Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 07. Juni 2016 - 15 B 19/16
Gericht
Gründe
- 1
Der Antragsteller wendet sich als Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners gegen seine vom Verwaltungsrat des Verbandes unter dem 09.03.2016 beschlossene vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 10.03.2016. Ebenso beschloss der Verwaltungsrat des Antragsgegners unter dem 09.03.2016 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller. In der Einleitungsverfügung vom 10.03.2016 heißt es zu den insgesamt 23 vorgehaltenen einzelnen Handlungen:
- 2
"1. Sie nutzten Dienstrechner des C. um auf diesem während Ihrer Dienstzeit pornografische Filme zu schauen und ließen die Verläufe der Browser durch Mitarbeiter löschen. (…).
- 3
2. Obwohl Sie erkennen können mussten, dass Sie in erheblichem Maße nicht ausgelastet waren, haben Sie seit mindestens 2010 weder organisatorische Veränderungen vorgenommen, noch den Dienstherrn über die fehlende Auslastung informiert. (…).
- 4
3. Sie äußerten nach dem 14.10.2014 mehrfach gegenüber den Ihnen untergebenen Mitarbeitern des C., dass Sie diesen jetzt gegen die Wand fahren werden. (…).
- 5
4. Gegenüber einem Mitarbeiter äußerten Sie in 2014, dass der C. ohnehin in zwei Jahren pleite wäre. (…).
- 6
5. Gegenüber Mitarbeitern des C. bezeichneten Sie die Verwaltungsratsvorsitzende spätestens seit 2014 mit herabwürdigenden Äußerungen. (…).
- 7
6. Sie wiesen zumindest in 2014 gegenüber den Arbeitnehmern des C. an, das Kaltwasserzähler, deren Endeichfrist abgelaufen ist, nicht auszuwechseln seien. (…).
- 8
7. Trotz entgegenstehender Weisung der Verwaltungsratsvorsitzenden beauftragten Sie in 2015 einen Dienstleister mit der Planung eines Fettabscheiders. Zudem notierten Sie im Juni 2015 handschriftlich auf dem Originalbeleg "Veranlassung Herr D.". (…).
- 9
8. Ohne betriebliche Veranlassung erwarben Sie am 22.12.2014 Dekorationsgegenstände von einer nahen Angehörigen. (…).
- 10
9. Ohne betriebliche Veranlassung beauftragten Sie die HWS mit der Havarie-Reparatur am 03.03.2015, obwohl eine Reparatur üblicherweise durch die Mitarbeiter des C. hätte erfolgen können. (…).
- 11
10. Ohne betriebliche Veranlassung kauften Sie auf Kosten des C. eine Druckerpatrone am 07.08.2014. (…).
- 12
11. Für das Veranlagungsjahr 2009 sowie 2010 haben Sie für den C. keine Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Bürger vorgenommen, obwohl seit 2013 die Voraussetzungen für eine Abwälzung vorgelegen haben. (…).
- 13
12. Gegen Mitarbeiter des C. äußerten Sie im März 2015, dass Rechnungen vernichtet werden könnten, die für eine Rechnungsprüfung notwendig sind. (…).
- 14
13. Dem Verwaltungsrat des C. schlugen Sie am 06.05.2013 Forderungen zur Niederschlagung vor, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. (…).
- 15
14. Trotz mehrfacher Ansprache und Vorliegen einer besonders gefährlichen Tätigkeit richteten Sie als Dienstvorgesetzter zu keinem Zeitpunkt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ein, eine Gefährdungsbeurteilung ließen Sie erstmalig im September 2013 erstellen. Zudem wiesen Sie nicht auf die freiwillige Hepatitisimpfung hin. (…).
- 16
15. Ohne Zustimmung des Verwaltungsrates trotz fehlenden Wirtschaftsplanes verlängerten sie einen Kredit in Höhe von 455.000,00 Euro Anfang 2015. (…).
- 17
16. Obwohl es zu Ihren Kernaufgaben gehörte, richteten Sie kein effektives Forderungsmanagement ein. (…).
- 18
17. Sie ordneten seit 2002 an, dass die HWS als Dienstleisterin keine Mahngebühren gegenüber Schuldner erheben sollte. (…).
- 19
18. Ohne betriebliche Veranlassung nutzten Sie Ihr personengebundenes Dienst-Kfz. alleine im Jahr 2014 für eine Fahrleistung von 17.000 km. (…).
- 20
19. Sie behaupteten wahrheitswidrig gegenüber dem Unterschriftsbefugten, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages mit Ihrer Tochter am 28.07.2014 sowohl mit der Verwaltungsratsvorsitzenden als auch dem Rechtsanwalt abgesprochen sei. Daraufhin unterzeichnete dieser den Arbeitsvertrag. In dem Arbeitsvertrag hatten Sie die Stufe EG 6 eingefügt, obwohl Ihre Tochter die Voraussetzungen für diese Einstufung nicht erfüllt hatte. Gegenüber dem Verwaltungsrat verschwiegen Sie, dass Sie seit 12.12.2013 die Einstellung Ihrer Tochter betrieben haben. Zudem behaupteten Sie wahrheitswidrig, dass nur sechs Bewerbungen eingegangen wären, deren Fördermöglichkeiten erheblich eingeschränkt wären. Zudem behaupteten Sie wahrheitswidrig, dass eine Förderung nur bei einer unbefristeten Einstellung erfolgen könne. (…).
- 21
20. Mit Schreiben vom 02.03.2015 setzten Sie bestandskräftige Gebühren gegenüber der Familie E. von 1.723,00 Euro herab auf 0,00 Euro ohne rechtliche oder wirtschaftliche Grundlage. (…).
- 22
21. Gegenüber der Familie E. behaupteten Sie am 16.02.2016, dass Herr Dr. D. Unterlagen in deren Fall habe verschwinden lassen. Zudem sei der Anschluss des Hauses Pfusch und falsch angeschlossen. (…).
- 23
22. Sie ließen zu, dass durch Festsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 09.06.2015 eine Abwasserabgabe in Höhe von 3.232,38 Euro bestandskräftig festgesetzt wurde, obwohl die abgabepflichtige Einleitung nicht mehr vorlag. (…).
- 24
23. Sie schafften Mobilfunktelefone sowie PC's und Tablets auf Kosten des C. an, ohne dass hierfür eine betriebliche Notwendigkeit bestand. (…)."
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Sodann heißt es zur Begründung der einzelnen Handlungen:
- 26
Zu 1.:
"Auf den Dienst-PC der Frau M. und Frau P. sowie auf dem Dienst-PC im Wasserwerk in E. riefen Sie pornografische Seiten aus dem Internet im Browser auf. Auf dem Dienst-PC im Wasserwerk zeigten Sie Herrn D. und Herrn K., wie man sich kostenlos pornografische Filme ansehen kann. Herr K. hatte zuvor festgestellt, dass pornografische Seiten aufgerufen wurden und Sie gefragt, ob denn das nicht etwas koste. Herr D. hat die pornografischen Seiten am PC gelöscht. Frau M. hat sie mehrfach bezüglich der Pornoseiten auf Ihrem Dienst-PC angesprochen. Sie sagten, dass man so was mal sehen müsse. Frau M. hat sie aufgefordert, diese Seiten an Ihrem PC zu löschen und da sie sagten, dass Sie das nicht können und Frau M. dies tun sollte, hat Frau M. diese Löschungen am PC vorgenommen und das mehrfach. Auch auf dem Dienst-PC der Frau P. hat die Frau M. pornografische Seiten gelöscht. Ihr Dienst-Notebook (Sony), welches sich noch am ersten Prüfungstag des Rechnungsprüfungsamtes am 11.03.2015 früh in Ihrem Büro befand und funktionstüchtig war, ist noch am gleichen Tag verschwunden. Seit dem 12.03.2015 benutzten Sie das Acer-Notebook, welches im Dezember 2014 angeschafft worden war.
- 27
Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung und Bestandsaufnahme der dienstlichen PC's und Telefone am 18.06.2015 teilten Sie mit, dass ihr Dienst-Notebook Sony defekt sei und sie den PC und die Festplatte bereits ordnungsgemäß entsorgt hätten. Am 19.06.2015 wurden jedoch der PC sowie die zerstörte Festplatte im Archiv des C. sichergestellt.
- 28
Es ist gelungen, eine Datensicherung dieser Festplatte vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass eine Vielzahl pornografischer Filme gespeichert war. Diesen PC hatten Sie nur personenbezogen genutzt.
- 29
Das Verhalten dürfte als vorsätzlich einzustufen sein."
- 30
Zu 2.:
Nach den Ausführungen im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Seite 10 und 11) sei der Antragsteller als Vorstand mit den Aufgaben nicht ausgelastet gewesen und habe die Organisationshoheit nicht genutzt um unter Beachtung der Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine sinnvolle und nachvollziehbare Aufgabenverteilung vorzunehmen.
- 31
Zu 3.:
Entsprechende Äußerungen habe der Antragsteller mehrfach nach der Weisung der Verwaltungsratsvorsitzenden vom 14.10.2014, seine Tochter Frau L. A. zum 31.10.2014 die Kündigung auszusprechen, vorgenommen.
- 32
Zu 4.:
Diese Äußerung sei gegenüber Herrn D. geschehen.
- 33
Zu 5.:
Es habe sich fortwährend um unflätige Äußerungen, wie "M., die Drecksfresse oder "M., die bucklige Alte" gehandelt.
- 34
Zu 6.:
Jährlich hätten kontinuierlich 150 Kaltwasserzähler ausgewechselt werden müssen; tatsächlich geschah dies nur zum Teil. Zum 01.01.2015 seien 205 Wasserzähler noch im Einsatz gewesen, bei denen die Eichfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
- 35
Zu 7.:
Entgegen der Weisung vom 10.03.2015 habe der Antragsteller einen Auftrag zur Planung eines Fettabscheiders gegenüber der I. in E. ausgelöst.
- 36
Zu 8.:
Am 22.12.2014 habe der Antragsteller Grünpflanzen für 98,99 Euro und Bürodekoration für 129,99 Euro ohne betriebliche Veranlassung gekauft, was durch den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 07.05.2015 (Seite 9) belegt sei. Zudem habe der Antragsteller diese Dekoration im Blumengeschäft der Ehefrau getätigt.
- 37
Zu 9.:
Durch das nichtnotwendige Einschalten Dritter sei ein finanzieller Schaden von 5.000,00 Euro entstanden.
- 38
Zu 10.:
Es handele sich um eine Druckkehrpatrone für Canon MP 610 für 30,18 Euro. Im C. gebe es keinen Drucker diesen Typs. Der vom Antragsteller angegebene Drucker sei seit 2013 defekt und es habe eine Ersatzbeschaffung stattgefunden.
- 39
zu 11.:
Der Antragsteller habe keine Bescheide zur Abwälzung der Abwasserabgaben erlassen.
- 40
zu 12.:
Im Zeitraum 2013 bis 2015 habe der Antragsteller auffällig nachgefragt, ob es auffalle, wenn eine Rechnung verschwinden würde und man Originalrechnungen von der HWS holen könne.
- 41
Zu 13.:
Am 06.05.2013 habe der Antragsteller eine Beschlussvorlage zur Niederschlagung von Forderungen bezüglich dreier Personen eingebracht, weil diese Personen ohne Erben verstorben seien. Der kommissarische Vorstand, Dr. D. habe entgegen der Aussage des Antragstellers beim zuständigen Nachlassgericht die Erben ausfindig machen können. Durch die Verjährung der Forderungen seien Schäden in Höhe von 20.366,20 Euro entstanden.
- 42
Zu 14.:
Seit mindestens 2002 sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass für bestimmte Mitarbeiter arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig seien. Dies habe der Antragsteller stets abgelehnt.
- 43
Zu 15.:
Ohne Zustimmung des Verwaltungsrates habe der Antragsteller einen Kredit in Höhe von 455.000,00 Euro bei der K.-Bank Anfang 2015 verlängert.
- 44
Zu 16.:
Das Betreiben von Forderungen, Mahnungen und Vollstreckungen sei nur sporadisch erfolgt. Näheres ergebe sich aus dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes.
- 45
Zu 17.:
Insgesamt seien Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 Euro für die Wiederherstellung und Korrektur der Mahnungen angefallen.
- 46
Zu 18.:
Das personengebundene Dienstkraftfahrzeug Renault Koleos sei unerlaubt privat genutzt worden.
- 47
Zu 19.:
Am 28.07.2014 habe der Antragsteller Herrn D. den bereits vorgefertigten unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Tochter zum Unterschreiben vorgelegt. Dabei habe der Antragsteller angegeben, dass dies allein mit der Arbeitsagentur abgestimmt sei und sowohl die Verwaltungsratsvorsitzende als auch Herr Rechtsanwalt M. Bescheid wüssten. Sodann folgen weitere Ausführungen.
- 48
Zu 20.:
Der Gebührenerlass sei ohne erkennbare rechtliche oder wirtschaftliche Veranlassung vorgenommen worden.
- 49
Zu 21.:
Gegenüber der Familie E. habe der Antragsteller am 16.02.2016 behauptet, dass Herr Dr. D. Unterlagen in deren Fall habe verschwinden lassen.
- 50
Zu 22.:
Nach Erhalt des Abwasserabgabenbescheides vom 09.06.2015 habe der Antragsteller es unterlassen, den Sachverhalt aufzuklären. Der nicht gebührenfähige Schaden belaufe sich auf 3.232,38 Euro.
- 51
Zu 23.:
Im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes auf Seite 1 und Seite 8 sei eingeschätzt, dass der C. mit technischen Geräten des Vorstandes unwirtschaftlich ausgerüstet sei. Die diesbezügliche Auflistung der Handys sei nicht korrekt und sei auf Aufforderung des Antragstellers mehrfach geändert worden. Es folgt sodann eine Aufstellung der dem Vorstand und den Mitarbeitern zugeordneten Mobilgeräte.
- 52
Die streitbefangene Suspendierungsverfügung vom 10.03.2016 führt aus:
- 53
"Sie waren als Vorstand das vertretungsberechtigte Organ des C.. Deshalb waren Sie Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter und hatten die Verantwortung über die wirtschaftliche und sparsame Führung der Anstalt unter Beachtung des öffentlichen Zwecks.
- 54
Aufgrund der Tragweite der Vorwürfe des Disziplinarverfahrens und der voraussichtlichen Beweissituation ist davon auszugehen, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Dienst enden wird.
- 55
Teilweise betreffen die Vorwürfe Veruntreuung, Betrug, eigennützige Dienstführung sowie weisungswidrige Vertretung nach außen. Es sind möglicherweise erhebliche finanzielle Schäden entstanden. Seit Ende 2013 versuchten Sie möglicherweise, systematisch Ihre Tochter unter Umgehung der Strukturen und rechtlichen Sicherungsinstrumente des C. in die Beschäftigungsstruktur eingliedern zu lassen. Es besteht der Verdacht, dass Sie Ihren Dienstvorgesetzten über wesentliche Entscheidungspunkte in Unkenntnis ließen bzw. irreführten.
- 56
Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung steht im Ermessen der Behörde. Deswegen erfolgte eine Abwägung der für und gegen Sie sprechenden Aspekte. Für Sie sprechen die lange Dienstzugehörigkeit und auch der im Abberufungsverfahren mehrfach geäußerte Wunsch auf Rückkehr an Ihren Dienstplatz. Gegen Sie sprechen die erheblichen Vorwürfe und die möglichen entstandenen Schäden. Zudem ist der Betriebsfrieden bereits nachhaltig gestört.
- 57
Ein Verbleib in der Beschäftigungsstruktur des C. ist unter Abwägung der für und gegen Sie sprechenden Aspekte aus Sicht des Verwaltungsrates ausgeschlossen. Ihr Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung hat deswegen in der Abwägung zurückzustehen."
II.
- 58
Der zulässige Antrag nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.
- 59
1.) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Vorliegend stützt sich der Antragsgegner allein auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
- 60
Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.
- 61
Eine auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschluss v. 11.02.2015, 8 B 19/14 m w. Nachw.; juris).
- 62
2.) Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg Beschluss vom 13.5.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden.
- 63
Diese Prognose trägt nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen (BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; BayVGH, Beschl. v. 20.04.2011, 16b DS 10.1120; Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Beschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; alle juris; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rz. 51). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des - noch durchzuführen-den - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris).
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Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O.). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; Bay VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DCV 11.985; alle juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die - spätere - Disziplinarklageschrift, müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. nur: BVerwG, Urteile v. 23.11.2006, 1 D 1.06, v. 25.01.2007, 2 A 3.05; Beschlüsse v. 13.03.2006, 1 D 3.06, v. 18.11.2008, 2 B 63.08 und v. 21.04.2010, 2 B 101.09; alle juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 61 DG LSA hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (VG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2012, 8 B 5/12, juris). Hingegen ist es dem Disziplinargericht verwehrt, anstelle der Disziplinarbehörde eine eigene Ermessenserwägung anzustellen (OVG Saarland, Beschluss v. 18.05.2011, 6 B 211/11; juris).
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).
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Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggrün-den des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).
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Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).
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Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saar-land, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).
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3.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus den Ausführungen in der Suspendierungsverfügung und der Einleitungsverfügung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von dem Antragsgegner angestellten Prognoseentscheidung. Danach ist gegenwärtig nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, welches aufgrund der Schwere die Prognose rechtfertigt, dass im Anschluss an die disziplinarrechtlichen Ermittlungen und bei Erhebung der Disziplinarklage auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird.
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a.) Der Antragsteller unterliegt als Verbandsgeschäftsführer der Disziplinargewalt des Antragsgegners aufgrund der Dienstherrnfähigkeit des Zweckverbandes (§ 7 Satz 1 GKG LSA; § 2 Nr. 2 BeamtStG; § 1 LBG LSA; § 1 Abs. 1 DG LSA).
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b.) Der Antragsgegner stützt die vorläufige Dienstenthebung maßgeblich darauf, dass der Antragsteller anhand der in der Einleitungsverfügung zitierten 23 Handlungen wiederholt, mehrfach und über einen längeren Zeitraum gegen seine Pflicht zum vertrauenswürdigen Verhalten und der Zusammenarbeit innerhalb der Beschäftigungsbehörde und dem Dienstvorgesetzten sowie gegen seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber dem Dienstherrn verstoßen habe, sexuelle Belästigungen gegenüber Mitarbeitern begangen und eine weisungswidrige Vertretung nach außen sowie strafrechtliche Tatbestände wie Veruntreuung, Betrug begangen zu haben.
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a. a.) Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass das zuständige Disziplinargericht wiederholt in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen hat, dass die disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinreichend konkret und substantiiert gehalten sein müssen, damit der Beamte wie auch das Disziplinargericht in die Lage der Überprüfung gesetzt werden können (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss vom 27.08.2014, 8 B 14/14 MD m.w.N.; juris). So mangelt es der streitbefangenen Suspendierungsverfügung augenscheinlich an der Darstellung der konkreten Handlungen, welche zur Dienstpflichtverletzung führen sollen. Die Verfügung selbst erschöpft sich in der Zusammenfassung und letztendlich Gesamtwürdigung der nach Auffassung des Antragsgegners schweren Dienstpflichtverletzung. Diese Ausführungen allein betrachtet genügen nicht dem notwendigen Begründungserfordernis. Gleichwohl sieht das Disziplinargericht diesen Mangel nicht als derart schwerwiegenden Fehler an, wonach die Suspendierungsverfügung als formell rechtswidrig anzusehen wäre. Denn daneben muss die unter dem gleichen Datum am 09.03.2016 beschlossene und ebenso unter dem gleichen Datum vom 10.03.2016 dem Antragsteller bekanntgegebene Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 DG LSA gesehen und gelesen werden. Die Einleitungsverfügung führt umfassend und hinreichend begründet auf 17 Seiten die dem Antragsteller vorgeworfenen 23 einzelnen Tathandlungen, die letztendlich in der streitbefangenen Suspendierungsverfügung vom Antragsgegner als schwerwiegendes Dienstvergehen betrachtet werden, auf. Anhand des Studiums der Einleitungsverfügung ist es daher dem Antragsteller wie auch dem Disziplinargericht unproblematisch möglich, nachzuprüfen, was dem Antragsteller im Einzelnen disziplinarrechtlich vorgehalten wird. Die Suspendierungsverfügung selbst nimmt dann die Gesamtbewertung des vorgeworfenen Verhaltens vor und lässt die Ausübung des dienstlichen Ermessens erkennen.
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b. b.) Darüber hinaus ist das Disziplinargericht nicht der Auffassung des Antragstellers, dass das bislang durchgeführte behördliche Disziplinarverfahren an derart schweren formellen Fehlern leidet, wonach die streitbefangene Suspendierungsverfügung bereits deswegen aufzuheben wäre. Rechtlich zutreffend rügt der Antragsteller, dass seine ihm nach dem Disziplinargesetz zustehenden Beteiligungs- und Informationsrechte nicht eingehalten wurden. Allein die am 28.08.2015 durch die Vorsitzende des Verwaltungsrates und zwei Rechtsanwälten durchgeführte „Mitarbeiterbefragung“ ausgewählter Bediensteter und deren Protokollierung ist mit einer Beweiserhebung nach § 24 ff DG LSA nicht in Einklang zu bringen. So fehlt es bereits daran, dass der Antragsteller nicht darüber informiert wurde und ihm kein Anwesenheits- und Fragerecht eingeräumt wurde. Auch die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Durchführung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen erscheint fragwürdig. Denn § 21 Abs. 1 Satz 2 DG LSA spricht insoweit von „geeigneten Bediensteten“ und damit Personal des Dienstherrn. Das es zum "gesicherten Bestand des Disziplinarrechts" gehört, dass die "Ermittlungsführung einem Berufsgeheimnisträger übertragen werden kann", wie es der Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 meint, erschließt sich dem Disziplinargericht nicht.
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Derartige etwaige Fehler wirken sich auf die hier streitbefangene Suspendierungsverfügung aber nicht aus. Denn bezüglich der „Mitarbeiterbefragung“ ist zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller noch gar nicht eingeleitet war und ausweislich des Protokolls „Unregelmäßigkeiten in der Anstalt aufgetreten sind und somit hierzu ermittelt“ werde. Es handelt sich dabei also um verwaltungs- und beamtenrechtliche Ermittlungen im Vorfeld des Disziplinarverfahrens, welche überwiegend durch die Ausführungen im Rechnungsprüfungsbericht 2015 veranlasst und somit nicht willkürlich und „aus der Luft gegriffen“ eingeleitet wurden und als solche rechtlich zulässig sind und in dem beamtenrechtlichen „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ vom 09.07.2015 mündeten. Der Dienstherr muss die Möglichkeit haben zu prüfen, ob sich ein vordisziplinarrechtlicher Tatverdacht zur Schwelle des § 17 DG LSA verdichten lässt. Gerade wegen der zu diesem Zeitpunkt noch unanwendbaren Regelungen des Disziplinarrechts verbietet sich sogar die Anwendung der disziplinarrechtlichen Instrumentarien wie z. B. Beschlagnahme von Unterlagen oder die Mittel der Beweiserhebung (vgl. Köhler in Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, 2012, § 17 Rz. 2). Das Disziplinargericht weist aber darauf hin, dass - soweit dem Antragsteller diesbezüglich kein rechtliches Gehör eingeräumt bzw. dies vom Antragsgegner „als nicht erforderlich“ angesehen wurde - dies rechtlich befremdlich erscheint. Gleichwohl hat dieser – soweit vorliegende – verfahrensrechtliche Verstoß im beamtenrechtlichen Verfahren keinen - erkennbaren - Einfluss auf das – noch andauernde – behördliche disziplinarrechtliche Verfahren. Sind die (beamtenrechtlichen) Ermittlungen als Beweiserhebung im Disziplinarverfahren rechtsfehlerhaft und müssten im Fortgang des behördlichen Disziplinarverfahrens gegebenenfalls wiederholt werden bzw. könnten im Fall der Erhebung der Disziplinarklage zu einem wesentlichen Mangel nach § 52 DG LSA führen (vgl. dazu etwa: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2012, 8 A 7/11; juris), unterliegen sie gleichwohl im anhängigen Prüfverfahren nach § 61 Abs. 2 DG LSA bei der Überprüfung der Suspendierungsverfügung und der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht etwa einem Beweisverwertungsverbot, wie es der Antragsteller meint. Insoweit müssen die Voraussetzungen für das weiter laufende und erst in einer Entscheidung mündende behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Prüfverfahren nach § 61 DG LSA unterschieden werden. Wie oben ausgeführt, darf auch das Disziplinargericht bei seiner Überprüfung der Suspendierung den gesamten Aktenbestand zur Untermauerung der Tatvorwürfe heranziehen. So mag es sein, dass die dem Disziplinargericht vorgelegten Akten unvollständig sind, wie es der Antragsteller rügt. Bezüglich der dem Antragsteller vorgehaltenen 23 Handlungen sind die Unterlagen in dem vorliegenden Disziplinarvorgang enthalten und dem Antragsteller auch bekannt; soweit der Antragsgegner weitere behördliche Unterlagen zur Untermauerung der Tatvorwürfe oder auch der Entlastung meint nicht vorlegen zu müssen, geht dies zu seinen Lasten.
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c.) Materiell-rechtlich betrachtet wirken sich die bislang angestellten behördlichen Ermittlungen aber der Gestalt aus, dass die vorgehaltenen 23 einzelnen Handlungen, die zu einer einheitlich zu sehenden Dienstpflichtverletzung geführt haben sollen, nicht mit der für die Bewertung der Prognoseentscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit - augenblicklich - nachweisbar sind. Das Disziplinargericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vielzahl der vorgehaltenen Pflichtenverstöße – augenblicklich – noch nicht ausermittelt erscheinen und der Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung daher – jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 DG LSA – ernstlichen rechtlichen Zweifeln unterliegt. Demnach sieht das Disziplinargericht den Fortgang der – nunmehr unter dem Regime und dem Instrumentarium des Disziplinarrechts vorzunehmenden – Ermittlungen als zwingend notwendig an um eine abschließende Entscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren erlangen zu können.
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Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens sind zwar alle einem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen einer Gesamtbetrachtung zuzuführen. Dabei muss sich das Disziplinarmaß nach der schwersten Pflichtverletzung richten. Nur unter erschwerenden Bedingungen können einzelne leichte Pflichtverletzungen aufgrund ihrer Vielzahl oder der stetigen Wiederholung in der Gesamtbetrachtung den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris). Entscheidend ist stets die nach § 13 DG LSA anzustellende Persönlichkeitsbewertung des Beamten.
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a. a.) Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht in den dem Antragsteller unter Punkt 1, 3, 4 und 5 vorgeworfenen Verhaltensweisen und Handlungen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt belegte disziplinarrechtlich relevante Verstöße gegen die ihm gegenüber seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG.
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Die diesbezüglichen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für diesen Tatvorwurf stellen die übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter Frau M., Frau P., Herr K. und Herr D. dar. Frau M., Herr D. und Herr K. sagten aus, dass der Antragsteller auf den entsprechenden Mitarbeiterrechnern Pornoseiten aufgerufen und vorgeführt hat.
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Gleiches gilt für die sich durch die Verfügung ziehenden Vorwürfe der herabwürdigenden Äußerungen gegenüber der Verwaltungsratsvorsitzenden (Pkt. 5) und entsprechenden geschäftsschädigenden Äußerungen Mitarbeitern gegenüber (Pkt. 3, 4). Nach Aussage von Frau M. und Herrn D. hat der Antragsteller mehrfach geäußert, er fahre die Anstalt gegen die Wand. Herr D. berichtet davon, dass das Vertrauensverhältnis komplett weg sei und es so nicht weitergehe. Frau M. erklärte, sie werde persönlich vom Antragsteller beschimpft. Er äußere sich negativ über andere Mitarbeiter. Die Verwaltungsratsvorsitzende Frau M. tituliere er mit „M., die Dreckfresse“ oder „M., die buckelige Alte“. Frau M. wolle sich eine andere Arbeit suchen.
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Der unter Nr. 1 gefasste Tatvorwurf des Konsumierens und Installieren von pornografischen Filmen auf Dienstrechnern des Antragsgegners – und entgegen dem ausdrücklichen Wunsch einzelner Mitarbeiter – stellt zwar ein gewichtiges Dienstvergehen dar, führt allein und im Zusammenhang mit den weiteren im zwischenmenschlichen Bereich anzusiedelnden Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht betrachtet aber nicht zur Entfernung aus dem Dienst.
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Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Bei dem inner-dienstlichen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist entscheidend, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar, etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen oder auch nur mittelbar, etwa durch einen Ansehensverlust, beeinträchtigt (vgl.: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig (vgl. Zusammenfassung: VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; juris). Auch die wie auch immer geartete Belästigung durch Vorgesetze oder Kollegen fällt darunter (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2012, 8 A 7/11 MD; Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12 MD; beide juris; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 16.02.2016, 15 A 2/16; juris).
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Auf die Subsumtion des Verhaltens des Antragstellers unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG kommt es nicht an. Denn unabhängig davon, ist im Einzelfall jede ungebührliche, gegen die allgemeinen Regeln des Anstands und der guten Sitten im gesellschaftlichen, menschlichen Umgang untereinander verstoßende Handlung im Dienstbetrieb geeignet, einen Verstoß gegen die allgemeine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG darzustellen (so auch: BVerwG, Urteil v. 29.07.2010, 2 A 4.09; juris). Eine disziplinarrechtlich relevante, die Achtung und Wahrung des Berufsbeamtentums schädigende Handlung liegt insbesondere dann vor, wenn die Übergriffe durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm dienstlich unterstellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begangen wird (zum Ganzen: VG Magdeburg, Urteil v.13.12.2012, 8 A 7/11; juris).
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Offensichtlich besteht bei dem Antragsgegner ein erhebliches Führungsproblem, welches sich in einem massiv gestörten Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und dem Antragsgegner und den unterstellten Mitarbeitern auf der anderen Seite äußert. Dafür, dass dies allein bzw. überwiegend in der Verantwortung des Dienstherrn bzw. der Mitarbeiter begründet liegt, ist – gegenwärtig – nichts ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet diese Vorwürfe lediglich pauschal und unsubstantiiert. Dabei ist nicht ersichtlich, wieso die befragten Mitarbeiter diese Aussagen etwa erdacht hätten um den Antragsteller zu schaden oder falsch zu belasten.
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Unbeschadet dessen es sich dabei um Erwachsenenpornografie gehandelt hat, ist ein solchen Verhalten eines Dienstvorgesetzten nicht hinnehmbar und stellt einen Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) dar. Anders als bei Kinderpornografie führt ein solches Verhalten aber nicht zwangsläufig zum Ausspruch der Höchstmaßnahme. Denn die Kinderpornografie erfährt ihre besondere Verwerflichkeit darüber, dass das strafbare Verhalten gegenüber den Kindern durch den Konsum und die Nachfrage der Bilder und Filme perpetuiert und der entsprechende Markt erst ermöglicht wird. Dies ist bei – erlaubter – Erwachsenenpornografie grundlegend anders. Gleiches gilt für die unflätigen Bemerkungen hinsichtlich der Person der Verwaltungsratsvorsitzenden oder geschäftsschädigender Äußerungen. Die Entfernung vermag dieser Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht zu rechtfertigen.
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b. b.) Die weiteren dem Antragsteller vorgehaltenen Handlungen erscheinen in ihrer Vielzahl noch nicht derart ausermittelt zu sein, dass sie – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – die vorläufige Dienstenthebung auch in Ergänzung der Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht tragen könnten. Zwar mögen diese aus den Feststellungen des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Saalekreis entstammen. Gleichwohl gelingt es dem Antragsteller diese zu entkräften.
- 86
Der Vorhalt der Nichtauslastung als Vorstand (Nr. 2) greift so nicht. Der Prüfbericht führt aus, dass „aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes unter Einbeziehung der geprüften Verwaltungsabläufe und der Mittelbewirtschaftung 2013 und 2014 der Vorstand mit Aufgabe der Leitung der Anstalt nicht ausgelastet {ist}.“ Es folgt dann aber die Feststellung: „Es ist davon auszugehen, dass bereits zu jetzigen Zeitpunkt weitere Aufgaben wahrgenommen werden. Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt, die Vorstandstätigkeit um konkrete Aufgaben und arbeitsplatzbezogene Verantwortlichkeiten zu erweitern.“ Dies ist im Zweifel daher so zu verstehen, dass die Vorstandsaufgaben näher und konkreter, etwa in einem Dienstpostenplan, zu beschreiben sind. Dies stellt aber eine primäre Aufgabe des vorgesetzten Dienstherrn und nicht des Antragstellers dar; der Antragsteller wird schwerlich seinen eigenen Arbeitsplatz beschreiben dürfen, was zu neuen Problemen führten würde. Soweit dem Antragsteller mit der „Nichtauslastung“ sein Arbeitsverhalten als „Faulheit“ oder „übertriebenes Freizeitverhalten“ oder "Schlechtarbeit" vorgehalten werden sollte, muss bemerkt werden, dass ein solcher disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen seine dienstliche Hingabepflicht nicht substantiiert vorgetragen wird. Ein Beamter schuldet stets nur eine durchschnittliche Tätigkeit. Im Übrigen obliegt dem Antragsgegner die Überwachungs- und Kontrollpflicht der Mitarbeiter, also auch des Antragstellers als Vorstand. Es mag sein, dass der hauptamtliche Vorstand "umfangreich verantwortlich für das Gelingen und die Organisation der Unternehmung" ist, wie der Antragsgegner unter dem 03.06.2016 ausführt und sich aus § 5 Abs. 4 der Unternehmenssatzung ergibt. Gleichwohl ist es schwerlich vorstellbar, dass eine disziplinarrechtlich gravierende Arbeitsverweigerung nicht aufgefallen wäre. Auch nach der Unternehmenssatzung sind der Verwaltungsrat und der Vorstand die Organe der Anstalt. Nach § 6 Abs. 8 der Unternehmenssatzung ist der Verwaltungsrat Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes und nach § 7 Abs. 1 Unternehmenssatzung überwacht der Verwaltungsrat die Geschäftsführung des Vorstandes und kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen (§ 7 Abs. 2 Unternehmenssatzung). Insoweit wäre es hingegen gerade die Dienstpflicht des Antragsgegners gewesen, den Antragsteller frühzeitig auf die etwaigen Verstöße hinzuweisen und zur Abstellung aufzufordern. Insoweit wird sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen, etwa der Aussage von Frau M. nachzugehen, dass der Antragsteller "in unserem Büro saß […] auf dem Stuhl von Frau P., hatte die Beine auf dem Schreibtisch und schnarchte auch oft." Auch neuerlich im Schriftsatz vom 03.06.2016 stellt der Antragsgegner Vermutungen auf, indem er ausführt '"sämtliche Mitarbeiter wollen gehört haben, dass der ehemalige Vorstand über Monate hinweg diese abfällige Äußerung [gegen die Wand fahren] mit dem Gefahrenpotenzial für einen vollständigen Ruin getätigt hat".
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Hinsichtlich des Austausches der Wasserzähler (Nr. 6) scheint der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt zu sein. Insoweit bestehen Diskrepanzen hinsichtlich der Zuständigkeiten. Allein die Aussage von Frau M., wonach 500 Wasserzähler auszuwechseln seien, stellen keine belastbare Grundlage dar. Die im Verwaltungsvorgang zu Pkt. 6 als Anlage 2 bezeichnete „Aktennotiz“ vom 30.11.2015 lässt nicht erkennen, von wem sie stammt und auf welchem Wege der Inhalt erlangt wurde. Dort wird von 205 Wasserzählern berichtet. Der mögliche Schaden in Höhe von 20.500,00 Euro Bußgelder ist nicht nachvollziehbar. Schließlich ergeben sich aus der Mitarbeiterbefragung des Herrn K. Widersprüche, wonach der Antragsteller später doch den Wechsel beauftragt habe. Die Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 03.06.2016, "laut Mitteilung des Mitarbeiters wurde er ausdrücklich angewiesen, diese nicht zu wechseln", ist so nicht zutreffend. Auch dies ist eher ein Indiz für das schlechte Arbeitsklima im Hause. Zudem berichtet der Antragsgegner nunmehr von 900 Kaltwasserzählern.
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Der Vorwurf Nr. 7 (Fettabscheider) erscheint nach den Ausführungen des Antragstellers nicht ausermittelt. So scheint es bezüglich des Anschlusses Fleischerei Höbel längerfristige Probleme gegeben zu haben. Soweit der Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 auf die „Archivlage“ verweist, ist diese dem Disziplinargericht nicht bekannt.
- 89
Der Kauf von Dekorationsgegenständen im Geschäft der Ehegattin des Antragstellers (Nr. 8) erscheint nach dem Vortrag des Antragstellers in einem anderen Lichte. Danach habe eine jahrelange unbeanstandete Übung bestanden, welche auch in einem kleinen Ort nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der Ausführungen in der Erwiderung vom 03.06.2016 zu den ehemaligen Einkäufen, lässt der Antragsgegner erkennen, dass er die Relevanz einer jahrelangen unbeanstandeten Übung nicht berücksichtigt.
- 90
Die Beseitigung der Havarie (Pkt. 9) ist nicht hinreichend aufgeklärt. Insoweit bestehen unterschiedliche Darstellungen hinsichtlich der Geschehnisse und der Zuständigkeiten zwischen dem Antragsteller und Herrn D.. Dies muss aufgeklärt werden. Die in der Einleitungsverfügung angegebene Begründung, einem Mitarbeiter gegenüber habe der Antragsteller erklärt, dass der Antragsteller "mal sehen wollte, welche Preise die HWS so hat", ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen.
- 91
Der Rechnungsprüfungsbericht bemängelt den Kauf der Druckerpatrone (Nr. 10) vom 28.08.2014, die keinem Gerät zugeordnet und keine plausible Begründung für deren Anschaffung und zum Verbleib gemacht werden konnte. Wieso der Antragsteller hierfür verantwortlich sein soll, erschließt sich nicht. Dieser weist darauf hin, dass Frau P. die Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig abzeichnete. Der Einwand des Antragsgegners vom 03.06.2016, dass Frau P. nur für die rechnerische Richtigkeit als "Rechtsunterzeichnerin" und der Antragsteller hingegen als "Linksunterzeichner" die sachliche Richtigkeit bestätigt habe, trifft für diese Rechnung gerade nicht zu.
- 92
Soweit dem Antragsteller die Anschaffung dieser Druckerpatrone zum persönlichen privaten Gebrauch unterstellt wird, ist dies nicht ermittelt. Ebenso kann dem Antragsteller nicht pauschal vorgeworfen werden, er habe unnütze Dinge bestellt.
- 93
Unklar ist, welcher Pflichtentatbestand mit dem Vorwurf zu Nr. 11 verletzt sein soll. Die Nichtabwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 sei seit dem Jahr 2013 zu bescheiden gewesen, was der neue Vorstand nachgeholt habe. Der Vorhalt einer "nicht zeitgerechten Bearbeitung" könnte erneut der Tatkomplex der "Schlechtarbeit" erfüllen. Zwar ist unklar, ob und wann der Antragsteller der Abwälzung nachgekommen wäre; gleichwohl bewegte sich der Vorgang noch innerhalb der Verjährungsfrist, so dass kein finanzieller Schaden entstanden ist.
- 94
Der Vorwurf Nr. 12 (Andeutung der Rechnungsvernichtung) ist haltlos. Diesbezügliche Anfragen, Unterlagen oder Aussagen sind in der dem Disziplinargericht überlassenen Akte nicht enthalten.
- 95
Der Vorhalt der falschen Information über die Voraussetzungen von Niederschlagungen von Forderungen (Nr. 13) greift wieder die "Schlechtarbeit" auf. Nachgegangen werden muss der Frage, welche Zuarbeit Frau P. liefern musste. Es mag sein, dass der Antragsteller die diesbezügliche interne Verantwortung für die Richtigkeit der ihm zugearbeiteten Informationen tragen muss; gleichwohl ist unklar, ob und wie der Antragsteller persönlich und falsch die Niederschlagungsvoraussetzungen durch Nichtnachfragen beim Nachlassgericht verursacht hat. Auch hier stellt sich für das Disziplinargericht das Problem, dass nicht ausermittelt ist, welche Anweisungen der Antragsteller als Vorstand gegenüber seinen Mitarbeitern gab oder pflichtwidrig nicht gab. Nur daraus kann der Pflichtentatbestand resultieren.
- 96
Es mag sein, dass der Antragsteller notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Nr. 14) nicht frühzeitig angeordnet bzw. kontrolliert hat. Gleichwohl wäre auch hier zu klären, welche Mitarbeiter die sachbearbeitende Zuständigkeit dafür hatten. Es ist kaum vorstellbar, dass der Antragsteller dies selbst überwachte. Auf die entsprechenden Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 13.04.2015 hat er jedenfalls reagiert und die entsprechenden Unterlagen und Angaben beigebracht. Auch dies mag eine "Schlechtarbeit" darstellen; ein Beleg für eine disziplinarrechtlich relevante und zum Ausspruch der Höchstmaßnahme führende Pflichtverletzung stellt dies nicht dar.
- 97
Die Verlängerung des Kredites (Nr. 15) in Höhe von 455.000 Euro ist ohne Ermächtigung (§ 7 Abs. 3 Nr. 15 der Unternehmenssatzung) des Verwaltungsrates aufgenommen worden. Gleichwohl wird nicht vorgetragen, dass und ob dem Antragsgegner dadurch überhaupt ein finanzieller Schaden entstanden ist, was angesichts der besseren Kreditkonditionen bezweifelt werden darf. Dies wäre aufzuklären. Insoweit weist das Disziplinargericht erneut darauf hin, dass es weder in der Suspendierungsverfügung noch in der Disziplinarverfügung oder gar der Disziplinarklage genügt, einem Beamten pauschal mögliche Dienstpflichtverletzungen vorzuhalten. Notwendig ist eine am Einzelfall und der Persönlichkeit des Beamten nach § 13 DG LSA orientierte Abwägung aller be- und entlastenden Tatumstände unter Berücksichtigung der Schuld und möglicher Entlastungs- und Milderungsgründe. Indem der Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 ausführt, dass der mangelnde Schadenseintritt „lediglich eine Frage der Zumessung der Maßnahme für dieses Dienstvergehen“ ist, stellt er sich zu seiner Prognoseentscheidung hinsichtlich des voraussichtlichen Ausspruchs der Höchstmaßnahme in Widerspruch.
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Der Vorwurf der Nichteinrichtung eines effektiven Forderungsmanagement (Nr. 16) betrifft erneut den Vorwurf mangelnder Arbeitsqualität und mag zutreffend sein. Gerade als langjähriger Kämmerer müsste dem Antragsteller die diesbezügliche Notwendigkeit bekannt und die gewisse Organisationsfähigkeit zuzusprechen sein. Gleichwohl resultieren diese Vorhalte bereits aus dem Prüfbericht 2007. Daher muss sich auch der Antragsgegner an dieser Stelle vorhalten lassen, den Antragsteller nicht hinreichend kontrolliert und frühzeitig auf die Versäumnisse hingewiesen zu haben. Es gelten die Ausführungen oben zu Tatvorwurf Nr. 2. Auch diese, wohl dem Grundproblem der menschlichen und beruflichen Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten geschuldete Tatsache, müsste bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Disziplinarmaßes berücksichtigt werden. Daran fehlt es bislang. Dem Disziplinargericht drängt sich nach dem Studium der Unterlagen auch hier der Eindruck auf, dass der Antragsteller für das "Amt" des Vorstandsvorsitzenden fachlich nicht geeignet zu sein scheint. So heißt es in der Mitarbeiterbefragung, der Antragsteller fange immer alles an und breche es dann ab. Er könne nie etwas abarbeiten. Das Disziplinargericht weist erneut deutlich darauf hin, dass dies kein mit den Mitteln des Disziplinarrecht zu lösendes Problem darstellt.
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Der Punkt 17 (Mahngebühren) ist nicht ausermittelt. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass er seit 2006 den Vorstand bekleidet. Demnach kann ihm nicht vorgehalten werden, seit 2002 keine Mahngebühren zu erheben. Dies stellt keine Beschönigung oder Verschleierung (Euphemismus) des Sachverhalts dar, wie es der Antragsgegner unter dem 03.06.2016 meint, sondern eine bei der Formulierung des Tatvorwurfs und seiner Bewertung notwendig zu berücksichtigende Tatsache.
- 100
Die unter Nr. 18 dem Antragsteller vorgehaltenen Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug sind nicht belegt. Die (rechnerisch) hohe Fahrleistung ist nicht ausermittelt. Eine Fahrtenbuchauflage bestand nicht, obwohl auch dies bereits 2007 durch das Rechnungsprüfungsamt angeregt wurde. In der Erwiderung vom 03.06.2016 verkennt der Antragsgegner, dass es nicht Aufgabe des Antragstellers ist, sich zu entlasten und „seine Fahrleistung unter Hinzuziehung eines Kalenders zu plausibilisieren.“
- 101
Der Sachverhalt betreffend die "Einstellung der Tochter" (Pkt. 19) ist nicht ausermittelt. Inwieweit von einer "systematischen Verschleierung" der Einstellungsvoraussetzungen gesprochen werden kann, vermag das Disziplinargericht bislang nicht zu sehen. Fest steht, dass derartige berufliche Arbeitsplatzeinstellungen naher Familienangehöriger stets sorgfältig geprüft werden müssen und im Fokus der Öffentlichkeit stehen; gleichwohl sind sie nicht verboten. Die erst im gerichtlichen Verfahren mögliche Einlassung des Antragstellers, er habe mit Frau M. dem Vorgang besprochen und derartige Einstellungen seien schon mehrfach im Verband geschehen, wie bei Otto Weber, ist nicht entkräftet. Fest steht, dass der Antragsteller die Einstellung der Tochter seit Herbst 2013 beabsichtigte und diese zum 01.09.2014 unbefristet erfolgte und der Tochter vom Verwaltungsrat durch Beschluss vom 15.10.2014 zum 31.10.2014 gekündigt wurde. Bereits dem Protokoll ist die Einlassung des Antragstellers zu entnehmen, dass es bezüglich der Tochter die höchste Förderung vom Arbeitsamt gegeben habe und ein befristeter Arbeitsvertrag vom Jobcenter nicht genehmigt worden sei sowie Rechtsanwalt M. die Angelegenheit begleitet habe. In der Erwiderung vom 03.06.2016 berichtet der Antragsgegner nunmehr von Auseinandersetzungen mit der Verwaltungsratsvorsitzenden deswegen in Anwesenheit der Hauptamtsleiterin Frau W.. Auch dieser Vortrag findet sich nicht in der dem Disziplinargericht vorgelegten Akte und ist nicht in der Suspendierungsverfügung erwähnt. Dies zeigt, dass hier eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung notwendig erscheint.
- 102
Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht überprüfen, ob der Erlass der Forderung in Höhe von 1.737 Euro gegenüber der Familie E. rechtmäßig erfolgte (Nr. 20). Der Antragsgegner übersieht in seiner Erwiderung vom 03.06.2016, dass der Dienstherr für das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen beweispflichtig ist und nicht umgekehrt der Beamte sich rechtfertigen muss. Demnach wäre es Aufgabe des Antragsgegners gewesen, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Bescheide zu beweisen. Dies gelingt ihm aber nicht. Stattdessen wird auf Vermutungen abgestellt. Gegenständlich war der Verbrauch von Brunnenwasser. Jedenfalls enthält das Protokoll der Vorortbesichtigung vom 08.04.2014 keine Angaben, wonach der Erlass offensichtlich unbegründet wäre. Vielmehr heißt es: "Es konnte kein Einleiten von Brunnenwasser in die Abwasseranlage festgestellt werden."
- 103
Der Vorwurf Nr. 21 ist haltlos. Allein die Telefonnotiz vom 23.02.2016 ist eine "Aussage vom Hörensagen" und ohne weitere Ermittlungen unverwertbar. Mit dem Hinweis in der Erwiderung vom 03.06.2016, es bleibe „dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Familie E. als Zeugen aufzurufen“, verkennt der Antragsgegner seine Darlegungspflicht des Dienstvergehens.
- 104
Es mag zutreffen, dass dem Antragsteller ein Verschulden hinsichtlich der Abwasserabgabe Altkanal Albersroda trifft (Nr. 22) und die terminliche Nichtbeachtung erneut seinem "Organisationsverhalten" geschuldet scheint. Die vom Antragsgegner in der Erwiderung vom 03.06.2016 genannte handschriftliche Notiz des Antragstellers „Rausch anrufen wegen Schreiben zur Aufforderung zu AW-Anschlüssen an die Bürger […]“, liegt dem Disziplinargericht nicht vor.
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„Schlechtorganisation“ liegt auch hinsichtlich Vorwurf Nr. 23 betreffend unnötiger Technik vor. Der Rechnungsbericht bemängelt die Ausstattung elektrischer Geräte des Vorstandes als unwirtschaftlich. Andererseits verfüge der Verband über eine sehr gute technische Ausstattung und es erschließe sich nicht, wieweit die Ausstattung des Vorstandes mit drei Notebooks bzw. Tablets-PC erforderlich sei. Die sodann durchgeführte Kontrolle ergab eine unterschiedliche Anzahl von Computern und Mobilfunkgeräten. Der Antragsgegner unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Antragstellers auseinanderzusetzten und diese zu berücksichtigen. So hat der Antragsteller bereits in der unter Pkt. 23 Anlage 2 in den Akten befindlichen Stellungnahme versucht, deren Anzahl und Verwendung zu erläutern. Auch in der Erwiderung vom 03.06.2016 geht der Antragsgegner nicht darauf ein, sondern stellt nur fest, dass eine „erhebliche Zahl von Mobilfunkgeräten vorhanden ist.“ Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass allein die Anzahl der Geräte nicht ausschlaggebend sein dürfte, sondern die Verwendungsnotwendigkeit. Aufgrund des rasanten Technik- und Preisverfalls handelt es sich bei Computer und Mobilfunkgeräten um schnelllebige Konsumgüter, die einer kurzen Abschreibung unterliegen. All dies gilt es zu berücksichtigen.
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4.) Abschließend sieht sich das Disziplinargericht auch in Ansehung dessen die Erhebung einer Disziplinarklage im Raum steht, zu folgenden Ausführungen veranlasst: Der Antragsgegner wird aufgerufen sein, das behördliche Disziplinarverfahren nach den Regelungen und Instrumenten des Disziplinarrechts durchzuführen. Neben dem strengen Verfahrensrecht wird materiell-rechtlich bedeutsam sein, konkrete und überschaubare Sachverhalte festzustellen und unter den beamtenrechtlichen Pflichtentatbeständen zu subsumieren. Weiter wird der Antragsgegner die disziplinarrechtlich bedeutsamen Milderungs- und Entlastungsgründe, wie Verfahrensdauer und Mitverschulden sowie Schuld- und Rechtfertigungsgründe zu prüfen haben. Dies insbesondere deswegen, weil es bislang an der disziplinarrechtlich notwendigen Einbindung und Beteiligung des Antragstellers am Disziplinarverfahren fehlt. So ist dem bisherigen Vorgehen geschuldet, dass erst im vorliegenden gerichtlichen Prüfverfahren nach § 61 Abs. 2 DG LSA die Erwiderung des Antragstellers auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe möglich erscheint. Der Antragsgegner wird sich damit auseinandersetzen und dann eine Neubewertung vornehmen müssen. Augenblicklich erscheinen dem Disziplinargericht - wie ausgeführt - die Vielzahl der Vorwürfe nicht nachvollziehbar ausermittelt und Problemen im zwischenmenschlichen Bereich der Beteiligten geschuldet zu sein. Dabei stellt sich auch die Frage, ob aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode des Vorstandes und des Verwaltungsrates des Antragsgegners eine disziplinarrechtliche „Entfernung“ des Antragstellers überhaupt notwendig erscheint, wobei dies bei beamtenrechtlichen Fehlbesetzungen generell rechtlich nicht möglich erscheint.
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5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, - 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen
- 1.
für Zwecke der Verteidigung; - 2.
insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet; - 3.
zur Gewährung einer Entschädigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2; - 4.
zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3; - 5.
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstücke für Zwecke der Nummern 1 und 2 notwendig ist; - 6.
zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen benötigt werden, für die eine Enteignung nach anderen Gesetzen zulässig wäre.
(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.
(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.