ist die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten grundsätzlich dann zu kürzen, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind und diese Entscheidung wirksam wird. Der ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamte erhält danach nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon eine Rente bezieht oder nicht. Dies entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28.02.1980 ausgesprochen hat (BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 – 1 BvL 17.77 – NJW 1980, 692).

19

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.12.2012 zum Anlass genommen hat, den Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BeamtVG ST zu berechnen und mit monatlich 956,79 Euro zu veranschlagen. Hierbei hat der Beklagte das "Pensionistenprivileg" zutreffend nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt. In § 57 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG ST ist geregelt, dass dieses Privileg, wonach die Kürzung des Ruhegehaltes erst dann vorgenommen wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn die Entscheidung des Familiengerichtes vor dem 01.04.2011 wirksam geworden. Dies war hier nicht der Fall.

20

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

21

1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 19.04.2011 (Vf. 74-II-10 – NVwZ 2011, 936). Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof eine Regelung des sächsischen Landesgesetzgebers für formell verfassungswidrig erklärt. Auslöser war eine abstrakte Normkontrollklage an, die von Mitgliedern des sächsischen Landtages eingebracht wurde. Der Gerichtshof führte zur Begründung u.a. aus, die parlamentarische Demokratie setze den aktiv an der Arbeit des Parlaments mitwirkenden Abgeordneten voraus. Hierfür sei dieser auf ausreichende Informationen zu den anstehenden Beratungsgegenständen angewiesen. Soll er sein Mandat wirkungsvoll ausüben, müssten ihm im parlamentarischen Prozess die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet werden. Die Gesetzesvorlage habe deshalb einen verständlichen, schriftlich niedergelegten, als Stamm- oder Änderungsgesetz gefassten und endgültig gemeinten beschlussreifen Textvorschlag zu unterbreiten. Sie müsse im Wortlaut wiedergeben, was letztlich durch Beschluss des Parlaments formelles Gesetz werden soll. Dies folge letztlich auch aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

22

Vorliegend regelt das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 08.02.2011 (GVBl. LSA, S. 68) für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der in § 1 LBG LSA aufgeführten Dienstherrn (also auch für Landesbeamte), dass für den vorgenannten Personenkreis die am 31.08.2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen mit Wirkung ab 01.04.2011 als Landesrecht fortgelten, sofern sich aus Abschnitt 2, d. h. den §§ 5 bis 13 BesVersEG LSA nichts anderes ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA gelten Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erlass eines Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Verweisungen auf das Landesbesoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes. In § 8 BesVersEG LSA ist daneben geregelt, dass das nach § 7 fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz unter bestimmten Maßgaben Anwendung findet. Ziffer 12 Buchstabe a) dieser Regelung enthält sodann u.a. Regelungen zum Umgang mit Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz. Die Regelungen in § 7 und § 8 BesVersEG basieren auf Art. 2 § 15 und § 16 des Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA). Dieses Gesetz wurde am 03.03.2010 in den parlamentarischen Prozess eingebracht (Landtagsdrucksache 5/2477). Am 09.12.2010 hat es der Landtag verabschiedet und am 16.02.2011 ist es verkündet worden (GVBl. LSA S. 68 ff.). Weder die Regelungen in § 7 und § 8 BesVersEG noch der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.03.2010 enthalten allerdings - auch in der Begründung - nicht den vollständigen Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes.

23

Gleichwohl vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass diese Regelungen allein deshalb formell verfassungswidrig sind. Aus Art. 77 Abs. 2 und Abs. 3 Verf LSA folgt lediglich, dass Gesetzentwürfe von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden können und sodann im Landtag in mindestens zwei Beratungen behandelt werden müssen. Bestimmte Anforderungen an die Qualität der Gesetzentwürfe stellt die landesgesetzliche Regelung damit nicht. Auch aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht ableiten, dass ein Gesetzentwurf zwingend im Wortlaut wiedergeben müsse, was durch Beschluss des Parlaments formelles Gesetz werden soll. Entscheidend ist, dass der Gesetzesentwurf entweder aus sich selbst heraus oder – wie im Fall eines Artikelgesetzes – in Verbindung mit anderen Gesetzen verständlich ist (ebenso: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2015, Art. 76 GG Rn. 19). Sind Inhalt und Umfang der beabsichtigten gesetzlichen Regelungen – wie hier – klar erkennbar, so ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und den Dokumentationspflichten des Gesetzgebers hinreichend entsprochen.

24

2. Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.06.2004 zum Ladenschlussgesetz des Bundes, die sich mit der Regelung in Artikel 125a Abs. 2 GG auseinandersetzt, verhilft ihm nicht zum Klageerfolg.

25

Das Bundesverfassungsgericht verweist in der durch den Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 09.06.2004 auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 125a GG. Die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Vorschrift insgesamt so zu formulieren, dass fortgeltendes Bundesrecht „durch Landesrecht aufgehoben und ergänzt werden“ kann. Später wurden die Verben „aufgehoben und ergänzt“ ausgetauscht durch „ersetzt“. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuss wurde die Vorschrift in zwei Absätze untergliedert und in Artikel 125a Abs. 2 GG wurde das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Freigabe für die Ersetzung durch Landesrecht vorgesehen. So sollte verhindert werden, dass die Länder fortgeltendes Bundesrecht nur teilweise ändern. Es sollte keine „Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich“ entstehen, die nach Auffassung des BVerfG „im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper“ gewesen wäre.

26

Unabhängig davon, dass sich die zu Art. 125aAbs. 2 GG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres auf die – vorliegend relevante – Regelung in Art. 125aAbs. 1 GG übertragen lässt, besteht entgegen der Auffassung des Klägers eine „Mischlage aus Bundes- und Landesrecht" im Bereich der landesrechtlichen Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Sachsen-Anhalt gerade nicht. Mit der Regelung in § 7 BesVersEG hat sich der Landesgesetzgeber nicht (lediglich) zu einer partiellen Ersetzung eines abgrenzten Teilbereiches der bislang geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen entschlossen, was zur Folge hätte, dass die unveränderten Teile des bundesgesetzlichen Regelungswerkes in Sachsen-Anhalt als Bundesrecht weiter Geltung beanspruchen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber bestimmt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen "als Landesrecht" fortgelten. Damit hat er die bundesgesetzlichen Regelungen insgesamt in Landesrecht überführt. Zwar liegt ein "Ersetzen" i.S.d. § 125a Abs. 1 Satz 2 GG nur dann vor, wenn rechtliche Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, durch die die betreffende Materie in eigener Verantwortung des Landes geregelt werden. Inhaltlich reicht für eine Ersetzung des bisherigen Bundesrechts dessen (pauschale) Übernahme in Landesrecht aber aus (ebenso: Maunz/Dürig, GG, Stand: September 2015, § 125a GG Rn. 30).

27

3. Die am 08.02.2011 mit Wirkung zum 01.04.2011 geschaffenen hier streitgegenständlichen landesrechtlichen Regelungen verletzen auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot.

28

Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 – NJW 2004, 739 m.w.N.). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, „echte“ Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig.

29

Demgegenüber betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil vom 05.02.2004, a.a.O.) die sog. tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

30

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger mit seinem Vorbringen zunächst keine Problematik der „echten“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) angesprochen. Der Kläger trägt vor, die zum 01.04.2011 erfolgte Abschaffung des "Pensionistenprivilegs" führe zu einer unzumutbaren Härte, da er im Vertrauen auf den Erhalt dieser Privilegierung in der Vergangenheit Vermögensdispositionen getroffen habe. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 57 Abs. 6 BeamtVG ST allerdings sichergestellt, dass vor dem 01.04.2011 (also vor Inkrafttreten) wirksam gewordene Entscheidungen des Familiengerichts noch nach der alten Rechtslage behandelt werden. Die neuen Vorschriften erfassen demnach erst danach wirksam gewordene Entscheidungen des Familiengerichts.

31

Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, der Beklagte habe § 57 BeamtVG ST deshalb rückwirkend zur Anwendung gebracht, weil vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vorschrift (am 01.04.2011) bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig gewesen sei und die für ihn negative Regelung (Abschaffung des Pensionistenprivilegs) damit an einen Tatbestand aus der Vergangenheit anknüpft. Sollte insoweit von einer sog. unechten Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“) auszugehen sein, wäre jedenfalls das Vertrauen des Klägers in einen unveränderten Fortbestand des damals geltenden Beamtenversorgungsrechts nicht schutzwürdig.

32

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die bisherige Rechtslage geeignet war, aus dem Vertrauen auf ihren Fortbestand heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Auch ist das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition grundsätzlich hoch einzuschätzen. Deshalb soll der Betroffene grundsätzlich in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die der Beamte nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Gleichwohl ist der mit der Regelung in § 57 BeamtVG ST verbundene Eingriff in rechtlich geschützte Positionen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

33

Die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (a.a.O.) betraf die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs, der nach dem durch das Erste Eherechtsreformgesetz geänderten Scheidungsfolgenrecht bei der Ehescheidung zwischen den Ehegatten vorgenommen wird und der auch dann durchzuführen ist, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurde (sog "Altehe"). In dieser Entscheidung heißt es:

34

"Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 45, 142 (168) mwN). Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. Entsprechendes gilt für die Garantie des Art 33 Abs. 5 GG (vgl. für das Sozialstaatsprinzip und Art 33 Abs. 5 GG BVerfGE 17, 337 (355)).

35

Der Gesetzgeber war zur Neuregelung des Scheidungsfolgenrechts befugt und von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, das neue Recht auch auf "Altehen" zu erstrecken. Diese Erstreckung sollte ausschließen, daß für die Versorgungsrechte Geschiedener zwei unterschiedliche Systeme nebeneinander bestehen und etwa nach Wiederverheiratung und erneuter Scheidung für ein und dieselbe Person zweierlei Recht gilt. Soweit der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtliche und beamtenversorgungsrechtliche Positionen umgestaltet hat, war er gehalten, deren Schutz durch Art 14 Abs. 1 und Art 33 Abs. 5 GG für "Altehen" und für "Neuehen" zu wahren. Das Vertrauen auf den ungeschmälerten Fortbestand der Versorgungsanrechte und auf deren Verfügbarkeit für die Alterssicherung und Invaliditätssicherung ist entscheidend geprägt durch die Eigentumsgarantie und bei Beamten durch die Gewährleistung des Alimentationsgrundsatzes. Die Ausgangslage ist insoweit für alle Verheirateten, die Inhaber grundrechtlich gesicherter Versorgungspositionen sind, grundsätzlich gleich, so daß dem Zeitpunkt der Eheschließung keine wesentliche Bedeutung zukommt.

36

Es ist allerdings anzunehmen, daß vor allem bei "Altehen" nach längerem Getrenntleben oder aus anderen Gründen Umstände vorliegen, die den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Für derartige Fälle werden § 1587b Abs 4 und § 1587c BGB oder zumindest die Kürzungsvorschriften des Art 12 Nr 3 Abs 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG (vgl C I. 2. d) besondere Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus kann es gerade bei "Altehen" zu den unter C III. 2. beschriebenen Härten durch nachträglich eintretende Umstände kommen, denen der Gesetzgeber durch die ihm aufgegebene ergänzende Regelung Rechnung zu tragen hat. Für die Ausgestaltung und Anwendung dieser ergänzenden Härteregelung kann wesentlich sein, daß Ehegatten, die nach dem 1. Juli 1977 geheiratet haben oder heiraten werden, den Auswirkungen eines etwaigen Versorgungsausgleichs eher begegnen können als die Partner von "Altehen". Schon die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (§ 1408 Abs. 2 BGB) wird bei ihnen häufiger in Betracht kommen. Ferner können die Partner von "Neuehen" sich eher auf das Risiko einer Kürzung ihrer Versorgung im Fall einer Scheidung einrichten und Vorkehrungen treffen, um etwaige Versorgungslücken zu vermeiden. Für sie wird es insbesondere naheliegen, den Versicherungsschutz des haushaltsführenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten aufrechtzuerhalten, um Risiken aufzufangen. Unterlassen sie dies, obwohl es ihnen finanziell möglich ist, werden sie im Fall einer Scheidung im allgemeinen nicht besser zu stellen sein als diejenigen, die durch solche Vorkehrungen einer Kürzung von Versorgungsansprüchen vorgebeugt haben. Da Partner länger bestehender "Altehen" solche Möglichkeiten nicht oder nur sehr begrenzt wahrnehmen können, gewinnt für sie eine ergänzende Härteregelung besondere Bedeutung. Nach Meinung einer Minderheit des Senats kann eine Härteklausel, die sich im Ergebnis entweder zu Lasten der Solidargemeinschaft (Splitting) oder zu Lasten der Allgemeinheit (Quasi-Splitting) auswirke, überhaupt nur als Übergangsregelung für "Altehen" in Betracht kommen, zumal nur hier der Versorgungsausgleich bereits entstandene individualrechtliche Positionen umgestalte, ohne daß deren Inhaber dem habe begegnen können."

37

Das Bundesverfassungsgericht hat also die mit dem geänderten Scheidungsfolgenrecht für "Altehen" verbundenen Härten erkannt, aber den hiermit verbundenen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen nicht als unverhältnismäßig angesehen, solange ergänzende Regelungen existieren, die zu einem Ausgleich der mit dem Eingriff verbundenen Härten führen. Eine derartige Regelung fand sich seinerzeit in § 1587c BGB, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Diese Regelung wurde durch § 27 des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) ersetzt. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

38

Damit lässt sich feststellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier streitgegenständlichen Regelungen am 01.04.2011 bundesgesetzliche Regelungen bestanden, die besondere Härten ausgleichen sollen. Der Landesgesetzgeber war sich über die bestehenden Regelungen im VersAusglG auch durchaus bewusst, da er ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf vom 03.03.2010 die Rechtslage im Land an die rentenrechtlichen Bundesregelungen anpassen wollte und hierbei ausdrücklich auf das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 01.09.2009 Bezug genommen hat. Unter diesen Umständen ist der mit der Abschaffung des Pensionistenprivilegs verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Vermögenspositionen (im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) verhältnismäßig und aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

39

4. Der weitere Einwand des Klägers, dass die Kürzung seiner Altersentschädigung erst mit dem Beginn der Rentenzahlung an seine Ehefrau ab dem 07.12.2018 möglich gewesen wäre, wenn das Amtsgericht B-Stadt das im Jahr 2010 zunächst ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren rechtzeitig wiederaufgenommen und noch vor dem 01.04.2011 eine Entscheidung getroffen hätte, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung. Die seit dem 23.09.2014 rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts sind für den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Beamten und auch das Verwaltungsgericht so lange zu beachten ist, als diese nicht durch eine andere rechtskräftige Entscheidung (§§ 225, 226 FamFG) ersetzt wird. Die Entscheidung des Familiengerichts ist für das Verwaltungsgericht bindend.

40

Ob der Kläger nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung im Rahmen eines Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG erfolgreich geltend machen kann, die Kürzung seiner Altersentschädigung begründe einen Härtefall i.S.d. § 27 VersAusglG, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13.02.2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11.12.2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17). Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob die Durchführung des gekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (BGH, Beschluss vom 08.04.2015 – XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001). Dies zu überprüfen ist Sache der Zivilgerichte.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufungszulassung erfolgt gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die Kammer mit der Entscheidung in einer wesentlichen Frage von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen abweicht und diese Frage auch in anderen Fallgestaltungen an Bedeutung gewinnen kann.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 253/13 vom 11. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 33 Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleich
published on 13/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 527/12 vom 13. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 35 Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb gebo
published on 08/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428/12 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw. Pensionistenprivi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 31. März 2004 an um 1 050 Euro.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine Altersentschädigung erhält.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen

1.
für Zwecke der Verteidigung;
2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet;
3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist;
6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.

(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.